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Niedersächsisches Gesetz über das Halten von ... - Niedersachsen

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Hundehalter einmal erfolgreich eine praktische Prüfung abgelegt hat, muss sie/erdiese Prüfung nicht bei Anschaffung eines weiteren Hundes wiederholen.Im Falle des <strong>Halten</strong>s eines als gefährlich eingestuften Hundes muss mit diesemHund die praktische Sachkundeprüfung erneut abgelegt werden (siehe auch Fragen24, 25, 26).Die zu prüfenden Situationen und die Bewertung der Prüfung werden rechtzeitig zumInkrafttreten der Verpflichtung im Juli 2013 bekannt gegeben.6. Wie kann ich meine Sachkunde nachweisen?Bescheinigung <strong>über</strong> die bestandene theoretische und praktische SachkundeprüfungDer Sachkundenachweis muss nicht <strong>von</strong> der Halterin/ dem Halter beim Führen desHundes mitgeführt werden.Ab dem 1. Juli 2013 werden den anerkannten Prüfern Muster für eine Bescheinigungder Hundehaltersachkunde zur Verfügung gestellt.Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen (siehe auch Frage 3) müssenihre Sachkunde durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Steuerbescheinigung,Tierärzteausweis etc.) nachweisen können.Für Hundehalterinnen und -halter, die vor dem 1. Juli 2013 einenSachkundenachweis erbringen wollen/müssen gilt: Eine Urkunde/Bescheinigung<strong>über</strong> eine Sachkundeprüfung, die bei einem derzeit in <strong>Niedersachsen</strong> anerkanntenPrüfer erfolgreich abgelegt wurde, gilt ebenfalls als Nachweis.7. Wer darf Sachkundeprüfungen abnehmen?Liste der anerkannten PrüferSachkundeprüfungen dürfen nur <strong>von</strong> anerkannten Prüferinnen und Prüfernabgenommen werden. Von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfer/-innenwerden dem Fachministerium gemeldet und dort gelistet. Ab Juli 2013 wird vomFachministerium – unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben - einefortlaufend geführte Liste der anerkannten Prüfer geführt. Auskunft <strong>über</strong> die erfolgteAnerkennung kann derzeit z.B. ihre Hundeschule oder die zuständige Behörde(Veterinäramt oder Ordnungsamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt) geben.6

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