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Zuchtordnung - Internationaler Klub für Tibetische Hunderassen eV

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<strong>Zuchtordnung</strong>Weltweit ältester Förderverein <strong>für</strong> die <strong>Hunderassen</strong> Tibets – gegründet 1967Mitglied im Verband <strong>für</strong> das Deutsche Hundewesen e.V.und in der Fédération Cynologique Internationale


Inhaltsverzeichnis KTR - <strong>Zuchtordnung</strong>gültig ab 10. Juni 2013Seite:1. Abschnitt: § Allgemeines41.1 Geltung und Grundlagen 41.2 Zweck 42. Abschnitt: § Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zucht: Züchter 42.1 Zuchtrecht 42.2 Haltungs- und Aufzuchtbedingungen 42.3 Kynologisches Wissen 42.4 Erstzüchter / Wohnsitzwechsel 42.5 Zuchtrechtabtretung 42.6 Zuchtmiete von Hunden aus dem Ausland 52.7 Verkauf von belegten Hündinnen 53. Abschnitt: § Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zucht: Zuchthunde 53.1 Grundsätzliches 53.2 Zuchtzulassung 53.3 Zur Zucht nicht zugelassen 53.4 Erlöschen der Zuchtzulassung 53.5 Detaillierte Bestimmungen 53.5.1 Körung 53.5.2 Wesen 53.5.3 Augenuntersuchungspflicht 53.5.4 Hüftgelenksdysplasie (HD) 63.5.5 Canine Ceroid Lipofuszinose (CCL) / Primäre Linsenluxation (PLL) 63.5.6 Patellaluxation (PL) 63.6 Veröffentlichungen / Meldepflicht 64. Abschnitt: § Zucht 64.1 Mindest- und Höchstalter 64.1.1 Mindestalter 64.1.2 Höchstalter 74.1.2.1 Rüden 74.1.2.2 Hündinnen 74.2 Schutz der Hündin 74.3 Inzestpaarungen / Wurfwiederholung 74.4 Deckakt 74.4.1 Allgemeines 74.4.2 Deckmeldung 74.4.3 Deckentschädigung 74.4.4Verwendung von Deckrüden aus dem Ausland bzw. anderen VDH-Vereinen74.5 Künstliche Besamung 74.6 Deckbuch 74.7 Zwingerbuch 75. Abschnitt: § Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen 75.1 Wurfmeldung 75.2 Allgemeine Pflichten des Züchters 85.3 Wurfabnahme 85.4 Wurfeintrag 82 © KTR 2013


6. Abschnitt: § Zuchtberatung und Zuchtkontrolle 86.1 Hauptzuchtwart 86.2 Zuchtwarte 86.3 Zuchtausschuss 97. Abschnitt: § Zwingername, Zwingernamenschutz 97.1 Zwingername 97.2 Zwingernamenschutz 97.2.1 Antrag 97.2.2 Bestätigung 97.3 Erlöschen des Zwingernamens 97.4 Wurfeintragung ohne Zwingername 97.5 Zwingergemeinschaften 98. Abschnitt: § Zuchtbuch 98.1 Zuchtbuchführer 98.2 Zuchtbuch und Ahnentafeln 99. Abschnitt: § Ahnentafel 99.1 Eigentum an der Ahnentafel 99.2 Besitzrecht an der Ahnentafel 99.3 Auslandsanerkennung 99.4 Ungültigkeitserklärung 99.5 Eigentumswechsel 1010. Abschnitt: § Register (Livre d’attend) 1010.1 Einzelregistrierung 1010.2 Wurfregistrierung 1010.3 Ausstellungen 1011. Abschnitt Gebühren 1012. Abschnitt Verstöße 1013. Abschnitt Einspruchsfrist 1014. Abschnitt Schlussbestimmungen 103 © KTR 2013


<strong>Internationaler</strong> <strong>Klub</strong> <strong>für</strong> <strong>Tibetische</strong> <strong>Hunderassen</strong> e.V.Weltweit ältester Förderverein <strong>für</strong> die <strong>Hunderassen</strong> Tibets – gegründet 1967Mitglied im Verband <strong>für</strong> das Deutsche Hundewesen e.V. und in der Fédération Cynologique Internationale<strong>Zuchtordnung</strong>in der Fassung vom 10. Juni 20131 ALLGEMEINES§ 1.1 Geltung und GrundlagenDer Internationale <strong>Klub</strong> <strong>für</strong> <strong>Tibetische</strong><strong>Hunderassen</strong> e.V. (KTR), weltweiterster Förderverein <strong>für</strong> die <strong>Hunderassen</strong>Tibets, führt als Mitglied desVerbandes <strong>für</strong> das Deutsche Hundewesene.V. (VDH) das älteste Zuchtbuchin Deutschland <strong>für</strong> die RassenTibet Terrier, Lhasa Apso, TibetSpaniel und Do Khyi. Eintragungenin das Zuchtbuch bzw. Register desKTR können sowohl von Mitgliedernals auch von Nichtmitgliedern beantragtwerden. Hundehändler sinddavon ausgeschlossen sowie Personen,die selbst einer von KTR/VDH nicht anerkannten Vereinigungangehören. Ausnahmen regelt dieSatzung des KTR.Grundlage der Zucht der <strong>Tibetische</strong>n<strong>Hunderassen</strong> sind die von der FCIherausgegebenen Rassestandards(derzeit 209, 227, 230 und 231) unddie KTR-<strong>Zuchtordnung</strong> mit ihren generellenwie rassespezifischen Regelungen.Für alle in der KTR-<strong>Zuchtordnung</strong>nicht behandelten Fragengelten die <strong>Zuchtordnung</strong> des VDHund das Internationale Zuchtreglementder FCI.