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DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNGDES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN · DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEIDES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERNDES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, INFRASTRUKTUR, VERKEHR UND TECHNOLOGIEDES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR UMWELT UND GESUNDHEITDES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTENDES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE UND FRAUENNr. 10 München, 30. August 2013 26. JahrgangInhaltsübersichtDatumSeiteI. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweisdes Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werdenBayerische Staatskanzlei14.08.2013 2251-SÄnderung der Bekanntmachung der Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Fernsehpreises 34314.08.2013 2253-SÄnderung der Bekanntmachung der Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Filmpreises ... 343Bayerisches Staatsministerium des Innern19.08.2013 2021-IÄnderung der Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung ............................. 34419.08.2013 2021-IAllgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014; Einwohnerzahl nach Art. 55Abs. 1 GLKrWG ...................................................................... 34417.07.2013 2024.4-IVollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom8. Juli 2013 ........................................................................... 34529.07.2013 2330-IBayerisches Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2013 verursachtenSchäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat .............. 34923.07.2013 9210-IPrivate Hilfsdienste und Abschleppunternehmen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen; PrivateHilfsdienste auf Bundesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten und Staatsstraßen in der Baulastdes Freistaates <strong>Bayern</strong> (PannenhilfeBek) ................................................. 351Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit01.08.2013 2126.0-UGÄnderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualitätin den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten HeilquellenundMoorkurbetrieben ................................................................ 353Fortsetzung nächste Seite


342AllMBl Nr. 10/2013Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten11.07.2013 7803.1-LÄnderung der Bekanntmachung über die Erprobung der Einführung der Ausbilder-Eignungsprüfungim Rahmen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 anstelle einer Abschlussprüfungim Unterrichtsfach Berufs- und Arbeitspädagogik an der Landwirtschaftsschule . . . . . . . . . . . . . . . 354Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen01.08.2013 2173-AÄnderung der Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunalerFamilienbildung und von Familienstützpunkten .......................................... 354II.Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweisdes Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werdenBayerische Staatskanzlei18.07.2013 Erteilung eines Exequaturs an Herrn Zhu Wanjin ......................................... 3<strong>552</strong>9.07.2013 Erteilung eines Exequaturs an Frau Inés Suárez Guodzen de Collarte ........................ 3<strong>552</strong>9.07.2013 Erteilung eines Exequaturs an Herrn Yerlan Mukashev .................................... 35530.07.2013 Erteilung eines Exequaturs an Herrn Sasho Markovski .................................... 35501.08.2013 Erteilung eines Exequaturs an Herrn Orazmukhamet Annabayev ........................... 35514.08.2013 Berichtigung der Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei über die Erteilung einesExequaturs an Herrn Dr. Friedemann Greiner ............................................ 35514.08.2013 Kraftloserklärung eines konsularischen Ausweises ........................................ 356Bayerisches Staatsministerium des Innern09.08.2013 2023-IMitgliedschaft beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband ............................ 35625.07.2013 2153-IEntschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz ................................. 35608.08.2013 Feuerwehr-Aktionswoche 2013 ......................................................... 357Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen20.06.2013 2038-ANeufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen der Studierendenan der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in <strong>Bayern</strong>, FachbereichSozialverwaltung ..................................................................... 358III.Nachrichtliche Veröffentlichungen allgemein gültiger Bekanntmachungen .......... entfälltIV.Nichtamtliche VeröffentlichungenStellenausschreibungen ................................................................ 359Literaturhinweise ..................................................................... 360


AllMBl Nr. 10/2013 343I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweisdes Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden2251-SÄnderung der Bekanntmachungder Richtlinien für die Vergabedes Bayerischen FernsehpreisesBekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleivom 14. August 2013 Az.: A II 6 – 45062-8-7-3I.In Nr. 17 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleider Richtlinien für die Vergabe des BayerischenFernsehpreises vom 3. Januar 2011 (AllMBl S. 2, StAnzNr. 5), geändert durch Bekanntmachung vom 6. Feb ruar2013 (AllMBl S. 51, StAnz Nr. 7), wird die Jahreszahl„2013“ durch die Jahreszahl „2016“ ersetzt.II.Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2013 inKraft.Karolina G e r n b au e rMinisterialdirektorin2253-SÄnderung der Bekanntmachungder Richtlinien für die Vergabedes Bayerischen FilmpreisesBekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleivom 14. August 2013 Az.: A II 5 – 4525-23-386I.Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei derRichtlinien für die Vergabe des Bayerischen Filmpreisesvom 4. November 2010 (AllMBl S. 287, StAnz Nr. 47) wirdwie folgt geändert:1. Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden die Worte „in der Fassung derBekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl IS. 2277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli2010 (BGBl I S. 1048),“ gestrichen.b) Satz 2 erhält die Satznummerierung „ 2 “.c) In Satz 3 wird die Satznummerierung „ 2 “ durch dieSatznummerierung „ 3 “ ersetzt.2. Nr. 8.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:„ 1 Die Vorschläge müssen bis zu dem von der BayerischenStaatskanzlei vorgegebenen Termin bei der BayerischenStaatskanzlei eingereicht werden.“3. In Nr. 18 wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl„2016“ ersetzt.II.Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2013 inKraft.Karolina G e r n b au e rMinisterialdirektorin


344AllMBl Nr. 10/20132021-IÄnderung derGemeinde- und LandkreiswahlbekanntmachungBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsdes Innernvom 19. August 2013 Az.: IB1-1367.12-1I.Die Bekanntmachung zum Vollzug des Gemeinde- undLandkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung(Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung– GLKrWBek) vom 15. November 2012(AllMBl S. 681) wird wie folgt geändert:1. In Nr. 73.1.1 vorletzter Absatz Satz 1 wird das Wort„Gemeindebürger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.2. Anlage 18 wird wie folgt geändert:a) Nr. 2.8 wird aufgehoben.b) Die bisherige Nr. 2.9 wird Nr. 2.8 und wie folgt geändert:Nach den Worten „Wahlvorstand Nr.“ wird das Fußnotenzeichen„ 2) “ eingefügt.c) Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung:„ 2) Angabe einer Wahlvorstands-Nr. erforderlich,sofern der Wahlvorstand mit einer Nummer versehenwurde.“d) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 6 werden Fußnoten3 bis 7.2021-IAllgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlenam 16. März 2014;Einwohnerzahl nach Art. 55 Abs. 1 GLKrWGBekanntmachung des Bayerischen Landesamtsfür Statistik und Datenverarbeitungvom 19. August 2013 Az.: 14-1367.14-1Nach Art. 55 Abs. 1 GLKrWG ist, soweit nach diesemGesetz die Einwohnerzahl in Betracht kommt, der letztefortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der vom Landesamtfür Statistik und Datenverarbeitung früher als sechsMonate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde, zugrunde zulegen. Das ist der Bevölkerungsstand vom 31. März 2013.Die Zahlen sind im Statistischen Bericht A I 2 – vj 1/2013„Einwohnerzahlen am 31. März 2013, Gemeinden, Kreiseund Regierungsbezirke in <strong>Bayern</strong>, Basis: Zensus 2011“veröffentlicht.Karlheinz AndingPräsident3. Anlage 20 wird wie folgt geändert:a) Nr. 2.8 wird aufgehoben.b) Die bisherige Nr. 2.9 wird Nr. 2.8 und wie folgt geändert:Nach den Worten „Wahlvorstand Nr.“ wird das Fußnotenzeichen„ 2) “ eingefügt.c) Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung:„ 2) Angabe einer Wahlvorstands-Nr. erforderlich,sofern der Wahlvorstand mit einer Nummer versehenwurde.“d) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 7 werden Fußnoten3 bis 8.4. Anlage 21 wird wie folgt geändert:In Abschnitt II Nr. 4.1 Satz 1 werden nach den Worten„soweit Listenverbindungen bestehen,“ die Worte „fürdie verbundenen Wahlvorschläge“ eingefügt.II.Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2013 inKraft.Josef P o x l e i t n e rMinisterialdirektor


AllMBl Nr. 10/2013 3452024.4-IVollzugshinweise anlässlich desGesetzes zur Änderungdes Kommunalabgabengesetzes vom 8. Juli 2013Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsdes Innernvom 17. Juli 2013 Az.: IB4-1521.1-50Am 1. August 2013 ist das Gesetz zur Änderung desKommunalabgabengesetzes vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 404,BayRS 2024-1-I) in Kraft getreten. Dazu weist das Staatsministeriumdes Innern auf Folgendes hin:1. Sinn und Zweck der NeuregelungDie Neuregelung ermöglicht es den Einrichtungsträgern,bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren fürihre – insbesondere leitungsgebundenen – Einrichtungennicht mehr nur von Anschaffungs- und Herstellungskosten,sondern auch von Wiederbeschaffungszeitwertenabzuschreiben, um so finanzielle Reservenfür künftig entstehenden Kostenaufwand zu bilden.Die Neuregelung beschränkt sich nicht auf die leitungsgebundenenEinrichtungen, soll aber hier wegendes erheblichen Investitionsbedarfs vornehmlich zurAnwendung kommen.Vergleichbare Regelungen gibt es bereits in neundeutschen Flächenländern; die Abschreibung vonWiederbeschaffungszeitwerten ist auch in der Rechtsprechungdem Grunde nach anerkannt.2. Zu Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAGDie Streichung der Worte „von den Anschaffungs- undHerstellungskosten“ führt dazu, dass an dieser Stellenunmehr lediglich grundsätzlich klargestellt wird,dass zu den bei der Kalkulation nach betriebswirtschaftlichenGrundsätzen ansatzfähigen Kosten (Art. 8Abs. 2 Satz 1 KAG) insbesondere auch angemesseneAbschreibungen und eine angemessene Verzinsungdes Anlagekapitals gehören. Die Abschreibungsmethodebleibt offen, namentlich die Einengung auf eineAbschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskostenentfällt.3. Zu Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAGEs werden wahlweise zwei Abschreibungsmethodenzugelassen – die Abschreibung von den AnschaffungsundHerstellungskosten oder – neu – die Abschreibungvon Wiederbeschaffungszeitwerten.3.1 DefinitionUnter dem Begriff „Wiederbeschaffungszeitwert“ istder Betrag zu verstehen, der aufzuwenden wäre, wenndas Anlagegut zu den jeweils aktuellen Preisen neugekauft würde. Das OVG Münster (Urteil vom 5. August1994 Az.: 9 A 1248/92, NVwZ 1995,1233) definiertgenauer. Unter dem Wiederbeschaffungszeitwert seider Preis zu verstehen, der zum Bewertungszeitpunktfür die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandesdurch einen solchen gleicher Art und Gütegezahlt werden müsste. Ein Gegenstand gleicher Güteist ein neuwertiger Gegenstand des Anlagevermögens.Das Kriterium „gleiche Art“ verhindert, dass Preise andersartigerGüter angesetzt werden, etwa von Gütern,die inzwischen infolge des technischen Fortschrittsanstelle der bisher eingesetzten verwandt werden.Die Kriterien „gleiche Art“ und „gleiche Güte“ sindbei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertsauf Grundlage der Indexmethode (siehe unten Nr. 3.3)ohne Weiteres erfüllt, da hier auf die vorhandenen Anlagegüterabgestellt wird.Dies ist Ausdruck dessen, dass die Abschreibung vonWiederbeschaffungszeitwerten von der Rechtsprechungals Methode zur Substanzerhaltung der Anlageunter Berücksichtigung des Werteverzehrs gesehenwird (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 Az.:8 B 11/84, NVwZ 1985, 496).3.2 Funktionsweise der Abschreibung von WiederbeschaffungszeitwertenDie Abschreibung auf Basis der Anschaffungs- undHerstellungskosten geht von den Preisen zum Zeitpunktder Herstellung bzw. Anschaffung der Anlageaus: Kostete die Anlage beispielsweise 1 Mio. Euround wird auf 50 Jahre abgeschrieben, können jährlich20.000 Euro Abschreibungen in die Gebührenkalkulationeingestellt werden. Der Einrichtungsträger hatdamit nach Ablauf der fünfzigjährigen Periode 1 Mio.Euro wieder zurückerhalten. Ein Betrag dieser Größenordnungwird dann aber aufgrund des üb licherweisegestiegenen Preisniveaus nicht ausreichen, um erneuteine entsprechende Anlage herzustellen. Beim Wiederbeschaffungszeitwertorientiert sich die Abschreibungan dem aktuellen Neupreis der spezifischen Anlagegüter.So werden Abschreibungserlöse erwirtschaftet,die auch nach Preissteigerungen den Einrichtungsträgerbesser in die Lage versetzen, die abgeschriebenenGüter neu zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungszeitwertentfernt sich mit der Zeit kontinuierlich von denhistorischen Anschaffungs- und Herstellungskosten(er ist höher als diese). Bei der Abschreibung vondiesem Wert wird ein Ansparvolumen generiert, das– wegen der breiteren Abschreibungsbasis bei der Abschreibungvon Wiederbeschaffungszeitwerten – derDifferenz zwischen den beiden Abschreibungsmethoden(Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten– Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten)entspricht. Mit zunehmender Alterung derEinrichtung steigen die vereinnahmten Mehrerlöse.Das ist sachgerecht, weil die Geldmittel gerade dannverstärkt benötigt werden, etwa zur Erneuerung vonAnlagenteilen.Dies soll anhand eines Berechnungsbeispiels verdeutlichtwerden:Ausgangsdaten:Kanal Inbetriebnahme 1970Anschaffungs- undHerstellungskosten (AHK) 1.000.000 €Nutzungsdauer50 JahreBerechnung Wiederbeschaffungszeitwert (WBZ) zum31. Dezember 2012:Grundlage: Preisindizes für die BauwirtschaftDeutschlandBasisjahr 2005 = 100Sonstige Bauwerke, Entwässerungskanalarbeiten(Code 61261-0003)Indizes einschließlich Umsatzsteuer


