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Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus

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Kanton <strong>Glarus</strong><strong>Gemeinde</strong> Ennenda<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong>22. November 20023


InhaltsverzeichnisI. Allgemeine BestimmungenArt. 1 ZweckArt. 2 GeltungsbereichArt. 3 VorbehaltArt. 4 ZuständigkeitArt. 5 BauamtII. <strong>Nutzungs</strong>planung <strong>und</strong> Erschliessung1. Kommunaler Richtplan <strong>und</strong> InventareArt. 6 Kommunaler Richtplan Inhalt, FormArt. 7 Inventare, Verzeichnisse, Schutzverordnungen2. Gr<strong>und</strong>ordnungArt. 8 Gr<strong>und</strong>ordnung3. ZonenvorschriftenArt. 9 Zoneneinteilung3.1 Zonen der Gr<strong>und</strong>nutzungArt. 10 Dorf- <strong>und</strong> KernzoneArt. 11 WohnzonenArt. 12 Wohn- <strong>und</strong> GewerbezoneArt. 13 GewerbezoneArt. 14 Industrie- <strong>und</strong> GewerbezoneArt. 15 Zone für öffentliche Bauten <strong>und</strong> AnlagenArt. 15b Zone für öffentliche Parkanlagen, Garagen <strong>und</strong> ParkplätzeArt. 16 GrünzoneArt. 17 LandwirtschaftszoneArt. 18 MaterialabbauzoneArt. 19 Übriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet3.2 Zonen der überlagerten rten NutzungArt. 20 OrtsbildschutzzoneArt. 21 LandschaftsschutzzoneArt. 22 NaturschutzzoneArt. 23 RuhezoneArt. 24 GefahrenzoneArt. 25 Gr<strong>und</strong>wasser- <strong>und</strong> Quellschutzzone3.3 EinzelobjekteArt. 26 Geschützte EinzelobjekteArt. 27 Bäume <strong>und</strong> GehölzeArt. 28 Mauern3.4 ZonenschemaArt. 29 Zonenschema4. ErschliessungsvorschriftenArt. 30 ErschliessungArt. 31 Öffentliche Anlagen der ErschliessungArt. 32 Gebiete mit PrivaterschliessungArt. 33 Private AnlagenArt. 34 Übernahme von ErschliessungsanlagenArt. 35 BeitragspflichtArt. 36 Erschliessungskostenbeiträge4


Art. 37 Vorzeitige ErstellungArt. 38 AnschlussbeiträgeArt. 39 BenützungsgebührenArt. 40 WerkreglementeArt. 41 Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch5. Überbauung von ArealenArt. 42 ÜberbauungsplanArt. 43 ArealabgrenzungArt. 44 ÜberbauungsplanverfahrenArt. 45 Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buchArt. 46 Abweichungen im ÜberbauungsplanArt. 47 AnforderungenArt. 48 LandumlegungIII. Bauvorhaben <strong>und</strong> Baubewilligung1. BauvoraussetzungenArt. 49 AnschlusspflichtArt. 50 ZonenkonformitätArt. 51 ÜberbaubarkeitArt. 52 Ausführung <strong>und</strong> Unterhalt2. <strong>Bauvorschriften</strong> der RegelbauweiseArt. 53 Stellung der BautenArt. 54 BaulinienArt. 55 GrenzabstandArt. 56 Baukörper, Niveaupunkt, VollgeschosseArt. 57 GebäudehöheArt. 58 DachformenArt. 59 DachraumbegrenzungArt. 60 DachaufbautenArt. 61 SonnenenergieanlagenArt. 62 Vorbauten3. <strong>Bauvorschriften</strong> der UmgebungsgestaltungArt. 63 UmgebungsanlagenArt. 64 Parkplatzreglement für FahrzeugeArt. 65 Zu- <strong>und</strong> AusfahrtenArt. 66 Grünflächen, KinderspielplätzeArt. 67 Abstellflächen4. Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> BaukontrolleArt. 68 BewilligungsverfahrenArt. 69 GesuchsgebührenIV. Ausnahmen, Rechtsschutz <strong>und</strong> Schlussbestimmungen1. AusnahmenArt. 70 Ausnahmen2. Rechtsschutz <strong>und</strong> SchlussbestimmungenArt. 71 Rechtsschutz, StrafbestimmungenArt. 72 Mitwirkung <strong>und</strong> AntragstellungArt. 73 Inkraftsetzung5


Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung Ennenda vom 22. November 2002 erlässt, gestützt auf das Raumplanungs-<strong>und</strong> Baugesetz des Kanton <strong>Glarus</strong> (RBG), die nachstehenden<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong>I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENZweckArt. 11 Die <strong>Nutzungs</strong>planung hat den Zweck, eine geordnete Entwicklung desWohn-, Arbeits- <strong>und</strong> Erholungsraumes auf dem gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebietso zu gewährleisten, dass die Eigenart der überlieferten dörflichenStrukturen <strong>und</strong> der prägenden Landschaftsräume erhalten bleibt.2 Die einzelnen <strong>Nutzungs</strong>interessen sind am bestehenden attraktivenWohnumfeld <strong>und</strong> an der leistungsstarken angestammten Wirtschaft zumessen.GeltungsbereichVorbehaltZuständigkeitArt. 21 Die <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong> gelten zusammen mit den Plandokumentendes <strong>Nutzungs</strong>planes für das ganze <strong>Gemeinde</strong>gebiet der <strong>Gemeinde</strong>Ennenda.Art. 31 Die einschlägigen <strong>und</strong> zwingenden gesetzlichen Bestimmungen desB<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Kantons bleiben vorbehalten.Art. 41 Für Erlass <strong>und</strong> Änderung der <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong> sowie des<strong>Nutzungs</strong>planes ist die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zuständig.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist als Baubehörde mit dem Vollzug der <strong>Nutzungs</strong>planung<strong>und</strong> der <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong> sowie allfälliger Überbauungsplänebetraut. Zur Vorberatung der Geschäfte bestimmt er eineBaukommission.3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Kompetenz zur Erteilung einfacher Baubewilligungensowie für die Bewilligung von Baumeldungen an die Baukommissiondelegieren. Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt dazu die erforderlichenRichtlinien.4 Die Baukommission kann zudem Baueinstellungsverfügungen erlassen.5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>und</strong> die Baukommission können sachk<strong>und</strong>ige Beraterbeiziehen.6