§ 1.2 ZweckEntsprechend den in der Satzungfestgelegten Zielen des KTR, seinemSelbstverständnis und seinen Aufgaben,dient die Zucht der <strong>Tibetische</strong>n<strong>Hunderassen</strong> dem Zweck derZukunftssicherung ihrer gesundenKonstitution, ihrer einzigartigen Erscheinungund ihres besonderenWesens. Die <strong>Zuchtordnung</strong> des KTRlegt die <strong>für</strong> diesen Zweck jeweilserforderlichen Regelungen fest, umdamit den Züchtern die Möglichkeiteneiner seriösen züchterischenEntfaltung zu geben. Das gilt insbesondere<strong>für</strong> die vom KTR gefördertenZuchtprogramme mit Importhundenaus den Ursprungsregionen.Die Regelungen der Zucht mit Importenaus den Ursprungsregionenwerden in einem „Förderprogrammzur Importzucht“ (FPI) zusammengefasstund auf ihre Angemessenheitkontinuierlich überprüft. Für dieseZuchtprogramme kann der Vorstandnach Abstimmung mit dem Zuchtausschussin Abweichung von der<strong>Zuchtordnung</strong> auf begrenzte ZeitSonderregelungen treffen. Eine aufbloße Vermehrung gerichtete Zuchtsteht - auch bei Einhaltung der formalenVoraussetzungen - im Widerspruchzu den Zielen des KTR.2 VORAUSSETZUNGENFÜR DIE ZUCHT: ZÜCHTER§ 2.1 ZuchtrechtAls Züchter gilt der Eigentümer oderMieter der Hündin zur Zeit des Belegens.§ 2.2 Haltungs- und AufzuchtbedingungenAuf Grundlage der VDH-Mindestanforderungen<strong>für</strong> die Hundehaltungbzw. gegebenenfalls zusätzlicher Anforderungendes KTR muss einZüchter seinen Zuchthunden artgerechte,d.h. personenbezogene Haltungmit ausreichendem Auslauf undseinen Welpen optimale Aufzuchtbedingungenbieten.Mehr als 2 zeitgleiche Würfe unsererRassen sind in der wichtigen Entwicklungsphasebis zum 42.Tag nichtgestattet.§ 2.3 Kynologisches WissenEin Züchter muss über qualifizierteskynologisches Wissen verfügen. Esmüssen ihm über die <strong>Zuchtordnung</strong>des KTR/VDH hinaus auch die betreffendenPassagen des Tierschutzgesetzesbestens bekannt sein. DieZüchter sind von daher gehalten,sich auf den die Hundezucht betreffendenGebieten kontinuierlich fortzubildenund an den allgemeinenZüchterversammlungen sowie anden vom KTR veranstalteten Rassetagen(Family Days) teilzunehmen.§ 2.4 Erstzüchter / WohnsitzwechselBevor der erste Wurf gezüchtetwerden darf, müssen folgende Bedingungenerfüllt sein:2.4.1 Antragstellung auf Zwingernamenschutzbeim Hauptzuchtwart2.4.2 Zuchtstättenerstbesichtigungdurch einen Zuchtwart, der prüft, obdie Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Zuchtgegeben sind. Im Gespräch müssenauf Grundlage des ErstzüchterfragebogensKenntnisse über Zucht undAufzucht nachgewiesen werden.2.4.3 Nach Wohnsitzwechsel mussvor dem ersten Wurf eine Zuchtstättenbesichtigungdurch einenZuchtwart durchgeführt werden.2.4.4 Der Antragsteller muss mindestenseiner KTR-Züchterversammlungoder einem KTR-Family Day <strong>für</strong>seine Rasse und an drei KTR-Züchter-Seminaren oder nachweislichdrei VDH-Seminaren (Welpen/-Zucht/Genetik) teilgenommen haben.§ 2.5 Zuchtrechtabtretung2.5.1 Das Mieten von Hündinnen zurZucht sollte nur dann erfolgen, wennein Züchter den in § 1.2 genanntenZweck der Zucht bzw. sein Zuchtkonzeptmit eigenen Hunden zumentsprechenden Zeitpunkt nicht erreichenkann.2.5.2 Das Mieten bzw. Vermieteneiner Hündin bedarf der Genehmigungdes Hauptzuchtwarts unterVorlage eines entsprechenden Mietvertragesvor dem Belegen derHündin. (Die Ausfertigung von Mietverträgenauf Vordrucken des VDHwird empfohlen.) In der schriftlichenZuchtrechtabtretung sind die Rechteund Pflichten der beiden Vertragsparteiengenau festzulegen.2.5.3 Der Mieter der Hündin wird alsZüchter des zu erwartenden Wurfesnur anerkannt, wenn er die gemieteteHündin nachweisbar spätestens 1Woche vor dem zu erwartendenWurftag (1. Decktag plus 8 Wochen)bis zur endgültigen Wurfabnahmeder Welpen ständig in seiner Zuchtstättehat.4 © KTR 2013


2.5.4 Es ist nicht gestattet, auf derAhnentafel der Hündin eine vorübergehendeEigentumsübertragung zurWurfeintragung vorzunehmen.§ 2.6 Zuchtmiete von Hundenaus dem AuslandVor der ersten Zuchtverwendungmuss dem Hauptzuchtwart ein Mietvertrag,aus dem die Befristung klarhervorgeht, vorgelegt werden. Diemaximale Laufzeit beträgt 2 Jahre.Auf die Erfüllung von § 3.5.1 der<strong>Zuchtordnung</strong> wird verzichtet; alleanderen Punkte der <strong>Zuchtordnung</strong>finden volle Anwendung. Der Hundwird in das Zuchtbuch übernommen.Das Mietverhältnis wird in die Übernahme-Ahnentafeleingetragen.Nach Ablauf des Zuchtmietvertragesmuss der Hund die Zuchtzulassunggemäß <strong>Zuchtordnung</strong> erfüllen. Ein<strong>eV</strong>erlängerung des Zuchtmietvertragesist nicht möglich.§ 2.7 Verkauf von belegtenHündinnenWerden beim Verkauf einer belegtenHündin keine anderen Vereinbarungengetroffen, gilt der neue Eigentümerals Züchter des kommendenWurfes.3 VORAUSSETZUNGENFÜR DIE ZUCHT: ZUCHT-HUNDE§ 3.1 GrundsätzlichesEs darf nur mit gesunden undwesensmäßig einwandfreien Hundengezüchtet werden, die im Zuchtbuchoder Register des KTR bzw. in einvom VDH anerkanntes Zuchtbuchbzw. Register eingetragen oder indiese übernommen worden sind unddie Voraussetzungen gemäß dieser<strong>Zuchtordnung</strong> erfüllen.