BetriebshandbuchEigenleistung bei TiefbauarbeitenHinweiseNr.12.03.17Seite2/32. Die Abmessungen und Lage des Leitungsgrabens und der Montagegruben,sowie der Eintrittspunkt der Netzanschlussleitung in das Gebäude sind mit derSWB abzustimmen.3. Die Verlegung der Leitung durch die SWB kann erst erfolgen, wenn derArbeitsraum zugänglich ist, das heißt bis auf Höhe der Untermauerung, bzw.Höhe der Sandbettung verfüllt und verdichtet ist. Der Bereich desLeitungsgrabens muss frei zugänglich sein (keine Gerüste, Baumaterial etc.).Herstellen der Maueröffnung:1. Ob der Eintrittspunkt der Netzanschlussleitung in das Gebäude als Kernbohrunganzulegen ist, muss im Vorfeld mit der SWB abgestimmt werden. DerDurchmesser der Kernbohrung für einen Standard Gas- und Wasseranschluss(siehe Anhang 1) beträgt 100 mm. Abweichend hiervon beträgt derDurchmesser für einen 2“ (Zoll) Anschluss 120 mm.2. Die Leitungsverlegung erfolgt durch die SWB. Hierzu ist eine hinreichend früheAbstimmung mit der SWB erforderlich.Arbeiten nach Leitungslegung(en)/-montage(n):1. Unmittelbar nach der Leitungslegung und dem Einmessen der Leitung ist diesevon Ihnen mit einer Überdeckung von 15 cm mit Flusssand (rundkörnig)einzusanden und die Leitungs- und Montagegruben zu verfüllen und zuverdichten.Hinweise:• Soll der Netzanschluss durch die Fußbodenplatte hergestellt werden oder weicht vonder Regelzeichnung (siehe Anhang 1) ab, sind zusätzliche Informationenerforderlich, die Sie bei der SWB erhalten.• Der Kunde haftet für Schäden bei nicht fachgerechter Durchführung seiner Arbeiten.Bei zusätzlichen Aufwendungen, die durch den Kunden zu vertreten sind (z.B. nichtEinhalten von Terminen, Mehrfachfahrten durch die SWB etc.), behalten sich dieSWB eine Weiterverrechnung der entstandenen Kosten an Sie vor.• Für die von Ihnen durchzuführenden Arbeiten haben Sie die allgemeineVerkehrssicherungspflicht. Das heißt, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßenAbsperrung, das Aufstellen von Warnhinweisen und das Herstellen eineshinreichenden Verbaues liegen in Ihrer Verantwortung. Ab 1,25 m Tiefe ist derGraben abzuböschen oder fachgerecht zu verbauen, ab 1,75 m Tiefe zwingend zuverbauen.• Mindestabmessungen der Leitungsgräben innerhalb des Baugrundstücks werdenvon der SWB nach Absprache festgelegt. Zur Planung können jedoch nachstehendeMaße als Anhaltspunkt herangezogen werden:GasWasserGas + WasserLeitungsgraben (Grabensohle)Breite x Tiefe0,40 m x 1,15 m0,40 m x 1,25 m0,60 m x 1,25 mStand:08.08.2013 Bearbeiter: Ki Freigabe:
BetriebshandbuchEigenleistung bei TiefbauarbeitenHinweiseNr.12.03.17Seite3/3• Die Sohle der Montagegrube muss grundsätzlich bis 0,40 m unter das Rohrausgeführt werden.• Sollten durch Ihre Grabarbeiten Schäden an Ver- oder Entsorgungsleitungenentstehen sind die zuständigen Leitungsbetreiber unverzüglich zu informieren. DieInformationspflicht gilt auch für geringfügige Druckstellen und Beschädigungen derUmmantelungen.• Bei Schäden an Gasleitungen mit Gasaustritt im Freien ist der Gefahrenbereichunverzüglich abzusichern. Es besteht Explosionsgefahr. Zündquellen sind unbedingtzu vermeiden. Fenster müssen geschlossen bleiben. Brennendes Gas darf nur beiunmittelbarer Gefahr mit einem Pulverlöscher gelöscht werden und sollte ansonstenbrennen gelassen werden.Für Fragen steht Ihnen die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Backnang</strong> <strong>GmbH</strong> unter Tel. 07191 176–0 gernezur Verfügung.Mit freundlichen GrüßenIhre <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Backnang</strong> <strong>GmbH</strong>Stand:08.08.2013 Bearbeiter: Ki Freigabe: