Baulexikon - Willkommen bei Familie Barwe
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Inhaltsverzeichnis<br />
1. BAUEN ODER KAUFEN? ..........................................................................................................5<br />
1.1 Kauf einer Alt-Immobilie..................................................................................................5<br />
1.2 Neubau oder Altbau?.........................................................................................................5<br />
1.3 Denkmalgeschützte Gebäude ............................................................................................5<br />
1.4 Haus oder Eigentumswohnung?........................................................................................6<br />
1.5 Welche monatliche Belastung werde ich zukünftig haben?..............................................6<br />
2. DAS BAUGRUNDSTÜCK..........................................................................................................8<br />
2.1 Die Auswahl des Grundstückes.........................................................................................8<br />
2.1.1 Nachbarschaft.......................................................................................................8<br />
2.1.2 Infrastruktur..........................................................................................................8<br />
2.1.3 Bodenbeschaffenheit ............................................................................................8<br />
2.1.4 Höhe des Grundwasserspiegels............................................................................8<br />
2.1.5 Erschließungskosten.............................................................................................8<br />
2.1.6 Straßenlandabtretung............................................................................................8<br />
. . .
- 2 -<br />
2.1.7 Belastungen des Grundstücks...............................................................................9<br />
2.1.8 Baumbestand auf dem Grundstück ......................................................................9<br />
2.1.9 Grundstückskauf und Grundstück-Preises ...........................................................9<br />
2.2 Grundstückserwerb............................................................................................................9<br />
2.3 Nebenkosten ......................................................................................................................9<br />
3. BAURECHT ...............................................................................................................................11<br />
3.1 Bauplanungsrecht ............................................................................................................11<br />
3.1.1 Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ..........11<br />
3.1.2 Grundstücksteilung.............................................................................................11<br />
3.1.3 Grundstücke im unbeplanten Innenbereich........................................................11<br />
3.1.4 Grundstücke im Außenbereich...........................................................................11<br />
3.2 Bauordnungsrecht............................................................................................................12<br />
3.2.1 Abstandflächen...................................................................................................12<br />
3.2.2 Brandschutz........................................................................................................12<br />
3.2.3 Notwendige Stellplätze ......................................................................................12<br />
3.2.4 Wärmeschutz......................................................................................................12<br />
3.2.5 Schallschutz........................................................................................................12<br />
3.2.6 Spielfläche für Kleinkinder ................................................................................13<br />
3.2.7 Erschließung.......................................................................................................13<br />
3.2.8 Baulasten ............................................................................................................13<br />
3.3 Baunebenrecht.................................................................................................................13<br />
3.3.1 Denkmalschutz...................................................................................................13<br />
3.3.2 Gestaltungssatzungen.........................................................................................14<br />
3.3.3 Sanierungsgebiete...............................................................................................14<br />
3.3.4 Altlasten .............................................................................................................14<br />
3.3.5 Methangasaustritte .............................................................................................14<br />
3.3.6 Kampfmittel .......................................................................................................14<br />
3.3.7 Bergbaueinwirkungen ........................................................................................14<br />
3.4 Nachbarschutz im öffentlichen und privaten Baurecht ...................................................15<br />
4. DER ABLAUF EINES ANTRAGSVERFAHRENS .................................................................16<br />
4.1 Zurückweisung ................................................................................................................16<br />
4.2 Zurückstellung.................................................................................................................16<br />
4.3 Genehmigung ..................................................................................................................16<br />
4.4 Ablehnung .......................................................................................................................16<br />
5. DIE BAUGENEHMIGUNG.......................................................................................................17<br />
5.1 Genehmigungsfreiheit, Freistellung oder Genehmigung ................................................17<br />
5.1.1 Genehmigungsfreie Vorhaben............................................................................17<br />
5.1.2 Freistellungen.....................................................................................................17<br />
5.1.3 Vereinfachte Verfahren......................................................................................17<br />
5.1.4 Verfahren mit vollem Prüfumfang .....................................................................17<br />
5.2 Bauantrag bzw. Antrag auf Freistellung..........................................................................18<br />
5.2.1 Genehmigungsfreistellung .................................................................................18<br />
5.2.2 Die Baugenehmigung.........................................................................................19<br />
5.2.3 Teilbaugenehmigung..........................................................................................19<br />
5.2.4 Kosten der Baugenehmigung .............................................................................19<br />
5.2.5 Der Abbruchantrag.............................................................................................20<br />
5.2.6 Antrag auf Nutzungsänderung ...........................................................................20<br />
5.2.7 Antrag auf Abgeschlossenheitsprüfung .............................................................20
- 3 -<br />
5.2.8 Bauvoranfrage ....................................................................................................20<br />
6. DIE BAUAUSFÜHRUNG .........................................................................................................22<br />
6.1 Rechte und Pflichten des Bauherrn .................................................................................22<br />
6.2 Die Entwurfsverfasserin, der Entwurfsverfasser.............................................................22<br />
6.3 Die Bauleiterin , der Bauleiter.........................................................................................22<br />
6.4 Die Unternehmerin , der Unternehmer............................................................................22<br />
6.5 Staatlich anerkannte Sachverständige .............................................................................22<br />
VEREINFACHTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH § 68 BAUO NRW FÜR<br />
WOHNGEBÄUDE ............................................................................................................................23<br />
6.6 Bauanzeigen ....................................................................................................................24<br />
6.6.1 Freigestellte Vorhaben .......................................................................................24<br />
6.6.2 Genehmigungspflichtige Vorhaben....................................................................24<br />
6.7 Unternehmerbescheinigungen.........................................................................................24<br />
6.7.1 Unternehmerbescheinigung zur Energieeinsparverordnung ..............................25<br />
6.8 Bauüberwachung.............................................................................................................25<br />
6.9 Abnahme des Bauwerkes ................................................................................................25<br />
7. WAS MACHT WER UND WAS KOSTET ES? .......................................................................26<br />
7.1 Die Immobilienmaklerin, der Immobilienmakler ...........................................................26<br />
7.2 Die Architektin, der Architekt, die Bauingenieurin, der Bauingenieur, die<br />
Entwurfsverfasserin, der Entwurfsverfasser,...................................................................26<br />
7.3 Die Bank.........................................................................................................................27<br />
7.4 Der Notar.........................................................................................................................27<br />
7.5 Der Handwerker (Was ist die VOB?)..............................................................................27<br />
7.6 Schwarzar<strong>bei</strong>t ..................................................................................................................27<br />
7.7 Das Finanzamt.................................................................................................................27<br />
8. BAUFINANZIERUNG...............................................................................................................28<br />
8.1 Wichtige Förderungsmöglichkeiten und Steuervorteile <strong>bei</strong>m Bau oder der Renovierung /<br />
Sanierung.........................................................................................................................28<br />
8.2 Weitere Förderungen des Staates ....................................................................................28<br />
9. WICHTIGE ANLAUFSTELLEN ..............................................................................................29<br />
9.1 Wo kann ich Grundstückspreise und Bodenrichtwerte erfahren? ...................................29<br />
9.2 Bei wem kann ich öffentliche Mittel beantragen?...........................................................29<br />
9.3 Wie komme ich an eine Entwurfsverfasserin, einen Entwurfsverfasser? .......................29<br />
9.4 Wer ist für die Erschließung zuständig?..........................................................................29<br />
9.5 Wo bekomme ich einen Lageplan? .................................................................................29<br />
9.6 Wo bekomme ich Katasterauszüge?................................................................................29<br />
9.7 Muss ich das Umweltamt fragen? ...................................................................................29<br />
9.8 Wer ist <strong>bei</strong> Kampfmittelfunden zu benachrichtigen?......................................................29<br />
9.9 Wer ist <strong>bei</strong> durch den Bergbau belasteten Flächen Ansprechpartner..............................29<br />
9.10 Wasser- und Stromversorgung ........................................................................................29<br />
9.11 Abfallbeseitigung ............................................................................................................29<br />
10. WICHTIGE ANSCHRIFTEN ....................................................................................................30<br />
11. STICHWORTVERZEICHNIS ...................................................................................................33
- 4 -<br />
12. AUSZUG AUS DEM BEBAUUNGSPLAN..............................................................................34<br />
13. GLOSSAR...................................................................................................................................37<br />
14. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ...............................................................................................40
- 5 -<br />
1. BAUEN ODER KAUFEN?<br />
Die eigenen vier Wände, ein Häuschen oder eine Eigentumswohnung, stehen <strong>bei</strong> vielen<br />
Dortmunder Bürgerinnen und Bürgern oben auf der Wunschliste. Die Entscheidung, ob die<br />
eigenen vier Wände ein bereits genutztes Gebäude, ein altes Haus, ein schlüsselfertiges Haus<br />
oder ein geplanter Neubau sein sollen, ist oft nicht einfach. Hilfreich ist es, die eigenen Bedürfnisse<br />
anhand einer Wunschliste, gestaffelt nach der Wichtigkeit zu ermitteln und den finanziellen<br />
Möglichkeiten gegenüber zu stellen. Hier<strong>bei</strong> sollten die aktuellen und zukünftigen<br />
Wünsche aller <strong>Familie</strong>nmitglieder berücksichtigt werden.<br />
1.1 Kauf einer Alt-Immobilie<br />
Beim Kauf einer Immobilie als Alternative zum Neubau sollten folgende Punkte besonders<br />
bedacht werden:<br />
� Entspricht die Immobilie den aktuellen und zukünftigen Bedürfnissen?<br />
� Sind die Anbindung an Ortskern, Kindergärten, Schulen, Einkaufsmöglichkeiten und an<br />
öffentliche Verkehrsmittel ausreichend?<br />
� Ist der Bauzustand im Hinblick auf Dach, Außenwände, Innenwände, Geschossdecken,<br />
Estrich, Keller, Fundamente, Treppen, Fenster, Außentüren, Innenausbau, Haustechnik,<br />
Bad, Küche etc. gut? Im Zweifelsfall sollte man sich vor dem Kauf von einem Fachmann<br />
beraten lassen.<br />
� Welche Instandsetzung-, Modernisierung-, Umbau-, Anbau oder Ausbauarten sind erforderlich?<br />
Welche Kosten entstehen hierdurch?<br />
� Ist das Grundstück durch Nutzungsrechte, Baulasten oder Hypotheken belastet?<br />
� Sind die Anliegerkosten bezahlt?<br />
� Wurden die Grundbesitzabgaben bis zum Eigentumsübergang entrichtet?<br />
� Ist mit Lärm- oder Geruchsbelästigung durch die Nachbarbebauung zu rechnen?<br />
� Liegt eine Baugenehmigung vor?<br />
1.2 Neubau oder Altbau?<br />
Die Frage, ob Sie sich für den Kauf eines Altbaues oder eines Neubaues entscheiden, muss<br />
gut überlegt werden. Beim Kauf einer genutzten Immobilie sind in der Regel Modernisierungs-<br />
und Instandsetzungskosten mit zu berücksichtigen.<br />
Beim Kauf eines Neubaues können Sie sich entscheiden, ob Sie das Haus über einen Bauträger<br />
erwerben oder durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser planen und<br />
bauen lassen. Diese können Sie auch mit der Bauleitung beauftragen. Die Bestellung eines<br />
Bauleiters oder einer Bauleiterin ist Pflicht und wird durch die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen<br />
vorgeschrieben.<br />
1.3 Denkmalgeschützte Gebäude<br />
Bei Erwerb eines Altbaus kann dieser mitunter denkmalwert sein. Ein Denkmal zeichnet sich<br />
immer dadurch aus, dass es bedeutend ist. Seine Bedeutung liegt entweder in seiner herausragenden<br />
architektonischen Gestaltung, seiner besonderen städtebaulichen Lage oder ganz<br />
allgemein in seinem geschichtlichen Wert. Wegen seiner Einzigartigkeit hat ein liebgewonnenes<br />
Denkmal für seine Besitzer oft eine Ausstrahlungskraft die mit Stolz erfüllt und auch<br />
im Bekanntenkreis Sehnsüchte nach dem Besonderen weckt. Ein Denkmal ist immer etwas<br />
Besonderes, mit dem behutsam umgegangen werden muss.<br />
Bei Gebäuden, die denkmalgeschützt sind, besteht im Falle von Baumaßnahmen daher eine<br />
gesonderte Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis muss für alle Maßnahmen im und am Gebäude<br />
vor Baubeginn eingeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme -wie etwa ein<br />
Fassadenanstrich- nach der Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist. Der Erlaub-
- 6 -<br />
nisantrag ist <strong>bei</strong> der Denkmalbehörde oder im Zusammenhang mit einem Bauantrag zu stellen.<br />
Baumaßnahmen an einem Denkmal erfordern spezielle Kenntnisse. Es empfiehlt sich daher<br />
in einem frühen Planungsstadium die Beratung der Denkmalbehörde in Anspruch zu nehmen.<br />
Diese verfügt über umfassende Kenntnisse und berät <strong>bei</strong> Instandsetzung, Umbau und Umnutzung<br />
von Denkmalen. Zudem berät sie in allen Fragen der Gewährung von Zuschüssen und<br />
den Möglichkeiten von Steuererleichterungen.<br />
1.4 Haus oder Eigentumswohnung?<br />
Der Erwerb einer Eigentumswohnung kann eine Alternative darstellen. Bei einer Eigentumswohnung<br />
kümmern sich in der Regel Hausmeister und die von den Eigentümern gewählte<br />
Hausverwaltung um die Instandhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen.<br />
Dafür muss jedoch jeder auf die anderen Eigentümer Rücksicht nehmen, wie in einem Mietshaus.<br />
Auch müssen Kosten für Instandhaltung und Modernisierung mitgetragen werden..<br />
Wenn Sie sich für den Kauf einer Eigentumswohnung entscheiden, sollten Sie sich auf jeden<br />
Fall neben anderen Unterlagen die Abgeschlossenheitserklärung mit den dazu gehörigen<br />
Bauzeichnungen vorlegen lassen.<br />
1.5 Welche monatliche Belastung werde ich zukünftig haben?<br />
Um herauszufinden, wie viel Geld ich monatlich aufwenden kann, sollten alle Einnahmen allen<br />
Ausgaben gegen über gestellt werden. Da<strong>bei</strong> sollte berücksichtigt werden, dass zu diesen<br />
Kosten Grundbesitzabgaben an die Gemeinde zu zahlen sind. Ebenfalls werden die sonstigen<br />
Nebenkosten wie Müllabfuhr, Entwässerung und Wassergeld nicht mehr wie <strong>bei</strong> einer Miet-<br />
oder Eigentumswohnung zwischen den einzelnen Mietern oder Eigentümern aufgeteilt, sondern<br />
richten sich nach der Größe der <strong>Familie</strong> und nach Größe des Grundstückes.