§ 3.2 ZuchtzulassungDie Zuchtzulassung wird vom Hauptzuchtwarterteilt und in die Ahnentafeleingetragen, wenn3.2.1.1 ein nicht zuchtausschliessenderHD-Befund vorliegt3.2.1.2 ein nicht zuchtausschliessenderPatellaluxations-Befund vorliegt3.2.2 die Körung bestanden wurde3.2.3 ein Hund, der zur Zucht zugelassenwerden soll, neben derKörung, auch zwei Ausstellungsergebnisseauf vom KTR ausgerichtetenAusstellungen unter zweiverschiedenen Richtern vorweisenkann. Der Hund muss mindestenszweimal die Formwertnote „sehr gut“erhalten haben.3.2.4 von allen in der Zuchtstehenden Hunden sowie von allenHunden, die zur Zucht zugelassenwerden, eine Blutprobe vorliegt, umein DNA-Profil erstellen zu können3.2.5 der Nachweis vorliegt, dass dieBlutprobe dem beauftragten Institutzur Verfügung steht3.2.6 und <strong>für</strong> die Rasse Do Khyi einanerkannter Verhaltenstest erfolgreichabgelegt wurde.§ 3.3 Zur Zucht nicht zugelassen3.3.1 sind Hunde, die zuchtausschließendeFehler haben, z.B.Wesensschwäche, angeboreneTaubheit oder Blindheit, Hasenscharte,Spaltrachen, erheblicheZahnfehler und Kieferanomalien,Progressive Retina-Atrophie (PRA),festgestellte Primäre Linsenluxation(PLL), Katarakt, Epilepsie, Kryptorchismus,Monorchismus, Albinismus,Fehlfarben, festgestellte mittlere undschwere Hüftgelenksdysplasie, festgestelltePatellaluxation Grad 2-4,ererbte Caniden Neuropathie (CIN,Canine Inherited Neuropathy), festgestellteCanine Ceroid Lipofuszinose(CCL).3.3.2 sind Nachzuchten aus dem InundAusland (3 Generationen) von inDeutschland nicht zugelassenenoder zur Zucht gesperrten Hunden.Dies gilt <strong>für</strong> Hunde, die wegen HD-Grad oder nach KTR-<strong>Zuchtordnung</strong>§ 12.3 gesperrt sind.§ 3.4 Erlöschen der ZuchtzulassungSollten bei zur Zucht zugelassenenHunden verdeckte Krankheiten (z.B.Epilepsie) auftreten, die gemäß der<strong>Zuchtordnung</strong> des KTR, des Standards,der VDH-<strong>Zuchtordnung</strong> und/oder der festgeschriebenen Meinungdes Wissenschaftlichen Beirats desVDH zuchtausschließend sind, erlischtderen Zuchtzulassung.§ 3.5 Detaillierte Bestimmungen§ 3.5.1 KörungZweck der Körung ist es, gesunden,wesensmäßig einwandfreien und denStandardforderungen entsprechendenHunden die Zuchtverwendungim KTR zu ermöglichen und Hundemit zuchtrelevanten Mängeln von derZuchtverwendung im KTR auszuschließen.Hunde können die Körunguneingeschränkt oder eingeschränktbestehen. Die vermerkten Einschränkungensind bei der Wahl der Zuchtpartnerzu beachten.Einzelheiten regelt die KTR-Körordnung.§ 3.5.2 WesenIm KTR kann nur mit wesensmäßigeinwandfreien Hunden gezüchtetwerden. Die Überprüfung desWesens ist Bestandteil der Körungund wird im Körprotokoll dokumentiert.Für Hunde der Rasse Do Khyi ist einbestandener Verhaltenstest, abgelegtbeim KTR oder auf einer vomKTR anerkannten Veranstaltung einesanderen VDH-Rassezuchtvereins,vor dem ersten Zuchteinsatzverpflichtend. Für den Verhaltenstestaußerhalb des KTR bzw. außerhalbeiner vom KTR anerkannten VDH-Veranstaltung muss vorher einschriftlicher Antrag an die LeitungVerhaltenstest Do Khyi im KTR gestelltwerden. Das Mindestalter <strong>für</strong>die Teilnahme am Verhaltenstestbeträgt 15 Monate. Bei Zurückstellungnach erster Vorstellungmuss der Verhaltenstest im zweitenAnlauf bestanden werden, anderenfallswird der Hund <strong>für</strong> die Zucht imKTR gesperrt. Der vereinseigen<strong>eV</strong>erhaltenstest des KTR wird vonmindestens zwei vom Gesamtvorstandberufenen Prüfern abgenommen.Mindestens einmal jährlichsoll ein vereinseigener Verhaltenstestdurchgeführt werden.§ 3.5.3 Augenuntersuchungspflicht3.5.3.1 Alle zur Zucht verwendetenHunde der Rassen Tibet Terrier, DoKhyi, Tibet Spaniel und Lhasa Apsomüssen bis zur Vollendung desachten Lebensjahres vor jeder Zuchtverwendungauf erbliche Augenerkrankungenuntersucht werden. AlsGutachter werden ausschließlich dieMitglieder des „Dortmunder Kreis -DOK - Gesellschaft <strong>für</strong> Diagnostikgenetisch bedingter Augenerkrankungenbei Tieren e.V.“ anerkannt.Die Untersuchung darf nicht längerals 12 Monate vor dem Deckaktdurchgeführt worden sein. DieErstuntersuchung wird anerkannt,wenn sie nach Vollendung des 12.Lebensmonats erfolgt ist. Hunde, dieälter als 8 Jahre sind, werden vonder Augenuntersuchungspflicht befreit,wenn die letzte Augenuntersuchungim 8. Lebensjahr erfolgte.3.5.3.2 Bei unterschiedlichem Befundoder in allen Zweifelsfragen kann einschriftlicher Antrag auf ein Obergut-5 © KTR 2013


achten durch den DOK gestelltwerden. Die dort getroffene Entscheidungist endgültig.3.5.3.3 Hunde, die bekannte Gen-Träger von PRA sind, dürfen nichtzur Zucht verwendet werden. Alssolche anzusehen sind die Elternund die Kinder von an PRA erkranktenHunden. Entsprechendwerden bei einem zweifelhaftenAugenuntersuchungsbefund dieseHunde (Eltern und Nachkommen)vorläufig <strong>für</strong> die Zucht gesperrt.