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Mandanteninformation-4-2013 - Strunk Kolaschnik Partnerschaft

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Neuer Wall 11, 20354 HamburgTelefon: 040 / 82 22 42 - 0 · Telefax: 040 / 82 22 42 - 2 42_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________M a n d a n t e n i n f o r m a t i o n 4/13_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________InhaltsverzeichnisInformationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht- für alle Steuerpflichtigen -April <strong>2013</strong>1. Förderung des ehrenamtlichen Engagementswurde verbessert2. Neues Steuerpaket vorgelegt3. Anscheinsbeweis und 1-%-Regelung4. Werbungskostenabzug bei langjährigemLeerstand von Wohnungen5. Kosten einer Betriebsveranstaltungsind erst bei Überschreiten einerFreigrenze Arbeitslohn6. Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers7. Werbungskosten bei Abgeltungssteuer?8. Flug mit Anschlussflügen – Ausgleichsanspruchbei verspäteter Ankunft9. Nachbesserungsverlangen beimKauf eines Neuwagens10. Rücktritt vom Kaufvertrag wegenzu viel Kraftstoffverbrauch11. Verschweigen eines Mangels beimHausverkauf12. Anspruch auf zweimalige Verringerungder Arbeitszeit während derElternzeit13. Altersgrenzen in BetriebsvereinbarungenKurz notiertVerbotswidrige Nutzung eines Handys als NavigationshilfeMehr Rechte für unverheiratete VäterFälligkeitstermineBasiszinssatz / VerzugszinssatzVerbraucherpreisindizes


1. Förderung des ehrenamtlichen Engagementswurde verbessertMit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzwill der Gesetzgeber das Ehrenamtstärken und Vereine, Stiftungen undandere gemeinnützige Organisationen vonBürokratie entlasten. Dazu wurden folgendeMaßnahmen beschlossen: Die sog. „Übungsleiterpauschale“ wirdvon 2.100 € auf 2.400 € und die sog. „Ehrenamtspauschale“von 500 € auf 720 €angehoben. Diese Einnahmen sind nichtsteuer- oder sozialversicherungspflichtig.Übungsleitertätigkeiten sind nebenberuflicheTätigkeiten für eine gemeinnützigeOrganisation oder eine juristische Persondes öffentlichen Rechts. Die „Ehrenamtspauschale“kann für jede Art von Tätigkeitfür gemeinnützige Vereine, kirchlicheoder öffentliche Einrichtungen inAnspruch genommen werden. Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaftenihre Mittel verwenden müssen,ist um ein Jahr verlängert worden.Bisher mussten diese bis zum Ablauf desauf den Zufluss folgenden Kalenderjahreserfolgen. Dies ermöglicht einen größerenund flexibleren Planungszeitraum für denEinsatz der zur Verfügung stehendenMittel. Steuerbegünstigte Organisationen könnendurch eine gesetzliche Regelung dersog. „Wiederbeschaffungsrücklage“ Mittelzurücklegen, um beispielsweise einenalten Pkw durch einen neuen oder größerenzu ersetzen. Eine weitere große Erleichterungist für die sog. freie Rücklagevorgesehen. Körperschaften können dasnicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie ineinem Jahr in die freie Rücklage hätteneinstellen können, in den folgenden 2Jahren ausschöpfen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Regelungeingeführt, die die zivilrechtlicheHaftung von Vereinsmitgliedern oderMitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit beschränkt,wenn die Vergütung 720 € jährlich nichtübersteigt. Gemeinnützige Organisationen könnennun andere gemeinnützige Organisationenleichter mit Kapital unterstützen,denn dies war bisher nur in begrenztemUmfang möglich. Die Regelung ermöglichtvor allem die Schaffung sog. Stiftungslehrstühlean Universitäten. Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungenwird um 10.000 € auf 45.000 €angehoben. Veranstaltungen, die sich imRahmen dieser Umsatzgrenze bewegen,sind steuerfrei.Anmerkung: Durch die gesetzlichen Änderungen– insbesondere im Zusammenhangmit der Erhöhung der Ehrenamtspauschaleund der Übungsleiterpauschale – bedürfenviele „Vereinssatzungen“ ggf. einer Anpassung.Lassen Sie sich vor der Anpassungberaten!2. Neues Steuerpaket vorgelegtMit dem „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtliniesowie zur Änderung steuerlicherVorschriften“ soll die gegenseitigeAmtshilfe in der EU in Steuerangelegenheitenverbessert und außerdem eine ganzeReihe steuerlicher Änderungen vorgenommenwerden. Aufgegriffen werden damitMaßnahmen, die zunächst im Jahressteuergesetz<strong>2013</strong> enthalten waren.Ein Teil des Gesetzes betrifft die privateNutzung von Geschäftsfahrzeugen. Nachder derzeitigen Regelung seien Elektrofahrzeugeund extern aufladbare Hybridfahrzeugewegen ihres höheren Listenpreisesbenachteiligt. Die 1-%-Regelung wird beibehalten,allerdings soll der Listenpreis um dieKosten des Batteriesystems reduziert werden;maximal um 10.000 €. Für nach dem31.12.