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und Baureglement - Gemeinde Kerzers

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>Revision der OrtsplanungFPlanungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR)Das Ortsplanungsdossier besteht aus:ABCD1D2D3D4D5E1E2E3E4FGErläuterungsberichtStand der Bebauung <strong>und</strong> ErschliessungLeitbild der <strong>Gemeinde</strong><strong>Gemeinde</strong>richtplan Teil Bodennutzung (Karte)<strong>Gemeinde</strong>richtplan Teil Verkehr (Bericht <strong>und</strong> Karte)<strong>Gemeinde</strong>richtplan Teil Landschaft (Bericht <strong>und</strong> Karte)<strong>Gemeinde</strong>richtplan Teil Energie (Bericht <strong>und</strong> Karte)Erschliessungsprogramm (Karte <strong>und</strong> Kostenzusammenstellung)ZonennutzungsplanGefahrenkarteRaumbedarf Fliessgewässer BiberenbachZonennutzungsplan DetailvermassungPlanungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong>Gr<strong>und</strong>lagenGenehmigung10. April 20130312_310_F_PBR_GN/bgBHP Raumplan AG • Fliederweg 10 • Postfach 575 • 3000 Bern 14T 031 388 60 60 • F 031 388 60 69 • info@raumplan.ch • www.raumplan.ch


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 3InhaltsverzeichnisI Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................................... 5 Art. 1 Zweck ................................................................................................................................................. 5 Art. 2 Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen ..................................................................................................................... 5 Art. 3 Rechtsnatur ........................................................................................................................................ 5 Art. 4 Anwendungsbereich ........................................................................................................................... 5 Art. 5 Abweichungen .................................................................................................................................... 5 II Zonenvorschriften ................................................................................................................................... 6 Generelle Zonenvorschriften Art. 6 Obligatorische Detailbebauungspläne ................................................................................................ 6 Art. 7 Andere Abstände ................................................................................................................................ 6 Art. 8 Fliessgewässer ................................................................................................................................... 7 Art. 9 Naturgefahren ..................................................................................................................................... 8 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Ortsbildschutzperimeter ................................................................................................................. 9 Geschützte Kulturgüter ................................................................................................................ 12 Archäologische Perimeter ............................................................................................................ 13 Meldepflicht bei Entdeckung von Kulturgütern ............................................................................. 14 Historische Verkehrswege ........................................................................................................... 14 Landschaftsschutzzone Gumme / Räckholteren (LSZ) ............................................................... 14 Landschaftsschutzperimeter Sunneberg ..................................................................................... 15 Schützenswerte Landschaftselemente <strong>und</strong> Naturobjekte ............................................................ 15 Gestaltung Siedlungsränder ........................................................................................................ 15 Störung Landschafts- <strong>und</strong> Ortsbild .............................................................................................. 15 Belastete Standorte ..................................................................................................................... 15 Störfallvorsorge ............................................................................................................................ 16 Spezielle Zonenvorschriften Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Dorfkernzone (DKZ)..................................................................................................................... 16 Dorfzone (DZ) .............................................................................................................................. 17 Kernzone (KZ).............................................................................................................................. 17 Mischzone (MZ) ........................................................................................................................... 18 Wohnzone mittlerer Dichte I (WMI).............................................................................................. 18 Wohnzone mittlerer Dichte II (WMII)............................................................................................ 19 Wohnzone niederer Dichte I (WNI).............................................................................................. 19 Wohnzone niederer Dichte II (WNII)............................................................................................ 20 Gewerbezone (GZ) ...................................................................................................................... 20 Industrie- <strong>und</strong> Gewerbezone (IGZ) .............................................................................................. 21 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)........................................................................................ 22 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Stockacker“ ............................................. 23 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Kreuzmatte“............................................. 23 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Widacher“ ............................................... 24 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Holzgasse“ ............................................. 24 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Scheueracher-Lindenacher“................... 25 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Moosgärten Süd“ .................................... 25 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Bahnhof-Murtenstrasse“......................... 26 Freihaltezone (FHZ)..................................................................................................................... 26


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 4Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Spezialzone Unterwerk (SZA)...................................................................................................... 27 Spezialzone Papiliorama (SZB) ................................................................................................... 27 Spezialzone ARA (SZC) .............................................................................................................. 28 Spezialzone Reitbetrieb Notz (SZD) ............................................................................................ 28 Landwirtschaftszone (LW) ........................................................................................................... 29 Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft allgemein .................................................................. 29 Perimeter „Moosacher“ ................................................................................................................ 29 Perimeter „Gmeindshölzli“ <strong>und</strong> „Golatenfeld“............................................................................... 30 Waldfläche ................................................................................................................................... 31 III Bau- <strong>und</strong> andere Vorschriften ............................................................................................................. 31 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................................................................................... 31 Garantie ....................................................................................................................................... 31 Termine für die Gestaltung der Aussenräume ............................................................................. 31 Masse für Kleinbauten, Anbauten, Unterniveaubauten <strong>und</strong> Gebäudeteile ................................. 32 Dachlukarnen <strong>und</strong> Dachaufbauten .............................................................................................. 32 Antennenanlagen ......................................................................................................................... 33 Energie ......................................................................................................................................... 33 Parkierung .................................................................................................................................... 33 Geländeveränderungen ............................................................................................................... 34 IV Strafbestimmungen .............................................................................................................................. 34 Art. 59 V Art. 60 Art. 61 Übertretungen .............................................................................................................................. 34 Schlussbestimmungen ....................................................................................................................... 35 Aufhebungen ................................................................................................................................ 35 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 35 VI Genehmigungsvermerke ...................................................................................................................... 36 VII Anhänge Anhang 1 Baupolizeiliche Masse Anhang 2 Definitionen <strong>und</strong> Messweisen Anhang 3 Liste der geschützten Gebäude <strong>und</strong> Objekte Anhang 4 Spezielle Schutzbestimmungen für geschützte Gebäude Anhang 5 Bedingungen für Solaranlagen zur Wärmegewinnung im Ortsbildschutzperimeter <strong>und</strong>auf geschützten Gebäuden Anhang 6 Liste der geschützten Naturobjekte Anhang 7 Abkürzungsverzeichnis


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 5IAllgemeine BestimmungenArt. 1ZweckDas vorliegende Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> legt die Bestimmungen für denZonennutzungsplan <strong>und</strong> für die Baupolizei fest. Um eine harmonische <strong>und</strong>rationelle Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> sicherzustellen bestimmt dieses ebenfallsfür jede Zonenart Planungsziele. Sie stellen materielle Gr<strong>und</strong>sätze dar,welche als Richtlinien für die Verwirklichung der Planung sowie für die Überprüfungvon Baugesuchen dienen sollen.Art. 2Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagenDie gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen dieses Reglements bilden das Raumplanungs<strong>und</strong>Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG), das Ausführungsreglementvom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- <strong>und</strong> Baugesetz (RPBR), dasStrassengesetz (StrG) vom 15. Dezember 1967, das Gesetz über den Schutzder Kulturgüter (KGSG) vom 7. November 1991 <strong>und</strong> das Ausführungsreglement(ARKGSG) vom 17. August 1993 sowie alle übrigen einschlägigen kantonalen<strong>und</strong> eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen, kantonalen <strong>und</strong>regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der<strong>Gemeinde</strong> in Verbindung stehen.Art. 3RechtsnaturDas vorliegende Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> <strong>und</strong> der Zonennutzungsplansind allgemein verbindlich.Der <strong>Gemeinde</strong>richtplan <strong>und</strong> das Erschliessungsprogramm sind für die <strong>Gemeinde</strong>-<strong>und</strong> Kantonsbehörden verbindlich (Art. 81 RPBG).Art. 4AnwendungsbereichDie Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebietGültigkeit. Sie sind für alle Bauten <strong>und</strong> Arbeiten im Sinne von Art. 135 RPBG,Art. 84-87 RPBR <strong>und</strong> für alle Nutzungsänderungen anwendbar.Art. 5AbweichungenAbweichungen können gemäss den Bedingungen von Art. 147 ff RPBG bewilligtwerden. Die Bestimmungen gemäss Art. 101 ff RPBR <strong>und</strong> Art. 119 StrGbleiben vorbehalten.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 6IIZonenvorschriftenGenerelle ZonenvorschriftenArt. 6Obligatorische Detailbebauungspläne1Im Zonennutzungsplan sind die bestehenden Detailbebauungspläne <strong>und</strong>die Gebiete bezeichnet, für welche ein Detailbebauungsplanverfahren obligatorischist.2Der Perimeter der Detailbebauungspläne wird gemäss Art. 62ff RPBGfestgesetzt. In diesen Gebieten wird kein Baugesuch bewilligt, das nicht einemgenehmigten Detailbebauungsplan entspricht, ausgenommen Umbauten <strong>und</strong>kleinere Anbauten, welche die nachfolgende Ausarbeitung des Detailbebauungsplansin keiner Weise präjudizieren.Erstreckt sich der Detailbebauungsplan nur auf einen Teil des Gebiets, somuss dargelegt werden, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig indie Gesamtplanung des Gebiets einfügt.3Die Gr<strong>und</strong>eigentümerschaft muss sich gemäss Art. 67 Abs. 4 RPBG anden Planungs- <strong>und</strong> Genehmigungskosten beteiligen.4Es gelten die Bestimmungen folgender Detailbebauungspläne:Nr. Name Genehmigung ÄnderungenDBP Arnen 09.10.1984 31.10.2001DBP Gärteli 14.01.1996 12.05.1998 / 09.08.2011DBP Güntscheten 21.12.2010Art. 7Andere AbständeGenereller VorbehaltStrassenabstand1Betreffend die durch das vorliegende PBR festgelegten Grenzabständebleiben Sonderbestimmungen der Feuerpolizei, der Strassen- <strong>und</strong> Forstgesetzgebungsowie jene über Wasserläufe, die Elektro- <strong>und</strong> Gasanlagen <strong>und</strong>die unterirdischen Leitungen vorbehalten.2Wo nichts anderes bestimmt wird, sind die Strassenbaulinien (gemässStrG) als minimale Abstände zu betrachten. Für die Sammel- <strong>und</strong> Erschliessungsstrassengemäss Richtplan Verkehr gelten folgende Strassenabstände(gemessen ab Strassenachse):- Sammelstrassen: 10.00 m- Erschliessungsstrassen: 8.00 mDer <strong>Gemeinde</strong>rat kann aus ortsplanerischen oder gestalterischen Gründeneinen grösseren Strassenabstand verlangen.WaldabstandAbstand entlang Naturhecken<strong>und</strong> Baumreihen3Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinenanderen Abstand bestimmt.4Der minimale Abstand eines Gebäudes zu einer Hecke, Baumreihe oderBaumgruppe hat innerhalb der Bauzone dem in der entsprechenden Zonenartfestgelegten Grenzabstand zu entsprechen, sofern ein Detailbebauungsplannichts anderes festlegt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann höhere Abstände von Fall zu