346AllMBl Nr. 10/2013Quelle:Statistisches Bundesamt WiesbadenStand Februar 2013Index Jahr der Inbetriebnahme (1970) 33,9 = Index 1Index Berechnungsjahr (2012) 119,5 = Index 2Wiederbeschaffungszeitwert =AHK x Index 2 =1.000.000 € x 119,5 = 3.525.074 €Index 1 33,9Ermittlung der Abschreibungen:Abschreibungssatz (in v. H.):100 : Nutzungsdauer = 100 : 50 = 2Abschreibungen:– von AHK: 1.000.000 € x 2 % = 20.000 €– von WBZ: 3.525.074 € x 2 % = 70.501 €Differenz: 50.501 €3.3 Ermittlung der WiederbeschaffungszeitwerteDer Anlagenbestand, dessen Anschaffungs- und Herstellungskostenund Nutzungsdauer können als bekanntvorausgesetzt werden, da die Einrichtungsträgerschon bisher bei ihrer Gebührenkalkulation Abschreibungenvon Anschaffungs- und Herstellungskostenzu berücksichtigen hatten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3Satz 1 KAG a. F.).Für die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwertensind diese Werte zum maßgeblichen Bewertungsstichtagzu ermitteln. Um aufwendige und kostenintensiveGutachten zu vermeiden, haben sich imWesentlichen zwei Methoden herausgebildet:– die Indexmethode und– die Mengenmethode.Bei der Indexmethode werden die historischen Anschaffungs-und Herstellungskosten mit einem amtlichenPreisindex vervielfältigt, der die Preisentwicklungseit der letzten Anpassung wiedergibt. DieseMethode setzt voraus, dass der Anlagenbestand unddessen Anschaffungs- und Herstellungskosten möglichstgenau ermittelt sind.Bei der Mengenmethode werden sämtliche Vermögensgegenständezum Bewertungsstichtag nach Artund Menge ermittelt und mit den zu diesem Zeitpunktgeltenden Einheitspreisen multipliziert. Diese Methodesetzt voraus, dass Einheitspreise vorhanden sind, istalso etwa bei Sonderbauwerken nicht tauglich.Praktisch relevant dürfte vor allem die Ermittlung vonWiederbeschaffungszeitwerten nach der Indexmethodesein.Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. April2002 Az.: 9 CN 1.01) leitet dabei aus der einer Kostenkalkulationimmanenten Prognoseentscheidung ab,dass es auch Prognosespielräume geben müsse. Auchein Rekurs auf „betriebswirtschaftliche Grundsätze“rechtfertige es nicht, eine Gemeinde bei der Ermittlungder Abschreibungen auf eine allein „richtige“Quote festzulegen. Man könne vertretbarer Weiseauch auf eine bilanzierende Betrachtung abstellen,bei der sich die für verschiedene Kostenfaktoren ergebendenPreissteigerungen statistisch einpendeln.Eine solche Betrachtung ziele auf eine Kostendeckungab und sei im Prinzip zur Erreichung des Ziels nichtweniger geeignet als eine „punktgenaue“ Aussage fürjeden Anlagegegenstand.Die Rechtsprechung (z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom28. November 2005 Az.: 5 K 4179/02) lässt darüberhinaus zu, dass in den Fällen, in denen spezifischeIndizes fehlen, auf verwandte Indizes zurückgegriffenwerden kann.Geeignet sind demnach amtliche Indizes, die den Wiederbeschaffungszeitwertim Hinblick auf das Kostendeckungsprinzipmöglichst zutreffend abbilden, undgleichzeitig eine praktikable, verlässliche und rechtssichereKalkulation ermöglichen. Wegen der langenLebensdauer verschiedener Anlagegüter sind zudemlange Zeitreihen erforderlich.Das Statistische Bundesamt (www.destatis.de oderhttps://www-genesis.destatis.de) etwa stellt verschiedene– auch langjährige – Indexreihen zur Verfügung,so zum Beispiel:– zum (allgemeinen) Verbraucherpreisindex– zu verschiedenen Baupreisindizes (darunter auchOrtskanäle und Nicht-Wohngebäude)(www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Konjunkturindikatoren.html> Verbraucherpreise).Den einen, „richtigen“ Index gibt es nicht. Die Einrichtungsträgerhaben im Rahmen der Kalkulation eineEntscheidung über die Wahl geeigneter Indizes zutreffen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheitenkommt sowohl die einheitliche Anwendungdes allgemeinen Verbraucherpreisindexes infrage alsauch die Verwendung spezifischer Indizes, soweit diesefür bestimmte Anlagengruppen vorliegen.Werden spezifische Indizes verwendet, erscheint beider Abwasserbeseitigung etwa folgende Zuordnungdenkbar:AnlagengruppenSchmutz-, Misch-,Regenwasserkanäle,HausanschlüsseMechanische undbio logische Klärung,Schlammbehandlung,Sonderbauwerke wiePumpwerke, Düker,Regenüberlaufbecken,Regenrückhaltebecken(= Massivbauwerke)Betriebsgebäude/-geländeDienstwohnungIm Übrigen(z. B. Prozessleittechnik,Elektro/Elektronik,Fuhrpark, Betriebs- undGeschäftsausstattung)IndexBaupreisindex– Sonstige Bauwerke –OrtskanäleBaupreisindex– Sonstige Bauwerke –Brücken im StraßenbauBaupreisindex– Nichtwohngebäude –GewerblicheBetriebsgebäudeBaupreisindex– WohngebäudeAllgemeinerVerbraucherpreisindexDie Entscheidung wird zu Beginn des Kalkulationszeitraumsauf Basis der dann verfügbaren aktuellenIndizes getroffen. Der Index kann entweder jährlichfortgeschrieben oder für den gesamten Kalkulationszeitraumbeibehalten werden.


AllMBl Nr. 10/2013 347Bei Entwässerungseinrichtungen kann zur Ermittlungder Wiederbeschaffungszeitwerte ergänzend auf dasArbeitsblatt DWA-A 133 „Wertermittlung von Abwasseranlagen– Systematische Erfassung, Bewertungund Fortschreibung“ der Deutschen Vereinigung fürWasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., das anerkannteRegeln der Technik enthält, zurückgegriffenwerden. Für den Bereich der Wasserversorgung sinddie in diesem Arbeitsblatt getroffenen Feststellungengrundsätzlich übertragbar.3.4 Kalkulatorische und haushaltsrechtliche ErfassungDie durch die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwertenerzielbaren Mehrerlöse bestehen in derDifferenz zwischen der Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwertenund der Abschreibung von Anschaffungs-und Herstellungskosten. Diese Differenzmuss ermittelt und transparent ausgewiesen werden,um die Mehrerlöse in zutreffender Höhe der Einrichtungwieder zuführen zu können.§ 20 Abs. 4 KommHV-Kameralistik wird so geändert,dass Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibungvon Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einerAbschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskostenoder dadurch ergeben, dass Zuwendungennicht in Abzug gebracht werden, einschließlich einerangemessenen Verzinsung einer eigens für die kostenrechnendeEinrichtung zu bildenden Sonderrücklagezuzuführen sind. Die Zuführung hat spätestens zumEnde des Kalkulationszeitraums zu erfolgen.Eine entsprechende Änderung erfährt § 73 KommHV-Doppik hinsichtlich der Bildung von Sonderposten.In den Anlagenachweisen (Muster zu § 76 Abs. 2KommHV-Kameralistik) und in die Anlagenübersicht(Muster zu § 86 Abs. 3 Nr. 1 KommHV-Doppik) sindnach wie vor die Anschaffungs- und Herstellungskostenund das Anschaffungsjahr einzupflegen. Weiterhinist nachrichtlich der Betrag der Mehrerlöse aufzunehmen,der sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwertengegenüber einer Abschreibungvon Anschaffungs- und Herstellungskosten ergibt.Entsprechendes gilt für Mehreinnahmen infolge einerKostenüberdeckung bei der Gebührenbemessung kostenrechnenderEinrichtungen, und zwar unabhängigdavon, ob die Mittel der entsprechenden Sonderrücklagezugeführt bzw. für die Mehreinnahmen fortlaufendoder zum Ende des Kalkulationszeitraums Sonderpostengebildet werden. Der Betrag muss jeweils bis zuseiner zweckentsprechenden Verwendung nachvollziehbaraus den Kalkulationsunterlagen herleitbarsein. Diese Unterlagen sind ggf. auch über die Aufbewahrungsfristennach § 82 KommHV-Kameralisitk,§ 69 KommHV-Doppik hinaus aufzubewahren.Die Rechtsaufsichtsbehörden haben im Rahmen derjährlichen Haushaltswürdigungen darauf zu achten,ob die erforderlichen (liquiden) Mittel rechtzeitig fürihren Zweck zur Verfügung stehen. Die zweckgebundenenEinnahmen sind ggf. bei der Errechnung desnach Art. 71 Abs. 1 GO höchstzulässigen Betrags derKreditaufnahme zu berücksichtigen.3.5 Kalkulatorische ZinsenBasis für die kalkulatorische Verzinsung ist – wie bisher– das (mit Anschaffungs- und Herstellungskostenbewertete) Anlagekapital bzw. dessen Restbuchwert.Der aus Mehrerlösen aufgebrachte Kapitalanteil hatbei der Verzinsung des Anlagekapitals außer Betrachtzu bleiben, wenn er zur Deckung von AnschaffungsundHerstellungskosten verwendet wird (entsprechendder bisherigen Regelung des Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG,vgl. Nr. 4.8 der Bekanntmachung des Staatsministeriumsdes Innern vom 30. Mai 2000, AllMBl S. 415).Bei einer Verwendung für Unterhaltsmaßnahmen sinddie einzusetzenden Mittel durch Kürzung der Kostenoder als „sonstige Erlöse“ gebührenmindernd zu berücksichtigen.3.6 Wahl der AbschreibungsmethodeEs wurde bewusst darauf verzichtet, die Wahl der Abschreibungsmethodean bestimmte Voraussetzungenzu knüpfen. Die Wahl trifft der Einrichtungsträgervielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Als spezielleVorschrift geht Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG dem Art. 61Abs. 2 GO, wonach der Grundsatz der sparsamen undwirtschaftlichen Haushaltsführung die Ausschöpfungaller Einnahmemöglichkeiten erfordert, vor.Bei der Ermessensausübung wird der Einrichtungsträgerden künftigen Investitionsbedarf zu berücksichtigenhaben. Insgesamt weist das vom Landesamt fürUmwelt in Auftrag gegebene Gutachten des IKT-Institutsaus dem Jahr 2008 einen Sanierungsbedarf alleinbei den Entwässerungseinrichtungen in Milliardenhöheaus. Staatliche Zuwendungen für SanierungsoderErneuerungsmaßnahmen der Abwasserentsorgungstehen nicht zur Verfügung. Bei Einrichtungenmit hohem Sanierungsbedarf kann das Ansparen vonMitteln ein probates Mittel sein, um hohe Gebührensprüngezu vermeiden.Die Entscheidung über die Abschreibungsmethodekann für jeden Kalkulationszeitraum neu getroffenwerden. Dadurch ist es auch möglich, bereits bestehendeEinrichtungen, die bisher nach AnschaffungsundHerstellungskosten abgeschrieben werden, aufeine Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerteumzustellen.3.7 TeileinrichtungenIm Ermessen des Einrichtungsträgers steht auch dieEntscheidung, ob ein und dieselbe Abschreibungsmethodefür die gesamte Einrichtung angewandt wird,oder ob unterschiedliche Abschreibungsmethoden fürunterschiedliche Teileinrichtungen gewählt werden.Dies ermöglicht den Einrichtungsträgern eine flexibleund zielgerichtete Kalkulation der benötigten Geldmittelunter Berücksichtigung der Auswirkungen aufdie Gebührenhöhe.Die Bestimmung von Teileinrichtungen könnte sich– unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze– an folgenden Kriterien orientieren:– Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigungder verbleibenden Nutzungsdauer (z. B.Anknüpfen an das Herstellungsjahr)– Abgrenzung in quantitativer Hinsicht (z. B. besonderskostenintensive oder besonders umfangreicheTeileinrichtungen)– Abgrenzung in qualitativer Hinsicht (z. B. Kanäle,Kläranlage)oder einer Kombination hieraus.Als Basis der Überlegungen sollten die Anlagegruppendienen.