BauamtArt. 51 Das Bauamt unterstützt Baubehörde <strong>und</strong> Baukommission im Vollzugder Bauordnung. In der Regel prüft das Bauamt die Baugesuche auf ihreRechtmässigkeit sowie Vollständigkeit. Es führt die Baukontrollen <strong>und</strong>Bauabnahmen durch.II. NUTZUNGSPLANUNG UNDERSCHLIESSUNGSSUNG1. KOMMUNALER RICHTPLAN UND INVENTAREKommunaler RichtplanInhalt, FormArt. 61 Im kommunalen Richtplan werden die Gr<strong>und</strong>züge der künftigen Nutzung,Gestaltung, Erschliessung <strong>und</strong> Ausstattung des <strong>Gemeinde</strong>gebietesfestgelegt. Der kommunale Richtplan besteht in der Regel aus Karte <strong>und</strong>Text. Er stützt sich auf das Leitbild der <strong>Gemeinde</strong> <strong>und</strong> berücksichtigt denkantonalen Richtplan. Die bestehenden Rahmenpläne gelten als kommunaleRichtpläne.2 Die Genehmigung des kommunalen Richtplanes <strong>und</strong> dessen Änderungerfolgt durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung. Der kommunale Richtplan istfür die Behörden <strong>und</strong> die <strong>Gemeinde</strong>werke verbindlich.Inventare, Verzeichnisse,SchutzverordnungenArt. 71 Zusätzlich zu den von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton erlassenen Inventaren <strong>und</strong> Verzeichnissenkann der <strong>Gemeinde</strong>rat gestützt auf die Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzgesetzgebungergänzende Verzeichnisse erstellen. Diese sind behördenverbindlich.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann allenfalls die notwendigen Massnahmen, <strong>Nutzungs</strong>-<strong>und</strong> Baubeschränkungen in einzelnen Schutz- oder Sammelschutzverordnungenregeln. Die einzelnen Schutzverordnungen werdenmit Erlass der <strong>Gemeinde</strong>versammlung rechtskräftig.3 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann der <strong>Gemeinde</strong>ratim Interesse der Schutzziele Massnahmen auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong>vornehmen lassen. Er kann einzelne Aufgaben einer Fachkommissionoder einer privaten Organisation übertragen.2. GRUNDORDNUNGGr<strong>und</strong>ordnungArt. 81 Die Gr<strong>und</strong>ordnung besteht aus den <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong> <strong>und</strong>dem <strong>Nutzungs</strong>plan; sie ist für jedermann verbindlich.7


3. ZONENVORSCHRIFTENZoneneinteilungArt. 91 Der <strong>Nutzungs</strong>plan ordnet die Nutzung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes. Er bezeichnetdie Bauzonen, die Landwirtschaftszone, die Schutzzonen sowiedas übrige <strong>Gemeinde</strong>gebiet.2 Der <strong>Nutzungs</strong>plan unterscheidet Zonen der Gr<strong>und</strong>nutzung <strong>und</strong> Zonenüberlagerter Nutzung. Die Zonen der Gr<strong>und</strong>nutzung bestimmen allgemeindie zulässige Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthaltenergänzende <strong>Nutzungs</strong>vorschriften.3 Im Weiteren kann der <strong>Nutzungs</strong>plan Ortsbildschutzzonen sowie Garten-<strong>und</strong> Parkbereiche festlegen. Er bezeichnet die schützenswerten <strong>und</strong>erhaltenswerten Bauten <strong>und</strong> Anlagen sowie die schützenswerten Natur<strong>und</strong>Kulturobjekte.4 Der <strong>Nutzungs</strong>plan kann Gebiete festlegen, in denen zur Vervollständigungder Gr<strong>und</strong>ordnung eine Überbaungsplanung durchzuführen ist.5 Im <strong>Nutzungs</strong>plan werden die Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung(LSV) zugeordnet. Für ihre Anwendung gelten die Vorschriftender Umweltschutzgesetzgebung.3.1 Zonen der Gr<strong>und</strong>nutzungDorf- <strong>und</strong> KernzoneArt. 101 Die Dorf- <strong>und</strong> Kernzone ist für Wohn-, Geschäfts-, <strong>und</strong> Verwaltungsbautensowie für gewerbliche Bauten mit mäßig störenden Emissionenbestimmt. Um- <strong>und</strong> Neubauten müssen den gestalterischen Anforderungender charakteristischen Siedlungsgebiete des Ortskerns, der altenDorfteile sowie der planmässig angelegten Wohnquartiere gerecht werden.2 Siedlungsstruktur <strong>und</strong> Bauweise sind zu erhalten <strong>und</strong> zu ergänzen. An-,Um- <strong>und</strong> Neubauten haben sich in Größe, Form <strong>und</strong> Stellung an die bestehendeBauweise in der Umgebung einzufügen. Insbesondere habensie zu öffentlichen Räumen wie Straßen, Gassen, Plätzen <strong>und</strong> Hofräumensowie deren Begrenzungen (Mauern, Gärten, Freiflächen) Bezug zunehmen.3 <strong>Nutzungs</strong>änderungen zu Wohnzwecken innerhalb des Gebäudevolumenssind im Rahmen des Zonenzweckes unabhängig der Vorschriftenüber Gebäudehöhe, Geschosszahl <strong>und</strong> Abstände möglich. Eine Vergrösserungdes bestehenden Bauvolumens ist nur zulässig, wenn dieses einer8


guten gestalterischen Einordnung ins Ortsbild dient sowie Quartier- <strong>und</strong>Zentrumsaktivitäten fördert oder Wohnverhältnisse verbessert.4 Wesentliche Veränderungen bestehender Straßenzüge sowie von Plätzen<strong>und</strong> Hofräumen dürfen nur auf Gr<strong>und</strong> eines Überbauungsplanesbewilligt werden.WohnzonenArt. 111 Die Wohnzonen sollen ruhige <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>e Wohnverhältnisse gewährleisten.Nicht störende Dienstleistungs- <strong>und</strong> Produktionsbetriebe sind zulässig.Art. 12Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone 1 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone ist für mässig störende Produktions- <strong>und</strong>Dienstleistungsbetriebe bestimmt.2 Wohnraum kann erstellt werden, sofern dieser baulich mit dem Betriebverb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> die Wohnfläche 100 % der Gewerbefläche nicht überschreitet.Bestehende Bauten können eingerechnet werden.3 Die Zweckbestimmung der betrieblich genutzten Flächen ist durch Auflagenin der Baubewilligung sicherzustellen.GewerbezoneIndustrie- <strong>und</strong>GewerbezoneArt. 131 In der Gewerbezone sind mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.Es ist maximal eine Wohnung gestattet. Das Erdgeschoss oder wenigstensein Vollgeschoss, ist gewerblich zu nutzen <strong>und</strong> darf auch nachträglichnicht in ein Wohngeschoss umgebaut werden.Art. . 141 Die Industrie- <strong>und</strong> Gewerbezone ist für industrielle <strong>und</strong> gewerbliche Betriebebestimmt, insbesondere für solche, die in den anderen Zonenausgeschlossen sind. Industrie- <strong>und</strong> Gewerbebauten dürfen die Gebäudehöhevon 15 m nicht überschreiten. Ausgenommen sind funktionalnotwendige Anlageteile. Wohnungen dürfen nur für betrieblich an denStandort geb<strong>und</strong>enes Personal bewilligt werden.2 Störende Eingriffe <strong>und</strong> schädliche Auswirkungen auf die Umgebungsind durch geeignete Massnahmen zu vermeiden.Zone für öffentliche Bauten<strong>und</strong> AnlagenArt. 151 Die Zone für öffentliche Bauten <strong>und</strong> Anlagen ist für Bauten <strong>und</strong> Anlagenbestimmt, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Kann das zudiesen Zwecken benötigte private Land nicht gütlich erworben werden,so richtet sich der Erwerb durch Enteignung nach Artikel 148 ff des Einführungsgesetzeszum Zivilgesetzbuch.9


