13.07.2015 Aufrufe

Merkblatt

Merkblatt

Merkblatt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Merkblatt</strong>zurVermittlungvon Krankenpflegepersonalaus Kroatien und Sloweniennach DeutschlandHinweise für Bewerber und Arbeitgeber


Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat mit den Arbeitsverwaltungen verschiedenerStaaten Absprachen über die Vermittlung von Krankenpflegepersonal geschlossen. DieAbkommen dienen dazu, Bedarfslücken des deutschen Arbeitsmarktes zu decken.Gleichwohl steht die Beschäftigung von ausländischem Krankenpflegepersonal unterdem Vorbehalt des deutschen Arbeitsmarktes. Daher entscheiden die Agenturen fürArbeit in jedem Einzelfall, ob eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann.Wer ist zuständig?Mit der Durchführung der Vermittlung sind in der Bundesrepublik Deutschland dieZentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn und in den unten aufgeführten Länderndie Zentralstellen der Arbeitsverwaltung in den Hauptstädten (Partnerverwaltungen derZAV) beauftragt. Dennoch ist zu beachten, dass sich interessierte Arbeitnehmer zunächstbei ihrem örtlichen Heimatarbeitsamt bewerben müssen. Nur dort erhalten sie dieerforderlichen Bewerbungsformulare und Informationen. Die Bewerbungsunterlagenwerden dann an die Partnerverwaltung in der jeweiligen Hauptstadt weitergeleitet.Wer kann teilnehmen?Staatsangehörige der LänderKroatien undSlowenien.Bewerber müssen die kroatische bzw. slowenische Staatsangehörigkeit besitzen undihren Hauptwohnsitz in dem jeweiligen Land haben.Welche Ausbildung benötigen die Bewerber?An dem Programm können Bewerber teilnehmen, die eine Ausbildung alsKrankenschwester/-pfleger, Kinderkrankenschwester/-pfleger sowie Altenpfleger/-inabgeschlossen haben. Ausschlaggebend ist die Ausbildung im jeweiligen Fachbereichmit dem Abschluss der vierten Stufe.Eine Berufsausbildung als Altenpfleger/-in ist in den Ländern Kroatien und Sloweniennicht möglich. Insofern können nur Bewerber vermittelt werden, die diese Ausbildung imAusland abgeschlossen haben.Angehörige anderer Berufsgruppen sind von der Vermittlung ausgeschlossen. Bewerberaus Kroatien, die Ihre Berufsausbildung nach dem Jahr 1991 in anderen Ländern desehemaligen Jugoslawiens (z.B. Bosnien) abgeschlossen haben, benötigen dieAnerkennung (Nostrifikation) des Ministeriums für Sport und Gesundheit in Kroatien.Befähigungsnachweise, die im Rahmen von Pflegekursen oder an Volkshochschulenerworben wurden, werden nicht anerkannt.Wie gut müssen die Deutschkenntnisse sein?Neben den o. g. Voraussetzungen werden zudem allgemein befriedigende Kenntnisseder deutschen Sprache von den Bewerbern erwartet. Es reicht nicht aus, dass derBewerber aus Sicht des Arbeitgebers über ausreichende Kenntnisse für die zubesetzende Arbeitsstelle verfügt. Die sprachliche Unterstützung durch weitere im Betriebbereits beschäftigte Arbeitnehmer wird ebenfalls nicht akzeptiert.Bestehen weitere Voraussetzungen?Kroatische Bewerber müssen beim örtlichen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sein.Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, Stand 05/04Team 241Seite 2 von 7


