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Gestaltungssatzung Mittelnkirchen - Elbberg

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Herausgeber:Gemeinde <strong>Mittelnkirchen</strong>über Samtgemeinde LüheHuttfleth 1821720 SteinkirchenTel. 04142 899-0Verfasser, Fotos und Gestaltung:Falkenried 74 a, 20251 HamburgTel. 040 46 09 55-60Fax 040 46 09 55-70E-Mail mail@elbberg.dewww.elbberg.deProjektbearbeitung:Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd KruseDipl.-Ing. Nathalie Grabbert23.11.20102


GEMEINDE MITTELNKIRCHENGESTALTUNGSSATZUNGHinweise zur Anwendung der<strong>Gestaltungssatzung</strong>Warum wird die <strong>Gestaltungssatzung</strong> neu aufgestellt?Die Gemeinde <strong>Mittelnkirchen</strong> besitzt bereits eine <strong>Gestaltungssatzung</strong> aus dem Februar1988, aufgrund der praktischen Erfahrungen hat die Gemeinde beschlossen dieSatzung neu aufzustellen und Festsetzungen zu ändern. Die Satzung soll damit insgesamtverständlicher und umsetzbarer werden. Die alte Satzung wird mit Rechtskraftdieser Satzung aufgehoben.Wann gilt die <strong>Gestaltungssatzung</strong>?Die Satzung ist ein Instrument zum Schutz der bedeutenden kulturhistorischen Strukturenund zur künftigen Gestaltung des Ortsbilds. Sie gilt für die äußere Gestaltungvon Gebäuden und allen anderen baulichen Anlagen sowie der Grundstücksfreiflächenim festgesetzten Geltungsbereich (s. beiliegender Plan). Sie ist von Bedeutung,wenn neu gebaut wird oder Veränderungen an bestehenden Bauten vorgenommenwerden. Bereits bestehende bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz -vorausgesetzt natürlich, dass sie rechtmäßig errichtet wurden. Die <strong>Gestaltungssatzung</strong>gilt auch für Vorhaben, für die ein Bauantrag nicht erforderlich ist.Wer sorgt für die Einhaltung der Vorschriften?Die <strong>Gestaltungssatzung</strong> wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim LandkreisStade in deren Zuständigkeit und Verantwortung angewendet. Zusätzlich ist auch dieGemeinde im Rahmen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts berechtigt, aufdie Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken. In einem Bauantragsverfahren wird vomLandkreis nicht immer überprüft, ob die Vorschriften der <strong>Gestaltungssatzung</strong> eingehaltenwerden. Bei einem Großteil von Gebäuden wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahrenangewendet. Hierbei ist eine Überprüfung hinsichtlich der <strong>Gestaltungssatzung</strong>durch die Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen. Eine Ausnahmebesteht nur bei Baudenkmalen und Bauvorhaben in der Umgebung von Baudenkmalen.Bei der Anwendung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sowiebei der Durchführung von genehmigungsfreien Baumaßnahmen sind somit derBauherr und der Architekt selbst verantwortlich für die Einhaltung der <strong>Gestaltungssatzung</strong>.Muss bei Veränderungen ein Antrag gestellt werden?Im Prinzip sind gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) für alle Baumaßnahmenein Bauantrag und eine Genehmigung erforderlich. Allerdings sind eineganze Reihe von Baumaßnahmen von der Genehmigungspflicht freigestellt.Für Vorhaben, für die kein Bauantrag erforderlich ist, kann eine Genehmigung gemäßNiedersächsischem Denkmalschutzgesetz notwendig sein. Denn alle Maßnahmenan oder in der Umgebung von Baudenkmalen unterliegen immer der denkmalrechtlichenGenehmigung durch den Landkreis Stade als zuständige Denkmalschutzbehörde.4