CHECK-LISTE für monatliche Kosten<br />
Bausparkasse<br />
Hypothek<br />
andere Finanzierungsmittel<br />
Bausparen<br />
Erbbauzins<br />
Haushaltsgeld<br />
Strom<br />
Gas<br />
Wasser<br />
Grundsteuer<br />
Müllabfuhr<br />
Entwässerung<br />
Straßenreinigung<br />
Schornsteinfeger<br />
Rundfunkgebühren<br />
Telefon- Kabelanschluss<br />
Gebäudeversicherung<br />
Hausratversicherung<br />
Rechtschutzversicherung<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Unfallversicherung<br />
Lebensversicherung und / oder Rister-Rente<br />
Krankenversicherung<br />
Pflegeversicherung<br />
Kfz Haftpflicht<br />
Kfz Steuern<br />
Fahrkosten<br />
sonstige Kosten<br />
- 7 -
2. DAS BAUGRUNDSTÜCK<br />
- 8 -<br />
2.1 Die Auswahl des Grundstückes<br />
Bei der Wahl des Baugrundstückes gilt es, wichtige Faktoren mit in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
2.1.1 Nachbarschaft<br />
Immissionen in Form von Lärm, Staub oder Geruch können die Wohnqualität stark beeinträchtigen.<br />
Lärm wird hauptsächlich durch Verkehr, Flugverkehr, Sportstätten, Handels- oder<br />
Industriebetriebe verursacht. Industriebetriebe, Tierhaltung oder Landwirtschaft können zu<br />
einer Geruchsbelästigung führen. Berücksichtigen Sie auch zukünftige Entwicklungen.<br />
2.1.2 Infrastruktur<br />
Die Erreichung des Ortskerns, des Kindergartens, der Kindertagesstätte, der Schule sollte<br />
fußläufig gegeben sein. Einkaufsmöglichkeiten und Ar<strong>bei</strong>tsstätte sollten in einer angemessenen<br />
Zeitspanne erreichbar sein. Eine gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist<br />
empfehlenswert. Ebenfalls sollte an eine gute medizinische Versorgung und an die Möglichkeiten<br />
der Freizeitgestaltung gedacht werden.<br />
2.1.3 Bodenbeschaffenheit<br />
Das Grundstück sollte frei von Altlasten, Munition oder Bomben sein. In Dortmund könnte<br />
Ihr Grundstück in einem ehemaligen Abbaubereich eines Bergwerkes liegen. Der Bereich der<br />
Bergaufsicht ist der Bezirksregierung Arnsberg und dort der Abteilung Bergbau und Energie<br />
in Nordrhein-Westfalen übertragen. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die genannte<br />
Stelle (s. Anhang).<br />
Fragen bzgl. Altlasten beantworten Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Umweltamtes der Stadt Dortmund,<br />
Fragen bzgl. Munition oder Bomben beantworten Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Amts für öffentliche<br />
Ordnung der Stadt Dortmund.<br />
Fragen bzgl. Bergschäden beantworten Mitar<strong>bei</strong>ter/innen der Bezirksregierung Arnsberg –<br />
Abteilung 8 (Bergbau und Energie in NRW“.<br />
2.1.4 Höhe des Grundwasserspiegels<br />
Klären Sie die Anschlussmöglichkeiten an öffentliche Versorgungsleitungen wie z.B. Strom,<br />
Wasser, Gas, Entwässerung, Kabelfernsehen.<br />
Für die Strom-, Wasser- und Gasversorgung ist die Dortmunder Energie und Wasser (DEW),<br />
für die Entwässerung das Umwelt und das Amt für Tiefbau und Straßenverkehr der Stadt<br />
Dortmund und für einen Kabelfernseh-Anschluss ist die ish GmbH & Co. KG zuständig. Die<br />
entsprechenden Telefon-Nummern. finden Sie im Anhang.<br />
2.1.5 Erschließungskosten<br />
Erkundigen Sie sich, ob die Erschließungskosten bereits bezahlt wurden oder ob und in welcher<br />
Höhe Kosten auf Sie zukommen.<br />
Fragen der Erschließungskosten klären Sie mit den Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Amtes für Tiefbau<br />
und Straßenverkehr.<br />
2.1.6 Straßenlandabtretung<br />
Unter Umständen ist eine Erweiterung der Straße geplant. In diesem Fall müssten Sie in einem<br />
Teilbereich Ihres Grundstücks Land abtreten. Auskünfte hierzu erhalten Sie <strong>bei</strong>m Amt<br />
für Tiefbau und Straßenverkehr.
- 9 -<br />
2.1.7 Belastungen des Grundstücks<br />
Durch Hypotheken, Nutzungsbeschränkungen oder Rechte Dritter (Grundbucheintragungen)<br />
kann die Nutzung Ihres Grundstückes eingeschränkt sein. Entsprechende Auskünfte erteilt<br />
das Amtsgericht. Weitere Belastungen können sich aus Baulasten ergeben. Ein entsprechendes<br />
Verzeichnis führt das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Dortmund. (s. Anhang)<br />
2.1.8 Baumbestand auf dem Grundstück<br />
Durch vorhandenen Baumbestand kann die Nutzung Ihres Grundstückes ebenfalls eingeschränkt<br />
sein. Um diese Frage vorab zu klären, stehen Ihnen die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Umweltamtes<br />
der Stadt Dortmund zur Verfügung. (s. Anhang)<br />
2.1.9 Grundstückskauf und Grundstück-Preises<br />
Der Gutachterausschuss der Stadt Dortmund gibt in regelmäßigen Abständen eine Bodenrichtwertkarte<br />
raus. Diese Karte dient als erster Anhaltspunkt. Tatsächlich entwickelt sich der<br />
Preis jedoch durch Angebot und Nachfrage.<br />
Grundstücke können auf dem freien Markt über Zeitungsannoncen oder auch <strong>bei</strong>m Liegenschaftsamt<br />
der Stadt Dortmund erworben werden. Das Liegenschaftsamt veröffentlicht seine<br />
Angebote auch im Internet.<br />
Bevor Sie sich endgültig für ein Grundstück entscheiden, sollten Sie sich zunächst in einem<br />
persönlichen Gespräch <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt in der Bauen und Wohnen in Dortmund - Beratung<br />
für Bauwillige -<br />
über die grundsätzliche Bebaubarkeit erkundigen. Um eine rechtsverbindliche schriftliche<br />
planungsrechtliche Auskunft zu bekommen, ist ein Antrag auf Ausstellung eines Vorbescheides<br />
zu stellen. Selbst wenn Sie zunächst zusätzliche Kosten haben, wissen Sie jedoch genau,<br />
was Sie an welcher Stelle des Grundstückes bauen können. Die Gebühr für den positiven<br />
Vorbescheid wird später <strong>bei</strong> der Höhe der Gebühr des Bauantrages berücksichtigt. Die Höhe<br />
der Kosten eines Vorbescheides betragen minimal 50 € und maximal 60 % der vorgesehenen<br />
Genehmigungsgebühr. Ein entsprechendes Info-Blatt ist im Bauordnungsamt ausgelegt oder<br />
finden Sie auf der Internetseite des Bauordnungsamtes.<br />
2.2 Grundstückserwerb<br />
Der Kaufvertrag wird vor einem Notar geschlossen.<br />
Im Normalfall wird der Kaufpreis <strong>bei</strong>m Grundstückskauf vollständig bezahlt. Zur Eigentumsübertragung<br />
an Grundstücken gehört die Eintragung ins Grundbuch.<br />
Neben dem Kauf gibt es noch andere Übertragungsformen von Grundstücken z. B. die Nutzung<br />
im Wege des Erbbaurechts. Dies ist ein grundbuchlich gesichertes Recht zur baulichen<br />
Nutzung eines fremden Grundstücks für einen längeren Zeitraum, in der Regel 99 Jahre.<br />
2.3 Nebenkosten<br />
Zusätzlich zum Kaufpreis entstehen weitere Kosten:<br />
Grunderwerbssteuer: zz. 3,5 % der notariellen Kaufsumme.<br />
Notariats- und Grundbuchkosten: Beim unbebauten Grundstück betragen diese zz.1 – 1,5 %<br />
der notariellen Kaufsumme.<br />
Erschließungskosten: Ob und in welcher Höhe Erschließungskosten auf Sie zukommen, erfahren<br />
Sie <strong>bei</strong>m Amt für Tiefbau- und Straßenverkehr der Stadt Dortmund.<br />
Vermessungskosten: zz. 0,5 – 2,5 % der notariellen Kaufsumme. Maklerprovision: zz. 3,42<br />
% des Verkaufspreises zzgl. MwSt.
