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Fotografie und Sport.pdf

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HÄRTING-PAPERFOTOGRAFIEREN AUFSPORTVERANSTALTUNGEN -WAS DARF WER?Das <strong>Fotografie</strong>ren auf <strong>Sport</strong>veranstaltungen ist - abseits vonSchachwettkämpfen - eine nicht unerhebliche technischeHerausforderung. Es geht darum, den besten Platz zu ergattern, seineAusrüstung blind zu beherrschen <strong>und</strong> dann noch im richtigen Momentabzudrücken. Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelteneigentlich für <strong>Fotografie</strong> im <strong>Sport</strong>bereich?Unser Papier klärt dabei die zwei für den Fotografen wesentlichenrechtlichen Fragen:1. Wo darf ich fotografieren?2. Wie darf ich die Bilder verwerten?A. Wer kann die Anfertigung von Fotos verbieten?Wer Fotografen verbieten möchte, bei <strong>Sport</strong>veranstaltungen zu fotografieren <strong>und</strong>diese Fotos später zu verwerten, muss Inhaber eines Rechts sein, das durch dieAnfertigung <strong>und</strong> Verwertung der Fotos verletzt wird. In Betracht kommen· Rechte des Veranstalters (z. B. Hausrecht, Urheberrechte, Wettbewerbsrecht);· Rechte der fotografierten Personen (Persönlichkeitsrechte oder besser:Bildrechte).B. Rechte des Veranstalters<strong>Sport</strong>veranstaltungen finden in Stadien, Hallen <strong>und</strong> auf <strong>Sport</strong>plätzen oder imöffentlichen Gelände, insbesondere auf Straßen <strong>und</strong> Gewässern statt. Je nach Art der<strong>Sport</strong>stätte stehen dem Veranstalter unterschiedliche Rechte zu.I. <strong>Fotografie</strong>ren in Stadien, Hallen oder auf <strong>Sport</strong>plätzen© HÄRTING Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin,Tel. (030) 28 30 57 40, Fax (030) 28 30 57 44


Bei Veranstaltungen auf privatem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden kann der Eigentümer freidarüber entscheiden, wen er unter welchen Voraussetzungen Zutritt gewährt. Erkann daher den Zutritt unter der Bedingung gestatten, dass nicht oder nur zuprivaten Zwecken fotografiert wird. Der Eigentümer kann sogar untersagen, dassBilder, die gegen seinen Willen auf seinem Gr<strong>und</strong>stück aufgenommen wurden,wirtschaftlich verwertet werden, wenn er dadurch in seiner eigenen wirtschaftlichenAuswertung der Bilder beeinträchtigt wird 1 . Diese Befugnisse kann er aus seinemHausrecht herleiten.Wird ein Gebäude oder ein Gelände für die Veranstaltung von <strong>Sport</strong>events gemietetoder gepachtet, überträgt der Eigentümer in dem Nutzungsvertrag in der Regelauch die Berechtigung zur Ausübung des Hausrechts auf den Veranstalter. Dieserkann dann <strong>Fotografie</strong>rverbote oder -einschränkungen mithilfe einer eigenenHausordnung oder seiner Ticket-AGB festlegen. Dass davon reger Gebrauchgemacht wird, zeigt das Beispiel zweier Nutzer des Berliner Olympiastadions. In denHausordnungen des Leichtathletikmeetings ISTAF <strong>und</strong> des Fußballb<strong>und</strong>esligistenHertha BSC heißt es:Foto <strong>und</strong> Filmaufnahmen sind lediglich für den privaten Gebrauch erlaubt. BringenSie bitte keine großen Kameras mit Objektiven <strong>und</strong> Stativen mit.(Hausordnung ISTAF)Private Fotoapparate können zu Heimspielen von Hertha BSC mitgebracht werden.Das Mitbringen von professionellen Kameras ist verboten. Wir weisen darauf hin,dass die Fotos ausschließlich für private Zwecke genutzt werden dürfen. Einekommerzielle Nutzung sowie die Veröffentlichung der Fotos sind verboten.Filmaufnahmen sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten.(Hausordnung Hertha BSC)Der Veranstalter kann sein Verbotsrecht ausüben, indem er Fotografen ohneAkkreditierung den Einlass verwehrt oder die Fotoausrüstung für die Dauer derVeranstaltung in Verwahrung nimmt. Wird heimlich fotografiert, kann er die spätereVerwertung der Bilder untersagen, da sie unter Verletzung der Bedingungen desHausrechts hergestellt wurden.Fazit: Bei Veranstaltungen auf privatem Gelände kann der Veranstalter dieAnfertigung von <strong>Fotografie</strong>n beschränken oder gänzlich verbieten, wenn der<strong>Fotografie</strong>rende hierzu das Gelände betreten muss. Wer Bilder der<strong>Sport</strong>veranstaltung anfertigen <strong>und</strong> verwerten will, sollte sich daher vorab um eineAkkreditierung kümmern.II.<strong>Fotografie</strong>ren an öffentlichen OrtenDer Schutz des Veranstalters hat Lücken, wenn die <strong>Sport</strong>veranstaltung auföffentlichem Gelände, insbesondere auf Straßen, Plätzen oder Wasserwegenstattfindet.1 BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 „Staatliche Schlösser <strong>und</strong> Gärten“.© HÄRTING Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin,Tel. (030) 28 30 57 40, Fax (030) 28 30 57 442


Die Nutzung öffentlicher Flächen für <strong>Sport</strong>veranstaltungen istgenehmigungspflichtig, da sie über den üblichen Zweck der Nutzung öffentlicherStraßen <strong>und</strong> Wege (den sog. „Gemeingebrauch“) hinausgeht. Der Veranstalterbenötigt eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde 2 . DieSondernutzungserlaubnis verschafft dem Veranstalter allerdings kein Hausrecht, wiees das Eigentum oder ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis (Miete, Pacht)ermöglichen 3 . Bei einem Stadtmarathonlauf wie dem Berlin Marathon umfasst dieSondernutzungserlaubnis die Befugnis, eine bestimmte Laufstrecke abzustecken<strong>und</strong> die sonst öffentlichen Straßen <strong>und</strong> Wege ausschließlich als Laufstrecke zunutzen. Darin erschöpft sich die Erlaubnis jedoch. Dem Veranstalter wird nichtgleichzeitig das Recht eingeräumt, den Zutritt <strong>und</strong> die Nutzung der Strecke <strong>und</strong> desangrenzenden Areals besonders zu regeln <strong>und</strong> z. B. durch Absperrungen oderAnbringung von Sichtschutz gegen Unbefugte abzuschirmen.Damit ist es zulässig, entlang der Laufstrecke Bilder anzufertigen, auch wenn dieszu gewerblichen Zwecken geschieht. Der Veranstalter hat keine Handhabe, dies zuverhindern.Fazit: Bei Veranstaltungen auf öffentlichem Gelände besteht kein Hausrechtzugunsten des Veranstalters. Auch aus der Sondernutzungserlaubnis kann derVeranstalter ein solches Recht nicht ableiten. Daher können auf dem Gelände, aufdem das <strong>Sport</strong>event stattfindet, <strong>Fotografie</strong>n zu gewerblichen Zwecken angefertigtwerden.III.Urheberrechte des VeranstaltersWerden Kunstwerke oder Gebäude fotografiert <strong>und</strong> diese <strong>Fotografie</strong>n späterverbreitet (z. B. in Katalogen oder auf Internetseiten) können Urheberrechte derKünstler oder Architekten verletzt werden. Hierüber sollte sich der Fotograf bewusstsein, wenn er z. B. Aufnahmen vom Berliner Olympiastadion anfertigt. Allerdings istnicht jede Architektur urheberrechtlich geschützt, sondern nur, wenn dem Gebäudeeine schöpferische Leistung zugr<strong>und</strong>e liegt. Dies ist bei Allerweltsarchitektur nichtder Fall. Im Gegensatz zum Olympiastadion dürfte daher das Clubhaus einesTennisvereins meist keinen Urheberschutz genießen.Anders als <strong>Sport</strong>stätten können sportliche Darbietungen nicht urheberrechtlichgeschützt sein 4 . Ihnen liegt keine geistige schöpferische Leistung zugr<strong>und</strong>e. Diesportliche Aktion ist nicht planbar, sondern im Wesentlichen vom Zufall abhängig.Dribblings von Lionel Messi sind daher ebenso wenig geschützt wie die Kür beimEiskunstlauf oder beim Turnen. Damit unterliegen <strong>Sport</strong>veranstaltungenweitestgehend keinem Urheberschutz 5 .2 In Berlin ist die Sondernutzung in § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz geregelt (ähnliche Regelungenfinden sich auch in den jeweiligen Landesstraßengesetzen der übrigen B<strong>und</strong>esländer).3 LG Magdeburg, Urt. v. 23.03.2006 - Az 7 O 2740/05.4 LG Hamburg, Urt. v. 26.04.2002 - 308 O 415/015 BGH, Beschluss v. 14.3.1990 - KVR 4/88 - <strong>Sport</strong>übertragungen© HÄRTING Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin,Tel. (030) 28 30 57 40, Fax (030) 28 30 57 443


