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Gegenüberstellung Altes Recht - Minijob-Zentrale

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Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegeben werden undist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrerBerufsausbildung beschäftigt sind.Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegebenwerden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zuihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind§ 165Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, beiNachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch diesesArbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro,2. bis 5. ...(1a) bis (3) …1) Beitragspflichtige Einnahmen sind§ 165Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, beiNachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch diesesArbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro,2. bis 5. ...(1a) bis (3) …(1) Die Beiträge werden getragen1 ...2. bei Personen, die§ 170Beitragstragung bei sonstigen Versichertena) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und denLeistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und dieseLeistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind,im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von denLeistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildungbeschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monatbezogen 400 Euro nicht übersteigtb bis d) ...3. bis 6. ...(2) ...(1) Die Beiträge werden getragen1 ...2. bei Personen, die§ 170Beitragstragung bei sonstigen Versichertena) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und denLeistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungennicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vomLeistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenndie Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistungzugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigtb bis d) ...3. bis 6. ...(2) ...

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