CHECK-LISTE<br />
Grundstückskosten und Grundstücksnebenkosten<br />
- 10 -<br />
Grundstückskosten und –Nebenkosten einschl. Erschließung Summe der Kosten<br />
Grundstückskaufpreis €<br />
Grunderwerbssteuer (zz. 3,5 %) €<br />
Notar-, Gerichts- und Grundbuchkosten (zz. ca. 1,5 %) €<br />
Maklergebühren €<br />
Vermessungskosten €<br />
Nachfolgelasten €<br />
Abbruch Altbestand / Rodung €<br />
Grenzwiederherstellung €<br />
Erschließungskosten zum eigenen Grundstück<br />
(Kanal, Wasser, Gas, Strom, Straße)<br />
Erschließungskosten auf dem eigenen Grundstück<br />
(Kanal, Wasser, Gas, Strom, Straße)<br />
Gebäudekosten, Garage, Außenanlagen €<br />
Nebenkosten €<br />
Architektenhonorar €<br />
Honorar für Statiker, Sachverständige Schall- und Wärmeschutz €<br />
Telefon- und Kabelanschluss €<br />
Zwischenfinanzierung €<br />
Bauherrenhaftpflicht €<br />
€<br />
€
3. BAURECHT<br />
- 11 -<br />
3.1 Bauplanungsrecht<br />
Was darf ich auf dem Grundstück bauen?<br />
Bevor über die Zulässigkeit Ihres konkreten Vorhabens im einzelnen entschieden werden<br />
kann, muss die Frage der generellen Bebaubarkeit unter Berücksichtigung der Umgebung, in<br />
der das betreffende Grundstück liegt, entschieden werden. Dies ist eine Frage des Bauplanungsrechts.<br />
Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, die städtebauliche Entwicklung<br />
selbst zu gestalten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens ist daher zunächst<br />
entscheidend, welche bauliche Entwicklung die Stadt Dortmund vorgesehen hat, an<br />
deren Vorgaben sich Ihr Bauantrag messen lassen muss.<br />
3.1.1 Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes<br />
Aus dem Flächennutzungsplan entwickelt die Stadt Dortmund für genau abgegrenzte Bereiche<br />
Bebauungspläne. Ein Bebauungsplan enthält für die einzelnen Grundstücke genaue Festsetzungen<br />
über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren<br />
Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen. Zum Beispiel kann ein Bebauungsplan die<br />
Größe des Gebäudes vorschreiben. Es sind auch umfangreiche weitere Festsetzungen, <strong>bei</strong>spielsweise<br />
über die Bepflanzung von Flächen oder über die Gestaltung der Gebäude möglich.<br />
Ihr geplantes Vorhaben ist in einem Bebauungsplangebiet nur zulässig, wenn es die<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält. Das Bauordnungsamt der Stadt Dortmund hält<br />
alle Bebauungspläne vor. Weitere Informationen können Sie in der Beratungsstelle „Bauen<br />
und Wohnen in Dortmund - Beratung für Bauwillige“ - erfragen.<br />
3.1.2 Grundstücksteilung<br />
Ein großes Baugrundstück kann geteilt werden. Die Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber<br />
abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein<br />
Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück ins<br />
Grundbuch eingetragen werden soll.<br />
3.1.3 Grundstücke im unbeplanten Innenbereich<br />
Liegt Ihr Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich),<br />
für den es keinen Bebauungsplan oder keinen Bebauungsplan gibt, muss sich Ihr Vorhaben<br />
der vorhandenen Bebauung anpassen. Dieses Einfügungserfordernis gilt sowohl hinsichtlich<br />
der Art als auch des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche.<br />
Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse<br />
gewahrt bleiben und das städtebauliche Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die<br />
Beurteilung ist nicht immer einfach. Daher muss jeder Einzelfall eingehend geprüft werden<br />
und oft sind Abstimmungsgespräche zwischen Ihnen, Ihrem/er Entwurfsverfasser/in und uns<br />
erforderlich.<br />
3.1.4 Grundstücke im Außenbereich<br />
Ein Grundstück in einem unbebauten Gebiet (Außenbereich) soll von einer Bebauung grundsätzlich<br />
freigehalten werden, um in erster Linie der Erholung der Bevölkerung sowie land-<br />
oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen. Daher ist eine Bebauung nur für ganz bestimmte<br />
Vorhaben zulässig, die wegen ihrer Zweckbestimmung gerade im Außenbereich errichtet<br />
werden müssen (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder Ver- und Entsorgungseinrichtungen).<br />
Der Gesetzgeber nennt diese Vorhaben „privilegierte Vorhaben“. Die<br />
Zielvorstellungen der Stadt Dortmund für den unbeplanten Außenbereich sind in verschiedenen<br />
Landschaftsplänen dargestellt. Diese können <strong>bei</strong>m Umweltamt der Stadt eingesehen
- 12 -<br />
werden. Ob Ihr Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, können Sie in der Bauen und<br />
Wohnen in Dortmund - Beratung für Bauwillige - klären lassen.<br />
3.2 Bauordnungsrecht<br />
Wenn Ihr geplantes Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, prüfen wir, ob es den Vorschriften<br />
der Landesbauordnung entspricht. Die folgende Aufzählung führt die wichtigsten bauordnungsrechtlichen<br />
Aspekte auf.<br />
3.2.1 Abstandflächen<br />
Ihr Bauvorhaben muss in der Regel einen Mindestabstand zu anderen Gebäuden und Nachbargrundstücken<br />
einhalten. Die Abstandflächen dienen der Belüftung und Belichtung und<br />
sollen ein allzu dichtes Aufeinanderrücken der Nutzer und Bewohner der Gebäude vermeiden.<br />
Zum Bauantrag wird Ihre Entwurfsverfasserin , Ihr Entwurfsverfasser oder Ihre Vermessungsingenieurin<br />
/ Ihr Vermessungsingenieur die Abstandsflächen berechnen und nachwiesen.<br />
3.2.2 Brandschutz<br />
Der Umfang und die Art der erforderlichen brandschutzrechtlichen Vorkehrungen für Ihr<br />
Bauvorhaben hängen von seiner Größe, der beabsichtigten Nutzung und der Lage des Gebäudes<br />
ab. Die Bauordnung regelt die Anforderung an:<br />
� Decken, Wände und Dächer<br />
� Abstände zu anderen Gebäuden<br />
� Lage und Anordnung von Rettungswegen<br />
� Feuerwehrzufahrten.<br />
3.2.3 Notwendige Stellplätze<br />
Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, <strong>bei</strong> denen ein Zugangs- und<br />
Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn<br />
und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen<br />
Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt.<br />
Eine wesentliche Nutzungsänderung steht der Errichtung gleich. Die Stellplätze müssen<br />
auf dem jeweiligen Baugrundstück oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung liegen.<br />
Im zweiten Fall ist eine zusätzliche baurechtliche Regelung (Baulast) erforderlich.<br />
3.2.4 Wärmeschutz<br />
Gebäude müssen einem ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />
sowie den Energieverbrauch senkenden Wärmeschutz haben. Wegen der Einzelheiten beraten<br />
Sie sich mit Ihrer Entwurfsverfasserin oder Ihrem Entwurfsverfasser.<br />
3.2.5 Schallschutz<br />
Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung nach entsprechenden Schallschutz haben.<br />
Dies betrifft sowohl den Schutz der Nutzer vor Lärm, der von außen einwirkt (z. B. Straßenverkehr)<br />
als auch den Schutz vor Lärm, der durch die Nutzung des Gebäudes (z. B. Gaststätten,<br />
Diskotheken) verursacht wird. Wichtig ist auch die Schalldämmung zwischen den einzelnen<br />
Nutzungseinheiten des Gebäudes.
- 13 -<br />
3.2.6 Spielfläche für Kleinkinder<br />
Ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende<br />
Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Einzelheiten hat die<br />
Stadt Dortmund in der Satzung über Spielflächen für Kleinkinder vom 30. 07. 1991 geregelt.<br />
Falls Sie nähere Informationen benötigen, können Sie sich an das Bauordnungsamt wenden<br />
(s. Anhang).<br />
3.2.7 Erschließung<br />
Die Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Straßenanbindung und der Zufahrten<br />
müssen spätestens bis zum Beginn der Nutzung des Gebäudes benutzbar sein.<br />
Inwieweit Ihr Grundstück der Erschließungs<strong>bei</strong>tragspflicht unterliegt, erfahren Sie <strong>bei</strong>m Amt<br />
für Tiefbau und Straßenverkehr (s. Anhang).<br />
3.2.8 Baulasten<br />
Mit der Eintragung einer Baulast können benachbarte Grundstückseigentümer öffentlichrechtliche<br />
Verpflichtungen zugunsten Ihres Bauvorhabens übernehmen, um Ihr Vorhaben genehmigungsfähig<br />
zu machen. Daher kann sich der Nachbar z. B. verpflichten,<br />
� Sie über sein Grundstück fahren zu lassen,<br />
� auf seinem Grundstück Ihre notwendigen Stellplätze nachzuweisen,<br />
� Anbauverpflichtungen einzugehen,<br />
� durch Ihr Vorhaben verursachte Abstandflächen freizuhalten.<br />
Die Eintragung einer Baulast setzt voraus:<br />
� den Antrag des Grundstückseigentümers, der die Verpflichtung übernimmt,<br />
� einen unbeglaubigten Grundbuchauszug neuesten Datums (für das zu belastende Grundstück),<br />
� den Lageplan mit Darstellung der einzutragenden Baulastfläche (grüne Schraffur). Dieser<br />
Lageplan muss entweder vom Vermessungs- und Katasteramt oder von einem/r öffentliche<br />
bestellten Vermessungsingenieur/in angefertigt und beurkundet werden (amtlicher<br />
Lageplan).<br />
Nicht zu verwechseln mit der Baulast ist die Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch des<br />
Amtsgerichtes eingetragen ist. Während die Baulast nur auf dem Gebiet des öffentlichen<br />
Rechts möglich ist, unterliegen weitergehende privatrechtliche Vereinbarungen keinen Beschränkungen.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Infoblatt, welches im Bauordnungsamt<br />
ausliegt oder auf der Internetseite des Bauordnungsamtes zur Verfügung steht.<br />
3.3 Baunebenrecht<br />
Das Baunebenrecht umfasst Rechtsgebiete, die in sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,<br />
außerhalb des engeren Baurechts, enthalten sind. Bei der Erteilung der Baugenehmigung<br />
sind auch diese Vorschriften zu beachten.<br />
U. a. sind folgende Bereiche häufig betroffen:<br />
3.3.1 Denkmalschutz<br />
Steht Ihr Bauvorhaben unter Denkmalschutz oder befindet es sich in der Nähe einer denkmalgeschützten<br />
Anlage, werden die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen der Denkmalpflege der Stadt Dortmund<br />
beteiligt. Ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis kann die Baugenehmigung nicht er-
- 14 -<br />
teilt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig <strong>bei</strong> Ihrem zuständigen Denkmalpfleger<br />
zu erkundigen, ob denkmalrechtliche Belange Ihrem Vorhaben entgegenstehen. In<br />
Dortmund ist die Denkmalbehörde dem Bauordnungsamt organisatorisch zugeordnet.<br />
3.3.2 Gestaltungssatzungen<br />
Im Dortmunder Stadtgebiet gibt es einige Bereiche, für die der Rat der Stadt Dortmund Gestaltungssatzungen<br />
beschlossen hat. Diese Gebiete sind z. B. durch bauliche Merkmale gekennzeichnet,<br />
die das städtebauliche Ortsbild besonders prägen oder von herausragender<br />
stadt- oder baugeschichtlicher Bedeutung sind. Dort ist ein besonders sorgfältiger Umgang<br />
mit der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen nötig. Gestaltungssatzungen stellen<br />
daher gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen an Ihr Bauvorhaben.<br />
3.3.3 Sanierungsgebiete<br />
In Dortmund gibt es einige Bereiche mit besonderem Erneuerungsbedarf, sogenannte Sanierungsgebiete.<br />
Liegt Ihr Grundstück in einem solchen Bereich, sind spezielle Vorschriften zu<br />
beachten. Auskunft erteilt Ihnen hierüber das Planungsamt der Stadt.<br />
3.3.4 Altlasten<br />
Wenn Ihr Baugrundstück bisher gewerblich oder industriell genutzt wurde, kann es möglich<br />
sein, das es zunächst auf Verunreinigungen, ggf. durch einen von Ihnen zu beauftragenden<br />
Gutachter, untersucht werden muss. Ihre Baugenehmigung kann daher besondere Auflagen<br />
(z. B. zur Entsorgung und Sanierung) enthalten. Um Zeit und Kosten zu sparen, sollte Ihr/e<br />
Entwurfsverfasser/in bereits <strong>bei</strong> Verdacht auf Altlasten ein Bodengutachten erstellen lassen.<br />
Zusätzliche Beratung zu diesem Thema erhalten Sie <strong>bei</strong>m Umweltamt.<br />
3.3.5 Methangasaustritte<br />
Im Bereich der Stadt Dortmund kann es in einigen Bereichen zu Methangasaustritten kommen.<br />
Das Umweltamt hat zu den einzelnen Austrittspunkten eine Karte erar<strong>bei</strong>tet. Ob Ihr<br />
Grundstück in einer Methangaszone liegt, können Sie <strong>bei</strong>m Umweltamt oder <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt<br />
der Stadt erfragen. Das Umweltamt hat ein Handbuch zu dieser Thematik heraus<br />
gegeben.<br />
3.3.6 Kampfmittel<br />
Ein Baugrundstück muss grundsätzlich für bauliche Anlagen geeignet sein. Darunter fällt<br />
auch die Kampfmittelfreiheit des Grundstücks. Noch heute werden in Dortmund häufig<br />
Kampfmittel aus den <strong>bei</strong>den Weltkriegen entdeckt, <strong>bei</strong> denen eine Explosionsgefahr nicht<br />
auszuschließen ist. Die Pflicht zur Klärung, ob Kampfmittel auf Ihrem Grundstück konkret<br />
zu vermuten sind, und die Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Ausräumung dieses<br />
Verdachtes, liegen allein in Ihrer Verantwortung.<br />
Sie sollten die vorsorgliche Untersuchung Ihres Baugrundstückes rechtzeitig vor Baubeginn-<br />
d. h. mindestens ein halbes Jahr vorher beantragen.<br />
Die Anträge auf diese Überprüfung sind <strong>bei</strong> der Abteilung 1 des Amtes für öffentliche Ordnung<br />
der Stadt Dortmund abzugeben. Das Ordnungsamt leitet Ihren Antrag ggf. an den<br />
Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Arnsberg weiter.<br />
3.3.7 Bergbaueinwirkungen<br />
Fast in allen Stadtbezirken wurde in Dortmund Steinkohle abgebaut. Um klären zu lassen, ob<br />
Ihr Grundstück im Bereich eines Abbaugebietes liegt, wenden Sie sich an die Bezirksregierung<br />
Arnsberg, Abteilung 8 „Bergbau und Energie“. (s. Anhang)
- 15 -<br />
3.4 Nachbarschutz im öffentlichen und privaten Baurecht<br />
Bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauantrages sind die öffentlichrechtlich<br />
geschützten Belange der Nachbarn zu beachten. Beabsichtigen Sie z. B. von Abstandflächen<br />
oder von Brandschutzvorschriften abzuweichen, prüfen die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen<br />
des Bauordnungsamtes, ob diese Abweichungen die Rechte der Nachbarn verletzt.<br />
Unabhängig davon hat der unmittelbare Nachbar grundsätzlich das Recht, gegen die Baugenehmigung<br />
Widerspruch einzulegen. Sollte der Widerspruch berechtigt sein, kann dies Auswirkungen<br />
auf die Baugenehmigung (Änderung oder Rücknahme der Genehmigung) haben.<br />
Gegebenenfalls geben wir den Widerspruch zur Entscheidung an die Bezirksregierung Arnsberg,<br />
weiter, die dem Begehren des Nachbarn entweder stattgibt oder einen Widerspruchsbescheid<br />
erlässt. Dagegen kann dann Klage <strong>bei</strong>m Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben<br />
werden.<br />
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihren angrenzenden Nachbarn beschleunigt das Verfahren<br />
und kann langwierige behördliche und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.<br />
Das Grundgesetz erkennt das Recht zum Bauen als wesentlichen Bestandteil des Eigentumsrechts<br />
an. Der Eigentümer hat die Befugnis, seinen Grundbesitz zu nutzen und zu bebauen,<br />
soweit nicht Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (Artikel 14 Grundgesetz).<br />
Zudem regelt das Nordrhein-Westfälische Nachbarrechtsgesetz die privatrechtlichen Beziehungen<br />
zwischen den Grundstücksnachbarn. Auch wenn hier Regelungen zu Grenzabständen<br />
von Gebäuden, zu Fenster- und Lichtrecht, zu Nachbar- und Grenzwänden enthalten sind, ist<br />
dieses Gesetz von uns im Genehmigungsverfahren nicht zu beachten, da es nicht zum öffentlichen<br />
Recht gehört. Bei Planung und Bau eines Hauses sowie seiner Nebenanlagen sollten<br />
Sie diesen Vorschriften allerdings zur Vermeidung von kostenintensiven Streitigkeiten vor<br />
den Zivilgerichten Rechnung tragen.
