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Flusskreuzfahrten Seekreuzfahrten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen1. Abschluss des Reisevertrages1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularendes Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabredenund Sonderwünschen geschlossen werden.Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist demReisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen.Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen,weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn,nicht verpfl ichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für elektronischeReiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter demReisenden unverzüglich elektronisch bestätigt.1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, beielektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalbdieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginnund kürzer führen durch die sofortige Bestätigungbzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf derReisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindlicheReservierungen vor. Danach soll der Reisevertragnach Ziffer 1.1. geschlossen werden.1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigungist ein neuer Vertragsantrag, an den derVeranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisendeinnerhalb dieser Frist annehmen kann.2. Vermittelte LeistungenBei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, denReise unterlagen und in den sonstigen Erklärungen alsvermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen(Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalterlediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen isteine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen,soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit vorliegen, Hauptpfl ichten aus demReisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbareMöglichkeit zum Abschluss einer Versicherung bestehtoder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalterals Vermittler haftet insofern grundsätzlich nurfür die Vermittlung, nicht jedoch für die vermitteltenLeistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für denVertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.sinngemäß.3. Pass-, Visa- & gesundheitspolizeiliche Formalitäten3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur dieStaatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reiseangeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumentewie z. B. Pass und Visum (einschließlich derFristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeilicheFormalitäten (Impfungen etc.) durchden dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vorBuchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlicheingetretener Änderungen).3.2. Nach Erfüllung der Informationspfl icht gemäß Ziffer3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für dieReiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalternicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungenetc. verpfl ichtet hat.3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungenfür den Reisebeginn nicht angetreten werden,so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn diesallein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist(z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insoferngilt Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend.4. Zahlungen4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung)des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheineszu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich,wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert,keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis75 € nicht übersteigt.4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % desReisepreises zu zahlen.4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens dreiWochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahlnach Ziffer 13. allerdings frühestens zwei Wochen – vorReisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigenReiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlichund/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oderBeförderungsschein), zu zahlen.4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginnverpfl ichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung desgesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigungder vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reiseerforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutscheinoder Beförderungsschein).5. Leistungen5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalterbindend. Hat sich der Veranstalter im Prospektausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise(siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstaltervor Vertragsschluss eine konkrete Änderungder Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er denReisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehenvon Ziffer 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichenLeistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowieden weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach derReiseanmeldung und der Reisebestätigung.5.3. Gepäckbeförderung: Pro Person werden zwei Gepäckstücke,max. 20 kg, kostenlos befördert. SperrigesGepäck und Geräte aller Art können nicht mitgeführtwerden.5.4. Der auf der Reisebestätigung ausgewiesene Sitzplatzim Reisebus wird in der Reihenfolge der Anmeldungvergeben. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, Änderungenin der Sitzplatzordnung vorzunehmen. Es bestehtkein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Sitzplatz.6. Preisänderungen6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach VertragsschlussPreiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreisesverlangen, wenn nachweisbar und erst nachVertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhungder Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmteLeistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, odereiner Änderung der für die betreffende Reise geltendenWechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genanntenUmständen beruhende Preiserhöhungen sind nurinsoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vomBeförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkretberechnet auf den Reisepreis auswirkt.6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor demvereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nachZiffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalterdem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrundzu erklären.6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss ummehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisendekostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme aneiner anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen,wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solcheReise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinemAngebot anzubieten.6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglichnach der Erklärung des Veranstalters diesemgegenüber geltend zu machen.7. Leistungsänderungen7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungenvom Reisevertrag, die nach Vertragsabschlussnotwendig werden und vom Veranstalter nicht widerTreu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig.Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oderAbweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnittder gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistunghat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglichnach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichenReiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktretenoder stattdessen die Teilnahme an einer mindestensgleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn derVeranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreisfür den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben dieübrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz)unberührt.8. ErsatzreisendeDer Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einenDritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderenReiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nichtgesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungenentgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nichtaus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und derDritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner fürden Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Drittenentstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert,auf 15 €.9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichenRücktritt ist der Reisende verpfl ichtet, grundsätzlichpauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreisje nach Reiseart und Rücktrittszeitpunktvor Reisebeginn pro Person zu zahlen:Busreisenbis 30 Tage vor Reisebeginn 5 %, mindestens 25,– €ab 29 Tage vor Reisebeginn 15 %ab 21 Tage vor Reisebeginn 35 %ab 13 Tage vor Reisebeginn 60 %Flugreisenbis 30 Tage vor Reisebeginn 10 %ab 29 Tage vor Reisebeginn 20 %ab 21 Tage vor Reisebeginn 35 %ab 14 Tage vor Reisebeginn 55 %ab 6 Tage vor Reisebeginn 85 %See- und <strong>Flusskreuzfahrten</strong>bis 31 Tage vor Reisebeginn 25 %bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 %ab 14 Tage vor Reisebeginn 80 %Tagesreisenbis 7 Tage vor Reisebeginn 3,– €ab 6 Tage vor Reisebeginn 50 %9.2. Bei Nichterscheinen am Abreisetag werden 90% desGesamtreisepreises abzüglich eventuell ersparter Aufwendungenfällig. Bei Stornierungen von Reisen, in derenLeistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthaltensind, ist neben der pauschalierten Stornogebühr dervolle Preis der Eintrittskarte zu zahlen, sofern diese nichtanderweitig genutzt werden kann.9.3. