Beitragspflichtige Einnahmen sind1. bis 4. ...§ 162Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständigeTätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis einesniedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedochmonatlich 400 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.Beitragspflichtige Einnahmen sind1. bis 4. ...§ 162Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständigeTätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis einesniedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedochmonatlich 450 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.(1) bis (7) …§ 163Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieserBeschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf dieVersicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt,mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro.(9) …(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetragder Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, istbeitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:(1) bis (7) …§ 163Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieserBeschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf dieVersicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt,mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.(9) …(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag derGleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtigeEinnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:F × 400 + (2 - F) × (AE - 400).Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vomHundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem derAnspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. DerGesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe derzum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinenRentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung unddes allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1.Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160. DerGesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium fürArbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr imBundesanzeiger bekannt zu geben. Abweichend von Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahmedas Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmerdies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für dieDabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundertdurch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch aufdas Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz einesKalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltendenBeitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherungsowie zur Arbeitsförderung und des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichenKrankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der FaktorF 0,7160. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vomBundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgendeKalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Abweichend von Satz 1 ist beitragspflichtigeEinnahme das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn derArbeitnehmer dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung kann nur mit
Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegeben werden undist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrerBerufsausbildung beschäftigt sind.Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegebenwerden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zuihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind§ 165Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, beiNachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch diesesArbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro,2. bis 5. ...(1a) bis (3) …1) Beitragspflichtige Einnahmen sind§ 165Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, beiNachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch diesesArbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro,2. bis 5. ...(1a) bis (3) …(1) Die Beiträge werden getragen1 ...2. bei Personen, die§ 170Beitragstragung bei sonstigen Versichertena) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und denLeistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und dieseLeistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind,im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von denLeistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildungbeschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monatbezogen 400 Euro nicht übersteigtb bis d) ...3. bis 6. ...(2) ...(1) Die Beiträge werden getragen1 ...2. bei Personen, die§ 170Beitragstragung bei sonstigen Versichertena) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und denLeistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungennicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vomLeistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenndie Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistungzugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigtb bis d) ...3. bis 6. ...(2) ...