- 16 -<br />
4. DER ABLAUF EINES ANTRAGSVERFAHRENS<br />
Die Dauer eines Genehmigungsverfahrens hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Sie<br />
selbst können wesentlich zur Beschleunigung <strong>bei</strong>tragen, wenn Ihr Bauantrag vollständig ist.<br />
Unmittelbar nach Eingang Ihres Antrages sendet das Bauordnungsamt Ihnen eine Eingangsbestätigung.<br />
In dieser Eingangsbestätigung werden Sie über die / den zuständige/n Sachbear<strong>bei</strong>ter/in<br />
und über das Aktenzeichen Ihres Vorhabens informiert. Ihren Antrag sollten Sie auf<br />
jeden Fall eine ausreichende Anzahl von Antragsunterlagen <strong>bei</strong>fügen, damit die zu beteiligenden<br />
Ämter und Dienststellen möglichst parallel beteiligt werden können. Das verkürzt die<br />
Laufzeit des Verfahrens.<br />
Folgende Abschlussentscheidungen über Ihren Antrag sind möglich:<br />
4.1 Zurückweisung<br />
Ergibt sich <strong>bei</strong> der Prüfung Ihres Antrages, dass dieser unvollständig und nicht prüffähig ist,<br />
müssen wir ihn leider gebührenpflichtig zurückweisen. Hiergegen können Sie Widerspruch<br />
einlegen. Den Widerspruch sollten Sie mit Ihrer/m Architekten/in besprechen.<br />
4.2 Zurückstellung<br />
Wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen (siehe 3.1.1), diese aber<br />
noch nicht beschlossen ist, kann die Entscheidung über Ihren Bauantrag zur Sicherung der<br />
zukünftigen Planung bis zu einem Jahr zurückgestellt werden.<br />
4.3 Genehmigung<br />
Wird Ihr Vorhaben genehmigt, gilt diese Baugenehmigung drei Jahre. Auf Ihren Antrag kann<br />
Sie jeweils um ein Jahr verlängert werden. Bitte bewahren Sie die Genehmigung sorgfältig<br />
auf, da sie – auch für spätere Eigentümer – der einzige Nachweis über die Legalität des Vorhabens<br />
ist.<br />
Bei großen Vorhaben kann der Beginn der Bauar<strong>bei</strong>ten für einzelne Gewerke (z. B. die Baugrube)<br />
schon vor Erteilung der Baugenehmigung beantrag werden (sogenannte Teilbaugenehmigung).<br />
4.4 Ablehnung<br />
Ist Ihr Vorhaben nicht genehmigungsfähig, müssen wir es ablehnen. Sie haben selbstverständlich<br />
die Möglichkeit unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe, jederzeit einen<br />
neuen Bauantrag zu stellen bzw. Widerspruch gegen den abgelehnten Antrag einlegen. Über<br />
den Widerspruch entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg .<br />
Jede Entscheidung über Ihren Bauantrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet<br />
sich u. a. nach der Art und Größe des Vorhabens. Die Einzelheiten regelt die allgemeine<br />
Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
5. DIE BAUGENEHMIGUNG<br />
- 17 -<br />
5.1 Genehmigungsfreiheit, Freistellung oder Genehmigung<br />
Grundsätzlich gilt, dass die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher<br />
Anlagen der Baugenehmigung bedürfen. In den einzelnen Bundesländern wurden unterschiedliche<br />
Regelungen getroffen, was im Einzelfall genehmigungsbedürftig ist und welcher<br />
Form der Antrag geprüft werden muss. In Nordrhein-Westfalen unterscheidet die Bauordnung<br />
� genehmigungsfreie Vorhaben<br />
� Freistellungen<br />
� vereinfachte Verfahren<br />
� Verfahren mit vollem Prüfumfang.<br />
5.1.1 Genehmigungsfreie Vorhaben<br />
Für eine Vielzahl von kleineren Vorhaben benötigen Sie keine Genehmigung. So sind z. B.<br />
nur vorübergehend aufgestellte Baugerüste genehmigungsfrei.<br />
Genehmigungsfrei sind auch Gebäude bis zu 30m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume,<br />
Ställe, Toiletten oder Feuerstätten. Gerade diese Vorhaben – hierunter fällt der klassische<br />
Geräteschuppen im Garten – sind aber im Einzelfall oft sehr schwierig und oft Stein des<br />
Anstoßes für die Nachbarn. Hier sind trotz Genehmigungsfreiheit verschiedene Vorschriften<br />
zu beachten. Von der Genehmigungsfreiheit sind grundsätzlich Vorhaben im Außenbereich<br />
ausgenommen (s. auch 3.1.4).<br />
Wir empfehlen Ihnen, mit dem Bauordnungsamt Kontakt aufzunehmen.<br />
5.1.2 Freistellungen<br />
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind in Nordrhein-Westfalen Wohngebäude bis<br />
zu 22,0 m Höhe, jedoch nur dann, wenn sie<br />
1. im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes errichtet werden sollen,<br />
2. den Festsetzungen dieses Planes nicht widersprechen,<br />
3. die Erschließung gesichert ist,<br />
4. die Stadt Dortmund nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der Planunterlagen ein<br />
Baugenehmigungsverfahren verlangt.<br />
Anders als <strong>bei</strong> genehmigungsfreien Vorhaben müssen Sie hier allerdings Unterlagen (Bauvorlagen)<br />
einreichen. Sie können aber auch beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt wird.<br />
5.1.3 Vereinfachte Verfahren<br />
Bei Wohnhäusern (unter 22 m Höhe), kleineren gewerblichen Vorhaben, kleineren Büro- und<br />
Verwaltungsgebäuden prüft das Bauordnungsamt nicht das gesamte Bauordnungsrecht.<br />
Für die Einhaltung der nicht geprüften Vorschriften sind Sie als Bauherrin / Bauherr oder Ihre<br />
Architektin / Ihr Architekt allein verantwortlich.<br />
5.1.4 Verfahren mit vollem Prüfumfang<br />
Hochhäuser, größere Läden, Schulen, Krankenhäuser etc. - sogenannte Sonderbauten - unterliegen<br />
dem vollen Prüfumfang. Fragen hierzu beantworten im Einzelfall die Mitar<strong>bei</strong>terinnen<br />
und Mitar<strong>bei</strong>ter des Bauordnungsamtes.
- 18 -<br />
5.2 Bauantrag bzw. Antrag auf Freistellung<br />
Eine Genehmigung bzw. eine Freistellung muss rechtzeitig per Bauantrag <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt<br />
der Stadt Dortmund beantragt werden. Die hierzu erforderlichen Bauvorlagen müssen<br />
von einem hierzu berechtigten Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser eingereicht<br />
und unterzeichnet werden. Die Bauherrin und der Bauherr sollte sich daher in jedem<br />
Fall die Bauvorlageberechtigung und die Haftpflichtversicherung der Entwurfsverfasserin<br />
oder des Entwurfsverfasser ihres oder seines Vertauens nachweisen lassen.<br />
Der Bauantrag bzw. der Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist schriftlich und mindestens<br />
in zwei- bzw. dreifacher Ausfertigung im Bauordnungsamt einzureichen. Vordrucke sind<br />
<strong>bei</strong>m Bauordnungsamt erhältlich. Nur ein vollständig eingereichter Bauantrag kann zügig bear<strong>bei</strong>tet<br />
werden. Ein unvollständiger nicht prüffähiger Antrag muss gebührenpflichtig (mindestens<br />
50,00 €) zurückgewiesen werden (s. auch unter 4.1). U. a. müssen folgende Unterlagen<br />
dem Antrag <strong>bei</strong>gefügt werden:<br />
� Antragsformular<br />
� Lageplan im Maßstab 1 :500 oder 1 : 1000 mit Abstandsflächen-Berechnung<br />
� Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)<br />
� Baubeschreibung<br />
� Berechnungen nach DIN und Angaben zur Kostenermittlung<br />
� Baustatistik-Bogen (amtliches Formular)<br />
Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus der Bauprüfverordnung, die Ihrer Entwurfsverfasserin<br />
oder Ihrem Entwurfverfasser bekannt ist.<br />
5.2.1 Genehmigungsfreistellung<br />
Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung wird <strong>bei</strong> der Stadt Dortmund gestellt. Das Bauordnungsamt<br />
prüft dann, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes<br />
entspricht und ob die Erschließung (unmittelbarer Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche<br />
sowie zum Wasser- und Abwasseranschluss) gesichert ist. Freigestellt sind auch Nebenanlagen<br />
wie z.B. Garagen und Kfz-Stellplätze unter 100 m² sowie Einfriedungen.<br />
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhält die Bauherrin / der Bauherr innerhalb eines Monats<br />
eine Mitteilung, dass kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Mit dem Vorhaben<br />
darf einen Monats nach Eingang der Bauvorlagen <strong>bei</strong> der Stadt Dortmund begonnen werden.<br />
Wir empfehlen Ihnen die Eingangsbestätigung und die Mitteilung, dass kein Baugenehmigungsverfahren<br />
erforderlich ist, abzuwarten.<br />
Im weiteren Verfahren kann das Bauvorhaben zwar im Rahmen von Baukontrollen durch die<br />
Bauaufsichtsbehörde überprüft werden, es finden jedoch keinerlei Bauabnahmen statt. Der<br />
Bauherr muss nur den Baubeginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens anzeigen und dem<br />
Bauordnungsamt den Bauleiter für das Vorhaben benennen.<br />
Ausschließlich Bauherrin, Bauherr und Bauleiterin, Bauleiter sind <strong>bei</strong> diesem Verfahren dafür<br />
verantwortlich, dass das Bauvorhaben entsprechend den eingereichten Unterlagen errichtet<br />
wird und damit dem geltenden Recht entspricht. Hinweis: Die Bauherrin / der Bauherr hat<br />
gegenüber ihrer / seiner Entwurfsverfasserin , ihrem / seinem Entwurfsverfasser jedoch einen<br />
Haftungsanspruch.<br />
Sollten die Bauvorlagen geändert werden, ist der Antrag jeweils komplett neu einzureichen.
