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Niedersächsisches Gesetz über das Halten von ... - Niedersachsen

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1. Benötigen Hundehalter in <strong>Niedersachsen</strong> einen Sachkundenachweis?Ja. Gemäß § 3 NHundG ist nach dem 1. Juli 2013 ein Sachkundenachweis für Erst-Hundehalterinnen und -halter erforderlich. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vorder Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahresder Hundehaltung abzulegen. Vorbereitende Kurse sind nicht verpflichtend undkönnen auf freiwilliger Basis absolviert werden. Es steht jeder Hundehalterin undjedem Hundehalter frei, sich ohne Vorbereitungskurs zur jeweiligenSachkundeprüfung anzumelden. Jede/r Hundehalterin/-halter muss dieSachkundeprüfung nur einmalig erfolgreich ablegen.2. Müssen alle Familienmitglieder einen Sachkundenachweis ablegen?Nein. Nur die Halterin/der Halter muss seine Sachkunde nachweisen können. DieHalterin/der Halter trägt auch für Familienmitglieder und Dritte, die z.B. mit dem Hundspazieren gehen, die Verantwortung. Die Halterin/der Halter muss prüfen, ob sie/eres verantworten kann, einer anderen Person den Hund zu <strong>über</strong>lassen. Ein Hundkann <strong>von</strong> mehreren Haltern gehalten werden. Sofern Familienangehörige, die keineHalter sind (z.B. Kinder) den Haushalt verlassen (oder verlassen haben) und eineHundehaltung aufnehmen (oder nach Juli 2011 aufgenommen haben), müssen diesePersonen als Neuhundehalterinnen und -halter im Besitz einesSachkundenachweises sein.3. Gibt es Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen?Ja, denn die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NHundG erforderliche Sachkunde besitztauch, wer nachweislich1. innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oderBetreuung für eine juristische Person <strong>über</strong> einen Zeitraum <strong>von</strong> mindestens zweiJahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Personbetreut hat,3

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