348AllMBl Nr. 10/20133.8 Kürzung um Beiträge und ähnliche EntgelteSowohl die Anschaffungs- und Herstellungskosten alsauch die Wiederbeschaffungszeitwerte sind verpflichtendum Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen.3.9 Kürzung um ZuwendungenSchon bisher konnte nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAGa. F. auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- undHerstellungskosten abgeschrieben werden. DieseOption wird beibehalten und – gleichfalls optional– auf Wiederbeschaffungszeitwerte ausgeweitet. Daauch die Abschreibung auf zuwendungsfinanzierteAnlagenteile Mehrerlöse generiert, kann der Einrichtungsträgerin Ausübung pflichtgemäßen Ermessensentscheiden, ob und in welcher Höhe Geldmittel fürkünftigen Kostenaufwand angespart werden. Für dieErmessensausübung gilt Nr. 3.6 entsprechend.Auf Nr. 4.2 der Bekanntmachung des Staatsministeriumsdes Innern vom 30. Mai 2000 (AllMBl S. 415)wird ergänzend verwiesen.4. Zu Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG4.1 ZweckbindungDie Vorschrift stellt klar, dass Mehrerlöse, die– sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwertengegenüber einer Abschreibungvon Anschaffungs- und Herstellungskosten ergebenoder– sich daraus ergeben, dass Zuwendungen nicht inAbzug gebracht werden (was bereits nach Art. 8Abs. 3 Satz 4 KAG a. F. möglich war),einschließlich einer angemessenen Verzinsung derEinrichtung wieder zugeführt werden müssen. Eshandelt sich um zweckgebundene Mittel, die ausGründen der Transparenz gesondert zu erfassen sind(siehe Nr. 3.4).Im Falle der Veräußerung (Wechsel des Einrichtungsträgers)ist sicherzustellen, dass die Abschreibungserlöseeinschließlich Verzinsung den Abgabeschuldnernvoll zugutekommen.4.2 Verwendung für UnterhaltungsmaßnahmenArt. 8 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 KAG a. F. ordnete an,dass künftige Anschaffungs- und Herstellungskostenum die erzielten Mehrerlöse zu kürzen sind; damitverbunden war die Einschränkung, dass die Mehrerlöseauch nur für Anschaffungen, Herstellungs-,Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen verwendetwerden konnten. Diese Einschränkung istmit der Neuregelung entfallen. Möglich ist der Einsatzder Mehrerlöse daher auch zur Finanzierungvon Unterhaltungsmaßnahmen. Auch dies dient derSubstanzerhaltung der Einrichtung und kommt denGebührenschuldnern zugute. Die Entscheidung überdie Verwendung der erzielten Mehrerlöse zugunstenvon Investitionen oder Unterhaltungsmaßnahmen liegtim pflichtgemäßen Ermessen des Einrichtungsträgersunter Berücksichtigung des jeweiligen Investitionsbedarfs.Die erweiterte Verwendungsmöglichkeit gilt auch fürbereits vorhandene Sonderrücklagen, in die Mehrerlöseaufgrund von Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertesAnlagevermögen eingestellt wurden (vgl.Art. 19 Abs. 5 KAG n. F.).4.3 Angemessene VerzinsungDie erzielten Mehrerlöse sind der Einrichtung einschließlicheiner angemessenen Verzinsung wiederzuzuführen. Angemessen wird der jeweilige aktuelleHabenzins sein; dies ergibt sich daraus, dass dieMehrerlöse in eine Sonderrücklage einzustellen sind,und Mittel der Rücklagen sicher und ertragbringendanzulegen sind (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Kameralistik). Entsprechendes gilt nach § 22 Abs. 2Satz 1 KommHV-Doppik bei einer Haushaltsführungnach den Grundsätzen der doppelten kommunalenBuchführung. Der Zinsertrag, welcher ebenfalls derSonderrücklage zuzuführen ist bzw. im Sonderpostenauszuweisen ist, ist somit anhand des aktuellenHabenzinssatzes konkret bestimmbar.4.4 Vorübergehende anderweitige VerwendungDie erzielten Mehrerlöse einschließlich der angemessenenVerzinsung müssen für die Einrichtung zur Verfügungstehen, wenn zu finanzierende Maßnahmenanstehen. Dies ist sowohl in der Gebührenkalkulationals auch in der Haushaltsplanung zu berücksichtigen.Eine vorübergehende anderweitige Verwendung istdadurch nicht ausgeschlossen; sie kann sogar betriebswirtschaftlichsinnvoll sein („innere Darlehen“). Werdeninnere Darlehen in Anspruch genommen, sinddie Mittel ebenfalls angemessen zu verzinsen (sieheNr. 4.3).§ 21 Abs. 1 Sätze 1 und 4 KommHV-Kameralistik und§ 22 Abs. 1 und 3 KommHV-Doppik sind zu beachten.5. AuswirkungenBei Betrieben gewerblicher Art, die der Körperschaftsteuerund ggf. der Gewerbesteuer unterliegen, kannfür die Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG(nämlich Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibungvon Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einerAbschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskostenoder dadurch ergeben, dass Zuwendungennicht in Abzug gebracht werden, der Einrichtung einschließlicheiner angemessenen Verzinsung wiederzuzuführen) keine den steuerlichen Gewinn minderndeRückstellung passiviert werden.6. EvaluationDie Staatsregierung wird die Wirkung der Neuregelungnach sechs Jahren evaluieren.Günter S c h u s t e rMinisterialdirektor


AllMBl Nr. 10/2013 3492330-IBayerisches Zuschussprogramm zur Behebungder vom Hochwasser im Mai/Juni 2013verursachten Schädenan überwiegend zu Wohnzwecken genutztenGebäuden und an HausratBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsdes Innernvom 29. Juli 2013 Az.: IIC1-4770-004/13Für die Instandsetzung oder den Ersatz von überwiegendzu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie für die Wiederbeschaffungvon Hausrat in den bayerischen Regierungsbezirken,die durch Hochwasser oder durch wildabfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser,überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisationund die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbardurch das Hochwasser verursacht sind, in derZeit vom 18. Mai 2013 bis 4. Juli 2013 beschädigt oderzerstört worden sind, gewähren der Bund und der Freistaat<strong>Bayern</strong> Zuwendungen. Grundlagen der Förderungsind das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz vom 15. Juli2013 (BGBl I S. 2401), die Aufbauhilfeverordnung und diedazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlosseneVerwaltungsvereinbarung. Für die Förderung, auf diekein Rechtsanspruch besteht, gelten die nachstehendenRichtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen,insbesondere die Verwaltungsvorschriften– mit Ausnahme der Nr. 1.3 – zu Art. 44 der BayerischenHaushaltsordnung.1. Zweck der FörderungDie Förderung im Wege der Anteilsfinanzierungsoll dazu beitragen, Eigentümern von überwiegendzu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungenund Privathaushalten bei der Beseitigungund Behebung von Hochwasserschäden anGebäuden und an Hausrat rasch und wirkungsvollzu helfen.Erster Teil – Förderung von überwiegend zuWohnzwecken genutzten Gebäuden2. ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind private Eigentümer und Wohnungsunternehmensowie Kommunen als Eigentümervon überwiegend zu Wohnzwecken genutztenGebäuden und Eigentumswohnungen.3. Gegenstand der Förderung3.1 Förderfähig sind alle Maßnahmen– zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasserbeschädigten überwiegend zu Wohnzweckengenutzten Gebäuden und zur Erneuerung beschädigteroder zerstörter Bauteile solcher Gebäude(Instandsetzung) oder– zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigenWohngebäuden als Ersatz für durch dasHochwasser zerstörte Wohngebäude, auch an andererStelle (Ersatzvorhaben),einschließlich der baulichen Sicherung.3.2 Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründetenFällen auch Maßnahmen der Modernisierunggefördert werden, soweit hierfür eine Rechtspflichtbesteht oder sie zwingend erforderlich sind.Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenenSchadens förderfähig.3.3 Kosten von Abriss-/Aufräumarbeiten können nur gefördertwerden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhangmit den in Nr. 3.1 genannten Maßnahmenstehen.4. Umfang der Förderung4.1 Die Zuwendung beträgt bis zu 80 % der nach Nr. 3förderfähigen Kosten. Zur Vermeidung von Härtefällenkönnen in begründeten Einzelfällen höhereFörderbeträge gewährt werden.4.2 Bei einem Ersatzvorhaben an anderer Stelle ist deraktuelle Verkehrswert des bisherigen Anwesens vonder Förderung abzuziehen.4.3 Hochwasserschäden, zu deren Beseitigung Kostenvon weniger als 1.500 Euro je Nutzungseinheit anfallen,sind nicht förderfähig.Zweiter Teil – Förderung von Hausrat5. ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind natürliche Personen als privateEigentümer und Mieter von Wohnraum.6. Gegenstand der FörderungFörderfähig sind– die Reparatur von beschädigten Hausratsgegenständen,soweit deren Aufwendungen den Wert derjeweiligen Sache nicht übersteigen, oder– die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigterHausratsgegenstände, sofern eine Reparaturunwirtschaftlich ist. Ersetzt wird in der Regel nurder Wert der zerstörten oder beschädigten Hausratsgegenständeund nicht der Wert für eine gleichartigeneue Sache.Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführungnotwendigen Möbel, Geräte und sonstigenBestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sienicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.7. Umfang der FörderungFür die Erneuerung eines vollständigen Hausstandsauf Basis des Zeitwerts können folgende Pauschalförderbeträgeals angemessen erachtet werden:a) Bei Ein-Personen-Haushalten: 13.000 Euro.b) Bei Mehr-Personen-Haushalten:– für die erste Person 13.000 Euro;– für den Ehegatten oder Lebenspartner 8.500Euro;– für jede weitere dort gemeldete Person 3.500Euro.c) Bei Wohngemeinschaften (z. B. Studenten-WG):3.500 Euro für jede zur Wohngemeinschaft gehörigeund dort gemeldete Person.Sind nur Teile des Hausrats zerstört worden, ist vonden o. a. Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.Auch können die Kreisverwaltungsbehörden,sofern dies zweckdienlicher erscheint, imInteresse einer einheitlichen Handhabung in ihremZuständigkeitsbereich für einzelne vernichtete Haus-


350AllMBl Nr. 10/2013ratsgegenstände, soweit sie als Grundausstattungerforderlich sind, entsprechende Beträge festlegen,die als angemessen anerkannt werden. Hochwasserschäden,zu deren Beseitigung Kosten von wenigerals 1.500 Euro je Haushalt anfallen, sind nichtförderfähig.Dritter Teil – Allgemeine Regelungen8. Versicherungsleistungen und SpendenVersicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfängerfür Instandsetzung oder für Ersatzvorhabenerhält, sind ebenso wie zweckgebundene Spendenauf die Förderung nur dann anzurechnen, wenn essonst zu einer Überkompensation kommt.In den Fällen, in denen Versicherungsschutz für dasbeschädigte oder zerstörte Wohngebäude bestehtoder zweckgebundene Spenden zu erwarten sind,kann die Höhe der Förderung zunächst auch ohneBerücksichtigung solcher späteren Leistungen vorläufigfestgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgteAbschlagszahlungen zu berücksichtigen. Nach abschließenderRegulierung des Schadens durch dieVersicherung erfolgt die endgültige Festsetzungder Förderhöhe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungendurch einen Schlussbescheid.Gleiches gilt für die Berücksichtigung zweckgebundenerSpenden.Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungenzunächst nur vorläufig erfolgen, sindnur unter der Voraussetzung möglich, dass der Zuwendungsempfängerseine Versicherungsansprüchebis zur Höhe der Förderung an das Land abtritt. Dieabschließende Festsetzung der Förderhöhe erfolgtnach Maßgabe von Satz 1.9. ZuwendungsbedingungenAuszahlungskurs: 100 %Bearbeitungskosten: keine10. Anwendung des EU-Beihilferechts bei der Förderungvon UnternehmenEine Bewilligung an ein Unternehmen darf nichtvor der beihilferechtlichen Genehmigung durchdie Europäische Kommission erfolgen. Satz 1 giltnicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungeneiner De-minimis-Förderung nach der Verordnung(EG) Nr. 1998/2006 vorliegen. Danach darf die Gesamtsummeder einem Unternehmen gewährtenDe-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von dreiSteuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Die zuverwendenden Vordrucke (De-minimis-Erklärung,Erläuterungen, De-minimis-Bescheinigung) sind imInternet-Auftritt des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologiebereitgestellt. Die im Zusammenhang mit demSchadenereignis erstellten Unterlagen und Belegesind für eine etwaige Prüfung des Verwendungsnachweisesmindestens zehn Jahre nach Vorlage desVerwendungsnachweises bereitzuhalten.11. Kumulierung und MehrfachförderungEine früher gewährte Förderung desselben Objektesmit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt einenochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmendieser Richtlinien nicht aus.Die Kumulierung von Fördermitteln nach diesenRichtlinien mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen(insbesondere des Hochwasserprogramms derBayerischen Landesbodenkreditanstalt, der Wohnraumförderungsowie der Städtebauförderung) fürdieselbe Maßnahme ist zulässig, soweit nicht nachden dafür maßgeblichen Richtlinien ein entsprechenderKumulierungsausschluss besteht. Für denselbenSchaden gewährte Soforthilfen (insbesondereSofortgeld, Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“, Soforthilfe„Ölschäden an Gebäuden“) sind anzurechnen.Der Kumulierungsausschluss nach der De-Minimis-Verordnung bleibt unberührt.12. Keine ÜberkompensationIm Bewilligungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen,dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt.Gegebenenfalls ist eine entsprechende Kürzung derZuwendung vorzunehmen. Die Rückforderung fürden Fall einer Überkompensation wird vorbehalten.13. Verfahren13.1 Die Zuwendung ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde(Landratsamt, kreisfreie Stadt)zu beantragen. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni2015 bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.Soweit Maßnahmen, insbesondere unaufschiebbarebauliche Sanierungsmaßnahmen oder der Erwerbdringend benötigter Hausratsgegenstände, vorBewilligung bereits begonnen oder durchgeführtwurden, können sie gefördert werden, soweit siesparsam und zweckmäßig ausgeführt werden.Für die Antragstellung ist der bei der Kreisverwaltungsbehördeerhältliche Vordruck „Hochwasser“(zweifach) zu verwenden, dem unter anderemdie Kostenvoranschläge für die notwendigen Maßnahmenbeizufügen sind. Die Hochwasserschädensind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; dieErforderlichkeit der Maßnahmen ist auf Verlangender zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachzuweisen.13.2 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob die Fördervoraussetzungengegeben sind und ob im Rahmenihres Kontingents Mittel vorhanden sind. Trifft beideszu, erteilt sie den Zuwendungsbescheid. Die Kreisverwaltungsbehördekann im Zuwendungsbescheidzur Vermeidung oder Verminderung von zukünftigenHochwasserschäden weitere Auflagen vorsehen.13.3 Die Auszahlung ist unter Vorlage der Originalrechnungenbei der Kreisverwaltungsbehörde (Nr. 13.1)zu beantragen. Ergibt die Prüfung des Verwendungsnachweiseseine nachträgliche Kostenermäßigungvon mehr als 500 Euro, ist die Zuwendung entsprechendzu kürzen.13.4 Die bewilligte Zuwendung wird nach Erfüllung derim Zuwendungsbescheid genannten Voraussetzungenin zwei Raten entsprechend dem Instandsetzungsfortschrittoder dem Erwerb von Hausratsgegenständenwie folgt ausgezahlt:– 65 % der Zuwendung, sobald förderfähige Kosten inder Höhe angefallen sind, dass sie die Auszahlungdieses Betrages nach Maßgabe der Nr. 4.1 oder derNr. 7 rechtfertigen;


