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Zonenreglement "Landschaft" - Gemeinde Allschwil

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EINWOHNERGEMEINDEReglement über die Zonenvorschriften Landschaftvom …. . ……………. . 2013ZONENREGLEMENT LANDSCHAFTder Einwohnergemeinde <strong>Allschwil</strong>Stand: 22. Mai 2013Planauflage vom 03.06. bis am 02.07.2013Reglementssammlung der Einwohnergemeinde <strong>Allschwil</strong>Herausgegeben von der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung


WICHTIGE HINWEISEDieses Informationsschreiben ist erstellt worden von der Bremer Landesbank („Bank“). Die Bremer Landesbank untersteht der Aufsicht derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie der Europäischen Zentralbank. Eine Überprüfung oder Billigung diesesInformationsschreibens oder der hierin beschriebenen Produkte oder Dienstleistungen durch die zuständige Aufsichtsbehörde sindgrundsätzlich nicht erfolgt.Dieses Informationsschreiben richtet sich ausschließlich an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kunden der Bank und derSparkassen des Finanzverbundes. Zudem dient dieses Informationsschreiben allein Informationszwecken und stellt insbesondere keinAngebot zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung irgendeines Anlagetitels dar.Alle hierin enthaltenen tatsächlichen Angaben, Informationen und getroffenen Aussagen basieren auf Quellen, die von uns für zuverlässigerachtet wurden. Da insoweit allerdings keine neutrale Überprüfung dieser Quellen vorgenommen wird, können wir keine Gewähr oderVerantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierin enthaltenen Informationen übernehmen. Die aufgrund dieser Quellen in demvorstehenden Informationsschreiben geäußerten Meinungen und Prognosen stellen unverbindliche Werturteile unseres Hauses dar, für derenRichtigkeit und Vollständigkeit keinerlei Gewähr übernommen werden kann.Die vorstehenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstellung dieses Informationsschreibens. Eine Garantie fürdie Aktualität und fortgeltende Richtigkeit kann daher nicht gegeben werden. Dementsprechend ist eine Änderung unserer Meinung jederzeitmöglich, ohne dass diese notwendig publiziert werden wird. Die Bewertung einzelner Finanzinstrumente aufgrund historischer Entwicklunglässt sich nicht zwingend auf die zukünftige Entwicklung übertragen. Frühere Wertentwicklungen, Simulationen oder Prognosen sind daherkein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung. Vielmehr können etwa Fremdwährungskurse oder ähnliche Faktoren negativeAuswirkungen auf den Wert von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten haben. Soweit im Rahmen dieses InformationsschreibensPreis-, Kurs- oder Renditeangaben oder ähnliche Informationen in einer anderen Währung als Euro angegeben sind, weisen wir hiermitausdrücklich darauf hin, dass die Rendite einzelner Finanzinstrumente aufgrund von Währungskursschwankungen steigen oder fallen kann.Da wir nicht überprüfen können, ob einzelne Aussagen sich mit Ihren persönlichen Anlagestrategien und –zielen decken, haben unsereEmpfehlungen nur einen unverbindlichen Charakter und stellen insbesondere keine Anlageberatung oder Rechts- oder Steuerberatung dar.Ferner stellt dieses Informationsschreiben keine Finanzanalyse dar, sondern eine lediglich Ihrer allgemeinen Information dienendeWerbemitteilung im Sinne des § 31 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in seiner aktuell geltenden Fassung. Aus diesem Grund ist dieseAuswertung nicht unter Berücksichtigung aller besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Gewährleistung der Unvoreingenommenheitvon Finanzanalysen erstellt worden. Ebenso wenig unterliegtnd Anlagen ................................................................................ 5C.3 Spezialzonen 5§ 9 Allgemeine Vorschriften für Spezialzonen ................................................................................ 5§ 10 Spezialzonen für Familiengärten Gebiete "Tiefengraben" und "Langi Ägerten"..................... 6§ 11 Spezialzone Blindenführhunde Gebiet "Marchstallrain" .......................................................... 7§ 12 Spezialzonen für Reitsport Gebiete "Hinter dem Pfandgraben" und "Flachenacher"" .......... 8§ 13 Spezialzone für Kleintiersport Gebiet "Langi Ägerten" ........................................................... 9§ 14 Spezialzone Naturerlebnis / Naturerleben Gebiet "Herzogenmatten" .................................. 10§ 15 Spezialzone für Wochenendhäuser Gebiet "Hinteri Allme" .................................................. 10D. Schutzzonen / Schutzobjekte ........................................................................................................... 12§ 16 Grundsatz / Vereinbarungen ................................................................................................... 12§ 17 Landschaftsschutzzonen ........................................................................................................ 12§ 18 Naturschutzzonen / Schutzobjekte ......................................................................................... 13§ 19 Uferschutzzonen ..................................................................................................................... 14§ 20 Archäologische Schutzzonen .................................................................................................. 14§ 21 Aussichtsschutzzone .............................................................................................................. 15E. Schlussbestimmungen...................................................................................................................... 16§ 22 Vollzug .................................................................................................................................... 16§ 23 Ausnahmen / Besitzstandsgarantie ........................................................................................ 17§ 24 Beiträge, Abgeltungen ............................................................................................................ 17§ 25 Strafen ..................................................................................................................................... 17§ 26 Aufhebung früherer Beschlüsse .............................................................................................. 18§ 27 Inkrafttreten ............................................................................................................................. 18F. Beschlüsse ......................................................................................................................................... 19Anhang 1:Anhang 2:Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte(grundeigentumsverbindlich)Orientierende Inhalte<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong>


C. GRUNDNUTZUNGSZONENC.1 Allgemeine Vorschriften für Bauten undAnlagen§ 3 Vorinformation und Vorabklärung1Frühzeitige Information und KonsultationUm unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird denGrundeigentümern und Bewirtschaftern empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtigeBauten und Anlagen in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium(Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) mit der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung,Hauptabteilungen Hochbau - Raumplanung und Tiefbau - Umwelt bzw. den kantonalenFachstellen vorabzuklären.2Mitspracherecht <strong>Gemeinde</strong>ratDer <strong>Gemeinde</strong>rat behält sich im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 ZRL ein Mitspracherechtvor, sofern ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht. Gestützt auf§ 87 Abs. 4 RBV können zur Beurteilung von Projekten weitere Planunterlagen(z. B. Detailpläne, Umgebungspläne etc.) verlangt werden.Frühe Informationen und Abklärungenhelfen Planungskostenund Zeit einzusparen.Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat unterBeachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipesallemassgebenden Interessen zuberücksichtigen und sorgfältiggegeneinander abzuwägen.Ein qualifiziertes öffentlichesInteresse für die Einflussnahmeder <strong>Gemeinde</strong>betreffend die Gestaltung vonBauten und Anlagen mussdie privaten Anliegen desGesuchsstellers überwiegen.§ 4 Bauten und Anlagen / Einfriedigungen /Naturgefahren1Bewilligung / EinpassungFür alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt vorbehältlich des ordentlichenBewilligungsverfahrens:− Alle Bauten und Anlagen sind derart in ihre landschaftliche und allenfalls baulicheUmgebung (Landschafts-, Orts- und Aussichtsbild) einzugliedern, dasseine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt für alle nach aussen in Erscheinungtretenden Bestandteile wie: Stellung, Form, Staffelung und Gliederungder Baumassen; Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung; Farbgebungund Materialwahl; Terrain- und Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung.− Wenn Bauten oder bauliche Veränderungen das Landschafts-, Orts- oderAussichtsbild grob beeinträchtigen würden, ist der <strong>Gemeinde</strong>rat zur Einspracheverpflichtet. Diese ist gegenüber der Bauherrschaft zu begründen, wobeieine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.− Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, muss ein Umgebungsplanim Massstab 1:200 als Bestandteil der Baugesuchunterlagen verlangtwerden.− Vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagerndenZonen ergeben.2EinfriedigungenEinfriedigungen exklusive einfache Weidezäune sind bewilligungspflichtig. DieEinfriedigungen haben sich dem Landschaftsbild anzupassen, dürfen entlangvon Strassen und Fusswegen nicht höher als 1.5 m sein und müssen die freieDurchsicht gewährleisten. Zugelassen sind grobmaschige Drahtgeflechtzäunezur Verhinderung von Flurschäden. Sie müssen für Kleintiere passierbar sein.Zum Waldrand ist ein minimaler Abstand von 5.0 m einzuhalten.Rechtsgrundlage:Art. 16, 22, 24 RPG,§ 15 NLG, § 104 RBG.§ 87 RBV regelt die Unterlagenfür eine Baueingabe.Einfriedigungen:Abstände: gem. §§ 92 und 99RBG.Bewilligungserfordernis gestütztauf § 120 RBG.Abstandsvorschriften zu Verkehrsflächenund Nachbargrundstückenregelt das RBGsowie das EG ZGB.Fahr- und Wenderecht fürlandwirtschaftliche Maschinenvgl. EG ZGB § 135.zu beachten:Empfehlungen der Beratungsstellefür Unfallverhütungin der LandwirtschaftBUL (www.bul.ch Weidezäune)Naturgefahren:Wird durch die NaturgefahrenkarteBL bzw. ein Gefahrengutachteneine Gefährdungfür den Standort ausgewiesen,sind der Gefähr-<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 2


3NaturgefahrenWerden Bauten und Anlagen errichtet, sind deren Standorte auf mögliche Gefährdungendurch Naturgefahren zu überprüfen. Dazu ist die NaturgefahrenkarteBL der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Allschwil</strong> zu konsultieren. Liegt der Standort ausserhalb desGefahrenkartenperimeters ist die Gefahrenhinweiskarte BL zu berücksichtigen.Weist die Gefahrenhinweiskarte BL einen Gefahrenhinweis für den fraglichenStandort aus, ist mittels eines Gefahrengutachtens, im Detaillierungsgrad einerGefahrenkarte nach Vorgabe des Bundes, die Eignung des Standortes abzuklären.dung angepasste Massnahmenauszuführen. Der ausreichendeSchutz der Bautenund Anlagen sowie der sienutzenden Personen undTiere vor seltenen Ereignissen(Jährlichkeit 100 – 300Jahre) ist im Baubewilligungsverfahrennachzuweisen.Es wird empfohlen, bei derlandwirtschaftlichen Bodennutzungdie GefahrenhinweiskarteBL und allenfallsdie Naturgefahrenkarte zukonsultieren.C.2 Grundzonen§ 5 Landwirtschaftszonevgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1ZonendefinitionDie Landwirtschaftszone dient:− der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis;− der Erhaltung der offenen Landschaft und des Erholungsraums;− dem ökologischen Ausgleich.2NutzungsartenFür Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraumund Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischenund kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.März 2010, Kapitel 5.Rechtsgrundlage:Art. 16ff. RPGLandwirtschaftliche Nutzung,ein intaktes Landschaftsbildsowie die Erhaltung der heimischenTier- und Pflanzenweltsollen gleichwertig nebeneinanderstehen.3Überlagernde SchutzzonenDie Landwirtschaftszone kann durch Schutzzonen überlagert werden.4Lärm-EmpfindlichkeitsstufeIn der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf dieeidgenössische Lärmschutzverordnung.Rechtsgrundlage: § 19 RBGDie Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.§ 6 Bauten in der Landwirtschaftszone1Zonenkonforme Bauten und AnlagenDie Landwirtschaftszone ist im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten.Landwirtschaftszonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftlicheBewirtschaftung sind zulässig.Zonenkonforme Bauten undAnlagen sind in unmittelbarerHofnähe anzusiedeln. Fallses den Schutzzielen der VorranggebieteLandschaftdient, können neue landwirtschaftlicheBauten und Anlagenauch an anderen Standortenrealisiert werden (vgl.dazu insb. Art. 16 ff. und24 ff. RPG).Vorranggebiete Landschaftsiehe Objektblatt L3.2 KantonalerRichtplan BL (BRB vom8.9.2010)<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 3


2GebäudegruppenBauten sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.3Neue AussiedlungenStandorte für neue Aussiedlungen sind im Rahmen des Nutzungsplanverfahrensfestzulegen.4Landschaftliche EinpassungFür die Einpassung standortgebundener Bauten, Anlagen und Infrastrukturen indie Landschaft gelten erhöhte Anforderungen.5Dachformen / DachgestaltungAls Dachformen sind Sattel-, Pult- und Flachdach zugelassen. Die Farbe derBedachung soll derjenigen der Nachbargebäude bzw. dem Landschaftsbild angepasstwerden. Die Bedachungsmaterialien und Farben sind vor der Bauausführungder <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Hauptabteilung Hochbau - Raumplanung vorzulegen.Zum Zeitpunkt des Erlassesder Zonenvorschriften Landschaftsind keine Aussiedlungsabsichtenbekannt,deshalb werden keine entsprechendenStandorte indieser Planung benannt.Mobiler und zeitlich begrenzterWitterungsschutz für Intensivkulturensind in der gesamtenLandwirtschaftszonezugelassen.Solaranlagen sind zugelassengestützt auf Art. 18aRPG.6DachaufbautenDachaufbauten und Dacheinschnitte sind gestattet, sofern sie in einem passendenVerhältnis zur Architektur des Gebäudes stehen und sich bezüglich Lage,Form, Farbe und Grösse ruhig in die Dachfläche einfügen.§ 7 Waldarealvgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1AbgrenzungDer Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschriebenund geschützt.2FunktionenDie forstwirtschaftliche Nutzung, Bewirtschaftung und Erholungsfunktion desWaldes hat nach den Vorgaben der forstlichen Planung (WEP, Erholungskonzept<strong>Allschwil</strong>er Wald) sowie den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungenzu erfolgen. Die Einhaltung der Schutzziele ist durch die zuständigen Forstorganezu gewährleisten.3WaldränderDie Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflegemiteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf mit dornenreichen,einheimischen Arten anzustreben. Im Zonenplan Landschaft bezeichnetewertvolle Waldränder mit hohem Naturpotential sind bei der Bewirtschaftungund Pflege entsprechend zu berücksichtigen.4Wald mit überlagernder NaturschutzzoneIst Waldareal mit einer Naturschutzzone überlagert oder im kantonalen Inventarder geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele inenger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Dieseintegrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.März 2010, Kapitel 10.Rechtsgrundlagen:Art. 18 RPG, WaG, kWaG.Das Waldareal ist im ZonenplanLandschaft als orientierenderInhalt dargestellt.Siehe 'Schutz- und Pflegemassnahmenfür Waldränder',Anhang 1 ZRL sowieinsbesondere Kap. 1.2, 1.5,2.1, 2.3 und 2.4 des Anhangs2 ZRL.Siehe auch "Nutz- undSchutzkonzept <strong>Allschwil</strong>erWald" vom 09. November2001 sowie Verordnung überdas Naturschutzgebiet "<strong>Allschwil</strong>erWald" vom 25. März2003 (RRB Nr. 416).Insbesondere gelten Waldrändermit vorgelagertemSaum als potenzielle Bereichefür Aufwertungsmassnahmen.Eine Aufwertung istdurch freiwillige Vereinbarungenanzustreben.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 4


§ 8 Zonen für öffentliche Werke und Anlagenvgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1ZonendefinitionZonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllungöffentlicher Aufgaben benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfangeandere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabenverträglich sind.2Nutzung und BauweiseDie Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenenZweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage und es sind dieöffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.3NutzungszweckIm Zonenplan ist der Nutzungszweck bzw. die öffentliche Aufgabe einer bestimmtenZone für öffentliche Werke und Anlagen definiert.März 2010, Kapitel 6.2.Rechtsgrundlage:§ 24 RBG.4Umgebungsgestaltung und BepflanzungDie Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat mit einheimischen standortgerechtenArten zu erfolgen. Für Bodenbefestigungen sind wasserdurchlässigeMaterialien bzw. Beläge zu verwenden.5Lärm-EmpfindlichkeitsstufeIn der Zone für öffentliche Werke und Anlagen gilt die Lärm-EmpfindlichkeitsstufeII gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.C.3 Spezialzonen vgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vomMärz 2010, Kapitel 6.1.§ 9 Allgemeine Vorschriften für Spezialzonen1GrünflächenIm Verhältnis zu Bauten, Anlagen und Einrichtungen müssen die Grünflächenvorherrschend sein.2Erscheinung von Bauten und AnlagenDie Erscheinung von Bauten und Anlagen richtet sich nach § 4 ZRL. Flutlichtanlagen,Reklamen und auffällige Fassadenfarben sind nicht gestattet.3WohnungenSofern die Spezialzonen nicht anderslautende Bestimmungen enthalten, sindWohnungen nicht gestattet.zu beachten:Empfehlungen zur Vermeidungvon Lichtemissionen.BUWAL, Bern 2005(Reihe Vollzug Umwelt)4Messweise Fassadenhöhe / GebäudehöheDie Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit demtiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains biszum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion).Bei Pultdächern darf die pultfirstseitige Fassadenhöhe um 2.0 m erhöhtwerden.Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit demtiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains biszum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (OK rohe Dachkonstruktionexkl. Dachhaut).Bei Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude darf die zulässigeFassadenhöhe / Gebäudehöhe nicht überschritten werden.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 5


5ParkierungParkplätze sind auf dem Areal der Spezialzone zu erstellen und in die Anlagenharmonisch einzugliedern. Diese sind unversiegelt, d. h. wasserdurchlässig undfür Spontanvegetation geeignet auszugestalten. Bei Sammelparkplätzen vonüber 10 Abstellplätzen sind in angemessener Zahl und sinnvoller Anordnunghochstämmige Bäume zu pflanzen.6Abgrabungen und AufschüttungenAbgrabungen und Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrainvertikal gemessen folgende Werte nicht überschreiten:− Abgrabungen:− Aufschüttungen:1.0 m1.0 m§ 10 Spezialzonen für FamiliengärtenGebiete "Tiefengraben" und "Langi Ägerten"Zonenplan LandschaftSpezialzonen Nrn. 1 und 61ZweckbestimmungDie Spezialzone dient der Erstellung und Bewirtschaftung von Familiengärten.Rechtsgrundlage: § 28 RBGPro 250 m² Gartenfläche darf ein Gerätehaus bis zu 12 m² Grundfläche erstelltwerden.Max. Gebäudehöhe Gerätehaus:3.0 mIn einem zusammenhängenden Areal von mindestens 7'000 m² ist zusätzlich eineMaterialhütte bzw. ein Gemeinschaftsgebäude inkl. Infrastruktur bis 40 m²Grundfläche zulässig.Max. Gebäudehöhe Materialhütte / Gemeinschaftsgebäude:4.0 mEs sind auch zu beachten:§ 3 Vorinformation und2 Vorabklärung,Nutzung / Bebauung§ 4 Bauten und Anlagen /Neben Pflanzlandgrundstücken mit Gerätehaus sind folgende Gemeinschaftsanlagenzulässig: Kinderspielplätze, Materialhütte, Gemeinschaftsgebäude, ToiletturgefahrenundEinfriedigungen / Natenund Parkplätze. Die Benutzung der Kleinbauten als Wochenendhäuschen ist § 9 Allgemeine Vorschrif-nicht zulässig.ten für Spezialzonendes <strong>Zonenreglement</strong>esLandschaft.Messweise Gebäudehöhesiehe § 9 Abs. 4 ZRL.Zulässige Dachform:Sattel- oder PultdachDachneigung: mind. 12° a. T.Max. Dachvorsprung:1.0 m3Lärm-EmpfindlichkeitsstufeDie Nutzungsarten der Spezialzonen für Familiengärten erfordern keine Festlegungder Lärm-Empfindlichkeitsstufe.In den Spezialzonen für Familiengärtensind gemässZweckbestimmungen keinelärmempfindlichen Räume imSinne von Art. 2 Abs. 6 derLSV zugelassen.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 6


§ 11 Spezialzone BlindenführhundeGebiet "Marchstallrain"1Zweckbestimmung / NutzungDie Spezialzone bezeichnet ein Areal für Bauten, Anlagen und Einrichtungen,die der (Auf-)Zucht und Ausbildung von Blindenführhunden sowie der Aus- undWeiterbildung Sehbehinderter zur Verbesserung ihrer Mobilität und ihrer lebenspraktischenFähigkeiten dienen.2Baubereich / FreihalteflächeBauten sind nur innerhalb des im Zonenplan Landschaft definierten Baubereicheszulässig. Das übrige Gebiet bezeichnet die Freihalteflächen, in denen Wege,Plätze und intensiv genutzte, betriebsnotwendige Grünflächen zugelassensind.Zonenplan LandschaftSpezialzone Nr. 2Rechtsgrundlage: § 28 RBGEs sind auch zu beachten:§ 3 Vorinformation undVorabklärung,§ 4 Bauten und Anlagen /Einfriedigungen / Naturgefahenund§ 9 Allgemeine Vorschriftenfür Spezialzonendes <strong>Zonenreglement</strong>es Landschaft.3BebauungMassgebende Grundfläche für die Bebauungsziffer ist die Gesamtfläche derSpezialzone (16'691 m 2 ). Die max. Bebauungsziffer beträgt 20 %. Es gelten folgendeMassvorschriften:Max. Bebauungsziffer: 15 % 5 %Max. Vollgeschosszahl: 1 2Sockelgeschoss: zulässig zulässigMax. Fassadenhöhe: 5.0 m 7.5 mMax. Gebäudehöhe: 8.5 m 10.5 mMax. Gebäudelänge innerhalb Baubereich: frei freizulässige Dachform und Dachneigung: frei freitechnisch bedingte Aufbauten: zulässig zulässigBaubereich gemäss ZPL:Sockelgeschoss = Bestandteilder Fassaden- bzw. GebäudehöheTechnisch bedingte Aufbauten dürfen das Gebäudeprofil überschreiten.Messweise Fassadenhöhe /Gebäudehöhe siehe § 9 Abs.4 ZRL.4WohnungenWohnungen sind nur zulässig für standortgebundenes betriebsnotwendiges Personalund für Besucher ohne dauernden Aufenthalt (z. B. Gästezimmer für Kursteilnehmer).5Umgebungsgestaltung / GrünflächenzifferMindestens die Hälfte des Areals nördlich der Markstallstrasse ist standortheimischzu gestalten und zu pflegen. Die Parkplätze im Areal südlich der Markstallstrassedürfen nicht eingezäunt werden.6EinfriedigungenGrobmaschige Einfriedigungen mit Drahtzaungittern sind erlaubt. Sie müsseneine Passierbarkeit für Kleintierfauna gewährleisten (Igel, Reptilien, Amphibienetc.).<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 7


7Lärm-Empfindlichkeitsstufe / LärmemissionenIn der Spezialzone "Blindenführhunde" gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestütztauf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.Die Lärmemissionen sind durch innerbetriebliche Massnahmen auf einem Minimumzu halten.Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.§ 12 Spezialzonen für ReitsportGebiete "Hinter dem Pfandgraben" und "Flachenacher"1ZweckbestimmungDie Spezialzonen sind für den Reitsport bestimmt.2Nutzung / BebauungEs sind Bauten und Anlagen für die Ausübung des Reitsportes zugelassen.Wohnungen sind nur zulässig für standortgebundenes betriebsnotwendiges Personal.Es gelten folgende Massvorschriften:Max. bebaute Fläche für SpezialzoneNr. 3 bzw. Nr. 4:Max. Gebäudehöhe für Reithallen:Max. Gebäudehöhe für übrige betriebsnotwendigeBauten:Max. Gebäudelänge:zulässige Dachform:technisch bedingte Aufbauten:je 1'500 m 2Die bebaubare Fläche ist innerhalbeiner Spezialzone (Nr. 3 respektiveNr. 4) anteilsmässig entsprechendder Parzellenflächen zu konsumieren.Nuzungsübertragungen voneiner Parzelle zu einer anderensind innerhalb einer Spezialzonemöglich. Das maximale Nutzungsmassdarf 20 % (absolut) dermassgebenden Parzellenflächenicht überschreiten.8.5 m6.0 mfreiSatteldachzulässigTechnisch bedingte Aufbauten dürfen das Gebäudeprofil überschreiten.3EinfriedigungenAls Holz-Koppeln ausgestaltete Einfriedigungen sind in Abweichung zu § 4 Abs.2 ZRL bis zu einer Höhe von 1.8 m zulässig.4Lärm-EmpfindlichkeitsstufeIn der Spezialzone für Reitsport gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.Zonenplan LandschaftSpezialzonen Nrn. 3 und 4Rechtsgrundlage: § 28 RBGEs sind auch zu beachten:§ 3 Vorinformation undVorabklärung,§ 4 Bauten und Anlagen /Einfriedigungen / Naturgefahrenund§ 9 Allgemeine Vorschriftenfür Spezialzonendes <strong>Zonenreglement</strong>es Landschaft.Nutzungsübertragungen sindmit der <strong>Gemeinde</strong> und betroffenenGrundeigentümernzu koordinieren und erforderndie Bestellung von GB-Dienstbarkeiten.Messweise Gebäudehöhesiehe § 9 Abs. 4 ZRL.Vereinbarungen:Der <strong>Gemeinde</strong>rat trifft mit denBetreibern eine vertraglicheVereinbarung, um eine geordneteNutzung sicherzustellen.Er kann Art und Dauerder Nutzung einschränken,wenn Emissionen die Naturoder andere Nutzungen beeinträchtigen.Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 8


§ 13 Spezialzone für KleintiersportGebiet "Langi Ägerten"Zonenplan LandschaftSpezialzone Nr. 51ZweckbestimmungDie Spezialzone ist für Sportanlagen zur Dressur und Abrichtung von Kleintierenbestimmt.2Nutzung / BebauungZugelassen sind Bauten und Anlagen, die der Dressur und Abrichtung von Kleintierenbzw. dem Kleintiersport dienen. Nicht zugelassen sind Bauten und Anlagenfür dauernde Kleintierhaltung und -aufzucht.Es gelten folgende Massvorschriften:Max. Bebauungsziffer: 10 % schaft.Max. Gebäudehöhe:Max. Gebäudelänge:Zulässige Dachform:4.0 m30.0 mökologisch gestalteter Flächenanteil: minimal 10 %Sattel-, Pult- oder Flachdach3EinfriedigungenDie Spezialzone nach aussen begrenzende grobmaschige Einfriedigungen mitDrahtzaungittern sind erlaubt. Sie müssen eine Passierbarkeit für Kleintierfaunagewährleisten (Igel, Reptilien, Amphibien etc.).Innerhalb der Spezialzone sind zur Unterteilung des Areals nach verschiedenenTierarten und -rassen auch engermaschige Drahtzaungitter erlaubt.Rechtsgrundlage: § 28 RBGEs sind auch zu beachten:§ 3 Vorinformation undVorabklärung,§ 4 Bauten und Anlagen /Einfriedigungen / Naturgefahrenund§ 9 Allgemeine Vorschriftenfür Spezialzonendes <strong>Zonenreglement</strong>es Land-Messweise Gebäudehöhesiehe § 9 Abs. 4 ZRL.4ökologisch gestalteter FlächenanteilDer ökologisch gestaltete Flächenanteil legt in Prozenten fest, wie viel von dermassgebenden Parzellenfläche minimal als unüberbaute und unversiegelte Freiflächefür eine ökologische Ausgestaltung bzw. Begrünung dauernd erhalten undsachgerecht unterhalten werden muss. Ungedüngte extensive Scherrasen dürfenmit der halben Fläche angerechnet werden und dürfen maximal 50 % derökologisch gestalteten Flächen ausmachen.5Lärm-Empfindlichkeitsstufe / LärmemissionenDie Nutzungsarten der Spezialzone für Kleintiersport erfordern keine Festlegungder Lärm-Empfindlichkeitsstufe.Die Lärmemissionen sind durch geeignete Massnahmen innerhalb der Spezialzoneauf einem Minimum zu halten.ökologisch gestaltete Flächenumfassen z. B.:- magere Wiesen- Hecken- Weiher / Feuchtbiotope- Kleinstrukturen (Ast- undSteinhaufen etc.)Vereinbarungen:Der <strong>Gemeinde</strong>rat trifft mit denBetreibern eine vertraglicheVereinbarung, um eine geordneteNutzung sicherzustellen.Er kann Art und Dauerder Nutzung einschränken,wenn Emissionen die Naturoder andere Nutzungen beeinträchtigen.In der Spezialzone für Kleintiersportsind gemässZweckbestimmung keinelärmempfindlichen Räume imSinne von Art. 2 Abs. 6 derLSV zugelassen.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 9