<strong>2013</strong> angeschaffte Fahrzeuge wirddieser Höchstbetrag um jährlich 500 € reduziert.Die Regelung wird außerdem zeitlichauf bis zum 31.12.2022 erworbene ElektroundHybridelektrofahrzeuge beschränkt.Um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitätenordnungsgemäß festsetzen zu können,soll es in Zukunft Amtshilfe bei allenSteuern geben. Mit dem Gesetz müssen auchdie Mehrwertsteuersystemrichtlinie, dieRechnungsstellungsrichtlinie sowie die sogenannteMutter-Tochter-Richtlinie umgesetztwerden.


Veränderungen sind beim automatisiertenVerfahren bei der Erfassung der Kirchensteuerauf Kapitalerträge ab 2015 vorgesehen.Danach sind Kirchensteuerabzugsverpflichtete(zum Beispiel Banken und Lebensversicherungen)verpflichtet, einmal im Jahrdie Kirchensteuermerkmale ihrer Kundenbeim Bundeszentralamt für Steuern abzufragenund gegebenenfalls die Kirchensteuerwie jetzt schon die Abgeltungsteuer von denKapitalerträgen der Kunden einzubehaltenund abzuführen.3. Anscheinsbeweis und 1-%-RegelungDie private Nutzung eines Kfz, das zu mehrals 50 % betrieblich genutzt wird, ist fürjeden Kalendermonat mit 1 % des inländischenListenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassungzuzüglich der Kosten für Sonderausstattungeinschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.Diese Bewertungsregel kommt nichtzum Tragen, wenn eine private Nutzungnicht stattgefunden hat.Nach allgemeiner Lebenserfahrung werdendienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, diezu privaten Zwecken zur Verfügung stehen,auch tatsächlich privat genutzt. Dafürspricht der Beweis des ersten Anscheins.Etwas anderes gilt, wenn es sich um einFahrzeug handelt, das typischerweise zumprivaten Gebrauch nicht geeignet ist. I. d. R.geht die Finanzverwaltung aufgrund derAnscheinsbeweisregel regelmäßig davonaus, dass eine private Nutzung stattgefundenhat.Der Beweis des ersten Anscheins kann durchden sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttertwerden. Hierzu ist der Vollbeweisdes Gegenteils nicht erforderlich. Die Steuerpflichtigenmüssen also nicht beweisen,dass eine private Nutzung des Kfz nichtstattgefunden hat. Erforderlich, aber auchausreichend ist nach einer Entscheidung desBundesfinanzhofs vom 4.12.2012, dass einSachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfallnachgewiesen) wird, der die ernsthafteMöglichkeit eines anderen als des der allgemeinenErfahrung entsprechenden Geschehensergibt.Danach ist der Beweis des ersten Anscheins,der für eine private Nutzung betrieblicherPkw spricht, dann entkräftet, wenn für privateFahrten andere Fahrzeuge zur Verfügungstehen, die dem betrieblichen Fahrzeugin Status und Gebrauchswert vergleichbarsind.4. Werbungskostenabzug bei langjährigemLeerstand von WohnungenIn seinem Urteil vom 11.12.2012 hat derBundesfinanzhof (BFH) präzisiert, unterwelchen Voraussetzungen Aufwendungenfür langjährig leer stehende Wohnimmobilienals vorab entstandene Werbungskostenbei den Einkünften aus Vermietung undVerpachtung steuerlich abziehbar sind.In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjektein einem vom Steuerpflichtigen (teilweise)selbst bewohnten, 1983 bezugsfertiggewordenen Haus. Eine Wohnung im erstenObergeschoss war bis August 1997 vermietet;seitdem steht sie leer. Der Steuerpflichtigeschaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigenin einer überregionalen Zeitung, indenen er die Wohnung möbliert zur Anmietunganbot. Die Miethöhe errechnete er ausdem jeweils aktuellen Mietspiegel. NachAngaben des Vermieters hätten sich bis heutekeine „geeignet erscheinenden Mieter“gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hausesliegendes Zimmer mit Bad war zu keinemZeitpunkt vermietet. Eine Vermietung seiauch nicht (mehr) beabsichtigt; in früherenJahren habe er aber gelegentlich (erfolglos)Aushänge in der Nachbarschaft angebracht,mit denen das Zimmer zur Anmietung angebotenwurde. Wegen des Leerstands machteder Kläger in seinen EinkommensteuererklärungenWerbungskosten aus Vermietungund Verpachtung geltend, die das Finanzamtunter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsichtnicht berücksichtigte.Der BFH geht davon aus, dass es sich hiernicht um ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungenhandelt. Eine Berücksichtigungder für das Dachgeschosszimmerentstandenen Aufwendungen komme schondeshalb nicht in Betracht, weil der Steuerpflichtigedieses Objekt gar nicht habe vermietenwollen. Aber auch die für die Woh-