§ 3.5.4 Hüftgelenksdysplasie(HD)3.5.4.1 Zur Zucht verwendete Hundemüssen auf Hüftgelenksdysplasie(HD) untersucht sein. Über die Untersuchungmuss der HD-Befund derzentralen Auswertungsstelle desKTR eingeholt werden. HD-Auswertungenvon Hunden, die vor demImport nach FCI-Standard ausgewertetwurden, werden anerkannt.3.5.4.2:Bei Zweifel bezüglich desHD-Grades, besteht die Möglichkeit,innerhalb 6 Monaten, eine zweiteUntersuchung der zentralen Auswertungsstelledes KTR einzuholen.Die zweite Untersuchung ersetzt dasErgebnis der ersten3.5.4.3 Die HD-Untersuchung beiTibet Terrier, Lhasa Apso und TibetSpaniel darf nicht vor dem vollendeten12. Lebensmonat erfolgen,bei Do Khyi nicht vor dem vollendeten15. Lebensmonat.3.5.4.4 BeschränkungenNur Hunde mit dem AuswertungsergebnisHD-A, HD-B oder HD-Csind zur Zucht zugelassen. TibetTerrier und Do Khyi mit HD-C dürfennur mit Hunden verpaart werden, diemit HD-A ausgewertet worden sind.Lhasa Apso und Tibet Spaniel mitHD-C dürfen nur mit Hunden verpaartwerden, die mit HD-A oder HD-B ausgewertet worden sind.3.5.4.5 ObergutachtenZum HD-Befund der zentralen Auswertungsstelledes KTR kann derEigentümer eines Hundes binnen 4Wochen nach Zustellung die Erstellungeines Obergutachtens beantragen.Die Genehmigung wird aufschriftlichen Antrag an den Hauptzuchtwartmit genauer Angabe desHundes (Name, Zuchtbuchnummer,Wurftag) erteilt. Der Eigentümer hatim Antrag zu erklären, dass er dasbeantragte Obergutachten als verbindlichund endgültig anerkennt.Das Obergutachten kann frühestens6 Monate nach Genehmigung eingeholtwerden, wenn mit dem Hauptzuchtwartkeine andere Frist vereinbartwurde. Für das Obergutachtenmüssen zwei neue Röntgenaufnahmenin den Positionen 1 (gestreckt)und 2 (gebeugt) von einerUniversitätsklinik angefertigt werden.Obergutachter ist Dr. Bernd Tellhelm,Universität Gießen.§ 3.5.5 Canine Ceroid Lipofuszinose(CCL) / Primäre Linsenluxation(PLL)3.5.5.1 Alle zur Zucht verwendetenTibet Terrier müssen auf CCL undPLL getestet sein.3.5.5.2 Hunde, die als „CCL-/PLL-Anlageträger“ getestet wurden,dürfen nur mit „Anlagefrei“ getestetenHunden verpaart werden.Einzelheiten regeln die Durchführungsbestimmungenzur <strong>Zuchtordnung</strong>.§ 3.5.6 Patellaluxation (PL)3.5.6.1 Zur Zucht verwendete Hundemüssen auf Patellaluxation (PL)untersucht sein. Der Tierarzt darfseine Bewertung nur in einem beimVDH erhältlichen oder in einem inhaltsgleichen,vereinseigenen Bewertungsbogeneintragen.Auf dem Bewertungsbogen ist zubestätigen, dassa) die Identität des Hundes geprüftwurde (Ahnentafel / Chipcode /Täto-Nummer)b) keine Korrekturoperationen imBereich der Hintergliedmaßendurchgeführt wurden.Er hat Gewähr da<strong>für</strong> zu tragen, dassein Durchschlag des Bewertungsbogensder zentralen Erfassungsstelledes VDH (VDH-Geschäftsstelle)zugeleitet wird.3.5.6.2 MindestalterDie PL-Untersuchung bei denRassen Tibet Terrier, Lhasa Apsound Tibet Spaniel darf nicht vor demvollendeten 12. Lebensmonat erfolgen,beim Do Khyi nicht vor demvollendeten 15. Lebensmonat.3.5.6.3 BeschränkungenNur Hunde mit PL-0 und PL-1 sindzur Zucht zugelassen. Hunde, dieeinen PL-Befund/Grad 2 oderschlechter aufweisen, sind von derZucht ausgeschlossen.Werden Hunde einer durch denTierarzt empfohlenen Nachuntersuchungunterzogen, so hat daszweite Ergebnis Geltung, wenn dieBefundung von demselben Tierarztvorgenommen wurde.Wird das zweite Untersuchungs-Ergebnis durch einen anderenTierarzt ausgestellt und weichtdieses mehr als einen Grad vom6 © KTR 2013Erstbefund ab, muss ein Obergutachtenbeantragt werden.3.5.6.4 ObergutachtenIn den Fällen, in denen der Tierarzteinen zuchtausschließenden PL-Grad feststellt, oder wenn durcheinen anderen Tierarzt ein um mehrals ein Grad vom Erstbefund abweichendesErgebnis festgestelltwird, ist es dem Hundeeigentümererlaubt, einen weiteren qualifiziertenTierarzt zu konsultieren. Es muss einAntrag beim Hauptzuchtwart gestelltwerden, dieser ist zu genehmigen.Der Eigentümer erklärt im Antrag,dass er das beantragte Obergutachtenals verbindlich und endgültiganerkennt.Zu Obergutachtern können nurTierärzte einer veterinärmedizinischenUniversitäts- oder Hochschulklinikbenannt werden.Es wird empfohlen, die Untersuchungbei einem BpT-qualifiziertenTierarzt vornehmen zu lassen.§ 3.6 Veröffentlichungen /Meldepflicht3.6.1 Alle neu geschützten Zwingernamen,Deck- und Wurfmeldungen,zur Zucht zugelassenen Hunde sowiedie Untersuchungsergebnisseüber PRA, LL, HD, Patellaluxationund angeborene einseitige oder beidseitigeTaubheit werden beim Hauptzuchtwartregistriert und regelmäßigveröffentlicht.3.6.2 Alle Züchter müssen die ihnenbekannt werdenden Fälle vonProgressiver Retina-Atrophie (PRA),Katarakt, mittlerer bzw. schwererHüftgelenksdysplasie, Caniner Ceroid-Lipofuszinose(CCL), ererbterCaniden Neuropathie (CIN), Epilepsie,festgestellter PatellaluxationGrad 2-4 sowie Fälle von angeborenereinseitiger oder beidseitigerTaubheit bei Hunden aus eigenerZucht unverzüglich dem Hauptzuchtwartmelden. Außerdem hat einZüchter alle von ihm gezüchtetenHunde zu melden, von denen ihmbekannt wird, dass sie Gen-Träger<strong>für</strong> PRA und/oder LL, CIN oder NCL/CCL sind.3.6.3 Der Hauptzuchtwart ist von derMitgliederversammlung ermächtigt,KTR-Züchtern Auskünfte über dieseUntersuchungsergebnisse im Hinblickauf geplante Zuchtpaarungenzu erteilen.3.6.4 Bei Zuwiderhandlung gegen3.6.2 wird eine Ordnungsmaßnahmeausgesprochen.


