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Kommentar zur Anstellung als kommunale Lehrperson - zbl

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4 / 4KindergartenFür die <strong>Lehrperson</strong>en des Kindergartens liegt keine Musterverfügung mehr vor, da davon ausgegangenwird, dass die meisten Gemeinden ein eigenes <strong>Anstellung</strong>sreglement haben und sichan die Lohnempfehlungen der Bildungsdirektion (2000) halten, welche nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtsvom 3. Februar 1999 notwendig wurden. Danach umfasst das Vollpensum einer<strong>Lehrperson</strong> des Kindergartens 23 Arbeitsstunden mit Kindern pro Woche, mindestens 18Stunden davon sind Unterricht in Ganz- und Halbklassen. Die übrigen maximal fünf Stundendienen der Förderung von einzelnen Kindern in kleinen Gruppen oder <strong>als</strong> Auffangzeit. Die weiterenAufgaben wie Elternarbeit, Zusammenarbeit mit Behörden, Weiterbildung usw. gelten <strong>als</strong>unterrichtsfreie Arbeitszeit und finden nicht innerhalb der 23 Stunden statt.Wenn eine Gemeinde dies anders regeln will, muss dies ausdrücklich erwähnt werden.VolksschulamtDienstleistungenRechtsdienstWalchestrasse 21, Postfach8090 Zürichwww.volksschulamt.zh.ch<strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Anstellung</strong> <strong>als</strong> komm. LP01.01.2006 / MEandrea.fus@vsa.zh.ch

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