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Baulexikon - Willkommen bei Familie Barwe

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Inhaltsverzeichnis<br />

1. BAUEN ODER KAUFEN? ..........................................................................................................5<br />

1.1 Kauf einer Alt-Immobilie..................................................................................................5<br />

1.2 Neubau oder Altbau?.........................................................................................................5<br />

1.3 Denkmalgeschützte Gebäude ............................................................................................5<br />

1.4 Haus oder Eigentumswohnung?........................................................................................6<br />

1.5 Welche monatliche Belastung werde ich zukünftig haben?..............................................6<br />

2. DAS BAUGRUNDSTÜCK..........................................................................................................8<br />

2.1 Die Auswahl des Grundstückes.........................................................................................8<br />

2.1.1 Nachbarschaft.......................................................................................................8<br />

2.1.2 Infrastruktur..........................................................................................................8<br />

2.1.3 Bodenbeschaffenheit ............................................................................................8<br />

2.1.4 Höhe des Grundwasserspiegels............................................................................8<br />

2.1.5 Erschließungskosten.............................................................................................8<br />

2.1.6 Straßenlandabtretung............................................................................................8<br />

. . .


- 2 -<br />

2.1.7 Belastungen des Grundstücks...............................................................................9<br />

2.1.8 Baumbestand auf dem Grundstück ......................................................................9<br />

2.1.9 Grundstückskauf und Grundstück-Preises ...........................................................9<br />

2.2 Grundstückserwerb............................................................................................................9<br />

2.3 Nebenkosten ......................................................................................................................9<br />

3. BAURECHT ...............................................................................................................................11<br />

3.1 Bauplanungsrecht ............................................................................................................11<br />

3.1.1 Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ..........11<br />

3.1.2 Grundstücksteilung.............................................................................................11<br />

3.1.3 Grundstücke im unbeplanten Innenbereich........................................................11<br />

3.1.4 Grundstücke im Außenbereich...........................................................................11<br />

3.2 Bauordnungsrecht............................................................................................................12<br />

3.2.1 Abstandflächen...................................................................................................12<br />

3.2.2 Brandschutz........................................................................................................12<br />

3.2.3 Notwendige Stellplätze ......................................................................................12<br />

3.2.4 Wärmeschutz......................................................................................................12<br />

3.2.5 Schallschutz........................................................................................................12<br />

3.2.6 Spielfläche für Kleinkinder ................................................................................13<br />

3.2.7 Erschließung.......................................................................................................13<br />

3.2.8 Baulasten ............................................................................................................13<br />

3.3 Baunebenrecht.................................................................................................................13<br />

3.3.1 Denkmalschutz...................................................................................................13<br />

3.3.2 Gestaltungssatzungen.........................................................................................14<br />

3.3.3 Sanierungsgebiete...............................................................................................14<br />

3.3.4 Altlasten .............................................................................................................14<br />

3.3.5 Methangasaustritte .............................................................................................14<br />

3.3.6 Kampfmittel .......................................................................................................14<br />

3.3.7 Bergbaueinwirkungen ........................................................................................14<br />

3.4 Nachbarschutz im öffentlichen und privaten Baurecht ...................................................15<br />

4. DER ABLAUF EINES ANTRAGSVERFAHRENS .................................................................16<br />

4.1 Zurückweisung ................................................................................................................16<br />

4.2 Zurückstellung.................................................................................................................16<br />

4.3 Genehmigung ..................................................................................................................16<br />

4.4 Ablehnung .......................................................................................................................16<br />

5. DIE BAUGENEHMIGUNG.......................................................................................................17<br />

5.1 Genehmigungsfreiheit, Freistellung oder Genehmigung ................................................17<br />

5.1.1 Genehmigungsfreie Vorhaben............................................................................17<br />

5.1.2 Freistellungen.....................................................................................................17<br />

5.1.3 Vereinfachte Verfahren......................................................................................17<br />

5.1.4 Verfahren mit vollem Prüfumfang .....................................................................17<br />

5.2 Bauantrag bzw. Antrag auf Freistellung..........................................................................18<br />

5.2.1 Genehmigungsfreistellung .................................................................................18<br />

5.2.2 Die Baugenehmigung.........................................................................................19<br />

5.2.3 Teilbaugenehmigung..........................................................................................19<br />

5.2.4 Kosten der Baugenehmigung .............................................................................19<br />

5.2.5 Der Abbruchantrag.............................................................................................20<br />

5.2.6 Antrag auf Nutzungsänderung ...........................................................................20<br />

5.2.7 Antrag auf Abgeschlossenheitsprüfung .............................................................20


- 3 -<br />

5.2.8 Bauvoranfrage ....................................................................................................20<br />

6. DIE BAUAUSFÜHRUNG .........................................................................................................22<br />

6.1 Rechte und Pflichten des Bauherrn .................................................................................22<br />

6.2 Die Entwurfsverfasserin, der Entwurfsverfasser.............................................................22<br />

6.3 Die Bauleiterin , der Bauleiter.........................................................................................22<br />

6.4 Die Unternehmerin , der Unternehmer............................................................................22<br />

6.5 Staatlich anerkannte Sachverständige .............................................................................22<br />

VEREINFACHTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH § 68 BAUO NRW FÜR<br />

WOHNGEBÄUDE ............................................................................................................................23<br />

6.6 Bauanzeigen ....................................................................................................................24<br />

6.6.1 Freigestellte Vorhaben .......................................................................................24<br />

6.6.2 Genehmigungspflichtige Vorhaben....................................................................24<br />

6.7 Unternehmerbescheinigungen.........................................................................................24<br />

6.7.1 Unternehmerbescheinigung zur Energieeinsparverordnung ..............................25<br />

6.8 Bauüberwachung.............................................................................................................25<br />

6.9 Abnahme des Bauwerkes ................................................................................................25<br />

7. WAS MACHT WER UND WAS KOSTET ES? .......................................................................26<br />

7.1 Die Immobilienmaklerin, der Immobilienmakler ...........................................................26<br />

7.2 Die Architektin, der Architekt, die Bauingenieurin, der Bauingenieur, die<br />

Entwurfsverfasserin, der Entwurfsverfasser,...................................................................26<br />

7.3 Die Bank.........................................................................................................................27<br />

7.4 Der Notar.........................................................................................................................27<br />

7.5 Der Handwerker (Was ist die VOB?)..............................................................................27<br />

7.6 Schwarzar<strong>bei</strong>t ..................................................................................................................27<br />

7.7 Das Finanzamt.................................................................................................................27<br />

8. BAUFINANZIERUNG...............................................................................................................28<br />

8.1 Wichtige Förderungsmöglichkeiten und Steuervorteile <strong>bei</strong>m Bau oder der Renovierung /<br />

Sanierung.........................................................................................................................28<br />

8.2 Weitere Förderungen des Staates ....................................................................................28<br />

9. WICHTIGE ANLAUFSTELLEN ..............................................................................................29<br />

9.1 Wo kann ich Grundstückspreise und Bodenrichtwerte erfahren? ...................................29<br />

9.2 Bei wem kann ich öffentliche Mittel beantragen?...........................................................29<br />

9.3 Wie komme ich an eine Entwurfsverfasserin, einen Entwurfsverfasser? .......................29<br />

9.4 Wer ist für die Erschließung zuständig?..........................................................................29<br />

9.5 Wo bekomme ich einen Lageplan? .................................................................................29<br />

9.6 Wo bekomme ich Katasterauszüge?................................................................................29<br />

9.7 Muss ich das Umweltamt fragen? ...................................................................................29<br />

9.8 Wer ist <strong>bei</strong> Kampfmittelfunden zu benachrichtigen?......................................................29<br />

9.9 Wer ist <strong>bei</strong> durch den Bergbau belasteten Flächen Ansprechpartner..............................29<br />

9.10 Wasser- und Stromversorgung ........................................................................................29<br />

9.11 Abfallbeseitigung ............................................................................................................29<br />

10. WICHTIGE ANSCHRIFTEN ....................................................................................................30<br />

11. STICHWORTVERZEICHNIS ...................................................................................................33


- 4 -<br />

12. AUSZUG AUS DEM BEBAUUNGSPLAN..............................................................................34<br />

13. GLOSSAR...................................................................................................................................37<br />

14. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ...............................................................................................40


- 5 -<br />

1. BAUEN ODER KAUFEN?<br />

Die eigenen vier Wände, ein Häuschen oder eine Eigentumswohnung, stehen <strong>bei</strong> vielen<br />

Dortmunder Bürgerinnen und Bürgern oben auf der Wunschliste. Die Entscheidung, ob die<br />

eigenen vier Wände ein bereits genutztes Gebäude, ein altes Haus, ein schlüsselfertiges Haus<br />

oder ein geplanter Neubau sein sollen, ist oft nicht einfach. Hilfreich ist es, die eigenen Bedürfnisse<br />

anhand einer Wunschliste, gestaffelt nach der Wichtigkeit zu ermitteln und den finanziellen<br />

Möglichkeiten gegenüber zu stellen. Hier<strong>bei</strong> sollten die aktuellen und zukünftigen<br />

Wünsche aller <strong>Familie</strong>nmitglieder berücksichtigt werden.<br />

1.1 Kauf einer Alt-Immobilie<br />

Beim Kauf einer Immobilie als Alternative zum Neubau sollten folgende Punkte besonders<br />

bedacht werden:<br />

� Entspricht die Immobilie den aktuellen und zukünftigen Bedürfnissen?<br />

� Sind die Anbindung an Ortskern, Kindergärten, Schulen, Einkaufsmöglichkeiten und an<br />

öffentliche Verkehrsmittel ausreichend?<br />

� Ist der Bauzustand im Hinblick auf Dach, Außenwände, Innenwände, Geschossdecken,<br />

Estrich, Keller, Fundamente, Treppen, Fenster, Außentüren, Innenausbau, Haustechnik,<br />

Bad, Küche etc. gut? Im Zweifelsfall sollte man sich vor dem Kauf von einem Fachmann<br />

beraten lassen.<br />

� Welche Instandsetzung-, Modernisierung-, Umbau-, Anbau oder Ausbauarten sind erforderlich?<br />

Welche Kosten entstehen hierdurch?<br />

� Ist das Grundstück durch Nutzungsrechte, Baulasten oder Hypotheken belastet?<br />

� Sind die Anliegerkosten bezahlt?<br />

� Wurden die Grundbesitzabgaben bis zum Eigentumsübergang entrichtet?<br />

� Ist mit Lärm- oder Geruchsbelästigung durch die Nachbarbebauung zu rechnen?<br />

� Liegt eine Baugenehmigung vor?<br />

1.2 Neubau oder Altbau?<br />

Die Frage, ob Sie sich für den Kauf eines Altbaues oder eines Neubaues entscheiden, muss<br />

gut überlegt werden. Beim Kauf einer genutzten Immobilie sind in der Regel Modernisierungs-<br />

und Instandsetzungskosten mit zu berücksichtigen.<br />

Beim Kauf eines Neubaues können Sie sich entscheiden, ob Sie das Haus über einen Bauträger<br />

erwerben oder durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser planen und<br />

bauen lassen. Diese können Sie auch mit der Bauleitung beauftragen. Die Bestellung eines<br />

Bauleiters oder einer Bauleiterin ist Pflicht und wird durch die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen<br />

vorgeschrieben.<br />

1.3 Denkmalgeschützte Gebäude<br />

Bei Erwerb eines Altbaus kann dieser mitunter denkmalwert sein. Ein Denkmal zeichnet sich<br />

immer dadurch aus, dass es bedeutend ist. Seine Bedeutung liegt entweder in seiner herausragenden<br />

architektonischen Gestaltung, seiner besonderen städtebaulichen Lage oder ganz<br />

allgemein in seinem geschichtlichen Wert. Wegen seiner Einzigartigkeit hat ein liebgewonnenes<br />

Denkmal für seine Besitzer oft eine Ausstrahlungskraft die mit Stolz erfüllt und auch<br />

im Bekanntenkreis Sehnsüchte nach dem Besonderen weckt. Ein Denkmal ist immer etwas<br />

Besonderes, mit dem behutsam umgegangen werden muss.<br />

Bei Gebäuden, die denkmalgeschützt sind, besteht im Falle von Baumaßnahmen daher eine<br />

gesonderte Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis muss für alle Maßnahmen im und am Gebäude<br />

vor Baubeginn eingeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme -wie etwa ein<br />

Fassadenanstrich- nach der Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist. Der Erlaub-


- 6 -<br />

nisantrag ist <strong>bei</strong> der Denkmalbehörde oder im Zusammenhang mit einem Bauantrag zu stellen.<br />

Baumaßnahmen an einem Denkmal erfordern spezielle Kenntnisse. Es empfiehlt sich daher<br />

in einem frühen Planungsstadium die Beratung der Denkmalbehörde in Anspruch zu nehmen.<br />

Diese verfügt über umfassende Kenntnisse und berät <strong>bei</strong> Instandsetzung, Umbau und Umnutzung<br />

von Denkmalen. Zudem berät sie in allen Fragen der Gewährung von Zuschüssen und<br />

den Möglichkeiten von Steuererleichterungen.<br />

1.4 Haus oder Eigentumswohnung?<br />

Der Erwerb einer Eigentumswohnung kann eine Alternative darstellen. Bei einer Eigentumswohnung<br />

kümmern sich in der Regel Hausmeister und die von den Eigentümern gewählte<br />

Hausverwaltung um die Instandhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen.<br />

Dafür muss jedoch jeder auf die anderen Eigentümer Rücksicht nehmen, wie in einem Mietshaus.<br />

Auch müssen Kosten für Instandhaltung und Modernisierung mitgetragen werden..<br />

Wenn Sie sich für den Kauf einer Eigentumswohnung entscheiden, sollten Sie sich auf jeden<br />

Fall neben anderen Unterlagen die Abgeschlossenheitserklärung mit den dazu gehörigen<br />

Bauzeichnungen vorlegen lassen.<br />

1.5 Welche monatliche Belastung werde ich zukünftig haben?<br />

Um herauszufinden, wie viel Geld ich monatlich aufwenden kann, sollten alle Einnahmen allen<br />

Ausgaben gegen über gestellt werden. Da<strong>bei</strong> sollte berücksichtigt werden, dass zu diesen<br />

Kosten Grundbesitzabgaben an die Gemeinde zu zahlen sind. Ebenfalls werden die sonstigen<br />

Nebenkosten wie Müllabfuhr, Entwässerung und Wassergeld nicht mehr wie <strong>bei</strong> einer Miet-<br />

oder Eigentumswohnung zwischen den einzelnen Mietern oder Eigentümern aufgeteilt, sondern<br />

richten sich nach der Größe der <strong>Familie</strong> und nach Größe des Grundstückes.


