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RECHTSORDNUNG - Boule, Boccia und Pétanque Verband Baden ...

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<strong>Boule</strong>, <strong>Boccia</strong> <strong>und</strong> PŽtanque <strong>Verband</strong> <strong>Baden</strong>-WŸrttemberg e.V.Seite 3 der RechtsordnungDie Verfahrensbeteiligten kšnnen sich selbst vertreten oder durch einen BevollmŠchtigten vertreten lassen.Ein BevollmŠchtigter muss sich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausweisen. Das <strong>Verband</strong>sgerichtkann einen BevollmŠchtigten ausschlie§en, wenn er trotz entsprechenden gerichtlichenHinweises einschlie§lich Belehrung Ÿber die Folgen zu keinem sachgemŠ§en Vortrag willens oder fŠhigist.2.2.ÊÊ Einleitung des VerfahrensDas Verfahren wird durch das Einreichen eines schriftlich verfassten Antrags eingeleitet. Der Antrag istunverzŸglich, spŠtestens drei Monate nach Entstehen des Gr<strong>und</strong>es Ÿber die GeschŠftsstelle des BBPVbeim LVG einzureichen. Geht ein Antrag innerhalb der Frist unmittelbar beim LVG ein, gilt er mit der EingangsbestŠtigungdes Vorsitzenden als fristgerecht gestellt. AntrŠge auf Ahndung sportlicher Vergehenmit einer <strong>Verband</strong>sstrafe kann nur der Vorstand des BBPV stellen. Antrag <strong>und</strong> alle SchriftsŠtze sind inausreichender Zahl fŸr alle Beteiligten vorzulegen.Der Antrag muss enthalten:• Name <strong>und</strong> Anschrift der Beteiligten• kurze Darstellung des Sachverhaltes• eine bestimmte Forderung• Angabe der zur BegrŸndung dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel (einschl. Name <strong>und</strong>Anschriften)Die Einleitung des Verfahrens (ausgenommen bei <strong>Verband</strong>sstrafen) erfolgt durch den Vorsitzenden desLVG mit der EingangsbestŠtigung <strong>und</strong> Mitteilung des Antrages an die Beteiligten. Wird eine <strong>Verband</strong>sstrafebeantragt, bedarf es anstelle der Mitteilung einer Eršffnung des Verfahrens. Das LVG kann durchBeschluss von einer Eršffnung absehen, soweit zur AufklŠrung des Sachverhalts noch weitere Ermittlungenvorzunehmen sind.Die Einleitung des Verfahrens bzw. die Entscheidung Ÿber die Eršffnung soll innerhalb von 14 Tagennach Antragseingang erfolgen. Kommt es zu keiner Einleitung bzw. Eršffnung innerhalb eines Monatsoder wird diese abgelehnt, kann ein Antrag auf Entscheidung beim <strong>Verband</strong>sgericht des DPV gestelltwerden.2.3.ÊÊ Entscheidungen nach Lage der AktenEntscheidungen des LVG erfolgen nach Lage der Akten ohne mŸndliche Verhandlung, es sei denn, dasseine Partei eine solche beantragt oder der Vorsitzende des LVG sie anordnet. VorlŠufige Ma§nahmenoder Entscheidungen in EilfŠllen trifft das LVG stets ohne mŸndliche Verhandlung. In EilfŠllen kann derVorsitzende des <strong>Verband</strong>sgerichts einstweilige Anordnungen gegenŸber den Beteiligten erlassen.2.4.ÊÊ Ermittlungen <strong>und</strong> BeweisfŸhrungBis zur Einleitung bzw. Eršffnung des Verfahrens beim LVG fŸhrt der Vorstand des BBPV die Ermittlungen.Er hat Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zum Sachverhalt zu Šu§ernoder zu schweigen oder sich der UnterstŸtzung eines BevollmŠchtigten zu bedienen.Das LVG entscheidet auf der Gr<strong>und</strong>lage der von den Beteiligten vorgelegten Beweise <strong>und</strong> schriftlichenZeugenaussagen, einem sonstigen glaubhaft vorgetragenen Sachverhalt <strong>und</strong>/oder auf der Gr<strong>und</strong>lageeiner in der mŸndlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme <strong>und</strong> Sachvortrags.Den Beteiligten ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mŸndlichen €u§erung zu geben.Der Vorsitzende kann zur eigenen Sachverhaltsermittlung des LVG Personen auch au§erhalb der mŸndlichenVerhandlung zur schriftlichen Zeugenaussage auffordern <strong>und</strong> diese auch mŸndlich entgegennehmen.Gleiches gilt, soweit der Vorsitzende einen Beisitzer damit beauftragt. †ber mŸndliche Aussagen isteine Niederschrift zu fertigen <strong>und</strong> dem Zeugen gegen Unterschrift auszuhŠndigen oder zuzustellen; wird


