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Kündigung - STB Grupe

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<strong>Kündigung</strong>1 Prüfungsschema für die Wirksamkeit einer <strong>Kündigung</strong>Wirksamkeit der<strong>Kündigung</strong>serklärungAllgemeineNichtigkeitsgründeAnhörung des Betriebsrats,§102 Abs.1 BetrVG· Form- schriftlich, eigenhändige Unterschrift im Original (Fax, E-Mail,Telegramm genügen nicht)· Inhalt- klar und eindeutig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnissesgerichtet;- bei ordentlicher <strong>Kündigung</strong> genügt: “zum nächstmöglichenZeitpunkt;”- bei außerordentlicher <strong>Kündigung</strong> muss der sofortigeBeendigungswille zum Ausdruck kommen (z.B. “ab sofort”);- Angabe von Gründen ist nicht erforderlich (Ausnahme beiAuszubildenden und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz);jedoch muss der Arbeitgeber die Gründe auf Verlangen desArbeitnehmers mitteilen.· Vertretungsmacht- Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer die<strong>Kündigung</strong> selbst erklären. Jedoch kann eine Vollmacht zur<strong>Kündigung</strong>serklärung erteilt werden.· Zugang- Die <strong>Kündigung</strong> wird nur wirksam, wenn sie demArbeitnehmer/Arbeitgeber zugeht.· Die <strong>Kündigung</strong> kann sittenwidrig sein, wenn ihr ein verwerflichesMotiv (wie z.B. Rachsucht) zugrunde liegt, §§ 134; 138 BGB.· Wegen der Teilnahme an einem Streik oder dem Betritt zurGewerkschaft kann der Arbeitgeber nicht kündigen, § 612a BGB(Maßregelungsverbot).· Die Anhörung des Betriebsrates ist vor jeder <strong>Kündigung</strong>notwendig, § 102 Abs.1 S. 1 BetrVG.· Dem Betriebsrat müssen die konkreten Gründe für die <strong>Kündigung</strong>vollständig mitgeteilt werden. Auch der Name, die Sozialdaten,die <strong>Kündigung</strong>sfrist und die <strong>Kündigung</strong>sart sind anzugeben.· Die Stellungnahme des Betriebsrates muss bis zum Ablauf derFrist abgewartet werden. Seine Zustimmung zur <strong>Kündigung</strong> istjedoch nicht erforderlich. Nach Ablauf der Äußerungsfrist (eineWoche bzw. drei Tage bei einer außerordentlichen <strong>Kündigung</strong>)kann der Arbeitgeber die <strong>Kündigung</strong> aussprechen.· Ein Fehler im Anhörungsverfahren führt zur Unwirksamkeit der<strong>Kündigung</strong>.Sonderkündigungsschutz · Mutterschutz, § 9 MuSchG; Elternzeit, § 18 BErzGG· Schwerbehinderte, §§ 85 ff. SGB IX· Auszubildende, § 15 Abs. 2 BBiG· Betriebsräte, § 15 KSchG· Betriebsübergang, § 613a Abs. 4 S. 1 BGB· tarif- oder einzelvertragliche Unkündbarkeit


Ordentliche <strong>Kündigung</strong> · <strong>Kündigung</strong>sfrist, § 622 BGBAußerordentliche<strong>Kündigung</strong>- Hat der Arbeitgeber einen verfrühten Beendigungszeitpunktgewählt, bleibt die <strong>Kündigung</strong> wirksam und wird auf denrichtigen Zeitpunkt umgedeutet.· Bei Anwendbarkeit des <strong>Kündigung</strong>sschutzgesetzes (seit01.01.2004 Differenzierung nötig zwischen Arbeitnehmern, dienach dem 31.12.2003 eingestellt wurden [mehr als zehnArbeitnehmer] und „Altarbeitnehmern“ [weiterhin mehr als fünfArbeitnehmer], § 23 Abs. 1 KSchG) und länger als sechs Monatein dem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt, § 1 Abs. 1 KSchG:- Eine soziale Rechtfertigung der <strong>Kündigung</strong> ist notwendig,d.h. ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter<strong>Kündigung</strong>sgrund muss vorliegen, § 1 Abs. 2, 3 KSchG.- Die <strong>Kündigung</strong> muss verhältnismäßig sein, d.h. jedes mildereMittel ist vorzuziehen (etwa eine Abmahnung oder eineVersetzung).- Anhand der Sozialdaten des Arbeitnehmers ist in jedemEinzelfall abzuwägen, ob dem Arbeitgeber eineWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht doch zumutbarist; bei einer betriebsbedingten <strong>Kündigung</strong> hat der Arbeitgebereine Sozialauswahl vorzunehmen. Seit 01.01.2004 sindbetriebswichtige Arbeitnehmer auch bei vergleichbaremTätigkeitsfeld von der Sozialauswahl ausgeklammert, § 1 Abs.3 S. 2 KSchG- Für den Arbeitnehmer gilt eine Klageerhebungsfrist von dreiWochen für alle Unwirksamkeitsgründe außer dem Zugangeiner schriftlichen <strong>Kündigung</strong> (§ 4 S. 1 KSchG). Nach § 23Abs.1 S. 2 KSchG n.F. gilt dies auch für Kleinbetriebe. DieKlageerhebungsfrist gilt auch in der Probezeit des § 1 Abs. 1KSchG, wenn ein Verstoß gegen § 626 BGB oder andereUnwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden, die nichtunter § 1 KSchG fallen (§ 13 Abs. 3 KSchG n.F.)· Die außerordentliche <strong>Kündigung</strong> muss dem Arbeitnehmerspätestens zwei Wochen nach der Kenntnis des Arbeitgebersvon dem <strong>Kündigung</strong>ssachverhalt zugehen. Nach Fristablauf istdieser <strong>Kündigung</strong>sgrund für eine außerordentliche <strong>Kündigung</strong>“verwirkt”.· Ein wichtiger Grund für die <strong>Kündigung</strong> ist notwendig:Die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers muss derartschwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung desArbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der <strong>Kündigung</strong>sfrist nichtzugemutet werden kann. Hierbei sind im Rahmen einerInteressenabwägung neben den Sozialdaten des Arbeitnehmersauch die Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung und dereingetretene Schaden zu berücksichtigen.· Genügt der <strong>Kündigung</strong>ssachverhalt nicht für eineaußerordentliche <strong>Kündigung</strong>, kann die <strong>Kündigung</strong> in eineordentliche umgedeutet werden (Voraussetzung: der Betriebsratist hilfsweise auch zu der ordentlichen <strong>Kündigung</strong> angehörtworden).· Für den Arbeitnehmer besteht unabhängig von derAnwendbarkeit des <strong>Kündigung</strong>sschutzgesetzes eineKlageerhebungsfrist von drei Wochen

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