CHECK-LISTE für monatliche Kosten<br />

Bausparkasse<br />

Hypothek<br />

andere Finanzierungsmittel<br />

Bausparen<br />

Erbbauzins<br />

Haushaltsgeld<br />

Strom<br />

Gas<br />

Wasser<br />

Grundsteuer<br />

Müllabfuhr<br />

Entwässerung<br />

Straßenreinigung<br />

Schornsteinfeger<br />

Rundfunkgebühren<br />

Telefon- Kabelanschluss<br />

Gebäudeversicherung<br />

Hausratversicherung<br />

Rechtschutzversicherung<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Unfallversicherung<br />

Lebensversicherung und / oder Rister-Rente<br />

Krankenversicherung<br />

Pflegeversicherung<br />

Kfz Haftpflicht<br />

Kfz Steuern<br />

Fahrkosten<br />

sonstige Kosten<br />

- 7 -


2. DAS BAUGRUNDSTÜCK<br />

- 8 -<br />

2.1 Die Auswahl des Grundstückes<br />

Bei der Wahl des Baugrundstückes gilt es, wichtige Faktoren mit in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

2.1.1 Nachbarschaft<br />

Immissionen in Form von Lärm, Staub oder Geruch können die Wohnqualität stark beeinträchtigen.<br />

Lärm wird hauptsächlich durch Verkehr, Flugverkehr, Sportstätten, Handels- oder<br />

Industriebetriebe verursacht. Industriebetriebe, Tierhaltung oder Landwirtschaft können zu<br />

einer Geruchsbelästigung führen. Berücksichtigen Sie auch zukünftige Entwicklungen.<br />

2.1.2 Infrastruktur<br />

Die Erreichung des Ortskerns, des Kindergartens, der Kindertagesstätte, der Schule sollte<br />

fußläufig gegeben sein. Einkaufsmöglichkeiten und Ar<strong>bei</strong>tsstätte sollten in einer angemessenen<br />

Zeitspanne erreichbar sein. Eine gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist<br />

empfehlenswert. Ebenfalls sollte an eine gute medizinische Versorgung und an die Möglichkeiten<br />

der Freizeitgestaltung gedacht werden.<br />

2.1.3 Bodenbeschaffenheit<br />

Das Grundstück sollte frei von Altlasten, Munition oder Bomben sein. In Dortmund könnte<br />

Ihr Grundstück in einem ehemaligen Abbaubereich eines Bergwerkes liegen. Der Bereich der<br />

Bergaufsicht ist der Bezirksregierung Arnsberg und dort der Abteilung Bergbau und Energie<br />

in Nordrhein-Westfalen übertragen. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die genannte<br />

Stelle (s. Anhang).<br />

Fragen bzgl. Altlasten beantworten Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Umweltamtes der Stadt Dortmund,<br />

Fragen bzgl. Munition oder Bomben beantworten Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Amts für öffentliche<br />

Ordnung der Stadt Dortmund.<br />

Fragen bzgl. Bergschäden beantworten Mitar<strong>bei</strong>ter/innen der Bezirksregierung Arnsberg –<br />

Abteilung 8 (Bergbau und Energie in NRW“.<br />

2.1.4 Höhe des Grundwasserspiegels<br />

Klären Sie die Anschlussmöglichkeiten an öffentliche Versorgungsleitungen wie z.B. Strom,<br />

Wasser, Gas, Entwässerung, Kabelfernsehen.<br />

Für die Strom-, Wasser- und Gasversorgung ist die Dortmunder Energie und Wasser (DEW),<br />

für die Entwässerung das Umwelt und das Amt für Tiefbau und Straßenverkehr der Stadt<br />

Dortmund und für einen Kabelfernseh-Anschluss ist die ish GmbH & Co. KG zuständig. Die<br />

entsprechenden Telefon-Nummern. finden Sie im Anhang.<br />

2.1.5 Erschließungskosten<br />

Erkundigen Sie sich, ob die Erschließungskosten bereits bezahlt wurden oder ob und in welcher<br />

Höhe Kosten auf Sie zukommen.<br />

Fragen der Erschließungskosten klären Sie mit den Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Amtes für Tiefbau<br />

und Straßenverkehr.<br />

2.1.6 Straßenlandabtretung<br />

Unter Umständen ist eine Erweiterung der Straße geplant. In diesem Fall müssten Sie in einem<br />

Teilbereich Ihres Grundstücks Land abtreten. Auskünfte hierzu erhalten Sie <strong>bei</strong>m Amt<br />

für Tiefbau und Straßenverkehr.


- 9 -<br />

2.1.7 Belastungen des Grundstücks<br />

Durch Hypotheken, Nutzungsbeschränkungen oder Rechte Dritter (Grundbucheintragungen)<br />

kann die Nutzung Ihres Grundstückes eingeschränkt sein. Entsprechende Auskünfte erteilt<br />

das Amtsgericht. Weitere Belastungen können sich aus Baulasten ergeben. Ein entsprechendes<br />

Verzeichnis führt das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Dortmund. (s. Anhang)<br />

2.1.8 Baumbestand auf dem Grundstück<br />

Durch vorhandenen Baumbestand kann die Nutzung Ihres Grundstückes ebenfalls eingeschränkt<br />

sein. Um diese Frage vorab zu klären, stehen Ihnen die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Umweltamtes<br />

der Stadt Dortmund zur Verfügung. (s. Anhang)<br />

2.1.9 Grundstückskauf und Grundstück-Preises<br />

Der Gutachterausschuss der Stadt Dortmund gibt in regelmäßigen Abständen eine Bodenrichtwertkarte<br />

raus. Diese Karte dient als erster Anhaltspunkt. Tatsächlich entwickelt sich der<br />

Preis jedoch durch Angebot und Nachfrage.<br />

Grundstücke können auf dem freien Markt über Zeitungsannoncen oder auch <strong>bei</strong>m Liegenschaftsamt<br />

der Stadt Dortmund erworben werden. Das Liegenschaftsamt veröffentlicht seine<br />

Angebote auch im Internet.<br />

Bevor Sie sich endgültig für ein Grundstück entscheiden, sollten Sie sich zunächst in einem<br />

persönlichen Gespräch <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt in der Bauen und Wohnen in Dortmund - Beratung<br />

für Bauwillige -<br />

über die grundsätzliche Bebaubarkeit erkundigen. Um eine rechtsverbindliche schriftliche<br />

planungsrechtliche Auskunft zu bekommen, ist ein Antrag auf Ausstellung eines Vorbescheides<br />

zu stellen. Selbst wenn Sie zunächst zusätzliche Kosten haben, wissen Sie jedoch genau,<br />

was Sie an welcher Stelle des Grundstückes bauen können. Die Gebühr für den positiven<br />

Vorbescheid wird später <strong>bei</strong> der Höhe der Gebühr des Bauantrages berücksichtigt. Die Höhe<br />

der Kosten eines Vorbescheides betragen minimal 50 € und maximal 60 % der vorgesehenen<br />

Genehmigungsgebühr. Ein entsprechendes Info-Blatt ist im Bauordnungsamt ausgelegt oder<br />

finden Sie auf der Internetseite des Bauordnungsamtes.<br />

2.2 Grundstückserwerb<br />

Der Kaufvertrag wird vor einem Notar geschlossen.<br />

Im Normalfall wird der Kaufpreis <strong>bei</strong>m Grundstückskauf vollständig bezahlt. Zur Eigentumsübertragung<br />

an Grundstücken gehört die Eintragung ins Grundbuch.<br />

Neben dem Kauf gibt es noch andere Übertragungsformen von Grundstücken z. B. die Nutzung<br />

im Wege des Erbbaurechts. Dies ist ein grundbuchlich gesichertes Recht zur baulichen<br />

Nutzung eines fremden Grundstücks für einen längeren Zeitraum, in der Regel 99 Jahre.<br />

2.3 Nebenkosten<br />

Zusätzlich zum Kaufpreis entstehen weitere Kosten:<br />

Grunderwerbssteuer: zz. 3,5 % der notariellen Kaufsumme.<br />

Notariats- und Grundbuchkosten: Beim unbebauten Grundstück betragen diese zz.1 – 1,5 %<br />

der notariellen Kaufsumme.<br />

Erschließungskosten: Ob und in welcher Höhe Erschließungskosten auf Sie zukommen, erfahren<br />

Sie <strong>bei</strong>m Amt für Tiefbau- und Straßenverkehr der Stadt Dortmund.<br />

Vermessungskosten: zz. 0,5 – 2,5 % der notariellen Kaufsumme. Maklerprovision: zz. 3,42<br />

% des Verkaufspreises zzgl. MwSt.


CHECK-LISTE<br />

Grundstückskosten und Grundstücksnebenkosten<br />

- 10 -<br />

Grundstückskosten und –Nebenkosten einschl. Erschließung Summe der Kosten<br />

Grundstückskaufpreis €<br />

Grunderwerbssteuer (zz. 3,5 %) €<br />

Notar-, Gerichts- und Grundbuchkosten (zz. ca. 1,5 %) €<br />

Maklergebühren €<br />

Vermessungskosten €<br />

Nachfolgelasten €<br />

Abbruch Altbestand / Rodung €<br />

Grenzwiederherstellung €<br />

Erschließungskosten zum eigenen Grundstück<br />

(Kanal, Wasser, Gas, Strom, Straße)<br />

Erschließungskosten auf dem eigenen Grundstück<br />

(Kanal, Wasser, Gas, Strom, Straße)<br />

Gebäudekosten, Garage, Außenanlagen €<br />

Nebenkosten €<br />

Architektenhonorar €<br />

Honorar für Statiker, Sachverständige Schall- und Wärmeschutz €<br />

Telefon- und Kabelanschluss €<br />

Zwischenfinanzierung €<br />

Bauherrenhaftpflicht €<br />

€<br />


3. BAURECHT<br />

- 11 -<br />

3.1 Bauplanungsrecht<br />

Was darf ich auf dem Grundstück bauen?<br />

Bevor über die Zulässigkeit Ihres konkreten Vorhabens im einzelnen entschieden werden<br />

kann, muss die Frage der generellen Bebaubarkeit unter Berücksichtigung der Umgebung, in<br />

der das betreffende Grundstück liegt, entschieden werden. Dies ist eine Frage des Bauplanungsrechts.<br />

Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, die städtebauliche Entwicklung<br />

selbst zu gestalten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens ist daher zunächst<br />

entscheidend, welche bauliche Entwicklung die Stadt Dortmund vorgesehen hat, an<br />

deren Vorgaben sich Ihr Bauantrag messen lassen muss.<br />

3.1.1 Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes<br />

Aus dem Flächennutzungsplan entwickelt die Stadt Dortmund für genau abgegrenzte Bereiche<br />

Bebauungspläne. Ein Bebauungsplan enthält für die einzelnen Grundstücke genaue Festsetzungen<br />

über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren<br />

Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen. Zum Beispiel kann ein Bebauungsplan die<br />

Größe des Gebäudes vorschreiben. Es sind auch umfangreiche weitere Festsetzungen, <strong>bei</strong>spielsweise<br />