GEMEINDE MITTELNKIRCHENGESTALTUNGSSATZUNGLiegt keine Genehmigungspflicht vor, ist auch kein Antrag erforderlich. Die Vorschriftender <strong>Gestaltungssatzung</strong> sind dann in eigener Verantwortung bei der Ausführungeinzuhalten. Nur wenn Sie von den Vorschriften dieser Satzung abweichenwollen, ist ein formloser Ausnahmeantrag erforderlich, den Sie an die Gemeinde richtenkönnen.Wann ist kein Bauantrag erforderlich?Gemäß NBauO sind viele Baumaßnahmen von einer Genehmigungspflicht freigestellt.In einer Anlage zum § 69 NBauO werden die genehmigungsfreie Bauten aufgezählt.Dies sind z. B. (Aufzählung ist ohne Gewähr, in Auszügen und teilweise zusammengefasst,es gilt die jeweils aktuelle NBauO):− Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräumen, Toiletten und Feuerstätten,wenn diese nicht mehr als 20 - 40 m³ Bruttorauminhalt haben und weder VerkaufsnochAusstellungszwecken dienen,− Gebäude bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichenBetrieb dienen, nur vorrübergehend genutzt werden und keine Feuerstättehaben,− Gewächshäuser mit 15 - 30 m³ Bruttorauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eineshöchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,− Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen,− Anbringung von Antennen bis 10 m Höhe,− Fahnenmasten,− Einfriedungen bis 1,80 m Höhe und Stützmauern bis 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche,− Werbeanlagen bis zu 1 m² Größe und vorrübergehende angebrachte oder aufgestellteWerbeanlagen,− bauliche Anlagen für den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger(unter bestimmten Bedingungen),− Öffnungen für Fenster und Türen in fertig gestellten Wohngebäuden und Wohnungen,− Austausch bestehender Fenster, Türen innerhalb vorhandener Öffnungen,− Fenster und Rollläden,− Außenwandverkleidung, Verblendung und Verputz von bereits fertig gestelltenGebäuden (jedoch nicht genehmigungsfrei bei Fachwerkgebäuden),− Austausch von Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechseltwerden,− Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktionohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessung.5


GEMEINDE MITTELNKIRCHENGESTALTUNGSSATZUNGWeiterhin bedürfen laut § 69 a NBauO z. B. „die Errichtung von Wohngebäude geringerHöhe, Nebengebäude und Nebenanlage für diese Wohngebäude“ keiner Baugenehmigung,wenn sie in Baugebieten errichtet werden, für die ein Bebauungsplanvorliegt. Der Bebauungsplan muss das Gebiet z. B. als Wohngebiet festsetzen. DieGenehmigungsfreiheit ist an weitere Bedingungen geknüpft, so dass die Einschaltungeines Fachmanns dringend zu empfehlen ist.Die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreistellung und das Genehmigungsverfahrenwerden mit der Überarbeitung der NBauO, die bereits im Entwurf vorliegt, voraussichtlicherheblich geändert. Die Verantwortung zur Einhaltung der <strong>Gestaltungssatzung</strong>wird somit zukünftig zunehmend beim Bauherrn und Architekten liegen.Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften?Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, die in einzelnen Paragrafender Satzung vorgesehen sind. Von einzelnen Vorschriften der <strong>Gestaltungssatzung</strong>kann auf Antrag auch eine Befreiung erteilt werden, wenn gemäß § 86 Abs. 1 NBauO„die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härteführen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessenmit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ oder „das Wohl der Allgemeinheit dieAbweichung erfordert“.Zusätzlich enthält der § 2 Abs. 3 dieser Satzung eine allgemeine Ausnahmebestimmung.Danach können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzungauf Antrag erteilt werden, wenn die allgemeinen Ziele dieser Satzung auch durch eineandere Gestaltung erreicht werden.Was passiert bei Verstößen?Wer diesen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit,die nach § 91 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße von bis zu50.000 € geahndet werden kann.Was sollte man tun, wenn man bauen oder sonstige Veränderungen vornehmenmöchte?Besprechen Sie die Maßnahme vorher mit Ihrem Architekten, Handwerker, dem Bauamtder Samtgemeinde Lühe oder der Baugenehmigungs- bzw. Denkmalschutzbehördebeim Landkreis Stade. Bei der Samtgemeinde oder beim Landkreis wirdman Ihnen mitteilen, ob ein Antrag notwendig ist. Wollen Sie von dieser Satzung abweichenbzw. eine der in dieser Satzung genannten Ausnahmemöglichkeiten in Anspruchnehmen, so ist ein Antrag auf Befreiung bzw. Ausnahme erforderlich.Die Gemeinde leitet dann den Antrag mit einer Stellungnahme an die Untere Bauaufsichtsbehördebeim Landkreis Stade zur Entscheidung weiter.6


GEMEINDE MITTELNKIRCHENGESTALTUNGSSATZUNGWie ist die <strong>Gestaltungssatzung</strong> aufgebaut?Die §§ 1 - 4 enthalten allgemeine Bestimmungen, die §§ 5 - 10 behandeln die einzelnenBauteile des Hauses. Werbeanlagen werden im § 11 und Freiflächen im § 12behandelt. Jeweils auf der linken Seite finden Sie den Satzungstext, auf der rechtenSeite werden Hinweise zur Anwendung gegeben, die den Satzungstext erläutern sollen.Wer sind die Ansprechpartner?Gemeinde <strong>Mittelnkirchen</strong>über Samtgemeinde LüheBauamtHuttfleth 1821720 SteinkirchenTel. 04142 899-0Landkreis Stade- Untere Bauaufsichtsbehörde -oder:- Untere Denkmalschutzbehörde -Am Sande 421677 StadeTel. 04141 / 12-07