AllMBl Nr. 10/2013 351– die restlichen 35 % der Zuwendung nach Abschlussder Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises.Beträgt die bewilligte Zuwendung mehr als 50.000Euro, kann eine erste Auszahlung bereits erfolgen,wenn 30 % der förderfähigen Kosten angefallen sind,eine weitere, wenn 65 % der förderfähigen Kostenangefallen sind. Die restlichen 35 % der Zuwendungwerden wie oben beschrieben ausbezahlt.Bei Ersatzvorhaben erfolgt die Auszahlung in vier Ratenentsprechend den Regelungen in Nr. 35.2 Wohnraumförderungsbestimmungen2012 (WFB 2012).14. VerwendungsnachweisEs genügt ein einfacher Verwendungsnachweis. DerVerwendungsnachweis ist bei der örtlich zuständigenKreisverwaltungsbehörde einzureichen.15. InkrafttretenDiese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli2013 in Kraft.16. AußerkrafttretenDiese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember2015 außer Kraft.Günter S c h u s t e rMinisterialdirektor9210-IPrivate Hilfsdienste und Abschleppunternehmenauf Autobahnen und Kraftfahrstraßen;Private Hilfsdienste auf Bundesstraßen außerhalbvon Ortsdurchfahrten und Staatsstraßenin der Baulast des Freistaates <strong>Bayern</strong>(PannenhilfeBek)Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsdes Innernvom 23. Juli 2013 Az.: IC4-3612.15a-168An diePolizeipräsidienRegierungenAutobahndirektionenLandratsämterGroßen Kreisstädtekreisfreien StädteStaatlichen Bauämter mit StraßenbauaufgabennachrichtlichFortbildungsinstitut der Bayerischen PolizeiFachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflegein <strong>Bayern</strong> – Fachbereich PolizeiDurch die Entlastung der öffentlichen Hand von der nichthoheitlichen Pannen- und Abschlepphilfevermittlung in<strong>Bayern</strong>, die Vergabe des Autobahnnotrufnetzes an einenprivaten Betreiber und die Herauslösung der Autobahnmeistereienaus dem System der Pannenhilfe auf Autobahnensowie die verstärkte Tätigkeit privater Hilfsdienste beiPannen- und Unfallhilfe ergibt sich die Notwendigkeit,Neuregelungen im Interesse der Rechtssicherheit für dieBetroffenen zu schaffen. Es gilt daher ab sofort folgendeRegelung:1. Pannenhilfe, Bergen und Abschleppen auf Autobahnenund Straßen, die wie eine Autobahn ausgebautsind sowie auf KraftfahrstraßenPersonen, die im Auftrag einer Polizeidienststelle desFreistaates <strong>Bayern</strong> oder durch Vermittlung eines vomFreistaat <strong>Bayern</strong> mit der Abwicklung der Pannenhilfe,des Bergens oder Abschleppens unmittelbarbeauftragten Unternehmens oder im Rahmen einerSondernutzungserlaubnis nach Nr. 2 tätig werden,wird gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO und § 46 Abs. 2StVO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Gesetzesüber Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W) diestets widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt,im Rahmen der Pannen hilfe und des Berge- oder Abschleppvorgangesauf Bundesautobahnen, Autobahnen(Zeichen 330.1 StVO), autobahnähnlichen Straßen(§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 StVO) sowie Kraftfahrstraßen(Zeichen 331.1 StVO) innerhalb <strong>Bayern</strong>s– entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO auf Beschleunigungs-und Verzögerungsstreifen zu halten,– entgegen § 18 Abs. 2 StVO auch an anderen Stellenals gekennzeichneten Anschlussstellen oder Kreuzungenoder Einmündungen einzufahren, wobei diejeweils vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhaltenist,– entgegen § 18 Abs. 7 Alternative 1 StVO zu wendenund entgegen § 18 Abs. 7 Alternative 2 StVO auf derFahrbahn auf kurzen Strecken zur Vorbereitung undDurchführung von Bergungs- und Abschleppmaßnahmenoder Pannenhilfe rückwärts zu fahren,– entgegen § 18 Abs. 8 StVO auf dem Seitenstreifenoder der Fahrbahn zu halten, wenn die Verkehrslagedies zulässt,– entgegen § 18 Abs. 9 StVO die Fahrbahn oder denSeitenstreifen bei Pannenhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeitenzu betreten,– entgegen § 18 Abs. 10 StVO die bezeichneten Straßenauch an anderen Stellen als gekennzeichnetenAnschlussstellen oder Kreuzungen oder Einmündungenzu verlassen, wobei die jeweils vorgeschriebeneFahrtrichtung einzuhalten ist,– entgegen § 37 Abs. 3 StVO auf dem durch Dauerlichtzeichengesperrten Fahrstreifen auf kurzen Streckenzu fahren und zu halten,soweit dies in unmittelbarem Zusammenhang miteiner Maßnahme der Pannenhilfe, des Bergens oderAbschleppens zwingend erforderlich und unter gebührenderBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheitund Ordnung möglich ist.Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer odervon Dritten (Einsatzkräfte, andere Hilfsdienste) mussausgeschlossen sein. An den Fahrzeugen vorhandeneWarneinrichtungen (z. B. gelbes Rundumlicht) sind zuverwenden.Weisungen von Polizeibeamten sind stets vorrangigzu beachten.


352AllMBl Nr. 10/20132. Private Hilfsdienste auf Autobahnen und zweibahnigenBundes- und StaatsstraßenDas Anbieten und Bereitstellen von Hilfeleistungendurch private Hilfsdienste sowie das Patrouillieren aufder Fahrbahn und das Bereitstehen in Anschlussstellenoder sonstigem Straßengrund stellt eine erlaubnispflichtigeSondernutzung (§ 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes– FStrG – sowie Art. 18 Abs. 1 desBayerischen Straßen- und Wegegesetzes –BayStrWG,BayRS 91-1-I) dar. Bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisist Folgendes zu beachten:2.1 Die Sondernutzungserlaubnis darf nur erteilt werden,wenn die antragstellende Organisation folgende Voraussetzungennachgewiesen hat:Es muss ein regelmäßiger markenungebundenerHilfsdienst auf öffentlichen Straßen betrieben werden.Dabei dürfen über die Pannenhilfe hinaus keinegewerblichen Zwecke verfolgt werden.Die Helfer müssen in einem hauptberuflichen Arbeitsverhältniszu der Organisation stehen und sich imBesitz– eines Meister- oder Gesellenbriefes als Kfz-Mechanikeroder Kfz-Mechatronikeroder– einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 7b, 8 oder 9der Handwerksordnung befindenoder– eine mehrjährige Tätigkeit im Kfz-Reparaturhandwerknachweisenund– eine Bescheinigung über die Teilnahme an einemErste-Hilfe-Kurs, der gemäß UVV/BGV nicht längerals zwei Jahre zurückliegen darf, vorlegen.Alle im Rahmen des Hilfsdienstes eingesetzten Fahrzeugemüssen folgende Voraussetzungen erfüllen:– das Fahrzeug muss im Eigentum oder im ausschließlichenNutzungsrecht der Organisation stehen,– das Fahrzeug muss nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZOin Verbindung mit den „Richtlinien über die Mindestanforderungenan Bauart oder Ausrüstung vonPannenhilfsfahrzeugen“ vom 18. Juni 1997 (VkBlS. 472) als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt, organisationseinheitlichals Hilfsdienstfahrzeug gekennzeichnetund mindestens mit einem zur Bekämpfungvon Fahrzeugbränden geeigneten Feuerlöscher, gelbemRundumlicht und mit Auto-/Mobiltelefon oderFunkgerät ausgerüstet sein.Die Organisation stellt den Freistaat <strong>Bayern</strong> durchschriftliche Erklärung von allen Ansprüchen Dritterfrei, die aufgrund ihrer Tätigkeit gegen ihn erhobenwerden.2.2 Die Sondernutzungserlaubnis muss mindestens folgendeAuflagen enthalten:– Die Helfer haben beim Einsatz eine organisationseinheitliche,auffallende Warnkleidung (mindestensDIN/EN 471, Klasse 2) zu tragen.– Der Hilfsdienst darf über die Pannenhilfe hinausweder unmittelbar noch mittelbar gewerbsmäßigund markengebunden betrieben werden.– Abschleppfahrzeuge und Lkw für Fahrzeugbeförderungendürfen nicht als patrouillierende Hilfsdienstfahrzeugeeingesetzt werden.– Die Hilfsdienstfahrzeuge dürfen nur dort bereitgestelltwerden, wo das Parken erlaubt ist.– Die Hilfeleistung ist ohne Verzögerung und unterweitestgehender Berücksichtigung der Sicherheitund Leichtigkeit des fließenden Verkehrs – wannimmer möglich außerhalb der Fahrbahn – durchzuführen.– Hilfe ist jedem Verkehrsteilnehmer unentgeltlichzu gewähren, unabhängig davon, ob er Mitgliedder Organisation ist oder nicht. Die Erstattung vonMaterialkosten ist zulässig.– Bei Unfällen dürfen die Helfer vor dem Eintreffender herbeigerufenen Polizei nur solche Maßnahmentreffen, die zur Absicherung der Unfallstelle, zurHilfe leistung für Verletzte und zur Abwehr unmittelbardrohender Gefahren (z. B. bei Fahrzeugbrand,Glätte bildung auf der Fahrbahn) erforderlich sind.– Mit Hilfsdienstfahrzeugen dürfen liegengebliebeneFahrzeuge oder Unfallfahrzeuge nur zur nächstgelegenenStelle geschleppt werden, an der dieFahrbahn verlassen werden kann (z. B. Park- oderAbstellplatz, Nothaltebucht oder Anschlussstelle).Die Polizei kann hiervon Ausnahmen im Einzelfallzulassen.– Die Helfer dürfen Abschleppunternehmen oder Kfz-Werkstätten selbst anfordern. Zur Vermeidung vonDoppelanforderungen haben sie davon aber unverzüglichunter Angabe über den Zeitpunkt der Verständigung,des Namens des Hilfesuchenden unddes amtlichen Kennzeichens des Pannenfahrzeugesdie zuständige Einsatzzentrale der Polizei zu unterrichten.Mehrkosten, die durch einen Verstoß gegendie Auflage entstehen, sind vom Pannenhelfer oderdessen Hilfsdienst zu tragen.– Stellt die Hilfsorganisation neue Helfer ein oder beschafftsie neue Hilfsdienstfahrzeuge, hat sie auchinsoweit die in Nr. 2.1 genannten Voraussetzungenzu erfüllen.– Die Helfer haben einen Abdruck der Sondernutzungserlaubnismitzuführen und Kontrollberechtigtenauf Anforderung auszuhändigen.– Im Rahmen der Sondernutzung muss die Gefährdunganderer Verkehrsteilnehmer oder von Dritten(Einsatzkräfte, andere Hilfsdienste) ausgeschlossensein.2.3 In die Sondernutzungserlaubnis sind Hinweise aufzunehmen,dass mit der Erlaubnis keine Ausnahmenvon den Vorschriften der StVO und insbesonderekeinerlei Sonderrechte verbunden sind. Den Zeichenund Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten.2.4 Die Sondernutzungserlaubnis ist widerruflich zuerteilen. Der Widerruf ist ausdrücklich für den Fallvorzubehalten, dass eine der in Nr. 2.1 genanntenVoraussetzungen entfällt oder gegen eine der in Nr. 2.2genannten Auflagen verstoßen wird. Ferner soll derVorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderungoder Ergänzung einer Auflage aufgenommen werden.2.5 Ein Anspruch auf Errichtung und Betrieb von Funkanlagenim Straßenraum oder im Bereich der Nebenanlagenbesteht nicht.2.6 Von der Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungserlaubnisist bei Erfüllung aller Voraussetzungenabzusehen, da die Hilfe in derartigen Fällen im