- 19 -<br />
5.2.2 Die Baugenehmigung<br />
Der Antrag auf Baugenehmigung wird <strong>bei</strong> der Stadt Dortmund eingereicht. Nachdem der<br />
Bauantrag mit einem Aktenzeichen versehen wurde, erhält der Bauherr zunächst eine Eingangsbestätigung.<br />
Das Bauordnungsamt prüft als erstes die Vollständigkeit des Bauantrages<br />
und die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften.<br />
Sollten Unterlagen fehlen, was leider häufig der Fall ist, so wird die Bauherrin, der Bauherr<br />
aufgefordert, diese nachzureichen. Bis zum Eingang der fehlenden Unterlagen ruht die Bear<strong>bei</strong>tung<br />
des Antrages. Enthält der Bauantrag gravierende Mängel, die eine Prüfung nicht zulassen,<br />
so wird er kostenpflichtig zurückgewiesen.<br />
Sind <strong>bei</strong> der Vorprüfung keine Mängel aufgetreten bzw. sind die fehlenden Unterlagen nachgereicht,<br />
wird die Bear<strong>bei</strong>tung des Antrages fortgesetzt, gegebenenfalls werden im weiteren<br />
Verfahren noch andere Ämter und Dienststellen beteiligt.<br />
Werden durch das Bauvorhaben jedoch besondere Rechtsgebiete berührt, so z. B. Immissionsschutz,<br />
Ar<strong>bei</strong>tsrecht, Wasserrecht, Denkmalrecht, Brandschutz usw., so beteiligt das Bauordnungsamt<br />
die entsprechenden Fachämter und Dienststellen. Diese geben hierzu ihre Stellungnahme<br />
ab.<br />
Ist die technische und rechtliche Prüfung abgeschlossen und liegen sämtliche (benötigte)<br />
Stellungnahmen vor, wird das Vorhaben entweder genehmigt oder abgelehnt. Eine Ablehnung<br />
erfolgt z. B. wenn öffentliche Vorschriften nicht eingehalten werden.<br />
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung mit der<br />
Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen<br />
wurde.<br />
Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jedoch jeweils um ein Jahr verlängert werden. Eine<br />
solche Verlängerung ist gebührenpflichtig.<br />
5.2.3 Teilbaugenehmigung<br />
Vor der Zustellung der Baugenehmigung darf nicht mit den Bauar<strong>bei</strong>ten, auch nicht mit dem<br />
Baugrubenaushub, begonnen werden.<br />
Liegt dem Bauordnungsamt ein vollständiger Bauantrag vor, der den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften entspricht, so kann <strong>bei</strong> größeren Vorhaben (nicht z. B. <strong>bei</strong> Einfamilienhäusern)<br />
eine Teilbaugenehmigung beantragt und erteilt werden.<br />
Damit können die Bauar<strong>bei</strong>ten für die Baugrube, für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte<br />
schon vor der endgültig erteilten Baugenehmigung gestattet werden. Die Teilbaugenehmigung<br />
berechtigt dazu, die hierin genehmigten Ar<strong>bei</strong>ten auszuführen.<br />
5.2.4 Kosten der Baugenehmigung<br />
Die Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung, für die Bauüberwachung, die Rohbau-<br />
und Schlussabnahme richten sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie orientieren sich in der Regel an der Höhe der Rohbausumme,<br />
die nach der Gebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet wird.<br />
In einigen Fällen werden Gebühren auch nach der Herstellungssumme oder nach Zeitaufwand<br />
festgesetzt. Gebührenpflichtig ist neben der Baugenehmigung eine Zurückweisung,<br />
Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages.<br />
Der Gebührenbescheid wird in der Regel gleichzeitig mit der Baugenehmigung übersandt. In<br />
Ausnahmefällen wird er separat zugestellt. Zur Zeit gilt ein Satz von 6 € je 1.000,-- € der
- 20 -<br />
Rohbausumme für normale Wohngebäude, für Sonderbauten je nach Prüfumfang 10 € bzw.<br />
13 € je 1.000 € Rohbausumme.<br />
Dazu kommen später je 15 % der Genehmigungsgebühr. Mehr Informationen enthält das im<br />
Bauordnungsamt ausliegende Merkblatt „Was kostet ein Vorbescheid“.<br />
5.2.5 Der Abbruchantrag<br />
Auch der Abbruch von baulichen Anlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig. Im Antrag<br />
ist ein Abbruchunternehmer zu benennen, der die notwendige Erfahrung und Sachkunde insbesondere<br />
auf den Gebieten der Standsicherheit und des Immissionsschutzes nachweisen<br />
kann.<br />
Beim Abbruch von Wohngebäuden ist zusätzlich ein Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung<br />
erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie <strong>bei</strong>m Amt für Wohnungswesen<br />
der Stadt Dortmund.<br />
5.2.6 Antrag auf Nutzungsänderung<br />
Die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies<br />
gilt auch, wenn keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, z.B. <strong>bei</strong> Nutzungsänderungen<br />
von:<br />
� ungenutztem Dachraum in Wohnraum<br />
� Wohnung in Büro<br />
� Lebensmittelladen in Gaststätte<br />
� Blumenladen in Kiosk etc.<br />
5.2.7 Antrag auf Abgeschlossenheitsprüfung<br />
Sollte Ihr Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine<br />
Bescheinigung vom Bauordnungsamt, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich<br />
abgeschlossen sind. Eine baurechtliche Prüfung ist hiermit nicht verbunden.<br />
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dem Grundbuchamt vorzulegen, damit nach dem<br />
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Sondereigentum begründet werden kann. Der Antrag ist<br />
mindestens in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Die im Antragsformular aufgeführten notwendigen<br />
Unterlagen sind dem Antrag <strong>bei</strong>zufügen. Das Antragsformular erhalten Sie im<br />
Bauordnungsamt der Stadt Dortmund oder auf der Internetseite.<br />
5.2.8 Bauvoranfrage<br />
Neben den Baugenehmigungen gibt es noch Bauvoranfragen.<br />
Liegt z. B. ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so sind die Möglichkeiten<br />
und Grenzen der Bebaubarkeit genau festgelegt. Haben sich die Bauwilligen hingegen<br />
für ein Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortschaften, also für den sogenannten<br />
unbeplanten Innenbereich (s. unter Pkt. 3.1.3) oder im Außenbereich (s. unter Pkt. 3.1.4) entschieden,<br />
so besteht eine gewisse Unsicherheit, was die Bebauungsmöglichkeiten betrifft. Eine<br />
sichere Möglichkeit, sich in dieser Situation Gewissheit zu verschaffen, ist der Antrag auf<br />
Bauvorbescheid, die sogenannte Bauvoranfrage.<br />
Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sind die Bauvorlagen <strong>bei</strong>zufügen,<br />
die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens<br />
erforderlich sind, in jedem Fall aber folgende Unterlagen:<br />
� Lageplan im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 (je nach Fragestellung)<br />
� Baubeschreibung<br />
� Bauentwurfsskizze
- 21 -<br />
Diese Unterlagen müssen mindestens zweifach <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt eingereicht werden.<br />
Das Bauordnungsamt der Stadt Dortmund entscheidet dann im Rahmen des gestellten Antra<br />
ges (die genaue Fragestellung kann im Antrag formuliert werden!) verbindlich über die angefragten<br />
Punkte.<br />
Die Verwaltungsgebühren für einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid richten sich nach<br />
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW, der Größe des Vorhabens<br />
und nach dem Verwaltungsaufwand. Sie liegen <strong>bei</strong> kleineren Wohnbauvorhaben (ca.<br />
50.000,-- € Rohbausumme) in der Regel <strong>bei</strong> ca. 300,00 Euro. Bei einer späteren Baugenehmigung<br />
können die Gebühren teilweise (bis max. 50 %) auf die spätere Baugenehmigungsgebühr<br />
angerechnet werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem im Bauordnungsamt<br />
ausliegenden oder auf der Internetseite veröffentlichten Merkblatt „Was kostet ein Vorbescheid“.
6. DIE BAUAUSFÜHRUNG<br />
- 22 -<br />
6.1 Rechte und Pflichten des Bauherrn<br />
Bei der Ausführung des Bauvorhabens übernehmen die Bauherrin und der Bauherr verschiedene<br />
Verpflichtungen. Jedem Bescheid sind Bedingungen, Auflagen oder Hinweise <strong>bei</strong>gefügt,<br />
die vom Bauherrn bzw. der Bauherrin beachtet werden müssen. Der Beginn, eine Bauunterbrechung,<br />
die Rohbaufertigstellung und die abschließende Fertigstellung sind dem Bauordnungsamt<br />
jeweils mindestens 1 Woche vorher mitzuteilen. Der Baugenehmigung sind<br />
entsprechende und vorbereitete Formulare <strong>bei</strong>gefügt.<br />
Sofern öffentliche Straßenflächen für die Durchführung der Baumaßnahme in Anspruch genommen<br />
werden oder eine Absperrung errichtet werden soll, muss hierfür eine Sondererlaubnis<br />
<strong>bei</strong>m Amt für Tiefbau und Straßenverkehr der Stadt Dortmund eingeholt werden.<br />
6.2 Die Entwurfsverfasserin, der Entwurfsverfasser<br />
Die Landesbauordnung sieht die Mitwirkung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers<br />
für Ihr Bauvorhaben vor. Das sind Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen<br />
und Bauingenieure sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, die u.a. berechtigt<br />
sind, Bauvorlagen zu unterschreiben und dem Bauordnungsamt vorzulegen (Bauvorlageberechtigung).<br />
Sie sind u.a. dafür verantwortlich, dass die Bauantragsunterlagen vollständig sowie brauchbar<br />
sind und garantieren mit ihrer Unterschrift auf den Vordrucken und Zeichnungen für die<br />
Richtigkeit der Angaben.<br />
6.3 Die Bauleiterin , der Bauleiter<br />
Die Bauar<strong>bei</strong>ten müssen von einer Bauleiterin bzw. einem Bauleiter überwacht werden. Sie<br />
bzw. er achtet insbesondere darauf, dass<br />
� die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden<br />
� den genehmigten Bauvorlagen entsprechend gebaut wird und<br />
� die Ar<strong>bei</strong>tsschutzbestimmungen eingehalten werden.<br />
Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter muss über die für die Aufgabe erforderliche Sachkunde<br />
und Erfahrung verfügen.<br />
6.4 Die Unternehmerin , der Unternehmer<br />
Neben der Bauleitung ist auch die Unternehmerin bzw. der Unternehmer für die Einhaltung<br />
o.g. Punkte verantwortlich. Im Einzelfall ist eine Unternehmerbestellung entbehrlich, wenn<br />
diese Ar<strong>bei</strong>ten im Rahmen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe für den eigenen Bedarf<br />
durchgeführt werden und da<strong>bei</strong> genügend Fachkräfte mit der jeweils nötigen Sachkunde, Erfahrung<br />
und Zuverlässigkeit mitwirken. Dies gilt nicht für genehmigungspflichtige Abbruchar<strong>bei</strong>ten<br />
wegen der damit verbundenen erhöhten Gefahr. Sind die von Ihnen beauftragten<br />
Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, kann das Bauordnungsamt<br />
vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte<br />
durch geeignete Personen ersetzt werden.<br />
6.5 Staatlich anerkannte Sachverständige<br />
Für die unterschiedlichen Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung NRW unterschiedliche<br />
Nachweise der staatlich anerkannten Sachverständigen <strong>bei</strong>m Bauordnungsamt vorzulegen.<br />
Welche Sie für Ihr Bauvorhaben benötigen, können Sie der Tabelle entnehmen.