Wie und wo bewerben sich Krankenpflegekräfte?Interessierte Bewerber müssen ihre Bewerbung beim örtlichen Arbeitsamt im Heimatlandeinreichen. Dort erhalten sie das Bewerbungsformular und ein <strong>Merkblatt</strong>. Die Bewerbungist in deutscher Sprache auszufüllen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:Ausbildungszeugnis,Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angaben über die Ausbildung und überberufliche Kenntnisse und Erfahrungen,ArbeitszeugnissePasskopie (erste und letzte Seite),ein Lichtbild neueren Datums,Nostrifikation, sofern notwendig,Fachprüfung, sofern vorhanden,Arbeitsvertrag bzw. schriftliche Zusage eines Arbeitgebers, sofern bereitsvorhanden,Erklärung zum Anerkennungsverfahren sowieBestätigung über die Arbeitslosmeldung beim örtlichen Arbeitsamt (für kroatischeBewerber).VerfahrenDas Heimatarbeitsamt des Bewerbers leitet die Bewerbungsunterlagen nach Prüfung derformalen Voraussetzungen an die Zentralstelle in der Hauptstadt des jeweiligen Landesweiter.Zwischen der ZAV und der Partnerverwaltung in Kroatien besteht die Vereinbarung, dassalle Bewerber an einem Auswahlgespräch teilnehmen müssen. Diese Gespräche findenin der Regel zweimal jährlich unter Teilnahme von Mitarbeitern der ZAV in Kroatien statt.Die Termine werden rechtzeitig von den örtlichen Arbeitsämtern bekannt gegeben.Von der Zentralstelle in Zagreb erhalten die Bewerber die Einladung zumVorstellungstermin. Ausnahmen von der Interviewpflicht bestehen ausschließlich fürBewerber, die bereits die deutsche Anerkennung als Krankenpflegekraft haben oder inDeutschland mehrere Jahre eine Schule (Haupt-/Realschule) besucht haben.Die Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an die ZAV erfolgt nach erfolgreicherTeilnahme am Interview.Wie werden die Krankenpflegekräfte vermittelt?Krankenpflegekräfte werden ausschließlich von der ZAV vermittelt. Sie kanninteressierten Arbeitgebern nach Vorlage eines Stellenangebotes Bewerbungsunterlagenzusenden.Namentliche AnforderungArbeitgeber in Deutschland können in Einzelfällen auch einen ihnen bekannten Bewerbernamentlich anfordern. Sie sollten in diesem Fall einen Arbeitsvertrag bzw. eine Zusagean den Arbeitnehmer senden. Die Krankenpflegekraft muss sich dann bei ihremArbeitsamt im Heimatland für die Teilnahme an dem Programm bewerben. Einenamentliche Anforderung entbindet die kroatischen Bewerber nicht von derInterviewpflicht.Welche Voraussetzungen hat der Arbeitgeber zu erfüllen?Arbeitgeber müssen ihrer örtlichen Agentur für Arbeit darlegen, welche konkretenMaßnahmen sie zur Deckung des Personalbedarfs mit inländischen Arbeitskräftenunternommen haben.Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, Stand 05/04Team 241Seite 3 von 7


Die ZAV und deren Partnerorganisationen erwarten, dass der Arbeitgeber dem Bewerberbei der Wohnungssuche behilflich ist. Wir empfehlen außerdem, die Bewerberhinsichtlich der Reisekosten finanziell zu unterstützen.ArbeitsvertragFür das Verfahren gibt es einen standardisierten zweisprachigen Arbeitsvertrag. Er istfester Bestandteil des Vermittlungsverfahrens und daher verbindlich. Vordrucke erhaltenArbeitgeber bei der ZAV sowie den örtlichen Agenturen für Arbeit. Hauseigene Verträgekönnen nicht akzeptiert werden.Der Arbeitsvertrag ist eine wichtige Grundlage für die Erteilung der Arbeitserlaubnis. Erwird von der ZAV und den Agenturen für Arbeit u. a. auf folgende Kriterien überprüft:Die Beschäftigungsdauer sollte mindestens ein Jahr betragen.Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tariflichen Stundenzahl entsprechen.Das Bruttogehalt muss konkret angegeben werden und den Tarifbedingungenentsprechen.Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterkunft Sorge zu tragen.Die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen denen für inländische Arbeitnehmerentsprechen.Für die Beschäftigung von Krankenpflegepersonal gilt das deutsche Arbeits- undTarifrecht.Der Arbeitsvertrag muss vom Arbeitgeber ausgefüllt und in vierfacher Ausfertigung beider örtlichen Agentur für Arbeit abgegeben werden.Wer erteilt die Arbeitserlaubnis?Nach Vorlage der zweisprachigen Arbeitsverträge in der örtlichen Agentur für Arbeit prüftdiese die vorrangige Vermittlung. Sollten keine bevorrechtigten Bewerber zur Verfügungstehen, übersendet die Agentur für Arbeit den Vermittlungsvorgang an die ZAV.Die ZAV leitet nach Prüfung die zweisprachigen Verträge an die Partnerverwaltung weiter,diese wiederum übermittelt die Unterlagen an den Bewerber.Mit der Unterschrift der ZAV und der Partnerverwaltung auf dem zweisprachigen Vertragist der Arbeitserlaubnis zugestimmt.Die Arbeitserlaubnis ist vor Arbeitsantritt vom Bewerber bei der örtlichen Agentur fürArbeit in Deutschland abzuholen.Dauer der Arbeitserlaubnis / VerlängerungsantragZiel ist die dauerhafte Beschäftigung von Krankenpflegekräften. Zunächst wird dieArbeitserlaubnis auf ein Jahr befristet von der örtlichen Agentur für Arbeit ausgestellt.Eine Verlängerung ist ebenfalls bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu beantragen.UmvermittlungDie von der Agentur für Arbeit in Deutschland erteilte Arbeitserlaubnis gilt nur für dendarin genannten Arbeitgeber. In Fällen, in denen ohne Verschulden des ArbeitnehmersArbeitsverhältnisse nach der Einreise nicht zustande kommen bzw. vorzeitig enden,bemühen sich die Dienststellen der BA um eine anderweitige Vermittlung.Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, Stand 05/04Team 241Seite 4 von 7