AllMBl Nr. 10/2013 353überwiegend öffentlichen Interesse ohne gewerblicheZielsetzung erbracht wird. Die Tätigkeit der privatenHilfsdienste gilt bei Einhaltung der Voraussetzungender Nrn. 2 und 3 als nicht abträglich für den Straßenverkehrim Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. April 1974 Az.: VII C 42/71 (NJW1974, S. 1781).2.7 Die benachbarten Straßenbaubehörden sowie diezuständigen Polizeipräsidien sind durch Kopie derErlaubnis zu verständigen.3. Private Hilfsdienste auf den übrigen Bundes- undStaatsstraßen3.1 Die Sondernutzungserlaubnis darf nur erteilt werden,wenn die antragstellende Organisation folgende Voraussetzungennachgewiesen hat:– das Fahrzeug muss nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZOin Verbindung mit den „Richtlinien über die Mindestanforderungenan Bauart oder Ausrüstung vonPannenhilfsfahrzeugen“ vom 18. Juni 1997 (VkBlS. 472) als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt, organisationseinheitlichals Hilfsdienstfahrzeug gekennzeichnetund mindestens mit einem zur Bekämpfungvon Fahrzeugbränden geeigneten Feuerlöscher, gelbemRundumlicht und mit Auto-/Mobiltelefon oderFunkgerät ausgerüstet sein.– Die Organisation stellt den Freistaat <strong>Bayern</strong> durchschriftliche Erklärung von allen Ansprüchen Dritterfrei, die aufgrund ihrer Tätigkeit gegen ihn erhobenwerden.3.2 Die Nrn. 2.2 bis 2.7 gelten entsprechend.4. SonstigesDiese Bekanntmachung gilt nicht für die Hilfsorganisationen,die im Vollzug des Bayerischen Gesetzeszur Regelung von Notfallrettung, Krankentransportund Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz– BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429,BayRS 215-5-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom22. März 2013 (GVBl S. 71), tätig sind. Das Schreibendes Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom13. Dezember 1996 Az.: ID4-2254.225-5 „Alarmierungim Brand- und Katastrophenschutz in <strong>Bayern</strong> – THW-Bereitschaftsdienst auf Autobahnen“ bleibt unberührt.5. Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. Juli2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Juli 2016außer Kraft.Mit Ablauf des 22. Juli 2013 tritt die Bekanntmachungdes Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom30. Dezember 1976 (MABl 1977 S. 45) außer Kraft.Günter S c h u s t e rMinisterialdirektor2126.0-UGÄnderung der Richtliniezur Förderung von Maßnahmenzur Steigerung der medizinischen Qualitätin den bayerischen hochprädikatisiertenKurorten und Heilbädern sowieanerkannten Heilquellen- und MoorkurbetriebenBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Umwelt und Gesundheitvom 1. August 2013 Az.: 35-G8002.3-2013/29-18I.Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Umwelt und Gesundheit über die Richtlinie zurFörderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischenQualität in den bayerischen hochprädikatisiertenKur orten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen-und Moorkurbetrieben vom 1. März 2013 (AllMBlS. 139), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Juni2013 (AllMBl S. 316), wird wie folgt geändert:1. Es wird folgende Nr. 1.3.4 angefügt:„1.3.4 Fördermittel beantragen können auch andereGebietskörperschaften, Verbände und sonstigeInstitutionen, deren Aktivitäten Zweck undInhalt dieser Förderrichtlinie verfolgen. DieAntragsstellung hat im Benehmen mit der Gemeindenach Nr. 1.3.1 oder mit dem Verbandnach Nr. 1.3.3 zu erfolgen, deren bzw. dessenZuständigkeitsbereich durch die beantragteFörderung unmittelbar berührt wird.“2. Nr. 2.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) In Spiegelstrich 7 wird das Wort „und“ durch einKomma ersetzt.b) In Spiegelstrich 8 wird der Schlusspunkt durch dasWort „und“ ersetzt.c) Es wird folgender Spiegelstrich 9 angefügt:„– von Zuwendungsempfängern gemäß Nr. 1.3.4eine Stellungnahme der Gemeinden nachNr. 1.3.1 oder des Verbands nach Nr. 1.3.3, derenbzw. dessen Zuständigkeitsbereich durch die beantragteFörderung berührt ist.“II.Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August2013 in Kraft.Michael HöhenbergerMinisterialdirektor


354AllMBl Nr. 10/20137803.1-LÄnderung der Bekanntmachungüber die Erprobung der Einführungder Ausbilder-Eignungsprüfung im Rahmender Ausbilder-Eignungsverordnung vom21. Januar 2009 anstelle einer Abschlussprüfungim Unterrichtsfach Berufs- und Arbeitspädagogikan der LandwirtschaftsschuleBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstenvom 11. Juli 2013 Az.: A4-7125-1/4Die Bekanntmachung über die Erprobung der Einführungder Ausbilder-Eignungsprüfung im Rahmen der Ausbilder-Eignungsverordnungvom 21. Januar 2009 anstelleeiner Abschlussprüfung im Unterrichtsfach Berufs- undArbeitspädagogik an der Landwirtschaftsschule vom6. Oktober 2011 (AllMBl S. 689, ber. 2012 S. 166) wird wiefolgt geändert:1. In Abs. 6 werden die Worte „2011/2012 und 2012/2013“durch die Worte „2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014“ersetzt.2. In Nr. 7 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2014“ersetzt.3. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Juli2013 in Kraft.2173-AÄnderung der Richtlinie zur Förderungder strukturellen Weiterentwicklungkommunaler Familienbildung undvon FamilienstützpunktenBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauenvom 1. August 2013 Az.: VI2/6532.07-1/22Die Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklungkommunaler Familienbildung und von Familienstützpunktenvom 8. Mai 2013 (AllMBl S. 203) wirdwie folgt geändert:1. In Abschnitt I Nr. 2 wird das Wort „Personalkosten“durch das Wort „Personalausgaben“ ersetzt.2. In Abschnitt I Nr. 3 Abs. 2 werden die Worte „PersonalundSachkosten“ durch die Worte „Sach- und Personalausgaben“ersetzt.Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013in Kraft.S e i t zMinisterialdirektorWolfram S c h ö h lMinisterialdirigent


AllMBl Nr. 10/2013 355II. Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweisdes Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werdenErteilung eines Exequatursan Herrn Zhu WanjinBekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleivom 18. Juli 2013 Az.: Prot 0220-101-98-4Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischenVertretung der Volksrepublik China in Münchenernannten Herrn Z h u Wanjin am 16. Juli 2013 dasExequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirkumfasst den Freistaat <strong>Bayern</strong>.Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Wa n g Shunqing,am 16. Dezember 2011 erteilte Exequatur ist erloschen.Axel B a r t e l tMinisterialdirigentErteilung eines Exequatursan Herrn Sasho MarkovskiBekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleivom 30. Juli 2013 Az.: Prot 0220-103-9-4Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischenVertretung der ehemaligen jugoslawischenRepublik Mazedonien in München ernannten Herrn SashoM a r k o v s k i am 24. Juli 2013 das Exequatur als Generalkonsulerteilt.Der Konsularbezirk umfasst den Freistaat <strong>Bayern</strong> und dasLand Baden-Württemberg.Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Vasko G r k o v,am 20. August 2008 erteilte Exequatur ist erloschen.Axel B a r t e l tMinisterialdirigentErteilung eines Exequatursan Frau Inés Suárez Guodzen de CollarteBekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleivom 29. Juli 2013 Az.: Prot 020170-13-12-16Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsularischenVertretung der Republik Argentinien in Frankfurtam Main ernannten Frau Inés S u á r e z G u o d z e nd e C o l l a r t e am 18. Juli 2013 das Exequatur als Generalkonsulinerteilt.Der Konsularbezirk umfasst den Freistaat <strong>Bayern</strong> und dieLänder Hessen und Baden-Württemberg.Axel B a r t e l tMinisterialdirigentErteilung eines Exequatursan Herrn Orazmukhamet AnnabayevBekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleivom 1. August 2013 Az.: Prot 020189-15-10-1Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischenVertretung von Turkmenistan in Frankfurt amMain ernannten Herrn Orazmukhamet A n n a b a y e v am30. Juli 2013 das Exequatur als Konsul erteilt.Der Konsularbezirk umfasst den Freistaat <strong>Bayern</strong>, die LänderHessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz und das Saarland.Axel B a r t e l tMinisterialdirigentErteilung eines Exequatursan Herrn Yerlan MukashevBekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleivom 29. Juli 2013 Az.: Prot 0220-11-1-4Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischenVertretung der Republik Kasachstan in Münchenernannten Herrn Yerlan M u k a s h e v am 17. Juli 2013 dasExequatur als Konsul erteilt.Der Konsularbezirk umfasst den Freistaat <strong>Bayern</strong>.Axel B a r t e l tMinisterialdirigentBerichtigung der Bekanntmachungder Bayerischen Staatskanzlei überdie Erteilung eines Exequatursan Herrn Dr. Friedemann GreinerBekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleivom 14. August 2013 Az.: Prot 020187-3-3-27Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei vom4. Juli 2013 (AllMBl S. 337, StAnz Nr. 29) wird wie folgtberichtigt:Die Postleitzahl von Tutzing lautet 82327.Werner M e i s t e rMinisterialrat


356AllMBl Nr. 10/2013Kraftloserklärung eineskonsularischen AusweisesBekanntmachung der Bayerischen Staatskanzleivom 14. August 2013 Az.: Prot 020181-6-12Der offizielle Ausweis für Honorarkonsuln mit derNr. 10043, ausgestellt für Herrn Honorarkonsul Dr. ChristianWaigel, Honorarkonsulat des Fürstentums Liechtensteinin München, ist abhanden gekommen und wirdhiermit für ungültig erklärt.Werner M e i s t e rMinisterialrat2023-IMitgliedschaft beimBayerischen Kommunalen PrüfungsverbandBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsdes Innernvom 9. August 2013 Az.: IB4-1517.31-1Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 des Gesetzes überden Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wird Folgendesbekannt gemacht:Die Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld und die MitgliedsgemeindenStadt Hollfeld, Gemeinde Aufseß und GemeindePlankenfels, die mitverwalteten Schulver bändeHollfeld sowie Hollfeld-Wonsees-Plankenfels und dermitverwaltete Zweckverband zur Wasserversorgung derStechendorfer Gruppe, Landkreis Bayreuth, werden zuMitgliedern des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandsbestimmt.Die Mitgliedschaft beginnt am 1. September 2013.Günter S c h u s t e rMinisterialdirektor2153-IEntschädigungen nach demBayerischen FeuerwehrgesetzBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsdes Innernvom 25. Juli 2013 Az.: ID1-2234.01-68An die Gemeindendie Landkreise1. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2013/2014vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 405) wurden die Grundgehaltssätzeder Besoldungsordnung A ab 1. Januar2013 um 2,65 v. H. und werden auf dieser Grundlageab 1. Januar 2014 um 2,95 v. H. erhöht.Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1AVBayFwG gelten einheitliche Änderungen allerGrundgehälter der Besoldungsgruppe A mit dem gleichenVomhundertsatz für die in diesen Vorschriftengenannten Sätze und Entschädigungen. Dadurch ergebensich ab 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2014 folgendeBeträge:a) Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 AVBayFwG– Fahrzeugeder Gruppe A– Fahrzeugeder Gruppe B26,90 €(ab 01.01.2013 bis 31.12.2013)27,70 €(ab 01.01.2014)45,30 €(ab 01.01.2013 bis 31.12.2013)46,70 €ab 01.01.2014)b) Stundensätze nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG13,30 € (ab 01.01.2013 bis 31.12.2013)13,70 € (ab 01.01.2014)c) Rahmensätze nach § 13 Abs. 1 AVBayFwG– Kreisbrandrat 859,60 € bis 1.396,90 €(ab 01.01.2013 bis 31.12.2013)885,00 € bis 1.438,20 €(ab 01.01.2014)– Kreisbrandinspektor– Kreisbrandmeister473,00 € bis 859,60 €(ab 01.01.2013 bis 31.12.2013)487,00 € bis 885,00 €(ab 01.01.2014)193,50 € bis 333,20 €(ab 01.01.2013 bis 31.12.2013)199,30 € bis 343,10 €(ab 01.01.2014)2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012tritt die Bekanntmachung vom 27. April 2012 (AllMBlS. 358) außer Kraft.Günter S c h u s t e rMinisterialdirektor