Zone für öffentliche Parkanlagen,Garagen <strong>und</strong>Parkplätze (Parkzone)Art. 15b1Die Zone für öffentliche Parkanlagen, Garagen <strong>und</strong> Parkplätze (Parkzone)ist für den ruhenden Verkehr sowie für ergänzende Infrastrukturanlagen<strong>und</strong> Parkanlagen bestimmt. Gestattet sind gut gestaltete Bauten<strong>und</strong> Anlagen mit einer Höhe von höchstens 3.5 m.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist für die Anordnung, Vereinbarkeit <strong>und</strong> Ausübungder öffentlichen <strong>und</strong> privaten Nutzungen in der Parkzone zuständig. Erkann Einzelbauten <strong>und</strong> Sondernutzungen in einem Folgeplan regeln.3Die Parkzone wird gemäss Lärmschutzverordnung der EmpfindlichkeitsstufeIII zugeordnet.GrünzoneLandwirtschaftszoneArt. 161In der Grünzone sind Gärten <strong>und</strong> Parkanlagen gestattet. Der daraufbestehende Baumbestand ist zu erhalten. Bestehende, das Ortsbild nichtstörende Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind zugelassen, solange deren besondererZweck erfüllt <strong>und</strong> der bauliche Zustand erhalten bleibt.Art. 171 Die Landwirtschaftszone dient der Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft.Sie umfasst Land, welches sich für die land- <strong>und</strong> alpwirtschaftlicheNutzung eignet oder im Gesamtinteresse der Bodenerhaltung dient.Die Zulässigkeit von Bauten <strong>und</strong> Anlagen in der Landwirtschaftszonerichtet sich nach dem übergeordneten Recht.2 Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen.Der <strong>Gemeinde</strong>rat trifft die notwendigen Anordnungen bezüglichStellung, Grösse, Lage <strong>und</strong> Ausgestaltung der Bauten.MaterialabbauzoneArt. 181 Die Materialabbauzone umfasst Flächen, die für die Gewinnung vonnatürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm <strong>und</strong> andere mineralischeRohstoffe bestimmt sind.2 Bauten <strong>und</strong> Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb oder der Aufbereitungdes an Ort gewonnenen Materials dienen, können für dieDauer des Abbaubetriebes bewilligt werden.3 Die Gestaltung der Abbauflächen nach Abschluss der Materialentnahmeoder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen über die Gestaltungdes Abbaugeländes <strong>und</strong> den Schutz der Umgebung sind mittelsGestaltungsplan zu regeln.4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren.Er kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweck-10


geb<strong>und</strong>enes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche fürden Abschluss der Arbeiten notwendig sind.Übriges <strong>Gemeinde</strong>gebietArt. 191 Das übrige <strong>Gemeinde</strong>gebiet umfasst das unproduktive Land <strong>und</strong> jeneFlächen, für die noch keine Gr<strong>und</strong>nutzung festgelegt ist bzw. festgelegtwerden kann.2 Bauten <strong>und</strong> Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen,sind nicht zulässig.3.2 Zonen der überlagerten NutzungOrtsbildschutzzoneArt. 201 In den im <strong>Nutzungs</strong>plan bezeichneten Ortsbildschutzzonen sind Neubauten,Um- <strong>und</strong> Anbauten sowie Renovationen mit besonderer Sorgfalt zugestalten <strong>und</strong> auszuführen. Räumliche Strukturen von Bauten, Strassen,Gassen, Plätzen sowie Mauern sind zu erhalten. Gärten <strong>und</strong> Bepflanzungensind zu respektieren <strong>und</strong> zu ergänzen. Die Eigentümer haben für dieErhaltung <strong>und</strong> Instandhaltung der Gartenmauern zu sorgen. Umnutzungenvon Gärten haben sich auf das Unerlässliche zu beschränken.2 Die Situierung von Hauptbauten richtet sich nach ortsbaulichen Kriterien,insbesondere nach den bestehenden Baufluchten. Die Grenzabständegegenüber Strassen, Gassen <strong>und</strong> Plätzen werden vom <strong>Gemeinde</strong>ratim Einzelfall festgelegt.3 Die im <strong>Nutzungs</strong>plan bezeichneten Garten-<strong>und</strong> Parkbereiche bezweckendie Sicherstellung eines behutsamen Umganges mit ortsgestalterischbedeutenden Garten- <strong>und</strong> Parkanlagen. An- <strong>und</strong> Neubauten sindzulässig.4 Alle Bauvorhaben sind der <strong>Gemeinde</strong> vor der Ausarbeitung der Projektplänebekanntzugeben. Bei grösseren Bauvorhaben entscheidet der<strong>Gemeinde</strong>rat nach Einholung einer Stellungnahme des Bauberaters oderder Denkmalpflege über allfällige Auflagen.5 Schütztenswerte Bauten, Bauteile <strong>und</strong> Anlagen dürfen nicht abgebrochenwerden.6 Die erhaltenswerten Bauten sind wegen ihrer Stellung <strong>und</strong> Architekturvon siedlungsbaulicher Bedeutung. Sie sind gr<strong>und</strong>sätzlich zu erhalten.Unter Vorbehalt von Absatz 4 kann die Baubehörde den Abbruch oderTeilabbrüche bewilligen, sofern ein Neubauprojekt vorliegt, welches bezüglichStellung, Form <strong>und</strong> Gestaltung mindestens die gleichen sied-11


lungsbaulichen Qualitäten aufweist wie das abzubrechende Objekt. Aufeinen Ersatzbau kann nur dann verzichtet werden, wenn ein gewichtiges,das öffentliche Interesse am Wiederaufbau überwiegendes Bedürfnisnachgewiesen wird.7 Die Gebiete mit Hochbauverbot sind zu erhalten. Unangepasste Reklamen<strong>und</strong> Einfriedungen sind nicht zugelassen.LandschaftsschutzzoneArt. 211 Die Landschaftsschutzzone umfasst Natur- <strong>und</strong> Kulturlandschaften vonbesonderer Schönheit <strong>und</strong> Eigenart.2 Die Erstellung von Bauten <strong>und</strong> Anlagen, Terrainveränderungen, Abbauvorhaben,Materialablagerungen <strong>und</strong> andere bauliche Vorkehren,die dem Schutzzweck entgegen stehen, sind nicht gestattet. Vorbehaltensind Bauten <strong>und</strong> Anlagen, soweit sie für die land- oder forstwirtschaftlicheNutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind <strong>und</strong> ein Standortausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist. Baustandortevon Bauten <strong>und</strong> Anlagen mit Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 16aRPG sind im <strong>Nutzungs</strong>plan bezeichnet. Bestehende Bauten <strong>und</strong> Anlagendürfen erneuert werden, Umnutzungen sind jedoch nicht zulässig.NaturschutzzoneArt. 221 Die Naturschutzzone umfasst Biotope <strong>und</strong> weitere naturnahe Standorte,die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Artenauszeichnen.2 In der Naturschutzzone sind Bauten <strong>und</strong> Anlagen aller Art, Terrainveränderungen,Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerungen<strong>und</strong> andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. Ausgenommensind Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren <strong>und</strong> Massnahmenzur ökologischen Aufwertung oder Wiederherstellung (Revitalisierung).3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat trifft notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Pflege<strong>und</strong> zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Er kann insbesondereZutrittsverbote erlassen. Angepasste landwirtschaftliche Nutzung ist imRahmen der Pflegemassnahmen zulässig.RuhezoneArt. 231 Die Ruhezone umfasst besonders geeignete Lebensräume <strong>und</strong> Rückzugsgebietevon Tieren <strong>und</strong> Pflanzen.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat trifft notwendige Massnahmen zum Schutz <strong>und</strong> zurKennzeichnung der Gebiete.12


