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Baumschutzsatzung - Stadt Siegen

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Handbuch: Ortsrecht der <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> Ordnungsziffer 68.010d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigungdes öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nichtmöglich ist,e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weisenicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlichist,f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbarbeeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wennFenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume währenddes Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aberohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht imRahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.Die Erlaubnisvoraussetzungen zu Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sind vomAntragsteller, das Nichtvorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu Absatz 1Buchstabe f) ist von die <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> nachzuweisen.(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden,wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eineBefreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kannauch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen. Neben der Härteklauselkönnen in begründeten Einzelfällen Befreiungen auch erteilt werden, wenndadurch nicht heimische Nadelgehölze (Kiefern, Lärchen u.ä.) entfernt und miteiner Ersatzpflanzung heimischer Laubbäume eine deutliche ökologischeAufwertung erreicht werden kann. Die in Frage kommenden Gehölze sind derListe in Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen.(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> schriftlich zu beantragen.Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf demGrundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabeder Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen.Im begründeten Einzelfall kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> die Vorlage weiterer Unterlagenfordern.(4) Stehen geschützte Bäume im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong>, entscheidet überdie Ausnahme oder Befreiung der Bürgermeister auf Empfehlung der städtischenBaumkommission. Kann im Einzelfall eine einvernehmliche Regelungnicht getroffen werden, entscheidet der städtische Ausschuss für Umwelt,Landschaftspflege und Energie. In allen übrigen Fällen erfolgt eine nachträglicheInformation des Ausschusses für Umwelt, Landschaftspflege und Energie.Unberührt hiervon bleiben Entscheidungen des Bürgermeisters zur Entfernung/Behandlungstädtischer Bäume, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheitund zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachenumgehend getroffen werden müssen. Die Zusammensetzung der Baumkommissionlegt der Ausschuss für Umwelt, Landschaftspflege und Energiedes Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong> fest.Die Geschäftsführung der Baumkommission obliegt der Abteilung Umwelt der<strong>Stadt</strong> <strong>Siegen</strong>.<strong>Baumschutzsatzung</strong> Seite 6

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