§ 14 Spezialzone Naturerlebnis / NaturerlebenGebiet "Herzogenmatten"1ZweckbestimmungDie Spezialzone Naturerlebnis / Naturerleben dient der Bündelung naturbezogenerAktivitäten zwecks Schonung der umliegenden Naturschutzgebiete und-objekte (insbesondere <strong>Allschwil</strong>er Wald). Sie dient darüber hinaus der Förderungdes Naturbewusstseins der Bevölkerung, zu Schulungs- und Ausbildungszweckenin den Bereichen Naturschutz und Wald sowie der Sicherstellung derfachgerechten Pflege der umliegenden Naturschutzgebiete und –objekte.2Nutzung / BebauungIn diesen Zonen können ausschliesslich Bauten und Anlagen bewilligt werden,die den Zielsetzungen der Zone entsprechen, wie zum Beispiel Grillstellen, Verweilplätze,Bauten zu Schulungszwecken Naturschutz und Wald, zur Lagerungvon Werkzeugen für die Naturschutzgebietspflege und dergleichen.Es gelten folgende Massvorschriften:Max. Bebauungsziffer: 7 %Max. Gebäudehöhe:Max. Gebäudelänge:Zulässige Dachform:4.0 m15.0 mSattel-, Pult- oder Flachdach3Bestehende Bauten und AnlagenFür bestehende nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen besteht eine Besitzstandsgarantie.Umbauten und Umnutzungen sind bewilligungspflichtig und dürfendie Zweckbestimmungen der Zone nicht gefährden.Zonenplan LandschaftSpezialzone Nr. 7Rechtsgrundlage: § 28 RBGEs sind auch zu beachten:§ 3 Vorinformation undVorabklärung,§ 4 Bauten und Anlagen /Einfriedigungen / Naturgefahrenund§ 9 Allgemeine Vorschriftenfür Spezialzonendes <strong>Zonenreglement</strong>es Landschaft.Messweise Gebäudehöhesiehe § 9 Abs. 4 ZRL.Besitzstandgarantie gem. Art.24c RPG.Dies betrifft insbesondererechtmässig bewilligte bestehendeBauten und Anlagender Kleintierhaltung.4EinfriedigungenGrobmaschige Einfriedigungen mit Drahtzaungittern sind erlaubt. Sie müsseneine Passierbarkeit für Kleintierfauna gewährleisten (Igel, Reptilien, Amphibienetc.).5Lärm-EmpfindlichkeitsstufeDie Nutzungsarten der Spezialzone für Erholung und Freizeitnutzung erfordernkeine Festlegung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe.Die Lärmemissionen sind durch geeignete Massnahmen innerhalb der Spezialzoneauf einem Minimum zu halten.6Vorkaufsrecht bei BesitzstandswechselDie <strong>Gemeinde</strong> / der Kanton erhält bei Besitzstandswechsel das Vorkaufsrecht imSinne einer langfristigen Sicherung des Vorranggebietes Natur.In der Spezialzone Naturerlebnis/ Naturerleben sindgemäss Zweckbestimmungkeine lärmempfindlichenRäume im Sinne von Art. 2Abs. 6 der LSV zugelassen.Vorranggebiete Natursiehe Objektblatt L3.1 KantonalerRichtplan BL (BRB vom8.9.2010)§ 15 Spezialzone für WochenendhäuserGebiet "Hinteri Allme"1ZweckbestimmungDie Spezialzone dient der Erstellung und dem Betrieb von Wochenendhäusern.Zonenplan LandschaftSpezialzone Nr. 8Rechtsgrundlage: § 28 RBG2Nutzung / BebauungIn dieser Zone sind nur Bauten zugelassen, die nicht zum dauernden Aufenthaltbestimmt sind. Jegliche Kleintierhaltung (Nutztiere) ist verboten.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 10


Es gelten folgende Massvorschriften:Zulässige Bebauungsziffer pro Wochenendhaus-Parzelle:Max. Vollgeschosszahl 1Max. Fassadenhöhe (inkl. Sockel):Max. Gebäudehöhe (inkl. Sockel):Max. Gebäudelänge:10 %, jedoch max. 40 m² Gebäudegrundfläche3.5 m5.5 m8.0 mZulässige Dachform und Dachneigung: Satteldach, 18° – 25° a. T.Dachmaterial:Max. Dachvorsprung:Dachaufbauten für Dachraumbelichtung:Dachflächenfenster:Ziegel oder braunes Eternitmaterial(Schiefer oder gewellt)1.0 mnicht zulässigzulässig, max. 4 % der zugehörendenDachflächeEs sind auch zu beachten:§ 3 Vorinformation undVorabklärung,§ 4 Bauten und Anlagen /Einfriedigungen / Naturgefahrenund§ 9 Allgemeine Vorschriftenfür Spezialzonendes <strong>Zonenreglement</strong>es Landschaft.Messweise Fassadenhöhe /Gebäudehöhe siehe § 9 Abs.4 ZRL.Die Bestimmungen sind ausdem Pachtregulativ der Familiengarten-Genossenschaft"FGP Paradies Basel" vom19. September 2007 abgeleitet.Privatrechtliche Vereinbarungensiehe erwähntesPachtregulativ.3Technisch bedingte Bauteile auf dem DachSonnenkollektoren, Solarzellen und Antennen jeglicher Art müssen auf demDach oder direkt an der Fassade montiert werden. Die Anlage darf die Firsthöhenicht mehr als 50 cm überragen.4EinzäunungenFeste Umzäunungen dürfen eine Höhe von 0.8 m (inkl. Sockel) nicht überschreiten.5Lärm-EmpfindlichkeitsstufeIn der Spezialzone für Wochenendhäuser gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IIIgestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES)hat nur Gültigkeit für Gebäudemit lärmempfindlichenRäumen im Sinne von Art. 2Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 11


D. SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE§ 16 Grundsatz / Vereinbarungen1GrundsatzDie Schutzzonen und Schutzobjekte dienen der Erhaltung und Förderung derNatur- und Landschaftswerte. In den Schutzzonen und an den Schutzobjektendürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel zuwiderlaufen.Der <strong>Gemeinde</strong>rat unterstützt Massnahmen zur Förderung des ökologischenAusgleichs und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes.2VereinbarungenDer <strong>Gemeinde</strong>rat sorgt wo nötig und relevant über Vereinbarungen mit Grundeigentümern/ Bewirtschaftern dafür, dass die im Zonenplan Landschaft ausgewiesenenNaturschutzzonen und Schutzobjekte richtig unterhalten oder angepasstbewirtschaftet werden.Für ökologisch bedeutsame Objekte in Landschaftsschutzzonen und ausserhalbvon Schutzzonen können freiwillige Vereinbarungen getroffen werden. DieseVereinbarungen berücksichtigen in erster Priorität Objekte / Flächen im Bereichder Landschaftsschutzzonen und der Vernetzungsachsen.Bereiche der Vernetzungsachsen:vgl. orientierender Planinhalt"Vernetzung" in Teilplan Vernetzung(orientierend).Inhalte der Vereinbarungen:Die von der <strong>Gemeinde</strong> unddem Grundeigentümer und /oder dem Bewirtschafter gegenseitigunterzeichnetenBewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungenenthaltenfolgende Inhalte:- Objektdefinition (Lage,Ausdehnung / Fläche,Parzellennummer, Eigentümer,Bewirtschafter)- Objektbeschreibung undBedeutung- Schutzziele- Bewirtschaftungs- undPflegemassnahmen- Zuständigkeiten (Verantwortungfür Pflege, Aufsicht)- Bewirtschaftungs- undPflegebeiträgeSind Verträge mit dem Kantonvorhanden, werden dieseberücksichtigt bzw. übernommen.§ 17 Landschaftsschutzzonenvgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1Schutzziele / Bedeutung LandschaftsschutzzonenLandschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen,ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften undLandschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes. Diese sollen in ihrem Bestandund in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben.Die Ausstattung und Gliederung z. B. durch Hecken, Feldgehölze, landschaftsprägendeBaumgruppen, Hochstamm-Obstbäume und Einzelbäume,strukturreiche Waldränder und vorgelagerte Säume sowie Standorte mit artenreicherund besonderer Pflanzenvielfalt ist zu erhalten und zu fördern.Für die Erreichung der ökologischen Schutzziele gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit.Die <strong>Gemeinde</strong> strebt schriftliche oder andere zweckdienliche Vereinbarungenmit den GrundeigentümerInnen / Bewirtschaftern an.Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind in Beachtung der Schutzzieledes Landschaftsschutzes angemessen zu berücksichtigen.2SchutzvorschriftenInnerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommenwerden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen.März 2010, Kapitel 8.Rechtsgrundlage:§ 11 RBV<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 12


3Landschaftsschutzzone I (Förderung Obstgärten): Ergänzende Schutzzieleund FördermassnahmenDie Landschaftsschutzzone I bezweckt in Ergänzung von § 17 Abs. 1 und 2 ZRLdie Erhaltung und Förderung des ökologisch und landschaftlich sehr wertvollenHochstamm-Streuobstbaues.Die <strong>Gemeinde</strong> setzt sich in dieser Zone für die Einhaltung folgender Bewirtschaftungsrichtlinienein: Erhalten und Pflegen der vertraglich gesicherten Bäume, Ersetzenabgehender Bäume in der Nähe ihres Standortes durch neue Obst- oderFeldbäume, Neupflanzung von Hochstamm-Bäumen. Extensivieren der Streuobstwiese(nur leichte Düngung) oder extensivieren der Nutzung angrenzenderFlächen.4Landschaftsschutzzone II (Förderung extensiv genutzter Landschaftselemente):Ergänzende Schutzziele und FördermassnahmenDie Landschaftsschutzzone II bezweckt in Ergänzung von § 17 Abs. 1 und 2ZRL die ökologische Aufwertung der landwirtschaftlich genutzten Flächen durchextensiv bewirtschaftete Vernetzungs- und Naturobjekte zur Förderung vonBrutvögeln und Kleintieren wie Feldhase etc.Die <strong>Gemeinde</strong> setzt sich in dieser Zone für die Einhaltung folgender Bewirtschaftungsrichtlinienund Aufwertungsmassnahmen ein: Anlegen von Brachen, Säumen,Ackerschonstreifen, Extensiväckern, extensiv genutzten Wiesen sowiestrukturreichen Waldrändern mit vorgelagerten Extensivflächen (Wiesen, Säumeu. a.). Fördern von Gehölzen vor allem in Form von Niederhecken und niederenGebüschen.Anmerkung:Für kantonale Verträge sindweitere ökologische Ausgleichsflächen(Zurechnungsflächen)innerhalb von maximal50 m zum Obstgartenzwingend.Fördern von dornenreichenHecken und Feldgehölzensowie Obstbäumen nur amRand des Perimeters (zumSchutz der Jungtiere desFeldhasen vor Fressfeinden).5Landschaftsschutzzone III (Förderung Feuchtstandorte): ErgänzendeSchutzziele und FördermassnahmenDie Landschaftsschutzzone III bezweckt in Ergänzung von § 17 Abs. 1 und 2ZRL die Erhaltung und die Förderung der für <strong>Allschwil</strong> typischen Feuchtstandorte.Die <strong>Gemeinde</strong> setzt sich in dieser Zone für die Förderung folgender Vegetationstypenein: Feuchtwiesen (extensive Bewirtschaftung), Gehölze feuchter Lebensräume(Weiden- und Espengebüsche), Trittsteinbiotope (Tümpel, Weiher etc.),6Landschaftsschutzzone IV (Förderung magerer Wiesen): ErgänzendeSchutzziele und FördermassnahmenDie Landschaftsschutzzone IV bezweckt in Ergänzung von § 17 Abs. 1 und 2ZRL die Erhaltung und die Förderung der mageren und artenreichen Wiesen.Die <strong>Gemeinde</strong> setzt sich in dieser Zone für die Einhaltung folgender Bewirtschaftungsrichtlinienzur Förderung typischer Pflanzen- und Tierarten ein: Keine Düngung,angepasster Schnittzeitpunkt wählen, evtl. belassen ungemähter Bereiche,Schnittgut trocknen lassen und wegführen.§ 18 Naturschutzzonen / Schutzobjektevgl. Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) vom1Zweck der Naturschutzzonen und SchutzobjekteNaturschutzzonen und Schutzobjekte bezwecken:− die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetischoder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen.− die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie die Sicherungihrer Lebensräume.März 2010, Kapitel 7.1 und7.3.Rechtsgrundlage:§ 10 RBVZur Werterhaltung sind meistkonkrete Pflege- und Unterhaltsmassnahmennotwendig.Die Verantwortung hierfürmuss objektspezifischzugewiesen werden.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 13