nung im ersten Obergeschoss angefallenenKosten könnten nicht abgezogen werden.Denn die geschalteten Zeitungsanzeigenseien erkennbar nicht erfolgreich gewesen.Daher hätte der Steuerpflichtige sein Verhaltenanpassen und sowohl geeignetereWege der Vermarktung suchen als auchseine Vermietungsbemühungen intensivierenmüssen. Zudem sei es dem Kläger zuzumutengewesen, Zugeständnisse (etwabei der Miethöhe oder im Hinblick auf diefür ihn als Mieter akzeptablen Personen) zumachen. Da dies nicht getan wurde, ist davonauszugehen, dass der Entschluss zurEinkünfteerzielung aufgegeben wurde.Anmerkung: Die Gründe der Entscheidunggeben auch Hinweise, wie andere Leerstandsituationen– etwa im Falle regelmäßiger,aber aus anderen Gründen vorübergehenderfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitätendes Steuerpflichtigen – zubeurteilen sind. Daneben nimmt der BFHauch zu der Frage Stellung, wie mit demlangjährigen Leerstand in Gebieten mit einemstrukturellen Überangebot von Immobilienzu verfahren ist. Denn der langjährigeLeerstand von Wohnungen ist ein allgemeinesProblem, zu dem beim BFH noch eineReihe von Verfahren anhängig sind. Wirwerden Sie über diese Informationsschreibendazu immer auf dem Laufenden halten.5. Kosten einer Betriebsveranstaltungsind erst bei Überschreiteneiner Freigrenze ArbeitslohnZuwendungen des Arbeitgebers sind nichtals Arbeitslohn zu versteuern, wenn sienicht der Entlohnung des Arbeitnehmersdienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlassvon Betriebsveranstaltungen der Fall sein,wenn diese Veranstaltungen der Förderungdes Kontakts der Arbeitnehmer untereinanderdienlich sind.Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartigerZuwendungen hängt nicht davon ab, ob dieVorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist.Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vielmehr inseiner bisherigen Rechtsprechung in typisierenderGesetzesauslegung eine Freigrenzeangenommen, bei deren Überschreitung erstdie Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohnzu qualifizieren sind. Die Finanzverwaltunglegt ab Veranlagungszeitraum2002 eine Freigrenze von 110 € je Veranstaltungund Teilnehmer (inklusive Familienangehörigen)zugrunde.Der BFH hat mit Urteil vom 12.12.2012 entschieden,dass eine ständige Anpassung desHöchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertungnicht Aufgabe des Gerichts sei.Nach seiner Auffassung ist zumindest fürdas Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhevon 110 € festzuhalten. Er fordert jedochdie Finanzverwaltung auf, „alsbald“ denHöchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissenneu zu bemessen.6. Steuerliche Behandlung des ArbeitszimmersAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmersowie die Kosten der Ausstattungkönnen als Betriebsausgaben abgezogenwerden, wenn für die betriebliche oder beruflicheTätigkeit kein anderer Arbeitsplatzzur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbarenAufwendungen wird dann gesetzlichauf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung derHöhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmerden Mittelpunkt der gesamten betrieblichenund beruflichen Betätigung bildet.Unter einem häuslichen Arbeitszimmer wirdein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktionund Ausstattung nach in die häuslicheSphäre des Steuerpflichtigen eingebundenist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher,schriftlicher, verwaltungstechnischeroder organisatorischer Arbeiten dient. Einsolcher Raum ist typischerweise mit Büromöbelneingerichtet, wobei der Schreibtischregelmäßig das zentrale Möbelstück ist.Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs(BFH) vom 10.10.2012 setzt einhäusliches Arbeitszimmer nicht zwingendvoraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständenausgestattet ist undnur für Bürotätigkeiten genutzt wird. Jedenfallskommt die Nutzung des „Übezimmers“eines Berufsmusikers der Nutzungeines „typischen“ Arbeitszimmers durchAngehörige anderer Berufsgruppen gleich.Der BFH vermochte der Auffassung der Vo-