GEMEINDE MITTELNKIRCHENGESTALTUNGSSATZUNGÜberblick über die SiedlungsgeschichteDie Siedlungsgeschichte des Alten Landes ist bis heute nicht eindeutig geklärt. Gesichertist, dass zumindestens bis ins 3. Jahrhundert in der Marsch auch ohne Wurtenoder Deiche gesiedelt werden konnte. Die Elbe transportierte bei jeder höherenFlut Sedimentationsteile in das von Nebenflüssen und Prielen durchzogene Marschland.Die groben Schwebeteilchen setzten sich bereits in Ufernähe ab und bildetenetwas erhöhte Flächen, die zum Siedeln geeignet waren.Besiedlung vor dem DeichbauEine Besiedlung erfolgte somit ursprünglich nur auf der höher gelegenen Uferkantean den Mündungen der vielen Fleete, die damals die Marsch durchzogen. Nachweislichbevölkerten ab 200 n. Chr. Sachsen das Marschhochland. In dieser Zeit wurdendie ersten noch niedrigen Wurten errichtet. Die übliche Siedlungsweise waren Einzelhöfe,die verstreut an den Prielen und Flüssen lagen und eine Verbindung miteinanderdurch die vorhandenen Wasserwege besaßen. Jede Hofstelle hatte direktenAnschluss an einen schiffbaren Priel oder Fluss und eine Anlegestelle für Boote. EinLandwegenetz war nicht vorhanden.Karte von Mittelkirchen, Ende des 18. Jahrhunderts(Kurhannoversche Landesaufnahme 1764 bis 69)8


GEMEINDE MITTELNKIRCHENGESTALTUNGSSATZUNGEindeichungDer Deichbau begann im Zusammenhang mit der Kultivierung durch die Holländer abdem 12. Jahrhundert. Diese nach den Holländern benannte sog. Hollerkolonisationschuf eine neu gestaltete Kulturlandschaft mit giebelständigen Hofstellen, Entwässerungsgräbenund streifenförmigen Beeten bzw. Hufen, auf denen hauptsächlichAckerbau betrieben wurde. Die Kultivierung des Alten Landes erfolgte vonWesten nach Osten ausgehend von Stade. <strong>Mittelnkirchen</strong> wurden vermutlich um1150 planmäßig angelegt.Zunächst geschah die Entwässerung des kultivierten Landes trotz der Gezeitenwirkungüber die Gräben und Fleete auf natürliche Weise in die Flüsse. Durch dieständige Nutzung und Entwässerung senkte sich allmählich die Oberfläche des Kultivierungsgebiets,so dass vermehrt Überschwemmungen auftraten und der Deichbauerforderlich wurde.Ursprünglich war jede Kolonie für sich mit Deichen umgeben. Der Hauptdeich wurdezur Elbe oder den Flüssen errichtet, der Hinterdeich sowie seitliche Deiche (Sietwenden)entstanden zum Schutz gegen eindringendes Wasser aus den südlichenMooren oder den Nachbarsiedlungen.Topografische Karte, 18809


GEMEINDE MITTELNKIRCHENGESTALTUNGSSATZUNGIn <strong>Mittelnkirchen</strong> entstanden der Hauptdeich entlang der Lühe sowie ein Hinterdeichgegen Jork und Ladekop. Der Hinterdeich bildet den geschwungenen Verlauf desLühedeichs nach. Dies kann einerseits auf den Bau des Hinterdeichs vor der Einteilungin Fluren hindeuten, anderseits wird vermutet, dass die geschwungene Deichliniedes Hinterdeichs der exakten Fluraufteilung der Hollerkolonisation folgte. Dieregelmäßige Anordnung der schmalen Streifen bildete die Biegungen der Lühe nachund begründet somit die geschwungene Linienführungen des Hinterdeichs.Die Leistung der Kultivierung, der Entwässerung und Eindeichung der Marsch im 12.und beginnenden 13. Jahrhundert führten zur Entstehung der historischen Kulturlandschaftdie von besonderer Eigenart und Schönheit ist. Diese außerordentlich bedeutendehistorische Kulturlandschaft ist im Vergleich zu anderen Obstanbaugebietenin Deutschland einzigartig. Diese Einzigartigkeit leitet sich aus dem heutigenErhalt der Strukturen aus der Kolonisationsphase ab.Entstehung der ReihendörferDie charakteristische Siedlungsform des Reihendorfs entstand durch die holländischeFluraufteilung in nach Länge und Breite vermessene Hufe. Die aneinandergereihten langgestreckten Beetstreifen orientierten sich an einer meist geradlinigenStraße bzw. Wasserlauf (Marschhufendorf) oder an einem dem Flussverlauf folgendenDeich (Deichhufendorf) mit der jeweiligen Hofstelle giebelständig zur Straßeund zum Deich. <strong>Mittelnkirchen</strong> ist ein klassisches Deichufendorf und wie in den anderenLühegemeinden durch die dichte Staffelung giebelständiger Bauten entlang derdurchgehenden Hauptreihe geprägt. Dieses wird abschnittsweise von einer engen,kleinteiligen und meist traufständigen Deichbebauung ergänzt, die sich nahe der Kircheverdichtet. Wenn zwischen Fluss und Straße genug Platz vorhanden ist, sindauch giebelständige Bauten auf dem Deich vorzufinden. Darüber hinaus ergänzeneinzelne Höfe am Muddweg und Hinterdeich die Bebauung.DeichhufendorfDie historischen streifenförmigen Parzellierungs- und linearen Siedlungsstrukturensowie der flächige Obstbau sind die prägenden charakteristischen Merkmale der historischenKulturlandschaft, die sich in Linien-, Punkt- und Flächenelemente unterscheiden.Zu den linearen Besonderheiten gehören die Siedlungsstrukturen mit derReihung der giebelständigen Gehöfte und Häuser sowie die sich daran anschließendenFlurparzellen, die durch Gräben und Wettern begrenzt werden. Weitere10