2UmsetzungDie <strong>Gemeinde</strong> setzt sich mittels Vereinbarungen mit Grundeigentümern und /oder Bewirtschaftern gemäss § 16 Abs. 2 ZRL für die Bewahrung naturkundlichund kulturhistorisch interessanter Schutzobjekte (Einzel- oder Flächenobjekte)ein. Insbesondere sind dies Magerwiesen, Feuchtwiesen, Waldränder, Heckenund Feldgehölze sowie weitere Standorte mit hoher Biodiversität oder besonderenArten. Diese Objekte prägen einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildesoder haben bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung.3Schutzvorschriften für Naturschutzzonen und SchutzobjekteIm grundeigentümerverbindlichen Anhang 1 ZRL sind die Schutzziele und dieSchutzmassnahmen für die Naturschutzzonen und für die Schutzobjekte verbindlichfestgelegt.1SchutzzielUferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume fürPflanzen und Tiere, die Lebensraumvernetzung sowie die Sicherung der natürlichenGewässerdynamik und des Hochwasserschutzes. Sie sind Bestandteil desLandschafts- und Ortsbildes.2SchutzvorschriftenInnerhalb der Uferschutzzone (Grundzone sowie überlagernde Schutzzone) dürfenkeine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen desUferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere:− das Entfernen von bestehenden Ufergehölzen, Gebüschen und ungenutztenKrautsäumen;− Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeitnutzungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen,Lagerplätze und Materialablagerungen;− standortfremde Bepflanzungen;3Landwirtschaftliche NutzungIn den im Zonenplan Landschaft bezeichneten Flächen (Uferschutzzone - überlagerndeSchutzzone) darf das Land in Beachtung der Schutzziele und Schutzvorschriftenvon § 19 Abs. 1 und 2 ZRL als Wies- oder Weideland genutzt werden.Ackerbau ist nicht zulässig.§ 19 UferschutzzonenRechtsgrundlage:§ 13 RBV, Art. 21 Eidg. Wasserbau-VO(WBV), Art. 36a,37 Eidg. Gewässerschutzgesetz(GSchG inkl. GschV),Art. 21 Eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz(NHG).Anmerkung: Die ZonenvorschriftenLandschaft (Zonenplanund <strong>Zonenreglement</strong>)sind für die Uferbereiche zueinem späteren Zeitpunktaufgrund kantonaler Vorgabenanzupassen (UmsetzungÄnderungen der eidg. Gewässerschutzverordnungaufkantonaler Ebene, AnpassungGschV vom 1. Juni2011).Bis zum Vorliegen der kantonalenVorgaben gilt nebenminimalen Bestimmungen zurUferschutzzone die ÜbergangsbestimmungderGschV, Stand 1. Juni 2011.Die Breite der Uferschutzzoneist durch Eintrag im ZonenplanLandschaft definiert.Pflanzenschutzmittel sindaufgrund übergeordneterRechtserlasse nicht zulässig.- DZV Art. 7 Abs. 5- ChemRRV, Anhänge 2.5,2.6§ 20 Archäologische Schutzzonen1ZonenabgrenzungIm Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonensind archäologische Spuren vorhanden bzw. werden solche vermutet.2SchutzzielArchäologische Schutzzonen bezwecken den Schutz archäologischer Stättenund Geschichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung.Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellenErbes von Bedeutung.Rechtsgrundlage:§ 19 RBV und ArchVoZu den Schutzobjekten gehörenspeziell auch die historischenVerkehrswege, erhobenmit dem BundesinventarHistorische VerkehrswegeSchweiz (siehe Anhang 2)<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 14


3SchutzvorschriftenInnerhalb von Schutzzonen bzw. bei Schutzobjekten sind keinerlei Eingriffe inden Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen.Bei landwirtschaftlicher Nutzung:Pflugtiefe nicht tieferals 20 cm (§ 5 ArchVo).4Unumgängliche BodeneingriffeVor unumgänglichen Bodeneingriffen in einer Schutzzone bzw. bei einemSchutzobjekt ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Baselland)einzuholen, die gegebenenfalls eine archäologische oder bauhistorischeUntersuchung anordnet. Die Archäologie Baselland ist bestrebt, die Untersuchungin Absprache mit der Bauherrschaft durchzuführen, damit es zu keinenBau- bzw. Nutzungsverzögerungen kommt. Hierfür ist bei Bauvorhaben einefrühzeitige Information der Archäologie förderlich.Nähere Beschreibung der5Archäologische SchutzzonenZone F: Steinzeitliche Siedlung, TiefenbrunnIn den im Zonenplan definierten archäologischen Schutzzonen sind folgendeObjekte siehe Anhang 1.Objekte vorhanden bzw. werden solche vermutet:Zone A: Steinzeitliche Siedlung, GeiserZone B: Steinzeitliche Siedlung, Hinter der StrengiZone C: Steinzeitliche Siedlung, Mühleacker / MühlerainZone D: Bronzezeitliche Siedlung, Hinter der Strengi / SpitzjuchartenZone E: Steinzeitliche Siedlung, Oberchems§ 21 Aussichtsschutzzone1ZonendefinitionDie Aussichtsschutzzone bezweckt die Freihaltung und Wahrung von landschaftlichbesonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten.2HöhenbegrenzungenBauten, Anlagen und Neupflanzungen sind höhenmässig so zu begrenzen, dassdie Aussicht nicht beeinträchtigt und dauernd gewährleistet wird.Es gilt für folgende Aussichtsschutzzonen (Nummerierung gemäss ZPL):A 1A 2Munimatten:Aussicht auf von Wald umrahmte Landschaftskammer in Richtung Nordostenbis zum Mooshagweg.Läuberen - Herrenweg:Aussicht auf Westplateau der Stadt Basel und Neuallschwil in RichtungOsten / Nordosten mit hauptsächlicher Wirkung im Gebiet Ziegelei.Rechtsgrundlage:§ 29 RBGAussichtsschutz ausserhalbZonenplanung Landschaft(orientierend)in Richtung Chleifeld sowie inRichtung Neuwiller / Schönenbuchist eine orientierendeSignatur in den Plan eingetragen.Diese hat keineGrundeigentumsverbindlicheWirkung. Sie ist eine Aufforderungan den <strong>Gemeinde</strong>rat,sich für den Aussichtsschutzeinzusetzen im Rahmen einerallfälligen Nutzungsplanungim Chleifeld (Aussicht inRichtung Nord / Nordostenbis zur Uferbestockung desLützelbaches) respektive beigrenzüberschreitenden Kontaktenmit Schönenbuch undNeuwiller und entsprechenderPlanungen.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 15


E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN§ 22 Vollzug1Überwachung / VollzugDer <strong>Gemeinde</strong>rat ist für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft zuständig.Das beratende Organ des <strong>Gemeinde</strong>rates ist die Naturschutzkommission.Diese übernimmt Aufgaben des Vollzugs, führt Erfolgskontrollen durch undbringt Anträge zwecks Überprüfung einzelner Vorschriften zuhanden des <strong>Gemeinde</strong>ratesein.2Erfolgskontrolle Naturwerte / Überprüfung Schutzzonen, SchutzobjekteDem <strong>Gemeinde</strong>rat ist eine periodisch durchzuführende Erfolgskontrolle über diekommunalen Naturschutzbemühungen vorzulegen.Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzungen, Schutzziele undBestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig gewordene Änderungender Schutzvorschriften in Absprache mit den zuständigen Fachstellenvorzunehmen. Zu überprüfen sind insbesondere abgeschlossene Vereinbarungenim Sinne von § 16 Abs. 2 ZRL.3Nicht heimische ProblemartenDer <strong>Gemeinde</strong>rat sorgt bei Bedarf für Massnahmen gegen invasive gebietsfremdeArten.4Zuständigkeit KantonMit der Aufnahme der Schutzobjekte ins Inventar der geschützten Naturdenkmälerdes Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellungerlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.5Richtlinien / VerordnungenVom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassene Richtlinien und Verordnungen sind mit den zuständigenkantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien habenwegleitenden Charakter.6Inventar der NaturobjekteDer <strong>Gemeinde</strong>rat erstellt ein Inventar, in dem alle interessanten und schutzwürdigenNaturobjekte des <strong>Gemeinde</strong>gebietes registriert sind. Das Inventar ist periodischnachzuführen und vom <strong>Gemeinde</strong>rat als wegleitende Entscheidungsgrundlagezu berücksichtigen.Rechtliche Grundlage:§ 72 GGZuständig für die Durchführung/ Zeitpunkt der Erfolgskontrolle(ca. alle 5 – 10 Jahre)ist die zuständige HauptabteilungTiefbau - Umwelt.Die periodische Überprüfungerfolgt systematisch und inangemessenen, sich an denSchutzzielen orientierendenZeitabständen.Problemarten:Massnahmen sind dann zuverfügen, wenn invasive gebietsfremdeArten Naturwerte,natürliche Lebensräume,die Gesundheit von Menschund Tier oder Infrastrukturschädigen. Massnahmensind auch dann angezeigt,wenn sich Bestände vonProblemarten rasch ausbreitenund Schäden absehbarsind.Insbesondere können Pflanzenarten,welche auf derSchwarzen Liste der SchweizerischenKommission für dieErhaltung von Wildpflanzen(SKEW) aufgeführt sind,Schäden im Bereich Infrastrukturund Natur verursachen.In der Natur könnensich einzelne Pflanzenartenso stark ausbreiten und sodichte Bestände bilden, dassartenreiche Lebensgemeinschaftenverdrängt und gefährdeteTier- und Pflanzenartengefährdet werden.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 16


§ 23 Ausnahmen / Besitzstandsgarantie1Bauten ausserhalb von BauzonenEs gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowiedie Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz.Rechtsgrundlage:Art. 24 RPG, § 115 RBG,§ 7 RBV2Ausnahmen für Schutzzonen und SchutzobjekteSofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat inbegründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzvorschriften für die Schutzzonenund Schutzobjekte gestatten, wenn− die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden,− keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,− ein ausgesprochener Härtefall vorliegt.Ausnahmeanträge müssen begründet sein und durch ein unabhängiges Fachgutachtengestützt werden.3Bestehende Bauten und Anlagen / BesitzstandsgarantieEs gilt die Besitzstandsgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bautenund Anlagen gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung.Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter,den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sichnach der übergeordneten Gesetzgebung.Rechtsgrundlage:Art. 24 ff. RPGArt. 24c und 24d RPG.§ 24 Beiträge, Abgeltungen1Zweckgebundene MittelDie <strong>Gemeinde</strong> fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenenBeiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen desjährlichen Budgets zur Verfügung.2Abgeltungs- und BewirtschaftungsbeiträgeDer <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Richtlinien oder Verordnungen über Abgeltungs- undBewirtschaftungsbeiträge. Mit diesen Erlassen wird die Verwendung der kommunalenMittel für Schutzobjekte, für ökologische Ausgleichsmassnahmen undMassnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes geregelt, insbesondere fürerschwerte Bewirtschaftung, für Nutzungseinschränkungen, für besondere Leistungensowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflegeüberschreiten.3BeitragsentrichtungsmodusEs können sowohl einmalige Zahlungen wie auch wiederholte Beiträge ausgerichtetwerden.Rechtliche Grundlage:§ 17 NLGAbgeltungen für zusätzlicheAufwendungen zur Erreichungder in diesem Reglementbeschriebenen Zielekönnen u. a. sein (keine abschliessendeAufzählung):- Pflege von Natur- undUferschutzzonen- Pflege von geschütztenund wertvollen Objekten- Pflege und Aufwertungvon wertvollen Lebensräumen- Pflege und Aufwertungeines vorgelagerten Saumesbei strukturierten undstufig angelegten Waldrändern- Abgeltung von HochstammobstbäumenundEinzelbäumen- etc.§ 25 Strafen1BussenSoweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, könnenbei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen bisFr. 5'000.-- ausgesprochen werden.Rechtliche Grundlage:§ 46a GG<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 17


2WiederherstellungspflichtWer den Schutzobjekten Schäden zufügt, diese beeinträchtigt oder zerstört, istzu Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Andernfallswerden diese zu Lasten des Verursachers behoben.Wiederherstellung Art. 24eeidg. NHG, § 29 NLG BL§ 26 Aufhebung früherer BeschlüsseAlle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehendenReglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere:− Zonenvorschriften Landschaft, RRB Nr. 795 vom 20. März 1984− Mutation zu den Zonenvorschriften Landschaft: Mutation "NaturschutzzoneMühlebachtal", RRB Nr. 659 vom 23. April 2002− Teilzonenvorschriften "Marchstallrain", RRB Nr. 2797 vom 31. Oktober 1995− Zonenvorschriften der Zone WEH, RRB Nr. 171 vom 16. Januar 1968§ 27 Inkrafttreten1GenehmigungDie von der <strong>Gemeinde</strong> beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mitder Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.2Überprüfung und allfällige AnpassungSpätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaftzu überprüfen und nötigenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen.Der Planungshorizont derZonenvorschriften beträgtgestützt auf das RPG ca. 15Jahre.<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 18


F. BESCHLÜSSEBeschlussfassung <strong>Gemeinde</strong>Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates: 02. Mai 2012, 30. Januar und 27. Februar 2013Beschluss des Einwohnerrates: 23. Januar und 24. April 2013Referendumsfrist: 25. April bis 24. Mai 2013Urnenabstimmung: ----Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 22 vom 30. Mai 2013Planauflage: 03. Juni bis 02. Juli 2013Namens des <strong>Gemeinde</strong>ratesDer <strong>Gemeinde</strong>präsident:Die <strong>Gemeinde</strong>verwalterin:Genehmigung KantonVom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigtmit Beschluss Nr. .... vom .....................................................Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. ... vom .....................................................Der Landschreiber:<strong>Zonenreglement</strong> Landschaft, <strong>Allschwil</strong> Seite 19


