Heimat-Kurier <strong>Rengsdorf</strong> 6 Nr. 48/2013100 Punkten bei den Senioren war HeribertLodde von der SSG Honnefeld.Bei der Gesamtwertung der Schützen gingder 1. Platz mit insgesamt 676 Punkten andie SG Bonefeld. Mit 671 Punkten schosssich die SSG Honnefeld auf Platz 2 und Platz3 ging mit 670 Punkten an die SchützenbruderschaftKurtscheid.Leider konnten nur zwei Jugendmannschaftengestellt werden. Hier schoss sich dieSchützenbruderschaft Kurtscheid mit 443Punkten auf den 1. Platz. Platz 2 ging an dieSG Bonefeld mit 415 Punkten.Die siegreichen Mannschaften wurden jeweilsmit einem Wanderpokal ausgezeichnet.Den besten Einzelschützen überreichteBürgermeister Hans-Werner Breithausen einenErinnerungspokal.Aus dem Rathaus /Verwaltung■■BekanntmachungDie 20. Sitzung der Wahlperiode 2009 -2014 des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde<strong>Rengsdorf</strong> findet am Donnerstag,dem 05.12.2013 um 18:30 Uhr, imSitzungssaal der <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong><strong>Rengsdorf</strong> (Eingang Postagentur, 1.Stock) statt.Die Sitzung hat folgende Tagesordnung:Nichtöffentlicher Teil:(Beginn: 18.30 Uhr)1. Personalangelegenheiten2. Informationen/VerschiedenesÖffentlicher Teil: (Beginn: 18.45 Uhr)1. Fortschreibung Flächennutzungsplander Verbandsgemeinde <strong>Rengsdorf</strong>;Teilflächennutzungsplan Windenergie2. Wirtschaftspläne 20142.1 Wasserversorgung2.2 Abwasserbeseitigung3. Beschaffung eines EinsatzleitwagensELW 1 für die Freiwillige FeuerwehrVerbandsgemeinde <strong>Rengsdorf</strong>, FF<strong>Rengsdorf</strong>4. Haushaltsplan und Haushaltssatzungfür das Haushaltsjahr 2014;Beratung und Beschlussfassung5. Prüfung der Jahresrechnung und Erteilungder Entlastung für das Haushaltsjahr20126. Informationen/Verschiedenes7. EinwohnerfragestundeHans-Werner Breithausen,Bürgermeister■■Kommunalwahlen am 25. Mai 2014Die Landesregierung hat gemäß § 71 Abs. 1Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in derFassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139), BS 2021-1,als Termin für die nächsten allgemeinenKommunalwahlen den 25. Mai 2014 bestimmt.Zu beachten ist außerdem, dass dieÄnderungen des Kommunalwahlrechts, dieauch das Aufstellungsverfahren für die Bewerberinnenund Bewerber betreffen, nunmehrin Kraft getreten sind.Die Rechtsvorschriften des Kommunalwahlgesetzesund der Kommunalwahlordnungstehen im Internetangebot des Landeswahlleitersunter www.wahlen.rlp.de - Stichwort“Kommunalwahlen” für alle Interessiertenzur Verfügung.“Die Wahlvorschlagsträger können also absofort mit der Aufstellung der Bewerberinnenund Bewerber für die Kommunalwah-len 2014 beginnen”, so LandeswahlleiterJörg Berres. Die dazu notwendigen Formularestehen ebenfalls im Internet unter obengenannter Adresse zum Download bereit.Ergänzend erläutert die im Internet verfügbarePublikation “Informationsbroschürefür Parteien und Wählergruppen” die Anforderungenan die Aufstellung der Kandidatinnenund Kandidaten.Sie beinhaltet auch die geänderten Rechtsvorschriftenmit den zusätzlich erforderlichenAngaben in den Niederschriften zurAufstellungsversammlung.Die kommunalen Parlamente sollen zukünftigmit Frauen und Männern gleichmäßigvertreten sein. Bei der Aufstellung sind dieWahlvorschlagsträger aufgerufen, eine Geschlechterparitätanzustreben.Für die Bekanntmachung, den Stimmzettelund die erstmals zu erstellende Paritätsstatistikhaben die Wahlvorschlagsträger entsprechendeInformationen in der Aufstellungsniederschriftanzugeben.