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Satzung - Schützenverein Wittmar e.V.

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<strong>Schützenverein</strong> <strong>Wittmar</strong> e. V. von 19573341 <strong>Wittmar</strong>Kr. WolfenbüttelS a t z u n gdes <strong>Schützenverein</strong>s <strong>Wittmar</strong> e. V. von 1957Errichtet am 9. 10. 1957ergänzt mit <strong>Satzung</strong>sänderung vom 26.01.1985Name und Sitz des VereinsDer Verein führt den Namen§ 1<strong>Schützenverein</strong> <strong>Wittmar</strong> e. V. von 1957Er hat seinen Sitz in <strong>Wittmar</strong>.Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.Zweck des Vereins§ 2Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage,und der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie derFörderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder,insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen.Nachtrag zu § 2 gemäß Beschluß der Versammlung vom 26.01.85: DieWorte "und Kameradschaft" werden gestrichen - und weiter:Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sindzweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des DeutschenSportbundes, deren <strong>Satzung</strong>en er anerkennt.§ 3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 4Mitgliedschaft ;1. Der Verein hat:a) aktive Mitglieder über 18 Jahreb) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahrenc) passive Mitgliederd) Ehrenmitglieder- 2 –


§ 11Die Hauptversammlung muß in den ersten drei Monaten des Kalenderjahresdurchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seinerVerhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einladungmuß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung dereinzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufeneGeschäftsjahr.b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.f) Beschlußfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.g) <strong>Satzung</strong>sänderungen.h) Verschiedenes.2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wennsie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlicheingereicht werden.3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenenStimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit giltals abgelehnt.4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vomVorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.§ 121. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlungmit einer Frist von einer Woche: einberufen.2. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen,wenn dies von mindestens 1/4- der stimmberechtigtenMitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wiedie ordentliche Hauptversammlung.§ 13Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von dreiVierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigtenMitgliedern erforderlich:1. Änderung der <strong>Satzung</strong>.Wird eine <strong>Satzung</strong>sbestimmung, welche eine Voraussetzung derAnerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu eingefügt, geändertoder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen._ 5 _


- 5 -2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen.In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. DieAuflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einerHauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eineBeschlußfassung hierüber angekündigt ist.3. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit dererschienen Mitglieder erforderlich.§ 14Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmungdes Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zuübertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die indieser <strong>Satzung</strong> bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbegilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigenVereinszweckes.<strong>Wittmar</strong>, den 14.01.1970

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