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Großmutters Weihnachts - Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf

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Heimat-Kurier <strong>Rengsdorf</strong> 7 Nr. 48/2013■■Friedhof Anhausenwird winterfest gemachtAuf dem Friedhof in Anhausen wird ab dem26.11.2013 wegen Frostgefahr das Wasserabgestellt. Ebenfalls werden die Bänke imAußenbereich demontiert.Wir danken für Ihr Verständnis.Breithausen, Verbandsvorsteher■■Haus- und Straßensammlungdes Volksbundes DeutscheKriegsgräberfürsorge e.V.In diesem Jahr erbrachte die Sammlung zugunstender Kriegsgräberfürsorge in Anhausen1.629,12 EUR.Die Spenden ermöglichen u. a. auch weiterhindie Pflege der deutschen Kriegsgräberanlagen.Ich danke Ihnen und den SammlerinnenEmmi Kraus, Andrea Hummerich undClaudia Scherer, welche mit Ihrem persönlichenEngagement die Aufgabe und Arbeitunterstützt haben, recht herzlich.■■Adventskonzertdes PosaunenchoresAm Samstag, 7. Dezember findet um 19Uhr am Dorfplatz “Kaisergarten” das Adventskonzertdes Posaunenchores statt. LassenSie sich mit Advents- und <strong>Weihnachts</strong>liedernam Vortag des 2. Advent auf einebesinnliche Adventszeit einstimmen. DerPosaunenchor und die Ortsgemeinde ladenganz herzlich zu dieser Veranstaltung ein.Heidelore Momm, Ortsbürgermeisterin■■Winterdienst und parkende AutosDamit wir einen zügigen und reibungslosenWinterdienst durchführen können, folgendeBitte an alle Verkehrsteilnehmer:Wichtig ist, dass dem Winterdienst auf allenStraßen zügiges Durchkommen gewährtwird. In vielen Straßen wird unser Traktorbeim Streuen und Räumen jedoch durchparkende Fahrzeuge behindert. Dies gilt besondersfür unsere Steilstrecken. Auch unserTraktor kann ins Rutschen kommen.Daher bitten wir Sie, Autos auf den Grundstückenzu parken. Nur wenn die Straßenund Wege für den Traktor auch passierbarsind, können unsere Gemeindearbeiter dieseAufgabe auch sinnvoll erfüllen. Wir bittendaher dringend um Mithilfe.Vielen Dank für Ihr Verständnis.Heidelore Momm, Ortsbürgermeisterin■■TreibjagdAm Samstag, 30. November 2013 findeteine Drückjagd des Jagdpächters statt.Meiden Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheitab 9 Uhr an diesem Tag den AnhausenerWald sowie die angrenzenden Reviere.Gegen 16 Uhr wird die Jagd beendet sein;danach kann man wieder im Wald spazierengehen oder arbeiten.H. Momm, Ortsbürgermeisterin■ ■ Satzungüber Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungenan öffentlichen Straßenund Plätzen in der Ortsgemeinde BonefeldDer Gemeinderat Bonefeld hat aufgrund des§ 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalzin der Fassung vom 31.01.1994(GVBl. S. 153), der §§ 41-47 des Landesstraßengesetzes(LStrG) Rheinland-Pfalz (GVBl.S. 273) sowie des § 8 Abs.1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes(BGBl. S. 1206), der§§ 1-4 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebungkommunaler Abgaben (KAG) fürRheinland-Pfalz, in der Fassung vom02.09.1977 (GVBl. S. 305) am 18.09.2013folgende Satzung beschlossen:§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Satzung gilt für die in der Baulastder Ortsgemeinde Bonefeld stehenden öffentlichenVerkehrsflächen innerhalb undaußerhalb der geschlossenen Ortslagen sowiefür die Ortsdurchfahrten von Bundes-,Landes- und Kreisstraßen.(2) Soweit für die in Absatz 1 genanntenOrtsdurchfahrten oder Teile davon die OrtsgemeindeBonefeld nicht selbst Träger derStraßenbaulast ist, gilt diese Satzung, soweitder zuständige Träger der Straßenbaulast ihrzugestimmt hat.(3) Die Ortsgemeinde Bonefeld wird vertretendurch die <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong><strong>Rengsdorf</strong>.§ 2 Erlaubnisbedürftige und erlaubnisfreieSondernutzung(1) Die Benutzung der Verkehrsflächen überden widmungsgemäßen Gebrauch oder Anliegergebrauchhinaus ist eine Sondernutzung.(2) Sondernutzungen sind insbesondere:a) die Errichtung von Bauzäunen, Baugerüsten,die Aufstellung von Containernsowie Materialablagerungen,b) die Errichtung von Verkaufs- und Werbeanlagenaller Art sowie von Informationsständen,c) das Anbringen und Aufstellen von Plakatwerbung,d) Errichtung von Sitzgelegenheiten fürdie Außengastronomie,e) Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenenoder nicht mehr betriebsbereitenKraftfahrzeugen,f) Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern,die ausschließlich Werbezweckendienen(3) Ein Rechtsanspruch auf Sondernutzungbesteht nicht.(4) Sondernutzungen dürfen erst ausgeübtwerden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungenin Form von Auflagen und Bedingungenverbunden werden.