■■Bekanntmachungder Haushaltssatzungdes Kindergartenzweckverbandes <strong>Rengsdorf</strong>für das Haushaltsjahr 2014 vom 29.November 2013I.Auf Grund des § 7 des Zweckverbandsgesetzesvom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindungmit § 95 derGemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl.S. 153) in der jeweils geltenden Fassung undder Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbandes<strong>Rengsdorf</strong> vom 29.07.1992hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzungam 24. Oktober 2013 für das Haushaltsjahr2014 folgende Haushaltssatzungbeschlossen, die nach Kenntnisnahmedurch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehördevom 19.11.2013 hiermit bekanntgemacht wird:§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt1. Im Ergebnishaushaltder Gesamtbetrag derErträge187.290,00 Euroder Gesamtbetrag derAufwendungen187.290,00 EuroJahresüberschuss /Jahresfehlbetrag0,00 Euro2. Im Finanzhaushaltdie ordentlichenEinzahlungen165.500,00 Eurodie ordentlichenAuszahlungen165.500,00 EuroSaldo der ordentlichenEin- und Auszahlungen0,00 Eurodie außerordentlichenEinzahlungen0,00 Eurodie außerordentlichenAuszahlungen0,00 EuroSaldo der außerordentlichenEin- und Auszahlungen0,00 Eurodie Einzahlungen ausInvestitionstätigkeit0,00 Eurodie Auszahlungen ausInvestitionstätigkeit0,00 EuroSaldo aus den Ein- und Auszahlungen ausInvestitionstätigkeit0,00 Eurodie Einzahlungen ausFinanzierungstätigkeit0,00 Eurodie Auszahlungen ausFinanzierungstätigkeit0,00 EuroSaldo aus den Ein- und Auszahlungen ausFinanzierungstätigkeit0,00 Euroder Gesamtbetrag derEinzahlungen165.500,00 Euroder Gesamtbetrag derAuszahlungen165.500,00 EuroVeränderung des Finanzmittelbestandesim Haushaltsjahr0,00 Euro§ 2Kredite0,00 Euro§ 3Verpflichtungsermächtigungen 0,00 Euro§ 4 Gebühren-, Beitrag- und UmlagesätzeVerbandsumlage wird wie folgt festgesetzt:Ortsgemeinde 1/3 nach Einw. 1/3 nach Umlage- 1/3 Kinderzahl Gesamtbetragam 30.06.2013 grundlagen am 30.06.2013 gerundetEinwohner Anteil OG Uml.-Grundl. Anteil OG Sollzahlen Anteil OGBonefeld 972 12.161,00 634.285,00 6.814,00 37 14.640,00 33.600,00Hardert 782 9.784,00 519.916,00 5.585,00 29 11.475,00 26.850,00<strong>Rengsdorf</strong> 2.642 33.055,00 3.965.610,00 42.601,00 73 28.885,00 104.550,00Summe: 4.396 55.000,00 5.119.811,00 55.000,00 139 55.000,00 165.000,00§ 5Der Kindergartenzweckverband <strong>Rengsdorf</strong> hat kein EigenkapitalDie Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<strong>Rengsdorf</strong>, 29. November 2013Kindergartenzweckverband <strong>Rengsdorf</strong>gez. Breithausen, VerbandsvorsteherII. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit gemäß §§ 24 Abs. 3 und27 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO in der Zeit vom 02. Dezember 2013 bis10. Dezember 2013 bei der <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rengsdorf</strong>, Westerwaldstraße 32-34, Zimmer 43, während der Dienststunden öffentlich aus.<strong>Rengsdorf</strong>, 29. November 2013Kindergartenzweckverband <strong>Rengsdorf</strong>gez. Breithausen, VerbandsvorsteherBekanntmachung■■Beschlussfassungüber die Jahresrechnungen 2012der Verbandsversammlungendes Kindergartenzweckverbandes <strong>Rengsdorf</strong>,des Forstzweckverbandes <strong>Rengsdorf</strong> und desZweckverbandes Politisches Kirchspiel Anhausen.Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschußgemäß § 110 Abs. 1der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz(GemO) vom 14.12.1973 in der zur Zeit gültigenFassung, die nach den Grundsätzen des §112 Abs. 1 Satz 1 GemO erfolgt, hat die Verbandsversammlungdes Kirchspiel Anhausenin ihrer Sitzung am 21.02.2013 Kindergartenzweckverbandes<strong>Rengsdorf</strong> in ihrer Sitzungam 01.08.2013 Forstzweckverbandes <strong>Rengsdorf</strong>in ihrer Sitzung am 21.11.2013 gemäß §114 GemO die Jahresrechnung 2012 in dervorgelegten Fassung beschlossen und demBürgermeister und den Beigeordneten derVerbandsgemeinde <strong>Rengsdorf</strong> Entlastung erteilt.Die Jahresrechnungen liegen gemäß §114 Abs. 2 GemO in der Zeit vom 02. Dezember2013 bis 10. Dezember 2013 bei derVerbandsgemeinde <strong>Rengsdorf</strong>, Westerwaldstraße32-34, Zimmer 43, während derDienststunden öffentlich aus.<strong>Rengsdorf</strong>, den 29. November 2013<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong><strong>Rengsdorf</strong>gez. Breithausen, Bürgermeister
Heimat-Kurier <strong>Rengsdorf</strong> 7 Nr. 48/2013■■Friedhof Anhausenwird winterfest gemachtAuf dem Friedhof in Anhausen wird ab dem26.11.2013 wegen Frostgefahr das Wasserabgestellt. Ebenfalls werden die Bänke imAußenbereich demontiert.Wir danken für Ihr Verständnis.Breithausen, Verbandsvorsteher■■Haus- und Straßensammlungdes Volksbundes DeutscheKriegsgräberfürsorge e.V.In diesem Jahr erbrachte die Sammlung zugunstender Kriegsgräberfürsorge in Anhausen1.629,12 EUR.Die Spenden ermöglichen u. a. auch weiterhindie Pflege der deutschen Kriegsgräberanlagen.Ich danke Ihnen und den SammlerinnenEmmi Kraus, Andrea Hummerich undClaudia Scherer, welche mit Ihrem persönlichenEngagement die Aufgabe und Arbeitunterstützt haben, recht herzlich.■■Adventskonzertdes PosaunenchoresAm Samstag, 7. Dezember findet um 19Uhr am Dorfplatz “Kaisergarten” das Adventskonzertdes Posaunenchores statt. LassenSie sich mit Advents- und <strong>Weihnachts</strong>liedernam Vortag des 2. Advent auf einebesinnliche Adventszeit einstimmen. DerPosaunenchor und die Ortsgemeinde ladenganz herzlich zu dieser Veranstaltung ein.Heidelore Momm, Ortsbürgermeisterin■■Winterdienst und parkende AutosDamit wir einen zügigen und reibungslosenWinterdienst durchführen können, folgendeBitte an alle Verkehrsteilnehmer:Wichtig ist, dass dem Winterdienst auf allenStraßen zügiges Durchkommen gewährtwird. In vielen Straßen wird unser Traktorbeim Streuen und Räumen jedoch durchparkende Fahrzeuge behindert. Dies gilt besondersfür unsere Steilstrecken. Auch unserTraktor kann ins Rutschen kommen.Daher bitten wir Sie, Autos auf den Grundstückenzu parken. Nur wenn die Straßenund Wege für den Traktor auch passierbarsind, können unsere Gemeindearbeiter dieseAufgabe auch sinnvoll erfüllen. Wir bittendaher dringend um Mithilfe.Vielen Dank für Ihr Verständnis.Heidelore Momm, Ortsbürgermeisterin■■TreibjagdAm Samstag, 30. November 2013 findeteine Drückjagd des Jagdpächters statt.Meiden Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheitab 9 Uhr an diesem Tag den AnhausenerWald sowie die angrenzenden Reviere.Gegen 16 Uhr wird die Jagd beendet sein;danach kann man wieder im Wald spazierengehen oder arbeiten.H. Momm, Ortsbürgermeisterin■ ■ Satzungüber Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungenan öffentlichen Straßenund Plätzen in der Ortsgemeinde