3 Nicht zulässige Nutzungen sind: Nicht ständig behirtete Kleinviehbeweidung,Sportanlässe, Hängegleiten (Gleitschirmfliegen, Deltasegeln),Ski- <strong>und</strong> Snowboardfahren ausgenommen auf bezeichneten Routen, zusätzlicheland- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Erschliessungen, jede zusätzlichetouristische Erschliessung sowie sämtliche Bauten <strong>und</strong> Anlagen, welchenicht zwingend auf einen Standort in diesem Gebiet angewiesen sind.4 Zulässige Nutzungen sind (mit Ausnahme von speziellen Schonzeiten)Wandern auf Wanderwegen gem. kantonalem Wanderweg-Netzplan,Skitouren gem. Skitourenkarte des SC <strong>Glarus</strong>, Schneeschuhtouren aufspeziell bezeichneten Wegen, Biken gem. Mountainbike-Karte von GlarnerlandTourismus, Wildregulierung, Land- <strong>und</strong> Alpwirtschaft (ausgenommennicht ständig behirtetes Kleinvieh), Waldpflege, Waldnutzung,Gebirgsunterkünfte wie SAC-Hütten.5 Erwünschte Nutzungen sind pflegende Eingriffe zur Aufwertung des Lebensraumes.GefahrenzoneArt. 241 In der Gefahrenzone 1 (rot) dürfen keine Neubauten erstellt sowie bestehendeBauten erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen<strong>und</strong> Tieren dienen. Ersatzbauten sind in Ausnahmefällen zulässig, wenndadurch die Sicherheitsmassnahmen erheblich verbessert werden. ZerstörteBauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden.Standortgeb<strong>und</strong>ene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen <strong>und</strong>Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Renovationensind zulässig.2 In der Gefahrenzone 2a (blau, Sturzereignisse) sind nur Umbauten,Renovationen <strong>und</strong> Ersatzbauten, welche nicht zu einer Erweiterung desgefährdeten Personenkreises oder der gefährdeten Sachwerte beitragen,mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Zweckänderungen sowie untergeordneteAnbauten sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheitsmassnahmenerheblich verbessert werden. Im Weiteren sind Nebenbauten,die keine Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsräume enthalten, erlaubt. Neubauten sindnur zulässig, wenn abschirmende Massnahmen wie Dämme <strong>und</strong> Mauern,erstellt werden.3 In der Gefahrenzone 2b (blau, Wasserereignisse)sind bei Neubauten,wesentlichen Umbauten <strong>und</strong> Wiederaufbauten die gefährdeten Öffnungensowie <strong>und</strong>ichte Teile der Gebäudehülle konstruktiv so zu gestalten,dass sie gegen Eindringen von Wasser abgedichtet sind oder innert nützlicherFrist mit bereitgestellten Materialien abgedichtet werden können.Aussenwände sind bis zu einer Höhe von 1.0 m in verstärkter Bauweisezu erstellen.13


4 Ausserhalb der Bauzone erbringt der Bauwillige für Bauten <strong>und</strong> Anlagenden Nachweis, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zuerwarten sind oder dass solche durch geeignete Massnahmen abgewendetwerden können.5 In allen Gefahrenzonen sowie ausserhalb der Bauzone entscheidet der<strong>Gemeinde</strong>rat nach Vorliegen einer Stellungnahme der zuständigen Amtsstelleüber allfällige Auflagen.Gr<strong>und</strong>wasser- <strong>und</strong> QuellschutzzoneArt. 251 Die Gr<strong>und</strong>wasser- <strong>und</strong> Quellschutzzone umfasst Gebiete, die für dieSicherstellung der Trinkwasserversorgung vor Störungen geschützt werden.Innerhalb der Gr<strong>und</strong>wasser- <strong>und</strong> Quellschutzzone sind Bauten <strong>und</strong>Anlagen sowie Nutzungen nicht zulässig, welche die Wasservorkommengefährden könnten. Die zulässigen Nutzungen können in einem Reglementumschrieben werden. Die Mindestvorgben der Eidgen. Gewässerschutzgesetzgebungsind einzuhalten. Erlass <strong>und</strong> Anpassungen derSchutzzonenreglemente bezw. der Schutzzonenpläne erfolgen gemässArt. 9 des EG zum B<strong>und</strong>esgesetz über den Schutz der Gewässer.2 Bauten <strong>und</strong> Anlagen in Gr<strong>und</strong>wasser- <strong>und</strong> Quellschutzzonen könnennur mit Auflagen bewilligt werden. Sie werden unter Beizug einer Fachpersonfestgelegt <strong>und</strong> sind Bestandteil der Baubewilligung.3.3 EinzelobjekteGeschützte EinzelobjekteBäume <strong>und</strong> GehölzeArt. 26Die im <strong>Nutzungs</strong>plan bezeichneten Natur- <strong>und</strong> Kulturobjekte sind zu erhalten<strong>und</strong> dürfen nicht beseitigt werden.Art. 271 Die bezeichneten Hecken <strong>und</strong> Feldgehölze oder die innerhalb vonSchutzzonen liegenden markanten Bäume, Hecken, Ufergehölze <strong>und</strong>Waldränder dürfen nicht gerodet <strong>und</strong> übermässig ausgelichtet werden.Deren natürlichen Abgänge sind zu ersetzen. Aufforstungen in der Nähewertvoller Waldränder sind zu unterlassen.2 Massvolles <strong>und</strong> periodisches Zurückschneiden sowie das auf den Stocksetzen von Baumarten wie Esche, Ahorn, Linde <strong>und</strong> ausschlagekräftigenSträuchern wie Hasel <strong>und</strong> Weide auf 1 /3 des Bestandes sind gestattet.3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für den Ersatz abgehender geschützter Heckenoder Einzelbäume Massnahmen veranlassen.14


4. ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTENRIFTENErschliessungArt. 301 Die Erschliessungsanlagen für Verkehr, Wasser, Abwasser, Energieusw. richten sich nach dem <strong>Nutzungs</strong>plan <strong>und</strong> den <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong>.Diese Anlagen sind nach den genehmigten Plänen entsprechenddem Erschliessungsprogramm <strong>und</strong> der baulichen Entwicklung zuerstellen, auszubauen <strong>und</strong> zu unterhalten.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt das Erschliessungsprogramm gemäss Art. 19Abs. 2 RPG.3 Innerhalb der Bauzone sowie in der Landschaftsschutzzone sind Telefonleitungen<strong>und</strong> elektrische Leitungen in den Boden zu verlegenBegriffsschema zu den Erschliessungsvorschriften16