(5) Die Erlaubnis kann versagt werden,wenn die beantragte Sondernutzung eine erheblicheEinschränkung der Sicherheit undLeichtigkeit des Verkehrs bzw. eine Beeinträchtigungder öffentlichen Sicherheit undOrdnung erwarten lässt oder sonst dem öffentlichenInteresse zuwiderläuft.(6) Die Sondernutzungserlaubnis ist unterdem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufszu erteilen. Aus den unter Abs. 5 genanntenGründen kann eine bereits erteilte Erlaubniswiderrufen werden.(7) Eine Sondernutzungserlaubnis ist nichtzu erteilen für Veranstaltungen, für die dieBereitstellung öffentlichen Verkehrsraumsdurch besondere Vereinbarung oder Erlaubnisgeregelt ist (z.B. Kirmes, Märkte, Umzüge,Traditionsveranstaltungen und verkaufsoffeneSonntage).(8) Bei den Veranstaltungen im Sinne desAbs. 7 gilt die Sondernutzung durch Einzelhandel-oder Gastronomiebetriebe sowiesonstige Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebefür deren mobile Warenauslagen generellals erteilt, sofern eine erkennbare freiedurchgehende Fahrgasse von mindestens3,50 m Breite gewährleistet ist. Es bestehtbei diesen Veranstaltungen kein Anspruchauf Entschädigung bereits gezahlter Sondernutzungsgebührengegenüber der OrtsgemeindeBonefeld.(9) Die durch öffentlich-rechtliche Gestattungsverträgegeregelten Fälle der Außeng-astronomie (Tisch- und Sitzgelegenheiten,die zu gewerblichen Zwecken im öffentlichenVerkehrsraum aufgestellt werden) werdendurch diese Satzung nicht berührt. Bisherprivatrechtlich geregelte Fälle werdenmit dem Inkrafttreten dieser Sondernutzungssatzunggebührenpflichtig.§ 3 Sondernutzungserlaubnis(1) Der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnisist schriftlich spätestens zweiWochen vor der beabsichtigten Ausübung einerSondernutzung bei der <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong><strong>Rengsdorf</strong> zu beantragen.(2) Der Antrag hat Angaben über Art, Umfangund Dauer der Sondernutzung zu enthalten.Die <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong>hält einen entsprechenden Antragsvordruckvor. Zusätzlich können detaillierte Erläuterungen(z.B. Wort, Zeichnung und/oder Bildoder in anderer Art und Weise) sowie eineOrtsbesichtigung im Zusammenhang mitder Erteilung einer Sondernutzungserlaubnisverlangt werden.(3) Der Erlaubnisinhaber hat die in Ausübungder Sondernutzung herzustellendenAnlagen so zu errichten und zu unterhalten,dass sie den gesetzlichen Vorschriften, denAnforderungen der Sicherheit und Ordnungsowie den anerkannten Regeln der Technikgenügen. Auf Verlangen sind Veränderungenauf seine Kosten vorzunehmen.(4) Sofern die Sondernutzungserlaubnis erlischtoder widerrufen wird sowie bei Einziehungder Straße ist der Erlaubnisinhaberverpflichtet, die Anlagen zu entfernen undden benutzten Straßenteil wieder in seinenUrsprungszustand zu versetzen. Sofern dieMaßnahmen vom Erlaubnisinhaber nichtinnerhalb einer angemessenen Frist erfolgen,kann die Ortsgemeinde Bonefeld aufKosten des Erlaubnisinhabers die Anlagenim Wege der Ersatzvornahme entfernen undden benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßenZustand versetzen lassen.Die Ortsgemeinde Bonefeld hat Anspruchauf Erstattung der im Rahmen der Ersatzvornahmeentstandenen Kosten und Auslagen.(5) Der Erlaubnisinhaber hat gegenüber derOrtsgemeinde Bonefeld bei Widerruf der Erlaubnis,Änderung, Einziehung oder Sperrungder Straße keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.(6) Sondernutzungserlaubnisse sind nichtübertragbar.(7) Sondernutzungserlaubnisse sind zu befristenund enden mit Ablauf der Frist. Sie endenweiterhin mit Aufgabe des Gewerbesoder nach Bekanntgabe der Aufgabe der Sondernutzungdurch den Erlaubnisinhaber andie <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rengsdorf</strong>.(8) Sondernutzungserlaubnisse ersetzennicht andere erforderliche Erlaubnisse, wiez.B. solche nach dem Gaststättengesetz. Darüberhinaus ersetzen andere Erlaubnissenicht die nach dieser Satzung erforderlicheSondernutzungserlaubnis.(9) Verkehrspolizeiliche Anordnungen könneneine nach dieser Satzung erforderlicheSondernutzungserlaubnis mit einschließen.(10) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderungoder Gefährdung des Verkehrs odereine Beschränkung der Straße oder die Gefahreiner solchen Beschädigung verbunden,so muss der Antrag auf Erteilung einerSondernutzungserlaubnis Angaben darüberenthalten, in welcher Weise den Erfordernissender Sicherheit und Ordnung des Verkehrssowie des Schutzes der Straße Rechnunggetragen wird.(11) Geht mit der Sondernutzung eine überdas übliche Maß hinausgehende Verschmutzungder Straße einher, so muss der AntragAngaben darüber enthalten, in welcher Artund Weise die ordnungsgemäße Beseitigungder Verunreinigungen durch den Erlaubnisinhabergewährleistet ist.

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