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Baumschutzsatzung - Stadt Siegen

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Handbuch: Ortsrecht der <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> Ordnungsziffer 68.010§ 5Anordnung von Maßnahmen(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigteeines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltungund zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzungtrifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung vonBaumaßnahmen.(2) Trifft der Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maßnahmen,die eine schädigende Wirkung auf die Bäume angrenzender Grundstückehaben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigtedie Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschütztenBäumen durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> oder durch von ihr Beauftragte duldet,sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.(4) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> berät bei Bedarf die betroffenen Grundstückseigentümer beider Durchführung von angeordneten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen angeschützten Bäumen. Neben einer fachlichen Beratung ist bei erforderlichenPflege- und Erhaltungsmaßnahmen an besonders schützenswerten stadtbildprägendenBäumen auf Antrag auch eine finanzielle Unterstützung des Eigentümersoder Nutzungsberechtigten seitens der <strong>Stadt</strong> möglich. DiesbezüglicheAnträge werden jeweils unter Einbeziehung der städt. Baumkommissiongeprüft und entschieden. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügungstehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung von Baumpflegemaßnahmenbesteht nicht.§ 6Ausnahmen und Befreiungen(1) Ausnahmen von den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenna) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrundvon Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützteBäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und ersich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreienkann,b) eine nach den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen sowie immissions-schutzrechtlichenVorschriften zulässige Nutzung sonst nichtoder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen vonbedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Absatz 3 e), ausgehenund die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwandbeseitigt werden können,<strong>Baumschutzsatzung</strong> Seite 5

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