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<strong>225</strong>(Stoffpreisgleitklausel Stahl)VergabenummerDatumBaumaßnahmeLeistungErgänzung der Aufforderung zur Abgabe eines AngebotsVerzeichnis für Stoffpreisgleitklausel StahlStoffeVerwendungbei OZGP-Nummer derFachserie 17,Reihe 2Marktpreis[Euro / t (netto)]nach Nr. 3.1 zumZeitpunkt:Abschnitt /Titel[MM/JJJJ]1 2 3 4 5© VHB - Bund - Ausgabe 2008 – Stand Mai 2010 Seite 1 von 3


Stoffpreisgleitklausel Stahl<strong>225</strong>(Stoffpreisgleitklausel Stahl)1 AnwendungsbereichDie Klausel gilt nur für die Stoffe, die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Stahl“ genannt sind.Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen.Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.2 Allgemeines2.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. 1 prüfbare Aufzeichnungenvorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungenmuss die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendunghervorgehen. Soweit in der Position (OZ) als Abrechnungseinheit nicht „Tonne (t)“ oder „Kilogramm(kg)" ausgewiesen ist, muss der Auftragnehmer das Gewicht bei der Abrechnung nachweisen.2.2 Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt,für deren Verwendung nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die tatsächlich eingebautenBaustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt.Mehr- oder Minderaufwendungen bei den für die Baustelleneinrichtung sowie für Baubehelfe verwendetenStoffen bleiben unberücksichtigt.Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen,die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer- Vertragsfristen überschritten,- die Bauausführung nicht angemessen gefördert,hat.2.3 An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (Vergütung fürdie insgesamt erbrachte Leistung bzw. für den/die Abschnitt(e)/Titel, der/die von der Nennung vonOrdnungsziffern im Verzeichnis betroffen ist/sind). Für die Berechnung des Selbstbehalts zugrundezu legen sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer sowie die Abrechnungssumme ohne die aufgrundvon Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer.Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Selbstbeteiligungsbetragüberschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auftragssumme fürdie insgesamt zu erbringende Leistung bzw. für den/die Abschnitt(e)/Titel, der/die von der Nennungvon Ordnungsziffern im Verzeichnis betroffen ist/sind, zugrunde gelegt.2.4 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (=Minder-) Aufwendungenvon seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen,mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (vgl. Nr. 2.3) einzubehalten.2.5 Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrenntermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. 2.3 bzw.2.4 angewendet.3 Abrechnung3.1 Der Auftraggeber setzt im Formblatt Stoffpreisgleitklausel Stahl <strong>225</strong> einen „Marktpreis“ (Grundpreiszuzüglich ggf. des Abmessungsaufpreises, des Güteaufpreises und des Schrottpreiszuschlages, jedochohne etwaige Lieferanten- und Transportzuschläge) für die jeweilige Stahlart zum Zeitpunktder Versendung der Angebotsunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis in Euro / Tonne fest.3.2 Der Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung wird ermittelt aus dem vorgegebenen„Marktpreis“ (3.1) multipliziert mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreisegewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Tag des Einbaus bzw. derVerwendung und dem vom Auftraggeber unter Nr. 3.1 genannten Zeitpunkt, veröffentlicht in derFachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter„www.destatis.de“ unter der entsprechenden GP-Nummer.© VHB - Bund - Ausgabe 2008 – Stand Mai 2010 Seite 2 von 3


<strong>225</strong>(Stoffpreisgleitklausel Stahl)3.3 Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jeden einzelnen im Verzeichnis genanntenStoff aus der Differenz des „Preises“ vom Tag des Einbaus bzw. der Verwendung (Nr. 3.2) und desvom Auftraggeber vorgegebenen „Marktpreises“ zu dem im Verzeichnis vorgegebenen Zeitpunkt(Nr. 3.1).3.4 Die nach Nr. 3.3 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis fürStoffpreisgleitklausel-Stahl“ angegebene OZ und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nr. (2)) unter Berücksichtigungder Selbstbeteiligung gemäß Nr. 2.3 und 2.4 zusätzlich zum Angebotspreis vergütetbzw. von diesem abgezogen.© VHB - Bund - Ausgabe 2008 – Stand Mai 2010 Seite 3 von 3

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