<strong>Boule</strong>, <strong>Boccia</strong> <strong>und</strong> PŽtanque <strong>Verband</strong> <strong>Baden</strong>-WŸrttemberg e.V.Seite 4 der Rechtsordnungsie zugestellt, gilt sie als schriftlich abgegeben, wenn dem Inhalt nicht innerhalb einer Woche nach Zugangschriftlich widersprochen wird, worauf der Zeuge ausdrŸcklich hinzuweisen ist. Im Falle des Widerspruchskann eine anschlie§ende Ladung zur mŸndlichen Verhandlung erfolgen.2.5.ÊÊ LadungsfristBei einer mŸndlichen Verhandlung muss eine Ladungsfrist von 14 Tagen gewŠhrt werden; diese kanneinvernehmlich verkŸrzt werden. Das LVG kann das persšnliche Erscheinen des Beschuldigten anordnen.Im Fall unentschuldigten Ausbleibens kann das LVG eine Ordnungsma§nahme entsprechend derRegelung Ÿber die Sitzungsordnung unter 2.9 ergreifen.2.6.ÊÊ ZeugenIn der mŸndlichen Verhandlung sind Zeugen in einer vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge einzelnzu vernehmen. Sie dŸrfen der Verhandlung erst nach ihrer Vernehmung beiwohnen. Die Zeugen sind vorihrer Vernehmung Ÿber die Folgen einer falschen Aussage im Sinne des allgemeinen Prozessrechts(StPO, ZPO, VwGO, etc.) zu belehren.Gegen unentschuldigt ausbleibende Zeugen kann der Vorsitzende eine Ordnungsma§nahme nach Ma§-gabe der Regelung Ÿber die Sitzungsordnung unter 2.9 ergreifen.2.7.ÊÊ Das letzte WortDie anwesenden Beschuldigten haben das ãletzte WortÒ.2.8.ÊÊ EntscheidungNach geheimer Beratung wird die Entscheidung Ð bei mŸndlicher Verhandlung mit einer kurzen BegrŸndungÐ verkŸndet. Sie ist mit GrŸnden <strong>und</strong> Rechtsmittelbelehrung innerhalb von einem Monat nach VerkŸndungden Beteiligten schriftlich mitzuteilen <strong>und</strong> per Einschreiben oder gegen EmpfangsbestŠtigungzuzustellen.2.9.ÊÊ Sitzungsordnung; Verhandlung in AbwesenheitZur Aufrechterhaltung der Ordnung bei mŸndlicher Verhandlung kann der Vorsitzende Ordnungsma§-nahmen ergreifen. Diese kšnnen in Ermahnungen, Verweisen, Geldbu§en oder im Ausschluss von dermŸndlichen Verhandlung bestehen. Beschwerden hiergegen sind nicht zulŠssig.Ist eine Partei in der mŸndlichen Verhandlung trotz Ladung nicht erschienen, so kann in ihrer Abwesenheitverhandelt <strong>und</strong> entschieden werden.2.10Ê BefangenheitAn einem Verfahren darf als Mitglied des LVG nicht mitwirken,- wer selbst beteiligt ist- wer Angehšriger eines Beteiligten ist- wer Mitglied eines Vereins ist, der an dem Verfahren beteiligt ist- wer sich selbst als befangen erklŠrt- wer ausserhalb seiner Eigenschaft als Mitglied des LVG in der Angelegenheit tŠtig gewesen ist.Wenn Befangenheit eines LVG-Mitglieds geltend gemacht wird, entscheiden die Ÿbrigen Mitglieder desLVG Ÿber die Zulassung, wobei fŸr das vom Befangenheitsantrag betroffene Mitglied ein ErsatzbeisitzernachrŸckt.FŸr den Fall, dass das LVG in gewŠhlter Besetzung wegen Befangenheit nicht mehr verhandeln <strong>und</strong> entscheidenkann, wŠhlt das LVG ein Entscheidungsgremium, das seinen Vorsitzenden, die beiden Beisitzer<strong>und</strong> die beiden Ersatzbeisitzer durch interne Wahl bestimmt.