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 7Abstand vonWasserläufenBesondere BaulinienFall festlegen, wenn dies die Schutzwürdigkeit, die Gefährdung, der ökologischeWert usw. rechtfertigt. Ausserhalb der Bauzone ist ein Mindestabstandvon 15.00 m einzuhalten.56Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 8 PBR.Im Rahmen eines <strong>Gemeinde</strong>reglements oder eines Detailbebauungsplaneskönnen obligatorische Baugrenzen aus städtebaulichen oder ästhetischenGründen festgelegt werden. Sie gehen den andern Abständen vor.Art. 8FliessgewässerRaumbedarf fürFliessgewässer1Dieder Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser <strong>und</strong> die Gewährleistungder natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken,notwendig.2Innerhalb des Raumbedarfs der Gewässer können keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben(Änderung des natürlichen Geländes, Anbringen vonUmzäunungen usw.) ausgeführt werden. Gleiches gilt für Materialdeponienoder jegliche Änderungen des natürlichen Geländes. Es sind ausschliesslichEingriffe zwecks Unterhalt <strong>und</strong> Pflege des Gewässers erlaubt.3Bauprojekte oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 m zuräusseren Grenze des Raumbedarfs der Fliessgewässer einhalten.Abschnitte mit BezeichnungdesRaumbedarfsAbschnitte ohne BezeichnungdesRaumbedarfs4Der Zonennutzungsplan bezeichnet den Raumbedarf der Gewässerabschnittein der Bauzone <strong>und</strong> deren Nahbereich. Für die genaue Lage der Gewässersind die Gr<strong>und</strong>buchpläne <strong>und</strong> der Generelle Entwässerungsplan der<strong>Gemeinde</strong> massgebend.5Für den eingedolten Mariabrünnenbach/Dorfbach <strong>und</strong> den SeitenzuflussGuttersen im Bereich der Bauzone ist im Zonennutzungsplan kein Raumbedarfbezeichnet. Bauprojekte oder Anlagen müssen in der Regel einen Mindestabstandvon 4.00 m zur Gewässerachse einhalten. In besonderen Fällenkann der <strong>Gemeinde</strong>rat Ausnahmen gewähren.6Ist der minimale Raumbedarf eines Fliessgewässers nicht festgelegt, sobeträgt er 20.00 m ab dem mittleren Hochwasserstand.7Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn dies auf Gr<strong>und</strong> derArt des Gewässers <strong>und</strong> seines Uferbereichs nötig ist.Raumbedarf von eingedolten,nicht abgegrenztenFliessgewässern8Bei eingedolten Fliessgewässern <strong>und</strong> mangels besonderer Angaben imZonennutzungsplan, Detailbebauungsplan oder Richtplan Bodennutzungmuss bei der Planung von Bauten <strong>und</strong> Anlagen das Gewässer berücksichtigtwerden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermässigeBelastung, Kontrolle der Abflusskapazitäten usw.).9Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässerszu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Vorschriften desoben stehenden Absatzes bestimmt. Es können ergänzende Detailuntersuchungenzur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden.Bauvorhaben in derNähe von Fliessgewässern10Das Niveau von Bauten <strong>und</strong> Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keineÜberschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte(Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Fliessgewässer Detailuntersuchungenangefordert werden.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 811Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen,Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen.Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffenwerden (z.B. Rücklaufklappe <strong>und</strong> Installation von Pumpen).12In den Detailbebauungsplänen müssen die Bau- <strong>und</strong> Erschliessungsniveauspro Sektor festgelegt werden.Bestehende Bauten13Im Falle eines Wiederaufbaus bestehender Gebäude muss die Möglichkeiteiner Zurücksetzung der Baute geprüft werden.Art. 9NaturgefahrenGr<strong>und</strong>lagen1Der Zonennutzungsplan bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetztsind (Hochwasser, Bodeninstabilität).2Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrenzonengemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise aufdie thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften gelten unter allen Umständen<strong>und</strong> werden in das vorliegende Reglement zusammengefasst übernommen.3Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen:- in denen sich zahlreiche Personen aufhalten.- die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werdenkönnen.- die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oderindirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.Allgemeine Massnahmen4Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone:- muss im Sinne von Art. 137 RPBG <strong>und</strong> Art. 88 RPBR ein Vorprüfungsgesucheingereicht werden.- ist ein Gutachten der Naturgefahrenkommission erforderlich.- können zusätzliche Untersuchungen <strong>und</strong> Massnahmen angeordnet werden.5Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungen <strong>und</strong> Massnahmensind vom Gesuchsteller zu tragen.Zone mit Restgefährdung6Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführungvon aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungenmit hoher Intensität <strong>und</strong> äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit.7Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen;gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläneals notwendig erweisen <strong>und</strong> fallweise von den zuständigen Dienststellenfestgelegt werden.Zone mit geringerGefährdung8Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werdenüberprüft <strong>und</strong> es können Massnahmen zur Vorbeugung <strong>und</strong> Begrenzung desAusmasses möglicher Schäden verlangt werden.9Sensible Objekte benötigen:- die Durchführung einer ergänzenden Studie.- besondere Schutz- <strong>und</strong> Baumassnahmen am Objekt selbst.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 9Zone mit mittlererGefährdungZone mit erheblicherGefährdung10Diese Zone ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone istBauen erlaubt (ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:- Bau- <strong>und</strong> Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit vonPersonen <strong>und</strong> Sachwerten zu treffen.- Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen,die Art der Gefährdung <strong>und</strong> die umzusetzenden Massnahmenaufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmendes Vorprüfungsgesuchs <strong>und</strong> angesichts der Art des Bauvorhabensvon dieser Zusatzstudie befreien.11Diese Zone ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zoneverboten:- Bauten, neue Anlagen <strong>und</strong> Wiederaufbauten.- Bauten, neue Anlagen <strong>und</strong> Wiederaufbauten auf Gr<strong>und</strong>stücken, für diezuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren odererst errichtet werden müssten.- Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude miterheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen,welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oderden Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.12Als Sonderfall <strong>und</strong> abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgr<strong>und</strong>satzsowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagenkönnen die folgenden Arbeiten bewilligt werden:- standortgeb<strong>und</strong>ene Bauten <strong>und</strong> Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse.- Unterhalts-, Reparatur- <strong>und</strong> Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden,Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- <strong>und</strong> Heizungsanlagen, Kanalisationen).- Sanierungs- <strong>und</strong> Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken <strong>und</strong> denSchutzgrad zu erhöhen.- Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85, Abs. 1, Litt. JRPBR, sofern dadurch die Risiko- oder Gefahrenlage nicht verstärkt wird.Gefahrenhinweisgebiet13Das Gefahrenhinweisgebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefahrhin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.14Vor jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen,die auf Kosten des Gesuchstellers durchgeführt wird. Anschliessendsind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufeentsprechen.Art. 10OrtsbildschutzperimeterZielUmbau bestehenderGebäude1Der Ortsbildschutzperimeter hat zum Ziel, die bauliche Einheit <strong>und</strong> Eigenartdes schützenswerten Ortsbildes zu erhalten. Das Ortsbild wird bestimmtdurch Gebäude, Freiräume sowie die allgemeine Gliederung <strong>und</strong> Gestalt.Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters ist die historische Bebauungsstrukturzu bewahren.2Bestehende Gebäude können umgenutzt <strong>und</strong> innerhalb des bestehendenBauvolumens umgebaut werden, soweit folgende Bestimmungen eingehaltensind:


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 10a) Fassaden: Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für dieAnordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse <strong>und</strong> Proportionen sowie für denAnteil der Öffnungen an der Gesamtfläche.b) Neue Öffnungen: Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungenin den Fassaden bewilligt werden:- Vorhandene, jedoch zugemauerte alte Öffnungen können wiederumgeöffnet werden, sofern sie zum Charakter der Fassade passen.- Form, Ausmasse <strong>und</strong> Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmtdurch die Konstruktionsart <strong>und</strong> durch die für den Bau der Fassadeverwendeten Materialien.- Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederunguntergeordnet. Die neuen Öffnungen fügen sich zwardem Erscheinungsbild ein, sollten sich jedoch von den originalen Öffnungensoweit unterscheiden, damit sie als jüngerer Eingriff in denhistorisch gewachsenen Bestand erkennbar bleiben.- Die Verschlüsse der neuen Öffnungen – Türen, Fenster, Läden – sollenmit Materialien <strong>und</strong> in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeitdes Gebäudes passen.c) Dächer: Form <strong>und</strong> Erscheinungsbild der herkömmlichen Dächer sind zubewahren:- Firstrichtung <strong>und</strong> Dachneigung dürfen nicht geändert werden. Auskragung<strong>und</strong> Form der Vordächer sind ebenfalls zu erhalten.- Die Dächer müssen mit Tonziegeln von natürlicher Farbe gedecktwerden.- Die Summe der Flächen von Lukarnen <strong>und</strong> Dachflächenfenstern darf– in der Ansicht gemessen – 1/10 der betreffenden Dachfläche nichtüberschreiten. Glasziegel zählen zur Hälfte. Die Gesamtbreite vonLukarnen im herkömmlichen Sinn darf ¼ der Länge der entsprechendenFassade nicht überschreiten.- Dachflächenfenster sind ruhig anzuordnen.d) Baumaterialien <strong>und</strong> Farben:- Die Materialien für Fassaden <strong>und</strong> Dächer werden beibehalten, vorausgesetzt,dass sie dem Charakter des Gebäudes <strong>und</strong> des Ortsbildsentsprechen. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elementeersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originalsauszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in derEntstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.- Die Farben von Fassaden <strong>und</strong> Bedachungen werden beibehalten. BeiErneuerungen sind dem <strong>Gemeinde</strong>rat Muster zur Bewilligung vorzulegen.Erweiterungen3Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössertwerden:a) Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungensind nicht zulässig.b) Die Erweiterung dient der primären Nutzung des Hauptgebäudes.c) Die Geschosszahl der Erweiterung ist beschränkt auf ein Geschoss. InHanglage sind talseitig maximal zwei Geschosse möglich.d) Die mit der Erweiterung belegte Bodenfläche darf 20% der vom Hauptgebäudeeingenommenen Fläche nicht überschreiten.e) Die Erweiterung hat auf alle charakteristischen Teile des Hauptgebäudes


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 11Rücksicht zu nehmen <strong>und</strong> darf das Hauptgebäude <strong>und</strong> dessen Verbindungzu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen.f) In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien <strong>und</strong> Farbemuss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten <strong>und</strong> dieAussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oderäussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen.Geringfügige BautenNeubautenAussenräume4Das Errichten von freistehenden Nebenbauten ist unter folgenden Bedingungenerlaubt:a) Die grösste Ausdehnung im Gr<strong>und</strong>riss darf 6.00 m nicht überschreiten.b) Die Gesamthöhe (h) ist beschränkt auf 3.50 m; die Fassadenhöhe (Fh)auf 2.80 m. Handelt es sich um ein Gebäude mit Flachdach, darf die Gesamthöhe(h) von 2.80 m nicht überschritten werden.c) Die Baute darf nicht bestimmt sein für eine Ausdehnung der primärenNutzung des Hauptgebäudes.d) In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien <strong>und</strong> Farbemuss die geringfügige Nebenbaute auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten<strong>und</strong> die Aussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keiner Weisedie innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen.5Neubauten sind nur auf den im Zonennutzungsplan bezeichneten Flächenmöglich. Es gelten folgende Bestimmungen:a) Stellung <strong>und</strong> Ausrichtung der Bauten: Stellung <strong>und</strong> Ausrichtung der Bautenhaben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischenGebäude anzupassen, namentlich was die Ausrichtungauf die Strasse <strong>und</strong> die Stellung zur Hangneigung betrifft.b) Baukörper: Form <strong>und</strong> Proportionen der Baukörper haben sich den benachbartengeschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäudeeinzuordnen, namentlich was die Dachform <strong>und</strong> das Verhältnis derTraufhöhe zur Firsthöhe betrifft.c) Höhe: Die Gesamthöhe (h) sowie die Fassadenhöhe (Fh) dürfen denMittelwert der entsprechenden Masse der beiden nächst benachbartengeschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude nichtüberschreiten.d) Fassaden: Der architektonische Ausdruck der Gebäude muss zu dem derbenachbarten geschützten oder für das Ortsbild typischen Gebäude passen.Dies gilt vor allem für die Anordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse<strong>und</strong> Proportionen sowie ihren Anteil an der Gesamtfläche.e) Baumaterialien <strong>und</strong> Farben: Die Materialien <strong>und</strong> Farben der Fassaden<strong>und</strong> der Bedachung müssen auf die benachbarten geschützten oder fürdas Ortsbild charakteristischen Gebäude abgestimmt sein.f) Dächer: Es gelten die Vorschriften von Abs. 3 c).6a) Mauern <strong>und</strong> Bepflanzungen bestimmen wesentlich die Struktur <strong>und</strong> Eigenartdes Ortsbilds <strong>und</strong> sind deshalb zu erhalten.b) Alte Bodenbeläge aus Naturstein sind zu erhalten.c) Die Ausführung neuer gegossener Bodenbeläge aus Asphalt, Teer, Zement<strong>und</strong> ähnlichen Materialien ist auf das notwendige Minimum zu beschränken.Bei Bedarf sind solche Flächen mit Kies, mit Pflästerungenaus Natur- oder Zementsteinen oder mit Sicker- oder Rasengittersteinenzu versehen.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 12d) Bepflanzungen sind mit herkömmlichen einheimischen Gehölzen auszuführen.e) Nur geringfügige Änderungen des vorhandenen Bodenverlaufs sind zugelassen.Jedes Bauvorhaben ist dem gewachsenen Terrain anzupassen.Das fertig gestaltete Terrain muss auf die Nachbarparzellen abgestimmtsein.- Bei einem mittleren Gefälle von bis 10% darf die Differenz zwischengewachsenem Terrain <strong>und</strong> fertig gestaltetem Terrainverlauf nichtgrösser sein als 0.50 m.- Bei einem mittleren Gefälle zwischen 11% <strong>und</strong> 15% darf die Differenzzwischen gewachsenem Terrain <strong>und</strong> fertig gestaltetem Terrainverlaufnicht grösser sein als 0.80 m.- Bei einem mittleren Gefälle von mehr als 15% darf die Differenz zwischengewachsenem Terrain <strong>und</strong> fertig gestaltetem Bodenverlaufnicht grösser sein als 1.00 m.- Die Neigung von Böschungen darf nicht steiler sein als im Verhältnis1 : 3.Bauten, die den Charakterdes OrtsbildsbeeinträchtigenSonnenenergieAbweichungenVorprüfungsgesuchInhalt des Baubewilligungsgesuchs7Jegliche Massnahme an einem Gebäude, das in Teilen den obigen Vorschriftennicht entspricht, kann nur unter nachstehenden Bedingungen bewilligtwerden.a) Gebäude, deren Dachform oder deren Fassaden nicht der Eigenart derdas Ortsbild prägenden Gebäude entsprechen, können nur umgebaut o-der umgenutzt werden, wenn sie den geltenden Bestimmungen angepasstwerden.b) Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, deren Bedachung oder deren Fassadenbezüglich Materialien oder Farben den obigen Vorschriften nicht entsprechen,können nur bewilligt werden, wenn die betreffenden Elemente dengeltenden Bestimmungen angepasst werden.8Solaranlagen zur Wärmegewinnung können bewilligt werden, wenn siedie Anforderungen gemäss Anhang 5 erfüllen.Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters sind Photovoltaikanlagen nicht gestattet.9Abweichungen von den obigen Bestimmungen können nur zugelassenwerden, sofern die Anwendung der betreffenden Bestimmung den Zielen derBewahrung <strong>und</strong> Aufwertung des Ortsbildes widersprechen würde.10Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG<strong>und</strong> Art. 88 RPBR sowie ein Gutachten des Amts für Kulturgüter erforderlich.11Neben den üblichen Angaben <strong>und</strong> Unterlagen muss das Baubewilligungsgesuchenthalten:- Fotografien aller Fassaden des betreffenden Gebäudes;- Fotografien der benachbarten Gebäude im Ortsbildschutzperimeter.Art. 11Geschützte KulturgüterDefinition1Der Zonennutzungsplan bezeichnet die im Sinne des Kulturgüterschutzesgeschützten Gebäude <strong>und</strong> weiteren Kulturgüter. Die Liste der geschütztenGebäude <strong>und</strong> weiteren Kulturgüter mit den Schutzkategorien (1, 2 oder 3)befindet sich im Anhang 3.Schutzumfang2Der Schutz umfasst gemäss Art. 22 KGSG die inneren <strong>und</strong> äusseren