4 ZUCHT§ 4.1 Mindest- und Höchstalter§ 4.1.1 MindestalterDas Mindestalter <strong>für</strong> die Zuchtverwendung(Decktag) beträgt beiRüden der Rassen Tibet Terrier,Lhasa Apso und Tibet Spaniel 12Monate, <strong>für</strong> Hündinnen der drei vorgenanntenRassen 18 Monate. FürDo Khyi-Rüden ist das Mindestalterauf 18 Monate festgesetzt, <strong>für</strong> DoKhyi-Hündinnen auf 20 Monate.§ 4.1.2 Höchstalter§ 4.1.2.1 RüdenRüden können zeitlich unbegrenzteingesetzt werden.§ 4.1.2.2 HündinnenDas Höchstalter <strong>für</strong> die Zuchtverwendung(Decktag) ist bei Hündinnenaller <strong>Tibetische</strong>n Rassen di<strong>eV</strong>ollendung des achten Lebensjahres.Hündinnen dürfen nur in mitdem Interesse der Rasse begründbarenEinzelfällen nach Vollendungdes achten Lebensjahres <strong>für</strong> einenweiteren Wurf zur Zucht verwendetwerden. Sie müssen erneut eineKörung bestehen. Der Antrag auferneute Zuchtzulassung ist schriftlichund rechtzeitig beim Hauptzuchtwartzu stellen. Dem Antragmuss eine aktuelle Kopie der Ahnentafelder Hündin beigefügt sein. Dasweitere Verfahren regelt die Körordnung.§ 4.2 Schutz der Hündin4.2.1 Eine Hündin, die sechs Würfeaufgezogen hat, darf nicht mehr zurZucht eingesetzt werden.4.2.2 Eine Hündin, die zweimal durchKaiserschnitt entbunden wurde, darfmit Rücksicht auf ihre Gesundheitnicht mehr zur Zucht eingesetztwerden.4.2.3 Es ist in keinem Fall gestattet,von einer Hündin mehr als zweiWürfe in 24 Monaten zu ziehen.Stichtag ist der Decktag.4.2.4 Sind aus dem letzten Wurfmehr als sechs Welpen aufgezogenworden, einschließlich Ammenaufzucht,muss der Hündin immer eineRuhepause von zwölf Monaten, gerechnetvon Decktag zu Decktag,gewährt werden.4.2.5 Es erfolgt jeweils eine entsprechendeEintragung der Zuchtbuchstellein die Ahnentafel der Hündin.§ 4.3 Inzestpaarungen / Wurfwiederholung4.3.1 Inzestpaarungen (Vater / Tochter,Mutter/Sohn, Vollgeschwister)sind nur mit Genehmigung desZuchtausschusses gestattet.4.3.2 Für eine zweite oder weitereWurfwiederholung ist ein begründeterAntrag zu stellen und nach Beratungim Zuchtausschuss durch denHauptzuchtwart zu bescheiden.§ 4.4 Deckakt§ 4.4.1 AllgemeinesZüchter und Rüden-Besitzer habensich vor einem Deckakt durch Einsichtnahmein die Ahnentafeln undAugenuntersuchungsbefunde zu vergewissern,dass beide Hunde zurZucht zugelassen sind, keine Zuchtsperrebesteht und § 2.4 der <strong>Zuchtordnung</strong>erfüllt ist. Unzulässig ist derEinsatz von Zuchthunden <strong>für</strong> Paarungen,deren Würfe nicht in dasZuchtbuch des KTR oder eines vomVDH bzw. der FCI anerkannten Vereinseingetragen werden sollen.§ 4.4.2 DeckmeldungDie Züchter sind verpflichtet, demHauptzuchtwart jeden Deckaktmittels der Deckbescheinigung innerhalbeiner Woche zu melden. Deckrüdenbesitzerhaben jeden Deckeinsatzihres Rüden außerhalb desKTR ebenfalls dem Hauptzuchtwartzu melden.§ 4.4.3 DeckentschädigungEine Deckentschädigung ist zwischenZüchter und Deckrüden-Besitzerzu vereinbaren. Über kostenlosesNachdecken einer leergebliebenenHündin bei der nächsten Hitzedurch denselben Rüden sind schriftlich<strong>eV</strong>ereinbarungen zu treffen.§ 4.4.4 Verwendung von Deckrüdenaus dem Ausland bzw.anderen VDH-VereinenRüden, die in einem anderen, vonFCI und VDH anerkanntem Zuchtbucheingetragen und nicht Eigentumeines KTR-Mitgliedes sind, müssendie Anforderungen ihres Heimatlandesbzw. Zuchtvereins <strong>für</strong> dieZuchtverwendung erfüllen.Zusätzlich müssen auch dieseHunde vor der Verpaarung auferbliche Augenerkrankungen untersuchtsein, wobei die Untersuchungnicht länger als 1 Jahr zurückliegendarf.7 © KTR 2013Hunde, die älter als 8 Jahre sind,werden von der Augenuntersuchungspflichtbefreit, wenn dieletzte Augenuntersuchung im achtenLebensjahr erfolgte.Für die Rassen Do Khyi und TibetTerrier ist ein anerkannter HD-Befundvorzulegen.Für die Rassen Lhasa Apso undTibet Spaniel ist ein anerkannter HD-Befund wünschenswert.Beim Tibet Terrier muss mindestensein Partner als „CCL-/PLL-Anlagefrei“getestet sein. Merkmalsträgerdürfen nicht zur Zucht eingesetztwerden, außer es liegt eineGenehmigung nach §14 der KTR-ZOvor.§ 4.5 Künstliche BesamungEine künstliche Besamung mussnach den Bestimmungen des InternationalenZuchtreglements der FCIerfolgen. Es ist die Genehmigungdes Hauptzuchtwartes einzuholen.Die Samengewinnung und Samenübertragungdarf nur von einemTierarzt vorgenommen werden. Beider künstlichen Besamung einerHündin muss der Tierarzt, der demRüden das Sperma entnommen hat,in einem Attest bescheinigen, dassdas Sperma von dem vereinbartenRüden stammt. Der Tierarzt, der dieHündin besamt, muss bestätigen,dass die Hündin mit dem Spermades als Deckrüden vorgesehenenRüden besamt worden ist. In seinemAttest müssen ebenfalls Ort und Zeitder Besamung, Name und Zuchtbuchnummerder Hündin, Name undAdresse des Eigentümers der Hündinaufgeführt sein.§ 4.6 DeckbuchJeder Deckrüden-Besitzer hat einDeckbuch mit folgenden Eintragungenzu führen:4.6.1 Zu- und Abgänge von Deckrüden4.6.2 Name, Zuchtbuchnummer,Wurfdatum und Zuchttauglichkeitsnachweise(ophthalmologische Befundergebnisse,evtl. HD-Befunde)der belegten Zuchthündin sowieAnschrift des Eigentümers4.6.3 Deck-/Wurftag, Wurfergebnisse§ 4.7 ZwingerbuchJeder Züchter hat ein Zwingerbuchzu führen, in das fortlaufend einzutragensind:4.7.1 Zu- und Abgänge von Zuchthündinnen4.7.2 Name, Zuchtbuchnummer,Wurfdatum und Zuchttauglichkeitsnachweise(ophthalmologische Be-


