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„natur-Pur“ - Unsere Dienstleistungen

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GOTTFRIED FEIERTAg - dienstrechtSabbatical – FreijahrHerabsetzung des Beschäftigungsausmaßesmit FreistellungMit diesem Arbeitszeitmodell besteht die Möglichkeit,sich unter einer festgelegten Rahmenzeitvon max. fünf Jahren bis zu einem Jahr vom Dienstfreistellen zu lassen. Innerhalb dieser Rahmenzeitwerden die Bezüge entsprechend der Dauer der Freizeitphaseherabgesetzt (z. B. 5 Jahre Rahmenzeit,davon 1 Jahr Dienstfreistellung - Freizeitphase -,4 Jahre Arbeitsphase - Dienstleistungszeit - ergibtkontinuierlich 80 % Bezug). Die Zeit wird für denBesoldungsstichtag voll, für den Pensionsanspruch(analog Teilbeschäftigung) berücksichtigt.Bedienstete, die zumindest 5 Jahre ununterbrochenbeschäftigt sind, können auf Antrag eine Herabsetzungdes Beschäftigungsausmaßes mit Freistellunggewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicherGrund entgegensteht.Die Freistellung kann in einer Rahmenzeit von zwei,drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer einesJahres gewährt werden. Die Freistellung darf im Fallder zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erstnach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall derfünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegungeiner zweijährigen Dienstleistungszeit angetretenwerden. Sie ist ohne Unterbrechung zu verbrauchen.Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßesist spätestens drei Monate vor dem beantragtenBeginn der Rahmenzeit zu stellen und hatAngaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeitsowie über Beginn und Dauer der Freistellung zuenthalten.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung,gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaubnur in dem Ausmaß, das der Zeit derDienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubesunter Entfall der Bezüge,2. die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,3. eine gänzliche Dienstfreistellung,4. eine Suspendierung (bei Beamtinnen und Beamten),5. eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder6. ein Beschäftigungsverbot nach den Mutterschutzgesetzwenn die Abwesenheit die Dauer eines Monatsüberschreitet.Das Ausmaß der Beschäftigung muss während derRahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfteder Normalleistung (bei Beamtinnen und Beamten)bzw. ein Drittel (bei Vertragsbediensteten) betragen.Hinweis: Der Besoldungsstichtag bleibt unverändert.Nicht vergessen!Ein neues Ausbildungsjahr hat begonnenVergessen Sie nicht, dass ein neues Schul-/Studien-/Lehrjahr begonnen hat. Es kann daher notwendig sein, dassSie dem Dienstgeber eine aktuelle Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe bzw. einen Antrag auf Zuerkennungder Studien- bzw. Lehrlingsbeihilfe vorlegen müssen, um die Kinderzulage bzw. die angeführten Beihilfenzu erhalten. Antragsformulare erhalten Sie in den Verwaltungen bzw. bei Ihren Dienstnehmervertretungen.4 LPV–ZBR WIR Niederösterreichische Landesbedienstete

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