über die Bepflanzung von Flächen oder über die Gestaltung der Gebäude möglich.<br />

Ihr geplantes Vorhaben ist in einem Bebauungsplangebiet nur zulässig, wenn es die<br />

Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält. Das Bauordnungsamt der Stadt Dortmund hält<br />

alle Bebauungspläne vor. Weitere Informationen können Sie in der Beratungsstelle „Bauen<br />

und Wohnen in Dortmund - Beratung für Bauwillige“ - erfragen.<br />

3.1.2 Grundstücksteilung<br />

Ein großes Baugrundstück kann geteilt werden. Die Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber<br />

abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein<br />

Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück ins<br />

Grundbuch eingetragen werden soll.<br />

3.1.3 Grundstücke im unbeplanten Innenbereich<br />

Liegt Ihr Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich),<br />

für den es keinen Bebauungsplan oder keinen Bebauungsplan gibt, muss sich Ihr Vorhaben<br />

der vorhandenen Bebauung anpassen. Dieses Einfügungserfordernis gilt sowohl hinsichtlich<br />

der Art als auch des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche.<br />

Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse<br />

gewahrt bleiben und das städtebauliche Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die<br />

Beurteilung ist nicht immer einfach. Daher muss jeder Einzelfall eingehend geprüft werden<br />

und oft sind Abstimmungsgespräche zwischen Ihnen, Ihrem/er Entwurfsverfasser/in und uns<br />

erforderlich.<br />

3.1.4 Grundstücke im Außenbereich<br />

Ein Grundstück in einem unbebauten Gebiet (Außenbereich) soll von einer Bebauung grundsätzlich<br />

freigehalten werden, um in erster Linie der Erholung der Bevölkerung sowie land-<br />

oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen. Daher ist eine Bebauung nur für ganz bestimmte<br />

Vorhaben zulässig, die wegen ihrer Zweckbestimmung gerade im Außenbereich errichtet<br />

werden müssen (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder Ver- und Entsorgungseinrichtungen).<br />

Der Gesetzgeber nennt diese Vorhaben „privilegierte Vorhaben“. Die<br />

Zielvorstellungen der Stadt Dortmund für den unbeplanten Außenbereich sind in verschiedenen<br />

Landschaftsplänen dargestellt. Diese können <strong>bei</strong>m Umweltamt der Stadt eingesehen


- 12 -<br />

werden. Ob Ihr Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, können Sie in der Bauen und<br />

Wohnen in Dortmund - Beratung für Bauwillige - klären lassen.<br />

3.2 Bauordnungsrecht<br />

Wenn Ihr geplantes Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, prüfen wir, ob es den Vorschriften<br />

der Landesbauordnung entspricht. Die folgende Aufzählung führt die wichtigsten bauordnungsrechtlichen<br />

Aspekte auf.<br />

3.2.1 Abstandflächen<br />

Ihr Bauvorhaben muss in der Regel einen Mindestabstand zu anderen Gebäuden und Nachbargrundstücken<br />

einhalten. Die Abstandflächen dienen der Belüftung und Belichtung und<br />

sollen ein allzu dichtes Aufeinanderrücken der Nutzer und Bewohner der Gebäude vermeiden.<br />

Zum Bauantrag wird Ihre Entwurfsverfasserin , Ihr Entwurfsverfasser oder Ihre Vermessungsingenieurin<br />

/ Ihr Vermessungsingenieur die Abstandsflächen berechnen und nachwiesen.<br />

3.2.2 Brandschutz<br />

Der Umfang und die Art der erforderlichen brandschutzrechtlichen Vorkehrungen für Ihr<br />

Bauvorhaben hängen von seiner Größe, der beabsichtigten Nutzung und der Lage des Gebäudes<br />

ab. Die Bauordnung regelt die Anforderung an:<br />

� Decken, Wände und Dächer<br />

� Abstände zu anderen Gebäuden<br />

� Lage und Anordnung von Rettungswegen<br />

� Feuerwehrzufahrten.<br />

3.2.3 Notwendige Stellplätze<br />

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, <strong>bei</strong> denen ein Zugangs- und<br />

Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn<br />

und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen<br />

Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt.<br />

Eine wesentliche Nutzungsänderung steht der Errichtung gleich. Die Stellplätze müssen<br />

auf dem jeweiligen Baugrundstück oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung liegen.<br />

Im zweiten Fall ist eine zusätzliche baurechtliche Regelung (Baulast) erforderlich.<br />

3.2.4 Wärmeschutz<br />

Gebäude müssen einem ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />

sowie den Energieverbrauch senkenden Wärmeschutz haben. Wegen der Einzelheiten beraten<br />

Sie sich mit Ihrer Entwurfsverfasserin oder Ihrem Entwurfsverfasser.<br />

3.2.5 Schallschutz<br />

Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung nach entsprechenden Schallschutz haben.<br />

Dies betrifft sowohl den Schutz der Nutzer vor Lärm, der von außen einwirkt (z. B. Straßenverkehr)<br />

als auch den Schutz vor Lärm, der durch die Nutzung des Gebäudes (z. B. Gaststätten,<br />

Diskotheken) verursacht wird. Wichtig ist auch die Schalldämmung zwischen den einzelnen<br />

Nutzungseinheiten des Gebäudes.


- 13 -<br />

3.2.6 Spielfläche für Kleinkinder<br />

Ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende<br />

Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Einzelheiten hat die<br />

Stadt Dortmund in der Satzung über Spielflächen für Kleinkinder vom 30. 07. 1991 geregelt.<br />

Falls Sie nähere Informationen benötigen, können Sie sich an das Bauordnungsamt wenden<br />

(s. Anhang).<br />

3.2.7 Erschließung<br />

Die Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Straßenanbindung und der Zufahrten<br />

müssen spätestens bis zum Beginn der Nutzung des Gebäudes benutzbar sein.<br />

Inwieweit Ihr Grundstück der Erschließungs<strong>bei</strong>tragspflicht unterliegt, erfahren Sie <strong>bei</strong>m Amt<br />

für Tiefbau und Straßenverkehr (s. Anhang).<br />

3.2.8 Baulasten<br />

Mit der Eintragung einer Baulast können benachbarte Grundstückseigentümer öffentlichrechtliche<br />

Verpflichtungen zugunsten Ihres Bauvorhabens übernehmen, um Ihr Vorhaben genehmigungsfähig<br />

zu machen. Daher kann sich der Nachbar z. B. verpflichten,<br />

� Sie über sein Grundstück fahren zu lassen,<br />

� auf seinem Grundstück Ihre notwendigen Stellplätze nachzuweisen,<br />

� Anbauverpflichtungen einzugehen,<br />

� durch Ihr Vorhaben verursachte Abstandflächen freizuhalten.<br />

Die Eintragung einer Baulast setzt voraus:<br />

� den Antrag des Grundstückseigentümers, der die Verpflichtung übernimmt,<br />

� einen unbeglaubigten Grundbuchauszug neuesten Datums (für das zu belastende Grundstück),<br />

� den Lageplan mit Darstellung der einzutragenden Baulastfläche (grüne Schraffur). Dieser<br />

Lageplan muss entweder vom Vermessungs- und Katasteramt oder von einem/r öffentliche<br />

bestellten Vermessungsingenieur/in angefertigt und beurkundet werden (amtlicher<br />

Lageplan).<br />

Nicht zu verwechseln mit der Baulast ist die Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch des<br />

Amtsgerichtes eingetragen ist. Während die Baulast nur auf dem Gebiet des öffentlichen<br />

Rechts möglich ist, unterliegen weitergehende privatrechtliche Vereinbarungen keinen Beschränkungen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Infoblatt, welches im Bauordnungsamt<br />

ausliegt oder auf der Internetseite des Bauordnungsamtes zur Verfügung steht.<br />

3.3 Baunebenrecht<br />

Das Baunebenrecht umfasst Rechtsgebiete, die in sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,<br />

außerhalb des engeren Baurechts, enthalten sind. Bei der Erteilung der Baugenehmigung<br />

sind auch diese Vorschriften zu beachten.<br />

U. a. sind folgende Bereiche häufig betroffen:<br />

3.3.1 Denkmalschutz<br />

Steht Ihr Bauvorhaben unter Denkmalschutz oder befindet es sich in der Nähe einer denkmalgeschützten<br />

Anlage, werden die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen der Denkmalpflege der Stadt Dortmund<br />

beteiligt. Ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis kann die Baugenehmigung nicht er-


- 14 -<br />

teilt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig <strong>bei</strong> Ihrem zuständigen Denkmalpfleger<br />

zu erkundigen, ob denkmalrechtliche Belange Ihrem Vorhaben entgegenstehen. In<br />

Dortmund ist die Denkmalbehörde dem Bauordnungsamt organisatorisch zugeordnet.<br />

3.3.2 Gestaltungssatzungen<br />

Im Dortmunder Stadtgebiet gibt es einige Bereiche, für die der Rat der Stadt Dortmund Gestaltungssatzungen<br />

beschlossen hat. Diese Gebiete sind z. B. durch bauliche Merkmale gekennzeichnet,<br />

die das städtebauliche Ortsbild besonders prägen oder von herausragender<br />

stadt- oder baugeschichtlicher Bedeutung sind. Dort ist ein besonders sorgfältiger Umgang<br />

mit der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen nötig. Gestaltungssatzungen stellen<br />

daher gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen an Ihr Bauvorhaben.<br />

3.3.3 Sanierungsgebiete<br />

In Dortmund gibt es einige Bereiche mit besonderem Erneuerungsbedarf, sogenannte Sanierungsgebiete.<br />

Liegt Ihr Grundstück in einem solchen Bereich, sind spezielle Vorschriften zu<br />

beachten. Auskunft erteilt Ihnen hierüber das Planungsamt der Stadt.<br />

3.3.4 Altlasten<br />

Wenn Ihr Baugrundstück bisher gewerblich oder industriell genutzt wurde, kann es möglich<br />

sein, das es zunächst auf Verunreinigungen, ggf. durch einen von Ihnen zu beauftragenden<br />

Gutachter, untersucht werden muss. Ihre Baugenehmigung kann daher besondere Auflagen<br />

(z. B. zur Entsorgung und Sanierung) enthalten. Um Zeit und Kosten zu sparen, sollte Ihr/e<br />

Entwurfsverfasser/in bereits <strong>bei</strong> Verdacht auf Altlasten ein Bodengutachten erstellen lassen.<br />

Zusätzliche Beratung zu diesem Thema erhalten Sie <strong>bei</strong>m Umweltamt.<br />

3.3.5 Methangasaustritte<br />

Im Bereich der Stadt Dortmund kann es in einigen Bereichen zu Methangasaustritten kommen.<br />

Das Umweltamt hat zu den einzelnen Austrittspunkten eine Karte erar<strong>bei</strong>tet. Ob Ihr<br />

Grundstück in einer Methangaszone liegt, können Sie <strong>bei</strong>m Umweltamt oder <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt<br />

der Stadt erfragen. Das Umweltamt hat ein Handbuch zu dieser Thematik heraus<br />

gegeben.<br />

3.3.6 Kampfmittel<br />

Ein Baugrundstück muss grundsätzlich für bauliche Anlagen geeignet sein. Darunter fällt<br />

auch die Kampfmittelfreiheit des Grundstücks. Noch heute werden in Dortmund häufig<br />

Kampfmittel aus den <strong>bei</strong>den Weltkriegen entdeckt, <strong>bei</strong> denen eine Explosionsgefahr nicht<br />

auszuschließen ist. Die Pflicht zur Klärung, ob Kampfmittel auf Ihrem Grundstück konkret<br />

zu vermuten sind, und die Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Ausräumung dieses<br />

Verdachtes, liegen allein in Ihrer Verantwortung.<br />

Sie sollten die vorsorgliche Untersuchung Ihres Baugrundstückes rechtzeitig vor Baubeginn-<br />

d. h. mindestens ein halbes Jahr vorher beantragen.<br />

Die Anträge auf diese Überprüfung sind <strong>bei</strong> der Abteilung 1 des Amtes für öffentliche Ordnung<br />

der Stadt Dortmund abzugeben. Das Ordnungsamt leitet Ihren Antrag ggf. an den<br />

Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Arnsberg weiter.<br />

3.3.7 Bergbaueinwirkungen<br />

Fast in allen Stadtbezirken wurde in Dortmund Steinkohle abgebaut. Um klären zu lassen, ob<br />

Ihr Grundstück im Bereich eines Abbaugebietes liegt, wenden Sie sich an die Bezirksregierung<br />

Arnsberg, Abteilung 8 „Bergbau und Energie“. (s. Anhang)


- 15 -<br />

3.4 Nachbarschutz im öffentlichen und privaten Baurecht<br />

Bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauantrages sind die öffentlichrechtlich<br />

geschützten Belange der Nachbarn zu beachten. Beabsichtigen Sie z. B. von Abstandflächen<br />

oder von Brandschutzvorschriften abzuweichen, prüfen die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen<br />

des Bauordnungsamtes, ob diese Abweichungen die Rechte der Nachbarn verletzt.<br />

Unabhängig davon hat der unmittelbare Nachbar grundsätzlich das Recht, gegen die Baugenehmigung<br />

Widerspruch einzulegen. Sollte der Widerspruch berechtigt sein, kann dies Auswirkungen<br />

auf die Baugenehmigung (Änderung oder Rücknahme der Genehmigung) haben.<br />

Gegebenenfalls geben wir den Widerspruch zur Entscheidung an die Bezirksregierung Arnsberg,<br />

weiter, die dem Begehren des Nachbarn entweder stattgibt oder einen Widerspruchsbescheid<br />

erlässt. Dagegen kann dann Klage <strong>bei</strong>m Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben<br />

werden.<br />

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihren angrenzenden Nachbarn beschleunigt das Verfahren<br />

und kann langwierige behördliche und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.<br />

Das Grundgesetz erkennt das Recht zum Bauen als wesentlichen Bestandteil des Eigentumsrechts<br />

an. Der Eigentümer hat die Befugnis, seinen Grundbesitz zu nutzen und zu bebauen,<br />

soweit nicht Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (Artikel 14 Grundgesetz).<br />

Zudem regelt das Nordrhein-Westfälische Nachbarrechtsgesetz die privatrechtlichen Beziehungen<br />

zwischen den Grundstücksnachbarn. Auch wenn hier Regelungen zu Grenzabständen<br />

von Gebäuden, zu Fenster- und Lichtrecht, zu Nachbar- und Grenzwänden enthalten sind, ist<br />

dieses Gesetz von uns im Genehmigungsverfahren nicht zu beachten, da es nicht zum öffentlichen<br />

Recht gehört. Bei Planung und Bau eines Hauses sowie seiner Nebenanlagen sollten<br />

Sie diesen Vorschriften allerdings zur Vermeidung von kostenintensiven Streitigkeiten vor<br />

den Zivilgerichten Rechnung tragen.