<strong>Boule</strong>, <strong>Boccia</strong> <strong>und</strong> PŽtanque <strong>Verband</strong> <strong>Baden</strong>-WŸrttemberg e.V.Seite 5 der Rechtsordnung2.11Ê VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder des LVG haben - auch nach Beendigung ihrer TŠtigkeit - Ÿber die ihnen dabei bekanntgewordenen Tatsachen <strong>und</strong> UmstŠnde absolute Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht fŸr Tatsachen,die offenk<strong>und</strong>ig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedŸrfen.2.12Ê VerjŠhrungVergehen <strong>und</strong> Verstšsse aus sportlichen Wettbewerben verjŠhren mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres,frŸhestens jedoch sechs Monate nach ihrem Entstehen. Andere Verstš§e verjŠhren nachAblauf eines Jahres.Durch die Einleitung eines Verfahrens wird die VerjŠhrung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert biszur Rechtskraft der Entscheidung an.3.ÊÊÊ Rechtsmittel3.1.ÊÊ BerufungGegen jede erstinstanzliche Entscheidung des LVG kšnnen die Beteiligten schriftlich Berufung zum <strong>Verband</strong>sgerichtdes DPV als Schiedsgericht im Sinne der ZPO einlegen, sofern sie durch die Entscheidungin ihren Rechten beschwert sind. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichenEntscheidungsgrŸnde bei der GeschŠftsstelle des BBPV oder beim Vorsitzenden des LVG eingegangensein.Die Berufung bedarf stets der Anerkennung des <strong>Verband</strong>sgerichts des DPV in seiner jeweiligen Besetzungals Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung. Die Anerkennung hat durch den Antragsteller<strong>und</strong> alle am Verfahren Beteiligten schriftlich zu erfolgen, soweit ihnen durch eine BerufungsentscheidungNachteile entstehen kšnnen.Weiteres zur Berufung regeln Satzung <strong>und</strong> Ordnungen des Deutschen PŽtanque <strong>Verband</strong>es <strong>und</strong> desDeutschen <strong>Boccia</strong> <strong>Verband</strong>es.3.2.ÊÊ Aufschiebende WirkungDas Einlegen der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufungsinstanz kann auf Antrag eineaufschiebende Wirkung ganz oder teilweise bewilligen; dies gilt nicht bei Entscheidungen, die auf Sperrewegen Versto§es gegen die Sportdisziplin erkannt haben.4.ÊÊÊ <strong>Verband</strong>sstrafen4.1.ÊÊ Ahndung von sportlichen VergehenSportliche Vergehen kšnnen mit <strong>Verband</strong>sstrafe geahndet werden. Der BBPV kann Strafen andererSportverbŠnde Ÿbernehmen.


