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PocketCard Privatrecht Einführung

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POCKETCARDPRIVATRECHTwww.vsstoe.atVertragsschlussAngebot:1. Vorliegen einer Willenserklärung2. ausreichende Bestimmtheit (essentialianegotii)3. Bindungswille4. Zugang5. kein WiderrufAnnahme durch WE (§863 ABGB):1. ausdrücklich / konkludent2. Zugang3. Rechtzeitigkeit4. kein WiderrufAnnahme durch WB (§864 ABGB):1. muss üblich/ extra bedungen sein2. Annahmehandlung (Aneignungs-, Erfüllungs-oder Gebrauchshandlung)3. Vertragsabschlusswille4. Rechtzeitigkeit5. kein WiderrufRealofferte §864 Abs. 2 ABGBAllgemeine Geschäftsbedingungen1. Einbeziehungskontrolle: Wurden sieVertragsinhalt?2. Geltungskontrolle §864a ABGBRechtsfolge: Nichtigkeit der Klausel.3. Inhaltskontrolle §879 Abs. 3 ABGB:1. Nebenbestimmungen in AGB2. gröbliche Benachteiligung des Unterworfenen.Bei Verbraucherverträgen: §6 KschGWucher (§879 Abs. 2 Z4 ABGB)1. Auffallend grobes Missverhältnis2. Willensbildungsstörung des Bewucherten3. Ausbeuten der Lage des Bewuchertendurch d. Bewuchernden.Relativ und zur Gänze nichtig.Irrtum (§871 ABGB)1. Beachtlichkeit des Irrtums (Erklärungs-, Geschäfts-, Motivirrtum)2. Kausalität des Irrtums iSd Äquivalenztheorie3. Fehlendes Vertrauensschutzbedürfnisbeim Vertragspartner des Irrenden: HatVertragspartner Irrtum veranlasst? –Musste Vertragspartner Irrtum offenbarauffallen? – Wurde Irrtum gegenüberVertragspartner rechtzeitig aufgeklärt?4. Un-/Wesentlichkeit des IrrtumsVerzicht auf Recht der Anfechtung/Anpassungmöglich außer bei Verbrauchergeschäften(§6 Abs. 1 Z14 KschG)Verjährung: 3 JahreList (§870 ABGB)1. Bestehen eines Irrtums beim Getäuschten2. Kausalität der listigen Irreführung fürden Vertragsschluss3. Rechtswidrige Irreführung: durch Tun/Unterlassen/ Ausnützen eines bereitsvorhandenen Irrtums.4. Vorsätzliche Irreführung des Täuschenden(Dolus eventualis, dolus specialis,dolus principalis)Vertrag fällt dinglich ex-tunc weg.Kein Verzicht auf Recht der Anfechtung/Anpassung möglich!Verjährung: nach 30 JahrenDrohung (§870 ABGB)1. Vorliegen einer Drohung2. Abgabe einer WE durch Bedrohten:Wille darf nur gebeugt worden sein, nichtgebrochen.3. Kausalität der Drohung für Vertragsschluss4. Gegründete Furcht: gewisse Schweredes angedrohten Übels5. Rechtswidrigkeit der Drohung: Ist angedrohtesÜbel/ Zweck/ Zweck-Mittel-Relationrechtswidrig?Vertrag fällt dinglich ex-tunc weg.Verjährung 3 Jahre ab Wegfall derZwangslageLaesio enormis (§§934/935 ABGB)Wertmissverhältnis 49:100 oder kleinerKann vertraglich nicht ausgeschlossenwerdenVerjährt binnen 3 Jahren ab VertragsabschlussFehlen/Änderung/Wegfall d. Geschäftsgrundlage(§901 ABGB)Beweggrund u. Endzweck müssen Vertragsinhaltgeworden sein.1. Fehlen, Änderung oder Wegfall einesgeschäftstypischen Motivs2. Umstand aus neutraler Sphäre/nichtaus der Sphäre des Anfechtenden3. Unvorhersehbarkeit des Wegfalls derVERBAND SOZIALISTISCHER STUDENTINNEN


