13.07.2015 Aufrufe

Symposium vom 19.12.2012 zum Thema - Max-Planck-Institut für ...

Symposium vom 19.12.2012 zum Thema - Max-Planck-Institut für ...

Symposium vom 19.12.2012 zum Thema - Max-Planck-Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beteiligung des Publikums geführt, die von Ulrich Becker, Direktor des <strong>Max</strong>-<strong>Planck</strong>-<strong>Institut</strong>s<strong>für</strong> Sozialrecht und Sozialpolitik, geleitet wurde.Zu Beginn seines Vortrages setzte sich Gerhard Wagner mit der sogenannten Verrechtlichungdes Sports auseinander, um zu dem Befund zu kommen, dass die klassischeVerrechtlichungsthese hier nicht einschlägig sei. Im Gegensatz zu einer hoheitlichenRegulierung handele es sich im Bereich des Sports um einen Fall der Selbstregulierung.Selbststeuerungsprozesse würden nicht wie in anderen privatwirtschaftlich organisiertenLebensbereichen durch staatliche Steuerung abgelöst, sondern der Staat werde durch privateRegelwerke, die sich Sportverbände oder Spitzenorganisationen gegeben haben, sowie privateStreiterledigung durch Schiedsinstitutionen auf nationaler (DIS) und internationaler Ebene(CAS), vollständig verdrängt. Sodann skizzierte Gerhard Wagner einen Überblick über dasSchiedsverfahren vor dem CAS und dem Sportschiedsgerichtsverfahren in Deutschland. ImWeiteren stellte sich die Frage, ob die Sportschiedsgerichtsbarkeit in ihrer derzeitigenAusgestaltung zu akzeptieren ist. Die Anerkennung der Sportschiedsgerichtsbarkeit bedürfeals Korrelat eines strikten Rechtsrahmens zur Gewährleistung von Verfahrensfairness undEntscheidungsgerechtigkeit. Der Referent äußerte in Bezug auf die geforderte Unabhängigkeitvon Schiedsgerichten wegen der Verbandslastigkeit des CAS und seiner geschlossenenSchiedsrichterliste starke Bedenken. Er kritisierte die institutionelle Verflechtung des CASmit dem IOC (International Olympic Committee) und mit den Sportverbänden und forderteeine Korrektur nach dem Vorbild des deutschen Sportschiedsgericht. Darüber hinaus müssedas Ungleichgewicht zwischen Verband und Athlet so weit wie möglich ausgeglichenwerden. Weiterhin wurde das Verhältnis zwischen Schiedsgerichten und staatlichen Gerichtenin den Blick genommen. Während Verbandsgerichtsurteile durch staatliche Gerichte vollüberprüfbar seien, verbleibe den staatlichen Gerichten im Falle eines Schiedsspruchs nur eineRestkontrolle. Nach Auffassung des Referenten dürfe diese Restkontrolle sowie einAnfechtungsrecht nicht durch Schiedsregeln ausgeschlossen werden. Die nationalen Gerichtesollten eine „Wächterrolle“ übernehmen und die Fairness der Sportschiedsgerichtbarkeitgewährleisten.Im Anschluss äußerte sich Jens Bredow detailliert <strong>zum</strong> deutschen Sportschiedsverfahren undgab einen Einblick in die praktische Arbeitsweise am DIS. Marius Breucker konnte vonzahlreichen Fällen aus seiner Anwaltstätigkeit berichten und seine praktischen Erfahrungen inseinem Kommentar und in der Diskussion einfließen lassen.


Joachim Schimke schilderte insbesondere die praktische Arbeitsweise der Ad-Hoc-Divisiondes CAS bei den Olympischen Spielen 2012 in London, der er selbst angehörte, und machtein der Diskussion noch einmal deutlich, dass der Sport nach eigenen und einheitlichen Regeln,Prozeduren und Standards im Interesse der Wettbewerbsgleichheit und Wettbewerbswahrheitverlange. Am Ende der Diskussion gab es, trotz der aufgeworfenen rechtlichen Probleme,einen Konsens bei allen Podiumsteilnehmern darüber, dass die Frage, ob es sich bei derSportschiedsgerichtsbarkeit um einen gelungenen Versuch der Selbstregulierung handele, miteinem Ja beantwortet werden könne.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!