G R U N D E I G E N T U M S V E R B I N D L I C H E R ANHANG 1Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmenfür Schutzzonen und Schutzobjekte(zu §§ 16 – 21 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft)1Dieser Anhang ist Bestandteil des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft.2Die Positionierung mit entsprechender Nummerierung bezieht sich auf den ZonenplanLandschaft.3Aufsicht und Zuständigkeiten für Naturschutzzonen / Uferschutzzonen / archäologischeSchutzzonen und für Schutzobjekte werden in den Vereinbarungenzwischen den Vertragspartnern (Grundeigentümer / <strong>Gemeinde</strong> bzw. zuständigekantonale Fachstellen) geregelt bzw. stützen sich auf übergeordnetesRecht.z. B. ist der Kanton Aufsichtsbehördebei Fliessgewässernund Waldareal.4Kursiv gedruckte und grau hinterlegte Texte (Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen)sind grundeigentumsverbindlich und unterliegen der Beschlussfassungdurch den Einwohnerrat sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.5Inhalte Anhang 1ABCDNaturschutzzonenSchutzobjekteB1. KleinbiotopB2. Wegbegleitende kulturhistorische StätteAllgemein gültige Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedeneVegetationstypenC1. Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzobjektewie Hecken, Feldgehölze, Gebüsche und EinzelbäumeC2. Schutz- und Pflegemassnahmen für Weiher, Tümpel, Fliessgewässerund für die UfervegetationC3. Schutz- und Pflegemassnahmen für WaldränderArchäologische SchutzzonenSeiten 21 – 26Seiten 27 – 28Seite 27Seite 28Seiten 29 – 34Seite 29Seite 31Seite 33Seiten 35 – 36Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 20


ANaturschutzzonenNaturschutzzone N 1:MagerwieseGebiet Munimattvgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_1Beschreibung:Parz. Nrn. B-1263, B-1264,B-1265, B-1283Bedeutung:Schutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:Die Naturschutzzone N 1 umfasst eine extensivefeuchte Wiese, welche fast vollständig von Wald umgebenist. Ein Erdgasröhrenspeicher, der im Jahr2009 in den Boden verlegt wurde, bewirkt möglicherweiseeine Drainage der ehemals feuchten Wiese.Entlang des Waldrandes befinden sich Weiher.bemerkenswertEntwickeln einer extensiven, artenreichen Wiese.Fördern der typischen Flora (mit Gemeiner Margeriteund Wiesen-Flockenblume) und Fauna.Die Wiese ist extensiv zu nutzen und zu bewirtschaften.Nicht zugelassen sind Düngung, Drainagen undBeweidung. Der Zeitpunkt der Mahd wird auf dieSchutzziele ausgerichtet und in einer Vereinbarunggeregelt. Das Schnittgut ist abzuführen.Planbare Eingriffe am Erdgasröhrenspeicher sind inBerücksichtigung der Naturwerte durchzuführen.Eine Überwaldung und Verbuschung ist zu verhindern,die Landzunge ist offen zu halten und der Wildeinstandist zu gewährleisten.Naturschutzzone N 2:Ufervegetation und WaldGebiet Engihollenvgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_2Beschreibung:Der Lützelbach bildet mit seinen Ufergehölzen undFeuchtstandorten einen wichtigen, naturnahen Lebensraum<strong>Allschwil</strong>s und fungiert als natürliche Ver-Parz. Nrn. B-926, B-932,B-936, B-937, B-938,B-943, B-954, B-2435, netzungsachse zwischen der Siedlung und dem <strong>Allschwil</strong>erWald. Die Gehölzformationen der Natur-B-2580schutzzone N 2 bereichern die insgesamt gut ausgebildetenUfergehölze des Lützelbachs. Die Gehölzesind derzeit aufgelockert, sowohl im nordöstlichen (Offenland)wie auch südwestlichen (Waldareal) Teil.Bedeutung:wertvollSchutzziele:Entwickeln eines Mosaiks von strukturreichen, ökologischwertvollen Gehölzen sowie offenen, besonntenBereichen mit einer artenreichen Krautvegetation.Insbesondere sollen die Ufergehölze vielseitig strukturiertsein. Weichhölzer sind vor allem im unterenbachnahen Bereich zu fördern.Fördern eines strukturreichen Waldrands mitStrauchmantel und Krautsaum.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 21


Schutz- und Pflegemassnahmen:Mittels periodischer Durchforstung ist ein Mosaik vonbestockten und offenen Flächen sowie eine vielfältigeKraut- und Strauchschicht zu fördern.Standortfremde Baumarten sind sukzessive zu entfernen.Das Aufkommen von invasiven, gebietsfremdenArten ist zu verhindern.Die Pflege der Waldränder und Ufergehölze ist gemässallgemein gültigen Bestimmungen der Kap. C2und C3 Anhang 1 ZRL vorzunehmen.Im Waldareal werden die Schutzziele im Rahmen derforstlichen Planung berücksichtigt. Die Waldbewirtschaftungsorgt für eine standortgerechte Bestockungim Uferbereich.insbesondere Staudenknöterichund Riesen-BärenklauNaturschutzzone N 3:Strasseneinschnitt mit Feldgehölzen und MagerwiesenGebiet Im Hauptmannvgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_3Beschreibung:Die Naturschutzzone N 3 stellt eine typische "Hohlwegsituation"unter Schutz. Der Weg ist im VergleichParz. Nrn. B-894, B-895,B-902, C-324, C-325,zum umliegenden Gelände durch ErosionsprozesseC-326, C-329, C-330, eingetieft worden, da ein verhältnismässig weicherC-331, C-336, C-337, Untergrund vorhanden ist. Die dichten Gehölze fungierenals Vernetzungselement in Richtung Neuweiler.C-338, C-1313, C-1352,C-1378 Im südlichen Teil der Naturschutzzone N 3 sind dieBöschungen als kleinflächige Magerwiesen ausgebildet.Bedeutung:Der Hohlweg wird im Bundesinventar der historischenVerkehrswege als Objekt von regionaler Bedeutungmit "viel Substanz" aufgeführt.bemerkenswertvgl. IVS in Kap. 3.3 des Anhangs2 ZRLSchutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:Erhalten des Hohlweges samt seiner Gehölze undmagerer Wiesen.Erhalten des Hohlweges als Vernetzungsobjekt zwischenSiedlungs- und Landschaftsgebiet.Erhalten der für den Hohlweg typischen dichten Gehölze.Aufbau eines strukturreichen Gehölzrandes mitStrauchmantel und Krautsaum gegen aussen.Terrainveränderungen sind mit Ausnahme von Erhaltungsmassnahmenam Hohlweg verboten.Für die Magerwiesen ist eine jährliche, nicht zu späteMahd sicherzustellen. Aufkommende Gehölze sind zuentfernen. Auf eine Düngung ist zu verzichten.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 22


Naturschutzzone N 4:Strassenböschungen mit MagerwiesenGebiet Neuweilerstrasse / Spitzjuchartenvgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_4Beschreibung:Parz. Nr. B-523Bedeutung:Schutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:Die Strassenböschungen zu beiden Seiten der Neuweilerstrassebilden nach der Schiessanlage "<strong>Allschwil</strong>erWeiher" die artenreichsten und wertvollstenMagerwiesen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet.sehr wertvollErhalten der Magerwiese als Lebensraum für typischeTier- und Pflanzenarten. Prioritär zu fördern sind Magerwiesenpflanzenwie der Knollige Hahnenfuss, derKleine Wiesenknopf, die Feld-Witwenblume, dasLanghaarige Habichtskraut, das Gemeine Zittergrasund die Feld-Hainsimse.Eine jährliche Mahd ist frühestens ab 1. Juni sicherzustellen.In Vereinbarungen können abweichendeTermine festgelegt werden. Das Schnittgut muss abgeführtwerden. Der Einsatz von Mähaufbereitern istverboten. Ein Säuberungsschnitt zur Verhinderungvon Verbuschung ist erlaubt, aber nicht flächig. AufkommendeGehölze sind zu entfernen. Auf eine Düngungist zu verzichten. Pflanzenschutzmassnahmensind nur zur Bekämpfung von Problempflanzen alsEinzelstockbehandlungen zulässig.Naturschutzzone N 5:Strassenböschungen mit blumenreicher FromentalwieseGebiet Neuweilerstrasse / In den Stöckvgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_5Beschreibung:Parz. Nr. B-523Bedeutung:Schutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:Die Naturschutzzone N 5 ist eine kleinflächige, blumenreicheFromentalwiese, welche zusammen mitder Naturschutzzone N 4 eine Einheit und zugleicheine Vernetzungsstruktur bildet.wertvollErhalten der blumenreichen Fromentalwiese mit samtder typischen Pflanzenarten, wie Feld-Witwenblumeoder Gemeines Zittergras.Eine regelmässige Mahd (idealerweise 2 Schnitte proJahr) ist frühestens ab 1. Juni sicherzustellen. In Vereinbarungenkönnen abweichende Termine festgelegtwerden. Das Schnittgut muss abgeführt werden. DerEinsatz von Mähaufbereitern ist verboten. Ein Säuberungsschnittzur Verhinderung von Verbuschung isterlaubt, aber nicht flächig. Aufkommende Gehölzesind zu entfernen. Auf eine Düngung ist zu verzichten.Pflanzenschutzmassnahmen sind nur zur Bekämpfungvon Problempflanzen als Einzelstockbehandlungenzulässig.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 23


Naturschutzzone N 6:Strukturreiche WaldzungeGebiet Pfandgrabenvgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_9Beschreibung:Die Naturschutzzone N 6 ist ein wichtiges Trittsteinelementauf der Vernetzungsachse zwischen dem Mülitäliund der ehemaligen Ziegeleigrube <strong>Allschwil</strong>. EsParz. Nrn. C-525, C-526,C-591, C-592, C-593,C-594, C-595, C-596, handelt sich um eine naturnah erhaltene WaldzungeC-597, C-598, C-599, in Richtung der Naturschutzzone N 8.C-1383, C-1384, C-1969,C-1970Bedeutung:Schutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:wertvollWaldfläche und Bestand sind zu erhalten. Trittsteinelementewie z. B. Ast- / Steinhaufen oder Feuchtbiotopesind einzurichten respektive zu erhalten.Der Waldrand ist strukturreich zu gestalten: Ein Mosaikvon strukturreichen, ökologisch wertvollen Gehölzensowie vielfältiger Krautvegetation ist zu fördern.Die Schutzziele werden im Rahmen der forstlichenPlanung berücksichtigt. Die Waldbewirtschaftungsorgt für eine standortgerechte Bestockung.Die Kraut- und Strauchschicht ist mittels periodischerDurchforstung zu fördern.Die Waldrandpflege ist gemäss allgemein gültigenBestimmungen für Waldränder Kap. C3 Anhang 1ZRL vorzunehmen.Naturschutzzone N 7:Talgrund Mülibach, FeuchtgebietGebiet Mülitälivgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_7Beschreibung:Die Naturschutzzone N 7 ist der Ersatzstandort fürdas Amphibienlaichgebiet von nationaler BedeutungParz. Nrn. B-502, C-29,C-84, C-85, C-86, C-87, "Ziegelei <strong>Allschwil</strong>".C-88, C-89, C-90, C-94,C-95, C-96, C-100, C-183,C-184, C-185, C-186,C-189, C-190, C-192,C-401, C-402, C-403,C-404, C-1312, C-1370,C-1398, C-1401, C-1413,C-1417Bedeutung:Schutzziele:sehr wertvollDie Naturschutzzone soll in ihrer Qualität und Eignungals Amphibienlaichgebiet gestaltet, ungeschmälert erhaltenund verbessert werden. Sie soll als Bestandesstützpunktfür das langfristige Überleben und die Wiederausbreitunginsbesondere der Amphibien dienen.Zum Schutzziel gehört vorrangig die Erhaltung undFörderung der den Wert begründenden Amphibienpopulationenund die Erhaltung der ökologischen Funktionals Amphibienlaichgebiet im Lebensraumverbund.Weiter sind in den Feuchtwiesen die Sumpfdotterblume,die Kuckuckslichtnelke und die SumpfschreckeSchutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 24


Schutz- und Pflegemassnahmen:In erster Priorität permanentes Bereitstellen von flachen,warmen, nur periodisch mit Wasser gefülltenPioniertümpeln für die Kreuzkröte. Ferner Schaffenvon tieferen Tümpeln und Kleinstrukturen, v. a. StreuundAsthaufen in sonniger Lage zugunsten der Ringelnattersowie als Trittsteinelemente entlang desKorridors. Sachgerechte Pflege der Stehgewässerund Kleinstrukturen.Naturschutzzone N 9:WaldränderGebiet Rüti – Geiser – Im LöliBeschreibung:Diverse Parzellen am Waldrand weisen eine wichtige"Bereich Unterer Geiser" ökologische Funktion im Übergangsbereich zwischenParz. Nrn. B-1905, B-1906;Offenland und Wald auf.B-1907, B-1908, B-1909, B-1910"Bereich Geiser"Parz. Nrn. B-1298, B-1299,B-1300, B-1327, B-1328,B-1329, B-1330, B-1331,B-1332, B-1333, C-3, C-4, C-5,C-6, C-7, C-8, C-9, C-10"Bereich Rüti" (west)Parz. Nrn. B-1250, B-1252,B-1253, B-1254, B-1742"Bereich Rüti" (ost)Parz. Nrn. B-1256, B-1257,B-1258, B-1259, B-1260,B-1261, B-1283"Bereich Unterer Frischmannshag"Parz. Nrn. B-1267, B-1268,B-1269"Bereich Neumatten"Parz. Nr. B-1291"Bereich öW+A Nr. 3"Parz. Nrn. B-1324, B-1325,B-1326"Bereich Leimgrubenhägli"Parz. Nrn. B-1301, B-1302,B-1303Bedeutung:Schutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:bemerkenswertEntwickeln eines naturnahen, stufig aufgebautenWaldrandes mit typischer Flora und Fauna. Insbesonderegilt es, einen vielfältigen Strauchmantel undKrautsaum zu fördern. Zudem ist Totholz zu belassen,das gut besonnt ist. Der Baumbestand wird auf diestandortgemässe Waldgesellschaft ausgerichtet.Mittels periodischer Durchforstung ist der Waldrandmindestens bis zu einer Tiefe von 10 bis 20 m strukturreichund abgestuft zu gestalten.Standortfremde Baumarten sind sukzessive zu entfernen.Das Aufkommen von invasiven, gebietsfremden Artenist zu verhindern.Die Zielsetzungen richtensich nach den Vorgaben imNutz- und Schutzkonzept<strong>Allschwil</strong>er Wald 2001.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 26


