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Satzung GWG "Eigene Scholle" e.G. Halle (Saale) - Gemeinnützige ...

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(3) Die Genossenschaft soll angemessene<br />

Preise für die Überlassung<br />

des Gebrauchs von<br />

Genossenschaftswohnungen<br />

bilden, d.h. eine Kosten- und<br />

Aufwandsdeckung einschließlich<br />

angemessener Verzinsung<br />

des Eigenkapitals sowie der<br />

ausreichenden Bildung von<br />

Rücklagen unter Berücksichtigung<br />

der Gesamtrentabilität<br />

der Genossenschaft ermöglichen.<br />

Ein Anspruch des einzelnen<br />

Mitgliedes kann hieraus<br />

nicht abgeleitet werden.<br />

(4) Für die Vergabe und den<br />

Erwerb von Eigenheimen oder<br />

Wohnungen gelten die<br />

Grundsätze über die Vergabe<br />

von Genossenschaftswohnungen<br />

der <strong>GWG</strong>.<br />

§ 15<br />

Überlassung<br />

und Zuweisung<br />

von Wohnungen<br />

und Eigenheimen<br />

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung<br />

begründet<br />

ein Nutzungsrecht des Mitgliedes.<br />

(2) Das Nutzungsverhältnis an<br />

einerGenossenschaftswohnung<br />

8<br />

kann während des Bestehens<br />

der Mitgliedschaft nur unter<br />

den im Nutzungsvertrag festgesetzten<br />

Bedingungen aufgehoben<br />

werden.<br />

(3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes<br />

auf Erwerb eines<br />

Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung<br />

durch Beschluß<br />

nach Maßgabe der von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat gemäß<br />

§ 28 Buchst.d beschlossenen<br />

Grundsätze zugestimmt und<br />

ihm der Beschluß hierüber<br />

schriftlich mitgeteilt, so ist<br />

sowohl das Mitglied als auch<br />

die Genossenschaft berechtigt<br />

und verpflichtet, die zur Übernahme<br />

des Eigentums oder die<br />

zur Verschaffung des Erbbaurechts<br />

erforderlichen Erklärungen<br />

abzugeben und entgegenzunehmen,<br />

sobald die vereinbarten<br />

Leistungen erbracht<br />

sind.<br />

(4) Im Falle einer gemäß Abs.3<br />

getroffenen Entscheidung erhält<br />

das die Wohnung oder<br />

das Einfamilienhaus bewohnende<br />

Mitglied in jedem Fall<br />

das Vorkaufsrecht.

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