AnerkennungsverfahrenVermittelte Krankenpflegekräfte müssen im ersten Jahr der Gültigkeit derArbeitserlaubnis das Anerkennungsverfahren zur examinierten Fachkraft nach demdeutschen Krankenpflegegesetz absolvieren.Sollte die Anerkennung nach einem Jahr nicht vorliegen bzw. begonnen worden sein,wird die Arbeitserlaubnis nicht verlängert. Die Absichtserklärung zur Durchführung desAnerkennungsverfahrens ist integrativer Bestandteil des Arbeitsvertrages.Während bzw. vor Beginn des Praktikums bestehen gegen eine Beschäftigung alsKrankenpflegehelfer keine Bedenken. Nach Erlangung der Anerkennung muss einentsprechend qualifizierter beruflicher Ansatz des Bewerbers mit der tariflichenEingruppierung als Fachkraft erfolgen.Eine dauerhafte Beschäftigung als Pflegehelfer ist nicht vorgesehen. Im BundeslandBayern besteht die Möglichkeit zur Erlangung der Anerkennung als Fachkraft für dieAltenpflege. Hierzu müssen die Bewerber ein Praktikum in der Altenpflege absolvierensowie an einer Fortbildung im Bereich der Pflege teilnehmen. Die Anerkennung istbeschränkt auf dieses Bundesland und die Altenpflege.Wie werden Krankenpflegekräfte versichert?Das Krankenpflegepersonal unterliegt der Sozialversicherungspflicht in derBundesrepublik Deutschland. Deshalb muss eine Krankenversicherung in Deutschlandabschließen. Der gesetzliche Unfallschutz beginnt mit dem Antritt der Reise zur Arbeitsaufnahme.Was kostet das Vermittlungsverfahren?Die Vermittlung ist für alle Bewerber gebührenfrei.Für die Arbeitgeber in Deutschland entstehen Kosten in Höhe von 250 € proKrankenpflegekraft. Die örtliche Agentur für Arbeit stellt den Gebührenbescheid nacherfolgter Arbeitsmarktprüfung und leitet im positiven Fall die Unterlagen nur nachRechnungsbegleichung an die ZAV weiter.Dürfen vermittelte Krankenpflegekräfte ihre Familie mitbringen?Die Mitnahme der Familie muss mit den deutschen Ausländerbehörden abgestimmtwerden.Hinweise zum Einreiseverfahren und zur VisumsbeantragungKroatienNach Erhalt des zweisprachigen Vertrages durch die kroatische Arbeitsverwaltungbeantragt der Arbeitnehmer sein Einreisevisum bei der deutschen Botschaft in Zagreb.Nach Erhalt des Visums erfolgt die Einreise. Vor Arbeitsaufnahme ist die Arbeitserlaubnisbei der örtlichen Agentur für Arbeit zu beantragenSlowenienMit dem Beitritt Sloweniens zur EU werden neu einreisenden Arbeitnehmern aus diesemLand grundsätzlich noch keine Rechte eingeräumt, die einen freien Zugang zumdeutschen Arbeitsmarkt ermöglichen. Daher gilt das Vermittlungsverfahren fürPflegekräfte unverändert weiter.Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, Stand 05/04Team 241Seite 5 von 7