GEMEINDE MITTELNKIRCHENGESTALTUNGSSATZUNGprägende lineare Elemente sind die Deichlinien, Straßen und Wege. Diese werdendurch einzelne Punktelemente, wie die Kirchtürme mit ihrer Silhouettenwirkung, dieAltländer Höfen und Windmühlen, unterbrochen. Den Flächenelementen werden dasAcker- und Grünland sowie der Obstbau, der vor allem seit 1870 flächenmäßig erweitertund in den 1960er Jahre seinen größten Umfang erreichte, zugeordnet.Entwicklung bis heuteDiese Verhältnisse änderten sich bis in die Mitte des letzten Jahrhunderts nur wenig.Mit dem Fortschritt der Technik und steigenden Bevölkerungszahlen veränderte sichauch das Erscheinungsbild der Orte. Wurden bisher die Gebäude aus den in der Umgebungzu gewinnenden Baumaterialien Holz, Ziegel und Reet errichtet, so ist ab ca.1860 ein Wandel vom Fachwerkbau zum Massivbau festzustellen. Ab 1880 werdenBauernhäuser nur noch vereinzelt in Fachwerk errichtet. Massive Ziegelaußenwände,teilweise mit Putzverzierungen und später auch reine Putzbauten tretenan ihre Stelle. Für die Dachdeckung werden vermehrt Ziegelpfannen, Biberschwanz-oder Schieferdeckungen verwendet. Das früher einheitlich gestaltete Bauernhausunterteilt sich zunehmend in ein repräsentatives Vorderhaus und ein eherzweckmäßig - nüchtern gebautes Hinterhaus mit dem Stallteil. Die letzten traditionellengemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Alten Land wurden kurz nachdem zweiten Weltkrieg errichtet.FachwerkbauBauernhaus mit Ziegelaußenwänden undVerzierungenHeute sind bei landwirtschaftlichen Hofstellen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäudevöllig getrennt. Die Wohnteile unterscheiden sich nicht mehr von sonstigen Einfamilienhäusern.Seit etwa der Jahrhundertwende entstehen zwischen den Hofstellenauch reine Wohngebäude.Die Verfügbarkeit aller Baustoffe in allen Regionen des Landes und die immerschneller wechselnden Moden haben auch in <strong>Mittelnkirchen</strong> Spuren hinterlassen.Gebäude mit Betonfassaden, Kalksandsteinen und Flachdächern stehen in bunterReihe neben historischen Fachwerkhäusern mit Reetdeckung und drohen das eindrucksvolleBild dieser vom Menschen geschaffenen Kulturlandschaft zu verwischen.11


<strong>Gestaltungssatzung</strong>


SATZUNGPRÄAMBELZum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Ortsbilds, das von geschichtlicher,architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, hat der Rat der Gemeinde<strong>Mittelnkirchen</strong> am 23.11.2010 aufgrund der §§ 56 Abs. 1, 91 Abs. 3 und 97 der Nds.Bauordnung (NBauO) folgende örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung (<strong>Gestaltungssatzung</strong>)als Satzung beschlossen und gleichzeitig die „<strong>Gestaltungssatzung</strong> derGemeinde <strong>Mittelnkirchen</strong>“ vom 13.03.1989 aufgehoben.§ 1 Räumlicher Geltungsbereich(1) Die Grenzen des Geltungsbereichs dieser Satzung sind im anliegenden Plan imMaßstab 1:5.000 (hier im Maßstab 1:10.000), der Bestandteil dieser Satzung ist,dargestellt. Er liegt beim Bauamt der Samtgemeinde Lühe während der Dienststundenzur Einsichtnahme aus.§ 2 Allgemeines(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zuändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material undFarbe den Charakter, die Eigenart und die örtliche Bedeutung der ihre Umgebungprägenden Bebauung sowie das Straßen- und Ortsgefüge nicht beeinträchtigen,sondern sich harmonisch einfügen. Der Charakter des bisher wenig überformtenDeichhufendorfs mit der damit verbundenen Gebäudestellung soll erhalten bleiben.(2) Wiedererrichtungen, Reparaturen, Umbauten und Erweiterungen von ordnungsgemäßerrichteten Gebäuden können - auch abweichend von den Bestimmungendieser Satzung - in gestalterischer Anpassung an den Bestand vorgenommen werden.(3) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung können auf Antrag erteiltwerden, wenn die allgemeinen Ziele dieser Satzung auch durch eine andere Gestaltungerreicht werden.(4) Bestimmungen und Anforderungen aufgrund des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzesgehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.(5) Der Begriff „Straße“ bezeichnet jeweils die der Erschließung dienende öffentlicheVerkehrsfläche.(6) Ordnungswidrig handelt, wer diesen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden(§ 91 Abs. 5 NBauO).14