BSchutzobjekteB1. KleinbiotopBeschreibung /Bedeutung:Schutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:Die Kleinbiotope stellen besondere Pflanzengesellschaftenund in diesem Sinne schützenswerte Biotope respektiveLandschaftselemente dar.Erhalten der Kleinbiotope als wertvolle Landschaftselementemit besonderer ökologischer Bedeutung.Kleinbiotope sind langfristig zu erhalten. Nur so können sieihren vollen Wert als Lebensraum einer vielfältigen Floraund Fauna (Nahrungs- und Brutbiotop) entfalten und alsWind- und Erosionsschutz dienen sowie als landschaftsgliederndesElement in Erscheinung treten.Das Zurückschneiden von Sträuchern und Bäumen erfolgtwährend der Vegetationsruhe. Auf fruchttragende Exemplareist Rücksicht zu nehmen.Nicht heimische Problemarten, die auf der Schwarzen Listeder schweizerischen Kommission für die Erhaltung vonWildpflanzen (SKEW) aufgeführt sind, sollen frühzeitigausgemerzt werden: Zurückschneiden oder Ausreissenwährend der Vegetationszeit (vor dem Fruchten) und fachgerechtesEntsorgen des Materials, um eine Verschleppungzu verhindern.Nummerierung im ZPL:K1 und K2WidenmattenParz. B-2435VogtenhägliParz. C-500K 1K 2Kopfweiden Lützelbach:Die Kopfweiden am Lützelbach bereichern dieLandschaft <strong>Allschwil</strong>s um ein selten gewordenesLebensraumelement: Gut besonnte Beständevon Weiden sind für viele Schmetterlings- undKäferarten von besonderem Wert.Bedeutung: wertvollZitterpappel-Bestand Im türen Grund:Wie die Kopfweiden am Lützelbach (vgl. KleinbiotopK 1) ist der kleine Zitterpappel-Bestand Imtüren Grund ein selten gewordener Lebensraum.Bedeutung: wertvollSchutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 27


B2. Wegbegleitende kulturhistorische StätteBeschreibung /Bedeutung:Schutzziele:Schutz- und Pflegemassnahmen:Wegbegleitende kulturhistorische Stätten wie Opferstöcklein,Brunnen, Wegkreuze etc. finden sich entlang von historischenVerkehrswegen (vgl. Kap. 3.3 Anhang 2 ZRL).Die überlieferte Substanz der Wegbegleiter ist zu schonen.Wegbegleiter sind grundsätzlich an ihrem bestehendenStandort zu belassen.Nummerierung im ZPL:W1 und W2Ob der HohlenGassParz. C-1352W 1Bildstock (Christusbildnis)Bedeutung: wertvollKirsnerParz. B-1323W 2 Wegkreuz (1963)Bedeutung: bemerkenswertSchutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 28


CAllgemein gültige Schutz- und Pflegemassnahmen fürverschiedene VegetationstypenSchutzobjekte und Schutzzonensiehe §§ 16 - 21 ZRL.Anhang C bezieht sich ausschliesslich auf Objekte, die im Zonenplan Landschaftals verbindlicher Planinhalt aufgeführt sind.C1. Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzobjektewie Hecken, Feldgehölze und GebüscheBei der Nutzung und Pflege sind nachfolgende Grundsätze zu beachten und anzuwenden(in Anlehnung an die Bewirtschaftungsauflagen für kantonale Vertragsflächendes ökologischen Ausgleichs):Darstellung im ZonenplanLandschaftvgl. Kap. B1 und B2,Anhang 1 ZRLNachhaltigkeitVielfaltPflanzenartenPflegearbeitenLückenHecken und Feldgehölze sind langfristig zu erhalten.Nur so können sie ihren vollen Wert als Lebensraumeiner vielfältigen Flora und Fauna(Nahrungs- und Brutbiotop) entfalten und alsWind- und Erosionsschutz dienen sowie als landschaftsgliederndesElement in Erscheinung treten.Die Vielfältigkeit eines Feldgehölzes soll begünstigtwerden, indem langsam wachsende Artenseltener geschnitten werden und seltene Artengezielt gefördert werden.Hecken und Feldgehölze sind ausschliesslichaus standortheimischen Strauch- und Holzartenaufzubauen, dornenreiche Sträucher sind zu begünstigen.Das Zurückschneiden der Sträucher erfolgt währendder Vegetationsruhe. Auf fruchttragendeExemplare ist Rücksicht zu nehmen. Die Pflegeund Nutzung soll abschnittweise erfolgen: Maximal20 m pro Abschnitt, im gleichen Jahr nichtmehr als ein Drittel auf den Stock setzen.Nicht heimische Problemarten, die auf derSchwarzen Liste der schweizerischen Kommissionfür die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW)aufgeführt sind, sollen frühzeitig ausgemerztwerden: Zurückschneiden oder Ausreissen währendder Vegetationszeit (vor dem Fruchten) undfachgerechtes Entsorgen des Materials, um eineVerschleppung zu verhindern.Sich nicht schliessende Lücken in der Baum- undStrauchschicht sind mit einheimischen standortheimischenArten anzupflanzen. Bei langen Heckensind Lücken zur Vergrösserung der Saumflächeaber erwünscht.Sofern Hecken nicht imRahmen des ökologischenAusgleiches entstanden sind,sind diese gemäss kantonalemNatur- und Landschaftsschutzgesetz(NLG BL) geschützt.Rechtsgrundlage: § 13 NLGSchutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 29


KrautsaumHeckenFeldgehölzeEntlang der Hecken und Feldgehölze ist ein mindestens4 m breiter Krautsaum beidseitig stehenzu lassen. Dieser darf weder mit landwirtschaftlichenHilfsstoffen (Bioziden) noch mit Düngemittelbehandelt werden und ist jährlich zur Hälfte zumähen: Termin frühestens 1. Juli.Es gibt drei Heckentypen: Nieder-, Strauch- undBaumhecke:• Eine Niederhecke ist nur 2 – 3 m hoch undwird alle 1 bis 3 Jahre zurückgeschnitten. Sieist oftmals mit dem Begriff „Gebüsch“ identisch.• Eine Strauchhecke ist 3 – 8 m breit und ausniederen Sträuchern sowie hohen Büschenaufgebaut. Sie wird rund 5 m hoch. Strauchheckenwerden seitlich und oben alle 5 bis 8Jahre zurückgeschnitten.• Eine Baumhecke enthält ausser Sträuchernauch hohe Einzelbäume oder Baumreihen,deren Krone die Gesamtbreite bestimmen.Einzelne abgestorbene oder markante Bäumesind zugunsten verschiedener Tierartenund im Interesse des Landschaftsbildes zubelassen.Feldgehölze sind kleinflächige Bestände vonBäumen und Sträuchern. Sie sind ist im Gegensatzzu den linienförmigen Hecken flächig ausgebildet.Strukturell sind sie wie Waldränder aufgebaut,im Innern können sie waldähnlich sein(manchmal auch rechtlich Wald).GebüscheGebüsche sind kleinflächige Gehölzaufwüchseohne Bäume. Sie erreichen nicht die Ausmasseeiner Hecke. In der Landschaft fungieren sie alswertvolle Trittsteinbiotope und sind in Kombinationmit einem Saum im ökologischen Ausgleichals Kleinstruktur beitragsberechtigt. Auch bei denGebüschen ist vollständiges auf den Stock setzennicht erwünscht, teilweises Zurückschneidenwird empfohlen.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 30


C2. Schutz- und Pflegemassnahmen für Weiher, Tümpel,Fliessgewässer und für die UfervegetationZum Schutz der Fliess- und Stehgewässer und ihrer Ufervegetation sind folgendeGrundsätze zu beachten und anzuwenden:FliessgewässerWeiher und TümpelUfergehölzeOffene Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt,kanalisiert oder korrigiert werden. Sind wasserbaulicheMassnahmen unumgänglich, so sollensie naturnah, d. h. unter Verwendung von natürlichenMaterialien wie Holz und Stein (einheimischerKalkstein) in Verbindung mit biologischenMethoden (Stecklinge, Flechtzäune, Faschinenmit Weidenarten) ausgeführt werden.Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden,ist es gemäss Bundesgesetz über den Schutzder Gewässer wieder auszudolen. Wo eine Ausdolungnicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmenzu prüfen.Uferbereiche sind durch regelmässiges selektivesAusholzen offen zu halten; die Besonnung istmittels Durchforstungen zu verbessern. Laub undeingeschwemmtes Material sind auszuräumen,verlandete Weiher sind zu sanieren. Pflegeeinsätzesind im Winter auszuführen.Bei Neuanlagen und Sanierungen soll eine hoheStrukturvielfalt geschaffen werden: NaturnaheUfergestaltung, keine kompakten Verbauungen,Anlegen von Asthaufen und Gebüschen (mit Sal-Weiden und Zitterpappeln).Das Einfangen einheimischer Tiere sowie dasAussetzen von (nicht heimischen) Tieren ist verboten.Ufergehölze sind bachbegleitende Gehölze ausBäumen und Sträuchern. Auch alte Bäume undTotholz sind für ein Ufergehölz typisch. Ufergehölzedürfen weder gerodet noch überschüttetnoch auf andere Weise zum Absterben gebrachtwerden.Es soll ein lockerer, stufig aufgebauter Gehölzmantelaus standorttypischen und heimischenArten mit einem Krautsaum aufgebaut werden.Anzustreben sind Gehölze auf ca. 90 % der Uferlängeund gehölzfreie Abschnitte auf ca. 10 %.Wo besonders schützenswerte, lichtliebende Artenvorkommen und gefördert werden sollen, sollder Anteil offener Abschnitte grösser sein.Ufergehölze werden abschnittsweise alle 3 bis 10Jahre auf Stock gesetzt oder stark ausgelichtet,wobei sehr alte Bäume geschont und gefördertwerden. Kopfweiden erlangen erst durch einenperiodischen Schnitt im Winter ihre volle ökologischeWirkung: Alte Weiden alle 2 bis 5 Jahre,junge jährlich schneiden.Art. 38 Bundesgesetz überden Schutz der Gewässer(GschG)Art. 21 NHGSchutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 31


Nicht heimische ProblempflanzenEine vielfältige Ufervegetation aus Gebüschenund Staudenflur resp. Krautsaum soll nach Möglichkeitgefördert werden. Der Krautsaum ist jährlichzur Hälfte zu mähen: Termin frühestens 1.Juli.Gewässer sind Lebensräume, die besonders oftvon invasiven gebietsfremden Pflanzenarten besiedeltwerden. Sie können sich so stark ausbreitenund so dichte Bestände bilden, dass artenreicheLebensgemeinschaften verdrängt und bedrohteTier- und Pflanzenarten gefährdet werden.Nicht heimische Problemarten, die auf derSchwarzen Liste der schweizerischen Kommissionfür die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW)aufgeführt sind, sollen frühzeitig ausgemerztwerden: Zurückschneiden oder Ausreissen währendder Vegetationszeit (vor dem Fruchten) undfachgerechtes Entsorgen des Materials, um eineVerschleppung zu verhindern.Insbesondere die Staudenknöterichemüssen früh entdecktund sofort entferntwerden.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 32


C3. Schutz- und Pflegemassnahmen für WaldränderSiehe auch § 7 ZRLZum Schutz der vorhandenen und anzulegenden gestuften Waldränder sind folgendeGrundsätze zu beachten:StrauchmantelKrautsaumTotholz, WeichhölzerAm Waldrand ist zugunsten der Tier- und Pflanzenwelteine hohe Strukturvielfalt erwünscht. Anzustrebensind strukturreiche, gestufte Waldränder.Nur durch eine Auflockerung kann sich amWaldrand eine gesunde Strauchschicht (standorttypischund dornenreich) entwickeln. Auch derStrauchmantel bedarf einer periodischen Auslichtung.Diese Waldrandpflege ist je nach Gegebenheitenbis auf eine Tiefe von 10 m auszuführen.In den im Plan markierten, südexponiertenWaldrandabschnitten sind auf mindestens 30 %der ausgeschiedenen Waldrandlängen bis aufeine Tiefe von 20 m möglichst breite, offeneWaldrandabschnitte strukturreich und offen zuhalten.Der krautige Übergang vom Waldmantel zumKulturland (Saum) soll alle Jahre hälftig ab Oktobergemäht werden, um das Vordringen desWaldes zu verhindern. Die Saumbreite beträgt imMinimum 3 m. Keine landwirtschaftlichen Hilfsstoffe(Biozide), keine Düngung und keine Befahrung.Säume, die auf Ackerland realisiert werden,sind im Rahmen des kantonalen ökologischenAusgleichs beitragsberechtigt.Um die Käfervielfalt zu fördern, ist an den Waldrändernan warmen, besonnten Stellen Totholz inForm von Stämmen und Asthaufen zu belassenresp. bereitzustellen. Mit Weichholzgruppen inForm kleiner Gebüsche (bis 5 m) können an geeignetenStellen seltene Waldschmetterlinge(v. a. Schillerfalter) gefördert werden.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 33


Pflege / PflegeinstanzDie Pflegearbeiten sind in die forstliche Planungmiteinzubeziehen. Die Schutzziele, Schutz- undPflegemassnahmen sind in der Waldentwicklungsplanungzu berücksichtigen.Für nicht heimische Problempflanzen am Waldrand,insbesondere für die Staudenknötericheund den Riesen-Bärenklau, gelten dieselbenPflegemassnahmen wie für Hecken.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 34