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugangder Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei derBuchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftlicheRücktritt empfohlen.9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweisgestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nichtentstanden oder die Entschädigung wesentlich niedrigerals die angeführte Pauschale sei.10. Umbuchungen und Änderungenauf Verlangen des Reisenden10.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschlussauf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, desReiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunftoder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchungvorgenommen, kann der Reiseveranstalter bis 30 Tagevor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von15,00 € pro Reisenden erheben.10.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablaufder Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhauptmöglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertraggemäß Ziffer 9.1 bis 9.4 zu den Bedingungen und gleichzeitigerNeuanmeldung durchgeführt werden. Dies giltnicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügigeKosten verursachen.11. ReiseabbruchWird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandesabgebrochen, der in der Sphäre des Reisendenliegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpfl ichtet,bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparterAufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertungder nicht in Anspruch genommenen Leistungenzu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerheblicheLeistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattunggesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.12. Kündigung bei schwerer Störungdurch den Reisenden – Mitwirkungspflichten12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristloskündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblichweiter stört, so dass seine weitere Teilnahmefür den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmernicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn derReisende sich nicht an sachlich begründete Hinweisehält. Dem Veranstalter steht in diesem Fallder Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparteAufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigenVerwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprücheim Übrigen bleiben unberührt.12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte(z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, umdrohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwendenoder gering zu halten.13. Mindestteilnehmerzahl13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog)ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf einebestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist(spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn)hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären,dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und dieReise nicht durchgeführt wird.13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärungnach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichtenTeilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vorReisebeginn zugehen lassen.13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestensgleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn derVeranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreisfür den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglichnach Zugang der Erklärung des Veranstaltersdiesem gegenüber geltend zu machen.13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nachZiffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlteBetrag unverzüglich zurückzuerstatten.14. Kündigung infolge höherer Gewalt14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungerheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbareUmstände berechtigen beide Teile nach § 651 jAbs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sichaus § 651 j Abs. 2 BGB.14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderungverpfl ichtet, falls der Vertrag die Beförderungmit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebungerforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.14.4. Informationspfl ichten des Veranstalters im Übrigenbleiben unberührt.15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden,Rechte des Reisenden15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kannder Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertigeErsatzleistung) verlangen.15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessenNichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direktanzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicherSchwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- undFaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen).Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehendem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung desReisepreises zu.15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten,wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist,er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfesetzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Fristnicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisendekann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungenverlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung derAbhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden ansofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigemAufwand des Veranstalters.15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen,wenn die Reise durch den Reisemangel erheblichbeeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemesseneFrist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlosverstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich beiUnmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenndie sofortige Kündigung durch ein besonderes Interessedes Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn demReisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigemund für den Veranstalter erkennbarem Grundnicht zuzumuten ist.15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalterfür erbrachte oder zur Beendigung der Reise nochzu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigungverlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Beiwertlosen (kein Interesse“ des Reisenden) erbrachtenoder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keineEntschädigungsansprüche.15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichenMaßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zusorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die BeförderungBestandteil des Reisevertrages ist.15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderungoder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllungverlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einemUmstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.16. Haftungsbeschränkung16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden,die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachenReisepreis beschränkt,16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlichnoch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisendenentstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldenseines Leistungsträgers verantwortlich ist.16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringendeReiseleistung internationale Übereinkommenoder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unterbestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltendgemacht werden kann, so kann sich der Veranstaltergegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommenund die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungenberufen.16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprücheaus unerlaubter Handlung, die nichtauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet derVeranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigtder dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftungfür Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreisesbeschränkt. Diese Haftungshöchstsummen geltenjeweils je Reisendem und Reise.17. Ausschlussfrist und Verjährung17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nachden §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden– hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dervertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüberdem Veranstalter geltend zu machen, sofern nichtdie Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehaltenwerden konnte.17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. –ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlichin einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nichtvor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durchden Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowiebei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenenAnsprüche in drei Jahren.18. GerichtsstandDer Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitzverklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen denReisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern essich nicht um Vollkaufl eute oder Personen handelt, dieihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nachVertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder derenWohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz desReisever-anstalters maßgeblich.Meissen-Tourist GmbHGerbergasse 4 · 01662 MeissenTel. 03521-4599-0 · Fax. 03521-4599-10eMail: info@meissen-tourist.deInternet:www.meissen-tourist.deStand: Juni 201342 AGB

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