ERLÄUTERUNGHistorische HäuserDer Althausbestand wird überwiegend durchBauten des 19. Jh. und nur wenigen Hallenhäuserndes 18. Jh. bestimmt. Die nach Westenorientierten Straßengiebel wurden vielfach erneuertund nur an wenigen Stellen ist die ursprünglicheSituation erlebbar.Beispiel eines Hallenhauses aus dem 18. Jh.,dessen Giebel mit den typischen Vorkragungenund profilierten Knaggen analog des historischenVorbilds erneuert wurde.Das reetgedeckte Wohnwirtschaftsgebäude miteiner Länge zwischen 40 und 45 m gehört zuden größten dieser Art im Alten Land. DerWohnteil des im 19. Jh. erbauten Gebäudes istgemauert und wird durch die hell gestrichenenBacksteine gegliedert.Die giebelständige Reihendorfbebauung wirdteilweise durch eine traufständige Deichbebauungergänzt. Der 1937 errichtete Backsteinbaugreift im Giebel die historischen Schmuckformendes Alten Landes auf.15


SATZUNG§ 3 Stellung der Gebäude(1) Gebäude sind mit dem First parallel zu den Beetgräben giebelständig zur Straßezu errichten. Gebäude auf dem Lühedeich können auch traufständig zur Straße errichtetwerden. Traufständige Gebäude sind darüber hinaus in Bereichen zulässig, indenen überwiegend traufständige Gebäude stehen.(2) Zwerchgiebel sind nur zulässig, wenn sie mittig am Gebäude angeordnet undnicht breiter als ein Drittel der Gebäudebreite sind.§ 4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften(1) Glänzende Materialien sind unzulässig (z. B. glasierte Dachziegel und glasierteKlinker, dauerhaft glänzende Metalloberflächen). Bei engobierten Oberflächen istnachzuweisen, dass sie nicht glänzen.(2) Anbauten und Nebengebäude haben sich in der Gestaltung dem Dach und derFassade des Hauptgebäudes unterzuordnen.16


ERLÄUTERUNGZu § 3Giebelständige Gebäudestellung entlang der StraßeStraßenseitig Gliederung der traufständigen Gebäude durch die Anordnung von ZwerchgiebelZu § 4Möglichkeiten um Anbauten und Nebengebäude gestalterisch an das Hauptgebäude anzupassen17


SATZUNG§ 5 Dachform, Dachdeckung, Dachdeckungsmaterialien(1) Die Dachlandschaft ist in ihrer Einheitlichkeit im Bezug auf die Hauptfirstrichtung,Dachformen, Material und Farbigkeit zu erhalten. Dächer und ihre Aufbauten sind inForm, Firstrichtung, Neigung und Baustoff entsprechend dem prägenden Ortsbild zugestalten. Der Charakter der geschlossenen Dachflächen ist grundsätzlich zu erhalten.Dachflächen eines Gebäudes dürfen nur einheitlich in einem Material ausgeführtwerden, es sei denn die Gebäudeteile sind auch ansonsten gestalterisch deutlichunterschiedlich gestaltet.(2) Dächer von Hauptgebäuden sind symmetrisch mit einer Dachneigung von 40° -55° herzustellen. Für Hallen reicht eine Mindestdachneigung von 10° aus.(3) Als Dachformen sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer zulässig. Fürlandwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und Hallen sind auch Pultdächer und seitlicheÜberdachungen zulässig, wenn die seitlichen Überdachungen in Dachneigungund -deckung des Hauptdaches ausgeführt werden.(4) Dächer sind in den Farben Rot, Rotbraun, Anthrazit, Grau, als Gründach oder alsweiche Dachdeckung (Reetdach) zulässig.Bei einer Dachneigung von mehr als 22° ist die Dacheindeckung als Pfannendeckungoder weiche Dacheindeckung (Reetdach) auszuführen. Für Hallen sind in diesemFall auch Profilbleche oder Dachdeckungen zulässig, die lediglich Pfannendeckungennachahmen (strukturierte Bleche).(5) Für sonstige Nebengebäude - mit Ausnahme von Garagen und Carports - geltendie Vorschriften für Hauptgebäude, wenn sie näher als 30 m an der Straße und vonihr aus sichtbar sind.18