AllMBl Nr. 10/2013 357Feuerwehr-Aktionswoche 2013Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsdes Innernvom 8. August 2013 Az.: ID1-2237-39An die Regierungendie Staatlichen Feuerwehrschulendie Landratsämterdie Gemeindendie Präsidien der Bayerischen Polizeidas Bayerische Landeskriminalamtdie Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung/RettungszweckverbandMünchenDie diesjährige Aktionswoche der bayerischen Feuerwehrenfindet in der Zeit vom 21. bis 29. September 2013 statt.Das Motto der diesjährigen Aktionswoche lautet:„Ehrensache! Mach mit.“Im Einzelnen wird zur Aktionswoche 2013 auf Folgendeshingewiesen:1. Die zentrale Eröffnungsveranstaltung des Landesfeuerwehrverbandes<strong>Bayern</strong> e. V. wird am 20. September2013 in Unterschleißheim stattfinden.2. Der Landesfeuerwehrverband <strong>Bayern</strong> e. V. wird zurAktionswoche Plakate und Informationsmaterialherausgeben. Unter der Internetadresse www.ich-willzur-feuerwehr.dewird es einen speziellen Auftritt zurgezielten Werbung von Interessierten geben.3. Die Feuerwehren sollen im Rahmen der Aktionswochegeeignete Veranstaltungen (z. B. Einsatz-, Lehr- undSchauübungen, Besichtigungen, Vorführungen, Ausbildungs-und Informationsveranstaltungen, Filmvorführungen,Werbefahrten, Tage der offenen Tür) durchführen.Ziel aller Veranstaltungen der diesjährigen Aktionsollte entsprechend dem Motto insbesondere sein, zurMitarbeit und Mitwirkung in der Feuerwehr aufzurufen.4. Presse, Hörfunk und Fernsehen sollen zu den Veranstaltungender Feuerwehren anlässlich der Aktionswoche2013 eingeladen und gebeten werden, die Anliegen derAktionswoche zu unterstützen und zu verbreiten. Trägerder Veranstaltungen zur Aktionswoche sind die Feuerwehren.Überörtliche Veranstaltungen werden von denStadt- und Kreisbrandräten oder -inspektoren durchgeführt.Die Gemeinden und Landratsämter werden gebeten,die Kommandanten bzw. die Stadt- und Kreisbrandräteüber diese Bekanntmachung zu unterrichten und sie beiihren Vorhaben zu unterstützen.5. Die Polizei wird gebeten, im Rahmen ihrer Aufgabendie Veranstaltungen aus Anlass der Aktionswoche, soweitnotwendig und möglich, zu unterstützen. Hierzuwerden die Feuerwehren zeitgerecht mit der Polizei inKontakt treten.6. Die im Rettungsdienst mitwirkenden Organisationenwerden gebeten, die Darstellung des Zusammenwirkensvon Rettungs-/Sanitätsdienst und Feuerwehr zu unterstützen.Günter S c h u s t e rMinisterialdirektor


358AllMBl Nr. 10/20132038-ANeufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittelfür die Qualifikationsprüfungen der Studierendenan der Fachhochschule für öffentliche Verwaltungund Rechtspflege in <strong>Bayern</strong>,Fachbereich SozialverwaltungBekanntmachung der Prüfungsausschüsseim Bayerischen Staatsministeriumfür Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauenvom 20. Juni 2013 Az.: A3/0604-1/29Die Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Qualifikationsprüfungenfür den Einstieg in der dritten Qualifikationsebeneder Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzenim Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriumsfür Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen habengemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung(APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändertdurch Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl S. 222)beschlossen:I.Als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfungenwerden zugelassen:1. Für alle Fachrichtungen1.1 Schönfelder, Deutsche Gesetze, Textsammlung, VerlagC. H. Beck, München (ohne Ergänzungsband)1.2 Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetzeder Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe, VerlagC. H. Beck, München1.3 Aichberger, Sozialgesetzbuch, Textsammlung, VerlagC. H. Beck, Münchenin der jeweils maßgebenden Fassung1.4 Ziegler-Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates<strong>Bayern</strong>, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München1.5 Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv1.6 Einkommensteuerrecht, Beck-Texte im dtv1.7 Europarecht, Beck-Texte im dtv1.8 Broschüre „Soziale Sicherheit in Europa – Rentenversicherung“,Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund1.9 Taschenrechner (nicht programmierbar)1.10 Tafelkalender (Ausgabe BayFHVR)2. Für die einzelnen Fachrichtungen2.1 Staatliche Sozialverwaltung2.1.1 Bundesversorgungsgesetz und Nebengesetze,Sonderdrucke der BayFHVR bzw. des ZBFS in derjeweils neuesten und der in den vorangegangenendrei Kalenderjahren geltenden Fassung2.1.2 Tabellen der Rentenbeträge, Vergleichseinkommenusw. für das aktuelle und die vorangegangenen fünfKalenderjahre (Loseblattausgabe des ZBFS)2.1.3 Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage zu§ 2 Versorgungsmedizin-Verordnung; Sonderdruckdes ZBFS)2.1.4 Auswahl von Reha-Richtlinien SoV (BayFHVR) inder jeweils maßgebenden Fassung2.2 Rentenversicherung2.2.1 Wochenzähler2.2.2 Auswahl von Reha-Richtlinien RV (BayFHVR)in der jeweils maßgebenden FassungII.Die in Abschnitt I genannten Hilfsmittel dürfen keinerleiWortanmerkungen enthalten. Zulässig sind nur handschriftlicheVerweisungen auf Vorschriften im Rahmen derüblichen Zitierweise, Unterstreichungen, Hervor hebungenund Nummerierungen, die sich unmittelbar auf den jeweiligenGesetzestext beziehen. Beigaben jeder Art, aucheingeschobene, eingeklebte oder beigelegte Blätter sindnicht erlaubt; ausgenommen sind Nachträge mit Textänderungen.III.Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel istnicht gestattet. Nicht in Abschnitt I aufgeführte Hilfsmittelkönnen in der Weise zugelassen werden, dass ihr Text derPrüfungsaufgabe beigegeben wird.IV.Maßgebender Rechtsstand für den schriftlichen Teil derQualifikationsprüfungen ist der 31. Dezember des demPrüfungsjahr vorangegangenen Jahres.V.Für den mündlichen Teil der Qualifikationsprüfungenwerden die Hilfsmittel vom Vorsitzenden der Prüfungsausschüssezugelassen. Die zugelassenen Hilfsmittel werdenvon den Prüfungsausschüssen zur Verfügung gestellt.VI.Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. DasVerzeichnis der Hilfsmittel für die Laufbahnprüfungender Studierenden an der Fachhochschule für öffentlicheVerwaltung und Rechtspflege in <strong>Bayern</strong>, FachbereichSozialverwaltung, in der Fassung der Bekanntmachungvom 10. Mai 2012 (AllMBl S. 359) tritt mit Ablauf des30. Juni 2013 außer Kraft.Der Vorsitzende der PrüfungsausschüsseJürgen S c h u l a nMinisterialrat


AllMBl Nr. 10/2013 359IV. Nichtamtliche VeröffentlichungenStellenausschreibungenDie Bayerische Staatsregierung sucht zum 1. November2013 einebeauftragte Person der Bayerischen Staatsregierungfür die Belange von Menschen mit Behinderung.Zu Beginn der neuen Legislaturperiode ist die beauftragtePerson der Bayerischen Staatsregierung für die Belangevon Menschen mit Behinderung (beauftragte Person)hauptamtlich zu bestellen. Die Bayerische Staatsregierungbeabsichtigt die Neubestellung zum 1. November 2013.Die beauftragte Person wird für die Dauer der Legislaturperiodebestellt.Das Amt der beauftragten Person ist in Art. 17 BayerischesBehindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) festgelegtund näher beschrieben. Die beauftragte Person berät dieBayerische Staatsregierung bei der Fortentwicklung undUmsetzung der Behindertenpolitik. Hierzu arbeitet sie mitallen Staatsministerien zusammen, regt Maßnahmen zurverbesserten Teilhabe von Menschen mit Behinderung anund greift Anregungen von einzelnen Betroffenen, Selbsthilfegruppenund Behindertenverbänden auf. Sie ist beiallen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigenVorhaben zu beteiligen, soweit diese Belange der Menschenmit Behinderungen berühren. Sie ist unabhängigund weisungsungebunden tätig. In ihrer Arbeit wird sievon einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Sozialministeriumangesiedelt ist.Neben hohem Engagement für die Belange von Menschenmit Behinderung bringen Sie für diese Aufgabe mit:– Soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mitBetroffenen, mit Vertretern der politischen Gremien (u. a.Landtag, Kommunale Spitzenverbände), der Staatsministerien,der Behörden und Verbände als auch mit denBeschäftigten der Geschäftsstelle– Besonderes Interesse an einer Politik von und für Menschenmit Behinderung als Querschnittsaufgabe und dendamit verbundenen gesamtpolitischen Fragestellungen– Gute Kenntnisse in der bayerischen Verbands- und Landespolitik,im Sozialrecht sowie möglichst in weiterenRechtsgebieten– Sicheres Auftreten in der Öffentlichkeit– Langjähriges Engagement an herausgehobener Stelle fürMenschen mit Behinderung, z. B. im Bereich der Selbsthilfeoder Verbandsarbeit– Bereitschaft zu Dienstreisen und Tätigkeit auch außerhalbder üblichen Arbeitszeiten– Hochschulabschluss in einem für die fachlichen Aufgabenförderlichen Studiengang wäre wünschenswertMenschen mit Behinderung werden besonders aufgefordertsich zu bewerben und werden bei ansonsten imWesentlichen gleicher Eignung bevorzugt.Wir bieten Ihnen:– Eine interessante und angesehene Aufgabe, die für dieDauer einer Legislaturperiode befristet ist– Eine unabhängige, weisungsungebundene Tätigkeit– Eine gut ausgestattete GeschäftsstelleDie Tätigkeit der beauftragten Person wird außertariflichvergleichbar in Höhe des Grundgehalts der BesGr B 3 derAnlage 1 zum BayBesG vergütet.Vollständige Bewerbungen (u. a. lückenlose Darstellungund Nachweise der schulischen und beruflichen Bildung,der bisherigen beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeitsowie Referenzen zum bisherigen Engagement fürMenschen mit Behinderung) bitten wir bis 19. September2013 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeitund Sozialordnung, Familie und Frauen, Abteilung A,Winzerer straße 9, 80797 München, zu richten.Die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten desLandesarbeitsgerichts München (BesGr R 3 + AZ) ist neuzu besetzen.Bis zum 19. September 2013 können auf dem DienstwegBewerbungen beim Präsidenten des LandesarbeitsgerichtsMünchen eingereicht werden.Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1,Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligungder/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigungdes Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungendes BayRiG wird hingewiesen. Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerberwerden bei ansonsten im Wesentlichengleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist demnächst dieStelle des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin desVerwaltungsgerichts Würzburg (Besoldungsgruppe R 2mit Amtszulage) zu besetzen.Es können nur Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigtwerden, die über eine verwaltungsrichterliche Berufserfahrungvon mindestens drei Jahren und Erfahrung alsJurist/Juristin in der öffentlichen Verwaltung verfügen.Vorrangig werden Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt,die zudem über eine ausreichend lange Berufserfahrung– von mindestens zwei Jahren als Richter/Richterin amBayerischen Verwaltungsgerichtshof (oder einem Oberverwaltungsgericht),oder– von mindestens zwei Jahren als Jurist/Juristin in derMinisterialverwaltung (oder einer vergleichbaren Verwaltungauf europäischer/internationaler Ebene), oder– von mindestens zwei Jahren als Jurist/Juristin am Bundesverfassungsgerichtoder Bundesverwaltungsgericht(oder einem anderen obersten Gerichtshof des Bundesoder einem vergleichbaren Gericht auf europäischer/internationaler Ebene)verfügen.Bewerbungen um diese Stelle sind bis 13. September 2013auf dem Dienstweg beim Bayerischen Staatsministeriumdes Innern einzureichen.Die Bewerbung von Frauen wird begrüßt (Art. 7 Abs. 3BayGlG). Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnenim Sinn von § 2 Abs. 2 SGB IX werden bei ansonsten imWesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.