BonefeldDer Gemeinderat Bonefeld hat aufgrund des§ 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalzin der Fassung vom 31.01.1994(GVBl. S. 153), der §§ 41-47 des Landesstraßengesetzes(LStrG) Rheinland-Pfalz (GVBl.S. 273) sowie des § 8 Abs.1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes(BGBl. S. 1206), der§§ 1-4 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebungkommunaler Abgaben (KAG) fürRheinland-Pfalz, in der Fassung vom02.09.1977 (GVBl. S. 305) am 18.09.2013folgende Satzung beschlossen:§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Satzung gilt für die in der Baulastder Ortsgemeinde Bonefeld stehenden öffentlichenVerkehrsflächen innerhalb undaußerhalb der geschlossenen Ortslagen sowiefür die Ortsdurchfahrten von Bundes-,Landes- und Kreisstraßen.(2) Soweit für die in Absatz 1 genanntenOrtsdurchfahrten oder Teile davon die OrtsgemeindeBonefeld nicht selbst Träger derStraßenbaulast ist, gilt diese Satzung, soweitder zuständige Träger der Straßenbaulast ihrzugestimmt hat.(3) Die Ortsgemeinde Bonefeld wird vertretendurch die <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong><strong>Rengsdorf</strong>.§ 2 Erlaubnisbedürftige und erlaubnisfreieSondernutzung(1) Die Benutzung der Verkehrsflächen überden widmungsgemäßen Gebrauch oder Anliegergebrauchhinaus ist eine Sondernutzung.(2) Sondernutzungen sind insbesondere:a) die Errichtung von Bauzäunen, Baugerüsten,die Aufstellung von Containernsowie Materialablagerungen,b) die Errichtung von Verkaufs- und Werbeanlagenaller Art sowie von Informationsständen,c) das Anbringen und Aufstellen von Plakatwerbung,d) Errichtung von Sitzgelegenheiten fürdie Außengastronomie,e) Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenenoder nicht mehr betriebsbereitenKraftfahrzeugen,f) Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern,die ausschließlich Werbezweckendienen(3) Ein Rechtsanspruch auf Sondernutzungbesteht nicht.(4) Sondernutzungen dürfen erst ausgeübtwerden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungenin Form von Auflagen und Bedingungenverbunden werden.(5) Die Erlaubnis kann versagt werden,wenn die beantragte Sondernutzung eine erheblicheEinschränkung der Sicherheit undLeichtigkeit des Verkehrs bzw. eine Beeinträchtigungder öffentlichen Sicherheit undOrdnung erwarten lässt oder sonst dem öffentlichenInteresse zuwiderläuft.(6) Die Sondernutzungserlaubnis ist unterdem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufszu erteilen. Aus den unter Abs. 5 genanntenGründen kann eine bereits erteilte Erlaubniswiderrufen werden.(7) Eine Sondernutzungserlaubnis ist nichtzu erteilen für Veranstaltungen, für die dieBereitstellung öffentlichen Verkehrsraumsdurch besondere Vereinbarung oder Erlaubnisgeregelt ist (z.B. Kirmes, Märkte, Umzüge,Traditionsveranstaltungen und verkaufsoffeneSonntage).(8) Bei den Veranstaltungen im Sinne desAbs. 7 gilt die Sondernutzung durch Einzelhandel-oder Gastronomiebetriebe sowiesonstige Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebefür deren mobile Warenauslagen generellals erteilt, sofern eine erkennbare freiedurchgehende Fahrgasse von mindestens3,50 m Breite gewährleistet ist. Es bestehtbei diesen Veranstaltungen kein Anspruchauf Entschädigung bereits gezahlter Sondernutzungsgebührengegenüber der OrtsgemeindeBonefeld.