ERLÄUTERUNGZu § 5:Zulässige DachformenZulässig für Hallen und landwirtschaftlicheWirtschaftsgebäudeUnzulässige DachformenZulässige ortstypische DachformenUntypische Dachform, daher unzulässig19


SATZUNG§ 6 Dachaufbauten(1) Dacheinschnitte sind unzulässig, wenn sie von der Straße aus sichtbar sind.(2) Die Breite von Dachaufbauten (Dachgauben, Dachflächenfenstern, technischeAufbauten), die von der Straße aus sichtbar sind, darf insgesamt höchstens ein Drittelder Firstlänge betragen. Der Mindestabstand untereinander und zu Traufe undFirst beträgt mindestens 1,20 m, der Abstand zum Ortgang mindestens 3,00 m.Solaranlagen sind auf Wohngebäuden nur bis zur Hälfte der jeweiligen Dachflächezulässig, auf allen übrigen Gebäuden ist der Anteil nicht beschränkt. Die oben genanntenMindestabstände zu Traufe, First und Ortgang sind einzuhalten.(3) Dachgauben sind als Giebel-, Schlepp- oder Fledermausgauben auszuführen.Die Traufhöhe von Gauben beträgt höchstens 1,70 m. Dachgauben sind nur in einerGeschossebene zulässig.20


ERLÄUTERUNGZu § 6Wenn die Dachaufbauten von der Straße aus sichtbar sind, dürfen sie in ihrer Gesamtlänge 1/3 derFirstlänge nicht überschreiten und müssen untereinander, zur Traufe und zum First mindestens1,20 m Abstand halten. Der Abstand zum Ortgang muss mindestens 3,00 m betragen.Solaranlagen sind auf Wohngebäuden nur aufder Hälfte der Dachfläche zulässig und die Mindestabständezu Traufe, First und Ortgang sindeinzuhalten.Dachflächeneinschnitte sind nur zulässig, wennsie von der Straße aus nicht sichtbar sind.Zulässige Dachgauben21


SATZUNG§ 7 Gliederung von Fassaden und Öffnungen(1) Fenster und Eingangsöffnungen sollen in Größe, Maß, Verhältnis und Gestaltungdem Charakter des Gebäudes sowie der umgebenden Bebauung angepasst sein.(2) Mehrere bestehende Gebäude dürfen gestalterisch nur dann zu einem Gesamtbaukörperzusammengezogen werden, wenn durch eine gestalterische Gliederungder Eindruck von Einzelgebäuden erhalten bleibt.(3) An den straßenseitigen Fassaden und Fassaden, die von der Straße aus sichtbarsind, müssen die Wandflächen jeder Fassade gegenüber den Öffnungsflächenüberwiegen. Wohngebäude müssen zur Straße hin mindestens zwei Türen oderFenster mit einer Mindestgröße von 1,5 m² haben.(4) Öffnungen und Bauteile der Fassade sollen auf vertikalen Achsen übereinanderangeordnet oder auf solche Achsen bezogen sein. Die Ober- und Unterkanten derFensteröffnungen eines Geschosses sollen jeweils auf der gleichen Höhe angeordnetsein.(5) Schaufenster sind in ihren gestalterischen Elementen aus der Gliederung derFassade zu entwickeln.§ 8 Material und Farbe der Fassade(1) Die Außenwandflächen von Hauptgebäuden - mit Ausnahme von Hallenbauten -sind auszuführen als:• Sichtmauerwerk in den Farben Rot bis Rotbraun,• Fachwerk in den Farben Weiß bis Hellgrau,• Holzverkleidungen in den Farben Rot bis Rotbraun, Grün, Weiß oder Holz-Natur (diese aber nur bis zu einem Anteil von maximal 50 % je Fassade).Bei Hallenbauten sind nur die Farben Weiß, Rot, Rotbraun, Braun, Grün und Grauzulässig. Bei Verwendung von profilierten Wandverkleidungen ist die Profilrichtungsenkrecht anzuordnen. Bei bestehenden Putzgebäuden sind nur die Farben Weiß,Hellgrau und Elfenbein zulässig.(2) Bestehendes Fachwerk ist zu erhalten bzw. darf nur durch Fachwerk ersetzt werden,soweit es straßenseitig einsehbar ist.22


ERLÄUTERUNGZu § 7:Öffnungen sollen auf vertikalen Achsen übereinander und die Ober- und Unterkante der Fensteröffnungeneines Geschosses auf gleicher Höhe angeordnet werden.ZulässigZu viele unterschiedliche Öffnungsgrößen zerstören die Harmonie derFassade.Kein Zusammenhang zwischen Erd- und ObergeschossPassende Gliederung der Fassade23