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 13Strukturen <strong>und</strong> Elemente sowie gegebenenfalls die Umgebung <strong>und</strong> die Gesamtanlage.Der Schutzumfang wird gemäss dem Eigenwert, der Substanz <strong>und</strong> den zuerhaltenden Elementen in drei Schutzkategorien unterschieden:Kategorie 3 Der Schutzumfang enthält:- die Gebäudehülle (Fassaden <strong>und</strong> Bedachung),- die innere Tragkonstruktion,- die allgemeine Anordnung des Gr<strong>und</strong>risses.Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu Kategorie 3:- die Elemente des Fassadenschmuckes,- die allgemeine Anordnung der Innenräume <strong>und</strong> die wesentlichen Elementeder Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern.Kategorie 1 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu den Kategorien 2<strong>und</strong> 3:- einzelne Elemente <strong>und</strong> Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgr<strong>und</strong> ihrerkunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag,Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor usw.).Handelt es sich bei der Aussenraumgestaltung um eine wesentliche Komponentedes Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang,unabhängig von der Schutzkategorie, gemäss Art. 22 KGSK ebenfallsauf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baubestand,Mauern usw.), aus.3Solaranlagen zur Wärmegewinnung können bewilligt werden, wenn siedie Anforderungen gemäss Anhang 5 erfüllen. Auf geschützten Gebäuden imWert A <strong>und</strong> B (vgl. Anhang 3) sind Photovoltaikanlagen nicht gestattet.4Zusätzlich zum allgemeinen Schutzumfang gemäss Abs. 2 gelten die speziellenSchutzbestimmungen für geschützte Gebäude gemäss Anhang 4.VerfahrenWeitere Schutzobjekte5Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPG<strong>und</strong> Art. 88 RPBR sowie ein Gutachten des Amts für Kulturgüter erforderlich.6Die im Zonennutzungsplan bezeichneten weiteren Kulturobjekte (Grenzstein,Mauer, Brunnen, Wirtshausschild) sind von den Eigentümern zu erhalten<strong>und</strong> gegebenenfalls zu ersetzen. Sie sind in der Liste im Anhang 3 aufgeführt.Art. 12Archäologische Perimeter1Innerhalb der im Zonennutzungsplan bezeichneten archäologischen Perimeterist für neue Bauvorhaben, Änderungen von bestehenden Gebäudensowie jegliche Veränderungen des bestehenden Geländezustands ein Vorprüfungsgesuchgemäss Art. 137 RPBG <strong>und</strong> Art. 88 RPBR obligatorisch.2Das Amt für Archäologie (AAFR) ist berechtigt, in den archäologischenPerimetern die notwendigen archäologischen Untersuchungen <strong>und</strong> Grabungengemäss Art. 37 bis 40 KGSG durchzuführen. Bei einem Baubewilligungsgesuchist ein Gutachten des AAFR nötig. Im Weiteren bleiben bestimmteVorschriften vorbehalten, insbesondere jene der Art. 35 KGSG sowie Art. 75 ffRPBG.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 14Art. 13Meldepflicht bei Entdeckung von KulturgüternWer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststellemelden (Art. 34 KGSG).Art. 14Historische Verkehrswege1Im Zonennutzungsplan sind alle geschützten historischen Verkehrswegeaufgeführt. Der Schutzumfang unterscheidet drei Schutzkategorien gemässder Bedeutung <strong>und</strong> Beschaffenheit der Wegstrecke:Kategorie 3 Der Schutzumfang enthält:- den historischen Verlauf,- die wegsäumenden Baumreihen <strong>und</strong> Hecken.Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu Kategorie 3:- die Böschung <strong>und</strong> die Gräben,- das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelleEinfriedungen usw.).Kategorie 1 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu den Kategorien2 <strong>und</strong> 3:- den Wegbelag.2Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischerArt ausgeübt, um eine angemessene Nutzung <strong>und</strong> die Substanzerhaltung zugewähren.3Das Amt für Kulturgüter steht Interessierten zur Information <strong>und</strong> für Richtlinienbei Renovationsarbeiten oder Neubewertungen zur Verfügung.4Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen sind dem Büro derKommission für Kulturgüter zur Begutachtung zu unterbreiten. Ein Vorprüfungsgesuchgemäss Art. 137 RPBG ist erforderlich.Art. 15Landschaftsschutzzone Gumme / Räckholteren (LSZ)Ziel <strong>und</strong> ZweckNutzung1Die Landschaftsschutzzone im Sinne von Art. 59 RPBG umfasst die Überresteeiner ehemals traditionellen Kulturlandschaft mit altem, naturnah zugewachsenemKiesgrubenareal. Deren Funktion als ausgedehnter, vielfältigerKernlebensraum <strong>und</strong> als Trittstein für die ökologische Vernetzung der Landschaftist uneingeschränkt zu erhalten <strong>und</strong> aufzuwarten.2In diesem Gebiet ist alles zu unterlassen, was den vorhandenen Bestandgefährdet <strong>und</strong> dessen natürliche Entwicklung beeinträchtigt. Vor allem untersagtsind landwirtschaftliche oder andere standortgeb<strong>und</strong>ene Bauten <strong>und</strong>Anlagen, Deponien, Geländeveränderungen, Rodungen, Materialausbeutungenusw. Zugelassen sind die notwendigen Installationen für eine Gr<strong>und</strong>wasserfassungfür die Trinkwasserversorgung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>, sowie diezum Unterhalt notwendigen Pflegearbeiten <strong>und</strong> eventueller Ersatz <strong>und</strong> Ergänzungender Vegetation. Die <strong>Gemeinde</strong> kann unsachgemässe Pflegemassnahmenverbieten, eventuelle Weisungen zu Pflege <strong>und</strong> Unterhalt erlassen<strong>und</strong> Ersatzmassnahmen verfügen. Der Erlass eines besonderen Schutz- <strong>und</strong>Pflegeregelements sowie der Abschluss von Gr<strong>und</strong>eigentümerverträgen sindvorbehalten.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 15Art. 16Landschaftsschutzperimeter Sunneberg1Das im Zonennutzungsplan eingetragene Landschaftsschutzgebiet bezweckt,diesen exponierten Teil des glazial-geprägten Hügelzuges in seinerEigenart <strong>und</strong> Wirkung für das Landschaftsbild sowie als Aussichtslage zuerhalten <strong>und</strong> in seiner ökologischen Wirkung aufzuwerten.2Geländeveränderungen, Bauten <strong>und</strong> technische Anlagen (z.B. Freileitungen)sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zugelassen.3Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Ausnahmen zulassen, sofern die Eigenart desLandschaftsbilds nicht geschmälert wird <strong>und</strong> die ökologische Qualität durchentsprechende Landnutzung gefördert wird.Art. 17Schützenswerte Landschaftselemente <strong>und</strong> Naturobjekte1In Anwendung des Gesetzes über den Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz vom 16.Januar 1991 sind Einzelbäume, Baumgruppen, Kleingehölze, Gebüsche <strong>und</strong>Hecken geschützt <strong>und</strong> dürfen ohne Bewilligung nicht gerodet oder gefällt werden.2Sämtliche Naturhecken, Feldgehölze, Einzelbäume <strong>und</strong> Baumgruppensowie sämtliche Uferbepflanzungen sind geschützt <strong>und</strong> müssen gr<strong>und</strong>sätzlicherhalten werden. Eventuelle Rodungsbewilligungen liegen in der Kompetenzdes <strong>Gemeinde</strong>rates; er kann in diesen Fällen Ersatzpflanzungen in nächsterNähe verlangen. Das Abbrennen von trockenen Grasböschungen ist wegender Zerstörung des Biotops von Kleintieren untersagt. Für den Unterhalt derHecken sind die einschlägigen Anweisungen anwendbar.3Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Objekte (s. Liste im Anhang 6)sowie deren unmittelbare Umgebung sind geschützt <strong>und</strong> dürfen weder entfernt,noch beschädigt oder verändert werden.Art. 18Gestaltung Siedlungsränder1Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Siedlungsränder gelten speziellhohe Gestaltungsanforderungen.2Mit geeigneter Bebauung, Aussenraumgestaltung <strong>und</strong> Bepflanzung sollein den örtlichen Verhältnissen entsprechender Siedlungsrand geschaffenwerden.3Den charakteristischen Merkmalen der landschaftlichen Umgebung <strong>und</strong>der Dorfansicht ist Rechnung zu tragen.Art. 19Störung Landschafts- <strong>und</strong> Ortsbild1Das Landschafts- <strong>und</strong> Ortsbild darf nicht durch geringfügige Bauten <strong>und</strong>Anlagen gestört werden. Insbesondere ist das Abstellen ausgedienter Fahrzeuge,Maschinen <strong>und</strong> Geräte im Freien nicht gestattet.2Im Weiteren sind das übergeordnete Planungs- <strong>und</strong> Baurecht <strong>und</strong> dasUmweltrecht anwendbar.Art. 20Belastete Standorte1Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Standorte, die im Kataster der


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 16belasteten Standorte des Kantons Freiburg eingetragen sind.2Untersuchungsbedürftige Standorte:- Vor jeglichen Bau-, Umbau- oder Änderungsvorhaben ist eine Voruntersuchunggemäss Art. 7 AltlV durchzuführen.3Nicht untersuchungsbedürftige Standorte:- Bei Bauvorhaben kann das Amt für Umwelt Untersuchungen gemässArt. 3 AltlV verlangen.Art. 21Störfallvorsorge1Für Bauvorhaben mit starker Erhöhung der Einwohner- <strong>und</strong> Arbeitsplatzzahlentlang der Bahnlinien ist die Einhaltung der Bestimmungen gemässVerordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV) zu beachten. Die Voranfragebeim Amt für Umwelt wird empfohlen.Spezielle ZonenvorschriftenArt. 22Dorfkernzone (DKZ)Nutzung, CharakterBestandesgarantieNeubautenLärmempfindlichkeitsstufeBesondere Bestimmungen1Die Dorfkernzone ist für Handel, Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen sowie fürdas Wohnen bestimmt. Dabei sind die überwiegend traditionelle Bausubstanz,die enge Parzellenstruktur, die als halboffen zu bezeichnende Bauweise <strong>und</strong>die besondere Bedeutung der Aussenräume besonders zu berücksichtigen.2Gebäude dürfen innerhalb des bestehenden Volumens <strong>und</strong> in der gleichenSituation um- oder ausgebaut sowie neu gebaut bzw. ersetzt werden.Neben- <strong>und</strong> Fahrnisbauten, welche nicht Arbeits- <strong>und</strong> Wohnzwecken dienen,gelten nicht als bestehende Gebäudevolumen.3Für Neubauten auf nicht überbauten Gr<strong>und</strong>stücken oder Gr<strong>und</strong>stückteilengelten die Bestimmungen von Art. 23, Ziff. 4-9 (Dorfzone).456IIIFür alle Bauvorhaben ist eine Voranfrage einzureichen.Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters gehen die Vorschriften gemässArt. 10 vor. Für geschützte Gebäude gelten die Vorschriften gemäss Art. 11.7Neubauten sowie Erweiterungen <strong>und</strong> Umnutzungen bestehender Bautenhaben sich an folgenden Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen zu orientieren:- Erhaltung des Charakters der Dorfkernzone- Gute Integration in das Ortsbild <strong>und</strong> die Erschliessungsordnung- Berücksichtigung des Ortsbild- <strong>und</strong> Kulturgüterschutzes gemäss Art. 10<strong>und</strong> 11.8Die geringfügige Erhöhung eines Gebäudes aus wohnhygienischen Gründenist zugelassen, sofern die Einwilligung aller benachbarten Gr<strong>und</strong>eigentümervorliegt. Die Gesamthöhe h von 12.50 m gemäss Art. 23 Abs. 2 PBR ist injedem Fall einzuhalten.9Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann gemäss Art. 28 Abs. 2 RPBR einen Detailbebauungsplanverlangen, wenn ein Bauvorhaben dies erfordert.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 17Art. 23Dorfzone (DZ)Nutzung, CharakterBestandesgarantieBauweise1Die Dorfzone ist für Handel, Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen sowie für dasWohnen bestimmt. Der überwiegend traditionellen Bausubstanz <strong>und</strong> der Parzellenstrukturist besondere Beachtung zu schenken.2Gebäude dürfen innerhalb des bestehenden Volumens <strong>und</strong> in der gleichenSituation um- oder ausgebaut sowie neu gebaut bzw. ersetzt werden.Neben- <strong>und</strong> Fahrnisbauten, welche nicht Arbeits- <strong>und</strong> Wohnzwecken dienen,gelten nicht als bestehende Gebäudevolumen.Für Neubauten, welche diese Bestimmungen nicht erfüllen, gelten die nachfolgendenVorschriften in Abs. 4 – 113offenÜberbauungsziffer4ÜZ H: 0.40 (für Hauptgebäude <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.20 (für Nebenbauten <strong>und</strong> –anlagen, siehe Anhang 2)GeschossflächenzifferGrenzabstandGebäudehöhenGeschosseLärmempfindlichkeitsstufeBesondere Bestimmungen5GFZo: 1.20 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen<strong>und</strong> Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.6GA: mindestens die Hälfte der effektiven Gebäudehöhe(Gesamthöhe h), jedoch nicht weniger als 4.00 m. Erhöhung des Grenzabstandesgemäss Art. 83 RPBR.7h: 12.50 m (Gesamthöhe)8910G: 1-3 Vollgeschosse, Dachausbau gestattetIIIInnerhalb des Ortsbildschutzperimeters gehen die Vorschriften gemässArt. 10 vor. Für geschützte Gebäude gelten die Vorschriften gemäss Art. 11.Art. 24Kernzone (KZ)Nutzung1Die Kernzone ist für Handel, Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen sowie für dasWohnen bestimmt.Bauweise2offenÜberbauungszifferGeschossflächenzifferGrenzabstandGebäudehöhenGeschosse3ÜZ H: 0.50 (für Hauptgebäude <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)4GFZo: 1.10 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)GFZu: 0.60 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen<strong>und</strong> Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.5GA: min. 6.25 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR6h: 12.50 m (Gesamthöhe)7G: mind. 2 VollgeschosseLärmempfindlichkeitsstufe89IIIBestehende Gebäude mit ausschliesslicher oder überwiegender Wohn-