instanz, das Übezimmer ähnele bei wertenderBetrachtungsweise eher einem Tonstudioals einem Arbeitszimmer, bei dem dieKosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigtworden wären, nicht zu folgen.7. Werbungskosten bei Abgeltungssteuer?Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG)hat mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden,dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicherHöhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögenin den Fällen auf Antragmöglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatzbereits unter Berücksichtigungdes Sparer-Pauschbetrags unter demAbgeltungssteuersatz von 25 % liegt.In dem Verfahren machte eine SteuerpflichtigeWerbungskosten geltend, die über denSparerpauschbetrag hinausgehen. NachAuffassung des FG sei zwar im Rahmen derAbgeltungssteuer grundsätzlich der Abzugvon Werbungskosten ausgeschlossen, dieüber den Sparerpauschbetrag von 801 €hinausgehen. Dieses absolute Abzugsverbotsei aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig,in denen der tarifliche Steuersatzbereits bei Berücksichtigung nur desSparerpauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatzvon 25 % liegt und tatsächlichhöhere Werbungskosten angefallen sind.Ausdrücklich nicht entschieden hat das FGdie Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugsin den Fällen verfassungsmäßigist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigenhöher ist als der Abgeltungssteuersatzvon 25 %.Anmerkung: Inwieweit dieses Urteil Bestandhaben wird, kann nicht abgeschätzt werden.Jedenfalls wurde wegen grundsätzlicherBedeutung des Sachverhalts die Revisionzum Bundesfinanzhof zugelassen.8. Flug mit Anschlussflügen – Ausgleichsanspruchbei verspäteter AnkunftDie Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügenmüssen entschädigt werden, wenn ihrFlug am Endziel mit einer Verspätung von 3Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache,dass die ursprüngliche Verspätung des Flugsdie vom Unionsrecht festgelegten Grenzen(3 Stunden) nicht überschritten hat, wirktsich nicht auf den Ausgleichsanspruch aus.Das entschieden die Richter des EuropäischenGerichtshofs (EuGH) in ihrem Urteilvom 26.2.<strong>2013</strong>.Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungenfür Fluggäste gewährtihnen grundsätzlich Unterstützung währendder Verzögerung ihres Flugs. Der EuGH hattein einem früheren Urteil vom 19.11.2009bereits entschieden, dass auch Fluggäste,deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungenerhalten können – auch wenndieser Anspruch von der Verordnung nur imFall der Annullierung von Flügen ausdrücklichgewährt wird –, sofern sie ihr Endziel 3Stunden oder mehr nach der planmäßigenAnkunft erreichen. Eine solche pauschaleAusgleichszahlung, die in Abhängigkeit vonder Entfernung des Flugs zwischen 250 €und 600 € beträgt, wird anhand des letztenZielorts bestimmt, an dem der Fluggast späterals zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.In dem am 26.2.<strong>2013</strong> entschiedenen Fall verfügteein Fluggast über eine Buchung füreinen Flug von Bremen (Deutschland) überParis (Frankreich) und São Paulo (Brasilien)nach Asunción (Paraguay). Der Flug vonBremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätungund startete fast 2,5 Stunden später.Folglich verpasste der Fluggast seinenAnschlussflug von Paris nach São Paulo undwurde auf einen späteren Flug mit demselbenZielort umgebucht. Aufgrund der verspätetenAnkunft in São Paulo verpasste derFlugpassagier den ursprünglich geplantenAnschlussflug nach Asunción und kam dorterst mit einer Verspätung von 11 Stundengegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeitan.In dem Urteil weist der EuGH zunächst daraufhin, dass Gegenstand der Verordnungdie Gewährung von Mindestrechten fürFluggäste ist, die mit 3 verschiedenen Situationenkonfrontiert sind: der Nichtbeförderunggegen ihren Willen, der Annullierungdes Flugs und schließlich der Verspätung desFlugs.