SATZUNG§ 9 Türen und Fenster(1) Türen und Fenster - ausgenommen Schaufenster - sind stehend rechteckig auszuführen.Dies gilt nicht für einzelne Öffnungen in Obergeschossen, wenn derenGröße jeweils 1 m² nicht überschreitet.(2) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Wenn die Scheibenfläche vonSchaufenstern größer als 6 m² ist, so ist sie durch mindestens ein senkrechtes konstruktivesElement wie Pfosten, Pfeiler oder Sprossen zu untergliedern. Die farblicheGestaltung von Schaufenstern ist den übrigen Fenstern des Gebäudes anzupassen.(3) Wird eine Fassade im Wesentlichen durch Sprossenteilung der Fenster bestimmt,so ist diese Teilung zu erhalten und/oder bei Erneuerung der Fenster wieder herzustellen.(4) Haustüren, Tore und Fenster, die für das durch diese Satzung geschützte Ortsbildeigentümlich sind, sind zu erhalten bzw. bei Erneuerung entsprechend dem vorhandenenVorbild zu gestalten.(5) Fensterrahmen müssen den Wandöffnungen folgen und dürfen die durch dieWandöffnung vorgegebene Form nicht vereinfachen.(6) Türen, Tore und Fensterrahmen sind nur in den Farben Weiß, Grün, Grau, Braunoder Holz-Natur zulässig.(7) Farbige Verglasungen sind unzulässig. Einzelne farbige Verglasungen sind aufAntrag zulässig, wenn sie sich in die Gestaltung einpassen.24


ERLÄUTERUNGZu § 9Beispiele für Sprossenteilung alter FensterBeispiel Fenster um 1800Beispiel Fenster um 1900Beispiel Fenster um 191025


SATZUNG§ 10 Zusätzliche Bauteile(1) Balkone und feststehende Markisen sind zur Straße hin unzulässig. An den Gebäudeseitensind sie nur zulässig, wenn die Entfernung mehr als 4 m zur Straßenfassadebeträgt.(2) Vor die Fassade vortretende Windfänge, Balkonbrüstungen, Terrassen- undTreppengeländer müssen sich in Ausführung und Farbe in die Fassadengestaltungeinpassen.(3) Rolladenkästen dürfen von der Straße aus nicht sichtbar sein. Sie können ausnahmsweiseauf Antrag zugelassen werden, wenn sie in die Fassade als gestalterischesElement eingepasst sind oder die notwendigen baulichen Eingriffe in die Fassadeeinen unzumutbaren Aufwand erfordern.26


ERLÄUTERUNGZu § 10Balkone und feststehende Markisen sind nur an den Gebäudeseiten zulässig, wenn die Entfernungmehr als 4 m zur Straßenfassade beträgt.Zulässige BalkonanordnungBalkone zur Straße hin sind unzulässig27


SATZUNG§ 11 Werbeanlagen(1) Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten müssen sich im Umfang,Werkstoff, Form, Farbe und maßstäblicher Anordnung dem Charakter des jeweiligenStraßenzuges und dem Gebäude, an dem sie angebracht sind, anpassen.(2) Werbeanlagen an Gebäuden sind auf das Erdgeschoss bis zur Höhe der Fensterbrüstungdes 1. Obergeschosses zu beschränken. Sie dürfen die Einheitlichkeit derFassade nicht beeinträchtigen und insbesondere wesentliche Architekturteile nichtüberdecken.(3) Senkrecht zur Fassade angeordnete Werbeanlagen (Nasenschilder) dürfen nichtmehr als 1 m aus der Fassadenflucht hervorragen und nicht höher als 1,20 m sein.Größere Maße können als Ausnahme gestattet werden, wenn die Ausleger handwerklichgestaltet sind.(4) Freistehende Werbeanlagen dürfen nicht größer als 2 m² und - mit Ausnahmevon Fahnen - die Traufe bzw. Attika nicht überragen. Ausnahmen sind zulässig, fürBetriebsarten, deren Werbeanlagen diese Maße in der Regel überschreiten (z. B.Tankstellen, Kfz-Betriebe).(5) Beschriftungen sollen waagerecht erfolgen, die Schrifthöhe darf 70 cm nichtüberschreiten. Senkrechte Werbeanlagen dürfen in der Höhe das Doppelte der Breitenicht überschreiten.(6) Leuchtwerbung mit sich bewegendem oder veränderlichem Licht ist unzulässig.28