- 23 -<br />
VEREINFACHTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH § 68 BAUO NRW FÜR WOHNGEBÄUDE<br />
Nachweise, Bescheinigungen und Anzeigen vor Baubeginn<br />
Gebäude geringer Höhe<br />
< 2 WE und<br />
Vorhaben nach<br />
§ 68 Abs. 3<br />
Gebäude geringer Höhe > 2<br />
WE<br />
Gebäude mittlerer<br />
Höhe<br />
Gebäude mittlerer<br />
Höhe<br />
Mittelgarage<br />
< 100 m² und < 1000 m²<br />
Standsicherheit Standsicherheit- Standsicherheitnachweis vom Standsicherheitnachweis vom Standsicherheitnachweis vom<br />
nachweis ungeprüft st. a. SV geprüft<br />
st. a. SV geprüft<br />
st. a. SV geprüft<br />
Schallschutz Schallschutz<br />
Schallschutz vom st. a. SV Schallschutz vom st. a. SV auf- Schallschutz vom st. a. SV auf-<br />
ungeprüft<br />
aufgestellt oder geprüft gestellt oder geprüft<br />
gestellt oder geprüft<br />
Wärmeschutz vom st. a. SV aufge- Wärmeschutz vom st. a. SV Wärmeschutz vom st. a. SV Wärmeschutz vom st. a. SV<br />
stellt<br />
oder geprüft<br />
aufgestellt oder geprüft aufgestellt oder geprüft aufgestellt oder geprüft<br />
Brandschutz Erklärung durch Ent- Erklärung durch Entwurfsver- Bescheinigung st. a. SV Bescheinigung st. a. SV<br />
wurfsverfasserfasser Baubeginn Anzeige 1 Woche vor Anzeige 1 Woche vor Anzeige 1 Woche vor Anzeige 1 Woche vor<br />
Baubeginn<br />
Baubeginn<br />
Baubeginn<br />
Baubeginn<br />
Bauleiter Benennung z. Baubeginn<br />
Benennung z. Baubeginn Benennung z. Baubeginn Benennung z. Baubeginn<br />
Benennung st. a. SV für Wärmeschutz Standsicherheit<br />
Standsicherheit<br />
Standsicherheit<br />
Bauüberwachung<br />
Schallschutz<br />
Schallschutz<br />
Schallschutz<br />
Wärmeschutz<br />
Wärmeschutz<br />
Wärmeschutz<br />
Brandschutz<br />
Brandschutz<br />
Fachbauleiter ----------------------------- ---------------------------- --------------------------<br />
Lüftungsanlagen ----------------------------- ---------------------------- -------------------------- Unbedenklichkeitsbesch.<br />
st. a. SV <strong>bei</strong> Mittelgaragen<br />
mit natürlicher Belüftung<br />
st. a. SV = staatlich anerkannter Sachverständiger
6.6 Bauanzeigen<br />
- 24 -<br />
6.6.1 Freigestellte Vorhaben<br />
Freigestellte Verhaben sind solche Vorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />
nicht widersprechen, <strong>bei</strong> denen die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb<br />
eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren<br />
durchgeführt wird.<br />
In diesen Fällen müssen Sie<br />
� vor Baubeginn den<br />
� Eigentümern Ihrer Nachbargrundstücke mitteilen, dass Sie ein genehmigungsfreies Bauvorhaben<br />
durchführen wollen.<br />
� dem Bauordnungsamt den Baubeginn mindestens 1 Woche vorher schriftlich anzeigen<br />
und gleichzeitig die Namen der Bauleiterin bzw. des Bauleiters und der staatlich anerkannten<br />
Sachverständigen mitteilen. Für diese Erklärung können Sie den Vordruck benutzen,<br />
den wir Ihnen mit der Mitteilung über die Bestätigung der Genehmigungsfreiheit<br />
zusenden.<br />
� dem Bauordnungsamt die Fertigstellung Ihres Bauvorhabens mitteilen.<br />
6.6.2 Genehmigungspflichtige Vorhaben<br />
Genehmigungspflichtige Vorhaben sind die Errichtung , die Änderung, die Nutzungsänderung<br />
und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, soweit<br />
nicht die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen etwas anderes bestimmt.<br />
In diesen Fällen müssen Sie<br />
� Dem Bauordnungsamt den Baubeginn mindestens 1 Woche vorher schriftlich anzeigen<br />
und gleichzeitig die Namen der Bauleiterin bzw. des Bauleiters und der staatlich anerkannten<br />
Sachverständigen mitteilen. Für diese Erklärung können Sie den Vordruck benutzen,<br />
den wir der Baugenehmigung <strong>bei</strong>fügen.<br />
� Dem Bauordnungsamt die Fertigstellung des Rohbaues mindestens 1 Woche vorher anzeigen.<br />
� Dem Bauordnungsamt die Fertigstellung Ihres Bauvorhabens 1 Woche vorher anzeigen.<br />
Dazu können Sie den Vordruck benutzen, den wir der Baugenehmigung <strong>bei</strong>fügen.<br />
Gleichzeitig haben Sie die Pflicht, Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen<br />
vorzulegen, dass diese Stichprobenkontrollen während der Bauzeit durchgeführt<br />
haben.<br />
6.7 Unternehmerbescheinigungen<br />
Die Errichtung oder Änderung von haustechnischen Anlagen wie z.B. Heizungs-, Wasserversorgungs-<br />
und Abwasseranlagen ist genehmigungsfrei. Vor Benutzung dieser Anlagen hat<br />
Ihnen allerdings die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die bzw. der die jeweilige Anlage<br />
errichtet hat, oder eine Sachverständige bzw. ein Sachverständiger zu bestätigen, dass die<br />
Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Bei Bedarf kann das Bauordnungsamt<br />
die Vorlage dieser Bescheinigungen von Ihnen verlangen siehe hierzu auch die<br />
Ausführungen unter Ziff. 6.7.1.<br />
Außerdem müssen Sie gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW auch <strong>bei</strong> der Errichtung oder Änderung<br />
von Schornsteinen sowie <strong>bei</strong>m Anschluss von Feuerstätten (z.B. andere Heizungsanlage<br />
oder Kachelofen/Kamin usw.) eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw.<br />
des Bezirksschornsteinfegermeisters besitzen, dass der Schornstein sich in ordnungsgemäßem<br />
Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist. Bei Bedarf kann<br />
das Bauordnungsamt die Vorlage dieser Bescheinigung von Ihnen verlangen. Auskunft über
- 25 -<br />
Ihre örtlich zuständige Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. Ihren örtlich zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister<br />
erhalten Sie <strong>bei</strong>m Amt für öffentliche Ordnung.<br />
Im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Änderung einer Heizungsanlage benötigen Sie<br />
auch noch schriftliche Fachunternehmererklärungen nach der Verordnung zur Umsetzung der<br />
Energieeinspar-Verordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002. Das von Ihnen mit der Installation<br />
der Heizung beauftragte Fachunternehmen bestätigt damit, dass die Anforderungen des<br />
Abschnittes 4. der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) vom 16. November 2001 eingehalten<br />
sind. Diese Bescheinigungen nach der EnEV-UVO müssen Sie dem Bauordnungsamt der<br />
Stadt Dortmund mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung vorlegen – im Gegensatz<br />
zu den anderen oben genannten Bescheinigungen nach der BauO NRW, die <strong>bei</strong> Ihnen selbst<br />
nur vorzuliegen haben und auf Verlangen des Bauordnungsamtes vorgelegt werden müssen.<br />
6.7.1 Unternehmerbescheinigung zur Energieeinsparverordnung<br />
Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist für Gebäude, die einer Baugenehmigung<br />
unterliegen, gemäß der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung <strong>bei</strong><br />
Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung die Fachunternehmerbescheinigung<br />
zur Energieeinsparverordnung 2002, in besonderen Fällen mit Unterschrift des staatlich<br />
anerkannten Sachverständigen, der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.<br />
6.8 Bauüberwachung<br />
Gemäß § 61 BauO NRW dürfen Mitar<strong>bei</strong>terinnen und Mitar<strong>bei</strong>ter des Bauordnungsamtes<br />
Grundstücke, bauliche Anlagen und Wohnungen betreten, um die Einhaltung der Bauordnung<br />
zu überprüfen. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben können wir Bauzustandsbesichtigungen<br />
nach Rohbaufertigstellung und nach abschließender Fertigstellung durchführen.<br />
Sollten die Mitar<strong>bei</strong>terinnen bzw. Mitar<strong>bei</strong>ter feststellen, dass z.B.<br />
� ohne erforderliche Baugenehmigung,<br />
� abweichend von der Baugenehmigung oder den Freistellungsunterlagen,<br />
� unter Missachtung der anerkannten Regeln der Technik<br />
gebaut wird, sind die Mitar<strong>bei</strong>ter bzw. Mitar<strong>bei</strong>terinnen gehalten, z.B. folgende Maßnahmen<br />
zu treffen:<br />
� Einstellung der Bauar<strong>bei</strong>ten<br />
� Versiegelung der Baustelle<br />
� Änderung und Beseitigung der illegalen Baumaßnahmen<br />
Bei Nichteinhaltung dieser Anweisungen stehen zur weiteren Durchsetzung Zwangsmittel<br />
(z.B. Zwangsgeld, Ersatzvornahme auf Ihre Kosten) zur Verfügung. Unabhängig davon kann<br />
daneben ein Bußgeld erhoben werden.<br />
6.9 Abnahme des Bauwerkes<br />
Die Mitar<strong>bei</strong>terinnen oder Mitar<strong>bei</strong>ter des Bauordnungsamtes überprüfen im Rahmen Ihrer<br />
Abnahme zur abschließenden Fertigstellung die Übereinstimmung des Gebäudes mit der Genehmigung<br />
sowie den planungs- und bauordnungsrechtlichen Belangen. Die Abnahme <strong>bei</strong>nhaltet<br />
keinerlei Aussagekraft über die Güte und Qualität der Bauleistung.<br />
Darüber hinaus führen Sie als Bauherr Abnahmen mit Ihrem Architekten, Bauleiter, Generalunternehmer<br />
oder den betroffenen Handwerkern durch. Die Gewährleistung und Beseitigung<br />
von Mängeln wie auch von Bauschäden ist privatrechtlich geregelt. Nähere Auskünfte<br />
erhalten Sie dazu von Ihrer /Ihrem Bauleiter/in oder Ihrer/Ihrem Entwurfsverfasser/in.<br />
Eine Beratung durch das Bauordnungsamt findet auf privatrechtlichem Sektor nicht statt.
- 26 -<br />
7. WAS MACHT WER UND WAS KOSTET ES?<br />
7.1 Die Immobilienmaklerin, der Immobilienmakler<br />
Der Immobilienmakler vermittelt bebaute und unbebaute Grundstücke oder Eigentumswohnungen<br />
zwischen Käufern und Verkäufern. Er bietet Immobilien an, die zum Verkauf stehen<br />
und sucht für Interessenten geeignete Objekte. Die Vermittlungsgebühr fällt an, wenn ein<br />
Kauf zustande kommt.<br />
7.2 Die Architektin, der Architekt, die Bauingenieurin, der Bauingenieur, die Entwurfsverfasserin,<br />
der Entwurfsverfasser,<br />
Die o.g. Personen beraten die Bauherrin, den Bauherrn auf Wunsch bereits <strong>bei</strong> der Wahl des<br />
Grundstücks, aber in erster Linie beraten sie fachlich von Planungsbeginn bis zur Baufertigstellung.<br />
Auch nehmen sie dem Bauherrn, der Bauherrin einen Teil der Verantwortung für<br />
den Bau ab und helfen, die schon strapazierten Nerven der Bauherrin, des Bauherrn zu schonen.<br />
Wie jedoch findet man die richtigen Fachleute?<br />
Zum einen kann man Bekannte oder die Bauherren von bekannten Bauvorhaben, welche einem<br />
selbst gefallen, nach der Entwurfsverfasserin, dem Entwurfsverfasser, fragen. Oder man<br />
verabredet ein unverbindliches Gespräch mit einem ortsansässigen Architekten und lässt sich<br />
dessen Ar<strong>bei</strong>ten zeigen. Darüber hinaus sind alle Architekten und Architektinnen, Ingenieure<br />
und Ingenieurinnen im Architektenhandbuch der Architektenkammer NW oder im Verzeichnis<br />
der Ingenieurkammer erfasst. .<br />
Hat man eine/einen Entwurfsverfasser/in seines Vertrauens gefunden, so fertigt diese/r unter<br />
Berücksichtigung der Wünsche und Lebensgewohnheiten der Bauherrin, des Bauherrn, der<br />
finanziellen und zeitlichen Möglichkeiten sowie der Grundstücksgegebenheiten einen ersten<br />
Entwurf nebst Kostenschätzung nach DIN 276. Sind die Bauherrin oder der Bauherr mit dem<br />
Vorentwurf einverstanden, so wird der Vertrag fixiert.<br />
Man kann die vorlageberechtigte Entwurfsverfasserin, den vorlageberechtigten Entwurfsverfasser<br />
nur mit der Planungsphase (Leistungsphase I - IV der Honorarordnung für Architekten<br />
und Ingenieure - HOAI) oder auch mit der Überwachung der Ausführung des Bauvorhabens<br />
bis zur Baufertigstellung (Leistungsphase V - VIII HOAI) beauftragen.<br />
Nach dem Vorentwurf fertigt die/ der Entwurfsverfasser/in dann detaillierte Pläne im Maßstab<br />
1 : 100 und erstellt alle für den Bauantrag notwendigen Bauvorlagen und legt diese der<br />
Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor:<br />
� Bauantrag<br />
� Baubeschreibung<br />
� amtlicher Lageplan<br />
� Grundriss des Bauvorhabens je Geschoss<br />
� Ansichten des Bauvorhabens<br />
� Schnitte durch das Bauvorhaben<br />
Im Anschluss beginnt er/sie mit der Ausführungsplanung (M = 1 : 50). Diese bildet die<br />
Grundlage für die Baumassenberechnung und die Leistungsbeschreibungen. Aufgrund der<br />
Leistungsverzeichnisse erstellen die einzelnen Firmen für die jeweiligen Gewerke Kostenangebote.<br />
Die Bauherrin, der Bauherr vergibt hiernach unter Beratung der Archtektin, des Architekten<br />
die Aufträge an die Firmen seiner Wahl.