fundergebnisse, evtl. HD-Befunde)des verwendeten Deckrüden sowieAnschrift des Eigentümers4.7.3 Deck-/Wurftag sowie Abgängevon Jungtieren/Welpen durch Verkauf,Tod usw.4.7.4 Anschriften der Käufer derJungtiere5 ZUCHTKONTROLLENUND WURFABNAHMEN§ 5.1 WurfmeldungZüchter sind verpflichtet, einen gefallenenWurf5.1.1 binnen einer Woche demDeckrüden-Besitzer, dem zuständigenZuchtwart und dem Hauptzuchtwartzu melden5.1.2 der in einer KTR-Zuchtstätteaufgezogen und/oder vermittelt wirdund nicht einem anderen VDH-Verein unterliegt, ist dem Hauptzuchtwartunverzüglich zu melden.Erstzüchter sollen bereits nach derBelegung ihrer Hündin Kontakt mitihrem zuständigen Zuchtwart aufnehmen,damit eine gute Betreuungund Beratung gewährleistet werdenkann. Zusätzlich muss ein Termin <strong>für</strong>die Wurferstabnahme innerhalb derersten zwei Lebenswochen der Welpenvereinbart werden. Der Züchtererhält rechtzeitig vor der Wurfabnahmedie dem Wurf zugewiesenenZuchtbuchnummern.§ 5.2 Allgemeine Pflichten desZüchters5.2.1 Jeder Welpe muss vor derWurfabnahme ausreichend entwurmt(mindestens 3x) und von einemTierarzt die erste Impfung gegenStaupe, Hepatitis, Leptospirose undParvovirose erhalten haben. DerImpfpass muss vollständig ausgefülltsein und ist dem Welpenkäufer auszuhändigen.5.2.2 Der Züchter ist verpflichtet, dieWelpenkäufer auf Fehler hinzuweisen,welche vom Zuchtwart imWurfabnahmeprotokoll festgehaltenwurden. Er hat beim Verkauf derWelpen die Verhältnisse, in die dieJungtiere kommen, soweit wie möglichzu überprüfen.5.2.3 Die Abgabe der Welpen darfauf keinen Fall vor der endgültigenWurfabnahme erfolgen.§ 5.3 Wurfabnahme5.3.1 Sämtliche Welpen müssen zurWurfabnahme durch einen Transponder(Mikrochip) nach ISO-Norm11784 gekennzeichnet sein. DasSetzen des Transponders erfolgtdurch den Tierarzt im Nackenbereich.Dieser wird bei der Wurfabnahmevom Zuchtwart mittels Lesegerätkontrolliert.5.3.2 Die endgültige Wurfabnahmedarf nicht vor der vollendeten achtenLebenswoche der Welpen erfolgenund muss spätestens bis zur 12.Lebenswoche durchgeführt sein. Siemuss beim Züchter stattfinden undumfasst auch die Besichtigung derAufzuchtstätte.5.3.3 Grundsätzlich werden dieWürfe von den zuständigen Zuchtwartenoder vom Hauptzuchtwart abgenommen.Abweichungen von dieserBestimmung genehmigt in NotundAusnahmefällen der Hauptzuchtwart.5.3.4 Der Zuchtwart muss über jedeWurfabnahme einen schriftlichenBericht erstellen. Er hat auch zuprüfen und zu dokumentieren, dassdie Voraussetzungen zur Zucht inder Zuchtstätte weiterhin gegebensind.5.3.5 Den Antrag auf Wurfeintragungfüllt der Züchter zusammen mit demZuchtwart aus.Es sind zuerst die Rüden und danndie Hündinnen (jeweils in alphabetischerReihenfolge) aufzuführen.Alle Welpen eines Wurfes müssenverschiedene Rufnamen mit demselbenAnfangsbuchstaben haben.Welpen eines Zwingers dürfen nichtdieselben Rufnamen führen. Für denersten Wurf im Zwinger beginnen dieRufnamen mit „A", <strong>für</strong> den zweitenmit „B", usw.5.3.6 Zuchtwarte dürfen nicht dieWürfe ihres eigenen Zwingers abnehmen.§ 5.4 Wurfeintrag5.4.1 Züchter müssen den Wurfdurch Zusendung der vollständigenWurfunterlagen binnen zwei Wochennach der endgültigen Wurfabnahmezur Eintragung in das Zuchtbuch anden Zuchtbuchführer melden.5.4.2 Zusammen mit dem Wurfabnahmeberichtsind folgende Unterlageneinzureichen:a) Originalen-Ahnentafel der Mutterhündinb) Kopie der Ahnentafel des Deckrüdenc) die Züchterkarte des laufendenJahresd) je zwei Aufkleber der Mikrochipse) Nachweise der Championtitel derVorfahren, soweit diese nochnicht in der Ahnentafel vermerktsind und dem Zuchtbuchführernoch nicht nachgewiesen wordensind8 © KTR 2013f) Eintragungsgebühren gemäßgültiger Gebührenordnung desKTRg) ab dem 3. Wurf im Kalenderjahrdie Genehmigung nach Tierschutzgesetz§ 11.5.4.3 Unvollständig eingereichte Anträgeauf Wurfeintragung werdennicht bearbeitet und gelten unterUmständen als nicht fristgerecht eingereicht.Eine Überschreitung derFrist bedingt die Zahlung der doppeltenGebühren.6 ZUCHTBERATUNG UNDZUCHTKONTROLLE§ 6.1 HauptzuchtwartDer Hauptzuchtwart des KTR ist zuständig<strong>für</strong> die Überwachung derZucht, die Tätigkeit der Zuchtwarteund die Information der Züchter inzuchtrelevanten Fragen. Mit demZuchtbuchführer arbeitet er eng zusammen.Alle Anträge, die die Zuchtbetreffen, sind über den Hauptzuchtwarteinzureichen. Alle Vorgänge,die Zuchtbucheintragungenim engeren Sinne betreffen, sinddirekt an den Zuchtbuchführer zurichten. Wenn die Satzung entsprechendesvorsieht, können dieabwicklungstechnischen Aufgabendes Hauptzuchtwarts bei Bedarfauch von einer ihm zuarbeitendenZuchtverwaltungsstelle übernommenwerden.Der Hauptzuchtwart führt jährlicheine allgemeine Züchterversammlungdurch. In den Jahren, in denender Gesamtvorstand rassespezifischeFamily-Days (<strong>für</strong> jede Rasseoder eine Kombination von Rassen)veranstaltet, kann sie entfallen.Mindestens hat sie jedoch alle dreiJahre stattzufinden.§ 6.2 ZuchtwarteDen Zuchtwarten obliegen dieregionale Überwachung der Zucht,die Beratung der Züchter sowie dieAbnahme der Würfe. Sie handelnohne Ansehen der Person ausschließlichzum Wohle der Hunde.Grundlagen ihrer Tätigkeit sindneben der <strong>Zuchtordnung</strong> des KTRinsbesondere das Tierschutzgesetzund gegebenenfalls die Anforderungenan die Hundehaltung im KTR.Die Zuchtwarte sind berechtigt,sämtliche in der Zuchtstätte gehaltenenHunde in ihren jeweiligenRäumlichkeiten zu begutachten. DieBeanstandungen der Zuchtwarte hinsichtlichder Zuchtvoraussetzungen,die anlässlich einer Überprüfung festgestelltwurden, können Maßnah-


