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Kommentar zur Anstellung als kommunale Lehrperson - zbl

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2 / 4Das Arbeitsverhältnis wird durch eine Verfügung begründet. Diese Verfügung kann hinsichtlichdes Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie <strong>zur</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses vomPersonalgesetz abweichen (PG § 12).Zusammenfassung und Empfehlung- Wenn eine Schulgemeinde ihr <strong>Lehrperson</strong>alrecht nicht abschliessend regelt, sollte sie auf daskantonale Lehrerpersonalrecht (subsidiär) verweisen, da sonst lediglich das allgemeine Personalrechtgilt.- Bestehen in einer Gemeinde so genannte „privatrechtliche Verträge“, sollten sie durch Verfügungenersetzt werden.- Besteht ein gemeineeigenes <strong>Anstellung</strong>s- und Besoldungsreglement, sollte geprüft werden,welche Abweichungen zum Lehrerpersonalrecht bestehen und ob diese noch so gewollt undzweckmässig sind.- Die Gemeinde kann diejenigen Punkte selbst und ausdrücklich regeln, die auf die spezifischeBerufsgattung (Therapeuten) oder besondere lokale Gegebenheiten oder Traditionen Rücksichtnehmen, oder wo die kantonale Bestimmungen unerwünscht (z.B. zu eng) oder unzweckmässigsind. Wenn Sonderregelungen für gemeindeeigene <strong>Lehrperson</strong>en aufgestellt werden, dievom kantonalen Lehrepersonalrecht abweichen, ist stets zu überlegen, ob diese Abweichungvon den <strong>Anstellung</strong>sbedingungen er Volksschullehrpersonen zweckmässig oder möglicherweisestörend ist.- Die Musterverfügung muss im Zusammenhang mit den gemeindeeigenen Reglementen unddem kantonalen <strong>Lehrperson</strong>alrecht sowie in bestimmten Bereichen mit dem allgemeinen Personalrechtgesehen und erlassen werden.Erläuterungen zu der MusterverfügungFür Fachlehrpersonen steht ein Muster <strong>zur</strong> Auswahl, in der die wichtigsten <strong>Anstellung</strong>sbedingungen<strong>zur</strong> Information an die Arbeitnehmer aufführt. Diese <strong>Anstellung</strong>sbedingungen sind eine(z.T. sinngemässe) Wiedergabe der kantonalen Bestimmungen. Wenn die Gemeinde etwas andersregeln will oder im Gemeindereglement vorgesehen hat, muss sie dies in der Verfügungenkorrigieren. In einzelnen Punkten sind solche Variationsmöglichkeiten aufgeführt, und die Gemeindekann die gewünschte Variante ankreuzen. Einzelne Punkte sind zu ergänzen.Nachfolgen die <strong>Kommentar</strong>e zu einzelnen Punkten der Verfügung:BesoldungWenn beide Positionen angekreuzt sind (Besoldungsreglement der Schulgemeinde und kantonaleLehrerpersonalverordnung), gilt letztere subsidiär, d.h. wenn die Gemeinde nichts regelt.VolksschulamtDienstleistungenRechtsdienstWalchestrasse 21, Postfach8090 Zürichwww.volksschulamt.zh.ch<strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Anstellung</strong> <strong>als</strong> komm. LP01.01.2006 / MEandrea.fus@vsa.zh.ch

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