Sodann verweist der Gerichtshof auf seineRechtsprechung, wonach Fluggäste vonverzögerten Flügen, die eine große Verspätungerleiden – d. h. eine Verspätungvon 3 Stunden oder mehr –, ebenso wieFluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliertwurde und denen das Luftfahrtunternehmenkeine anderweitige Beförderunganbieten kann, einen Ausgleichsanspruchhaben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblenZeitverlust und somit Unannehmlichkeitenerleiden.Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteterFlüge bei der Ankunft am Endzieleintreten, muss das Vorliegen einer Verspätunganhand der planmäßigen Ankunftszeitam Endziel, also am Zielort desletzten Flugs, beurteilt werden.9. Nachbesserungsverlangen beim Kaufeines NeuwagensDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am6.2.<strong>2013</strong> in einer Entscheidung mit der Fragezu befassen, ob sich der Käufer eines Neuwagensnoch auf die fehlende Fabrikneuheitdes Fahrzeugs berufen kann, wenn er dieAbnahme des an Lackierung und Karosseriebeschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt,sondern zunächst eine Beseitigungder Schäden verlangt hat und diese anschließendnur unzureichend gelungen ist.Im entschiedenen Fall bestellte ein Käuferbei einem Autohändler einen Neuwagenzum Preis von 39.000 €. Bei Auslieferungverweigerte er die Annahme des Fahrzeugswegen Schäden an der Lackierung und derKarosserie und verlangte Nachbesserung.Gestützt auf ein Sachverständigengutachten,das die daraufhin vorgenommeneNachbesserung für nicht ordnungsgemäßerachtet hatte, lehnte er eine Übernahmedes Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertragzurück. Der Käufer nahm den Händlerauf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung,Freistellung von den zur Finanzierung eingegangenenDarlehensverbindlichkeitensowie Ersatz von Sachverständigenkosten inAnspruch.Der BGH stellte in dem Urteil fest, dass derKäufer eines Neuwagens grundsätzlich erwartenkann, dass die von ihm verlangteNachbesserung technisch den Zustand herbeiführt,der dem werksseitigen Auslieferungsstandardentspricht. Verlangt der Käufereines Neuwagens die Beseitigung vonMängeln, verzichtet er damit nicht auf diemit der Neuwagenbestellung vereinbarteBeschaffenheit einer Fabrikneuheit desFahrzeugs.Wird durch die Nachbesserungsarbeitenein Fahrzeugzustand, wie er normalerweisebei einer werksseitigen Auslieferung besteht,nicht erreicht, kann der Käufer vomVertrag zurücktreten. Der als Beschaffenheitvereinbarte fabrikneue Zustand desFahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunktbei der Kaufentscheidung und spieltauch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge,die nicht mehr als fabrikneu gelten, mitdeutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.10. Rücktritt vom Kaufvertrag wegen zuviel KraftstoffverbrauchEin Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten,wenn der gekaufte Neuwagen auchunter Testbedingungen über 10 % mehrKraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospektangegeben. Das haben die Richter desOberlandesgerichts Hamm am 7.2.<strong>2013</strong> entschieden.Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil demFahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die ernach dem Verkaufsprospekt habe erwartendürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dassdie tatsächlichen Verbrauchswerte von vielenEinflüssen und der individuellen Fahrweiseabhingen und nicht mit Prospektangabengleichzusetzen seien. Er könne abererwarten, dass die im Prospekt angegebenenWerte unter Testbedingungen reproduzierbarseien.Von dem vom Autohändler zurückzuzahlendenKaufpreis ist allerdings ein Abzug zu machen,den der Käufer als Entschädigung fürdie bisherige Fahrzeugnutzung zu leistenhabe.