- 16 -<br />

4. DER ABLAUF EINES ANTRAGSVERFAHRENS<br />

Die Dauer eines Genehmigungsverfahrens hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Sie<br />

selbst können wesentlich zur Beschleunigung <strong>bei</strong>tragen, wenn Ihr Bauantrag vollständig ist.<br />

Unmittelbar nach Eingang Ihres Antrages sendet das Bauordnungsamt Ihnen eine Eingangsbestätigung.<br />

In dieser Eingangsbestätigung werden Sie über die / den zuständige/n Sachbear<strong>bei</strong>ter/in<br />

und über das Aktenzeichen Ihres Vorhabens informiert. Ihren Antrag sollten Sie auf<br />

jeden Fall eine ausreichende Anzahl von Antragsunterlagen <strong>bei</strong>fügen, damit die zu beteiligenden<br />

Ämter und Dienststellen möglichst parallel beteiligt werden können. Das verkürzt die<br />

Laufzeit des Verfahrens.<br />

Folgende Abschlussentscheidungen über Ihren Antrag sind möglich:<br />

4.1 Zurückweisung<br />

Ergibt sich <strong>bei</strong> der Prüfung Ihres Antrages, dass dieser unvollständig und nicht prüffähig ist,<br />

müssen wir ihn leider gebührenpflichtig zurückweisen. Hiergegen können Sie Widerspruch<br />

einlegen. Den Widerspruch sollten Sie mit Ihrer/m Architekten/in besprechen.<br />

4.2 Zurückstellung<br />

Wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen (siehe 3.1.1), diese aber<br />

noch nicht beschlossen ist, kann die Entscheidung über Ihren Bauantrag zur Sicherung der<br />

zukünftigen Planung bis zu einem Jahr zurückgestellt werden.<br />

4.3 Genehmigung<br />

Wird Ihr Vorhaben genehmigt, gilt diese Baugenehmigung drei Jahre. Auf Ihren Antrag kann<br />

Sie jeweils um ein Jahr verlängert werden. Bitte bewahren Sie die Genehmigung sorgfältig<br />

auf, da sie – auch für spätere Eigentümer – der einzige Nachweis über die Legalität des Vorhabens<br />

ist.<br />

Bei großen Vorhaben kann der Beginn der Bauar<strong>bei</strong>ten für einzelne Gewerke (z. B. die Baugrube)<br />

schon vor Erteilung der Baugenehmigung beantrag werden (sogenannte Teilbaugenehmigung).<br />

4.4 Ablehnung<br />

Ist Ihr Vorhaben nicht genehmigungsfähig, müssen wir es ablehnen. Sie haben selbstverständlich<br />

die Möglichkeit unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe, jederzeit einen<br />

neuen Bauantrag zu stellen bzw. Widerspruch gegen den abgelehnten Antrag einlegen. Über<br />

den Widerspruch entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg .<br />

Jede Entscheidung über Ihren Bauantrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet<br />

sich u. a. nach der Art und Größe des Vorhabens. Die Einzelheiten regelt die allgemeine<br />

Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.


5. DIE BAUGENEHMIGUNG<br />

- 17 -<br />

5.1 Genehmigungsfreiheit, Freistellung oder Genehmigung<br />

Grundsätzlich gilt, dass die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher<br />

Anlagen der Baugenehmigung bedürfen. In den einzelnen Bundesländern wurden unterschiedliche<br />

Regelungen getroffen, was im Einzelfall genehmigungsbedürftig ist und welcher<br />

Form der Antrag geprüft werden muss. In Nordrhein-Westfalen unterscheidet die Bauordnung<br />

� genehmigungsfreie Vorhaben<br />

� Freistellungen<br />

� vereinfachte Verfahren<br />

� Verfahren mit vollem Prüfumfang.<br />

5.1.1 Genehmigungsfreie Vorhaben<br />

Für eine Vielzahl von kleineren Vorhaben benötigen Sie keine Genehmigung. So sind z. B.<br />

nur vorübergehend aufgestellte Baugerüste genehmigungsfrei.<br />

Genehmigungsfrei sind auch Gebäude bis zu 30m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume,<br />

Ställe, Toiletten oder Feuerstätten. Gerade diese Vorhaben – hierunter fällt der klassische<br />

Geräteschuppen im Garten – sind aber im Einzelfall oft sehr schwierig und oft Stein des<br />

Anstoßes für die Nachbarn. Hier sind trotz Genehmigungsfreiheit verschiedene Vorschriften<br />

zu beachten. Von der Genehmigungsfreiheit sind grundsätzlich Vorhaben im Außenbereich<br />

ausgenommen (s. auch 3.1.4).<br />

Wir empfehlen Ihnen, mit dem Bauordnungsamt Kontakt aufzunehmen.<br />

5.1.2 Freistellungen<br />

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind in Nordrhein-Westfalen Wohngebäude bis<br />

zu 22,0 m Höhe, jedoch nur dann, wenn sie<br />

1. im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes errichtet werden sollen,<br />

2. den Festsetzungen dieses Planes nicht widersprechen,<br />

3. die Erschließung gesichert ist,<br />

4. die Stadt Dortmund nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der Planunterlagen ein<br />

Baugenehmigungsverfahren verlangt.<br />

Anders als <strong>bei</strong> genehmigungsfreien Vorhaben müssen Sie hier allerdings Unterlagen (Bauvorlagen)<br />

einreichen. Sie können aber auch beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt wird.<br />

5.1.3 Vereinfachte Verfahren<br />

Bei Wohnhäusern (unter 22 m Höhe), kleineren gewerblichen Vorhaben, kleineren Büro- und<br />

Verwaltungsgebäuden prüft das Bauordnungsamt nicht das gesamte Bauordnungsrecht.<br />

Für die Einhaltung der nicht geprüften Vorschriften sind Sie als Bauherrin / Bauherr oder Ihre<br />

Architektin / Ihr Architekt allein verantwortlich.<br />

5.1.4 Verfahren mit vollem Prüfumfang<br />

Hochhäuser, größere Läden, Schulen, Krankenhäuser etc. - sogenannte Sonderbauten - unterliegen<br />

dem vollen Prüfumfang. Fragen hierzu beantworten im Einzelfall die Mitar<strong>bei</strong>terinnen<br />

und Mitar<strong>bei</strong>ter des Bauordnungsamtes.


- 18 -<br />

5.2 Bauantrag bzw. Antrag auf Freistellung<br />

Eine Genehmigung bzw. eine Freistellung muss rechtzeitig per Bauantrag <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt<br />

der Stadt Dortmund beantragt werden. Die hierzu erforderlichen Bauvorlagen müssen<br />

von einem hierzu berechtigten Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser eingereicht<br />

und unterzeichnet werden. Die Bauherrin und der Bauherr sollte sich daher in jedem<br />

Fall die Bauvorlageberechtigung und die Haftpflichtversicherung der Entwurfsverfasserin<br />

oder des Entwurfsverfasser ihres oder seines Vertauens nachweisen lassen.<br />

Der Bauantrag bzw. der Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist schriftlich und mindestens<br />

in zwei- bzw. dreifacher Ausfertigung im Bauordnungsamt einzureichen. Vordrucke sind<br />

<strong>bei</strong>m Bauordnungsamt erhältlich. Nur ein vollständig eingereichter Bauantrag kann zügig bear<strong>bei</strong>tet<br />

werden. Ein unvollständiger nicht prüffähiger Antrag muss gebührenpflichtig (mindestens<br />

50,00 €) zurückgewiesen werden (s. auch unter 4.1). U. a. müssen folgende Unterlagen<br />

dem Antrag <strong>bei</strong>gefügt werden:<br />

� Antragsformular<br />

� Lageplan im Maßstab 1 :500 oder 1 : 1000 mit Abstandsflächen-Berechnung<br />

� Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)<br />

� Baubeschreibung<br />

� Berechnungen nach DIN und Angaben zur Kostenermittlung<br />

� Baustatistik-Bogen (amtliches Formular)<br />

Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus der Bauprüfverordnung, die Ihrer Entwurfsverfasserin<br />

oder Ihrem Entwurfverfasser bekannt ist.<br />

5.2.1 Genehmigungsfreistellung<br />

Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung wird <strong>bei</strong> der Stadt Dortmund gestellt. Das Bauordnungsamt<br />

prüft dann, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes<br />

entspricht und ob die Erschließung (unmittelbarer Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche<br />

sowie zum Wasser- und Abwasseranschluss) gesichert ist. Freigestellt sind auch Nebenanlagen<br />

wie z.B. Garagen und Kfz-Stellplätze unter 100 m² sowie Einfriedungen.<br />

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhält die Bauherrin / der Bauherr innerhalb eines Monats<br />

eine Mitteilung, dass kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Mit dem Vorhaben<br />

darf einen Monats nach Eingang der Bauvorlagen <strong>bei</strong> der Stadt Dortmund begonnen werden.<br />

Wir empfehlen Ihnen die Eingangsbestätigung und die Mitteilung, dass kein Baugenehmigungsverfahren<br />

erforderlich ist, abzuwarten.<br />

Im weiteren Verfahren kann das Bauvorhaben zwar im Rahmen von Baukontrollen durch die<br />

Bauaufsichtsbehörde überprüft werden, es finden jedoch keinerlei Bauabnahmen statt. Der<br />

Bauherr muss nur den Baubeginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens anzeigen und dem<br />

Bauordnungsamt den Bauleiter für das Vorhaben benennen.<br />

Ausschließlich Bauherrin, Bauherr und Bauleiterin, Bauleiter sind <strong>bei</strong> diesem Verfahren dafür<br />

verantwortlich, dass das Bauvorhaben entsprechend den eingereichten Unterlagen errichtet<br />

wird und damit dem geltenden Recht entspricht. Hinweis: Die Bauherrin / der Bauherr hat<br />

gegenüber ihrer / seiner Entwurfsverfasserin , ihrem / seinem Entwurfsverfasser jedoch einen<br />

Haftungsanspruch.<br />

Sollten die Bauvorlagen geändert werden, ist der Antrag jeweils komplett neu einzureichen.


