§ 6Befreiung von der Versicherungspflicht§ 6Befreiung von der Versicherungspflicht(1) und (1a) …(1b) (weggefallen)(2) …(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in denFällen) Versicherungsfrei sind Personen, die1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigeoberste Verwaltungsbehörde,2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem derArbeitgeber seinen Sitz hat,das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalbvon drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.(5) …(1) und (1a) …(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder§ 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 Viertes Buch ausüben, werden auf Antragvon der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeberzu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eineZusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn dieseversicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungennur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach demJugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisenWiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen.(2) …(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigeoberste Verwaltungsbehörde,2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem derArbeitgeber seinen Sitz hat,das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt dieBefreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständigeEinzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebersnach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. DieVorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und überdas <strong>Recht</strong>sbehelfsverfahren gelten entsprechend.(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb vondrei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1bwirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang derMeldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstellerückwirkend vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag des Beschäftigten demArbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstellemit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochennach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang derMeldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebersspäter, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nachAbsatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung dieBefreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber überden Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.(5) …
(1) und (2) …§ 34Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt(4) ...1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400 Euro,2. ...1) und (2) …§ 34Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt(4) ...1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 450 Euro,2. ...§ 52Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge anEntgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung(1) und (1a) …(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreierBeschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, diesich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt wird.Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, diein Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleibenunberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oderSplittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.§ 52Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge anEntgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreien Beschäftigung1) und (1a) …(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreierBeschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreitsind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt,wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt wird. Zuschläge anEntgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die inKalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleibenunberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeitfallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vorAnwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.§ 58Anrechnungszeiten(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1 bis 5. ...6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht fürEmpfänger der Leistung,a) bis c) ...d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des§ 58Anrechnungszeiten(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1 bis 5. ...6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht fürEmpfänger der Leistung,a) bis c) ...d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des