DArchäologische SchutzzonenBegründung der Unterschutzstellungen: Bei den Fundstellen handelt es sichum eine archäologische Zone nach § 4 kant. Archäologiegesetz BL, die aufgrundihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellenErbes von Bedeutung sind.Archäologische Schutzzone A:Steinzeitliche SiedlungGebiet GeiserBeschreibung:Bei Begehungen erfasste steinzeitliche Werkzeuge weisendarauf hin, dass sich hier ein steinzeitlicher Siedlungsplatzbefunden hat. Es ist damit zu rechnen, dass sich noch weitereReste des Siedlungsplatzes erhalten haben.Lage: Koordinaten: 606 000 / 265 000Radius: 100 mSchutzziele /Schutzvorschriften:Schutzziele und Schutzvorschriften sind unter § 20 ZRLdefiniert.Archäologische Schutzzone B:Steinzeitliche SiedlungGebiet Hinter der StrengiBeschreibung:Bei Begehungen erfasste steinzeitliche Werkzeuge weisendarauf hin, dass sich hier ein steinzeitlicher Siedlungsplatzbefunden hat. Es ist damit zu rechnen, dass sich noch weitereReste des Siedlungsplatzes erhalten haben.Lage: Koordinaten: 607 000 / 265 800Radius: 100 mSchutzziele /Schutzvorschriften:Schutzziele und Schutzvorschriften sind unter § 20 ZRLdefiniert.Archäologische Schutzzone C:Steinzeitliche SiedlungGebiet Mühleacker / MühlerainBeschreibung:Bei Begehungen erfasste steinzeitliche Werkzeuge weisendarauf hin, dass sich hier ein steinzeitlicher Siedlungsplatzbefunden hat. Es ist damit zu rechnen, dass sich noch weitereReste des Siedlungsplatzes erhalten haben.Lage: Koordinaten: 607 100 / 266 100Radius: 100 mSchutzziele /Schutzvorschriften:Schutzziele und Schutzvorschriften sind unter § 20 ZRLdefiniert.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 35


Archäologische Schutzzone D:Bronzezeitliche SiedlungGebiet Hinter der Strengi / SpitzjuchartenBeschreibung:Zahlreiche erfasste bronzezeitliche Keramikfragmente weisenauf einen bronzezeitlichen Siedlungsplatz hin. Es istdamit zu rechnen, dass sich noch weitere Reste des Siedlungsplatzeserhalten haben.Lage: Koordinaten: 606 750 / 265 900Radius: 100 mSchutzziele /Schutzvorschriften:Schutzziele und Schutzvorschriften sind unter § 20 ZRLdefiniert.Archäologische Schutzzone E:Steinzeitliche SiedlungGebiet OberchemsBeschreibung:Zahlreiche bei Begehungen erfasste steinzeitliche Werkzeugeweisen darauf hin, dass sich hier ein steinzeitlicherSiedlungsplatz befunden hat. Weiterhin wurden Funde ausder Eisenzeit, der Römerzeit und dem späten Mittelaltererfasst, die auf Siedlungen aus diesen Epochen hinweisen.Es ist damit zu rechnen, dass sich noch weitere Reste dieserSiedlungen erhalten haben.Lage: Koordinaten: 606 980 / 264 280Radius: 250 mSchutzziele /Schutzvorschriften:Schutzziele und Schutzvorschriften sind unter § 20 ZRLdefiniert.Archäologische Schutzzone F:Steinzeitliche SiedlungGebiet TiefenbrunnBeschreibung:Zahlreiche bei Begehungen erfasste steinzeitliche Werkzeugeweisen darauf hin, dass sich hier ein steinzeitlicherSiedlungsplatz befunden hat. Es ist damit zu rechnen,dass sich noch weitere Reste des Siedlungsplatzes erhaltenhaben.Lage: Koordinaten: 607 580 / 264 600Radius: 300 mSchutzziele /Schutzvorschriften:Schutzziele und Schutzvorschriften sind unter § 20 ZRLdefiniert.Schutzziele, Schutz- und PflegemassnahmenAN H A N G 1 (grundeigentumsverbindlich) des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 1 – Seite 36


O R I E N T I E R E N D E R ANHANG 2Orientierende Inhalte1Orientierende Inhalte dienen der Verständlichkeit und der Ergänzung der ZonenvorschriftenLandschaft. Sie haben orientierenden Charakter.2Orientierende Inhalte unterliegen nicht der Beschlussfassung im Rahmen derkommunalen Nutzungsplanung.3Die Zonenvorschriften Landschaft können mit weiteren orientierenden Beilagenergänzt werden.4Inhalte Anhang 21. Überlagernde orientierende Planinhalte (Darstellung im ZPL)1.1. Gewässernetz1.2 Waldareal / dynamische bzw. statische Waldgrenzen1.3 Fruchtfolgeflächen1.4 Kantonal geschützte Naturobjekte1.5 Vernetzungsachsen1.6 Naturwertgebiete1.7 Feldbäume / Einzelbäume2. Kommunale Grundlagen2.1 Landschaftsentwicklungskonzept LEK2.2 Naturinventar2.3 Waldentwicklungsplan WEP2.4 Erholungskonzept <strong>Allschwil</strong>er Wald3. Weitere Grundlagen3.1 Kantonaler Richtplan3.2 Gefahrenhinweiskarte BL3.3 Historische VerkehrswegeSeiten 38 – 43Seite 38Seite 38Seite 38Seite 38Seite 39Seite 41Seite 42Seiten 44Seite 44Seite 44Seite 44Seite 44Seiten 45 – 47Seite 45Seite 45Seite 46Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 37


1. Überlagernde Orientierende Planinhalte Darstellung im ZonenplanLandschaft (orientierend)1.1 GewässernetzDie im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster.Sie unterstehen der Hoheit des Kantons.1.2 Waldareal / dynamische bzw. statische WaldgrenzenDer Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschriebenund geschützt. Es wird unterschieden zwischen der dynamischen und derstatischen Waldgrenze.Dynamischer WaldbegriffEine Bestockung (Fläche mind. 500 m², 12 m breit), die in eine angrenzendeFläche einwächst, gilt nach 20 Jahren als Wald und kommt in den Schutz desWaldgesetzes.Statische WaldgrenzeWaldgrenzenkarten, die in einem separaten Verfahren beschlossen werden, legendie Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzenfest.Neue Bestockungen ausserhalb der Waldgrenze zu Bauzonen gelten nicht alsWald.§ 2 kWaG§ 4 kWaGArt. 13, Abs. 2 eidg. Waldgesetz,WaG1.3 FruchtfolgeflächenFruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. EinMindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörterZufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanunggewährleistet werden kann.Art. 26 - 30 RPVDie Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben.Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen deren Mindestumfangund deren Aufteilung auf die Kantone fest.Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden.Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innertnützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werdenkönnen.Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten undAnlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.1.4 Kantonal geschützte NaturobjekteMit Regierungsratsbeschluss sind folgende Gebiete in das kantonale Inventarder geschützten Naturobjekte aufgenommen worden:Objekt "<strong>Allschwil</strong>er Wald": RRB Nr. 416 vom 25. März 2003Objekt "Weiheranlage Mühlerain": RRB Nr. 1351 vom 17. Mai 1977RRB Nr. 1351: Weiher amMühlebach Parz. Nr. C-192Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 38


1.5 VernetzungsachsenGrundsatzDie Zerschneidung und Verinselung von Lebensräumen gilt als wichtige Ursachefür den Rückgang der Biodiversität. Für Pflanzen und Tiere ist die Landschaftein räumliches System mit vielschichtigen Beziehungen. Dieses Systemist besonders wertvoll, wenn ausreichend grosse, geeignete Flächen und einekleinräumige Vielfalt von ineinander verzahnten Lebensräumen vorhanden sind.Die Vernetzung hat vor allem für Tiere eine entscheidende Bedeutung, da siemobil sind und oft Ansprüche an mehrere Lebensräume stellen. Eine gute Vernetzungist daher für eine grosse Artenvielfalt wichtig – die Qualität der Flächenund Objekte ist von entscheidender Bedeutung.Es wird zwischen Dauerlebensräumen, Trittsteinen, Korridorbiotopen und alsvierte Einheit Nutzungsextensivierung unterschieden. Viele Arten besiedelnlandwirtschaftliche Nutzflächen als Teillebensräume. Extensive und schonendeProduktionsmethoden tragen deshalb entscheidend dazu bei, bedrohte Artendes Kulturlandes zu erhalten.Gebiete mit einem tendenziellen Defizit an ökologischen Strukturen sollen deshalbim Bereich sogenannter Vernetzungsachsen aufgewertet und mit angrenzendenWertgebieten verbunden werden. Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit.Art. 26 - 30 RPVV 1V 2V 3V 8V 4V 7V 5V 6Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 39


Vernetzungsachsen zwischen WertgebietenMit bestehenden und künftig anzustrebenden Naturobjekten bzw. extensiv bewirtschaftetenlandwirtschaftlichen Nutzflächen sollen die wichtigsten Naturwerte<strong>Allschwil</strong>s über die <strong>Gemeinde</strong>grenze hinaus entlang von Vernetzungsachsenmiteinander verbunden werden. Die <strong>Gemeinde</strong> unterstützt gezielt Projekte, welchesich entlang der Vernetzungsachsen befinden.ZieleSchaffen einer funktionierenden Ausbreitungsachse für Amphibien und die Ringelnatterzwischen dem Grossraum Binningen / Oberwil und Frankreich. Sievernetzt die wertvollsten Amphibienlebensräume, namentlich Herzogenmatt,Sporn (Ziegelei) und Mülitäli.Schaffen und verbessern von Verbindungsachsen für landlebende (Klein-) Tiere.Ausgestalten des regionalen Wildtierkorridors nach Frankreich.V 1: Vernetzungsachse und regionaler Wildtierkorridor Munimatt –FrankreichVernetzung Munimatt – Unter der Schönenbuchstrasse – Frankreich.Schwerpunkt Amphibien / Ringelnatter und Wildtiere.Offen halten des regionalen Wildtierkorridors nach Frankreich und ausstattenmit Vernetzungselementen (v. a. Feldgehölze, Hecken, extensiv genutzteLandwirtschaftsflächen).Schaffen von Trittsteinen (punktuell) zwischen Munimatt und Lörzbach fürFeuchtgebietsarten.V 2: Vernetzungsachse Mülitäli – Lützelbach / MunimattWichtige Vernetzungsachse im Feuchtbiotop-Verbund Frankreich – Lützelbach– Mülitäli – Ziegelei (Sporn) – Herzogenmatt.Schwerpunkt Amphibien und Ringelnatter. Ausstatten mit Tümpeln, Weihernund Kleinstrukturen mit Trittsteinfunktion (punktuell).V 3: Vernetzungsachse Pfandgraben – Läubern (– Sporn)Vernetzung Pfandgraben – Läubern – Sporn (Vernetzungskorridor Läubern).Wichtige Vernetzungsachse im Feuchtbiotop-Verbund Mülitäli – Läubern – Ziegelei(Sporn) – Herzogenmatt.Schwerpunkt Amphibien und Ringelnatter; Trittsteinbiotope und Kleinstrukturen,namentlich für Kreuzkröte (Pioniergewässer) und Ringelnatter (Weiher und Asthaufen).Ausbreitung von invasiven Neophyten in den Pionierlebensräumen verhindern.V 4: Vernetzungsachse Läubern – Holeereben – ReservoirWichtige Vernetzungsachse im Feuchtbiotop-Verbund Mülitäli – Läubern – Ziegelei(Sporn) – Herzogenmatt.Schwerpunkt Amphibien und Ringelnatter.Ausstatten mit Tümpeln, Weihern und Kleinstrukturen mit Trittsteinfunktion.Unterhalb der Hangkante der Läubern, im Siedlungsgebiet liegend.V 5: Vernetzungsachse Reservoir – DorenbachWichtige Vernetzungsachse im Feuchtbiotop-Verbund Mülitäli – Läubern – Ziegelei(Sporn) – Herzogenmatt.Schwerpunkt Amphibien und Ringelnatter.Ausstatten mit Tümpeln, Weihern und Kleinstrukturen mit Trittsteinfunktion.Teilweise im Siedlungsgebiet liegend.Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 40


V 6: Vernetzungsachse Dorenbach – Herzogenmatt – OberwilWichtige Vernetzungsachse entlang des Dorenbachs und der Grenze zu Binningen.Wichtiges Element im Feuchtbiotop-Verbund Mülitäli – Ziegelei (Sporn) – Herzogenmatt– Oberwil.Schwerpunkt Amphibien und Ringelnatter.Ausstatten mit Tümpeln, Weihern und Kleinstrukturen mit Trittsteinfunktion.V 7: Vernetzungsachse Langi ÄgertenVernetzungsachse für terrestrische (Klein)-Tiere zwischen zwei Waldgebieten.Ausstatten mit Vernetzungsstrukturen wie Feldgehölze, Hecken und Kleinstrukturen(z. B. Haufen aus Ästen, Laub und / oder Grasschnitt).V 8: Vernetzungsachse Im türen GrundVernetzung Wasserturm – Vogtenhägli.Vernetzungsachse für terrestrische (Klein)-Tiere zwischen zwei Waldgebieten.Ausstatten mit Vernetzungsstrukturen wie Feldgehölze, Hecken und Kleinstrukturen.1.6 NaturwertgebieteIm Landschaftsentwicklungskonzept wurden die beiden folgenden Flächen,welche als orientierender Planinhalt im ZPL "Naturwertgebiete gemäss LEK"eingetragen sind, als wertvoll befunden. Die beiden Flächen entsprechen denSchwerpunkten N_6 und N_11 des LEK.vgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunkteN_6 und N_11Blumenreiche Fromentalwiese im Gebiet "Neumatten"Beschreibung:Das Naturwertgebiet in den Neumatten umfasst eine frische,blumenreiche Fromentalwiese entlang des Waldrandes.Bemerkenswert ist der grosse Bestand der Feldgrille.Dem Gebiet kommt eine wertvolle Bedeutung zu.vgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_6mittels freiwilligerVereinbarungen anzustrebenderSchutz:ObjekterhaltendeSchutz- und Pflegemassnahmenwären:Erhalten und Fördern einer extensiven, artenreichenWiese als Lebensraum für typische Tier- und Pflanzenarten.Erhalten der typischen Wiesenpflanzen (namentlichder Feld-Witwenblume, Wiesen-Flockenblume und GemeinenMargerite) sowie des für <strong>Allschwil</strong> wertvollenFeldgrillenbestandes.Extensive Bewirtschaftung der Wiese. Vermeiden vonDüngung, Drainage und Beweidung.Ausrichtung des Zeitpunktes der Mahd auf den anzustrebendenSchutz.Die nebenstehenden anzustrebendenSchutzdefinitionenwerden hier nicht erlassen.Sie sind Auftrag an die<strong>Gemeinde</strong>, einen entsprechendenSchutz mit derGrundeigentümerschaft nachMöglichkeit auszuhandeln.Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 41


