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eiträgeDipl.-Jur. Florian Oppel, LL.M.20 Jahre österreichische Privatstiftung – Aus deutscher Sicht weiterhin nur in Ausnahmefällen dasMittel der Wahl51. ErrichtungDie Errichtung der Stiftung löst, wenn der Stifter in Deutschlandunbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 dErbStG) 41 , sowohlin Deutschland wie auch in Österreich Steuerfolgen aus.Seit das ErbSt-DBA mit Österreich ausgelaufen ist, gelten hinsichtlichder Errichtungsbesteuerung die allgemeinen Regeln,welche auch für ausländische Familienstiftungen mit Sitz in anderenStaaten zur Anwendung kommen. 42a) DeutschlandIn Deutschland ist gemäss § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2Nr. 1 dErbStG die Errichtung einer Stiftung von Todes wegenund gemäss § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 dErbStG dieErrichtung einer Stiftung unter Lebenden der Erbschaft- bzw.Schenkungsteuer unterworfen. Die Steuerpflicht umfasst dengesamten Vermögensanfall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 dErbStG),ist also nicht auf das in Deutschland belegene Vermögen beschränkt.Die Steuersätze richten sich nach § 19 ErbStG, siehängen von der Steuerklasse des Erwerbers ab. Diese richtetsich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erwerberszu dem Erblasser oder Schenker. Da Stiftungen als juristischePersonen in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu demStifter stehen können, sind sie stets in Steuerklasse III einzuordnen(§ 15 Abs. 1 dErbStG). 43 Bei einem Erwerb bis 6.000.000EUR beträgt der Steuersatz 30 %, darüber hinaus 50 % (§ 19Abs. 1 dErbStG); es wird im Falle der unbeschränkten Steuerpflichtgemäss § 16 Abs. 1 Nr. 7 dErbStG ein Steuerfreibetragvon 20.000 EUR gewährt.Daneben sind ggf. ertragsteuerliche Auswirkungen der Stiftungserrichtung,insbesondere wenn das gestiftete Vermögenzu einem Betriebsvermögen gehört, zu berücksichtigen. 44Für die Errichtung inländischer Familienstiftungen sieht § 15Abs. 2 Satz 1 dErbStG ein Steuerklassenprivileg vor. 45 Danachist Grundlage der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnisdes nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zudem Stifter. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes gilt dieVorschrift indes nur für inländische Stiftungen, 46 was überwiegendzum Anlass genommen wird, sie wegen eines Verstossesgegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) für europarechtwidrigzu halten. 47 Als Rechtfertigungsgrund für dieUngleichbehandlung liesse sich allenfalls die vom Gesetzgeberzu wahrende Kohärenz des nationalen Steuersystems anführen,denn im Gegensatz zu inländischen Familienstiftungenunterliegen ausländische Familienstiftungen nicht der Ersatzerbschaftsteuergemäss § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz3 dErbStG, die – um die Besteuerung bei natürlichen Personennachzubilden – im Rhythmus von 30 Jahren den Übergang aufzwei Personen der Steuerklasse I fingiert. 48Allerdings kommen die Befreiungstatbestände des dErbStGauch bei der Errichtung einer österreichischen Privatstiftungzur Anwendung. So kann, wenn bestimmte Voraussetzungen,die im Wesentlichen die Fortführung des Betriebes sicherstellensollen, eingehalten werden, der Erwerb von Betriebsvermögengemäss § 13a, 13b dErbStG, zu 85 % oder gar gänzlich steuerfreiin eine österreichische Privatstiftung eingebracht werden.Zu beachten ist indes, dass das dErbStG dem Verfassungsgerichtvorgelegt wurde. 49 Weiterhin haben, wie der Tagespressezu entnehmen ist, verschiedene politische Parteien, insbesonderedie SPD, für den Fall ihres Sieges bei der im Herbst 2013anstehenden Bundestagswahl, eine Verschärfung der Bestimmungenangekündigt. Derzeit ist also nicht abzusehen, wielange die weitgehenden Begünstigungsmöglichkeiten noch inKraft bleiben.b) ÖsterreichBis zu dem Auslaufen der Erbschaft- und Schenkungsteuer inÖsterreich unterlag die Errichtung von Privatstiftungen, die gemäss1 Abs. 1 PSG ihren Sitz zwingend in Österreich habenmüssen und damit stets unbeschränkt steuerpflichtig sind (§6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 öErbStG), der österreichischenErbschaftsteuer- und Schenkungsteuer. Die Ausstat­414243444546474849In allen anderen Fällen beschränkt sich die Besteuerung auf das Inlandsvermögengemäß § 121 BewG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 dErbStG.Zuvor war im Fällen von Erwerben von Todes wegen, von Ausnahmen fürunbewegliches Vermögen und Unternehmensvermögen abgesehen, dassonstige Nachlassvermögen nur in dem Staate zu versteuern, in dem derErblasser seinen Wohnsitz hatte (Art. 5 Nr. 1 ErbSt-DBA).Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 15 Rn . 76; Meincke, ErbStG, § 15Rn. 15.Vgl. dazu insb. Pauli, FR 2011, S. 600 ff.Vgl. dazu Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 15 Rn. 101 ff; Meincke,ErbStG, § 15 Rn. 19 ff., jeweils mit Erörterung zu der Frage, wann eineStiftung «wesentlich im Interesse einer Familie» errichtet wurde.Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 15 Rn. 110.Kellersmann/Schnitger, IStR 2005, S. 253 (257); dies. in Richter/Wachter,Handbuch internationales Stiftungsrecht, S. 607 (646); Thömmes/Stockmann,IStR 1999, S. 261 (267); ders., JbFSt 2009/2010, S. 107 (112 ff.);Hey, DStR 2011, S. 1149 (1156); Hallerbach, Besteuerung ausländischerFamilienstiftungen, S. 215 ff.Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 15 Rn. 111; dabei ist allerdingszu beachten, dass der EuGH diesem Rechtfertigungsgrund in jüngerer Zeitwieder extensiver anzuwenden scheint; vgl. dazu Kokott/Ost, EuZW 2011,S. 496 (500 ff.); vor diesem Hintergrund erscheint das Urteil der Europarechtswidrigkeitnicht mehr ganz so eindeutig, wie noch vor einigen Jahren.Siehe FN 25.liechtenstein-journal 1 /2013

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