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 18Besondere Bestimmungen<strong>und</strong> Betriebsfunktion können, bei Ausbau des bestehenden Gebäudevolumensoder bei Anbauten geringfügigen Ausmasses, in ihrer bestehendenNutzung weiter beibehalten werden.Reine Wohn-Neubauten sind nicht gestattet; mind. das Erdgeschoss ist fürbetriebliche Nutzungen vorzusehen.Reine Gewerbebauten sind nicht gestattet; mindestens 1 Vollgeschoss ist fürWohnzwecke vorzusehen.Art. 25Mischzone (MZ)Nutzung1Die Mischzone ist für Handel, Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen sowie fürdas Wohnen bestimmt2- Der Mindestanteil für Handel, Dienstleistungen <strong>und</strong> Gewerbe beträgt 20%der Geschossfläche.- In den im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimetern mit spezieller Regelungdes Gewerbeanteils, sind Um-, Erweiterungs- <strong>und</strong> Ersatzbauten imRahmen der bestehenden Parzellen- <strong>und</strong> Bebauungsstruktur vom Mindestanteilfür Handel, Dienstleitungen <strong>und</strong> Gewerbe befreit.BauweiseÜberbauungsziffer34offenÜZ H: 0.35 (für Hauptgebäude <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)Geschossflächenziffer5GFZo: 1.00 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen<strong>und</strong> Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.GrenzabstandGebäudehöhen67GA: min. 6.25 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBRh: 12.50 m (Gesamthöhe)Geschosse8G: mind. 2 VollgeschosseLärmempfindlichkeitsstufe9IIIArt. 26Wohnzone mittlerer Dichte I (WMI)Nutzung, CharakterBauweise1Die Wohnzone mittlerer Dichte I ist für das Wohnen bestimmt. Zugelassensind Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 57 RPBR.Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, könneninnerhalb der Wohngebäude zugelassen werden (Art. 53 RPBG).2offenÜberbauungsziffer3ÜZ H: 0.25 (für Hauptgebäude <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)GeschossflächenzifferGrenzabstand4GFZo: 1.20 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen<strong>und</strong> Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.5GA: min. 6.25 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 19GebäudehöhenGeschosse6h: 12.50 m (Gesamthöhe)7G: mind. 2 Vollgeschosse8IIArt. 27Wohnzone mittlerer Dichte II (WMII)Nutzung, Charakter1Die Wohnzone mittlerer Dichte II ist für das Wohnen bestimmt. Zugelassensind freistehende <strong>und</strong> zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art.55 <strong>und</strong> 56 RPBG <strong>und</strong> Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 57 RPBG. Eine verdichteteBauweise ist anzustreben. Tätigkeiten, die mit dem Charakter derWohnzone vereinbar sind, können innerhalb der Wohngebäude zugelassenwerden (Art. 53 RPBG).Bauweise2offenÜberbauungszifferGeschossflächenzifferGrenzabstandGebäudehöhenGeschosse3ÜZ H: 0.35 (für reine Wohn-Hauptgebäude, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)4GFZo: 1.00 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen<strong>und</strong> Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.5GA: min. 5.00 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR6h: 10.00 m (Gesamthöhe)7G: frei innerhalb hLärmempfindlichkeitsstufeLärmempfindlichkeitsstufe8IIArt. 28Wohnzone niederer Dichte I (WNI)Nutzung, CharakterBauweise1Die Wohnzone niederer Dichte I ist für das Wohnen bestimmt. Zugelassensind freistehende <strong>und</strong> zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55<strong>und</strong> 56 RPBR.Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, könneninnerhalb der Wohngebäude zugelassen werden (Art. 53 RPBG).2offenÜberbauungsziffer3ÜZ H: 0.25 (für freistehende Einzelwohnhäuser; Hauptgebäude <strong>und</strong>-anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ H: 0.35 (für zusammengebaute Einzelwohnhäuser; Hauptgebäude<strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)GeschossflächenzifferGrenzabstandGebäudehöheGeschosse4GFZ: 0.905GA: min. 5.00 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR6h: 10.00 m (Gesamthöhe)Fh tr: 7.50 m (Fassadenhöhe traufseitig)7G: frei innerhalb h/Fh


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 208IIArt. 29Wohnzone niederer Dichte II (WNII)Nutzung1Die Wohnzone niederer Dichte II ist für das Wohnen bestimmt. Zugelassensind freistehende Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 RPBR.Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, könneninnerhalb der Wohngebäude zugelassen werden (Art. 53 RPBG).Bauweise2offenÜberbauungszifferGeschossflächenzifferGrenzabstand3ÜZ H: 0.25 (für reine Wohn-Hauptgebäude, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)4GFZ: 0.905GA: min. 4.50 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBRGebäudehöhenGeschosse67h: 9.00 m (Gesamthöhe)Fh tr: 6.50 m (Fassadenhöhe traufseitig)G: frei innerhalb h/FhLärmempfindlichkeitsstufeLärmempfindlichkeitsstufe8IIArt. 30Gewerbezone (GZ)NutzungBauweise1Die Gewerbezone ist für Gewerbe-, Büro- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebesowie Verwaltungsgebäude bestimmt. Reine Verkaufsgeschäfte sind nichtzugelassen. Verkaufsflächen bis maximal 400 m2 sind zugelassen, wenn sieim direkten Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb im gleichen Gebäudestehen. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung der Betriebe könneninnerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden (Art. 54 Abs. 3RPBG).2offen (sofern nicht in einem Detailbebauungsplan etwas anderes bestimmtwird)ÜberbauungszifferBaumassenzifferGrenzabstandErhöhter AbstandGebäudehöhenGeschosseLärmempfindlichkeitsstufe3456789ÜZ H: 0.60 (für Hauptgebäude <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)BMZ: 7.00 m 3 /m 2GA: min. 4.00 m innerhalb der GZGA: min. 7.50 m gegenüber den anderen Bauzonennicht anwendbar innerhalb der GZanwendbar gegenüber den anderen Bauzonenh: 12.50 m (Gesamthöhe)frei innerhalb hIII


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 21Art. 31Industrie- <strong>und</strong> Gewerbezone (IGZ)Nutzung1Die Industrie- <strong>und</strong> Gewerbezone ist für Industrie-, Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebesowie Verwaltungsgebäude bestimmt. Reine Verkaufsgeschäftesind nicht zugelassen. Verkaufsflächen bis maximal 400 m2 sind zugelassen,wenn sie im direkten Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb imgleichen Gebäude stehen. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigungder Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden (Art.54 Abs. 3 RPBG).Bauweise2offenÜberbauungszifferBaumassenzifferGrenzabstandErhöhter AbstandGebäudehöhenGeschosseLärmempfindlichkeitsstufeBesondere Bestimmungen3ÜZ H: 0.70 (für Hauptgebäude <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)4BMZ: 8.00 m 3 /m 25GA: min. 4.00 m innerhalb der IGZGA: min. 7.50 m gegenüber anderen Zonen6nicht anwendbar innerhalb der IGZanwendbar gegenüber den anderen Bauzonen7h: 15.00 m (Gesamthöhe)8G: frei innerhalb h9IV10Im Gebiet der Industrie- <strong>und</strong> Gewerbezone Stöckenteilen-Wegmatte (Parzellen8164, 8165, 8174, 8928, Teile 8166, 8167, 8170-8173, 8788) ist dieEinhaltung der nachfolgend aufgeführten Ziele, Bedingungen <strong>und</strong> Vorschriftenzu gewährleisten. Gegebenenfalls ist für das gesamte Gebiet, oder Teile davon,ein Überbauungs- <strong>und</strong> Erschliessungskonzept zu erstellen.a) Schutz vor nichtionisierender Strahlung: In Anwendung von Art. 16 NISVist, im Einflussbereich der bestehenden Freileitungen, für Orte mit empfindlicherNutzung (Art. 3, Abs. 3 NISV) die Einhaltung des Anlagegrenzwertsgemäss Anhang 1 NISV durch planerische oder bauliche Massnahmensicherzustellen.b) Grünflächen: Über das Gesamtgebiet der IGZ Stöckenteilen-Wegmattegemessene gilt eine Grünflächenziffer von 15%. Davon werden 4% konzentriertals Grünstreifen vom 4 m Breite entlang des hochwertig zu gestaltendenSiedlungsrandes erstellt. Die restliche Grünflächenziffer von11% muss auf den einzelnen Gr<strong>und</strong>stücken realisiert werden, wobei imMinimum 5% als zusammenhängende oder aufgeteilte Grünfläche gestaltetwerden muss. Begrünte Dachflächen können zu 50% angerechnetwerden.c) Siedlungsentwässerung: Die Bedingungen <strong>und</strong> Vorschriften gemäss demGenerellem Entwässerungsplan (GEP) <strong>und</strong> dem Abwasserreglement sindspeziell zu beachten. Retensionsmassnahmen sind möglichst mit denGrünflächen zu koordinieren.11Im Gebiet der Industrie- <strong>und</strong> Gewerbezone Moosgärten Nord (Parzellen8391-8397, 8906) ist die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Ziele, Bedingungen<strong>und</strong> Vorschriften zu gewährleisten. Gegebenenfalls ist für das gesamteGebiet, oder Teile davon, ein Überbauungs- <strong>und</strong> Erschliessungskonzeptzu erstellen.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 22a) Lärmschutz: In Anwendung von Art. 29 LSV ist im Einflussbereich derKantonalstrasse die Einhaltung der Planungswerte gemäss Anhängen 3<strong>und</strong> 4 LSV durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmensicherzustellen.b) Schutz vor nichtionisierender Strahlung: In Anwendung von Art. 16 NISVist, im Einflussbereich der bestehenden Freileitungen, für Orte mit empfindlicherNutzung (Art. 3, Abs. 3 NISV) die Einhaltung des Anlagegrenzwertsgemäss Anhang 1 NISV durch planerische oder bauliche Massnahmensicherzustellen.c) Siedlungsentwässerung: Die Bedingungen <strong>und</strong> Vorschriften gemäss demGenerellen Entwässerungsplan (GEP) <strong>und</strong> dem Abwasserreglement sindspeziell zu beachten. Retensionsmassnahmen sind möglichst mit denGrünflachen zu koordinieren.Art. 32Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)Nutzung1Die Zonen von allgemeinem Interesse sind den Gebäuden, Anlagen <strong>und</strong>Flächen im öffentlichen Interesse vorbehalten.BauweiseÜberbauungsziffer23offenÜZ H: 0.75 (für Hauptgebäude <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)Geschossflächenziffer4GFZo: 1.10 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)GFZu: 0.60 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen<strong>und</strong> Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.GrenzabstandGebäudehöhenGeschosse567GA: min. 6.25 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBRh: 12.50 m (Gesamthöhe)G: frei innerhalb hLärmempfindlichkeitsstufeBesondere BestimmungenGebietA Burgstatt /HerresrainBCDVordereGasseSchulhausstrasseKreuzbergstrasse89Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt die Empfindlichkeitsstufe III.Die Grösse <strong>und</strong> Gestaltung der Bauten soll so gewählt werden, dass eineeventuelle nutzungsbedingte Beeinträchtigung der Nachbargebiete möglichstgering gehalten werden kann.Art der Nutzung- <strong>Gemeinde</strong>haus- Reformierte Kirche- Kirchgemeindehaus mit Nebengebäude- Pfarrhaus mit Nebengebäude- Schulhaus (Primarschule)- Kinderspielplatz- Nebengebäude (Musikschule, Kindertagesstätte <strong>und</strong> Wohnung)- Privates Einfamilienhaus mit Nebengebäude- Schulhäuser (Orientierungsschule)- Sport- <strong>und</strong> Zivilschutzanlage mit Aussensportplätzen- Gebäude des Altersheim- Schulhaus (Kindergarten)


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 23EFNiederriedstrasseFräschelsgasse- Schulhaus (Kindergarten <strong>und</strong> Primarschule)- Friedhof <strong>und</strong> dazugehörende Gebäude- Kultur- <strong>und</strong> Sporthalle mit AussensportplatzG Erli - Offene Sportanlage (Fussballplätze) sowie dazugehörende Gebäude(Umkleideräume <strong>und</strong> Clublokal)H Oelegasse - Katholische Kirche- KinderspielplatzI Dürrenmatte - Schwimmbad sowie dazugehörendes Gebäude <strong>und</strong> Aussenanlage- Tennisplätze mit dazugehörendem Gebäude- Reserveland für SchwimmbadvergrösserungArt. 33Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Stockacker“BegründungArt <strong>und</strong> Mass derNutzungErschliessungBesondere Anforderungen1Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Stockacker“ bezeichnet.Mit der Quartierplanung soll auf dieser grossen Baulandreserve an exponierterLage eine qualitätsvolle, ortsangepasste Wohnüberbauung erreicht werden,welche aufgr<strong>und</strong> eines Gesamtkonzepts in Etappen realisiert werdenkann. Eine Baulandumlegung ist Voraussetzung dafür.2Es gelten, mit Ausnahme der Geschossflächenziffer, gr<strong>und</strong>sätzlich dieVorschriften der Wohnzone mittlerer Dichte WM II (Art. 27). Basierend aufeinem Gesamtbebauungskonzept sind Abweichungen möglich (Art. 65 Abs. 2RPBG).Die Geschossflächenziffer beträgtGFZo: 0.80 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)3Die Strassenerschliessung hat vom Gärteli, der Sonnhaldenstrasse, derStockackerstrasse oder der Wilergasse her zu erfolgen.4Wichtige Anforderungen an die Gesamtüberbauung sind:- hohe städtebauliche <strong>und</strong> architektonische Qualität der Bauten <strong>und</strong> Aussenräume- gute Einpassung in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, insbesondere soll eineHecke entlang der Wilergasse als natürlicher Siedlungsrand erhalten bleiben- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügendenDurchlässigkeit für den Langsamverkehr- abgestimmte <strong>und</strong> soweit möglich gemeinsame Anlagen der Quartierausstattung<strong>und</strong> der Ver- <strong>und</strong> Entsorgung- landschafts- <strong>und</strong> quartierverträgliche Verkehrserschliessung, optimale Bedingungenfür den LangsamverkehrArt. 34Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Kreuzmatte“Begründung1Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Kreuzmatte“ bezeichnet.Mit der Quartierplanung soll die geplante Verlegung der Mühlegasse sicher-