Öffentliche Anlagen derErschliessungArt. 311 Die übergeordnete Erschliessung sowie die Groberschliessung in denBauzonen beschliesst die <strong>Gemeinde</strong>versammlung der Ortsgemeinde mitder Kreditgewährung (vgl. Begriffsschema).Die vorzeitig zu erstellenden Anlagen der öffentlichen Groberschliessungsind nach den rechtsverbindlichen Plänen bzw. nach Weisungen <strong>und</strong> unterAufsicht des <strong>Gemeinde</strong>rates auszuführen.2 Öffentliche Anlagen der Groberschliessung sind in ihrem Bestand geschützt<strong>und</strong> sollen möglichst auf öffentlichem Gr<strong>und</strong> zu liegen kommen.Gebiete mit PrivaterschliessungArt. 321 Ausserhalb der Bauzonen <strong>und</strong> in den im <strong>Nutzungs</strong>plan bezeichnetenGebieten mit Privaterschliessung müssen die Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>eigentümer die nötigen Erschliessungsanlagen auf eigene Kostenerstellen.2 Die Erschliessungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligungist zu erteilen, wenn die Erschliessungsanlagen den Anforderungen anöffentliche Anlagen entsprechen.3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist befugt, die Einzelheiten der Durchführung <strong>und</strong>Finanzierung der Erschliessung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mitden Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümern zu regeln.Private AnlagenArt. 331 Die gr<strong>und</strong>stückinterne Erschliessung in den Bauzonen <strong>und</strong> die Anlagender privaten Feinerschliessung bis zu den Anlagen der öffentlichen Groberschliessung(Anschluss ans <strong>Gemeinde</strong>netz) sind nach den rechtsverbindlichenPlänen bzw. nach Weisungen <strong>und</strong> unter Aufsicht des <strong>Gemeinde</strong>rateszu erstellen, auszubauen <strong>und</strong> zu unterhalten (vgl. Begriffsschema).2 In der Regel ist jedes Baugr<strong>und</strong>stück durch eigene direkte Anschlüssezu erschliessen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist zu keiner Kostenbeteiligung an solcheprivaten Erschliessungsanlagen verpflichtet.Übernahme von ErschliessungsanlagenArt. 341 Die <strong>Gemeinde</strong> übernimmt Anlagen der Groberschliessung, die nochnicht ihr gehören, in ihr Eigentum.2 Ist die Anlage technisch <strong>und</strong> baulich nicht einwandfrei unterhalten odersind mit der bisherigen Leitung besondere Rechte Dritter verb<strong>und</strong>en, sokann die <strong>Gemeinde</strong> an die Übernahme der Leitung Auflagen knüpfen,die vom bisherigen Eigentümer der Anlage zu erfüllen sind.17


3 Bis zum Zeitpunkt, in dem private Anlagen der Groberschliessung indas Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> übergehen, treffen deren Eigentümer diegleichen Pflichten, wie wenn die <strong>Gemeinde</strong> die Anlage zu Eigentum ü-bernommen hätte.BeitragspflichtArt. 351 Gr<strong>und</strong>stücke, welche durch öffentliche Erschliessungsanlagen Mehrwerte<strong>und</strong> Sondervorteile erfahren oder dadurch von der Pflicht, ähnlicheAnlagen selber zu erstellen, entlastet werden, sind beitragspflichtig.2 Gr<strong>und</strong>stücke, denen besonders grosse Vorteile erwachsen, erhalten einenangemessenen Zuschlag. Wird der Ausbau allein durch einzelneVerursacher hervorgerufen, gehen die Mehrkosten voll zu deren Lasten.3 Beitragspflichtige, die eine Entlastung von den Beiträgen oder sonstwiebesonders grosse Nachteile geltend machen, haben im einzelnen nachzuweisen,inwieweit das Betreffnis zu der vom Gemeinwesen erbrachtenLeistung unangemessen ist.ErschliessungskostenbeiträgeArt. 361 Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt die einzelnen Beiträge an die Anlagen derGroberschliessung als Einheitsbeitrag (Erschliessungskostenbeitrag) nachder erschlossenen Landfläche in der Bauzone fest. Flächen, die derGroberschliessung dienen, sowie Gewässer <strong>und</strong> Wald sind dabei nichtanzurechnen.2 Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. Zahlungspflichtigist der jeweilige Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes im Zeitpunkt derRechnungsstellung. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während fünfJahren solidarisch.3 Stellt die rechtzeitige Bezahlung eines Beitrages für den Beitrags- pflichtigeneine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, so kann der <strong>Gemeinde</strong>ratdie Bezahlung des Beitrages auf Gesuch hin st<strong>und</strong>en. Die gest<strong>und</strong>etenBeiträge sind jedoch spätestens mit der Handänderung oder derÜberbauung des Gr<strong>und</strong>stückes zu entrichten.Vorzeitige ErstellungArt. 371 Veranlasst ein Bauinteressent die Erstellung von Erschliessungsanlagenvor der Kreditgewährung, so hat er die Beiträge zu leisten <strong>und</strong> die gesamtenKosten zu bevorschussen.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat überweist die eingehenden Beiträge den Berechtigten,welche die Erstellungskosten vorgeschossen haben, bis die belegtenNettoanlagekosten ohne Zins zurückerstattet sind.18


5 Für die Änderung <strong>und</strong> Aufhebung des Überbauungsplanes ist das Verfahrengemäss Absatz 3 <strong>und</strong> 4 dieses Artikels ebenfalls durchzuführen.Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buchArt. 45Der Überbauungsplan ist vor Erteilung der ersten Baubewilligung imGr<strong>und</strong>buch anzumerken.Abweichungen im ÜberbauungsplanAnforderungenArt. 46Wird ein grösseres Areal nach einem verbindlichen Gesamtkonzept <strong>und</strong>im Verfahren des Überbauungsplanes überbaut, so kann der <strong>Gemeinde</strong>ratin den einzelnen Bauzonen bei besonderen ortsbaulichen LeistungenAbweichungen von der Einhaltung der Gebäudeabstände sowie die Erhöhungder Gebäudehöhen bis 3.0 m bewilligen.Art. 471 Im einzelnen müssen bei der Arealgestaltung die folgenden Anforderungenerfüllt sein:- die Fläche in den Wohn- bzw. Gewerbezonen hat mindestens5'000 m 2 <strong>und</strong> in der Dorf- <strong>und</strong> Kernzone mindestens 2'000 m 2 zuumfassen;- die Trennung von Fussgänger- <strong>und</strong> Fahrverkehr ist zu gewährleisten;- die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind zusammengefasst <strong>und</strong>möglichst gedeckt oder unterirdisch zu erstellen;- es sind grössere zusammenhängende Grünflächen mit Kinderspielplätzenanzulegen;- durch die bauliche Gestaltung, Farbgebung <strong>und</strong> Bepflanzung ist einebessere räumliche Gesamtwirkung zu erzielen;2 Diese <strong>und</strong> weitere wesentliche Elemente sind in den Sonderbauvorschriftenzu regeln <strong>und</strong> festzuhalten. Zusätzlich ist ein Erläuterungsbericht<strong>und</strong> ein Arbeitsmodell, in der Regel im Massstab 1: 500, einzureichen.LandumlegungArt. 48Bei Landumlegungen der <strong>Gemeinde</strong> gemäss der Verordnung des Landratesist der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig. Voraussetzung ist ein für das Umlegungsgebietrechtskräftiger <strong>Nutzungs</strong>plan. Die Baulandumlegung erfolgtaufgr<strong>und</strong> eines Überbauungsplanes.21