11. Verschweigen eines Mangels beimHausverkaufWer bei dem Verkauf eines Hauses den Umfangeines bestehenden Mangels nicht vollständigund korrekt beschreibt, kann trotzeines Gewährleistungsausschlusses wegenArglist auf Schadensersatz haften. Wenn derVerkäufer nach gravierenden Schädendurch Marderfraß sein Dach nur teilsaniertund fortbestehende Schäden in anderenBereichen des Daches für möglich hält, musser dies dem Käufer gegenüber offenbaren.Sonst kann dieser die Sanierungskosten vomVerkäufer ersetzt verlangen.In einem Fall aus der Praxis hatte der Käuferein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstückerworben. Im Kaufvertrag wurde dieGewährleistung ausgeschlossen. Die Verkäufererklärten, ihnen seien keine verstecktenMängel bekannt. Einige Monate später stellteder Käufer fest, dass im Bereich der Speicherdeckedie vorhandene Dämmung großflächigdurch Marderfraß zerstört und mitMarderkot versetzt war. Der Käufer nahmdaraufhin die Vorbesitzer auf Schadensersatzin Höhe von knapp 25.000 € in Anspruchund warf ihnen vor, den gravierendenMangel arglistig verschwiegen zu haben.Diese erwiderten, sie hätten im Jahr2004 die Dachisolierung teilerneuert undseien davon ausgegangen, damit sämtlichemarderbedingten Schäden beseitigt zu haben.Das Oberlandesgericht Koblenz stellte inseiner Entscheidung vom 15.1.<strong>2013</strong> unterEinbeziehung des Sachverständigengutachtensfest, dass beim Kauf des Hauses dieDachisolierung durch Marderbefall weitgehendzerstört gewesen sei. Bei der Teilsanierunghätten es die Verkäufer mindestens fürmöglich gehalten und in Kauf genommen,dass auch das restliche Dach befallen sei.Aufgrund der Vorgeschichte und wegen desgravierenden Umfangs der Schäden sei dieseMöglichkeit naheliegend gewesen. Denn derMarder hatte sich etwa ein Jahr im Dachbereichaufgehalten und nach Wahrnehmungder Verkäufer einen unvorstellbaren Lärmverursacht. Nach Teilöffnung des Dacheshätten sie zwingend zu dem Schluss kommenmüssen, dass der Marder die Dachdämmungnicht nur in Teilbereichen, sondernumfangreich zerstört hatte.Dies hätten sie bei Abschluss des Vertragesdem Hauserwerber mitteilen müssen, umdiesem die Möglichkeit zu eröffnen, denSchadensumfang näher zu untersuchen undden beabsichtigten Vertragsschluss nochmalszu überdenken. Das Verschweigen dieserUmstände führe zur Haftung der Verkäuferwegen Arglist und verdränge damit auchden Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.12. Anspruch auf zweimalige Verringerungder Arbeitszeit während der ElternzeitGemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzkann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeberwährend der Elternzeit eine Verringerungder Arbeitszeit und ihre Ausgestaltungbeantragen. Für den Anspruch aufVerringerung der Arbeitszeit gelten folgendeVoraussetzungen: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängigvon der Anzahl der Personen in Berufsbildung,in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieboder Unternehmen besteht ohneUnterbrechung länger als 6 Monate, die vertraglich vereinbarte regelmäßigeArbeitszeit soll für mindestens 2 Monateauf einen Umfang zwischen 15 und 30Wochenstunden verringert werden, dem Anspruch stehen keine dringendenbetrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 7Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlichmitgeteilt.Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteiendann innerhalb von 4 Wocheneinigen. Ist eine einvernehmliche Regelungnicht möglich, kann der Arbeitnehmerwährend der Gesamtdauer derElternzeit zweimal eine Verringerung seinerArbeitszeit beanspruchen.In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerinseit 2006 in Vollzeit beschäftigt.Sie brachte am 5.6.2008 ein Kind zur Weltund nahm zunächst für die Dauer von