men und Auflagen zur Folge haben.Zuchtwarte können Züchter des KTRwerden, die in ihrer Person die Voraussetzungen<strong>für</strong> eine erfolgreicheTätigkeit erfüllen und mindestensdrei Würfe einer <strong>Tibetische</strong>n Rassegezüchtet haben. Bei Zuchterfahrungmit anderen <strong>Hunderassen</strong> kann vondieser Mindestzahl abgewichen werden.Die Zuchtwarte werden nachabgeschlossener Ausbildung nachKTR-Zuchtwarte-Ordnung und Prüfungder Ausbildungsunterlagendurch den Hauptzuchtwart vom Gesamtvorstandernannt. Bei nichtordnungsgemäßer Pflichterfüllungkann der Gesamtvorstand die Ernennungaufheben. Zu ihrer eigenenFortbildung sind die Zuchtwartegehalten, jährlich an den Zuchtwarteversammlungendes KTR und/oderVDH und einer der unter § 2.3 genanntenVeranstaltungen des KTRteilzunehmen bzw. aktiv an ihnenmitzuwirken.§ 6.3 ZuchtausschussDer Zuchtausschuss wird von derMitgliederversammlung zusammenmit dem Gesamtvorstand in dreijährigemTurnus gewählt. Er bestehtaus dem/der Vorsitzenden, dem/derHauptzuchtwart/in, dem/der Zuchtrichterobmann/obfrauund vier erfahrenenZüchtern als Beisitzer.Bei zwischenzeitlichem Ausscheideneines Beisitzers findet durch denGesamtvorstand eine Ersatzwahl biszur nächsten Mitgliederversammlungstatt. Diese wählt einen Ersatz <strong>für</strong>den ausgeschiedenen Amtsträger.7 ZWINGERNAME,ZWINGERNAMENSCHUTZ§ 7.1 ZwingernameDer Zwingername hat die Bedeutungeines Zunamens des Hundes. DerZwingername wird nur dann anerkannt,wenn er <strong>für</strong> den Züchter durchden VDH / die FCI geschützt ist.§ 7.2 Zwingernamenschutz§ 7.2.1 AntragDer Antrag auf Zwingernamenschutzist über den Hauptzuchtwart an denVDH zu stellen. Der zu schützendeZwingername muss sich von allen <strong>für</strong>diese Rasse bereits geschütztenNamen deutlich unterscheiden.§ 7.2.2 BestätigungAls Bestätigung seines geschütztenZwingernamens erhält der Züchtereine Zwingerschutzkarte. Die Zwingerschutzkartebleibt Eigentum desVDH. Sie kann durch den VDH jederzeiteingezogen werden. Auf Verlangenist sie vorzulegen.§ 7.3 Erlöschen des ZwingernamensBeim Tode des Züchters erlischt der<strong>für</strong> ihn geschützte Zwingername,sofern nicht der Erbe den Übergangdes Zwingernamens auf sich beimHauptzuchtwart binnen eines Jahresbeantragt. Ein durch Verzicht, Ablebendes Züchters oder anderweitigesErlöschen frei gewordener Zwingernamedarf vor Ablauf von zehn Jahrennicht wieder vergeben werden.§ 7.4 Wurfeintrag ohneZwingernameHat sich ein Züchter keinen Zwingernamenschützen lassen, wird <strong>für</strong> diezur Eintragung kommenden Hundeals Zuname der Nachname desZüchters gewählt. Der Zuname wirddem Rufnamen der Hunde inKlammern nachgesetzt. Die Vorgabender <strong>Zuchtordnung</strong> in Punkt 2.4b) und c) müssen in jedem Fall erfülltsein.§ 7.5 ZwingergemeinschaftenZwingergemeinschaften müssendurch den Gesamtvorstand des KTRgenehmigt werden. Die Bildung vonZwingergemeinschaften über FCI-Landesgrenzen hinweg bedarf derGenehmigung des VDH. Die zu erfüllendenVoraussetzungen werdenin der VDH-<strong>Zuchtordnung</strong> detailliertgeregelt.8 ZUCHTBUCH§ 8.1 ZuchtbuchführerDas Zuchtbuch des KTR führt derZuchtbuchführer. Er wird in dreijährigemTurnus mit dem Gesamtvorstandvon der Mitgliederversammlunggewählt, darf aber nicht Mitglieddes Gesamtvorstandes sein.Für seine Tätigkeit erhält der Zuchtbuchführereine von der Mitgliederversammlungfestgesetzte Aufwandsentschädigungund die Erstattungseiner Kosten. Eine eventuellnotwendige Nachwahl innerhalb derAmtszeit findet durch den Gesamtvorstandbis zur nächsten Mitgliederversammlungstatt. Diesewählt einen Ersatz <strong>für</strong> den ausgeschiedenenAmtsträger.§ 8.2 Zuchtbuch und Ahnentafeln8.2.1 Das Zuchtbuch erscheintjährlich, ist kurzfristig in Druck zugeben und den Züchtern kostenloszuzusenden. Es muss alle zu den<strong>Tibetische</strong>n Rassen gehörendenWelpen aus den jeweiligen Würfenerfassen. Die Welpen sind zahlenmäßig,namentlich und nach Geschlechtaufzuführen, wobei die totgeborenenoder bis zur endgültigenWurfabnahme verstorbenen Welpenanzugeben sind. Des Weiteren sollden Auflistungen der Würfe einealphabetische Namensliste derZüchter angehängt werden.8.2.2. Bei Neuausstellung sind dieAhnentafeln von der Zuchtbuchstellebinnen eines Monats nach Eingangdes Wurfeintragungs-Antrages beimZuchtbuchführer dem Züchter zurVerfügung zu stellen.8.2.3 In den Ahnentafeln sind dieChampionate und Tagessieger-Titelder Ahnen lückenlos nachzuweisen.Nur in begründeten Fällen von Platzmangelkann auf die Aufzählung derTagessieger-Titel verzichtet bzw. dieAbkürzung „Ch." (Champion) verwendetwerden.8.2.4 Alle Welpen, von denen beideElternteile und ein Großelternteileinen anerkannten Championtiteltragen, erhalten Ahnentafeln mit demStempelaufdruck „Champion-Nachzucht"(Deutsche sowie Nationaleund Internationale Championtitel,ausgenommen der LuxemburgischeChampiontitel).8.2.5 Alle Welpen, von denen beideElternteile und ein Großelternteil jeweilsmindestens fünfmal mit derFormwertnote „Vorzüglich" ausgezeichnetwurden, erhalten Ahnentafelnmit dem Stempelaufdruck„Auslese-Zucht". Ein Championtitelkann die fünf Vorzüglich-Bewertungenersetzen.8.2.6 Welpen mit zucht- und/oderausstellungsausschließenden Fehlernerhalten einen entsprechendenVermerk (z.B. „zucht- und/oder ausstellungsuntauglichnach FCI-Standard").9 AHNENTAFEL§ 9.1 Eigentum an der AhnentafelDie Ahnentafeln sind Eigentum desKTR. Sie werden dem jeweiligenEigentümer des Hundes zu treuenHänden übergeben. Auf Verlangensind sie vorzulegen. Im Falle desTodes des Hundes ist die Ahnentafelunter Angabe des Todestages und9 © KTR 2013