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 24gestellt <strong>und</strong> die Erschliessung <strong>und</strong> Bebaubarkeit des Gebiets mit einer Baulandumlegungneu geregelt werden.Art <strong>und</strong> Mass derNutzung2Es gelten die Vorschriften der Mischzone MZ (Art. 25)ErschliessungBesondere Bestimmungen3Die Erschliessung wird im Detailbebauungsplan festgelegt.4Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:- Verlegung Mühlegasse- Baulandumlegung- Lärmschutz: Einhaltung der Planungswerte (Art. 29 LSV)Art. 35Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Widacher“BegründungArt <strong>und</strong> Mass derNutzungErschliessungBesondere Bestimmungen1Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Widacher“ bezeichnet.Mit der Quartierplanung soll die Realisierung einer qualitätsvollen Wohnüberbauungmit einem ortsangepassten Siedlungsabschluss erreicht werden.23Es gelten die Vorschriften der Wohnzone mittlerer Dichte I (Art. 26)Die Strassenerschliessung erfolgt von der Kreuzbergstrasse <strong>und</strong>Widacker.4Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:- hohe städtebauliche <strong>und</strong> architektonische Qualität der Bauten <strong>und</strong> Aussenräume- gute Einpassung in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügendenDurchlässigkeit für den Langsamverkehr- abgestimmte <strong>und</strong> soweit möglich gemeinsame Anlagen der Quartierausstattung<strong>und</strong> der Ver- <strong>und</strong> Entsorgung- landschafts- <strong>und</strong> quartierverträgliche Verkehrserschliessung, optimale Bedingungenfür den LangsamverkehrArt. 36Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Holzgasse“Begründung1Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Holzgasse“ bezeichnet.Mit der Quartierplanung soll die Realisierung einer qualitätsvollen Wohnüberbauungmit einem ortsangepassten Siedlungsabschluss erreicht werden.Art <strong>und</strong> Mass derNutzungErschliessung23Es gelten die Vorschriften der Wohnzone mittlerer Dichte II (Art. 27)Die Strassenerschliessung erfolgt von der Holzgasse.Besondere Bestimmungen4Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:- hohe städtebauliche <strong>und</strong> architektonische Qualität der Bauten <strong>und</strong> Aussenräume- gute Einpassung in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild- hochwertige Gestaltung des im Zonennutzungsplan bezeichneten Siedlungsrandsunter Einbezug der Umgebung (Art. 18 PBR)- Ersatz für Naturobjekte, die der Neuüberbauung weichen müssen, <strong>und</strong>


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 25Integration in die Gestaltung- Integration der Freihaltezone entlang der Holzgasse in die Aussenraumgestaltungunter Wahrung der Bedingungen aus dem Raumbedarf Fliessgewässer(Art. 8 PBR) <strong>und</strong> des Hochwasserschutzes (Art. 9 PBR).- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügendenDurchlässigkeit für den Langsamverkehr- abgestimmte <strong>und</strong> soweit möglich gemeinsame Anlagen der Quartierausstattung<strong>und</strong> der Ver- <strong>und</strong> Entsorgung- landschafts- <strong>und</strong> quartierverträgliche Verkehrserschliessung, optimale Bedingungenfür den LangsamverkehrArt. 37Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Scheueracher-Lindenacher“BegründungArt <strong>und</strong> Mass derNutzungErschliessungBesondere Bestimmungen1Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Scheueracher-Lindenacher“ bezeichnet.Mit der Quartierplanung soll die Realisierung einer qualitätsvollen verdichtetenWohnüberbauung mit einem ortsangepassten Siedlungsabschluss erreichtwerden.2Es gelten die Vorschriften der Wohnzone mittlerer Dichte I (Art. 26) bzw.der Wohnzone mittlerer Dichte II (Art. 27)3Die Strassenerschliessung erfolgt vom Scheuerackerweg <strong>und</strong> vom Gummenweg.4Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:- hohe städtebauliche <strong>und</strong> architektonische Qualität der Bauten <strong>und</strong> Aussenräume- gute Einpassung in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügendenDurchlässigkeit für den Langsamverkehr- abgestimmte <strong>und</strong> soweit möglich gemeinsame Anlagen der Quartierausstattung<strong>und</strong> der Ver- <strong>und</strong> Entsorgung- landschafts- <strong>und</strong> quartierverträgliche Verkehrserschliessung, optimale Bedingungenfür den LangsamverkehrArt. 38Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Moosgärten Süd“Begründung1Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Moosgärten Süd“ bezeichnet.Mit der Quartierplanung soll eine flächensparende Erschliessung <strong>und</strong> einegeordnete Überbauung der Gewerbezone erreicht werden.Art <strong>und</strong> Mass derNutzungErschliessung23Es gelten die Vorschriften der Gewerbezone GZ (Art. 30)Die Strassenerschliessung erfolgt von der Gümmistrasse.Besondere Bestimmungen4Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:- gute Einpassung in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild- sorgfältige Gestaltung des Siedlungsrands- gemeinsame, flächensparende Erschliessung- Lärmschutz: In Anwendung von Art. 29 LSV ist im Einflussbereich der


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 26Bahnlinie <strong>und</strong> der Kantonalstrassen die Einhaltung der Planungswerte gemässAnhängen 3 <strong>und</strong> 4 LSV durch planerische, gestalterische oder baulicheMassnahmen sicherzustellen.- Schutz vor nichtionisierender Strahlung: In Anwendung von Art. 16 NISVist, im Einflussbereiche der bestehenden Freileitungen, für Orte mit empfindlicherNutzung (Art. 3, Abs. 3 NISV) die Einhaltung des Anlagegrenzwertsgemäss Anhang 1 NISV durch planerische oder bauliche Massnahmensicherzustellen.- Siedlungsentwässerung: Die Bedingungen <strong>und</strong> Vorschriften gemäss demGenerellem Entwässerungsplan (GEP) <strong>und</strong> dem Abwasserreglement sindspeziell zu beachten. Retensionsmassnahmen sind möglichst mit denGrünflachen zu koordinieren.Art. 39Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Bahnhof-Murtenstrasse“BegründungArt <strong>und</strong> Mass derNutzung1Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan„Bahnhof-Murtenstrasse“ bezeichnet.Mit der Quartierplanung sollen die geordnete Umstrukturierung <strong>und</strong> Verdichtungdes bahnhof- <strong>und</strong> dorfkernnah gelegenen Areals sowie die planerischeSicherstellung einer Bahnunterführung der Murtenstrasse erreicht werden.2Es gelten die Vorschriften der Dorfkernzone (Art. 22) <strong>und</strong> der KernzoneKZ (Art. 24)Erschliessung3Die Erschliessung wird im Detailbebauungsplan festgelegt.Besondere Bestimmungen4Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:- Sicherstellung <strong>und</strong> gute städtebauliche Integration einer BahnunterführungMurtenstrasse- hohe städtebauliche <strong>und</strong> architektonische Qualität der Bauten <strong>und</strong> Aussenräume- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügendenDurchlässigkeit für den Langsamverkehr- quartierverträgliche Verkehrserschliessung, optimale Bedingungen für denLangsamverkehrArt. 40Freihaltezone (FHZ)Zweck <strong>und</strong> ZielNutzungBesondere Bestimmungen1Die Freihaltezone dient der Erhaltung <strong>und</strong> Schaffung von Grün- <strong>und</strong> Freiflächenauf öffentlichen oder privaten Gr<strong>und</strong>stücken. Sie können ebenfalls alsÜbergangsbereiche zwischen Baugebiet <strong>und</strong> Nicht-Baugebiet dienen <strong>und</strong>müssen als naturnahe Flächen gestaltet <strong>und</strong> gepflegt werden.2In dieser Zone sind nur zweckentsprechende Anlagen, Unterhalts- <strong>und</strong>Pflegearbeiten aufgr<strong>und</strong> von besonderen Nutzungs- <strong>und</strong> Pflegekonzeptenzugelassen.3Im Gebiet Arnen:- Es gelten im Weiteren die entsprechenden Bestimmungen des Detailbebauungsplans„Arnen“.4Im Gebiet Kreuzberg:- Das Areal des Doktorwäldlis ist als bestockter, naturnaher Grünraum imWohngebiet zu erhalten <strong>und</strong> zu pflegen. Die Fläche ist nicht Wald nach


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 275Waldgesetzgebung.Im Gebiet Allmend (Areal Pumpwerk):- Das Areal des Pumpwerks ist als bestockter, naturnaher Grünraum imIndustriegebiet zu erhalten <strong>und</strong> zu pflegen. Die Fläche ist nicht Wald nachWaldgesetzgebung.Art. 41Spezialzone Unterwerk (SZA)Ziel <strong>und</strong> ZweckÜbrige Bestimmungen12Im Übrigen gelten die Bestimmungen der IGZ (Art. 31); betriebsbedingteAusnahmen sind vorbehalten.Lärmempfindlichkeitsstufe3IIIArt. 42Spezialzone Papiliorama (SZB)Zweck <strong>und</strong> ZielNutzung1Die Spezialzone Papiliorama ist ausschliesslich für die unmittelbar zumBetrieb <strong>und</strong> Unterhalt notwendigen Anlagen für das Papiliorama-Nocturama<strong>und</strong> deren Erweiterungen sowie für Dienstwohnungen für das zur ständigenÜberwachung des Betriebs notwendigen Personals bestimmt.2Die Einrichtung von Verpflegungsstätten wie z.B. Buvetten, Cafeteriasoder ähnliches ist gestattet.Auf Parzelle Nr. 8565 dürfen nur Besucherparkplätze <strong>und</strong> die für die Bewirtschaftungerforderlichen Nebengebäude gemäss Art. 85, Abs. 1, lit. J RPBRerstellt werden.BauweiseÜberbauungsziffer34offenÜZ H: 0.75 (für Hauptgebäude <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)ÜZ N: 0.15 (für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen, siehe Anhang 2)GeschossflächenzifferGrenzabstand5GFZo: 1.10 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen<strong>und</strong> Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.6GA: ½ der Gebäudehöhe (h), jedoch mindestens 4.00 m.Der erhöhte Grenzabstand nach Art. 83 RPBR ist nicht anwendbar.GebäudehöheGeschosse78h: 20.00 m (Gesamthöhe)G: frei innerhalb GHDie Spezialzone Unterwerk ist ausschliesslich für die unmittelbar zumBetrieb <strong>und</strong> Unterhalt notwendigen Anlagen des Unterwerkes SBB <strong>und</strong> derenErweiterungen sowie für Dienstwohnungen für das Betriebspersonal bestimmt.LärmempfindlichkeitsstufeBesondere Bestimmungen9III10Für die ganze Zone ist ein Detailbebauungsplan gemäss Art. 63, Abs. 2RPBG obligatorisch.Bei einer Stilllegung des Papiliorama-Nocturama wird die Spezialzone Papiliorama(SZB) wieder der Landwirtschaftszone (LW) zugeführt. Dasselbe gilt beieinem Abbruch oder Verlegung. Bei einer Stilllegung sind alle ober- <strong>und</strong> unterirdischenBauten innerhalb von drei Jahren abzubrechen, die Besucherpark-


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 28plätze aufzuheben <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>stücke in den ursprünglichen Zustand zurückzu versetzen.Art. 43Spezialzone ARA (SZC)Zweck <strong>und</strong> Ziel1Die Spezialzone ARA ist für Anlagen der Abwasserreinigung bestimmt.NutzungBaupolizeiliche MasseLärmempfindlichkeitsstufeBesondere Bestimmungen2Es sind ausschliesslich Bauten <strong>und</strong> Anlagen für die unmittelbar zum Betrieb<strong>und</strong> Unterhalt der ARA notwendigen Anlagen <strong>und</strong> deren Erneuerung <strong>und</strong>Erweiterungen bestimmt.3Es gelten die baupolizeilichen Masse der IGZ (Art. 31); betriebsbedingteAusnahmen sind vorbehalten.45IIISchutz vor nichtionisierender Strahlung: In Anwendung von Art. 16 NISVist, im Einflussbereich der bestehenden Freileitungen, für Orte mit empfindlicherNutzung (Art. 3, Abs. 3 NISV) die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gemässAnhang 1 NISV durch planerische oder bauliche Massnahmen sicherzustellen.6Für alle Bauprojekte ist ein Standortbewilligungsgesuch nach Art. 152 <strong>und</strong>153 RPBG einzureichen.Art. 44Spezialzone Reitbetrieb Notz (SZD)Zweck <strong>und</strong> ZielNutzung1Die Spezialzone Reitbetrieb Notz ist für Bauten <strong>und</strong> Anlagen im Zusammenhangmit der bestehenden Pferdehaltung <strong>und</strong> dem bestehenden Reitbetriebbestimmt.2Es sind ausschliesslich betriebsbedingte, für die Pferdehaltung sowie fürAusbildungs- <strong>und</strong> Übungszwecke bestimmte Bauten <strong>und</strong> Anlagen zulässig.Zugelassen sind namentlich: Reithalle, Stallungen, Nebenbauten <strong>und</strong> –anlagen, betriebsnotwendiger Wohnraum, ein Clublokal mit Buvette sowieAussenreitplätze mit zugehörigen Installationen wie Tribünen <strong>und</strong> Beleuchtungsanlagen.3Für Neubauten gelten folgende baupolizeiliche Masse:- Grenzabstand: 1/3 der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 4.00 m- Gebäudelänge GL: max. 50.00 m- Gesamthöhe h: 12.00 m (Gesamthöhe); Fassadenhöhe Fh: 8.00 m4Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen.Masse <strong>und</strong> GestaltungLärmempfindlichkeitsstufeBesondere Bestimmungen5III6Schutz vor nichtionisierender Strahlung: In Anwendung von Art. 16 NISVist, im Einflussbereich der bestehenden Freileitungen, für Orte mit empfindlicherNutzung (Art. 3, Abs. 3 NISV) die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gemässAnhang 1 NISV durch planerische oder bauliche Massnahmen sicherzustellen.7Für alle Bauprojekte ist ein Standortbewilligungsgesuch nach Art. 152 <strong>und</strong>153 RPBG einzureichen.8Entfällt der in Abs. 1 definierte Zweck, namentlich durch Stilllegung desbestehenden Pferdehaltungs- <strong>und</strong> Reitbetriebs, wird die Spezialzone wieder