III. BAUVORHABEN UND BAUBEWILLIGUNG1. BAUVORAUSSETZUNGENAnschlusspflichtArt. 491 Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind an die öffentlichen Anlagen der Erschliessung(Strassen, Wasser, Abwasser, Energie usw.) anzuschliessen, soweit dieGesetzgebung nichts anderes zulässt oder bestimmt. Die Anschlussstellenwerden vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegt.2 Die Feinerschliessung ab Anschlusspunkt ist Sache des Gr<strong>und</strong>eigentümers<strong>und</strong> Bauherrn <strong>und</strong> hat fristgemäss nach den Vorschriften zu erfolgen.ZonenkonformitätÜberbaubarkeitArt. 501 Bauten <strong>und</strong> Anlagen haben in Art, Intensität <strong>und</strong> Auswirkungen demZweck der jeweiligen <strong>Nutzungs</strong>zone zu entsprechen. Dasselbe gilt auchfür <strong>Nutzungs</strong>änderungen, die ohne bauliche Vorkehren auskommen.Art. 511 Bauten <strong>und</strong> Anlagen setzen ein nach Form, Lage <strong>und</strong> Beschaffenheitgeeignetes Baugr<strong>und</strong>stück voraus.2 Wenn ein ungünstiger Grenzverlauf dies erfordert, ist vorgängig derBaugesuchseingabe eine Grenz- <strong>und</strong> Lastenbereinigung durchzuführen.Die Anordnung <strong>und</strong> Durchführung von Landumlegungen gemäss derVerordnung über die Landumlegung bleiben vorbehalten.Art. 52Ausführung <strong>und</strong> Unterhalt 1 Alle Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind so zu erstellen <strong>und</strong> zu unterhalten, dassdie Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> das Wohl der Benützer <strong>und</strong> der Anwohnernicht gefährdet wird. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Eigentümer zu dennotwendigen Massnahmen verpflichten. Kommen diese den Weisungeninnert Frist nicht nach, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmenauf ihre Kosten vornehmen.2 Alle Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind so in ihre landschaftliche <strong>und</strong> baulicheUmgebung einzugliedern <strong>und</strong> zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkunggewährleistet ist.22


2. BAUVORSCHRIFTEN DER REGELBAUWEISEStellung der BautenArt. 531 Die Stellung der Bauten <strong>und</strong> Anlagen wird durch die Baulinien, dieöffentlich rechtlichen Abstände <strong>und</strong> ihre Fronten bestimmt. Gebäudegruppen<strong>und</strong> längliche Gebäude sind mit ihrer Front normalerweise parallelzur Strasse zu stellen.2 Beim nicht gleichzeitigen Aneinanderbau sind die freistehenden Brandmauernnicht länger als zwei Jahre im Rohbau zu belassen <strong>und</strong> entsprechendden ästhetischen <strong>und</strong> konstruktiven Auflagen des <strong>Gemeinde</strong>rateszu gestalten.BaulinienArt. 541 Die Baulinie bezeichnet den Mindestabstand von Bauten <strong>und</strong> Anlagengegenüber anderen Objekten wie Strassen, Plätzen <strong>und</strong> Gewässern,bzw. den von Bauten <strong>und</strong> Anlagen freizuhaltenden Geländeabschnitt.Die Gestaltungs-Baulinie bestimmt, dass Bauten <strong>und</strong> Anlagen mit eineroder mehreren Umrissseiten auf diese zu stellen sind.2 Sofern rechtsgültige Bau- <strong>und</strong> Gestaltungsbaulinien sowie Strassenabständegemäss Art. 70 ff. des kantonalen Strassengesetzes bzw. Abständezu Gewässern <strong>und</strong> zu Waldrändern gemäss Art. 11 des kantonalenRaumplanungs- <strong>und</strong> Baugesetzes vorliegen, gelten diese ausschliesslich.3 Baulinien gehen den ordentlichen Gebäudeabständen vor.GrenzabstandArt. 551 Gegenüber <strong>Gemeinde</strong>parzellen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat bei Bauten <strong>und</strong>Anlagen Abweichungen von den Grenzabständen bewilligen, soweit keinöffentliches Interesse dagegen steht.23


Baukörper, Niveaupunkt,VollgeschosseArt. 561 Der Baukörper wird durch den Niveaupunkt, die zulässige Gebäudehöhe<strong>und</strong> die sichtbare Gebäudehöhe bestimmt.2 Als Niveaupunkt gilt das Mittel aller Durchstosspunkte der Hauptgebäudeeckenmit dem gewachsenen Terrain. Bei Abgrabungen ist der Niveaupunktvom neu gestalteten Terrain aus zu messen.3 Als anrechenbares Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, dessen Fussbodenoberkant im Mittel mehr als 1.50 m über dem Niveaupunkt liegt.Das Dachgeschoss zählt nicht als Vollgeschoss, wenn die Kniestockhöhe1.50 m nicht übersteigt.4 Bei vertikal <strong>und</strong> horizontal gestaffelten Baukörpern wird der Niveaupunkt,die Gebäudehöhe <strong>und</strong> die sichtbare Gebäudehöhe für jedenBaukörper gesondert bestimmt.Dachgeschoss(nicht anrechenbar)≤ 1.50mVollgeschossVollgeschossDP4DP3DP1Untergeschoss(nicht anrechenbar)NPDP2≤ 1.50mDP1 + DP2 + DP3 + DP4NP = −−−−−−−−−−−−−−−−−−−−4NP = NiveaupunktDP = DurchstosspunktGewachsenes oderabgegrabenes Terrain24


GebäudehöheArt. 571 Die Gebäudehöhe wird bei den Hauptgebäudeecken als Differenzmasszwischen dem Durchstosspunkt mit der Dachhaut <strong>und</strong> der Niveaupunkthöheermittelt <strong>und</strong> ist in allen Eckpunkten einzuhalten.2 Als sichtbare Gebäudehöhe gilt die höchste Höhe zwischen demSchnittpunkt der Fassade <strong>und</strong> der Dachhaut im First einerseits <strong>und</strong> demDurchstosspunkt der Fassade <strong>und</strong> dem gewachsenen Terrain andererseits.GHzulässige GHsichtbare GHNPGH = GebäudehöheNP = NiveaupunktDachformenArt. 581 Dächer sind in der Regel als Satteldächer oder Walmdächer mit beidseitiggleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Andere Dachformenkönnen nach Einholung einer Stellungnahme des Bauberaters bewilligtwerden, sofern das Orts- <strong>und</strong> Strassenbild nicht beeinträchtigtwird. Im besonderen können sie gestattet werden bei grösseren Bauhöhenoder wenn bei einer Baugruppe eine einheitliche Dachform erstelltwird.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zudem für mehrgeschossige untergeordneteGebäudeteile Abweichungen von der Vorschrift der geneigten Dächerzulassen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, eine entsprechendeLösung architektonisch besser ist <strong>und</strong> die vorgesehene Dachart sich gutins vorherrschende Ortsbild einfügt.25