POCKETCARDPRIVATRECHTwww.vsstoe.atGeschäftsgrundlageKein Verzicht auf Geltendmachung vonKonsumenten gegenüber Unternehmern.Anfängliches Fehlen verjährt nach 3 Jahrenab Vertragsschluss, nachträglicher Wegfallnach 30 Jahren.Direkte Stellvertretung1. Offenlegungsgrundsatz2. Zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeitdes Stellvertreters3. Ausreichende Vertretungsmacht desStellvertretersVollmacht: Einseitige WE des GH genügt,Zustimmung des V nicht erforderlich„Rechtl. Können“Auftrag: „Rechtliches Müssen“Ermächtigung: „Rechtliches Dürfen“ –keine Pflicht zum Tätigwerden.Voraussetzungen f. Anscheinsvollmacht:Bestehen eines AnscheinsVerursachung des Anscheins durch d.GHVertrauen des Dritten auf den AnscheinKeine Anscheinsvollmacht, soweit der Derkannt hat oder hätte erkennen müssen,dass der GH keine Vollmacht erteilt hat.Schon leichte Fahrlässigkeit des Dschadet.Willensmängel des Geschäftsherrn beiVollmachtserteilung: hat V seine Vollmachtnoch nicht ausgenützt, müssen die Voraussetzungendes §871 ABGB nur beim VvorliegenHat V bereits in Namen des GH mit einemD einen Vertrag geschlossen, müssen dieVoraussetzungen des §871 ABGB auchbeim D vorliegen, sodass auch diesernicht schutzwürdig ist.Unternehmervollmacht in Verbrauchergeschäften(§10 KschG)Vertretung ohne VollmachtVollmachtsloses Handeln des Stv (falsusprocurator) kann den GH gegenüber Dweder unmittelbar berechtigen noch verpflichten,RG ist für den GH schwebendunwirksam.Genehmigung des schwebend unwirksamenGeschäftes durch d. GH: durchWillenserklärung (gem. §863 ABGB) oderVorteilszuwendung gem. §1016 ABGB.Haftung des falsus procurator gegenüberD:aufgrund culpa in contrahendo für denVertrauensschadenD musste Vollmachtsmangel kennenMitverschulden Schadensteilunggem. §1304 ABGB.kannte D den Vollmachtsmangel, haftetder falsus procurator überhaupt nicht.Haftung nach Art. 8 Nr. 11 der 4. EVHGB:V kannte Mangel haftet D auf Erfüllungoder auf Nichterfüllungsschaden.V kannte Mangel nicht haftet für VertrauensschadenD kannte/ hätte Mangel kennen müssenfalsus haftet nichtProbleme und Abgrenzungen der StellvertretungHandeln unter fremdem Namen: A sagt,er schließe im eigenen Namen ab, gibtaber den Namen einer anderen Personals seinen eigenen anIndirekte Stellvertretung: der indirekte Stvhandelt im eigenen Namen ( Eigengeschäft).Abgrenzung Stv – Bote: Stv bildet selbstWillen, Erklärungsbote übermittelt WillennurEigentumsherausgabeklage (§366 ABGB)Individuell bestimmbare Sache (gem. §370ABGB)Passivlegitimation des BeklagtenAktivlegitimation des KlägersKeine Einwendung des Beklagten auseinem Recht zur InnehabungDerivativer Erwerb:TitelModusEigentum des Vormannes (fehlt Eigentum§367 ABGB)Originärer Erwerb (§367 ABGB):körperliche bewegliche SacheEntgeltlicher ErwerbRedlichkeit (im Zweifel §208 ABGB)Öffentliche Versteigerung/befugter Gewerbsmann/VertrauensmannVERBAND SOZIALISTISCHER STUDENTINNEN

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