der Todesursache unverzüglich anden Zuchtbuchführer einzuschicken.Auf Wunsch kann die ungültig gemachteAhnentafel an den Eigentümerzurückgegeben werden.§ 9.2 Besitzrecht an der AhnentafelBeim Verkauf eines Hundes ist demKäufer die Ahnentafel auszuhändigenbzw. nachzureichen.§ 9.3 AuslandsanerkennungAhnentafeln des KTR sind beim Verkaufeines Hundes ins Ausland nurmit der Auslandsanerkennung desVDH gültig. Sie wird vom Verkäuferdurch Zusendung der Ahnentafel anden VDH beantragt. Sämtliche Kostenhat der Verkäufer zu tragen.§ 9.4 UngültigkeitserklärungIn Verlust geratene Ahnentafelnkönnen <strong>für</strong> ungültig erklärt werden.Nach Prüfung des Sachverhaltesdurch den Zuchtbuchführer wird vonder Zuchtbuchstelle eine Zweitschrifterstellt. Der Verlust der Original-Ahnentafel sowie die Ausfertigungder Zweitschrift werden im UR bekanntgegeben.§ 9.5 EigentumswechselJeder Eigentumswechsel muss vomabgebenden Eigentümer unter Angabedes neuen Eigentümers und desDatums auf der Ahnentafel eingetragenund durch Unterschrift bestätigtwerden.10 REGISTER(Livre d’attend)§ 10.1 Einzelregistrierung10.1.1 In das Register des KTR-Zuchtbuches sind <strong>Tibetische</strong> Hundeaus FCI kontrollierter Zucht mit Export-FCI-Pedigreezu übernehmen,deren Abstammung nicht oder nichtin drei anerkannten Zuchtbuch-Generationenlückenlos nachweisbarist.10.1.2 In das Register des KTR-Zuchtbuches sind <strong>Tibetische</strong> Hundeaus nicht FCI kontrollierter Zuchtnach erfolgreicher Phänotypbeurteilungeinzutragen.10.1.3 In das Register des KTR-Zuchtbuches sind <strong>Tibetische</strong> Hundeaus den Ursprungsregionen ohneFCI anerkannte Ahnennachweisenach Aufnahme in das Förderprogrammzur Importzucht (FPI) aufzunehmen.Einzelheiten regeln die Durchführungsbestimmungenzur <strong>Zuchtordnung</strong>.§ 10.2 Wurfregistrierung10.2.1 Würfe, bei denen drei vollständigeGenerationen nicht nachgewiesenwerden können, werden indas Register des KTR-Zuchtbucheseingetragen.10.2.2 Die Zuchtzulassung vonHunden aus diesen Paarungen erfolgtgemäß KTR-<strong>Zuchtordnung</strong>.§ 10.3 AusstellungenDie ins Register eingetragenenHunde dürfen auf Internationalen undNationalen Zuchtschauen ausgestelltwerden.11 GEBÜHRENDie <strong>für</strong> die Zucht geltenden Gebührensind in der Gebührenordnungenthalten.12 VERSTÖßE12.1 Die Überwachung der Einhaltungder KTR-<strong>Zuchtordnung</strong> obliegtdem Hauptzuchtwart, Zuchtbuchführerund dem Zuchtausschuss.12.2 Welpen, die nicht nach den Bestimmungendieser <strong>Zuchtordnung</strong>gezüchtet wurden, erhalten Ahnentafelnmit dem Aufdruck „Nicht nachder <strong>Zuchtordnung</strong> des KTR gezüchtet".Hunde aus Verbindungen,bei denen ein oder beide Elternteilekeine Zuchtzulassung besitzen,können gegebenenfalls nur mit Zustimmungvon Zuchtausschuss undVorstand eine Zuchtzulassung erhalten.12.3 Bei Verstößen gegen tierschutzrechtlicheBestimmungen, <strong>Zuchtordnung</strong>,Entscheidungen des Hauptzuchtwarts,des Zuchtausschussesoder des Gesamtvorstands kann derHauptzuchtwart die Eintragung einesWurfes je nach Schwere des Verstoßesvon der Zahlung des Mehrfachender Eintragungsgebühr abhängigmachen, den Deckrüdenbesitzerzur Verantwortung ziehensowie Hunde und deren Nachzuchtzur Zucht sperren.12.4 Das Zuchtbuch kann Züchtern<strong>für</strong> immer oder <strong>für</strong> einen bestimmtenZeitraum gesperrt werden, die ingrober Weise gegen die Zuchtbestimmungenverstoßen oder diewegen Unzuverlässigkeit in derZucht gemaßregelt worden sind. DieSperrung des Zuchtbuchs schließtimmer die Sperrung des Zwingernamensein.Eine Zuchtsperre ist in jedem Falldann zu verhängen, wenn ordnungsgemäßeHaltungs- und Aufzuchtbedingungennicht oder nicht mehrgewährleistet sind, die tierschutzrechtliche„Erlaubnis zum Züchtenvon Hunden" von den Behördennicht erteilt wird, wenn gegen dasgeltende Tierschutzgesetz verstoßenwird oder grob fahrlässig und/oderarglistig wichtige Zuchtregeln verletztwerden.12.5 Hunde dürfen nicht wissentlichan Hundehändler abgegeben werden.Eine Abgabe an den Hundehandelzieht die Sperrung des Zuchtbuchsund den Entzug der Mitgliedschaftim KTR nach sich.12.6 Erfolgt die Sperrung desZuchtbuchs oder die Sperrung einzelnerHunde wegen der unter § 12.3– 12.5 genannten Verstößen, so sinddiese zu veröffentlichen (UR, KTR-Reporter, Internet).13 EINSPRUCHSFRISTGegen die Entscheidungen desHauptzuchtwarts oder des Zuchtausschussesaufgrund dieser <strong>Zuchtordnung</strong>kann innerhalb von zweiWochen nach Bekanntgabe derGesamtvorstand angerufen werden.Dessen Entscheidungen sind endgültig.14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN14.1 In begründeten Einzelfällen, insbesonderezur Förderung der genetischenBreite der deutschen Zuchtbasissowie zur Sicherung der ursprünglichenRassemerkmale der<strong>Hunderassen</strong> Tibets, kann der Vorstandnach Beratung im Zuchtausschussauf Antrag Abweichungenvon den oben genannten Zuchtbestimmungenbeschließen.14.2 Die Nichtigkeit von Teilen dieserOrdnung zieht nicht die Nichtigkeitder <strong>Zuchtordnung</strong> insgesamt nachsich.14.3 Änderungen dieser <strong>Zuchtordnung</strong>sind inhaltsgleich in die Körordnungzu übernehmen.14.4 Diese Ordnung tritt am 10. Juni2013 in Kraft und ersetzt allebisherigen Fassungen.10 © KTR 2013

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