- 27 -<br />
Zusätzlich erstellt der/die Entwurfsverfasser/in einen Terminplan und weist die Handwerker<br />
vor Ort ein.<br />
Er/sie überwacht die Bauausführung, fertigt ein Abnahmeprotokoll. Hierin werden eventuell<br />
vorhandene Mängel festgehalten und Nachbesserungsfristen vereinbart. (s. auch 6.4)<br />
Parallel zum Baugeschehen sind Teil- und Schlussrechnungen zu prüfen, die Gewährleistungsfristen<br />
entsprechend den Abnahmen festzulegen und die Zahlungen durch den Auftraggeber<br />
zu veranlassen.<br />
7.3 Die Bank<br />
Zur Finanzierung Ihrer Immobilie benötigen Sie in der Regel neben dem Eigenkapital und Ihren<br />
Eigenleistungen Fremdkapital. Entweder Sie verfügen über einen zuteilungsfähigen Bausparvertrag<br />
oder aber Sie nehmen einen Kredit <strong>bei</strong> der Bank auf.<br />
7.4 Der Notar<br />
Der Kaufvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Dieser erklärt dem Käufer die<br />
Eintragungen im Grundbuch. Dies sind die Eigentumsverhältnisse, Grunddienstbarkeiten und<br />
Grundschulden.<br />
Durch eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch wird das Grundstück für den<br />
Käufer reserviert<br />
7.5 Der Handwerker (Was ist die VOB?)<br />
Bei den Bauverträgen mit den Handwerkern kann man die Verdingungsverordnung für Bauleistungen<br />
(VOB) zugrunde legen. Legt man die VOB nicht zugrunde, so gelten die Vorschriften<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. dem Gesetz über die Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB Gesetz). Die Gewährleistungsfrist dauert nach VOB zwei Jahre,<br />
nach BGB fünf Jahre. Für den Bauherrn günstiger ist die Regelung nach BGB, da sich<br />
Bauschäden oft erst nach Jahren zeigen.<br />
7.6 Schwarzar<strong>bei</strong>t<br />
Wer Bauar<strong>bei</strong>ten schwarz ausführen lässt, macht sich strafbar und hat keinerlei Gewährleistungsansprüche.<br />
Erleidet ein Schwarzar<strong>bei</strong>ter einen Ar<strong>bei</strong>tsunfall, so ist der Bauherr allein verpflichtet, für die<br />
Arzt- und Krankenhauskosten aufzukommen.<br />
Verschafft sich der Bauherr nachweislich durch die Schwarzar<strong>bei</strong>t erhebliche wirtschaftliche<br />
Vorteile, so droht zusätzlich eine Geldbuße.<br />
In Zweifelsfällen sollte sich der Bauherr die Handwerkskarte zeigen lassen oder sich <strong>bei</strong> der<br />
zuständigen Handwerkskammer erkundigen. Diese beantwortet auch alle Fragen zum<br />
Thema Schwarzar<strong>bei</strong>t.<br />
7.7 Das Finanzamt<br />
Neben der staatlichen Förderung von Baumassnahmen vereinnahmt das Finanzamt auch die<br />
durch den Erwerb des Hauses zu zahlende Grunderwerbssteuer. Diese beträgt zurzeit 3,5 %<br />
des Kaufpreises.
8. BAUFINANZIERUNG<br />
- 28 -<br />
8.1 Wichtige Förderungsmöglichkeiten und Steuervorteile <strong>bei</strong>m Bau oder der Renovierung<br />
/ Sanierung<br />
Wer selbst in sein Haus einzieht, kann die Steuervorteile aus dem Eigenheimzulagengesetz<br />
nutzen. Erkundigen Sie sich hierzu bitte <strong>bei</strong> Ihrem Finanzamt oder <strong>bei</strong> Ihrem Steuerberater.<br />
8.2 Weitere Förderungen des Staates<br />
Junge <strong>Familie</strong>n oder Lebensgemeinschaften mit Kindern unter 18 Jahren können unter bestimmten<br />
Voraussetzungen über das Amt für Wohnungswesen öffentliche Mittel beantragen.<br />
Das Amt für Wohnungswesen hat zu diesem Thema eine Broschüre vorrätig. Außerdem gibt<br />
es im Internet unter www.wfa-nrw.de einen Förderberater.<br />
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (über Banken und Stadtsparkassen) vergibt ebenfalls unter<br />
bestimmten Voraussetzungen günstige Kredite an <strong>Familie</strong>n.
9. WICHTIGE ANLAUFSTELLEN<br />
- 29 -<br />
9.1 Wo kann ich Grundstückspreise und Bodenrichtwerte erfahren?<br />
Über das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Dortmund können Sie den Grundstückswert<br />
Ihrer Wohngegend erfragen.<br />
9.2 Bei wem kann ich öffentliche Mittel beantragen?<br />
Öffentliche Mittel können <strong>bei</strong>m Amt für Wohnungswesen der Stadt Dortmund beantragt<br />
werden. Bitte erkundigen Sie sich dort, bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben.<br />
9.3 Wie komme ich an eine Entwurfsverfasserin, einen Entwurfsverfasser?<br />
Die Namen der einzelnen Architektinnen und Architekten, der Bauingenieure oder Bauingenieurinnen<br />
können Sie <strong>bei</strong> der Ingenieur- und <strong>bei</strong> der Architektenkammer erfragen.<br />
9.4 Wer ist für die Erschließung zuständig?<br />
Die Fragen zur Erschließung Ihres Grundstückes werden z. B. durch das Amt für Tiefbau und<br />
Straßenverkehr, durch die Dortmunder Energie- und Wasser (DEW) für Strom, Gas, Wasser,<br />
durch die Entsorgung Dortmund GmbH (EDG) für die Hausmüllentsorgung, durch ish für<br />
die Verlegung von Telefon-, TV-, Internet-Anschlüsse beantwortet.<br />
9.5 Wo bekomme ich einen Lageplan?<br />
Den für Ihren Bauantrag benötigten Lageplan können Sie über einen öffentlich bestellten<br />
Vermessungsingenieur oder über das Katasteramt der Stadt Dortmund bekommen.<br />
9.6 Wo bekomme ich Katasterauszüge?<br />
Auszüge aus dem Kataster bekommen Sie <strong>bei</strong>m Vermessungs- und Katasteramt der Stadt – -.<br />
9.7 Muss ich das Umweltamt fragen?<br />
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren wird das Umweltamt unter bestimmten Voraussetzungen<br />
beteiligt z.B. <strong>bei</strong>m Baum- und Gewässerschutz, <strong>bei</strong> Methangas- oder Altlastenverdacht.<br />
Selbstverständlich können Sie sich im Vorfeld über alle Möglichkeiten des umweltverträglichen<br />
Bauens und der Fördermöglichkeiten für einzelnen Maßnahmen informieren. Über<br />
das Umwelttelefon können Sie ebenfalls alle Information bekommen. Die Telefon-Nr. lautet:<br />
50 25422. Außerdem gibt es eine Baumschutz-Hotline unter der Ruf-Nr. 50 27600.<br />
9.8 Wer ist <strong>bei</strong> Kampfmittelfunden zu benachrichtigen?<br />
Das Amt für öffentliche Ordnung wird Ihre Fragen zur Kampfmittelbeseitigung beantworten.<br />
9.9 Wer ist <strong>bei</strong> durch den Bergbau belasteten Flächen Ansprechpartner<br />
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 8, „Bergbau- und Energie in NRW“ wird Ihnen hier beratend<br />
zur Seite stehen.<br />
9.10 Wasser- und Stromversorgung<br />
Die Wasser- und Stromversorgung wird von der Dortmunder Energie und Wasser sicher gestellt.<br />
9.11 Abfallbeseitigung<br />
Für die Abfall-Entsorgung ist in der Stadt Dortmund die Entsorgung Dortmund Gmb<br />
H (EDG) zuständig. Die Mitar<strong>bei</strong>ter der EDG werden Ihre Fragen beantworten.
10. WICHTIGE ANSCHRIFTEN<br />
- 30 -<br />
Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />
Bauordnungsamt Fax: 0231 50: 23876<br />
Katharinenstraße 9<br />
44122 Dortmund<br />
www.Dortmund.de<br />
Planen, Bauen, Wohnen<br />
Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />
Planungsamt Fax: 0231 50 25788<br />
Katharinenstraße 9<br />
44122 Dortmund<br />
www.Dortmund.de<br />
Planen, Bauen, Wohnen<br />
Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />
Umweltamt Fax: 0231 50 25428<br />
Katharinenstraße 12<br />
44122 Dortmund<br />
www.Dortmund.de<br />
Umwelt<br />
Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />
Vermessungs- und Katasteramt Fax: 0231 50 23784<br />
Märkische Straße 24 – 26<br />
44122 Dortmund<br />
www.Dortmund.de<br />
Planen, Bauen, Wohnen<br />
Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />
Amt für Wohnungswesen Fax: 0231 50 23948<br />
Kampstraße 6<br />
44122 Dortmund<br />
www.Dortmund.de<br />
Planen, Bauen, Wohnen<br />
Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />
Amt für Tiefbau und Straßenverkehr Fax: 0231 50 24107<br />
Königswall 14<br />
44122 Dortmund<br />
www.Dortmund.de<br />
Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />
Liegenschaftsamt Fax: 0231 50 22234<br />
Töllnerstraße 9 – 11<br />
44122 Dortmund<br />
www.Dortmund.de
- 31 -<br />
Stadt Dortmund Tel.: über das Call-Center Nr. 50-0<br />
Amt für Öffentliche Ordnung Fax: 0231 50 23005<br />
Hoher Wall 5 – 7<br />
44122 Dortmund<br />
www.Dortmund.de<br />
Bezirksregierung Arnsberg<br />
Abt. 8 „Bergbau und Energie in NRW“ Tel.: 0231 5410-0<br />
Standort Dortmund Fax : 0231 5410-5555<br />
Goebenstraße 25<br />
44135 Dortmund<br />
www.bezreg-arnsberg.nrw.de/abteilung8/abt8.htm<br />
Staatliches Umweltamt Hagen Tel.: 02331 8005-0<br />
Feithstr. 150b Fax: 02331 8005-100.<br />
58 097 Hagen<br />
www.stua-ha.nrw.de<br />
Staatliches Amt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz Tel.: 0231 5415-1<br />
Ruhrallee 1-3 Fax:: 0231 5415-384<br />
44139 Dortmund<br />
www.bezreg-arnsberg.nrw.de/stafa-dortmund/home.html<br />
Amtsgericht Dortmund Tel.: 0231 926-0<br />
Grundbuchamt Fax: 0231 926-2 30 90 026<br />
Gerichtsstraße 22<br />
44135 Dortmund<br />
www.justiz.nrw.de<br />
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Tel.: 0209 1701-0<br />
Bahnhofsvorplatz 3 Fax: 0209 1701-124<br />
45801 Gelsenkirchen<br />
www.justiz.nrw.de<br />
Industrie- und Handelskammer Dortmund Tel.: 0231 5417-0<br />
Sachverständige für Mängel am Bau Fax.: 0231 5417-109<br />
Schlichtungsstelle<br />
Märkische Straße 120<br />
44137 Dortmund<br />
www.dortmund.ihk.de<br />
Entsorgung Dortmund GMBH (EDG) Tel.: 0231 9111-0<br />
Sunderweg 9844147 Dortmund Fax: 0231 9111-222<br />
www.entsorgung-dortmund.de<br />
Dortmunder Energie- und Wasser Tel.: 0231 544-0<br />
Ostwall 51 Fax: 0231 544-1030<br />
44135 Dortmund<br />
www.dew.de<br />
ish GmbH & Co. KG Tel.: 0180-566 31 00 (zz. 0,12 € Min.)