Etwas anderes gilt nur, wenn im Rahmen von <strong>Sport</strong>veranstaltungen künstlerischeDarbietungen stattfinden, etwa bei Eröffnungsveranstaltungen oder Halbzeitshows.Sind diese besonders kreativ gestaltet <strong>und</strong> treten ausübende Künstler (z. B. Musikeroder Artisten) auf, so steht der daraus resultierende Urheberrechtsschutz derkünstlerischen Darbietung in der Regel auch dem Veranstalter zu, sofern erOrganisator der Darbietung ist.Fazit: <strong>Sport</strong>veranstaltungen selbst sind urheberrechtlich nicht geschützt. DerVeranstalter kann die Anfertigung <strong>und</strong> Verwertung von <strong>Fotografie</strong>n des sportlichenGeschehens daher nicht unter Berufung auf den Urheberrechtsschutz verbieten.Lediglich künstlerische Darbietungen im Rahmenprogramm der Veranstaltungkönnen urheberrechtlich geschützt sein.IV.WettbewerbsrechtAuch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Veranstalter diegewerbliche Verwertung von Bildern, die während seiner Veranstaltungaufgenommen wurden, nicht so einfach verbieten. Nach der Rechtsprechung desBGH steht dem <strong>Sport</strong>veranstalter kein ausschließliches Verwertungsrecht zu 6 . Gr<strong>und</strong>dafür ist, dass durch das UWG nur die Leistung der Organisation <strong>und</strong> Durchführungdes <strong>Sport</strong>events geschützt ist, nicht die wirtschaftliche Verwertung. Hiergegen istder Veranstalter durch die Möglichkeit der Einschränkung der <strong>Fotografie</strong> durch seinHausrecht ausrechend geschützt.Auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann ein Veranstalter diefotografische Verwertung des Events nicht verbieten. Hierbei ist er durch dasHausrecht ausreichend geschützt.C. Rechte des AbgebildetenBei der <strong>Sport</strong>fotografie geht es hauptsächlich um zwei Dinge: den <strong>Sport</strong>ler imRahmen der Veranstaltung bei der Erbringung seiner sportlichen Leistungfestzuhalten <strong>und</strong> die Stimmung im Stadion einzufangen. Damit gehören zu denAbgebildeten nicht nur <strong>Sport</strong>ler, sondern auch Trainer, Organisatoren,Schiedsrichter <strong>und</strong> Zuschauer. Aufnahmen von diesen Personen können ihrverfassungsmäßig garantiertes Persönlichkeitsrecht verletzen. Es handelt sich umdas Recht am eigenen Bild, welches in § 22 Kunsturhebergesetz (KUrhG)ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben ist.I. Ausdrückliche EinwilligungGemäß § 22 Satz 1 KUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildetenverbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Anders als im Modebereich beiFotoshootings mit Models wird der Fotograf in der <strong>Sport</strong>fotografie keineausdrückliche Einwilligung dieser Personen eingeholt haben. Wie soll er dies auch6 BGH Urt. v. 28.10.2010 - I ZR 60/09 - Hartplatzhelden© HÄRTING Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin,Tel. (030) 28 30 57 40, Fax (030) 28 30 57 444


ei Großveranstaltungen wie Stadtmarathonläufen oder Ruderregattenbewerkstelligen.Denkbar ist zwar, dass ein teilnehmender <strong>Sport</strong>ler bereits bei der Anmeldung zur<strong>Sport</strong>veranstaltung in die Verbreitung seiner Bilder einwilligt. Eine solcheEinwilligung gilt dann jedoch nur gegenüber dem, dem sie erteilt wurde, in derRegel also dem Veranstalter oder einem vom Veranstalter eigens beauftragtenFotografen. Bei Zuschauern oder Helfern scheidet diese Möglichkeit jedoch vonvornherein aus.II.Die konkludente EinwilligungAber auch ohne ausdrückliche Einwilligung ist es möglich, Fotos von <strong>Sport</strong>lern <strong>und</strong>Zuschauern zu machen <strong>und</strong> zu verwerten. Dies ist der Fall, wenn jemand seinenWillen durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten zur Kenntnis bringt. Derklassische Fall in der <strong>Fotografie</strong> ist das Posen <strong>und</strong> Lächeln in die Kamera, das denFotografen erkennen lässt, dass die Person abgebildet werden will. ZweiVoraussetzungen bestehen für eine konkludente Einwilligung:1. Der <strong>Fotografie</strong>rte muss wissen, dass er fotografiert wird <strong>und</strong> durch seinVerhalten zum Ausdruck bringen, dass er dies auch wünscht (z. B. das Lächelnin die Kamera). Es genügt nicht, dass er das <strong>Fotografie</strong>ren schlicht duldet.2. Ferner muss dem Abgebildeten Zweck, Art <strong>und</strong> Umfang der geplantenVeröffentlichung des Fotos bekannt sein.Zu der zweiten Voraussetzung gehört neben der Kenntnis des Mediums auch derinhaltliche Zusammenhang, in welchem die Veröffentlichung erfolgen soll. DerFotograf muss im Zweifel nachweisen, dass der fotografierten Person dies klargewesen ist. Wird eine Person während einer <strong>Sport</strong>veranstaltung fotografiert, wirdsie davon ausgehen, dass das Bild zur Berichterstattung über die Veranstaltungverwendet werden wird. Eine andere gewerbliche Verwendung - beispielsweise zurkritischen Berichterstattung über <strong>Sport</strong>fans oder zu Werbezwecken - ist von derEinwilligung nicht gedeckt.Da der <strong>Sport</strong>ler während des Wettkampfes selten auf Fotografen achten wird, istseine stillschweigende Einwilligung in der Regel erst abseits des Wettkampfesmöglich, z. B. unmittelbar nach Ende eines Fußballspiels oder eines 100m-Laufsoder bei der Siegerehrung.Fazit: Für die Verwertung von Personenfotos braucht man gr<strong>und</strong>sätzlich dieEinwilligung des Abgebildeten. Diese kann ausdrücklich erteilt werden, was in der<strong>Sport</strong>fotografie jedoch eher selten der Fall sein wird. Der Abgebildete kann aberauch stillschweigend in die Verbreitung seines Bildes einwilligen. Maßgeblich dafürist, dass er diesen Wunsch erkennen lässt <strong>und</strong> über Zweck, Art <strong>und</strong> Umfang derVerwendung informiert ist.© HÄRTING Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin,Tel. (030) 28 30 57 40, Fax (030) 28 30 57 445


III.Ausnahmetatbestände des § 23 KUrhGIn Ausnahmefällen geht es auch ganz ohne Einwilligung der abgebildeten Person.Diese Ausnahmen sind in § 23 Abs. 1 KUrhG normiert. Die für die <strong>Sport</strong>fotografiebesonders wichtigen Ausnahmen sollen nachfolgend dargelegt werden.1. Bildnisse aus dem Bereich der ZeitgeschichteOhne Zweifel ist die Vorschrift des § 23 I Nr. 1 KUrhG die in der Praxisbedeutsamste Ausnahme von dem ansonsten umfassend geschützten Recht ameigenen Bild. Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse aus dem Bereich derZeitgeschichte ohne Einwilligung veröffentlicht werden.Anwendung findet diese Norm in der <strong>Sport</strong>fotografie hauptsächlich in derBerichterstattung über das <strong>Sport</strong>ereignis. Hat ein Ereignis tatsächlich öffentlicheRelevanz <strong>und</strong> besteht deshalb ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, könnenPersonenfotos auch ohne Einwilligung zum Zwecke der Information über dasEreignis verwertet werden. Dabei können nicht nur <strong>Sport</strong>ler abgebildet werden. Essind auch Fotos des Publikums zulässig, wenn dies für die Berichterstattungnotwendig ist.Eine Einschränkung erfährt diese Ausnahme jedoch dann, wenn die abgebildetePerson durch die Veröffentlichung des Bildes in ihrer Privat- oder Intimsphäreverletzt wird. <strong>Fotografie</strong>n der <strong>Sport</strong>ler aus den Umkleidekabinen dürfen deshalbohne Einwilligung nicht ohne weiteres veröffentlicht werden, selbst wenn an diesenBildern unter Umständen ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse besteht.2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinenBilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft odersonstigen Örtlichkeiten erscheinen, dürfen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUrhG ohneEinwilligung des Betroffenen verbreitet werden. Voraussetzung für die Anwendungdieser Vorschrift ist, dass eine Person zwar noch erkennbar auf einem Fotoabgebildet ist, diese Abbildung aber in der Aufmerksamkeit der Betrachterweitgehend in den Hintergr<strong>und</strong> tritt. Eine Person ist erst dann unbeachtlichesBeiwerk, wenn sie keinen Einfluss auf das Thema des Bildes ausübt. Die Größe derAbbildung der Person ist dabei nicht allein entscheidend. Auch ein kleinesPersonenbildnis am Rande des Fotos kann die Aufmerksamkeit der Betrachter aufsich ziehen.Für die praktische Beurteilung, ob § 23 I Nr. 2 KUrhG einschlägig ist, bietet sichfolgende Kontrollfrage an: Kann die Personenabbildung auch entfallen, ohne dasssich die Aussage <strong>und</strong> der Charakter des Bildes verändern würde? Dabei erfolgt dieAuslegung der Gerichte bezüglich dieser Ausnahmeregelung allerdings sehr streng.© HÄRTING Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin,Tel. (030) 28 30 57 40, Fax (030) 28 30 57 446


3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen <strong>und</strong> ähnlichen Vorgängen, an denendie dargestellten Personen teilgenommen habenEiner Einwilligung bedarf es ferner nicht, wenn die abgebildeten Personen Teil einerVersammlung oder vergleichbaren Menschenansammlungen sind (§ 23 I Nr. 3KUrhG). Anderenfalls wären zulässige Aufnahmen von Veranstaltungen mit großenTeilnehmerzahlen praktisch unmöglich, weil vorher die Einwilligung eines jedenerkennbar Abgebildeten eingeholt werden müsste. Die Ausnahmevorschrift setztvoraus, dass es dem Fotografen darum geht, die Veranstaltung selbst repräsentativabzubilden <strong>und</strong> nicht einzelne Teilnehmer hervorzuheben. Zwar dürfen Personenauf den Bildern auch im Vordergr<strong>und</strong> erkennbar sein, soweit sie das Geschehnisprägen, allerdings ist die isolierte Abbildung der einzelnen Person, insbesondere inForm von Close-Ups in der Regel nicht mehr von § 23 I Nr. 3 KUrhG gedeckt.Die Begriffe „Versammlungen, Aufzüge <strong>und</strong> ähnliche Vorgänge“ sind weit zuverstehen. Umfasst sind alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektivenWillen haben, etwas gemeinsam zu tun. Als „Vorgänge“ im Sinne dieser Vorschriftwerden daher auch größere <strong>Sport</strong>veranstaltungen angesehen. Praktisch bedeutetdiese Vorschrift, dass auch Bilder, auf denen die Teilnehmer oder Zuschauer einer<strong>Sport</strong>veranstaltung abgebildet werden, ohne Einwilligung dieser Personenveröffentlicht werden dürfen, wenn es dem Fotografen darum geht, dieVeranstaltung selbst abzubilden, ohne einzelne Personen oder ihre Teilnahme daranbetonen zu wollen.Fazit: Nicht immer muss eine Person in die Verbreitung oder Veröffentlichung ihresBildnisses einwilligen. § 23 KUrhG normiert einige Ausnahmen, bei denen das nichtnötig ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn es ein überwiegendes öffentliches Interesse ander Bildberichterstattung gibt, die abgebildete Person nur als unwesentlichesBeiwerk auf dem Bild zu sehen ist, oder der Fotograf die Veranstaltung als solcheohne Heraushebung einer einzelnen Person bildlich festhalten möchte.Berlin, den 27. September 2011Ansprechpartner:HÄRTING RechtsanwälteFabian ReinholzRechtsanwaltTel.: + 49 30 28 30 57 4 -28Fax.: + 49 30 28 30 57 44reinholz@haerting.deHÄRTING RechtsanwälteRobert Golz, LL.M.RechtsanwaltTel.: + 49 30 28 30 57 4 - 83Fax.: + 49 30 28 30 57 44golz@haerting.de© HÄRTING Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin,Tel. (030) 28 30 57 40, Fax (030) 28 30 57 447

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