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 29der Landwirtschaftszone (LW) zugeführt. Alle dannzumal nicht mehr standortgeb<strong>und</strong>enenBauten <strong>und</strong> Anlagen sind innerhalb von drei Jahren abzubrechen.Art. 45Landwirtschaftszone (LW)1Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftlicheBewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet <strong>und</strong> zur Erfüllungder verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das imGesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.2Welche Bauten <strong>und</strong> Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werdenkönnen, wird abschliessend von der b<strong>und</strong>esrechtlichen Gesetzgebung geregelt.3Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Bauteoder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung derRaumplanungs-, Umwelt- <strong>und</strong> Baudirektion (RUBD).4Das Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG <strong>und</strong> Art. 88 RPBR istobligatorisch.Art. 46Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft allgemeinCharakterSpezielle Perimetervorschriften1Die Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft sind Teile der Landwirtschaftszone,in denen Bauten <strong>und</strong> Anlagen nach Art. 58 RPBG zugelassensind. Im Zonennutzungsplan sind folgende Perimeter bezeichnet:A MoosacherB GmeindshölzliC Golatenfeld2Für die Nutzung <strong>und</strong> Bebauung sowie die Ver- <strong>und</strong> Entsorgung der bezeichnetenPerimeter für diversifizierte Landwirtschaft gelten die Bestimmungengemäss den nachfolgenden Artikeln 42 bis 44.Art. 47Perimeter „Moosacher“NutzungWohnraumGebäudemasseAbständeEinpassung <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung1Der Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft „Moosacher“ dient derpflanzenbaulichen Produktion. Zugelassen sind namentlich Gewächshäusersowie dazugehörige betriebsbedingte Bauten <strong>und</strong> Anlagen für die bodenunabhängigeProduktion.2Wohnraum ist ausschliesslich für das betriebsnotwendig an den Standortgeb<strong>und</strong>ene Personal zugelassen. Er muss in die Betriebsgebäude integriertwerden. Freistehende Einzelhäuser sind nicht zugelassen.3Bauten <strong>und</strong> Anlagen dürfen folgende maximalen Gebäudemasse nichtüberschreiten:Gebäudehöhe h: 10.00 m (Gesamthöhe)Technische Anlagen h: 10.00 m (Gesamthöhe)4Der Grenzabstand beträgt 5.00 m. Grössere Abstände aufgr<strong>und</strong> des Immissionsschutzesbleiben vorbehalten.5Die Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind möglichst optimal in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildeinzupassen. Dabei sind insbesondere folgende Gr<strong>und</strong>sätze zubeachten: Minimierung von Terrainveränderungen, naturnahe Gestaltung der


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 30nicht als Verkehrsfläche notwendigen Aussenräume. Mit jedem Baugesuch istein Umgebungsgestaltungsplan als integrierender Bestandteil einzureichen.LärmempfindlichkeitsstufeLuftreinhaltungErschliessungskostenWasserver- <strong>und</strong>entsorgung6III; mässig störende Nutzungen7Geruchsemissionen sind gemäss Art. 3 <strong>und</strong> 4 LRV zu begrenzen <strong>und</strong>dürfen nicht zu übermässigen Immissionen führen.8Die Kosten für Bau, Betrieb <strong>und</strong> Unterhalt der Erschliessungsanlagengehen zu Lasten der Gr<strong>und</strong>eigentümer oder Bauberechtigten im jeweiligenPerimeter.9a) Für die Bewässerung der Kulturen ist Regenwasser zu verwenden. Dazusind sämtliche Ge wächshäuser mit geeigneten Auffang- <strong>und</strong> Speicheranlagenauszustatten.b) Für die Notfallversorgung muss ein Anschluss an das Versorgungsnetzder Bewässerungsge nossenschaft erstellt werden.c) Die Bewässerung von Kulturen mit Gr<strong>und</strong>wasser oder mit Wasser ausOberflächengewässern kann prinzipiell nicht bewilligt werden. In begründetenAusnahmefällen kann das kantonale Tiefbauamt eine spezielle Bewilligungerteilen.d) Überschüssiges Regenwasser, welches nicht aufgefangen werden kann,muss versickert werden. Falls eine Versickerung des Sauberwassers nichtmöglich ist, muss dies belegt werden. Das Sauberwasser muss in diesemFall über eine Retentionsanlage abgeleitet werden.e) Retentions- <strong>und</strong> Versickerungsanlagen müssen fachmännisch geplant<strong>und</strong> ausgeführt werden.Art. 48Perimeter „Gmeindshölzli“ <strong>und</strong> „Golatenfeld“NutzungGebäudemasseAbständeLuftreinhaltungEinpassung <strong>und</strong> UmgebungsgestaltungLärmempfindlichkeitsstufeStrassenerschliessung1Die Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft „Gmeindshölzli“ <strong>und</strong> “Golatenfeld“dienen der gartenbaulichen Produktion von Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern.Zugelassen sind betriebsbedingte Bauten <strong>und</strong> Anlagen für die bodenunabhängigeProduktion. Treibhäuser sind nicht zugelassen.2Bauten <strong>und</strong> Anlagen dürfen folgende maximalen Gebäudemasse nichtüberschreiten:Gebäudehöhe h: 10.00 (Gesamthöhe).Die maximale Höhe der Pflanzen darf 12.00 m nicht übersteigen.3Der Grenzabstand beträgt 5.00 m. Grössere Abstände aufgr<strong>und</strong> des Immissionsschutzesbleiben vorbehalten.4Die Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind möglichst optimal in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildeinzupassen. Dabei sind insbesondere folgende Gr<strong>und</strong>sätze zubeachten: Minimierung von Terrainveränderungen, naturnahe Gestaltung dernicht als Verkehrsfläche notwendigen Aussenräume. Mit jedem Baugesuch istein Umgebungsgestaltungsplan als integrierender Bestandteil einzureichen.5III; mässig störende Nutzungen6Geruchsemissionen sind gemäss Art. 3 <strong>und</strong> 4 LRV zu begrenzen <strong>und</strong>dürfen nicht zu übermässigen Immissionen führen.7Die bestehenden Strassen- <strong>und</strong> Wegzufahrten dürfen nicht verbreitertwerden.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 31ErschliessungskostenWasserver- <strong>und</strong>entsorgung8Die Kosten für Bau, Betrieb <strong>und</strong> Unterhalt der Erschliessungsanlagengehen zu Lasten der Gr<strong>und</strong>eigentümer oder Bauberechtigten im jeweiligenPerimeter.9a) Für die Bewässerung der Kulturen ist Regenwasser zu verwenden.b) Die Bewässerung von Kulturen mit Gr<strong>und</strong>wasser oder mit Wasser ausOberflächengewässern. Kann prinzipiell nicht bewilligt werden. In begründetenAusnahmefällen kann das kantonale Tiefbauamt eine spezielle Bewilligungerteilen.c) Überschüssiges Regenwasser, welches nicht aufgefangen werden kann,muss versickert werden. Falls eine Versickerung des Sauberwassers nichtmöglich ist, muss dies belegt werden. Das Sauberwasser muss in diesemFall über eine Retentionsanlage abgeleitet werden.d) Retentions- <strong>und</strong> Versickerungsanlagen müssen fachmännisch geplant<strong>und</strong> ausgeführt werden.Art. 49WaldflächeDie Waldfläche untersteht dem Waldgesetz.III Bau- <strong>und</strong> andere VorschriftenArt. 50Gr<strong>und</strong>satz1Sämtliche Elemente der Zonenvorschriften wie Bauweise, Geschossflächenziffer,Überbauungsziffer, Abstände, Höhen sind im Raumplanungs- <strong>und</strong>Baugesetz (RPBG) bzw. im Ausführungsreglement (RPBR) <strong>und</strong> in der interkantonalenVereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)definiert.2Die weiteren anwendbaren Bestimmungen sind in den nachfolgendenArtikeln enthalten.Art. 51Garantie1Für Projekte von grosser Tragweite kann die <strong>Gemeinde</strong> von der Bauherrschaftfinanzielle Nachweise oder Sicherheiten verlangen (Art. 135 Abs. 4RPBG).2Diese Garantie kann als Gr<strong>und</strong>hypothek (Gr<strong>und</strong>pfandrecht) zugunsten der<strong>Gemeinde</strong> geleistet werden.3Die Kosten der Garantieerstellung gehen zu Lasten des Gr<strong>und</strong>besitzers.Art. 52Termine für die Gestaltung der AussenräumeDie Gestaltung des Aussenraumes mit den Zugängen für Fussgänger, denZufahrten, Park- <strong>und</strong> Spielplätzen ist mit der Bezugsbewilligung fertigzustellen,die übrigen Umgebungsarbeiten sind 6 Monate später abzuschliessen.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 32Art. 53Masse für Kleinbauten, Anbauten, Unterniveaubauten<strong>und</strong> Gebäudeteile1Kleinbauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.2)Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die untenstehendenMasse nicht überschreiten <strong>und</strong> die nur Nebennutzflächen enthalten.Gebäudelänge GL: 8.00 mGebäudebreite GB: 8.00 mGesamthöhe h: 3.50 m2Anbauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.3)Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreitenin ihren Dimensionen die untenstehenden Masse nicht <strong>und</strong> enthalten nur Nebennutzflächen.Gebäudelänge GL: 8.00 mGebäudebreite GB: 8.00 mGesamthöhe h: 3.50 m3Unterniveaubauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.5)Als Unterniveaubauten gelten Gebäude, die nicht mehr als 1.00 m über dasmassgebende oder tiefer gelegte Terrain hinausragen (Art. 75 RPBR).4Vorspringende Gebäudeteile (vgl. Anhang 2, Ziff. 3.4)Als vorspringende Gebäudeteile gelten solche, die den Abstand zur Grenzenicht mehr als 1.00 m überschreiten <strong>und</strong> deren Länge, mit Ausnahme derjenigender Dachvorsprünge, ein Drittel der entsprechenden Fassade nicht überschreitet.Die vorspringenden Gebäudeteile werden nicht in die Abstandsberechnungmiteinbezogen (Art. 76 RPBR).5Rückspringende Gebäudeteile (vgl. Anhang 2, Ziff. 3.5)Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.Tiefe rückspringender Gebäudeteile a: 1.50 m für HauseingängeBreite rückspringender Gebäudeteile b: ¼ des zugehörigen Fassadenabschnitts.Art. 54Dachlukarnen <strong>und</strong> Dachaufbauten1Als Dachlukarne versteht man jede Öffnung im Dach, welche zur Belichtungoder Belüftung dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachfenster(Klappen) <strong>und</strong> die in der Bedachung eingebauten Balkone (Art. 65RPBR).2Die Gesamtbreite der Dachlukarnen <strong>und</strong> Dachaufbauten darf ½ der Längeder entsprechenden Fassade oder des entsprechenden Fassadenelementes,wenn diese Absätze aufweisen, nicht übersteigen.3Der First der Dachlukarnen muss merklich unter dem Hauptfirst liegen.4Die Vorschriften der Absätze 2 <strong>und</strong> 3 werden ebenfalls für Lukarnen <strong>und</strong>Dachaufbauten angewendet, welche in Verlängerung der Fassade mit Unterbrechungdes Vordaches erstellt werden.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 335Abweichungen von den Vorschriften in den Absätzen 2 bis 4 können gestattetwerden:a) bei Umbauten eines Gebäudes, bei dem der heutige Zustand dies ausnahmsweiserechtfertigt;b) bei Neubauten, bei denen die Form <strong>und</strong> Grösse der Öffnungen im Dachwesentliche Bestand teile eines harmonischen Architekturkonzeptes vonguter Qualität bilden.6Die Bestimmungen zum Ortsbildschutzperimter (Art. 10) bleiben vorbehalten.Art. 55Antennenanlagen1Antennenanlagen haben sich bezüglich Farbgebung <strong>und</strong> Anbringungsortder Gebäudearchitektur anzupassen.2Als Antennenanlage gelten die sich ausserhalb eines Gebäudes befindlichenAntennen oder Parabolspiegel zwecks Betrieb einer Sende- <strong>und</strong>/oderEmpfangsanlage.Art. 56Energie1Bei der Erstellung <strong>und</strong> Sanierung von Bauten <strong>und</strong> Anlagen werden gr<strong>und</strong>sätzlichein effizienter Energieeinsatz sowie die Verwendung erneuerbarer<strong>und</strong> emissionsarmer Energien angestrebt.2Die <strong>Gemeinde</strong> kann gestützt auf den kommunalen Energieplan Massnahmenfördern oder verlangen, die zu einer Verbesserung der Energieeffizienz<strong>und</strong> der vermehrten Nutzung erneuerbarer Energie beitragen.3Bei gleichzeitiger Projektierung von fünf oder mehr benachbarten WohnoderGewerbeeinheiten (bestehend oder neu) ist die Realisierung einer gemeinsamenAnlage für Heizung <strong>und</strong> Warmwasser zu prüfen. Ein Nachweisüber die Durchführung <strong>und</strong> das Ergebnis der Prüfung ist mit dem Baugesucheinzureichen. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die projektiertenWohneinheiten (bestehend oder neu) höchstens 25% des Wärmebedarfsfür Heizung <strong>und</strong> Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken oderein Minergie-Label tragen.Art. 57Parkierung1Erforderliche AbstellplätzeBei jedem Neu-, Um- <strong>und</strong> Anbau sind für Personenautos die erforderlichenAbstellplätze zu erstellen oder nachzuweisen. Als erforderlich gelten:- Für Bauten mit einer Wohneinheit sind eine Garage oder ein gedeckterAbstellplatz plus zwei Parkplätze zu erstellen. Garagenvorplätze könnenals Parkplätze gelten, sofern die Zufahrtsrampe ein Gefälle von 7% nichtübersteigt.- Für alle anderen Bauten ist die erforderliche Zahl der Abstellplätze nachder VSS Norm SN 640281 „Parkieren, Bedarf an Parkfelder“ der VereinigungSchweizerischer Strassenfachleute VSS zu berechnen.Die Bestimmungen des kommunalen Parkplatzreglements bleiben vorbehalten.Bei Ungenügen der vorhandenen Abstellplätze kann der <strong>Gemeinde</strong>ratjederzeit eine Anpassung der Anzahl Abstellplätze verlangen.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 34220% der gemäss Abs. 1 geforderten Abstellplätze sind als Besucherparkplätzezu bezeichnen. Diese dürfen nicht vermietet werden.3GestaltungDie nicht gedeckten Parkplätze sind mit hochstämmigen Bäumen zu gestalten(mindestens ein Baum pro sechs Parkplätze).Für jede Liegenschaft wird eine Zufahrt gestattet. Sie darf gr<strong>und</strong>sätzlich eineBreite entlang der Strasse von 8.00 m nicht überschreiten. Die <strong>Gemeinde</strong>strasse<strong>und</strong> das Bankett dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als Manövrierflächegenutzt werden.4FahrräderBei Mehrfamilienhäusern sind bezüglich Anzahl <strong>und</strong> Ausstattung von Abstellplätzenfür Fahrräder die geltenden VSS Normen (SN 640065 ff) zu beachten.Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die erforderliche Anzahl Abstellplätze in begründetenFällen reduzieren oder erhöhen.Die Abstellplätze für Fahrräder sind so anzulegen, dass sie auf kurzem <strong>und</strong>sicherem Weg erreicht werden können. Mindestens die Hälfte der Abstellplätzeist zu überdecken.5ErsatzabgabeIst der Eigentümer einer Liegenschaft wegen den örtlichen Verhältnissen nichtin der Lage, die notwendigen Abstellplätze gemäss Abs. 1 auf privatem Gr<strong>und</strong>zu erstellen oder nachzuweisen, ist er verpflichtet, der <strong>Gemeinde</strong> eine kostendeckendeErsatzabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ersatzabgabe wird imGebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt.Art. 58Geländeveränderungen1Allgemein sind nur geringfügige Änderungen an der Topographie desnatürlichen Geländes zugelassen. Das fertig gestaltete Gelände muss mitjenem der Nachbarparzellen harmonieren (Art. 58 f RPBR).2Jede Geländeveränderung ist so zu gestalten, dass zusammen mit ihrerUmgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.3Die Differenz zwischen der Höhe des fertig gestalteten Geländes <strong>und</strong> demnatürlichen Gelände darf 1.50 m nicht übersteigen. Ausnahmen können bewilligtwerden, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, namentlichfür Gelände mit starker Neigung.IV StrafbestimmungenArt. 59ÜbertretungenÜbertretungen diese Reglements werden nach den Bestimmungen vonArt. 173 RPBG geahndet.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 35VSchlussbestimmungenArt. 60AufhebungenMit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:- alle Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan <strong>und</strong> seinem Reglemententgegenstehen;- das alte Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> vom 13.2.1996;- Detailbebauungsplan Fräschelsgasse;- Detailbebauungsplan Papiliorama;- Detailbebauungsplan Leimeren vom 24.11.2004;- Detailbebauungsplan Geschwister Schwab vom 26.11.2008.Art. 61InkrafttretenDieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt<strong>und</strong> Baudirektion in Kraft.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung 36VI Genehmigungsvermerke1. Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 33 vom 17. August 20122. Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 5 vom 1. Februar 2013Vom <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Kerzers</strong> beschlossen am 17. April 2013Der <strong>Gemeinde</strong>schreiberDie <strong>Gemeinde</strong>präsidentinDurch die Raumplanungs-, Umwelt- <strong>und</strong> Baudirektion genehmigt amDer Staatsrat, Direktor