<strong>Boule</strong>, <strong>Boccia</strong> <strong>und</strong> PŽtanque <strong>Verband</strong> <strong>Baden</strong>-WŸrttemberg e.V.Seite 6 der RechtsordnungSportliche Vergehen sind insbesondere• die von der NADA festgestellte Einnahme verbotener Wirkstoffe <strong>und</strong> Substanzen (Doping);• die Weigerung sich angeordneten Dopingproben zu unterziehen;• TŠtlichkeiten; insbesondere gegen Mitspieler, Mitglieder der Jury, Schiedsrichter, Zuschauer oderunbeteiligte Aussenstehende;• Beleidigung oder Bedrohung; insbesondere gegen Mitspieler, Mitglieder der Jury, Schiedsrichteroder Zuschauer;• Nichtbefolgen von Anordnungen der Schiedsrichter oder Mitglieder der Jury;• schuldhaftes HerbeifŸhren eines Spiel- oder Turnierabbruchs;• aktive oder passive Bestechung; schon der Versuch aktiver oder passiver Bestechung ist einsportliches Vergehen;• Spielmanipulation;• verbandsschŠdigendes Verhalten;• unsportliches Verhalten; insbesondere fremdenfeindliches, rassistisches, politisch extremistisches,obszšnes, anstšssiges, weltanschaulich oder provokativ beleidigendes Verhalten;<strong>Verband</strong>sstrafen kšnnen ausgesprochen werden gegenŸber1. Mitgliedern des BBPV2. Einzelpersonen4.2.ÊÊ Katalog der <strong>Verband</strong>sstrafenDas LVG kann durch Urteil erkennen auf:- Verweis- Auflage- Geldbu§e- zeitlich befristete oder dauernde Sperre- zeitlich befristeter oder dauernder Lizenzentzug- zeitlich befristete oder dauernde Aberkennung der FŠhigkeit, ein Landesverbands- oder Vereinsamtzu bekleiden oder aufgr<strong>und</strong> eines anderen RechtsverhŠltnisses eine Šhnliche TŠtigkeit auszuŸben- Veranstaltungssperre- Abzug von Tabellenpunkten im Ligaspielbetrieb- Versetzung in eine niedrigere Spielklasse- zeitlich befristeter oder dauernder Ausschluss vom Ligaspielbetrieb.Neben einer <strong>Verband</strong>sstrafe kann auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochenwerden.4.3. VerweisVerweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens verb<strong>und</strong>en mit der Erwartung, dass sich der Beschuldigtein Zukunft einwandfrei verhalten werde.ÊÊ4.4.ÊÊ AuflageDurch Auflage wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben. Die Auflage muss einen unmittelbarenBezug zum Sportbetrieb haben. Sie soll nur dann angeordnet werden, wenn die Bereitschaft zurBefolgung der Auflage zu erwarten ist. Zur ErfŸllung von Auflagen aus Rechtsentscheidungen sind Fristenzu setzen. Bei Nichteinhaltung kšnnen Sperren ausgesprochen werden.4.5. Geldbu§eDie Verurteilung zu einer Geldbu§e fŸhrt dem Beschuldigten klar vor Augen, dass sein gerŸgtes Verhaltenein erhebliches Ma§ an Unsportlichkeit erreicht hat <strong>und</strong> nicht mit milderen Mitteln geahndet werdenkann. Der Eingriff in die finanziellen <strong>und</strong> wirtschaftlichen VerhŠltnisse des Beschuldigten birgt die Erwartungin sich, dass diese spŸrbare Ma§nahme ihn kŸnftig von grob unsportlichem Verhalten abhalten wird.


<strong>Boule</strong>, <strong>Boccia</strong> <strong>und</strong> PŽtanque <strong>Verband</strong> <strong>Baden</strong>-WŸrttemberg e.V.Seite 7 der Rechtsordnung4.6.ÊÊ SperreAlle Entscheidungen auf befristete Ma§nahmen des Ma§nahmenkatalogs mŸssen zeitlich bestimmt sein.Die Mindestdauer einer befristeten Ma§nahme betrŠgt einen Monat. Beginn <strong>und</strong> Ende der befristetenMa§nahme sind festzulegen.Mit einer Sperre oder einem Ausschluss ist automatisch der Einzug der Lizenz, bzw. des Schiedsrichterausweisesverb<strong>und</strong>en.4.7.