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IGZ - Manteltarifvertrag Zeitarbeit (PDF, 50 kB ) - DGB

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6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nichtzuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen Gründen oder wegenKrankheit nicht genommen werden konnte. In den genannten Fällen wird derResturlaub in das Folgejahr übertragen. Wird dieser Resturlaub durch denArbeitnehmer nicht bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres in Anspruchgenommen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt.Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werdenkonnte, auch nicht bis zum 31.03. des Folgejahres, so verfällt der Anspruch.6.3. UrlaubsentgeltDas Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem in den Entgelttabellen festgelegtenTarifentgelt auf der Basis der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.Darüber hinausgehende Zulagen und Zuschläge bleiben unberücksichtigt.§ 7Brückentage/Betriebsruhe7.1. Um den Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen und Wochenenden (sog.Brückentage) eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren, könnenArbeitstage vor oder im Anschluss an Feiertage festgelegt werden, an denen nichtgearbeitet wird.7.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum – von höchstens 14 Kalendertagen –kann Betriebsruhe angeordnet werden. Dazu benötigte Zeit kann vomArbeitszeitkonto oder vom Jahresurlaub übertragen werden. Ausschließlich fürdiesen Zweck können auf dem Arbeitszeitkonto bis zu <strong>50</strong> Minusstundenangesammelt werden.Für die Lage der Betriebsruhe sind nach Möglichkeit die Wünsche der Mitarbeiter zuberücksichtigen.§ 8JahressonderzahlungenAb dem zweiten Jahr des ununterbrochenen Bestehens desBeschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch aufJahressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld 1 .Die Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den1 Ab dem 01.01.2006 entsteht der Anspruch auf diese Jahressonderzahlung nach 6 Monaten ununterbrochenenBestehens des Beschäftigungsverhältnisses.8

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