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U UNIVERSALIS ® - Ladentrog

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Von der Zulassungsbehörde festgesetzte AnwendungsgebietePflanzen/-erzeugnisse/ObjekteWeinrebe(Keltertrauben)Weinrebe(Keltertrauben)Weinrebe(Keltertrauben)Schadorganismus/ZweckbestimmungFalscher Mehltau (Plasmopara viticola)Echter Mehltau (Uncinula necator)Schwarzfleckenkrankheit (Phomopsis viticola)Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila)Schwarzfäule (Guignardia bidwellii)Von der Zulassungsbehörde festgesetzte AnwendungsbestimmungenNW468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisseoder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangenlassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufesowie Regen- und Abwasserkanäle.NW701: Zwischen der behandelten Fläche mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern– ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodischwasserführender Oberflächengewässer – muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendeckebewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatzvon Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben.Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn ausreichende Auffangsysteme für dasabgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in einOberflächenwasser münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder die Anwendung imMulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.FÜR DIE ANWENDUNG GEGEN ECHTEN MEHLTAU, FALSCHEN MEHLTAU UND SCHWARZ-FÄULE GILT:NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern –ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführenderOberflächengewässer – muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis „VerlustminderndeGeräte“ vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweilsgeltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführtenAbdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zuOberflächengewässern einzuhalten. Für die mit „* “ gekennzeichneten Abdriftminderungsklassenist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zuOberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen könnenmit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.Abdriftminderung von mindestens 90 %: 15 m; Abdriftminderung von mindestens 75 %: 20 m638 – Universalis

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