- 19 -<br />

5.2.2 Die Baugenehmigung<br />

Der Antrag auf Baugenehmigung wird <strong>bei</strong> der Stadt Dortmund eingereicht. Nachdem der<br />

Bauantrag mit einem Aktenzeichen versehen wurde, erhält der Bauherr zunächst eine Eingangsbestätigung.<br />

Das Bauordnungsamt prüft als erstes die Vollständigkeit des Bauantrages<br />

und die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften.<br />

Sollten Unterlagen fehlen, was leider häufig der Fall ist, so wird die Bauherrin, der Bauherr<br />

aufgefordert, diese nachzureichen. Bis zum Eingang der fehlenden Unterlagen ruht die Bear<strong>bei</strong>tung<br />

des Antrages. Enthält der Bauantrag gravierende Mängel, die eine Prüfung nicht zulassen,<br />

so wird er kostenpflichtig zurückgewiesen.<br />

Sind <strong>bei</strong> der Vorprüfung keine Mängel aufgetreten bzw. sind die fehlenden Unterlagen nachgereicht,<br />

wird die Bear<strong>bei</strong>tung des Antrages fortgesetzt, gegebenenfalls werden im weiteren<br />

Verfahren noch andere Ämter und Dienststellen beteiligt.<br />

Werden durch das Bauvorhaben jedoch besondere Rechtsgebiete berührt, so z. B. Immissionsschutz,<br />

Ar<strong>bei</strong>tsrecht, Wasserrecht, Denkmalrecht, Brandschutz usw., so beteiligt das Bauordnungsamt<br />

die entsprechenden Fachämter und Dienststellen. Diese geben hierzu ihre Stellungnahme<br />

ab.<br />

Ist die technische und rechtliche Prüfung abgeschlossen und liegen sämtliche (benötigte)<br />

Stellungnahmen vor, wird das Vorhaben entweder genehmigt oder abgelehnt. Eine Ablehnung<br />

erfolgt z. B. wenn öffentliche Vorschriften nicht eingehalten werden.<br />

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung mit der<br />

Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen<br />

wurde.<br />

Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jedoch jeweils um ein Jahr verlängert werden. Eine<br />

solche Verlängerung ist gebührenpflichtig.<br />

5.2.3 Teilbaugenehmigung<br />

Vor der Zustellung der Baugenehmigung darf nicht mit den Bauar<strong>bei</strong>ten, auch nicht mit dem<br />

Baugrubenaushub, begonnen werden.<br />

Liegt dem Bauordnungsamt ein vollständiger Bauantrag vor, der den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entspricht, so kann <strong>bei</strong> größeren Vorhaben (nicht z. B. <strong>bei</strong> Einfamilienhäusern)<br />

eine Teilbaugenehmigung beantragt und erteilt werden.<br />

Damit können die Bauar<strong>bei</strong>ten für die Baugrube, für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte<br />

schon vor der endgültig erteilten Baugenehmigung gestattet werden. Die Teilbaugenehmigung<br />

berechtigt dazu, die hierin genehmigten Ar<strong>bei</strong>ten auszuführen.<br />

5.2.4 Kosten der Baugenehmigung<br />

Die Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung, für die Bauüberwachung, die Rohbau-<br />

und Schlussabnahme richten sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie orientieren sich in der Regel an der Höhe der Rohbausumme,<br />

die nach der Gebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet wird.<br />

In einigen Fällen werden Gebühren auch nach der Herstellungssumme oder nach Zeitaufwand<br />

festgesetzt. Gebührenpflichtig ist neben der Baugenehmigung eine Zurückweisung,<br />

Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages.<br />

Der Gebührenbescheid wird in der Regel gleichzeitig mit der Baugenehmigung übersandt. In<br />

Ausnahmefällen wird er separat zugestellt. Zur Zeit gilt ein Satz von 6 € je 1.000,-- € der


- 20 -<br />

Rohbausumme für normale Wohngebäude, für Sonderbauten je nach Prüfumfang 10 € bzw.<br />

13 € je 1.000 € Rohbausumme.<br />

Dazu kommen später je 15 % der Genehmigungsgebühr. Mehr Informationen enthält das im<br />

Bauordnungsamt ausliegende Merkblatt „Was kostet ein Vorbescheid“.<br />

5.2.5 Der Abbruchantrag<br />

Auch der Abbruch von baulichen Anlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig. Im Antrag<br />

ist ein Abbruchunternehmer zu benennen, der die notwendige Erfahrung und Sachkunde insbesondere<br />

auf den Gebieten der Standsicherheit und des Immissionsschutzes nachweisen<br />

kann.<br />

Beim Abbruch von Wohngebäuden ist zusätzlich ein Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung<br />

erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie <strong>bei</strong>m Amt für Wohnungswesen<br />

der Stadt Dortmund.<br />

5.2.6 Antrag auf Nutzungsänderung<br />

Die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies<br />

gilt auch, wenn keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, z.B. <strong>bei</strong> Nutzungsänderungen<br />

von:<br />

� ungenutztem Dachraum in Wohnraum<br />

� Wohnung in Büro<br />

� Lebensmittelladen in Gaststätte<br />

� Blumenladen in Kiosk etc.<br />

5.2.7 Antrag auf Abgeschlossenheitsprüfung<br />

Sollte Ihr Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine<br />

Bescheinigung vom Bauordnungsamt, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich<br />

abgeschlossen sind. Eine baurechtliche Prüfung ist hiermit nicht verbunden.<br />

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dem Grundbuchamt vorzulegen, damit nach dem<br />

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Sondereigentum begründet werden kann. Der Antrag ist<br />

mindestens in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Die im Antragsformular aufgeführten notwendigen<br />

Unterlagen sind dem Antrag <strong>bei</strong>zufügen. Das Antragsformular erhalten Sie im<br />

Bauordnungsamt der Stadt Dortmund oder auf der Internetseite.<br />

5.2.8 Bauvoranfrage<br />

Neben den Baugenehmigungen gibt es noch Bauvoranfragen.<br />

Liegt z. B. ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so sind die Möglichkeiten<br />

und Grenzen der Bebaubarkeit genau festgelegt. Haben sich die Bauwilligen hingegen<br />

für ein Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortschaften, also für den sogenannten<br />

unbeplanten Innenbereich (s. unter Pkt. 3.1.3) oder im Außenbereich (s. unter Pkt. 3.1.4) entschieden,<br />

so besteht eine gewisse Unsicherheit, was die Bebauungsmöglichkeiten betrifft. Eine<br />

sichere Möglichkeit, sich in dieser Situation Gewissheit zu verschaffen, ist der Antrag auf<br />

Bauvorbescheid, die sogenannte Bauvoranfrage.<br />

Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sind die Bauvorlagen <strong>bei</strong>zufügen,<br />

die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens<br />

erforderlich sind, in jedem Fall aber folgende Unterlagen:<br />

� Lageplan im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 (je nach Fragestellung)<br />

� Baubeschreibung<br />

� Bauentwurfsskizze


- 21 -<br />

Diese Unterlagen müssen mindestens zweifach <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt eingereicht werden.<br />

Das Bauordnungsamt der Stadt Dortmund entscheidet dann im Rahmen des gestellten Antra<br />

ges (die genaue Fragestellung kann im Antrag formuliert werden!) verbindlich über die angefragten<br />

Punkte.<br />

Die Verwaltungsgebühren für einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid richten sich nach<br />

der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW, der Größe des Vorhabens<br />

und nach dem Verwaltungsaufwand. Sie liegen <strong>bei</strong> kleineren Wohnbauvorhaben (ca.<br />

50.000,-- € Rohbausumme) in der Regel <strong>bei</strong> ca. 300,00 Euro. Bei einer späteren Baugenehmigung<br />

können die Gebühren teilweise (bis max. 50 %) auf die spätere Baugenehmigungsgebühr<br />

angerechnet werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem im Bauordnungsamt<br />

ausliegenden oder auf der Internetseite veröffentlichten Merkblatt „Was kostet ein Vorbescheid“.


6. DIE BAUAUSFÜHRUNG<br />

- 22 -<br />

6.1 Rechte und Pflichten des Bauherrn<br />

Bei der Ausführung des Bauvorhabens übernehmen die Bauherrin und der Bauherr verschiedene<br />

Verpflichtungen. Jedem Bescheid sind Bedingungen, Auflagen oder Hinweise <strong>bei</strong>gefügt,<br />

die vom Bauherrn bzw. der Bauherrin beachtet werden müssen. Der Beginn, eine Bauunterbrechung,<br />

die Rohbaufertigstellung und die abschließende Fertigstellung sind dem Bauordnungsamt<br />

jeweils mindestens 1 Woche vorher mitzuteilen. Der Baugenehmigung sind<br />

entsprechende und vorbereitete Formulare <strong>bei</strong>gefügt.<br />

Sofern öffentliche Straßenflächen für die Durchführung der Baumaßnahme in Anspruch genommen<br />

werden oder eine Absperrung errichtet werden soll, muss hierfür eine Sondererlaubnis<br />

<strong>bei</strong>m Amt für Tiefbau und Straßenverkehr der Stadt Dortmund eingeholt werden.<br />

6.2 Die Entwurfsverfasserin, der Entwurfsverfasser<br />

Die Landesbauordnung sieht die Mitwirkung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers<br />

für Ihr Bauvorhaben vor. Das sind Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen<br />

und Bauingenieure sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, die u.a. berechtigt<br />

sind, Bauvorlagen zu unterschreiben und dem Bauordnungsamt vorzulegen (Bauvorlageberechtigung).<br />

Sie sind u.a. dafür verantwortlich, dass die Bauantragsunterlagen vollständig sowie brauchbar<br />

sind und garantieren mit ihrer Unterschrift auf den Vordrucken und Zeichnungen für die<br />

Richtigkeit der Angaben.<br />

6.3 Die Bauleiterin , der Bauleiter<br />

Die Bauar<strong>bei</strong>ten müssen von einer Bauleiterin bzw. einem Bauleiter überwacht werden. Sie<br />

bzw. er achtet insbesondere darauf, dass<br />

� die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden<br />

� den genehmigten Bauvorlagen entsprechend gebaut wird und<br />

� die Ar<strong>bei</strong>tsschutzbestimmungen eingehalten werden.<br />

Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter muss über die für die Aufgabe erforderliche Sachkunde<br />

und Erfahrung verfügen.<br />

6.4 Die Unternehmerin , der Unternehmer<br />

Neben der Bauleitung ist auch die Unternehmerin bzw. der Unternehmer für die Einhaltung<br />

o.g. Punkte verantwortlich. Im Einzelfall ist eine Unternehmerbestellung entbehrlich, wenn<br />

diese Ar<strong>bei</strong>ten im Rahmen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe für den eigenen Bedarf<br />

durchgeführt werden und da<strong>bei</strong> genügend Fachkräfte mit der jeweils nötigen Sachkunde, Erfahrung<br />

und Zuverlässigkeit mitwirken. Dies gilt nicht für genehmigungspflichtige Abbruchar<strong>bei</strong>ten<br />

wegen der damit verbundenen erhöhten Gefahr. Sind die von Ihnen beauftragten<br />

Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, kann das Bauordnungsamt<br />

vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte<br />

durch geeignete Personen ersetzt werden.<br />

6.5 Staatlich anerkannte Sachverständige<br />

Für die unterschiedlichen Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung NRW unterschiedliche<br />

Nachweise der staatlich anerkannten Sachverständigen <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt vorzulegen.<br />

Welche Sie für Ihr Bauvorhaben benötigen, können Sie der Tabelle entnehmen.


- 23 -<br />

VEREINFACHTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH § 68 BAUO NRW FÜR WOHNGEBÄUDE<br />

Nachweise, Bescheinigungen und Anzeigen vor Baubeginn<br />

Gebäude geringer Höhe<br />

< 2 WE und<br />

Vorhaben nach<br />

§ 68 Abs. 3<br />

Gebäude geringer Höhe > 2<br />

WE<br />

Gebäude mittlerer<br />

Höhe<br />

Gebäude mittlerer<br />

Höhe<br />

Mittelgarage<br />

< 100 m² und < 1000 m²<br />

Standsicherheit Standsicherheit- Standsicherheitnachweis vom Standsicherheitnachweis vom Standsicherheitnachweis vom<br />

nachweis ungeprüft st. a. SV geprüft<br />

st. a. SV geprüft<br />

st. a. SV geprüft<br />

Schallschutz Schallschutz<br />

Schallschutz vom st. a. SV Schallschutz vom st. a. SV auf- Schallschutz vom st. a. SV auf-<br />

ungeprüft<br />

aufgestellt oder geprüft gestellt oder geprüft<br />

gestellt oder geprüft<br />

Wärmeschutz vom st. a. SV aufge- Wärmeschutz vom st. a. SV Wärmeschutz vom st. a. SV Wärmeschutz vom st. a. SV<br />

stellt<br />

oder geprüft<br />

aufgestellt oder geprüft aufgestellt oder geprüft aufgestellt oder geprüft<br />

Brandschutz Erklärung durch Ent- Erklärung durch Entwurfsver- Bescheinigung st. a. SV Bescheinigung st. a. SV<br />

wurfsverfasserfasser Baubeginn Anzeige 1 Woche vor Anzeige 1 Woche vor Anzeige 1 Woche vor Anzeige 1 Woche vor<br />

Baubeginn<br />

Baubeginn<br />

Baubeginn<br />

Baubeginn<br />

Bauleiter Benennung z. Baubeginn<br />

Benennung z. Baubeginn Benennung z. Baubeginn Benennung z. Baubeginn<br />

Benennung st. a. SV für Wärmeschutz Standsicherheit<br />

Standsicherheit<br />

Standsicherheit<br />

Bauüberwachung<br />

Schallschutz<br />

Schallschutz<br />

Schallschutz<br />

Wärmeschutz<br />

Wärmeschutz<br />

Wärmeschutz<br />

Brandschutz<br />

Brandschutz<br />

Fachbauleiter ----------------------------- ---------------------------- --------------------------<br />

