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PO-M-R5-100-DE Hapa Allgemeine Geschäftsbedingungen V1.2.docx

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7 Preise7.1 Die Preise verstehen sich gemäss Auftragsbestätigung. Sämtliche Nebenkosten wie Kosten für Fracht, Versicherung, Einfuhr-, Ausfuhr-,Durchfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern,Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.7.2 Sind ausnahmsweise Nebenkosten im Preis eingeschlossen, gilt der Preis unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Datum der Bestellungund der Auslieferung keine Änderungen der Ansätze für Nebenkosten eintraten.7.3 <strong>Hapa</strong> behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnsätzeoder die Materialpreise ändern.8 Zahlungsbedingungen8.1 Die Zahlungsbedingungen sind gemäss den Vereinbarungen in der zugesandten Auftragsbestätigung von <strong>Hapa</strong> zu handhaben.8.2 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte ohne besondereMahnung Verzugszinsen berechnet zu einem Zinssatz, der sich nach den am Domizil des Kunden üblichen Zinsverhältnissen richtet. Durch dieZahlung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung nicht aufgehoben.9 Eigentumsvorbehalt9.1 Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung – bei Übergabe von Wechseln bis zu deren Einlösung – imausschliesslichen Eigentum von <strong>Hapa</strong>.9.2 Mit dem Vertragsabschluss ermächtigt der Kunde <strong>Hapa</strong>, auf Kosten des Kunden den Eigentumsvorbehalt in öffentlichen Registern, Büchernoder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen einzutragen und alle dazu notwendigen Formalitäten zu erfüllen.9.3 Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten von<strong>Hapa</strong> gegen Diebstahl, Ausfall, Feuer, Wasser und andere Risiken versichern. Weiter hat er alles zu unternehmen, damit derEigentumsanspruch von <strong>Hapa</strong> weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.10 Lieferfrist10.1 Die Lieferfrist gemäss Auftragsbestätigung beginnt, sobald sämtliche offiziellen Formalitäten erfüllt, die mit der Bestellung fälligen Zahlungenund allfällig vereinbarten Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind. Für die Einhaltung der Lieferfristgelten die in der Auftragsbestätigung definierten Bedingungen.10.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:• wenn <strong>Hapa</strong> die Angaben, die sie für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig erhält oder wenn sie der Kunde nachträglichabändert und damit eine Verzögerung der Ablieferung verursacht;• wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflusses von <strong>Hapa</strong> liegen, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Drittenentstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle,Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen,Verzögerungen beim Transfer der Zahlungsmittel und höhere Gewalten;• wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist,insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.10.3 Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbardurch <strong>Hapa</strong> grobfahrlässig verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Kundendurch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volleWoche der Verspätung höchstens 1/2 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils derLieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.11 Verpackungen11.1 Die Verpackung wird je nach Art des Vertragsgegenstandes berechnet.11.2 Gesonderte Vereinbarung vorbehalten, wird Einwegverpackung nicht zurückgenommen. Soweit der Kunde sie für eigene Zwecke wiederverwendbar hält, hat er vor ihrem weiteren Einsatz <strong>Hapa</strong>s Firmennamen und Firmenzeichen sowie die Warenbezeichnung zu entfernen oderunkenntlich zu machen.11.3 Der Rücklauf von Leihverpackung wird durch <strong>Hapa</strong>s Gebindekontrolle überwacht. Eine Rechnungsstellung erfolgt nur insoweit, als die Gebindenicht innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt in einwandfreiem Zustand frachtfrei bei <strong>Hapa</strong> eintreffen. Beschädigte Leihgebinde werden unterVerrechnung der Kosten repariert oder ersetzt.12 Annullierung12.1 Im Falle, dass der Kunde einen Maschinenvertrag ganz oder teilweise annulliert, hat <strong>Hapa</strong> das Recht, alle bis dato entstandenen Kosteneinschliesslich eines angemessenen Betrages für entgangenen Gewinn dem Kunden in Rechnung zu stellen.12.2 Im Falle, dass der Kunde eine Bestellung von Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterial annulliert, hat <strong>Hapa</strong> das Recht, alle bis dato entstandenenKosten einschliesslich eines angemessenen Betrages für entgangenen Gewinn dem Kunden in Rechnung zu stellen.12.3 In Fällen, in denen <strong>Hapa</strong> beauftragt wird eine Dienstleistung zu erbringen, gelten die folgenden Annullierungsregeln:Annullierungs- / VerschiebungskostenStufe 1 Bis zu 7 Tage vor Arbeitseinsatz Keine KostenStufe 2 6 bis 2 Tage vor Arbeitseinsatz 40 % der KostenStufe 3 1 Tag vor und am Tag des Arbeitseinsatzes <strong>100</strong> % der Kosten<strong>PO</strong>-M-<strong>R5</strong>-<strong>100</strong>-<strong>DE</strong>V1.2 21.01.2013

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