DachraumbegrenzungArt. 591 Alle Dach- <strong>und</strong> Bauteile sind mindestens um das Mass über der zulässigenGebäudehöhe von der Fassade zurückzuversetzen.2 Davon ausgenommen sind die Giebelwände eines Satteldaches gleicherNeigung, sowie Kamine <strong>und</strong> Dachaufbauten gemäss nachfolgendemArtikel 60 <strong>und</strong> 61.DachaufbautenArt. 601 Bei Dachaufbauten <strong>und</strong> Dacheinschnitten darf deren Länge höchstens1 /3 der gesamten Gebäudelänge <strong>und</strong> deren Höhe höchstens 1.50 mbetragen. Quergiebel können bei guter Gestaltung ausnahmsweise bewilligtwerden. Dachausgänge (>1.50 m) sind möglich.2 Sämtliche Dachaufbauten haben sich in Materialwahl, Detailgestaltung<strong>und</strong> Farbe ruhig in die Dachfläche einzufügen.3 Bei der Aufstockung von bestehenden Bauten ist die Form <strong>und</strong> derMassstab des bisherigen oder ortsüblichen Daches zu gewährleisten.4 Dachfenster dürfen insgesamt 5% der Dachfläche sowie pro Fenster1 m 2 nicht übersteigen.45°Höhe derDachaufbautenmax. 150 cmmax.45 °DachraumbegrenzungDachaufbautenmaximal 1/3 derGebäudelängeabsoluteGebäudehöheSonnenenergieanlagenVorbautenArt. 611 Anlagen der aktiven <strong>und</strong> passiven Sonnenenergienutzung haben sichgut ins Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild einzufügen.Art. 621 Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Treppen, Vordächer<strong>und</strong> Erker dürfen höchstens 1.20 m über die durch Abstandsvorschriften<strong>und</strong> Baulinien festgelegte Bauflucht hinausragen. Erker dürfen nicht mehrals 1 /5 der bestehenden Fassadenlänge einnehmen.2 Dürfen Vorbauten die Baulinien nicht oder nur weniger als 1.20 m ü-berragen, so sind diese Bereiche in den Baulinenplänen zu bezeichnen.3 Im Baulinienabstand kann der <strong>Gemeinde</strong>rat unter- <strong>und</strong> oberirdischeAn- <strong>und</strong> Nebenbauten gegen Revers bewilligen.26


3. BAUVORSCHRIFTEN DERUMGEBUNGSGESTALTUNGTUNGUmgebungsanlagenArt. 631 Die Umgebung wie Grünflächen, Böschungen, Mauern <strong>und</strong> Einfriedungenist ansprechend zu gestalten <strong>und</strong> hat sich dem natürlichen <strong>und</strong> demangrenzenden gestalteten Geländeverlauf anzupassen.2 Die Bewilligung für Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Anschüttungen<strong>und</strong> dergleichen ist zu verweigern, wenn dadurch das Strassen-,Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild oder die Wohnqualität beeinträchtigt, dieSicherheit des Verkehrs vermindert oder erhaltenswerte Grünflächen <strong>und</strong>Biotope wie Weiher, Bachufer, Baumhecken <strong>und</strong> ähnliches vernichtetwürden.3 Umgebungsarbeiten <strong>und</strong> Terrainveränderungen sind bis spätestens einJahr nach der Bauendabnahme abzuschliessen.Parkplatzreglement fürFahrzeugeZu- <strong>und</strong> AusfahrtenGrünflächen, KinderspielplätzeArt. 641 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt für die Bereitstellung von Parkplätzen, die Erstellungspflicht,die Ersatzlösung, die Ersatzabgabe sowie die Bewirtschaftungvon Parkflächen im öffentlichen Raum ein Reglement. Das Reglementist der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.Art. 651 Zu- <strong>und</strong> Ausfahrten zu Liegenschaften dürfen höchstens 12 % Steigungbzw. Gefälle aufweisen <strong>und</strong> sollen von der Strassengrenze aus wenigstens1 m horizontal verlaufen. Die freie Sicht auf die Strasse muss gewährleistetsein.Art. 661 Bei Überbauungen mit mehr als acht Wohneinheiten müssen grössere<strong>und</strong> zusammenhängende Grünflächen mit geeigneten Kinderspielplätzenausgeschieden <strong>und</strong> erstellt werden.2 Bei mehreren Eigentümern sind diese Flächen im Miteigentum zusichern. Sie sind zu unterhalten <strong>und</strong> dürfen nicht zweckentfremdet werden.AbstellflächenArt. 671 Bei Mehrfamilienhäusern sind Kellerräume von mindestens 5 m 2 Abteilflächepro Wohnung sowie in der Nähe des Hauseinganges geeigneteAbstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen <strong>und</strong> dergleichen von mindestens5 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche bereitzustellen.27


2 Es sind genügend geschützte, für das Abfuhrwesen <strong>und</strong> die Benützerleicht zugängliche Abstellflächen für Kehrrichtbehälter zu errichten. Diesesind gut in die übrige Umgebungsgestaltung einzubeziehen.4. BEWILLIGUNGSVERFAHREN N UND BAUKONTROLLELEBewilligungsverfahrenArt. 681 Das Baubewilligungsverfahren, die Einstellung von Bauarbeiten sowiedie Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nachArt. 32 bis Art. 48 RBG sowie nach Art. 17 bis 24 der kantonalen Bauverordnung.2 Der Baukommission <strong>und</strong> den von ihr beauftragten Aufsichtspersonen istder Zutritt zu den zu kontrollierenden Bauten <strong>und</strong> Anlagen jederzeit zugestatten. Baukontrollen an bestehenden Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind denBetroffenen rechtzeitig anzuzeigen.3 Für Fragen gr<strong>und</strong>sätzlicher Art <strong>und</strong> bei grösseren Bauvorhaben kannder <strong>Gemeinde</strong>rat um einen Vorentscheid ohne Rekursmöglichkeit gegenVerrechnung ersucht werden. Der definitive Entscheid im Rahmen desBewilligungsverfahrens bleibt vorbehalten.GesuchsgebührenArt. 691 Für die Prüfung <strong>und</strong> Begutachtung von Baugesuchen <strong>und</strong> Überbauungsplänensowie für die Bauüberwachung werden vom Bauherrn Gebührenerhoben. Diese werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegt.2 Besondere Aufwendungen, Wiedererwägungs- <strong>und</strong> Änderungsgesuchewerden nach Zeitaufwand verrechnet.3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist hierfür berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen.4 Die Verfahrenskosten <strong>und</strong> Entschädigungen für weitere behördliche Tätigkeiten<strong>und</strong> Verfahren (Einsprachen) richten sich nach Art. 132-139VRG.28


IV. AUSNAHMEN, RECHTSSCHUTZ UNDSCHLUSSBESTIMMUNGENMUNGEN1. AUSNAHMENAusnahmenArt. 701 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor <strong>und</strong> bedeutet die Einhaltungder <strong>Bauvorschriften</strong> eine unverhältnismässige Härte, so kann der <strong>Gemeinde</strong>ratAusnahmen von einzelnen Bestimmungen gewähren, wennweder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Ausnahme besteht nicht.3 Ausnahmen für die Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Bauten <strong>und</strong> Anlagen,die dem Zweck der <strong>Nutzungs</strong>zone nicht entsprechen bzw. deren Zweckeinen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern, bedürfen gemäss Artikel34, 35 <strong>und</strong> 36 RBG der Zustimmung der kantonalen Baudirektion.4 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen verknüpft<strong>und</strong> befristet werden.2. RECHTSSCHUTZ UND SCHLUSSLUSSBESTIMMUNGENRechtsschutz, StrafbestimmungenMitwirkung <strong>und</strong> AntragstellungArt. 71Der Rechtsschutz bei der <strong>Nutzungs</strong>planung, in den weiteren Planungsverfahren<strong>und</strong> in allen übrigen baurechtlichen Verfahren sowie auch dieStrafbestimmungen richten sich nach Artikel 54 bis 57 RBG.Art. 721 Das Mitwirkungsverfahren bei der <strong>Nutzungs</strong>planung richtet sich nachArt. 54 Raumplanungs- <strong>und</strong> Baugesetz.2 Bei <strong>Nutzungs</strong>planungsvorlagen richtet sich das Antragsrecht an die beschlussfassende<strong>Gemeinde</strong>versammlung nach Art. 11 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung.InkraftsetzungArt. 731 Die <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong> treten nach Annahme durch die<strong>Gemeinde</strong> mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.2 Mit Inkrafttreten der <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong> werden alle imWiderspruch stehende Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong> vom 15. Februar 1991, der <strong>Nutzungs</strong>planvom 15. Februar 1991 <strong>und</strong> spätere Ergänzungen.29


