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Amtsblatt Sonnewalde Juni 2013 S 13 ff.pdf - ostsee-24.de

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Nr. 6/<strong>20<strong>13</strong></strong>- <strong>13</strong> -<strong>Sonnewalde</strong>2.) Unser Schlosspark mit angrenzender Hainwiese, dem gräflichenErbbegräbnis und der Wasserheide sind naturnahebeliebte Wanderziele.3.) Der lehrreiche Planetenweg mit seiner einmaligen Einbindungin die ruhige Landschaft bei gleichzeitiger Ortsnähe bildeteinen weiteren Höhepunkt für unseren ländlichen Raum.4.) Das über Jahre mühe- und sinnvoll gestaltete Heimatmuseumwurde und wird schrittweise den o. g. Gegebenheitenangepasst bzw. kontinuierlich erweitert.Bereits heute erfreut es Jung und Alt.5.) Das Trauzimmer im Vorderschloss ist ansprechend gestaltet.Die recht hohe Nutzerzahl zeugt von dessen Beliebtheit.Hiermit sind die inhaltlichen Schwerpunkte zur Neuprofilierungdes Fördervereins gesetzt.Das erfordert einen möglichst breiten Rückhalt seitens unserergesamten Einwohnerschaft, was umliegende Ortsteile einschließt.Jeder historisch Interessierte versteht, dass uns die oben genanntenSchwerpunkte wichtig sind. Eine Vielzahl an Beispielenvor Ort wie im regionalen Umfeld bestätigen, dass gemeinsamesEngagement zum Erfolg führt: Kita, Feuerwehr, Sportplatz,F-60, Kiebitzsee u. v. a. mehr. Warum sollte das für Museum undSchlossareal nicht möglich sein?Entschließen wir uns gemäß den persönlichen Möglichkeiten zurMitgestaltung!Gern sind wir bereit, mit Ihnen noch Details zu klären.Zum Jahresbeginn 2014 sollte der vorgesehene FÖRDERVER-EIN arbeitsfähig sein.Der dem „<strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt <strong>Sonnewalde</strong>“ beigelegte Flyerenthält am Rande Ihre Bereitschaftserklärung, die Sie über dieBriefkästen am Museumsaufgang, bei der Stadtverwaltung odergern auch persönlich abgeben können.Im Namen des „noch“ zu kleinen MuseumsteamsHubert SchadeRunder Tisch - Wasser21Noch keine Antworten, weder auf unsere Fragen an Herrn Holzschuher(SPD) vom Dezember 2012 im Nachgang des Bürgerforums,noch auf den gemeinsamen Brief der <strong>Sonnewalde</strong>r Ortsvertreteran Ministerpräsident Platzeck vom September 2011.Eine davon lautet: Satzungen aus früheren Jahren werden proforma (Statusbericht) als rechtswidrig erklärt. Hier hat der Bürgerdas Vertrauen in den Rechtsstaat und die Politik verloren. Wiewollen sie dieses Vertrauen wieder herstellen?Das Problem mit der niemals eintretenden Verjährung gibt esnicht nur in <strong>Sonnewalde</strong> und nicht nur in Brandenburg. Nun hatdas höchste deutsche Gericht in einem bayrischen Fall entschieden:Ein Bürger darf für Anschlussbeiträge nicht unbegrenztlang zur Kasse gebeten werden.Ein Bürger hat das Recht, sein Leben eigenverantwortlich planenzu können (Grundgesetz, Art. 2 und Art. 20). Wird dies nichtbeachtet, verstößt es gegen das Grundgesetz. Nicht nur in Bayernsondern auch in Brandenburg und anderen Bundesländernerheben Zweckverbände Anschlussbeiträge ohne zeitliche Begrenzung.Wasser21 ist weiterhin aktiv um die Lösung von derartigen Problemenbemüht und hat zusammen mit der Bürgerinitiative „TAZVLuckau“, dem Bürgerverein „wir-von-hier“ Lübben und dem„Haus & Grund Verein Cottbus“ ein gemeinsames Positionspapieran den Landtag übergeben. In der Pressemitteilung dazuheißt es u. a.Geplante Höchstfrist für Brandenburg: Länger als „lebenslänglich“Die Landesregierung in Potsdam hat zwar Handlungsbedarf erkannt,ist aber o<strong>ff</strong>enbar nicht gewillt, den Leitsatz des Beschlussesim Sinne der Bürger umzusetzen. Die für Brandenburg typischeFehlentwicklung soll nicht geheilt, sondern durch neueHöchstfristen weiter zugespitzt werden. Statt den Bürger willdas Land sich selbst und die Verbände schützen.Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen gilt in Brandenburgmit Verweis auf die bundesweit geltende Abgabenordnung seitjeher eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Sie wird durch fehlerhafteSatzungen jedoch immer wieder ausgehebelt. Statt diesenZustand endlich zu beenden, sollen nach dem Willen desInnenministeriums Beitragsforderungen erst nach 20 Jahrenendgültig erlöschen. Für Altanschließer soll sogar eine Frist voninsgesamt 30 Jahren gelten. Wie absurd solche Zeiträume sind,liegt auf der Hand. Zudem plant die Landesregierung, das Vollstreckungsrechtfür Bescheide zu verschärfen.Deshalb fordern wir:1. KurzfristigWir brauchen Rechtssicherheit - die übliche Verjährungsfristvon 4 Jahren muss für Alt- und Neuanschließer endlich greifen.Fehlerhafte Satzungen und Versäumnisse der Verwaltungendürfen nicht zu Lasten der Bürger gehen.2. MittelfristigWir brauchen einen Systemwechsel - weg von Anschlussbeiträgenhin zu einer reinen Gebührenfinanzierung. Jeder solltenur für die Leistung zahlen, die er in Anspruch nimmt.Die in unserem gemeinsamen Positionspapier vom 23. April <strong>20<strong>13</strong></strong>dargelegten Lösungsvorschläge scha<strong>ff</strong>en für Bürger, Kommunenund Verbände Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. WeitereBürgerinitiativen sind eingeladen, sich uns anzuschließen.Dana Thomas für den Runden Tisch - Wasser21Anhang:Positionspapier der Bürgerinitiativenfür die Zweckverbände TAZVLuckau, <strong>Sonnewalde</strong> (Wasser- undAbwasserverband Westniederlausitz)und die Stadt Lübben zur Änderungdes Kommunalabgabengesetzesfür das Land Brandenburg1.Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom5. März <strong>20<strong>13</strong></strong> - 1 BvR 2457/08 -, Randnummer 45 und 46, allgemeingültigentschieden, dass der (Landes-)Gesetzgeber verpflichtetist, auch für die Erhebung von Anschlussbeiträgen sicherzustellen,dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung desAnschlussvorteils festgesetzt werden können. Hierfür hat dasBundesverfassungsgericht in der Randnummer 50 verschiedeneLösungsmöglichkeiten aufgezeigt.2.Entgegen den Darstellungen des Innenministeriums vom11. April <strong>20<strong>13</strong></strong> ist das brandenburgische Kommunalabgabengesetzdurchaus mit der bayerischen Rechtslage vergleichbar.Denn auch hier gehört im Anschlussbeitragsrecht zum Entstehender sachlichen Beitragspflicht das Vorliegen einer rechtswirksamenSatzung. Erst wenn diese vorliegt, kann am Endedes Jahres in dem die Satzung bekannt gemacht wurde, dievierjährige Festsetzungsfrist gemäß §§ 169 und 170 der Abgabenordnungbeginnen. Im bayerischen Fall wäre also auch nachbrandenburgischem Recht keine Verjährung eingetreten, wennes nicht die Rückwirkung auf den 1. Januar 1995 gegeben hätte.3.Die jetzt vorliegende Problematik - die zeitliche Begrenzung derErhebung von Anschlussbeiträgen - war im Lande Brandenburg

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