2 Jahren bis zum 4.6.2010 Elternzeit in Anspruch.Am 3.12.2008 vereinbarten die Parteiendie Verringerung der Arbeitszeit fürden Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum31.5.2009 auf wöchentlich 15 Stunden undfür die Zeit vom 1.6.2009 bis zum Ende derElternzeit am 4.6.2010 auf wöchentlich 20Stunden.Mit Schreiben vom 7.4.2010 nahm die Arbeitnehmerinab dem 5.6.2010 bis zur Vollendungdes dritten Lebensjahres ihres Kindeserneut Elternzeit in Anspruch und beantragtegleichzeitig, wie bisher 20 Stundenwöchentlich zu arbeiten. Der Arbeitgeberlehnte dies ab, da die Arbeitszeit bereitszweimal verringert wurde.Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschiedenjedoch, dass einvernehmliche Elternteilzeitregelungennicht auf den Anspruchauf zweimalige Verringerung derArbeitszeit anzurechnen sind.13. Altersgrenzen in BetriebsvereinbarungenAltersgrenzen in Betriebsvereinbarungen,nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablaufdes Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmerdie Regelaltersgrenze der gesetzlichenRentenversicherung erreicht, sindwirksam.In einem vom Bundesarbeitsgericht am5.3.<strong>2013</strong> entschiedenen Fall war ein im Jahr1942 geborener Arbeitnehmer seit 1980 ineinem Unternehmen beschäftigt. Nach dervon beiden Parteien unterzeichneten „Einstellungsmitteilung“war das Arbeitsverhältnisauf unbestimmte Zeit geschlossen.Eine beim Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungaus dem Jahr1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnissesmit Erreichen des 65. Lebensjahresvor. Dieses vollendete der Arbeitnehmer imAugust 2007. Der Arbeitnehmer klagte nungegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.Die Bundesrichter kamen zu dem Entschluss,dass Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber ineiner freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarungeine Altersgrenze für die Beendigungvon Arbeitsverhältnissen regeln können.Die Grundsätze von Recht und Billigkeit sindgewahrt, wenn die Altersgrenze an denZeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmerdie Regelaltersrente aus der gesetzlichenRentenversicherung beziehen kann.Eine solche Regelung verstößt nicht gegendas Verbot der Altersdiskriminierung. DieVereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnissesist auch keine die Altersgrenzenregelungder Gesamtbetriebsvereinbarungverdrängende einzelvertragliche Abmachung.Kurz notiertVerbotswidrige Nutzung eines Handys als Navigationshilfe: Ein Handy darf beim Autofahren auchdann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Dashaben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.2.<strong>2013</strong> entschieden.Mehr Rechte für unverheiratete Väter: Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung vom 1.3.<strong>2013</strong> dasGesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern gebilligt. Das Gesetzerweitert die Rechte des unverheirateten Vaters im Bereich der elterlichen Sorge, die bisher der Mutterallein zustand, wenn die Eltern nicht die gemeinsame Sorge vereinbart hatten. Zukünftig kann das Familiengerichtdiese auch dann übertragen, wenn nur ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt.Dabei soll es regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohlnicht widerspricht.


FälligkeitstermineUmsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,Soli.-Zuschlag (mtl.)Fällig am10.4.<strong>2013</strong>Sozialversicherungsbeiträge 26.4.<strong>2013</strong>Basiszinssatznach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblichfür die Berechnung von Verzugszinsenseit 1.1.<strong>2013</strong> = - 0,13 %1.1.. –31.12.2012 = 0,12 %1.7. – 31.12.2011 = 0,37 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:http://www.bundesbank.de/BasiszinssatzVerzugszinssatz ab 1.1.2002:(§ 288 BGB)Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 ProzentpunkteRechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 ProzentpunkteVerbraucherpreisindex(2010 = 100)<strong>2013</strong>: Januar = 104,52012: Dezember = 105,0; November = 104,7; Oktober 104,6;September = 104,6; August = 114,5; Juli = 104,1; Juni = 103,7;Mai = 103,9; April = 103,9; März = 104,1Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - VerbraucherpreisindexAlle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Falls Sie nähere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte jederzeit an uns!Ihre Ansprechpartner:StB Prof. Dr. Günther <strong>Strunk</strong> StB Benjamin Karten RA/StB Dr. Nils Meyer-SandbergTelefon: 040 / 82 22 420 – 0 Telefon: 040 / 82 22 420 - 0 Telefon: 040 / 82 22 420 - 0strunk@strunk-kolaschnik.de karten@strunk-kolaschnik.de meyer-sandberg@strunk-kolaschnik.de

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