ÊÊ Gr<strong>und</strong>sŠtze fŸr die Bemessung von <strong>Verband</strong>sstrafen; BewŠhrungBeim Bemessen des Strafma§es ist das gerŸgte Geschehen <strong>und</strong> die gesamte Persšnlichkeit des Betroffeneneinschlie§lich seiner wirtschaftlichen VerhŠltnisse zu wŸrdigen. Die <strong>Verband</strong>sstrafe muss im VerhŠltniszum sportlichen Vergehen stehen.Bei der Auswahl <strong>und</strong> Bemessung sind insbesondere zu berŸcksichtigen:- das bisherige Verhalten- die Folgen des sportlichen Vergehens- das Ma§ der BeeintrŠchtigung des sportlichen Verkehrs- das Verhalten nach Begehen des Vergehens- die Auswirkung des sportlichen Vergehens auf die …ffentlichkeit.Die <strong>Verband</strong>sstrafen nach Ziffer 4.2. kšnnen nebeneinander verhŠngt werden.Befristete Ma§nahmen kšnnen ganz oder teilweise zur BewŠhrung ausgesetzt werden, wenn zu erwartenist, da§ schon von ihrer Anordnung eine ausreichende Wirkung ausgeht. Die Entscheidung Ÿber die Aussetzungkann mit Auflagen verb<strong>und</strong>en werden.Die BewŠhrungsfrist darf nicht lŠnger als drei Jahre dauern. Die BewŠhrung kann widerrufen werden,wenn der Betreffende neue sportliche Vergehen begeht.4.8.ÊÊ Verfahrenseinstellung wegen GeringfŸgigkeitDas LVG kann ein Verfahren mit oder ohne Anordnung von Auflagen einstellen, wenn die Schuld desVerursachers gering <strong>und</strong> die Folgen der Tat unbedeutend sind.4.9 Ma§nahmen gegenŸber MinderjŠhrigenDer Katalog unter 4.2 gilt auch fŸr MinderjŠhrige mit der Ma§gabe, dass gegen einen MinderjŠhrigenkeine dauernde Ma§nahme ausgesprochen werden darf.5.ÊÊÊ Kosten <strong>und</strong> GebŸhren5.1.ÊÊ GebŸhren <strong>und</strong> AuslagenVerfahren vor dem LVG sind kostenpflichtig. Die GebŸhr in Hšhe von 50,00 Euro zuzŸglich etwaigerAuslagen ist in der Entscheidung festzusetzen. Sie wird mit der Zustellung der Entscheidung zur ZahlungfŠllig.Die Kosten trŠgt in der Regel der Verurteilte. Sie kšnnen unter mehreren Beteiligten aufgeteilt werden.Wird das Verfahren eingestellt, trŠgt der BBPV die Kosten.


<strong>Boule</strong>, <strong>Boccia</strong> <strong>und</strong> PŽtanque <strong>Verband</strong> <strong>Baden</strong>-WŸrttemberg e.V.Seite 8 der Rechtsordnung5.2.ÊÊ Kosten fŸr Zeugen <strong>und</strong> ParteivertreterGeladene Zeugen, SachverstŠndige <strong>und</strong> die nicht unterlegene Partei haben Anspruch auf KostenerstattungfŸr Fahrt <strong>und</strong> Spesen.Kosten <strong>und</strong> Auslagen eines Rechtsbeistands/Rechtsanwalts sind nicht zu erstatten.6. Schlussbestimmungen6.1 ErgŠnzungsbestimmungenAllgemeine Rechtsgr<strong>und</strong>sŠtze <strong>und</strong> allgemeine Verfahrensregeln sind zu beachten.6.2 BegnadigungDas Begnadigungsrecht steht dem PrŠsidenten des BBPV zu. Vor der Entscheidung Ÿber ein Gnadengesuchist der Vorsitzende des LVG zu hšren.Ein Gnadengesuch ist erst zulŠssig, wenn mindestens ein Drittel der <strong>Verband</strong>sstrafe abgegolten ist.Gnadengesuche sind unmittelbar an den PrŠsidenten des BBPV zu richten <strong>und</strong> bei der GeschŠftsstelledes BBPV einzureichen.6.3 Inkrafttreten; †bergangsregelungDiese Rechtsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 09. Februar 2008 beschlossen. Sie ersetztalle Fassungen frŸherer Disziplinarordnungen <strong>und</strong> tritt am Tage nach dem Beschluss der Mitgliederversammlungin Kraft. Bereits eingeleitete Verfahren sind noch nach der Disziplinarordnung in ihrerzuletzt geltenden Fassung weiterzufŸhren <strong>und</strong> zu beenden.

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