Staatsangehörige aus Slowenien haben den Status von Unionsbürgern und benötigenkein Visum, nach Erhalt des zweisprachigen Arbeitsvertrages durch die slowenischeArbeitsverwaltung erfolgt die Einreise. Slowenische Arbeitnehmer benötigen eineAufenthaltserlaubnis - EG und müssen diese nach der Einreise bei der für ihren Wohnsitzzuständigen Ausländerbehörde baldmöglichst einholen. Vor Arbeitsaufnahme ist dieArbeitserlaubnis zu beantragen. Diese kann nach § 284 Abs. 5 SGB III in der Fassung desGesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung bereits ohne denNachweis der Aufenthaltserlaubnis - EG ausgestellt werden.Dauerhafter AufenthaltSlowenische Staatsangehörige, die am 01. Mai 2004 oder nach diesem Datumrechtmäßig ununterbrochen zwölf Monate in Bundesrepublik Deutschland tätig waren,haben nach Erteilung einer Arbeitsberechtigung durch die örtliche Agentur für Arbeitfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.EinreiseDer Arbeitgeber erwartet, dass sich der Arbeitnehmer sofort nach Erhalt desArbeitsvertrages mit ihm in Verbindung setzt, damit die Einzelheiten der Anreise besprochenwerden können.Der Arbeitnehmer muss sich innerhalb einer Woche nach Einreise beim Einwohnermeldeamtseines Wohnortes in Deutschland melden. Dort erhält er auch seineLohnsteuerkarte. Sobald das Einreisevisum abläuft, muss er die Verlängerung seinerAufenthaltserlaubnis beim Ausländeramt beantragen. Der Arbeitgeber muss denArbeitnehmer zu den Sozialversicherungen anmelden.Zusammenfassende Hinweise für die Vermittlung von KrankenpflegekräftenBewerberDie Bewerbungsunterlagen sind beim örtlichen Arbeitsamt im Heimatland einzureichen.Die Mitarbeiter dort sind Ansprechpartner für alle Anliegen der Bewerber. WeitereVermittlungsvereinbarungen mit Kroatien und Slowenien gibt es für Saisonkräfte,Gastarbeitnehmer und Studenten. Vereinbarungen für die Vermittlung vonKrankenpflegekräften mit anderen Ländern (Mazedonien, Bosnien, Jugoslawien usw.)bestehen nicht.ArbeitgeberUm eine gleichmäßige Verteilung der Bewerber auf alle Einrichtungen zu gewährleisten,kann die ZAV auf Grund der hohen Nachfrage nach Krankenpflegekräften ggf. nur einegeringe Anzahl von Bewerbern an eine Einrichtung vermitteln. Sollte der Bewerber trotzvertraglicher Zusage seine Stelle nicht antreten, teilen Sie der ZAV dies bitte schriftlichmit. Gleiches gilt im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Angabe derGründe. Vertragsänderungen während der Beschäftigungszeit (außer Lohnerhöhungen)sind nur mit Zustimmung der ZAV möglich.Ein Rechtsanspruch auf die Beschäftigung von Krankenpflegekräften bzw. einesbestimmten Arbeitnehmers besteht nicht. Privatpersonen/Haushalte dürfen keineKrankenpflegekräfte beschäftigen.Die Einrichtung sollte den Arbeitnehmer bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt(Lohnsteuerkarte) und bei der Ausländerbehörde unterstützen. Der Arbeitgeber muss denArbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden.Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, Stand 05/04Team 241Seite 6 von 7


KontaktAnsprechpartner für Arbeitgeber:ZAVInternationaler Arbeitsmarkt – 241.1053107 BonnTelefon: (0228) 713-1326Telefax: (0228) 713-270 11 66E-Mail: Bonn-ZAV.osteuropa@arbeitsagentur.deBewerber wenden sich bitte an die örtlichen Arbeitsämter in den Heimatländern.ZAV - 241 - 0002 - 05/04Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, Stand 05/04Team 241Seite 7 von 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!