- 32 -<br />
Gustav-Heinemann-Ufer 54 Telefax: Hotline: 0800 / 666 333-1<br />
50969 Köln.<br />
www.ish.de.<br />
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Tel.: 0211 4967-0<br />
Inselstraße 27 Fax: 0211 4911475<br />
40479 Düsseldorf<br />
www.aknw.de<br />
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Tel. 0201 3505<br />
Alfredstraße 61 Fax: 0201 43505-55<br />
45130 Essen<br />
www.ikbaunw.de
11. STICHWORTVERZEICHNIS<br />
A<br />
Abbruchantrag 19<br />
Abgeschlossenheitsprüfung 20<br />
Ablehnung 16<br />
Abnahme des Bauvorhabens 26<br />
Abstandflächen 11<br />
Altlasten 14<br />
Antrag auf Freistellung 18<br />
Architekt/in 28<br />
Außenbereich 11<br />
B<br />
Bank(Finanzierung) 29<br />
Bauantrag 19<br />
Bauingenieur/in 27<br />
Baulasten 14<br />
Bauleiter/in 23<br />
Baumschutz 10<br />
Bauordnungsrecht 13<br />
Bauplanungsrecht 12<br />
Bauüberwachung 26<br />
Bauvoranfrage 21<br />
Bebauungsplan 12<br />
Brandschutz 13<br />
D<br />
Denkmalschutz 14<br />
E<br />
Erschließung 14<br />
Entwurfsverfasser, Entwurfsverfasserin 27<br />
F<br />
Finanzierung (Banken und Sparkassen) 29<br />
Freistellungen 18<br />
G<br />
Genehmigung 18<br />
Genehmigungsfreie Vorhaben 18<br />
Genehmigungsfreiheit 18<br />
Gestaltungssatzungen 15<br />
- 33 -<br />
I<br />
Immobilienmakler 27<br />
K<br />
Kampfmittel 15<br />
Kosten der Baugenehmigung 20<br />
M<br />
Methangasaustritte 15<br />
N<br />
Nachbarschutz 16<br />
Notar 28<br />
Nutzungsänderung 21<br />
R<br />
Rechte und Pflichten des Bauherrn 23<br />
S<br />
Sachverständige 23<br />
Sanierungsgebiete 15<br />
Schallschutz 13<br />
Spielplätze für Kleinkinder 14<br />
Stellplätze 13<br />
T<br />
Teilbaugenehmigung 20<br />
U<br />
unbeplanten Innenbereich 12<br />
Unternehmer/in 23<br />
Unternehmerbescheinigungen 24<br />
V<br />
Vereinfachte Verfahren 18<br />
Verfahren mit vollem Prüfumfang 18<br />
W<br />
Wärmeschutz 13<br />
Z<br />
Zurückstellung 17<br />
Zurückweisung 17
- 34 -<br />
12. AUSZUG AUS DEM BEBAUUNGSPLAN<br />
Info-Blatt zum Bebauungsplan<br />
Überblick zu den wichtigsten Festsetzungen zur Bebaubarkeit von Grundstücken (Maß der baulichen<br />
Nutzung, Bauweise, Dachformen).<br />
Nutzungsart WA Geschossigkeit II<br />
Überbaubare<br />
Grundstücksfläche 0,4 Geschossfläche<br />
Bauweise E Dachform DF<br />
Dachneigung 25-30 Grad Firsthöhe FH 8.00 m<br />
Nutzungsart WA Allgemeines Wohngebiet<br />
Geschossigkeit (Zahl der Vollgeschosse) I = eingeschossig II = max. zweigeschossig<br />
II = zwingend zweigeschossig III =zwingend dreigeschossig<br />
Überbaubare Grundstücksfläche (Grundflächenzahl) 0,4 = max. 40 % des Grundstückes<br />
dürfen überbau werden.<br />
0,5
- 35 -<br />
Beispiel: ein 400 m² großes Grundstück darf mit max. 160 m² überbaut werden; zusätzlich sind die<br />
vorgesehenen Baufelder zu beachten!<br />
Geschossfläche (max. Geschossfläche aller Vollgeschosse je m² Grundstücksfläche)<br />
0,5 = die Geschossfläche darf max. 50 % der Grundstücksfläche betragen<br />
0,8 = die Geschossfläche darf max. 80 % der Grundstücksfläche betragen<br />
1,5 = die Geschossfläche darf max. 100 % der Grundstücksfläche betragen<br />
Beispiel: ein 400 m² großes Grundstück darf je nach Festsetzung max. 200 m² (<strong>bei</strong> 0,5), max. 320<br />
m² (<strong>bei</strong> 0,8) oder max. 400 m ² (<strong>bei</strong> 1,0) Geschossfläche haben.<br />
E = Einzelhäuser D<br />
= Doppelhäuser H = Hausgruppen<br />
g = geschlossene Bauweise o = offene Bauweise<br />
Dachform DF = alle Dachformen außer Flachdach<br />
SD = Satteldach<br />
ZD = Zeltdach<br />
PD = Pultdach<br />
Dachneigung z. B. zwischen 25 und 30 Grad<br />
Firsthöhe FH 8,00 m = max. Höhe des Dachfirstes,<br />
z. B. 8,00 m über Geländeoberkante<br />
Ein Bebauungsplan kann auch textliche Festsetzungen enthalten. Einige sind hier <strong>bei</strong>spielhaft aufgezählt.<br />
- Die Festsetzung lautet: Die Länge der Einzelbaukörper oder Hausgruppen darf 50 m nicht<br />
überschreiten.<br />
- Flächen für Garagen und Stellplätze nur in der überbaubaren Fläche oder in den dafür festgesetzten<br />
Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung Garage / Stellplatz zulässig<br />
sind.<br />
Umgang mit Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />
Natur und Landschaft:<br />
.<br />
3 Sicherung der Grünlandbrache<br />
Die mit der Ziffer 3 festgesetzte Grünlandbrache ist zu sichern, fachgerecht<br />
zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die einschürige Grünlandbrache ist im Spätsommer<br />
zu mähen, wo<strong>bei</strong> das Schnittgut zur Aushagerung des Standortes abzufahren<br />
ist. die vorhandenen Auengehölze innerhalb der Böschung und die Feld-<br />
Rosensträucher innerhalb der Wiese sind dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu<br />
pflegen.
- 36 -<br />
Dieses Informationsblatt enthält nur die wesentlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung,<br />
der Bauweise und der Dachform. Beispielhaft wurden einige textliche Festsetzungen dargestellt.<br />
Darüber hinaus enthalten Bebauungspläne häufig zusätzliche Festsetzungen, wie z. B. gestalterische<br />
Details für Fassaden und Dächer oder Anordnung der Garagen.<br />
Sollten Sie weitere Informationen zu Bebauungsplänen wünschen, können Sie diese zu den Öffnungszeiten<br />
im Bauordnungsamt und Planungsamt einsehen.
13. GLOSSAR<br />
Erläuterung einiger Fachbegriffe<br />
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Abstandflächen<br />
Abstandflächen sind die Flächen, die von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, wenn<br />
die Gebäude unmittelbar aneinander gebaut werden. Die Abstandflächen dienen in erster Linie<br />
der Sicherheit der Gebäude, um die Ausbreitung von Bränden zu verhindern. Darüber<br />
hinaus dienen sie aber auch der ausreichenden Belichtung, um damit gesunde Wohnverhältnisse<br />
sicherzustellen und das soziale Miteinander zu gewährleisten. Die Berechnung der Abstandfläche<br />
erfolgt nach den Vorschriften des § 6 BauO NRW; grundsätzlich sind die notwendigen<br />
Abstandflächen auf dem eigenen Grundstück unterzubringen.<br />
Abbruch<br />
Der Abbruch baulicher Anlagen ist deren teilweise oder vollständige<br />
Beseitigung.<br />
Abgrabung<br />
Unter einer Abgrabung versteht man eine künstliche Bodenvertiefung.<br />
Abweichung<br />
Soll einer Regelung der Bauordnung nicht entsprochen werden, so bedarf dies der Genehmigung<br />
durch das Bauordnungsamt. Eine solche Abweichung ist jedoch nur dann möglich,<br />
wenn das Schutzziel der nicht eingehaltenen Bestimmung auf andere Weise erreicht wird.<br />
Altlasten<br />
Altlasten sind schädliche Bodenveränderungen, die gesundheitliche Schäden zur Folge haben<br />
können. Altlasten werden durch bestimmte betriebliche Nutzungen wie z.B. Tankstellen verursacht.<br />
Angrenzer<br />
Bei Angrenzern handelt es sich um Nachbarn in engerem Sinne. Hierzu zählt<br />
der oder die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks (daher die Bezeichnung). Angrenzer<br />
genießen weitgehende Nachbarschutzrechte, was besonders dann Relevanz erhält, wenn das<br />
Bauordnungsamt eine Befreiung gewährt. In diesem Fall werden sofern nachbarrechtliche Interessen<br />
berührt sein könnten, die Angrenzer in der Regel angehört.<br />
Aufenthaltsräume<br />
Räume, die dazu bestimmt sind, dass sich in ihnen ständig, also nicht nur vorübergehend<br />
Menschen aufhalten, werden als Aufenthaltsräume bezeichnet. Aufenthaltsräume sind z.B.<br />
Wohn-, Kinder-, Schlaf- und Ar<strong>bei</strong>tszimmer, Küchen u. a. m. Keine Aufenthaltsräume sind<br />
Bäder, Hobbyräume und Abstellräume. An Aufenthaltsräume werden konkrete Anforderungen<br />
gestellt, so dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen eintreten können. Diese Anforderungen<br />
sind eine Mindesthöhe der Räume, Fenster, die mindestens 1/8 der Grundflächen<br />
aufweisen und ausreichende Rettungswege, besonders wichtig <strong>bei</strong> Aufenthaltsräumen im<br />
Keller- oder Dachgeschoss.
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Aufschüttung<br />
Unter einer Aufschüttung versteht man eine künstliche Bodenerhöhung..<br />
Außenbereich<br />
Als Außenbereich werden Gebiete bezeichnet, die außerhalb des<br />
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und<br />
Erschließungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />
liegen.<br />
Ausnahmen<br />
Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im Bebauungsplan ausdrücklich<br />
formuliert.<br />
Baugrenze (__ . __ . __)<br />
Baugrenzen weisen die bebaubare Fläche eines Grundstückstückes aus. Das Gebäude muss<br />
innerhalb dieser Linien erricht werden; kann somit sowohl auf als auch von dieser abgerückt<br />
ausgeführt werden.<br />
Baulinie (__ .. __ .. __ )<br />
Hier muss das Gebäude auf dieser Linie errichtet werden. Diese Festsetzungsart wird häufig<br />
in innerstädtischen Lagen gewählt zwecks Einhaltung einer durchlaufenden Gebäudefront<br />
oder anderer städtebaulichen Gestaltungsabsichten.<br />
Baubeginn<br />
Mit der Anzeige des Ausführungsbeginns genehmigungspflichtiger oder von der Genehmigung<br />
freigestellter Bauvorhaben <strong>bei</strong> der Baubehörde erklärt der/die Bauherr/in den Baubeginn..<br />
Baubeschreibung<br />
Ist die Beschreibung eines Bauvorhabens als Ergänzung zum Lageplan<br />
und den Bauzeichnungen. Die Baubeschreibung muss einem Bauantrag für Bauvorhaben<br />
oder bauliche Anlagen grundsätzlich <strong>bei</strong>gefügt werden.<br />
Baugenehmigung<br />
Die Baugenehmigung ist die positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über<br />
den Bauantrag. Sie erklärt den Antragsgegenstand mit Blick auf das zu prüfende<br />
öffentliche Recht als unbedenklich und gestattet die Durchführung des Vorhabens.<br />
Baulast<br />
Ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Gunsten eines weiteren Grundstücks, die der<br />
Eigentümer des belasteten Grundstücks eingegangen ist. Oftmals handelt es sich da<strong>bei</strong> um<br />
ein Wegerecht (= Erschließungsbaulast, z. B. <strong>bei</strong>m Hinterlieger) oder die Übernahme von<br />
Abstandsflächen auf das dem Baugrundstück benachbarte Grundstück (§ 7 Landesbauordnung<br />
NRW). Der Nachweis von Stellplätzen für das Baugrundstück kann durch Eintragung<br />
einer Baulast geregelt werden.<br />
Bauüberwachung<br />
Die Bauüberwachung dient vorrangig der Gefahrenabwehr. Dazu gehört nicht nur die<br />
Kontrolle der Einhaltung der Festsetzungen, die sich aus dem Bebauungsplan und den Auflagen<br />
der Baugenehmigung ergeben, sondern sehr wesentlich ist auch die stichprobenhafte
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Überwachung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten. Nicht alle Baustoffe und Bauarten<br />
haben eine allgemeine Zulassung. Geregelt wird die Bauüberwachung in der Landesbauordnung<br />
NRW.<br />
Bauzustandsbesichtigung<br />
Die Bauzustandsbesichtung erfolgt stichprobenhaft als begleitende Kontrolle zur Fertigstellung<br />
des Rohbaues sowie zur abschließenden Fertigstellung des Vorhabens. Zweck der Regelung<br />
ist allein die Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und<br />
sie ist von der zivilrechtlichen Abnahme nach der VOB bzw. nach dem BGB mit den damit<br />
verbundenen zivilrechtlichen Folgen streng zu unterscheiden<br />
Befreiung<br />
Im Unterschied zu Abweichungen (§ 73 BauO NRW) handelt es sich <strong>bei</strong> Befreiungen um<br />
Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit bestehenden Festsetzungen, wenn ein Bebauungsplan<br />
besteht. Die Befreiung wird von der Gemeinde erteilt. Sie ist nur dann möglich,<br />
wenn die Grundzüge der Planung dadurch nicht negativ berührt werden. Wird im Zusammenhang<br />
mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens eine Befreiung von den Festsetzungen<br />
eines Bebauungsplanes erforderlich, so kann dieses nicht mehr als Freistellungsverfahren<br />
nach § 67 BauO NRW behandelt werden.<br />
Entwurfsverfasser/in<br />
Entwurfsverfasser/in können Architekten/innen oder Ingeieure/innen sein, sofern sie Bauvorlageberechtigt<br />
sind.<br />
Denkmal<br />
Ein Denkmal zeichnet sich immer dadurch aus, dass es bedeutend ist. Seine Bedeutung liegt<br />
entweder in seiner herausragenden architektonischen Gestaltung, seiner besonderen städtebaulichen<br />
Lage oder ganz allgemein in seinem geschichtlichen Wert.<br />
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14. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />
BauGB Baugesetzbuch<br />
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BauNVO Baunutzungsverordnung<br />
BauO NRW Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen<br />
BauPrüfVO Bauprüfverordnung<br />
DIN Deutsches Institut für Normung, bezeichnet zugleich die von diesem<br />
Institut erlassenen Normen. Z. B.<br />
DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen<br />
EnEG Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinspargesetz)<br />
EnEV-UVO Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung<br />
LG Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der<br />
Landschaft (Landschaftsgesetz)<br />
st. a. SV staatlich anerkannter Sachverständiger
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