360AllMBl Nr. 10/2013LiteraturhinweiseVerlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am MainKlees, Einführung in das Energiewirtschaftsrecht, 2012,XVIII, 372 Seiten, Preis 49 €, Für die Praxis, ISBN 978-3-8005-1529-5.Das Buch führt in das 2011 erneut umfassend reformierteEnergiewirtschaftsrecht ein. Es erläutert die rechtlichen,politischen, technischen, historischen und ökonomischenHintergründe des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes(EnWG). Im Zentrum steht das Ziel des europäischen unddeutschen Gesetzgebers, auf den ehemals monopolistischorganisierten Märkten der leitungsgebundenen Elektrizitäts-und Gasversorgung wirksamen Wettbewerb zu schaffenund vorhandene Wettbewerbsdefizite weiter abzubauen.Der Schwerpunkt liegt auf dem Energiere gulierungsrecht,dem Energiekartellrecht und dem Recht der Energielieferverträge,hier werden Bezüge zu anderen Teilgebieten desEnergierechts, insbesondere dem Energieumweltrecht oderauch dem Energiehandelsrecht, hergestellt.Verlag Ernst und Werner Gieseking, BielefeldBork/Jacoby/Schwab (Hrsg.), FamFG, Kommentar, 2., neubearbeitete Auflage 2013, LVIII, 2.038 Seiten, gebunden,118 €, ISBN 978-3-7694-1114-0.Der Kommentar erläutert das FamFG kompakt undpraxisgerecht und ist in seiner Darstellung präzis, klarund übersichtlich. Die Neuauflage ist durchgängig aufdem Stand März 2013. Die Gesetzgebung wurde bisMitte April 2013 zugrunde gelegt (bis einschl. Gesetz zurReform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateterEltern vom 16. April 2013, BGBl I S. 795). Bis dahinnoch nicht verkündete Gesetze(svorhaben) sind nur in denKommentierungen berücksichtigt (z. B. Vorbemerkung zu§ 342, § 485 oder als § 167a FamFG-E). Der Anhang enthältErläuterungen zu Art. 111 FGG-RG und das IntFamRVG,AUG und ErwSÜAG jeweils mit umfangreicheren Annotationen.Fröschle, Sorge und Umgang, Elternverantwortung in derRechtspraxis, FamRZ-Buch Band 37, 2013, XXIII, 290 Seiten,broschiert, 49 €, ISBN 978-3-7694-1116-4.Mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinanderverheirateter Eltern und dem Gesetz zur Stärkungder Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters ergebensich beim Sorge- und Umgangsrecht einschneidendeÄnderungen. Das neue FamRZ-Buch bietet eine umfassendeund praxisorientierte Darstellung des gesamten Rechtsgebietsauf aktuellstem Stand.NOMOS-Verlagsgesellschaft, Baden-BadenEhricke, Energierecht, Rechtsgrundlagen der Energiewirtschaft,Textsammlung, 13. Auflage, Stand 1. Januar 2013,2013, 908 Seiten, Preis 32 €, ISBN 978-3-8329-0038-7.Die Textsammlung gibt einen umfassenden Überblicküber die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Die Neuauflageberücksichtigt u. a. die VO (EU) Nr. 1227/2011 überdie Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts(REMIT), die neueste Fassung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes(NABEG), das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG), das Erdölbevorratungsgesetz(ErdölBevG). Neu aufgenommen wurden u. a. die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung(BioSt-NachV), dieBiomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung(BioNachGebV), die Verordnung überGebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaftund Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-KostenV) sowie dasEnergieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG).Ossenbühl, Verfassungsrechtliche Fragen eines beschleunigtenAusstiegs aus der Kernenergie, 2012, 88 Seiten,Preis 34 €, ISBN 978-3-8329-7972-0.Der Atomkonsens von 2002 hat zu einer „geordneten Beendigungder Kernenergie“ geführt. Dieser Konsens ist durchdie Energiewende gebrochen worden. Damit sind mehrereVerfassungsbeschwerden der betroffenen Kernkraftwerksbetreiberausgelöst worden. Der Autor geht u. a. der Fragenach, ob der Staat eine Energiepolitik, die er über einhalbes Jahrhundert für unabdingbar notwendig erachtetund in vielfältiger Weise gefördert hat, abrupt ändern unddamit einen ganzen Industriezweig eliminieren kann oderihm die verfassungsrechtlich geforderte Kontinuität einemit Rücksicht auf die Grundrechte der Kernkraftwerksbetreibernotwendige zeitlich angemessene Umsteuerunggebietet.Faßbender/Köck, Aktuelle Entwicklungen im Immissionsschutzrecht,Dokumentation des 17. Leipziger UmweltrechtlichenSymposiums des Instituts für Umwelt- undPlanungsrecht der Universität Leipzig und des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung – UFZ am 19. und 20. April2012, 2013, 127 Seiten, Preis 33 €, Leipziger Schriften zumUmwelt- und Planungsrecht; 22, ISBN 978-3-8329-7698-9.In dem Symposiumsband befassen sich mehrere Bei trägemit den Vorgaben der europäischen Industrieemissionsrichtlinieund ihrer Umsetzung, der entsprechende Gesetzentwurfwird ausführlich vorgestellt und von verschiedenerSeite kritisch gewürdigt. Die übrigen Beiträge sindanderen aktuellen Fragen des Immissionsschutzrechtsgewidmet. So werden zum einen Luftqualitätsrecht undLärmminderungsplanung einer bilanzierenden Betrachtungunterzogen. Zum anderen werden die Konflikte zwischenimmissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabenund den Vorgaben der räumlichen Gesamtplanung näherbeleuchtet. Ein Überblick über Entwicklungen in derRechtsprechung rundet das Werk ab.Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, Schriftsatzmusterund Erläuterungen, Materielles Recht, Verfahrensrecht,2013, 2.641 Seiten, Preis 158 €, ISBN 978-3-8329-2229-0.Das Werk enthält 900 praxiserprobte Muster, die 65 Spezialgebieteumfassend abdecken. Die Autoren behandelnnach wiederkehrenden, fallnahen Strukturprinzipien diein der Praxis relevanten Konstellationen im materiellenRecht wie auch im Verfahrens- und Prozessrecht, die inden Mustern berücksichtigte aktuelle Rechtsprechung undGesetzgebung, in ergänzenden Erläuterungen die Besonderheitender in den Musterinhalten aufgegriffenen undabgehandelten Rechtsfragen für ein schnelles Erfassen desnäheren rechtlichen Umfelds. Zahlreiche Praxishinweiseergänzen die Rechtsausführungen und weisen explizit aufdie Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets hin. Das


AllMBl Nr. 10/2013 361Werk ist auf dem neuesten Stand und deckt alle wichtigenStreitstände innerhalb des allgemeinen und besonderenVerwaltungsrechts, von der Akteneinsicht bis zur Zwangsvollstreckungab.Fehling/Kastner, VerwR – Verwaltungsrecht, VwVfG,VwGO, Nebengesetze, Handkommentar, 3. Auflage 2013,3.313 Seiten, Preis 98 €, ISBN 978-3-8329-6525-9.Der Kommentar vereinigt VwVfG, VwGO, VwZG sowieVwVG in einem Band und arbeitet deren Wechselbezügeprägnant heraus. Die enge Verzahnung der Erläuterungenbei übergreifenden Materien wie dem Verwaltungsaktvermeidet unnötige Doppelungen und ermöglicht so einepraxisorientierte Kommentierung. Die Neuauflage berücksichtigtu. a. die Einführung der (verfahrens-)sicherenÜbermittlung von E-Mail durch das De-Mail-Gesetz, dieÄnderungen der VwGO durch das Gesetz zur Förderungder Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichenKonfliktbeilegung, Einflüsse des Unionsrechts undder EuGH-Rechtsprechung auf das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht,neue Entwicklungen im Fachrecht, wiebei den Umweltrechtsbehelfen, im Bau- und im Beamtenrecht.Das Werk enthält zahlreiche Formulierungshinweiseund Antragsvorschläge.EWeRK e. V., Festgabe für Hans-Peter Schwintowski,2012, 245 Seiten, Preis 59 €, Schriftenreihe Institut fürEnergie- und Wettbewerbsrecht in der KommunalenWirtschaft e. V. an der Humboldt-Universität zu Berlin; 48,ISBN 978-3-8329-8003-0.In der Festschrift nehmen Kollegen und Schüler vonProf. Dr. Hans-Peter Schwintowski Stellung zu verschiedenenFragen aus dem großen Arbeitsfeld des Jubilars. Eswird die Gestaltung transparenter Versicherungsbedingungenund die rechtliche Zulässigkeit von Musterversicherungsbedingungenuntersucht, über die Tauglichkeitdes Verordnungsvorschlages über ein GemeinsamesEuropäisches Kaufrecht (optionales Kaufrecht) diskutiert.Es beschäftigt sich ein Beitrag mit den Herausforderungendes Urheberrechts durch das Internet. Ein Schwerpunktdes Werkes liegt im Bereich der Energiewirtschaft.Außerdem ist eine ordnungspolitische und rechtliche Auseinandersetzungmit den Einschränkungen kommunalerWirtschaftstätigkeiten enthalten.Hatje/Müller-Graff, Enzyklopädie Europarecht, Band 1bis 10, Gesamtausgabe ISBN 978-3-8329-7230-1. NOMOS-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden in Gemeinschaft mitDike Verlag Zürich/St. Gallen und facultas.wuv Verlag.Band 5, Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht,2013, 824 Seiten, Preis 124 €, ISBN 978-3-8329-7235-6.Die Idee der Europäischen Wirtschaftsintegration verwirklichtsich in den verschiedenen Sektoren des öffentlichenwie privaten Wirtschaftsrechts. Die prinzipielle Prägungdieses Rechts durch Grundfreiheiten und Grundrechtewird vertieft und überformt durch europäisches Sekundärrecht,das einerseits die Prägung fortzuschreiben sucht,andererseits aber auch politische Wertungen transportiert,jeweils mit enormen Auswirkungen auf das nationaleRecht. Das Buch liefert die notwendige Detailanalyse dereinzelnen Regelungssektoren, zeigt Defizite auf und gibtHandlungs- und Beratungssicherheit für die Beurteilungnationaler Fallkonstellationen vor dem Hintergrund derEuropäischen Integration.Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Auflage,3 Bände, 2013, 2.786, 2.145, 2.173 Seiten, Preis 398 €,ISBN 978-3-8329-6661-4.Der dreibändige Großkommentar befindet sich auf demneuesten Stand der wissenschaftlichen Diskussion sowieder umfassenden Dokumentation der aktuellen Rechtsprechung.Das Werk orientiert sich an der Strafrechtspraxisund präsentiert eine an den Praxisbedürfnissen ausgerichteteAufbereitung der Judikatur, mit umfassendem Nachweisauch der Rechtsprechung der Instanzen mit derenteilweise unterschiedlichen Auslegungsergebnissen. DieNeuauflage befindet sich auf dem neuesten Stand undberücksichtigt bereits die Diskussionen um die strafrechtlicheBeurteilung der religiös motivierten Beschneidung,die geänderte Spruchpraxis zum Waffen- und Untreuebegriffoder zur Interessenformel bei den Insolvenzdelikten.Die Beiträge zur Notwehr, zu den Brandstiftungs- wieden Verkehrsdelikten wurden nochmals aufgrund der teilweisestürmischen Entwicklung in diesen Themenbereichenvertieft. Berücksichtigt wurden u. a. das neue Rechtder Sicherungsverwahrung, die umfassende Novellierungdes Umweltstrafrechts, das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheitim Straf- und Strafprozessrecht etc. Der Kommentarist präzis, prägnant, gut lesbar sowie in der Darstellungklar strukturiert und mit direkten Hinweisen zu denentscheidenden Argumentationsmustern für die Praxis.Lenz/Hansel, BVerfGG – Bundesverfassungsgerichtsgesetz,Handkommentar, 2013, 677 Seiten, Preis 98 €, ISBN978-3-8329-5369-0.Der praxisorientierte Kommentar stellt den Norminhaltanhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen,wie er sich in der Rechtspraxis bis zum 1. Oktober2012 herauskristallisiert hat, dar. Im Mittelpunkt stehtdabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,und zwar nicht nur die der Senate, sondern auch dieSpruchpraxis der Kammern. Ergänzt wird die Darstellungdurch den Vergleich mit den Regelungen und Handhabungendes Prozessrechts beim Europäischen Gerichtshoffür Menschenrechte (EGMR) in Straßburg und beim Gerichtshofder Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg.Der Kommentar berücksichtigt bereits die jüngsten Änderungenzum Wahlprüfungsverfahren durch das BVerfG.Frehe/Welti, Behindertengleichstellungsrecht, Textsammlungmit Einführungen, 2. Auflage, Stand 1. Juli 2012, inkl.CD-ROM, 2013, 1.332 Seiten, Preis 29 €, ISBN 978-3-8329-7458-9.Das systematisch gegliederte Werk umfasst die in Bundund Ländern geltenden Rechtsvorschriften auf diesemGebiet. In die Neuauflage wurden u. a. Auszüge zumEuropawahl- und zum Bundeswahlgesetz sowie zu denWahlvorschriften der Länder aufgenommen sowie Auszügezur Verordnung über Fahrgastrechte im See- undBinnenschiffsverkehr ergänzt. Das Heimrecht umfasstHeimgesetze der Länder Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen.Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung, das Bundesversorgungsgesetz,das SGB IX sowie Auszüge zumAsylbewerberleistungsgesetz, zum BAföG und zum BEEGsind beinhaltet. Eine barrierefreie CD-ROM mit dem Inhaltdes Werks liegt bei.