Lüftungsanlagen ----------------------------- ---------------------------- -------------------------- Unbedenklichkeitsbesch.<br />

st. a. SV <strong>bei</strong> Mittelgaragen<br />

mit natürlicher Belüftung<br />

st. a. SV = staatlich anerkannter Sachverständiger


6.6 Bauanzeigen<br />

- 24 -<br />

6.6.1 Freigestellte Vorhaben<br />

Freigestellte Verhaben sind solche Vorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

nicht widersprechen, <strong>bei</strong> denen die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb<br />

eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren<br />

durchgeführt wird.<br />

In diesen Fällen müssen Sie<br />

� vor Baubeginn den<br />

� Eigentümern Ihrer Nachbargrundstücke mitteilen, dass Sie ein genehmigungsfreies Bauvorhaben<br />

durchführen wollen.<br />

� dem Bauordnungsamt den Baubeginn mindestens 1 Woche vorher schriftlich anzeigen<br />

und gleichzeitig die Namen der Bauleiterin bzw. des Bauleiters und der staatlich anerkannten<br />

Sachverständigen mitteilen. Für diese Erklärung können Sie den Vordruck benutzen,<br />

den wir Ihnen mit der Mitteilung über die Bestätigung der Genehmigungsfreiheit<br />

zusenden.<br />

� dem Bauordnungsamt die Fertigstellung Ihres Bauvorhabens mitteilen.<br />

6.6.2 Genehmigungspflichtige Vorhaben<br />

Genehmigungspflichtige Vorhaben sind die Errichtung , die Änderung, die Nutzungsänderung<br />

und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, soweit<br />

nicht die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen etwas anderes bestimmt.<br />

In diesen Fällen müssen Sie<br />

� Dem Bauordnungsamt den Baubeginn mindestens 1 Woche vorher schriftlich anzeigen<br />

und gleichzeitig die Namen der Bauleiterin bzw. des Bauleiters und der staatlich anerkannten<br />

Sachverständigen mitteilen. Für diese Erklärung können Sie den Vordruck benutzen,<br />

den wir der Baugenehmigung <strong>bei</strong>fügen.<br />

� Dem Bauordnungsamt die Fertigstellung des Rohbaues mindestens 1 Woche vorher anzeigen.<br />

� Dem Bauordnungsamt die Fertigstellung Ihres Bauvorhabens 1 Woche vorher anzeigen.<br />

Dazu können Sie den Vordruck benutzen, den wir der Baugenehmigung <strong>bei</strong>fügen.<br />

Gleichzeitig haben Sie die Pflicht, Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen<br />

vorzulegen, dass diese Stichprobenkontrollen während der Bauzeit durchgeführt<br />

haben.<br />

6.7 Unternehmerbescheinigungen<br />

Die Errichtung oder Änderung von haustechnischen Anlagen wie z.B. Heizungs-, Wasserversorgungs-<br />

und Abwasseranlagen ist genehmigungsfrei. Vor Benutzung dieser Anlagen hat<br />

Ihnen allerdings die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die bzw. der die jeweilige Anlage<br />

errichtet hat, oder eine Sachverständige bzw. ein Sachverständiger zu bestätigen, dass die<br />

Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Bei Bedarf kann das Bauordnungsamt<br />

die Vorlage dieser Bescheinigungen von Ihnen verlangen siehe hierzu auch die<br />

Ausführungen unter Ziff. 6.7.1.<br />

Außerdem müssen Sie gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW auch <strong>bei</strong> der Errichtung oder Änderung<br />

von Schornsteinen sowie <strong>bei</strong>m Anschluss von Feuerstätten (z.B. andere Heizungsanlage<br />

oder Kachelofen/Kamin usw.) eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw.<br />

des Bezirksschornsteinfegermeisters besitzen, dass der Schornstein sich in ordnungsgemäßem<br />

Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist. Bei Bedarf kann<br />

das Bauordnungsamt die Vorlage dieser Bescheinigung von Ihnen verlangen. Auskunft über


- 25 -<br />

Ihre örtlich zuständige Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. Ihren örtlich zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister<br />

erhalten Sie <strong>bei</strong>m Amt für öffentliche Ordnung.<br />

Im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Änderung einer Heizungsanlage benötigen Sie<br />

auch noch schriftliche Fachunternehmererklärungen nach der Verordnung zur Umsetzung der<br />

Energieeinspar-Verordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002. Das von Ihnen mit der Installation<br />

der Heizung beauftragte Fachunternehmen bestätigt damit, dass die Anforderungen des<br />

Abschnittes 4. der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) vom 16. November 2001 eingehalten<br />

sind. Diese Bescheinigungen nach der EnEV-UVO müssen Sie dem Bauordnungsamt der<br />

Stadt Dortmund mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung vorlegen – im Gegensatz<br />

zu den anderen oben genannten Bescheinigungen nach der BauO NRW, die <strong>bei</strong> Ihnen selbst<br />

nur vorzuliegen haben und auf Verlangen des Bauordnungsamtes vorgelegt werden müssen.<br />

6.7.1 Unternehmerbescheinigung zur Energieeinsparverordnung<br />

Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist für Gebäude, die einer Baugenehmigung<br />

unterliegen, gemäß der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung <strong>bei</strong><br />

Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung die Fachunternehmerbescheinigung<br />

zur Energieeinsparverordnung 2002, in besonderen Fällen mit Unterschrift des staatlich<br />

anerkannten Sachverständigen, der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.<br />

6.8 Bauüberwachung<br />

Gemäß § 61 BauO NRW dürfen Mitar<strong>bei</strong>terinnen und Mitar<strong>bei</strong>ter des Bauordnungsamtes<br />

Grundstücke, bauliche Anlagen und Wohnungen betreten, um die Einhaltung der Bauordnung<br />

zu überprüfen. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben können wir Bauzustandsbesichtigungen<br />

nach Rohbaufertigstellung und nach abschließender Fertigstellung durchführen.<br />

Sollten die Mitar<strong>bei</strong>terinnen bzw. Mitar<strong>bei</strong>ter feststellen, dass z.B.<br />

� ohne erforderliche Baugenehmigung,<br />

� abweichend von der Baugenehmigung oder den Freistellungsunterlagen,<br />

� unter Missachtung der anerkannten Regeln der Technik<br />

gebaut wird, sind die Mitar<strong>bei</strong>ter bzw. Mitar<strong>bei</strong>terinnen gehalten, z.B. folgende Maßnahmen<br />

zu treffen:<br />

� Einstellung der Bauar<strong>bei</strong>ten<br />

� Versiegelung der Baustelle<br />

� Änderung und Beseitigung der illegalen Baumaßnahmen<br />

Bei Nichteinhaltung dieser Anweisungen stehen zur weiteren Durchsetzung Zwangsmittel<br />

(z.B. Zwangsgeld, Ersatzvornahme auf Ihre Kosten) zur Verfügung. Unabhängig davon kann<br />

daneben ein Bußgeld erhoben werden.<br />

6.9 Abnahme des Bauwerkes<br />

Die Mitar<strong>bei</strong>terinnen oder Mitar<strong>bei</strong>ter des Bauordnungsamtes überprüfen im Rahmen Ihrer<br />

Abnahme zur abschließenden Fertigstellung die Übereinstimmung des Gebäudes mit der Genehmigung<br />

sowie den planungs- und bauordnungsrechtlichen Belangen. Die Abnahme <strong>bei</strong>nhaltet<br />

keinerlei Aussagekraft über die Güte und Qualität der Bauleistung.<br />

Darüber hinaus führen Sie als Bauherr Abnahmen mit Ihrem Architekten, Bauleiter, Generalunternehmer<br />

oder den betroffenen Handwerkern durch. Die Gewährleistung und Beseitigung<br />

von Mängeln wie auch von Bauschäden ist privatrechtlich geregelt. Nähere Auskünfte<br />

erhalten Sie dazu von Ihrer /Ihrem Bauleiter/in oder Ihrer/Ihrem Entwurfsverfasser/in.<br />

Eine Beratung durch das Bauordnungsamt findet auf privatrechtlichem Sektor nicht statt.


- 26 -<br />

7. WAS MACHT WER UND WAS KOSTET ES?<br />

7.1 Die Immobilienmaklerin, der Immobilienmakler<br />

Der Immobilienmakler vermittelt bebaute und unbebaute Grundstücke oder Eigentumswohnungen<br />

zwischen Käufern und Verkäufern. Er bietet Immobilien an, die zum Verkauf stehen<br />

und sucht für Interessenten geeignete Objekte. Die Vermittlungsgebühr fällt an, wenn ein<br />

Kauf zustande kommt.<br />

7.2 Die Architektin, der Architekt, die Bauingenieurin, der Bauingenieur, die Entwurfsverfasserin,<br />

der Entwurfsverfasser,<br />

Die o.g. Personen beraten die Bauherrin, den Bauherrn auf Wunsch bereits <strong>bei</strong> der Wahl des<br />

Grundstücks, aber in erster Linie beraten sie fachlich von Planungsbeginn bis zur Baufertigstellung.<br />

Auch nehmen sie dem Bauherrn, der Bauherrin einen Teil der Verantwortung für<br />

den Bau ab und helfen, die schon strapazierten Nerven der Bauherrin, des Bauherrn zu schonen.<br />

Wie jedoch findet man die richtigen Fachleute?<br />

Zum einen kann man Bekannte oder die Bauherren von bekannten Bauvorhaben, welche einem<br />

selbst gefallen, nach der Entwurfsverfasserin, dem Entwurfsverfasser, fragen. Oder man<br />

verabredet ein unverbindliches Gespräch mit einem ortsansässigen Architekten und lässt sich<br />

dessen Ar<strong>bei</strong>ten zeigen. Darüber hinaus sind alle Architekten und Architektinnen, Ingenieure<br />

und Ingenieurinnen im Architektenhandbuch der Architektenkammer NW oder im Verzeichnis<br />

der Ingenieurkammer erfasst. .<br />

Hat man eine/einen Entwurfsverfasser/in seines Vertrauens gefunden, so fertigt diese/r unter<br />

Berücksichtigung der Wünsche und Lebensgewohnheiten der Bauherrin, des Bauherrn, der<br />

finanziellen und zeitlichen Möglichkeiten sowie der Grundstücksgegebenheiten einen ersten<br />

Entwurf nebst Kostenschätzung nach DIN 276. Sind die Bauherrin oder der Bauherr mit dem<br />

Vorentwurf einverstanden, so wird der Vertrag fixiert.<br />

Man kann die vorlageberechtigte Entwurfsverfasserin, den vorlageberechtigten Entwurfsverfasser<br />

nur mit der Planungsphase (Leistungsphase I - IV der Honorarordnung für Architekten<br />

und Ingenieure - HOAI) oder auch mit der Überwachung der Ausführung des Bauvorhabens<br />

bis zur Baufertigstellung (Leistungsphase V - VIII HOAI) beauftragen.<br />

Nach dem Vorentwurf fertigt die/ der Entwurfsverfasser/in dann detaillierte Pläne im Maßstab<br />

1 : 100 und erstellt alle für den Bauantrag notwendigen Bauvorlagen und legt diese der<br />

Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor:<br />

� Bauantrag<br />

� Baubeschreibung<br />

� amtlicher Lageplan<br />

� Grundriss des Bauvorhabens je Geschoss<br />

� Ansichten des Bauvorhabens<br />

� Schnitte durch das Bauvorhaben<br />

Im Anschluss beginnt er/sie mit der Ausführungsplanung (M = 1 : 50). Diese bildet die<br />

Grundlage für die Baumassenberechnung und die Leistungsbeschreibungen. Aufgrund der<br />

Leistungsverzeichnisse erstellen die einzelnen Firmen für die jeweiligen Gewerke Kostenangebote.<br />

Die Bauherrin, der Bauherr vergibt hiernach unter Beratung der Archtektin, des Architekten<br />

die Aufträge an die Firmen seiner Wahl.