(9) Die durch öffentlich-rechtliche Gestattungsverträgegeregelten Fälle der Außeng-astronomie (Tisch- und Sitzgelegenheiten,die zu gewerblichen Zwecken im öffentlichenVerkehrsraum aufgestellt werden) werdendurch diese Satzung nicht berührt. Bisherprivatrechtlich geregelte Fälle werdenmit dem Inkrafttreten dieser Sondernutzungssatzunggebührenpflichtig.§ 3 Sondernutzungserlaubnis(1) Der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnisist schriftlich spätestens zweiWochen vor der beabsichtigten Ausübung einerSondernutzung bei der <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong><strong>Rengsdorf</strong> zu beantragen.(2) Der Antrag hat Angaben über Art, Umfangund Dauer der Sondernutzung zu enthalten.Die <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong>hält einen entsprechenden Antragsvordruckvor. Zusätzlich können detaillierte Erläuterungen(z.B. Wort, Zeichnung und/oder Bildoder in anderer Art und Weise) sowie eineOrtsbesichtigung im Zusammenhang mitder Erteilung einer Sondernutzungserlaubnisverlangt werden.(3) Der Erlaubnisinhaber hat die in Ausübungder Sondernutzung herzustellendenAnlagen so zu errichten und zu unterhalten,dass sie den gesetzlichen Vorschriften, denAnforderungen der Sicherheit und Ordnungsowie den anerkannten Regeln der Technikgenügen. Auf Verlangen sind Veränderungenauf seine Kosten vorzunehmen.(4) Sofern die Sondernutzungserlaubnis erlischtoder widerrufen wird sowie bei Einziehungder Straße ist der Erlaubnisinhaberverpflichtet, die Anlagen zu entfernen undden benutzten Straßenteil wieder in seinenUrsprungszustand zu versetzen. Sofern dieMaßnahmen vom Erlaubnisinhaber nichtinnerhalb einer angemessenen Frist erfolgen,kann die Ortsgemeinde Bonefeld aufKosten des Erlaubnisinhabers die Anlagenim Wege der Ersatzvornahme entfernen undden benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßenZustand versetzen lassen.Die Ortsgemeinde Bonefeld hat Anspruchauf Erstattung der im Rahmen der Ersatzvornahmeentstandenen Kosten und Auslagen.(5) Der Erlaubnisinhaber hat gegenüber derOrtsgemeinde Bonefeld bei Widerruf der Erlaubnis,Änderung, Einziehung oder Sperrungder Straße keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.(6) Sondernutzungserlaubnisse sind nichtübertragbar.(7) Sondernutzungserlaubnisse sind zu befristenund enden mit Ablauf der Frist. Sie endenweiterhin mit Aufgabe des Gewerbesoder nach Bekanntgabe der Aufgabe der Sondernutzungdurch den Erlaubnisinhaber andie <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rengsdorf</strong>.(8) Sondernutzungserlaubnisse ersetzennicht andere erforderliche Erlaubnisse, wiez.B. solche nach dem Gaststättengesetz. Darüberhinaus ersetzen andere Erlaubnissenicht die nach dieser Satzung erforderlicheSondernutzungserlaubnis.(9) Verkehrspolizeiliche Anordnungen könneneine nach dieser Satzung erforderlicheSondernutzungserlaubnis mit einschließen.(10) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderungoder Gefährdung des Verkehrs odereine Beschränkung der Straße oder die Gefahreiner solchen Beschädigung verbunden,so muss der Antrag auf Erteilung einerSondernutzungserlaubnis Angaben darüberenthalten, in welcher Weise den Erfordernissender Sicherheit und Ordnung des Verkehrssowie des Schutzes der Straße Rechnunggetragen wird.(11) Geht mit der Sondernutzung eine überdas übliche Maß hinausgehende Verschmutzungder Straße einher, so muss der AntragAngaben darüber enthalten, in welcher Artund Weise die ordnungsgemäße Beseitigungder Verunreinigungen durch den Erlaubnisinhabergewährleistet ist.