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 1VII AnhängeAnhang 1Baupolizeiliche MasseDie Tabelle enthält die wichtigsten Masse der Regelbauzonen. Für die vollständigen Masse sowiespezielle Regelungen sind die Zonenvorschriften zu konsultieren.h Fh tr GA G GFZo GFZu 8) BMZ ÜZ H 9) ÜZ N 9) ESDorfkernzone(Art. 22 PBR)Dorfzone(Art. 23 PBR)12.50 m½ hmin. 1-3 +D 1) 1.20 0.50 0.40 0.20 III4.00 m 2)IIIKernzone(Art. 24 PBR)12.50 m 6.25 m2) mind.21.10 0.60 0.50 0.15 IIIMischzone (Art.25 PBR)12.50 m 6.25 m2) mind.21.00 0.50 0.35 0.15 IIIWohnzonemittl. Dichte I(Art. 26 PBR)Wohnzonemittl. Dichte II(Art. 27 PBR)Wohnzonenied. Dichte I(Art. 28 PBR)Wohnzonenied. Dichte II(Art. 29 PBR)12.50 m 6.25 m2) mind.21.20 0.50 0.25 0.15 II10.00 m 5.00 m 2) 1.00 0.50 0.35 3) 0.15 II10.00 m 7.50 m 5.00 m 2) GFZ 0.900.25 4)5) 0.15 II0.359.00 m 6.50 m 4.50 m 2) GFZ 0.90 0.25 3) 0.15 IIGewerbezone(Art. 30 PBR)12.50 m4.00 m 6)7) 7.00 0.60 0.15 III7.50 mIndustrie- <strong>und</strong>Gewerbezone(Art. 31 PBR)Zone von allg.Interesse(Art. 32 PBR)15.00 m4.00 m 6)7) 8.00 0.70 0.15 IV7.50 m12.50 m 6.25 m 2) 1.10 0.60 0.75 0.15 IIIEs gelten die Begriffe <strong>und</strong> Messweisen gemäss Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22.September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) gemäss Anhang 2.h = GesamthöheFh tr = Fassadenhöhe traufseitigGA = GrenzabstandG = GeschosseGFZo = Geschossflächenziffer oberirdischGFZu = Geschossflächenziffer unterirdischBMZ = BaumassenzifferÜZ H = Überbauungsziffer Hauptgebäude /- anlagenÜZ N = Überbauungsziffer Nebenbauten /- anlagenES = Empfindlichkeitsstufe1)2)3)4)5)6)D = Dachausbau gestattetErhöhung gemäss Art. 83 RPBRfür reine Wohnbautenfür Einzelwohnhäuserfür zusammengebaute Einzelwohnhäuserinnerhalb der Zone7)8)9)gegenüber anderen ZonenDie unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslichreserviert für Nebennutzflächen<strong>und</strong> Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.gemäss Definition Anhang 2, Ziff. 8.4


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 2Anhang 2Definitionen <strong>und</strong> MessweisenEs gelten die nachfolgend aufgeführten Baubegriffe <strong>und</strong> Messweisen gemäss der Interkantonalen Vereinbarungvom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) bzw. gemäss RPBR.Die Geschossflächenziffer (GFZ, Ziff. 8.2) wird zusätzlich wie folgt differenziert:- Die Geschossflächenziffer (GFZo) gilt für oberirdische Bauten.- Die Geschossflächenziffer unterirdisch (GFZu) gilt für unterirdische Bauten gemässZiff. 2.4 Anhang IVHB.Die Überbauungsziffer (ÜZ, Ziff. 8.4) wird zusätzlich wie folgt differenziert:- Die Überbauungsziffer für Hauptgebäude <strong>und</strong> -anlagen (ÜZ H)- Die Überbauungsziffer für Nebenbauten <strong>und</strong> -anlagen (ÜZ N)1. TERRAIN1.1 Massgebendes TerrainAls massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.Kann dieser infolge früherer Abgrabungen <strong>und</strong> Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichenGeländeverlauf der Umgebung auszugehen.Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs-oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.2. GEBÄUDE2.1 GebäudeGebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung<strong>und</strong> in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.2.2 KleinbautenKleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten<strong>und</strong> die nur Nebennutzflächen enthalten.2.3 AnbautenAnbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigenMasse nicht <strong>und</strong> enthalten nur Nebennutzflächen.2.4 Unterirdische BautenUnterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer <strong>und</strong> Brüstungen,vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.2.5 UnterniveaubautenUnterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektiveüber das tiefer gelegte Terrain hinausragen.-


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 23. GEBÄUDETEILE3.1 FassadenfluchtDie Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punktedes Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende <strong>und</strong> unbedeutend rückspringende Gebäudeteilewerden nicht berücksichtigt.3.2 FassadenlinieDie Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht <strong>und</strong> massgebendem Terrain.3.3 Projizierte FassadenlinieDie projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.3.4 Vorspringende GebäudeteileVorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenfluchthinaus <strong>und</strong> dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweiseden zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.3.5 Rückspringende GebäudeteileRückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.4. LÄNGENBEGRIFFE, LÄNGENMASSE4.1 GebäudelängeDie Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinieumfasst.4.2 GebäudebreiteDie Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinieumfasst.5. HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE5.1 GesamthöheDie Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion <strong>und</strong>den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.5.2 FassadenhöheDie Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit derOberkante der Dachkonstruktion <strong>und</strong> der dazugehörigen Fassadenlinie.5.3 KniestockhöheDie Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau<strong>und</strong> der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.5.4 Lichte HöheDie lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens <strong>und</strong> der Unterkante


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 2der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmtwird.6. GESCHOSSE6.1 VollgeschosseVollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- <strong>und</strong> Attikageschosse.Bei zusammengebauten Gebäuden <strong>und</strong> bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind,wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.6.2 UntergeschosseUntergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht,im Mittel höchstens 1 m über die Fassadenlinie hinausragt. (Art. 77 RPBR)6.3 DachgeschosseDachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1.5 m nicht überschreiten. (Art. 78 RPBR6.4 AttikageschosseAttikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss beimindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2,5 m zurückversetztsein. (Art. 79 RPBR)7. ABSTÄNDE UND ABSTANDSBEREICHE7.1 GrenzabstandDer Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie <strong>und</strong> der Parzellengrenze.7.2 GebäudeabstandDer Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.7.3 BaulinienBaulinien begrenzen die Bebauung <strong>und</strong> dienen insbesondere der Sicherung bestehender <strong>und</strong> geplanterAnlagen <strong>und</strong> Flächen sowie der baulichen Gestaltung.7.4 BaubereichDer Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften <strong>und</strong> Baulinienin einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.8. NUTZUNGSZIFFERN8.1 Anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeZur anrechenbaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegendenGr<strong>und</strong>stücksflächen bzw. Gr<strong>und</strong>stücksteile.Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.Nicht angerechnet werden die Flächen der Gr<strong>und</strong>-, Grob- <strong>und</strong> Feinerschliessung.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 28.2 GeschossflächenzifferDie Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbarenGr<strong>und</strong>stücksfläche (aGSF).Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:- Hauptnutzflächen HNF- Nebennutzflächen NNF- Verkehrsflächen VF- Konstruktionsflächen KF- Funktionsflächen FF.Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt.Geschossflächenziffer =Summe aller Geschossflächenanrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeGFZ =∑GFaGSFDie Geschossflächenziffer (GFZo) gilt für oberirdische Bauten.Die Geschossflächenziffer unterirdisch (GFZu) gilt für unterirdische Bauten gemäss Ziff. 2.4.8.3 BaumassenzifferDie Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm)zur anrechenbaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche (aGSF).Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen.Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (z.B. Wände) umgrenztsind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.Baumassenziffer =Bauvolumen über massgebenden Terrainanrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeBMZ =BVmaGSF8.4 ÜberbauungszifferDie Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbarenGr<strong>und</strong>stücksfläche (aGSF).Überbauungsziffer =anrechenbare Gebäudeflächeanrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeÜZ= aGbFaGSFAls anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.Die Überbauungsziffer ÜZ H gilt für Hauptgebäude/-anlagen: Für Wohn- <strong>und</strong> Arbeitszwecke ständig benutzbareBauten <strong>und</strong> Anlagen.Die Überbauungsziffer ÜZ N gilt für Nebenbauten/-anlagen: Unbeheizte Kleinbauten <strong>und</strong> angebaute Bauteile,welche nicht ständig zu Wohn- <strong>und</strong> Arbeitszwecken benutzbar sind, wie unbeheitzte Wintergärten, Gartenhäuser,Privatgaragen, Terassenüberdachungen, Balkonplatten oder Velodächer.8.5 GrünflächenzifferDie Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbarenGr<strong>und</strong>stücksfläche (aGSF).Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche <strong>und</strong>/oder bepflanzte Bodenflächen eines Gr<strong>und</strong>stücks, die


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 2nicht versiegelt sind <strong>und</strong> die nicht als Abstellflächen dienen.Grünflächenziffer =anrechenbare Grünflächeanrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeGZ= aGrFaGSF