- 27 -<br />

Zusätzlich erstellt der/die Entwurfsverfasser/in einen Terminplan und weist die Handwerker<br />

vor Ort ein.<br />

Er/sie überwacht die Bauausführung, fertigt ein Abnahmeprotokoll. Hierin werden eventuell<br />

vorhandene Mängel festgehalten und Nachbesserungsfristen vereinbart. (s. auch 6.4)<br />

Parallel zum Baugeschehen sind Teil- und Schlussrechnungen zu prüfen, die Gewährleistungsfristen<br />

entsprechend den Abnahmen festzulegen und die Zahlungen durch den Auftraggeber<br />

zu veranlassen.<br />

7.3 Die Bank<br />

Zur Finanzierung Ihrer Immobilie benötigen Sie in der Regel neben dem Eigenkapital und Ihren<br />

Eigenleistungen Fremdkapital. Entweder Sie verfügen über einen zuteilungsfähigen Bausparvertrag<br />

oder aber Sie nehmen einen Kredit <strong>bei</strong> der Bank auf.<br />

7.4 Der Notar<br />

Der Kaufvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Dieser erklärt dem Käufer die<br />

Eintragungen im Grundbuch. Dies sind die Eigentumsverhältnisse, Grunddienstbarkeiten und<br />

Grundschulden.<br />

Durch eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch wird das Grundstück für den<br />

Käufer reserviert<br />

7.5 Der Handwerker (Was ist die VOB?)<br />

Bei den Bauverträgen mit den Handwerkern kann man die Verdingungsverordnung für Bauleistungen<br />

(VOB) zugrunde legen. Legt man die VOB nicht zugrunde, so gelten die Vorschriften<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. dem Gesetz über die Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB Gesetz). Die Gewährleistungsfrist dauert nach VOB zwei Jahre,<br />

nach BGB fünf Jahre. Für den Bauherrn günstiger ist die Regelung nach BGB, da sich<br />

Bauschäden oft erst nach Jahren zeigen.<br />

7.6 Schwarzar<strong>bei</strong>t<br />

Wer Bauar<strong>bei</strong>ten schwarz ausführen lässt, macht sich strafbar und hat keinerlei Gewährleistungsansprüche.<br />

Erleidet ein Schwarzar<strong>bei</strong>ter einen Ar<strong>bei</strong>tsunfall, so ist der Bauherr allein verpflichtet, für die<br />

Arzt- und Krankenhauskosten aufzukommen.<br />

Verschafft sich der Bauherr nachweislich durch die Schwarzar<strong>bei</strong>t erhebliche wirtschaftliche<br />

Vorteile, so droht zusätzlich eine Geldbuße.<br />

In Zweifelsfällen sollte sich der Bauherr die Handwerkskarte zeigen lassen oder sich <strong>bei</strong> der<br />

zuständigen Handwerkskammer erkundigen. Diese beantwortet auch alle Fragen zum<br />

Thema Schwarzar<strong>bei</strong>t.<br />

7.7 Das Finanzamt<br />

Neben der staatlichen Förderung von Baumassnahmen vereinnahmt das Finanzamt auch die<br />

durch den Erwerb des Hauses zu zahlende Grunderwerbssteuer. Diese beträgt zurzeit 3,5 %<br />

des Kaufpreises.


8. BAUFINANZIERUNG<br />

- 28 -<br />

8.1 Wichtige Förderungsmöglichkeiten und Steuervorteile <strong>bei</strong>m Bau oder der Renovierung<br />

/ Sanierung<br />

Wer selbst in sein Haus einzieht, kann die Steuervorteile aus dem Eigenheimzulagengesetz<br />

nutzen. Erkundigen Sie sich hierzu bitte <strong>bei</strong> Ihrem Finanzamt oder <strong>bei</strong> Ihrem Steuerberater.<br />

8.2 Weitere Förderungen des Staates<br />

Junge <strong>Familie</strong>n oder Lebensgemeinschaften mit Kindern unter 18 Jahren können unter bestimmten<br />

Voraussetzungen über das Amt für Wohnungswesen öffentliche Mittel beantragen.<br />

Das Amt für Wohnungswesen hat zu diesem Thema eine Broschüre vorrätig. Außerdem gibt<br />

es im Internet unter www.wfa-nrw.de einen Förderberater.<br />

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (über Banken und Stadtsparkassen) vergibt ebenfalls unter<br />

bestimmten Voraussetzungen günstige Kredite an <strong>Familie</strong>n.


9. WICHTIGE ANLAUFSTELLEN<br />

- 29 -<br />

9.1 Wo kann ich Grundstückspreise und Bodenrichtwerte erfahren?<br />

Über das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Dortmund können Sie den Grundstückswert<br />

Ihrer Wohngegend erfragen.<br />

9.2 Bei wem kann ich öffentliche Mittel beantragen?<br />

Öffentliche Mittel können <strong>bei</strong>m Amt für Wohnungswesen der Stadt Dortmund beantragt<br />

werden. Bitte erkundigen Sie sich dort, bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben.<br />

9.3 Wie komme ich an eine Entwurfsverfasserin, einen Entwurfsverfasser?<br />

Die Namen der einzelnen Architektinnen und Architekten, der Bauingenieure oder Bauingenieurinnen<br />

können Sie <strong>bei</strong> der Ingenieur- und <strong>bei</strong> der Architektenkammer erfragen.<br />

9.4 Wer ist für die Erschließung zuständig?<br />

Die Fragen zur Erschließung Ihres Grundstückes werden z. B. durch das Amt für Tiefbau und<br />

Straßenverkehr, durch die Dortmunder Energie- und Wasser (DEW) für Strom, Gas, Wasser,<br />

durch die Entsorgung Dortmund GmbH (EDG) für die Hausmüllentsorgung, durch ish für<br />

die Verlegung von Telefon-, TV-, Internet-Anschlüsse beantwortet.<br />

9.5 Wo bekomme ich einen Lageplan?<br />

Den für Ihren Bauantrag benötigten Lageplan können Sie über einen öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieur oder über das Katasteramt der Stadt Dortmund bekommen.<br />

9.6 Wo bekomme ich Katasterauszüge?<br />

Auszüge aus dem Kataster bekommen Sie <strong>bei</strong>m Vermessungs- und Katasteramt der Stadt – -.<br />

9.7 Muss ich das Umweltamt fragen?<br />

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren wird das Umweltamt unter bestimmten Voraussetzungen<br />

beteiligt z.B. <strong>bei</strong>m Baum- und Gewässerschutz, <strong>bei</strong> Methangas- oder Altlastenverdacht.<br />

Selbstverständlich können Sie sich im Vorfeld über alle Möglichkeiten des umweltverträglichen<br />

Bauens und der Fördermöglichkeiten für einzelnen Maßnahmen informieren. Über<br />

das Umwelttelefon können Sie ebenfalls alle Information bekommen. Die Telefon-Nr. lautet:<br />

50 25422. Außerdem gibt es eine Baumschutz-Hotline unter der Ruf-Nr. 50 27600.<br />

9.8 Wer ist <strong>bei</strong> Kampfmittelfunden zu benachrichtigen?<br />

Das Amt für öffentliche Ordnung wird Ihre Fragen zur Kampfmittelbeseitigung beantworten.<br />

9.9 Wer ist <strong>bei</strong> durch den Bergbau belasteten Flächen Ansprechpartner<br />

Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 8, „Bergbau- und Energie in NRW“ wird Ihnen hier beratend<br />

zur Seite stehen.<br />

9.10 Wasser- und Stromversorgung<br />

Die Wasser- und Stromversorgung wird von der Dortmunder Energie und Wasser sicher gestellt.<br />

9.11 Abfallbeseitigung<br />

Für die Abfall-Entsorgung ist in der Stadt Dortmund die Entsorgung Dortmund Gmb<br />

H (EDG) zuständig. Die Mitar<strong>bei</strong>ter der EDG werden Ihre Fragen beantworten.


10. WICHTIGE ANSCHRIFTEN<br />

- 30 -<br />

Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />

Bauordnungsamt Fax: 0231 50: 23876<br />

Katharinenstraße 9<br />

44122 Dortmund<br />

www.Dortmund.de<br />

Planen, Bauen, Wohnen<br />

Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />

Planungsamt Fax: 0231 50 25788<br />

Katharinenstraße 9<br />

44122 Dortmund<br />

www.Dortmund.de<br />

Planen, Bauen, Wohnen<br />

Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />

Umweltamt Fax: 0231 50 25428<br />

Katharinenstraße 12<br />

44122 Dortmund<br />

www.Dortmund.de<br />

Umwelt<br />

Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />

Vermessungs- und Katasteramt Fax: 0231 50 23784<br />

Märkische Straße 24 – 26<br />

44122 Dortmund<br />

www.Dortmund.de<br />

Planen, Bauen, Wohnen<br />

Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />

Amt für Wohnungswesen Fax: 0231 50 23948<br />

Kampstraße 6<br />

44122 Dortmund<br />

www.Dortmund.de<br />

Planen, Bauen, Wohnen<br />

Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />

Amt für Tiefbau und Straßenverkehr Fax: 0231 50 24107<br />

Königswall 14<br />

44122 Dortmund<br />

www.Dortmund.de<br />

Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />

Liegenschaftsamt Fax: 0231 50 22234<br />

Töllnerstraße 9 – 11<br />

44122 Dortmund<br />

www.Dortmund.de


- 31 -<br />

Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />

Amt für Öffentliche Ordnung Fax: 0231 50 23005<br />

Hoher Wall 5 – 7<br />

44122 Dortmund<br />

www.Dortmund.de<br />

Bezirksregierung Arnsberg<br />

Abt. 8 „Bergbau und Energie in NRW“ Tel.: 0231 5410-0<br />

Standort Dortmund Fax : 0231 5410-5555<br />

Goebenstraße 25<br />

44135 Dortmund<br />

www.bezreg-arnsberg.nrw.de/abteilung8/abt8.htm<br />

Staatliches Umweltamt Hagen Tel.: 02331 8005-0<br />

Feithstr. 150b Fax: 02331 8005-100.<br />

58 097 Hagen<br />

www.stua-ha.nrw.de<br />

Staatliches Amt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz Tel.: 0231 5415-1<br />

Ruhrallee 1-3 Fax:: 0231 5415-384<br />

44139 Dortmund<br />

www.bezreg-arnsberg.nrw.de/stafa-dortmund/home.html<br />

Amtsgericht Dortmund Tel.: 0231 926-0<br />

Grundbuchamt Fax: 0231 926-2 30 90 026<br />

Gerichtsstraße 22<br />

44135 Dortmund<br />

www.justiz.nrw.de<br />

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Tel.: 0209 1701-0<br />

Bahnhofsvorplatz 3 Fax: 0209 1701-124<br />

45801 Gelsenkirchen<br />

www.justiz.nrw.de<br />

Industrie- und Handelskammer Dortmund Tel.: 0231 5417-0<br />

Sachverständige für Mängel am Bau Fax.: 0231 5417-109<br />

Schlichtungsstelle<br />

Märkische Straße 120<br />

44137 Dortmund<br />

www.dortmund.ihk.de<br />

Entsorgung Dortmund GMBH (EDG) Tel.: 0231 9111-0<br />

Sunderweg 9844147 Dortmund Fax: 0231 9111-222<br />

www.entsorgung-dortmund.de<br />

Dortmunder Energie- und Wasser Tel.: 0231 544-0<br />

Ostwall 51 Fax: 0231 544-1030<br />

44135 Dortmund<br />

www.dew.de<br />

ish GmbH & Co. KG Tel.: 0180-566 31 00 (zz. 0,12 € Min.)


- 32 -<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 54 Telefax: Hotline: 0800 / 666 333-1<br />

50969 Köln.<br />

www.ish.de.<br />

Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Tel.: 0211 4967-0<br />

Inselstraße 27 Fax: 0211 4911475<br />

40479 Düsseldorf<br />

www.aknw.de<br />

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Tel. 0201 3505<br />

Alfredstraße 61 Fax: 0201 43505-55<br />

45130 Essen<br />

www.ikbaunw.de


11. STICHWORTVERZEICHNIS<br />

A<br />

Abbruchantrag 19<br />

Abgeschlossenheitsprüfung 20<br />

Ablehnung 16<br />

Abnahme des Bauvorhabens 26<br />

Abstandflächen 11<br />

Altlasten 14<br />

Antrag auf Freistellung 18<br />

Architekt/in 28<br />

Außenbereich 11<br />

B<br />

Bank(Finanzierung) 29<br />

Bauantrag 19<br />

Bauingenieur/in 27<br />

Baulasten 14<br />

Bauleiter/in 23<br />

Baumschutz 10<br />

Bauordnungsrecht 13<br />

Bauplanungsrecht 12<br />

Bauüberwachung 26<br />

Bauvoranfrage 21<br />

Bebauungsplan 12<br />

Brandschutz 13<br />

D<br />

Denkmalschutz 14<br />

E<br />

Erschließung 14<br />

Entwurfsverfasser, Entwurfsverfasserin 27<br />

F<br />

Finanzierung (Banken und Sparkassen) 29<br />

Freistellungen 18<br />

G<br />

Genehmigung 18<br />

Genehmigungsfreie Vorhaben 18<br />

Genehmigungsfreiheit 18<br />

Gestaltungssatzungen 15<br />

- 33 -<br />

I<br />

Immobilienmakler 27<br />

K<br />

Kampfmittel 15<br />

Kosten der Baugenehmigung 20<br />

M<br />

Methangasaustritte 15<br />

N<br />

Nachbarschutz 16<br />

Notar 28<br />

Nutzungsänderung 21<br />

R<br />

Rechte und Pflichten des Bauherrn 23<br />

S<br />

Sachverständige 23<br />

Sanierungsgebiete 15<br />

Schallschutz 13<br />

Spielplätze für Kleinkinder 14<br />

Stellplätze 13<br />

T<br />

Teilbaugenehmigung 20<br />

U<br />

unbeplanten Innenbereich 12<br />

Unternehmer/in 23<br />

Unternehmerbescheinigungen 24<br />

V<br />

Vereinfachte Verfahren 18<br />

Verfahren mit vollem Prüfumfang 18<br />

W<br />

Wärmeschutz 13<br />

Z<br />

Zurückstellung 17<br />

Zurückweisung 17


- 34 -<br />

12. AUSZUG AUS DEM BEBAUUNGSPLAN<br />

Info-Blatt zum Bebauungsplan<br />

Überblick zu den wichtigsten Festsetzungen zur Bebaubarkeit von Grundstücken (Maß der baulichen<br />