362AllMBl Nr. 10/2013Voit, Lebensmittelinformation zwischen Aufklärung undSkandalisierung, 5. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht,2012, 118 Seiten, Preis 32 €, Marburger Schriftenzum Lebensmittelrecht; 3, ISBN 978-3-8329-7708-5.Das fünfte Marburger Symposium zum Lebensmittelrechtwidmete sich diesem Thema in seiner ganzen Breite. ZahlreicheMaßnahmen der jüngeren Vergangenheit wie z. B.das Verbraucherinformationsgesetz, das geplante „Hygiene-Barometer“oder das Portal „lebensmittelwarnung.de“ setzen auf Transparenz. Es stellt sich die Frage, ob dieoffensive Verbreitung von Informationen geeignet und notwendigfür ein hohes Verbraucherschutzniveau ist, oder obsie nicht die gesamte Lebensmittelbranche schädigt, wennunsichere oder gar falsche Informationen unkontrolliert,etwa über das Internet, verbreitet werden. Der Tagungsbandenthält die Vorträge und Ergebnisse des Symposiums,das im November 2011 stattfand.Voit, Kommunikation und Transparenz im Gesundheitswesen,15. Symposium von Wissenschaft und Praxis, 2013,220 Seiten, Preis 58 €, Marburger Schriften zum Gesundheitswesen;22, ISBN 978-3-8329-7698-9.Das Tagungsband befasst sich mit den sozialen Netzwerkenim Bereich des Gesundheitswesens. Unternehmen undBehörden aus dem Bereich wird die Gelegenheit geboten,die mit dieser neuen Form der Öffentlichkeit verbundenenChancen, aber auch die damit einhergehenden Risiken zuerkennen. Fragestellungen der Verbesserung der Patientencompliancedurch neue Kommunikationsformen, dieZulässigkeit von Dachmarken und Compliance-Anforderungenan den niedergelassenen Vertragsarzt werdendiskutiert. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Transparenzin der Gesundheitsforschung.Bock, Der Rechtsrahmen für Arzneimittel für neuartigeTherapien auf unionaler und nationaler Ebene, mit Fokusauf Therapien mit autologen adulten Stammzellen, 2012,298 Seiten, Preis 74 €, Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft– Neue Folge; 18, ISBN 978-3-8329-7861-7.Die Studie bietet die erste vollständige Erläuterung desRechtsrahmens für Arzneimittel für neuartige Therapien.Sie verfolgt das Ziel, eine stimmige Systematikinnerhalb und zwischen den zentralen Regelungswerkender ATMP-Verordnung (1394/2007), der Richtlinien2001/83/EG und 2004/23/EG sowie des AMG, des TPGund des TFG zu entwickeln und gleichzeitig ein Regelungsregimeherauszu arbeiten, das den Besonderheitenvon solchen Arzneimitteln sowie den speziellen wirtschaftlichenRahmenbedingungen ihrer Hersteller gerechtwird. Stetiger Bezugspunkt sind die Anforderungen undProbleme der Behördenpraxis.Springer Medizin, Berlin u. a.Bühler/Kren/Stolz, Betreuungsrecht und Patientenverfügungen,Praktische Informationen für Ärzte und Interessierte,Musterbögen zum Download, 4., aktualisierteAuflage 2013, 112 Seiten, Preis 16,95 €, ISBN 978-3-89935-280-1.Der kompakte und übersichtliche Ratgeber zeigt Wegeauf, wie der Arzt in seiner täglichen Praxis das geltendeRecht korrekt und ohne Zeitaufwand praktizieren kann.Für häufige Fälle wurden Formularschreiben entwickelt,die schnell ausgefüllt und verschickt werden können. DasBuch informiert über Fragen der Sterbebegleitung undSterbehilfe aus rechtlicher, medizinischer und ethischerSicht sowie über die zunehmende Bedeutung von PalliativeCare. Mustertexte für Patientenverfügungen, Vollmachtenund Betreuungsverfügungen sind enthalten.Jochum, Ernährungsmedizin Pädiatrie, Infusionstherapieund Diätetik, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage 2013,XXIX, 534 Seiten, Preis 59,95 €, ISBN 978-3-642-29816-5.Der praxisorientierte Leitfaden fasst Grundlagen undtherapeutisches Vorgehen zusammen und unterstütztKinder- und Jugendärzte darin, Strategien zur gesundenErnährung, Diätetik und Infusionstherapie erfolgreichumzusetzen. Die Neuauflage gibt den Stoff der Schwerpunktausbildung„Ernährungsmedizin“ strukturiert undauf pädiatrische Patienten bezogen nach dem Curriculumder Bundesärztekammer wieder. Der Inhalt orientiert sicham Zertifikat Ernährungsmedizin der Deutschen Gesellschaftfür Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ). ZusätzlicherSchwerpunkt ist die ausführliche Darstellung derInfusionstherapie mit ihrer Komposition und Berechnung.Litzcke/Schuh/Pletke, Stress, Mobbing und Burn-out amArbeitsplatz, Umgang mit Leistungsdruck, Belastungen imBeruf meistern, Mit Fragebögen, Checklisten, Übungen,6., vollständig überarbeitete Auflage 2013, XII, 198 Seiten,Preis 19,95 €, ISBN 978-3-642-28623-0.Das Buch bietet Hilfe, den eigenen Weg zwischen krankmachendemStress und positiven Herausforderungen zufinden. Bietet Rat für von Stress, Mobbing oder Burn-outBetroffene. Es vermittelt Grundlagenwissen um Stressentstehung,Stressfolgen und Stressbewältigung, Mobbingals einen extremen sozialen Stressor, das Burn-out-Syndrom als extreme Stressfolge zu verstehen. Die Neuauflageenthält Übungsmaterial für Mobbing und Burnoutsowie Ausführungen zur Rechtssituation, speziell beiMobbing.Nemec/Fritsch, Die Klinik als Marke, Markenkommunikationund -führung für Krankenhäuser und Klinikketten,Praxistipps, Beispiele, Checklisten, 2013, XVII, 174 Seiten,Preis 49,95 €, ISBN 978-3-642-04540-4.Eine Marke vermittelt Sicherheit, Orientierung und Vertrauen.Für Krankenhäuser und Klinikketten wird ihreMarke zunehmend zum wichtigen Erfolgsfaktor. Das Buchgibt konkrete Informationen und Entscheidungshilfen,u. a. zu einer Studie zur Markenwahrnehmung deutscherKliniken, zu Markenführung, Strategien, Werbe recht,der Pressearbeit inklusive effizienter Krisen-PR, sowieZukunftstrends im Gesundheitsmarkt. Es behandelt zielgruppenspezifischeKommunikationskonzepte wie z. B.die klassischen Werbemedien, die neuen Medien, inklusiveWebsiteoptimierung, Social Media, z. B. Twitter, diediversen Kooperationsmöglichkeiten einer Klinik, sowiedie Führungskräfte und Mitarbeiter als Botschafter IhrerKlinik.Piper, Innere Medizin, 2., überarbeitete Auflage 2013, IX,981 Seiten, Preis 54,99 €, ISBN 978-3-642-33107-7.Das gut verständliche Lehrbuch beinhaltet die gesamteInnere Medizin in übersichtlichen, gegliederten Texten.Wichtige physiologische und pathophysiologische Grundlagenwerden wiederholt. Lerntabellen und Übersichtenverschaffen einen Überblick. Das Werk enthält alle relevantenKrankheitsbilder mit mehr als 600 Fotos, Zeichnungenund Grafiken.


AllMBl Nr. 10/2013 363Plewig/Landthaler/Burgdorf, Braun-Falco’s Dermatologie,Venerologie und Allergologie, 6., überarbeitete und erweiterteAuflage, Preis 229 €, ISBN 978-3-642-24162-8.Band 1, XVIII, 1.042 Seiten; Band 2, XVII, Seiten1043–2011.Das Standardwerk konzentriert die wichtigen Informationenauf das Nötigste und stellt eine praxisnahe Übersichtüber das Fachgebiet dar. Alle relevanten Krankheits bilderder Dermatologie, Venerologie und Allergologie sinddargestellt. Das Werk enthält die neuesten wissenschaftlicheErkenntnisse, die praxistauglich aufbereitet sind. Dieaktuellen Leitlinien und Standards sind berücksichtigt.Zahlreiche klinische Farbabbildungen unterstützen beider Diagnose. Durch viele neue oder aktualisierte Kapitelzu Grundlagen, diagnostischen und therapeutischen Verfahrenund durch neue klinische Kapitel wird die Neuauflageder Dynamik des Fachgebiets gerecht.Plötz, Kleine Arzneimittellehre, Für Fachberufe imGesundheitswesen, 6., aktualisierte und erweiterte Auflage2013, XV, 415 Seiten, Preis 22,95 €, ISBN 978-3-642-29896-5.Das übersichtliche und komplett aktualisierte Buch enthältalle wichtigen Arzneimittel mit Indikation, Dosierung,Wirkung und Nebenwirkungen. Notwendige Grundlagenzu Gesetzen, zu Placebos, zur Compliance und zur Lagerungvon Arzneien runden das kompakte Werk ab. Es gibtwertvolle Hinweise zur Medikationen in der Schwangerschaft,bei Kindern und älteren Patienten.Schwabe/Pfaffrath, Arzneiverordnungs-Report, aktuelleDaten, Kosten, Trends und Kommentare, 2012, XIV, 1.146Seiten, Preis 54,99 €, ISBN 978-3-89935-280-1.Das Nachschlagewerk für den deutschen Pharmaziemarktenthält Detailinformationen über Arzneimittel, Pharmakotherapieund Verordnungsverhalten. Seit 1985 werden dieEntwicklungen der vertragsärztlichen Arzneiverordnungenim Arzneiverordnungs-Report analysiert. Im Jahre2011 wurden 784 Mio. Verordnungen (davon 625 Mio.Fertigarzneimittelverordnungen) von 141.515 Vertragsärztenausgestellt. In 40 Indikationsgruppen werdenaktuelle Verordnungstrends dargestellt.Springer Vieweg, Springer DE, Heidelberg u. a.Zanke, Hydraulik für den Wasserbau, 3. Auflage 2013,XVII, 331 Seiten, Preis 59,95 €, ISBN 978-3-642-05488-4.Die Technische Hydraulik stellt dem planenden Ingenieurdie hydromechanischen Berechnungsverfahren zurVerfügung, die in Wasserbau, Wasserwirtschaft, Abwassertechnikund Wasserversorgung benötigt werden. DasNachschlagewerk mit Formel- und Beispielsammlung fürStrömungsfragen in Rohrleitungen und Gewässern zeigt inder neu bearbeiteten Auflage einen aktuellen Querschnittdurch das Gesamtgebiet; besonders hervorzuheben ist dieeinheitliche Behandlung des Sedimenttransports.Heimerl, Wasserkraftprojekte, Ausgewählte Beiträge ausder Fachzeitschrift WasserWirtschaft, 2013, XII, 415 Seiten,Preis 49,95 €, ISBN 978-3-642-00995-3.Das Buch fasst wichtige Veröffentlichungen zu Wasserkraftprojektenaus der Fachzeitschrift WasserWirtschaftzusammen. Dabei werden neuere Analysen zum Wasserkraftpotenzialin Europa, Deutschland, Österreich undder Schweiz dargestellt sowie über Entwicklungen undtechnische Besonderheiten berichtet. Die Zusammenstellungwird durch Beiträge über Projekte aus den Jahren2010 bis 2012 abgerundet. Thematisiert wird ebenfalls derKonflikt Ausbau der regenerativen Stromerzeugung undAnforderungen durch Richtlinien, Gesetze und Biodiversitätsstrategien.acatech, Anpassungsstrategien in der Klimapolitik, 2012,38 Seiten, Preis 19,95 €, acatech POSITION, ISBN 978-3-642-31938-9.Die Publikation der Deutschen Akademie der Technikwissenschaftenstellt spezifische Klimafolgen in sechsSchlüsselbereichen dar, darunter natürliche Ressourcen,Stadtentwicklung, Energie- und Gesundheitsversorgung.Das Werk möchte sowohl die Risiken als auch die Chancender Folgen des Klimawandels in Deutschland aufzeigen.Es gibt zusammenfassende Schlussfolgerungen für Politik,Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft.acatech, Die Energiewende finanzierbar gestalten, effizienteOrdnungspolitik für das Energiesystem der Zukunft,2012, 47 Seiten, Preis 19,95 €, acatech POSITION, ISBN978-3-642-33054-4.Das Werk enthält Empfehlungen der Deutschen Akademieder Technikwissenschaften, wie der energiewirtschaftlicheOrdnungsrahmen in Deutschland neu auszurichtenist, damit die Energiewende finanzierbar gestaltet und sozum Erfolg geführt wird. Es wird berücksichtigt, dass dienationalen Maßnahmen mit der europäischen Ordnungspolitikabzustimmen sind und eine erfolgreiche Energiewendeauch einen wirkungsvollen Beitrag zum globalenKlimaschutz leisten muss.Hölscher/Radermacher, Klimaneutralität, Hessen gehtvoran, 2013, III, 272 Seiten, Preis 19,95 €, ISBN 978-3-8348-2609-1.Das Land Hessen unternimmt im eigenen Verantwortungsbereichmit dem Projekt „CO 2 -neutrale Landesverwaltung“als erstes deutsches Bundesland eine höchst ambitionierteAnstrengung, zur Erreichung des 2-Grad-Ziels beizutragenund zwar weit über gesetzliche Vorgaben hinaus.Dies betrifft einerseits die Landesverwaltung, andererseitsvielfältige Kooperationen mit Unternehmen, Organisationenund Menschen im Land. Angestrebt wird diesesambitionierte Ziel für die Landesverwaltung ab 2030. DasBuch diskutiert die vielfältigen Facetten dieses komplexenThemas, von Aktivitäten vor Ort bis zur weltweitenKooperation, von Verhaltensveränderungen bis zu einembewussteren Umgang mit Energie, von Effizienzsteigerungenin der Nutzung von Energien bis zu weltweitenAufforstungsprogrammen mit dem Ziel einer biologischenSequestrierung von CO 2 .Teigelkötter, Energieeffiziente elektrische Antriebe,Grundlagen, Leistungselektronik, Betriebsverhalten undRegelung von Drehstrommotoren, 2013, XIV, 185 Seiten,Preis 29,95 €, Studium, ISBN 978-3-8348-1938-3.Das Lehrbuch behandelt die notwendigen technischenGrundlagen und Methoden zur Effizienzsteigerung inder elektrischen Antriebstechnik. Durch eine gründlicheEinführung in die Raumzeiger-Rechnung wird eindetailliertes Verständnis von modernen Antrieben mitAsynchron- und Synchronmotoren ermöglicht. Nebenden elektrischen Maschinen werden die Steuerverfahrenfür Pulswechselrichter, Regelverfahren und Sensoren für

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