ERLÄUTERUNGZU § 11An die Gliederung der Fassadeangepasste WerbeanlagenWarnanlagen sind auf das Erdgeschossbis zur Fensterbrüstungdes 1. Obergeschoss zubeschränken.Nasenschilder dürfen nichtmehr als 1 m aus der Fassadenfluchthervorragen undnicht höher als 1,20 m sein.Ausnahmen gelten für handwerklichgestaltete Werbeschilder.Waagerechte Werbeanlagendürfen eine Schrifthöhe von0,7 m nicht überschreiten.Senkrechte Werbeanlagendürfen in der Höhe das Doppelteder Breite nicht überschreiten.29


SATZUNG§ 12 Freiflächen(1) Vorhandene Beetgräben sind zu erhalten.(2) Als Einfriedungen zur Straße hin und seitlich bis zu einer Entfernung von 30 mvon der Straße aus sind ausgeschlossen:• Wälle und Mauern aus Pflanzsteinen,• geschlossene Holzzäune,• Holzzäune mit überwiegend kreuzweiser Gliederung (z. B. Jägerzäune),• Nadelgehölze.Empfohlen werden Einfriedungen mit Hecken oder Sträuchern der Pflanzliste desAbsatzes 4.(3) Einfriedungen zur Straße dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Beigewerblich genutzten Grundstücken ist eine Höhe von bis zu Höhe 2,00 m zulässig.(4) Für Anpflanzungen werden folgende Pflanzen empfohlen:Bäume:Acer campestre (Feldahorn),Acer platanoides (Spitzahorn),Acer pseudoplatanus (Bergahorn),Alnus glutinosa (Schwarzerle),Carpinus betulus (Hainbuche),Fagus sylvatica (Rotbuche),Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche),Populus tremula (Zitterpappel),Prunus padus (Traubenkirsche),Quercus robur (Stieleiche),Salix spec. (Weidenarten),Ulmus spec. (Ulmenarten),Ulmus laevis (Flatterulme),sowie alle Arten von hochstämmigenObstbäumen und blühenden Zierobstbäumen(Zierkirsche, Zierpflaume, Blutpflaume, Walnuss).Sträucher:Cornus sanguinea (Roter Hartriegel),Corylus avellana (Haselnuss),Euonymus europaea (Pfaffenhütchen),Lonicera periclymenum (Waldheckenkirsche),Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche),Prunus spinosa (Schlehe),Rhamnus cathartica (Echter Kreuzdorn),Ribes nigrum (Schwarze Johannisbeere),Rosa canina (Hundsrose),Rubus fructicosus (Echte Brombeere),Rubus idaeus (Himbeere),Sambucus nigra (Schwarzer Holunder),Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball).Sonstige Bepflanzungen:Clematis vitalba (Gemeine Waldrebe),Hedera helix (Efeu),Pteridophyta (Farne),Vinca minor (Immergrün).30


ERLÄUTERUNGZu § 12Ortstypische Hofeinfahrten und Vorgärten31


Literatur− Baudenkmale in Niedersachsen Landkreis Stade ohne die Städte Stade undBuxtehude. Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland. Band 26.1. Albrecht,Heike. Segers-Glocke, Christiane (Hrsg.). Niedersächsische Landesverwaltung,Veröffentlichung des Institut für Denkmalpflege. Verlag CW Niemeyer. Hameln1997.− Das Alte Land. Einzig – nicht artig. Eine Tochter wird erwachsen: DieHollerkolonie Altes Land. Verein zur Annerkennung des Alten Landes zumWelterbe der UNESCO e.V. (Hrsg.). Jork 2009.− Gemeinde Hollern-Twielenfleth. <strong>Gestaltungssatzung</strong> für die historischenOrtsteile mit Erläuterungen zur Anwendung. Gemeinde Hollern-Twielenfleth(Hrsg.). Hollern Twielenfleth 2010 (in Aufstellung).− Gemeinde Jork. <strong>Gestaltungssatzung</strong> für die historischen Ortsteile mit Erläuterungzur Anwendung. Gemeinde Jork (Hrsg.). Jork 2002.− Harburg und Umgebung. Denkmaltopographie Deutschland. Hambug-Inventar:Bezirk Harburg. Stadtteilreihe 7.1. Hellberg, Lennart. Albrecht, Heike. Grundert,Heino. Kulturbehörde/Denkmalschutzamt Hamburg (Hrsg.). Hans Christians Verlag.Hamburg 1999.− Länderübergreifende Kulturlandschaftsanalyse Altes Land. Dr. Kleefeld,Klaus Dieter. Drs. Burggraaff, Peter. Lange, Beate. Behörde für Stadtentwicklungund Umwelt, Amt für Landes- und Landschaftsplanung und NiedersächsischesAmt für Denkmalpflege. Köln 2007.− Vom Einzelhof zum Reihendorf. Landschaftsentwicklung und Besiedelungim Raume Jork. Beträge zur Kultur und Geschichte des Alten Landes. Band 1.Wendowski, Marlies. Kulturstiftung Altes Land (Hrsg.). Jork 1994.32

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