Nutzung, Bauweise, Dachformen).<br />

Nutzungsart WA Geschossigkeit II<br />

Überbaubare<br />

Grundstücksfläche 0,4 Geschossfläche<br />

Bauweise E Dachform DF<br />

Dachneigung 25-30 Grad Firsthöhe FH 8.00 m<br />

Nutzungsart WA Allgemeines Wohngebiet<br />

Geschossigkeit (Zahl der Vollgeschosse) I = eingeschossig II = max. zweigeschossig<br />

II = zwingend zweigeschossig III =zwingend dreigeschossig<br />

Überbaubare Grundstücksfläche (Grundflächenzahl) 0,4 = max. 40 % des Grundstückes<br />

dürfen überbau werden.<br />

0,5


- 35 -<br />

Beispiel: ein 400 m² großes Grundstück darf mit max. 160 m² überbaut werden; zusätzlich sind die<br />

vorgesehenen Baufelder zu beachten!<br />

Geschossfläche (max. Geschossfläche aller Vollgeschosse je m² Grundstücksfläche)<br />

0,5 = die Geschossfläche darf max. 50 % der Grundstücksfläche betragen<br />

0,8 = die Geschossfläche darf max. 80 % der Grundstücksfläche betragen<br />

1,5 = die Geschossfläche darf max. 100 % der Grundstücksfläche betragen<br />

Beispiel: ein 400 m² großes Grundstück darf je nach Festsetzung max. 200 m² (<strong>bei</strong> 0,5), max. 320<br />

m² (<strong>bei</strong> 0,8) oder max. 400 m ² (<strong>bei</strong> 1,0) Geschossfläche haben.<br />

E = Einzelhäuser D<br />

= Doppelhäuser H = Hausgruppen<br />

g = geschlossene Bauweise o = offene Bauweise<br />

Dachform DF = alle Dachformen außer Flachdach<br />

SD = Satteldach<br />

ZD = Zeltdach<br />

PD = Pultdach<br />

Dachneigung z. B. zwischen 25 und 30 Grad<br />

Firsthöhe FH 8,00 m = max. Höhe des Dachfirstes,<br />

z. B. 8,00 m über Geländeoberkante<br />

Ein Bebauungsplan kann auch textliche Festsetzungen enthalten. Einige sind hier <strong>bei</strong>spielhaft aufgezählt.<br />

- Die Festsetzung lautet: Die Länge der Einzelbaukörper oder Hausgruppen darf 50 m nicht<br />

überschreiten.<br />

- Flächen für Garagen und Stellplätze nur in der überbaubaren Fläche oder in den dafür festgesetzten<br />

Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung Garage / Stellplatz zulässig<br />

sind.<br />

Umgang mit Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft:<br />

.<br />

3 Sicherung der Grünlandbrache<br />

Die mit der Ziffer 3 festgesetzte Grünlandbrache ist zu sichern, fachgerecht<br />

zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die einschürige Grünlandbrache ist im Spätsommer<br />

zu mähen, wo<strong>bei</strong> das Schnittgut zur Aushagerung des Standortes abzufahren<br />

ist. die vorhandenen Auengehölze innerhalb der Böschung und die Feld-<br />

Rosensträucher innerhalb der Wiese sind dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu<br />

pflegen.


- 36 -<br />

Dieses Informationsblatt enthält nur die wesentlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung,<br />

der Bauweise und der Dachform. Beispielhaft wurden einige textliche Festsetzungen dargestellt.<br />

Darüber hinaus enthalten Bebauungspläne häufig zusätzliche Festsetzungen, wie z. B. gestalterische<br />

Details für Fassaden und Dächer oder Anordnung der Garagen.<br />

Sollten Sie weitere Informationen zu Bebauungsplänen wünschen, können Sie diese zu den Öffnungszeiten<br />

im Bauordnungsamt und Planungsamt einsehen.


13. GLOSSAR<br />

Erläuterung einiger Fachbegriffe<br />

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Abstandflächen<br />

Abstandflächen sind die Flächen, die von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, wenn<br />

die Gebäude unmittelbar aneinander gebaut werden. Die Abstandflächen dienen in erster Linie<br />

der Sicherheit der Gebäude, um die Ausbreitung von Bränden zu verhindern. Darüber<br />

hinaus dienen sie aber auch der ausreichenden Belichtung, um damit gesunde Wohnverhältnisse<br />

sicherzustellen und das soziale Miteinander zu gewährleisten. Die Berechnung der Abstandfläche<br />

erfolgt nach den Vorschriften des § 6 BauO NRW; grundsätzlich sind die notwendigen<br />

Abstandflächen auf dem eigenen Grundstück unterzubringen.<br />

Abbruch<br />

Der Abbruch baulicher Anlagen ist deren teilweise oder vollständige<br />

Beseitigung.<br />

Abgrabung<br />

Unter einer Abgrabung versteht man eine künstliche Bodenvertiefung.<br />

Abweichung<br />

Soll einer Regelung der Bauordnung nicht entsprochen werden, so bedarf dies der Genehmigung<br />

durch das Bauordnungsamt. Eine solche Abweichung ist jedoch nur dann möglich,<br />

wenn das Schutzziel der nicht eingehaltenen Bestimmung auf andere Weise erreicht wird.<br />

Altlasten<br />

Altlasten sind schädliche Bodenveränderungen, die gesundheitliche Schäden zur Folge haben<br />

können. Altlasten werden durch bestimmte betriebliche Nutzungen wie z.B. Tankstellen verursacht.<br />

Angrenzer<br />

Bei Angrenzern handelt es sich um Nachbarn in engerem Sinne. Hierzu zählt<br />

der oder die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks (daher die Bezeichnung). Angrenzer<br />

genießen weitgehende Nachbarschutzrechte, was besonders dann Relevanz erhält, wenn das<br />

Bauordnungsamt eine Befreiung gewährt. In diesem Fall werden sofern nachbarrechtliche Interessen<br />

berührt sein könnten, die Angrenzer in der Regel angehört.<br />

Aufenthaltsräume<br />

Räume, die dazu bestimmt sind, dass sich in ihnen ständig, also nicht nur vorübergehend<br />

Menschen aufhalten, werden als Aufenthaltsräume bezeichnet. Aufenthaltsräume sind z.B.<br />

Wohn-, Kinder-, Schlaf- und Ar<strong>bei</strong>tszimmer, Küchen u. a. m. Keine Aufenthaltsräume sind<br />

Bäder, Hobbyräume und Abstellräume. An Aufenthaltsräume werden konkrete Anforderungen<br />

gestellt, so dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen eintreten können. Diese Anforderungen<br />

sind eine Mindesthöhe der Räume, Fenster, die mindestens 1/8 der Grundflächen<br />

aufweisen und ausreichende Rettungswege, besonders wichtig <strong>bei</strong> Aufenthaltsräumen im<br />

Keller- oder Dachgeschoss.


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Aufschüttung<br />

Unter einer Aufschüttung versteht man eine künstliche Bodenerhöhung..<br />

Außenbereich<br />

Als Außenbereich werden Gebiete bezeichnet, die außerhalb des<br />

Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und<br />

Erschließungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />

liegen.<br />

Ausnahmen<br />

Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im Bebauungsplan ausdrücklich<br />

formuliert.<br />

Baugrenze (__ . __ . __)<br />

Baugrenzen weisen die bebaubare Fläche eines Grundstückstückes aus. Das Gebäude muss<br />

innerhalb dieser Linien erricht werden; kann somit sowohl auf als auch von dieser abgerückt<br />

ausgeführt werden.<br />

Baulinie (__ .. __ .. __ )<br />

Hier muss das Gebäude auf dieser Linie errichtet werden. Diese Festsetzungsart wird häufig<br />

in innerstädtischen Lagen gewählt zwecks Einhaltung einer durchlaufenden Gebäudefront<br />

oder anderer städtebaulichen Gestaltungsabsichten.<br />

Baubeginn<br />

Mit der Anzeige des Ausführungsbeginns genehmigungspflichtiger oder von der Genehmigung<br />

freigestellter Bauvorhaben <strong>bei</strong> der Baubehörde erklärt der/die Bauherr/in den Baubeginn..<br />

Baubeschreibung<br />

Ist die Beschreibung eines Bauvorhabens als Ergänzung zum Lageplan<br />

und den Bauzeichnungen. Die Baubeschreibung muss einem Bauantrag für Bauvorhaben<br />

oder bauliche Anlagen grundsätzlich <strong>bei</strong>gefügt werden.<br />

Baugenehmigung<br />

Die Baugenehmigung ist die positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über<br />

den Bauantrag. Sie erklärt den Antragsgegenstand mit Blick auf das zu prüfende<br />

öffentliche Recht als unbedenklich und gestattet die Durchführung des Vorhabens.<br />

Baulast<br />

Ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Gunsten eines weiteren Grundstücks, die der<br />

Eigentümer des belasteten Grundstücks eingegangen ist. Oftmals handelt es sich da<strong>bei</strong> um<br />

ein Wegerecht (= Erschließungsbaulast, z. B. <strong>bei</strong>m Hinterlieger) oder die Übernahme von<br />

Abstandsflächen auf das dem Baugrundstück benachbarte Grundstück (§ 7 Landesbauordnung<br />

NRW). Der Nachweis von Stellplätzen für das Baugrundstück kann durch Eintragung<br />

einer Baulast geregelt werden.<br />

Bauüberwachung<br />

Die Bauüberwachung dient vorrangig der Gefahrenabwehr. Dazu gehört nicht nur die<br />

Kontrolle der Einhaltung der Festsetzungen, die sich aus dem Bebauungsplan und den Auflagen<br />

der Baugenehmigung ergeben, sondern sehr wesentlich ist auch die stichprobenhafte


- 39 -<br />

Überwachung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten. Nicht alle Baustoffe und Bauarten<br />

haben eine allgemeine Zulassung. Geregelt wird die Bauüberwachung in der Landesbauordnung<br />

NRW.<br />

Bauzustandsbesichtigung<br />

Die Bauzustandsbesichtung erfolgt stichprobenhaft als begleitende Kontrolle zur Fertigstellung<br />

des Rohbaues sowie zur abschließenden Fertigstellung des Vorhabens. Zweck der Regelung<br />

ist allein die Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und<br />

sie ist von der zivilrechtlichen Abnahme nach der VOB bzw. nach dem BGB mit den damit<br />

verbundenen zivilrechtlichen Folgen streng zu unterscheiden<br />

Befreiung<br />

Im Unterschied zu Abweichungen (§ 73 BauO NRW) handelt es sich <strong>bei</strong> Befreiungen um<br />

Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit bestehenden Festsetzungen, wenn ein Bebauungsplan<br />

besteht. Die Befreiung wird von der Gemeinde erteilt. Sie ist nur dann möglich,<br />

wenn die Grundzüge der Planung dadurch nicht negativ berührt werden. Wird im Zusammenhang<br />

mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens eine Befreiung von den Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplanes erforderlich, so kann dieses nicht mehr als Freistellungsverfahren<br />

nach § 67 BauO NRW behandelt werden.<br />

Entwurfsverfasser/in<br />

Entwurfsverfasser/in können Architekten/innen oder Ingeieure/innen sein, sofern sie Bauvorlageberechtigt<br />

sind.<br />

Denkmal<br />

Ein Denkmal zeichnet sich immer dadurch aus, dass es bedeutend ist. Seine Bedeutung liegt<br />

entweder in seiner herausragenden architektonischen Gestaltung, seiner besonderen städtebaulichen<br />

Lage oder ganz allgemein in seinem geschichtlichen Wert.<br />

.


14. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

BauGB Baugesetzbuch<br />

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BauNVO Baunutzungsverordnung<br />

BauO NRW Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen<br />

BauPrüfVO Bauprüfverordnung<br />

DIN Deutsches Institut für Normung, bezeichnet zugleich die von diesem<br />

Institut erlassenen Normen. Z. B.<br />

DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen<br />

EnEG Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinspargesetz)<br />

EnEV-UVO Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung<br />

LG Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der<br />

Landschaft (Landschaftsgesetz)<br />

st. a. SV staatlich anerkannter Sachverständiger


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