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 3Anhang 3Liste der geschützten Gebäude <strong>und</strong> ObjekteArt. 11 PBR, ZonennutzungsplanStrasse /OrtsbezeichnungGeb. Nr. Objekt Art. el. Wert SchutzkategorieBahnhofplatz 1 Bahnhofgebäude 695 C 3Bahnhofplatz 0 Passerelle 8209 B 3Bahnhofplatz 1B Güterschuppen 695 C 3Bahnhofplatz 1C Stellwerk 8209 A 1Bahnhofplatz 2 Wohnhaus der Anna Schwab 37 B 2Bahnhofplatz 6 Hotel Jura 31 C 3Bahnhofplatz 16 Hotel Bahnhof 411 C 3Bahnhofplatz 8 Ersparniskasse 38 C 3Bernstrasse 3 Bauernhaus 399 C 3Bernstrasse 6 Bauernhaus 379 B 2Burgstatt 1 Bauernhaus 42 B 2Burgstatt 1 -o Wirtshausschild (Löwen) 28 C 3Burgstatt 7 Gasthaus zum Bären 35 B 3Burgstatt 9 Gasthaus zum Löwen 28 B 2Burgstatt 11 Wohnhaus 27 C 3Fräschelsgasse 0 Bn 2 Brunnen 45 C 3Fräschelsgasse 0 Ma 1 Stützmauer 60 C 3Fräschelsgasse 1 Bauernhaus 21 A 1Fräschelsgasse 2 Bauernhaus 46 C 3Fräschelsgasse 3 Bauernhaus 18; 29 C 3Fräschelsgasse 5 Stöckli 17 C 3Fräschelsgasse 6 Ofenhaus 154 C 3Fräschelsgasse 7 Bauernhaus 16 B 3Gerbegasse 10 Ehemalige Gerbe 461 A 2Gerbegasse 14 Gerbestock 463 A 1Herresrain 0 Bn 4 Sodbrunnen 63 C 3Herresrain 1 Ehem. Schulhaus 61 B 2Herresrain 3 Ehem. Schulhaus 61 B 2Herresrain 5 Pfarrhaus 63 A 1Herresrain 7Ofenhaus / Unterweisungslokal63 C 3Herresrain 13 Stöckli 65 C 3


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 3Strasse /OrtsbezeichnungGeb. Nr. Objekt Art. el. Wert SchutzkategorieHerresrain 13 Stöckli 65 C 3Hintere Gasse 0 Bn 1 Brunnen 99 C 3Hintere Gasse 25 Bauernhaus 195 C 3Holzgasse 4 Bauernhaus 115 C 3Kirchgässli 1 Kirche St. Martin 62 A 1Kreuzgasse 5 Bauernhaus 111 C 3Kreuzgasse 6 Bauernhaus 122 C 3Lindenhubel 5-5A Villa 262 B 2Moosgasse 2 Stock 20 A 1Murtenstrasse 2 Gasthof Burestübli 44 C 3Oelegasse 43 Wohnhaus 804 B 2Platz, Auf dem 0 Bn 3 Brunnen 114 C 3Platz, Auf dem 1 Ofenhaus, Bibliothek 114 B 2Vordere Gasse 1 Schulhaus 66 C 3Vordere Gasse 4Wohnhaus mit ehem. Geschäft87 C 3Vordere Gasse 15 Käserei 105 C 3Vordere Gasse 18 Wohnhaus 364 C 3Vordere Gasse 23 Bauernhaus 106 C 3Vordere Gasse 24 Bauernhaus 368 C 3Vordere Gasse 26 Bauernhaus 370 B 3Vordere Gasse 28 Stöckli 370 C 3Aspi 0 Grenzstein BE/FR 8894 A 3Bernstrasse 0 Grenzstein BE/FR 8114 A 3


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 4Anhang 4Spezielle Schutzbestimmungen für geschützte GebäudeArt. 11 PBR, ZonennutzungsplanNachfolgende Bestimmungen erläutern die in Art. 11 PBR allgemein definierten Schutzkategorien.I Spezielle Vorschriften für die Kategorie 3a) BaukörperAn Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Gebäudes wirken,können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie können weder umgebaut noch umgenutztwerden. Beim Umbau des Hauptgebäudes kann der Abbruch dieser Anbauten beantragt werden.Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden:- Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig.- Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verb<strong>und</strong>en.- Die Geschosszahl der Erweiterung ist beschränkt auf ein Geschoss. In Hanglage sind talseitig maximalzwei Geschosse möglich.- Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen<strong>und</strong> darf den Charakter des Hauptgebäudes <strong>und</strong> dessen Verbindung zu seiner Umgebung nichtbeeinträchtigen.- In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien <strong>und</strong> Farbe muss die Erweiterungauf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten <strong>und</strong> die Aussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keinerWeise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen.b) FassadenDer Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse<strong>und</strong> Proportionen sowie für den Anteil der Durchbrüche an der Gesamtfläche.Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass auf neue Öffnungen verzichtet werden kann.Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungenausnahmsweise bewilligt werden:- Vorhandene, jedoch zugemauerte alte Öffnungen können wiederum geöffnet werden, sofern siezum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.- Form, Ausmasse <strong>und</strong> Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmlicheBautechnik <strong>und</strong> durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.- Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet.Die neuen Öffnungen fügen sich zwar dem Ensemble ein, sollten sich jedoch von den originalenÖffnungen soweit unterscheiden, damit der Eingriff nicht das Gebäude als geschichtliches Dokumentverfälscht.Alte Türen <strong>und</strong> Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch ersetzt werdenmüssen, sollen sie mit traditionellen Materialien <strong>und</strong> in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeitdes Gebäudes passen.Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:- Putz, Anstrich <strong>und</strong> Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.- Die Farbgebung wird im Einvernehmen mit dem <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>und</strong> dem Amt für Kulturgüter aufgr<strong>und</strong>einer Untersuchung des erhaltenen Zustands <strong>und</strong> anhand von Sondierungen festgelegt.- Es ist nicht erlaubt, ohne vorgängige Einwilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates den Verputz zu entfernen.Ein Gutachten des Amtes für Kulturgüter ist erforderlich.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 4c) DächerDie Dachform (Dachneigung, Auskragung <strong>und</strong> Form der Vordächer) ist zu bewahren.Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss (im Sinn von Art. 55 RPBR) ist nur erlaubt, wenndie Belichtung <strong>und</strong> Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigt.Die Belichtung <strong>und</strong> Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden Bedingungenkönnen neue Öffnungen bewilligt werden:- Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen, soweit die Bestimmungen von Absatz 3b eingehaltensind.- Falls die oben erwähnten Öffnungen nicht ausreichen, können Öffnungen im Dach bewilligt werden.Diese haben sich jedoch an den traditionellen Elementen aus der Entstehungszeit des entsprechendenGebäudetypus’ zu orientieren.- Bei fehlenden historischen Referenzen können Öffnungen in der Dachhaut in Form von Dachflächenfensternangebracht werden. Die Fläche der Verglasung ist mit der Dachhaut bündig.- Die Summe der Flächen von Lukarnen <strong>und</strong> Dachaufbauten darf – in der Ansicht gemessen – 1/15der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten.- Die Gesamtbreite der Lukarnen <strong>und</strong> Dachaufbauten darf ¼ der Länge der entsprechenden Fassadenicht überschreiten.- Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen.- Das Anbringen von Dachflächenfenstern <strong>und</strong> von Lukarnen hat keine Veränderung des Dachstuhlszur Folge.d) Konstruktive ElementeDie Tragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen <strong>und</strong> Dachstuhl.Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies imgleichen Material <strong>und</strong> in der gleichen Form zu erfolgen.e) Gr<strong>und</strong>rissIn Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente <strong>und</strong> als Bedingung der Konservierung, istder bestehende Gr<strong>und</strong>riss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebäudes zuberücksichtigen.f) MaterialienFalls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden <strong>und</strong> des Dachs ersetzt werdenmüssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder miteinem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.g) Störende ZufügungenBei einem Umbau kann die Beseitigung von Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen im FassadenoderDachbereich, die keinen wesentlichen Beitrag zur Entwicklungsgeschichte des Gebäudes darstellen,verlangt werden. Das Amt für Kulturgüter nimmt die Bewertung dieser Elemente vor.II Spezielle Vorschriften für die Kategorie 2a) Es gelten die Vorschriften der Kategorie 3.b) Elemente des AussenschmucksDie Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte <strong>und</strong> behauene Natursteinelemente,alte Fenster <strong>und</strong> Türen, profilierte <strong>und</strong> gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien<strong>und</strong> Schilder.Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 4Vorbild des Originals auszuführen.c) InnenausbauDie repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken <strong>und</strong> Fussböden sind beizubehalten. Die innereNeugestaltung ist entsprechend zu planen.Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach demVorbild des Originals auszuführen.III Spezielle Vorschriften für die Kategorie 1a) Es gelten die Vorschriften der Kategorien 2 <strong>und</strong> 3.b) Verkleidung <strong>und</strong> InnendekorationVerkleidungen <strong>und</strong> Dekorationen von Wänden, Decken <strong>und</strong> Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen<strong>und</strong> Cheminées, die in kunsthandwerklicher <strong>und</strong> kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sindzu erhalten.Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach demVorbild des Originals auszuführen.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 5Anhang 5Bedingungen für Solaranlagen zur Wärmegewinnung im Ortsbildschutzperimeter<strong>und</strong> auf geschützten GebäudenArt. 10 <strong>und</strong> 11 PBR, Zonennutzungsplan- Die Paneele werden vorzugsweise auf Dächern von Anbauten oder Nebenbauten angebracht.- Die Paneele werden zu einer einzigen Fläche zusammengefasst.- Die Paneele werden vorzugsweise am unteren Rand über die ganze Länge des Daches angebrachtoder als Band, das zur Gesamtfläche des Daches in einem harmonischen Verhältnis steht.- Die seitlichen Ränder der Paneele verlaufen parallel zur den Kanten der entsprechenden Dachfläche.Wenigstens zwei Ränder der Kollektorenfläche fallen auf Ränder der entsprechenden Dachfläche.- Die Paneele sind in der Dachhaut eingefügt. Ihre Oberfläche stimmt mit der Oberfläche der Eindeckungüberein. Die Ränder sind sauber abgeschlossen. Wo nötig werden Unregelmässigkeiten derDachform mit Anschluss- <strong>und</strong> Füllstücken von gleicher Farbe <strong>und</strong> Oberflächenbeschaffenheit wie dieder Paneele ausgeglichen.- Die Rahmen der Paneele sind von ähnlicher Farbe wie die Kollektoren.- Das Anbringen von Solaranalagen kann verboten werden auf geschützten Gebäuden, die im Sinnedes Denkmalschutzes als besonders empfindlich gelten, die einen besonderen Platz im Ortsbild einnehmenoder deren Dachform besonders komplex ausgebildet ist.- Ausnahmen von den obigen Bestimmungen können nur zugestanden werden aus technischen Gründenim Zusammenhang mit dem einwandfreien Funktionieren der Anlage oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 6Anhang 6Liste der geschützten NaturobjekteArt. 17 Abs. 3 PBR, ZonennutzungsplanBeschriebOrtN1 Alte Baumhecke EichteN2 Feldgehölz TandliN3 Feldgehölze, Schilfbestand SilberbrünneN4 Drumlin Im GrollyN5 Amphibienvorkommen ARI Im GrollyN6 Drumlin HubelwaldN7 Drumlin HubelN8 Drumlin, Aussichtspunkt SunnenbergN9Alte Kiesgrube mit Feldgehölz <strong>und</strong> WildkrautflurGummeN10 Ackerterrassen, Hecken GummeN11 Ackerterrassen, Hecken RäckholterenN12 Drumlin RäckholterenN13 Hohlweg, Hecken HolzgasseN14 Hohlweg, Hecken, Obstgärten WilergasseN15 Drumlin ArnenwaldN16 Raine <strong>und</strong> Hecken AspenfeldN17 Ackerterrassen, Hecken MühlerainN18 Heckenbestände, Bahntunnel MühlerainN19 Magerwiesenstreifen BahnhochdammN20 Magerwiese Arnen


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 7Anhang 7AbkürzungsverzeichnisAAFRAltlVARAAmt für ArchäologieVerordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belastetenStandorten (B<strong>und</strong>)AbwasserreinigungsanlageBMZBRPABaumassenzifferBau- <strong>und</strong> RaumplanungsamtDBPDTVDetailbebauungsplanDurchschnittlicher täglicher VerkehrESEWHEmpfindlichkeitsstufeEinzelwohnhaus/EinzelwohnhäuserFHZFh trFreihaltezoneFassadenhöhe traufseitigGZGEPGFZoGFZuGGLGAGewerbezoneGenereller EntwässerungsplanGeschossflächenziffer oberirdischGeschossflächenziffer unterirdischVollgeschossGebäudelängeGrenzabstandhGesamthöheIGZIVHBIndustrie- <strong>und</strong> GewerbezoneInterkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierungder BaubegriffeKZ KernzoneKGA Amt für KulturgüterKGSG Gesetz über den Schutz der Kulturgüter vom 7. November 1991LSZ LandschaftsschutzzoneLW LandwirtschaftszoneLSV Eidgenössische Lärmschutzverordnung vom 15.12.1986MZMFHMischzoneMehrfamilienhaus/MehrfamilienhäuserNISVPBREidg. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom23.12.1999Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong>


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kerzers</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (PBR) – Genehmigung Anhang 7RPBG Raumplanungs- <strong>und</strong> Baugesetz vom 2. Dezember 2008RPBR Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- <strong>und</strong>BaugesetzRPG Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (B<strong>und</strong>)RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (B<strong>und</strong>)StrG Strassengesetz vom 15.12.1967StfV Eidg. Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27.2.1991SZ SpezialzoneÜZÜberbauungszifferVSSSchweizerischer Verband der Strassen- <strong>und</strong> VerkehrsfachleuteWBG Gesetz über den Wasserbau vom 26.11.1979WM Wohnzone mittlerer DichteWN Wohnzone niederer DichteZAIZNPZone von allgemeinem InteresseZonennutzungsplan

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