Blumenreiche Fromentalwiese im Gebiet "Unter Tiefenbrunn"Beschreibung:Das Naturwertgebiet Unter Tiefenbrunn umfasst eine frische,blumenreiche Fromentalwiese, welche fast vollständigvon Wald umgeben ist. Dem Gebiet kommt einewertvolle Bedeutung zu.vgl. LEK Kap. 7.1, SchwerpunktN_11mittels freiwilligerVereinbarungen anzustrebenderSchutz:ObjekterhaltendeSchutz- und Pflegemassnahmenwären:Erhalten und Fördern einer extensiven, artenreichenWiese als Lebensraum für typische Tier- und Pflanzenarten.Erhalten der typischen Wiesenpflanzen (namentlichder Feld-Witwenblume, Wiesen-Flockenblume und GemeinenMargerite).Extensive Bewirtschaftung der Wiese. Vermeiden vonDüngung und Drainage.Ausrichtung des Zeitpunktes der Mahd auf den anzustrebendenSchutz.Verhinderung von Verwaldung und Verbuschung, Offenhaltungder Landzunge. Gewährleistung des Wildeinstandes.Die nebenstehenden anzustrebendenSchutzdefinitionenwerden hier nicht erlassen.Sie sind Auftrag an die<strong>Gemeinde</strong>, einen entsprechendenSchutz mit derGrundeigentümerschaft nachMöglichkeit auszuhandeln.1.7 Feldbäume / EinzelbäumeBeschreibung:mittels freiwilligerVereinbarungen anzustrebenderSchutz:ObjekterhaltendeSchutz- und Pflegemassnahmenwären:Feldbäume / Einzelbäume und Baumgruppen prägen dasLandschaftsbild durch ihre imposante Erscheinung, bringenStruktur in wertvolle Lebensräume und stellen wichtigeTrittsteinbiotope dar. Sie bieten vielfältige Futter- undBrutplätze für verschiedene Tierarten und sind ökologischunter anderem als Nistplatz für Vögel von Bedeutung.Erhaltung der Feldbäume / Einzelbäume und Baumgruppenals wertvolle Vernetzungs- und Kulturelemente.Typgerechte Pflege der Feldbäume / Einzelbäume.Ersatz abgehender Bäume durch dieselbe Baumart innerhalbvon 50 m zum alten Standort.Nummerierung im ZPL:F1 bis F19 (orientierenderPlaninhalt)FrischmannshagParz. B-1214Unter der SchönenbuechstrossParz. B-1142An der SchönenbuechstrossParz. B-111An der SchönenbuechstrossParz. B-111F 1F 2F 3F 4NussbaumBedeutung: wertvollNussbaumBedeutung: wertvollNussbaumBedeutung: wertvollNussbaumBedeutung: wertvollOrientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 42


AcktenstudenParz. B-1044WeidenallmendParz. B-1053In den StöckParz. B-1316In den StöckParz. C-68SpitzjuchartenParz. C-133Hinter der StrengiParz. C-225MarchstallrainParz. C-161OberkemsParz. C-652ZiegelhofParz. C-1382ZiegelhofParz. C-422Langi ÄgertenParz. C-895Langi ÄgertenParz. C-896Langi ÄgertenParz. C-872HerrenwegParz. C-1146Bim ChrüzParz. C-836F 5F 6F 7F 8F 9F 10F 11F 12F 13F 14F 15F 16F 17F 18F 19NussbaumBedeutung: wertvollPappelBedeutung: wertvollNussbaumBedeutung: wertvollNussbaumBedeutung: wertvollNussbaumBedeutung: wertvoll2 Eichen und 1 NussbaumBedeutung: wertvollNussbaumBedeutung: wertvollEscheBedeutung: wertvollEscheBedeutung: wertvollPappelBedeutung: wertvollKirschbaumBedeutung: wertvollNussbaumBedeutung: wertvollKirschbaumBedeutung: wertvollKirschbaumBedeutung: wertvollNussbaumBedeutung: wertvollOrientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 43


2. Kommunale Grundlagen2.1 Landschaftsentwicklungskonzept LEKDas Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) wurde in Zusammenarbeit einerArbeitsgemeinschaft und der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Allschwil</strong> ausgearbeitet. Die Arbeitsgemeinschaftwurde aus der Firma Stierli + Ruggli Ingeniere + Raumplaner AG,Lausen und der Firma Hintermann & Weber AG, Reinach gebildet.Das LEK wurde am 12. August 2009 vom Gemeindrat beschlossen und am 23.März 2010 vom Einwohnerrat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Allschwil</strong> zur Kenntnis genommen.Das LEK betrachtet das Landschaftsgebiet ausserhalb der Siedlung gesamtheitlich.Es berücksichtigt die verschiedenen Interessen des Landschaftsgebietes.So werden die unterschiedlichen Bedürfnisse der Landwirtschaft, derForstwirtschaft, der Naherholungssuchenden und Freizeitnutzungen und derNatur koordiniert und aufeinander abgestimmt.Das LEK erfüllt den Zweck eines prozessorientierten Führungsinstrumentes zurAufwertung der Landschaftsräume in Beachtung der verschiedenen Nutzungsansprüche.2.2 NaturinventarDas Naturschutzkonzept aus den Jahren 1985 und 1986 wurde durch die FirmaHintermann & Weber AG, Reinach im 2007 überprüft und erweitert.Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum Landschaftsentwicklungskonzept(LEK) und der Landschaftsplanung galt es, eine Überprüfung der Naturwerte,welche im Rahmen des Naturschutzkonzeptes kartiert wurden, vorzunehmen.Die Naturwerte sind in unterschiedlicher Qualität noch vorhanden.Viele Objekte haben ein hohes Potenzial und können mit entsprechenden Pflegemassnahmenaufgewertet werden.2.3 Waldentwicklungsplanung WEPDie Waldentwicklungsplanung umfasst unabhängig von Eigentumsverhältnissendie ganze Waldfläche. Sie stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltigerfüllen kann. Der Waldentwicklungsplan (WEP) bildet die Grundlage undeinen klaren Rahmen für den Betriebsplan, in dem genaue Pflege- und Nutzungsprogrammefestgelegt werden.WEP Leimental: RRB Nr. 1780 vom 18. November 20032.4 Erholungskonzept <strong>Allschwil</strong>er WaldIm Auftrag der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Allschwil</strong> und Binningen wurde im Jahre 2007 dasErholungskonzept <strong>Allschwil</strong>er Wald durch die Firma Hasspacher & Iseli GmbHausgearbeitet. Es unterteilt den Wald insbesondere in unterschiedliche Erholungsflächen(A bis C) ein, legt verschiedene Weg- und Pfad-Kategorien festund listet Einzelobjekte (Feuerstellen, Parkplätze etc.) auf.Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 44


3. Weitere Grundlagen3.1 Kantonaler Richtplan (Genehmigt vom Bundesrat am 08.09.2010)Der kantonale Richtplan ist ein Planungsinstrument gemäss § 9 RBG. Er zeigtdie wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietessowie den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamenTätigkeiten von Bund, Kanton und <strong>Gemeinde</strong>n, so sie das Kantonsgebiet betreffen.Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunaleRichtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und <strong>Gemeinde</strong>n. Derkantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.Der kantonale Richtplan ist vom Landrat am 26. März 2009 (LRB Nr. 2007 /169) beschlossen und am 08. September 2010 vom Bundesrat genehmigt worden.Bewilligung ausserhalb Siedlungsgebietgemäss Art. 24RPG3.2 Gefahrenhinweiskarte BLDie Gefahrenhinweiskarte BL wurde von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherungim Jahr 2005 erstellt, macht flächendeckende Aussagen bezüglichauftretender Naturgefahrenarten und dient als Grundlage für detailliertere Untersuchungenbezüglich Eintretenswahrscheinlichkeit und Intensität von Naturgefahrenereignissen.Solch detailliertere Studien liegen im Entwurf für das Siedlungsgebiet<strong>Allschwil</strong> vor (Naturgefahrenkarte vom Juli 2009). Für den Perimeterdes Zonenplans Landschaft hingegen gelten weiterhin die Aussagen der GefahrenhinweiskarteBL als letzter Stand.Eigentümern und Bewirtschaftern wird empfohlen, die bestehenden Grundlagen(Gefahrenhinweiskarte BL und allenfalls Naturgefahrenkarte im Nahbereich desZonenplans Siedlung) bei ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu konsultieren.Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 45


3.3 Historische VerkehrswegeDas Bundesinventar der historischen Verkehrswege ist eine kartografische undbeschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrerhistorischen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanzvon Bedeutung sind.Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Allschwil</strong> ist insbesondere folgender Verkehrsweg hervorzuheben:BL 6:Mulhouse (F) – <strong>Allschwil</strong> – St. Jakob – Augst – LiestalLink: http://ivs-gis.admin.chvgl. VIVS: Verordnung überdas Bundesinventar der historischenVerkehrswege derSchweiz vom 14. April 2010.Historische Verkehrswegevon nationalerBedeutungHistorische Verkehrswegevon regionalerBedeutungHistorische Verkehrswegevon lokalerBedeutungAbschnitte mit vielSubstanzAbschnitte mit SubstanzAuszug Technische Vollzugshilfe Erhaltung historischer Verkehrswege(Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008)1. Grundsatz: Substanz erhalten und schonenBei allen Erhaltungsmassnahmen kommt es in erster Linie darauf an, die bisheute erhaltene Substanz und den historischen Verlauf von Verkehrswegenmöglichst ungeschmälert zu bewahren. Die materielle Substanz – d. h. Wegoberfläche,Wegbreite und Wegbegrenzungen – und der Wegverlauf (der sichoftmals an der Topographie orientiert) bilden die Grundlage dafür, dass Verkehrswegeund Verkehrsbauten als authentische Zeugen der geschichtlichenEntwicklung in unseren Landschaften und Ortsbildern wahrgenommen werden.Als Substanz sind im IVS in der Regel jene Wegelemente und Kunstbautenverzeichnet und beschrieben,- die bereits Bestandteile der vorindustriellen Kulturlandschaften waren;- die aus am Ort vorhandenen Baustoffen errichtet worden sind;- die mit bäuerlichen oder handwerklichen Strassenbautechniken überwiegendin Handarbeit erstellt und unterhalten worden sind.- Bei Kunstbauten und Kunststrassen des 19. und 20. Jahrhunderts sind auchin industrieller Bautechnik und mit industriell produzierten Baustoffen errichteteIngenieurbauten ins IVS aufgenommen.Als Wegelemente gelten auch die Wegbegrenzungen durch Zäune, Böschungen,Hecken usw. sowie die historische Entwässerung und Beleuchtung. Nebenden eigentlichen Wegelementen ist auch den sogenannten Wegbegleitern (hist.Distanzsteine, Wegweiser u. a. m.) die entsprechende Sorge zu tragen.Detaillierte Angaben zumUmgang mit historischenVerkehrswegen siehe TechnischeVollzugshilfe "Erhaltunghistorischer Verkehrswege",Bundesamt für StrassenASTRA, 2008Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 46


2. Grundsatz: Bestehendes instand setzen, Fehlendes ergänzenEntsprechend dem ersten Grundsatz, dass die überlieferte traditionelle Substanzmöglichst erhalten werden soll, ist instand zu setzen, was instand gesetztwerden kann. Nur Wegbestandteile, die nicht reparierbar sind, dürfen abgetragenund neu gebaut werden. Dabei gilt die Regel, besser zunächst keine Massnahmenzu ergreifen als das Falsche zu tun. Das Abtragen von erhaltenerWegsubstanz lässt diese endgültig verschwinden und kann nicht rückgängiggemacht werden. Es muss deshalb sorgfältig geprüft, und es soll zurückhaltendvorgegangen werden.Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten sind mit traditionellen örtlichen Baustoffen(und handwerklichen Techniken, wo dies technisch sinnvoll und wirtschaftlichtragbar ist) auszuführen.Ein Spezialfall sind Hohlwege und Schleifwege, die in erosionsanfälligem Geländeentstanden und durch charakteristische steile Seitenwände (meist Lockermaterial)geprägt sind. Hier würde eine Zuschüttung das Objekt zum Verschwindenbringen.3. Grundsatz: Wenn verändern, dann mit den Mitteln der GegenwartIst jedoch ein Weg oder eine Kunstbaute zu erweitern, verstärken oder nachZerstörungen zu ersetzen, erfolgt dies in der Regel besser mit modernen Mittelnund Formen.Da sich auch historische Verkehrswege grundsätzlich wandeln und entwickeln,ist die geschichtliche Entwicklung an ihnen sichtbar. Neuere bauliche Eingriffedürfen deshalb durch Materialwahl und technische Ausführung als solche in Erscheinungtreten, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.Orientierende InhalteAN H A N G 2 des <strong>Zonenreglement</strong>s Landschaft, <strong>Allschwil</strong> ANHANG 2 – Seite 47

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