3 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong>hängigen, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Baugesuche, unterliegenden Bestimmungen der bisherigen Bauordnung.Genehmigt anlässlich der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 22. Nov. 2002Namens des <strong>Gemeinde</strong>ratesDie Präsidentin:Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:K. Meier-ProbstW. HeftiGenehmigt vom Regierungsrat: <strong>Glarus</strong>, den 17. Juni 2003Namens des RegierungsratesDer Ratsschreiber:lic. iur. Hansjörg Dürst30


ANHANGSACHREGISTER (A - Z)<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong>Raumplanungs-Kant. Bau-AndereParkierungs-<strong>Bauvorschriften</strong><strong>und</strong> Baugesetzverord-Bestim-reglementEnnendades Kt. <strong>Glarus</strong>ungenmungenA - Bau Arlikel.Absatz Artikel.Absatz Art. Absatz Hinweis.Art. Art.AbsatzAAbbruch 20.6 32; 43Abgaben (Beiträge <strong>und</strong> Gebühren) 35 - 41 20; 22Abstände 53 ff 24 ff- von Gebäuden 27- von Gewässern 54 11.2a- von Grenzen 55 24- von Strassen 54 30.3d StG 70 ff- von Wäldern 54 11.2bAbstellflächen, -plätze, -räume- bei Mehrfamilienhäusern 67.1- für Abfuhrwesen 67.2- für Motorfahrzeuge 64 29.2 15 StG 22 3- Zweiradfahrzeuge 4- Behinderte 5Aenderung- Pläne 4;72 44- Bauten <strong>und</strong> Anlagen 38.2; 70.3 32.7; 34 - 36Anbauten 62.3 24.4Anlagen- Begriff 32.5 USG 3- bestehende 15b; 16 36- Erschliessung 30 ff 19 ff 15 StG 70 ff- für den öffentlichen Verkehr 2.1 StG 2 ff- technische 30 19Anpassung- Richtplan 5- <strong>Nutzungs</strong>plan 8 15; 16; 17- Ueberbauungsplan 42 ffAnschlussgebühren 38Anschlusspflicht, -stelle, -punkt 49Anschüttungen 63 18.1Antennen 32.5 19Anzeigepflicht 48Arbeitsräume 5;6Auflagen / Bedingungen 34 40Aufzüge 30.3 8Ausführung- der Bauten <strong>und</strong> Anlagen 52 2;30- der Erschliessung 30; 31; 33; 40 2Ausnahmen, Ausnahmebewilligung 46; 70 11.3; 34 24; 20.1Ausschreibung 44; 68 38;41 17 - 24Ausstellungsräume 13.3BBäche, Bachufer 22; 54.2; 63.2 11Balkone 62Barrieren, bauliche 30.3 1.1Bauabnahme 63.3 48Bauarbeiten, Beginn Einstellung 68 43;45Baubehörde 4 31; 32; 37; 45;46Bauberatung 20.4Baubeschrieb 47.2 1931


<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong>Raumplanungs-Kant. Bau-AndereParkierungs-<strong>Bauvorschriften</strong><strong>und</strong> Baugesetzverord-Bestim-reglementEnnendades Kt. <strong>Glarus</strong>ungenmungenBau – C Arlikel.Absatz Artikel.Absatz Art. Absatz Hinweis.Art. Art.AbsatzBaubewilligung 3;4 32 - 48- Entscheid 40- für Einkaufszentren 15- Gültigkeit,Verwirkung,Verläng. 68 47 27- Voraussetzungen 49 ff 33 20Baudenkmäler 7; 20.5 11Baudirektion 67.2 34 - 37 24; 27Baugespann 56.2 32; 37; 43Baugesuch 68 32 - 48 17 ffBaukommission 4 32.8Baukontrolle 48Baulinien 54 13; 27; 28 StG 72Baumaterialien 19Bäume 16;22 NHG /StG 79Baureife 48 19Bausperre 17; 45Bauten- Begriff 32.4- bestehende 14 36- an öffentlichen Strassen 53; 62 9- ausserhalb der Bauzone 70.2 35; 36 16- mit Lebensmitteln 11- mit grossem Publikumsver. 30.1 2- öffentliche 15 30.1 2.1- widerrechtlich erstellte 68 46- zerfallene, zerstörte 24 31.3<strong>Bauvorschriften</strong> 53 ff 27 - 31 1 - 15- <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> (NBVo) 2; 8; 24 13; 33; 34- weitergehende, Sonder- 47.2 14; 30.5; 40.2; 46Bauweise- Aneinanderbau 53.2- offene 27.1Bauzonen 9 ff 7.1; 8 14.1Bedingungen 34 40Beherbergungsbetriebe 2.2Behinderte 30 1;2Beitragspflicht 35 20 15Beitragsansätze 36 20Belichtung von Räumen 5Benützungsgebühren 39 22Beschriebe 47.2 17 ffBeschwerde 71 43; 54 - 56Bewegliche Unterkünfte 32.4Bewlligungspflicht 68 32Bewilligungsverfahren 68 12; 32.2Bezug der Bauten 52.1 31.2Biotop 19 ff; 60 11Bodenfläche von Räumen 3.1;5Brandmauern 53.2B<strong>und</strong>esrecht 3 33.2Busse 68 57CCamping 32.532


<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong>Raumplanungs-Kant. Bau-AndereParkierungs-<strong>Bauvorschriften</strong><strong>und</strong> BaugesetzVerord-Bestim-reglementEnnendades Kt. <strong>Glarus</strong>ungenmungenD - Ga Artikel.Absatz Artikel.Absatz Art. Absatz Hinweis.Art. Art.AbsatzDDach - aufbauten, - einschnitte 60- ausbau, - geschoss 56;60 31.5- fenster 60.4- fläche 60.2 24.5- gestaltung 17; 58;- haut 57- raumbegrenzung 59- vorsprünge 62 24.4- wasser 9.1Dienstleistungsbetriebe 13Doppelhäuser 53 24.3Dorf- <strong>und</strong> Kernzone, - gebiet 10 27.4EEinkaufszentren 30.3 2.2; 12 - 15Einsprache 71 39 ff; 42; 54 25 17Einstellung von Bauarbeiten 68 45Empfindlichkeitsstufen 29 10 USG/LSV1Entfernung widerrechtlicher Bauten 68 46Entscheid 40 25Erdgeschoss 13 29 4Erholung 1 2Erlass von Plänen 6; 7; 44 14; 16Errichten 32.6Ersatzabgabe 7Ersatzbau, Wiederaufbau 20; 25; 38.2 26; 32.6Erschliessung 28 ff 8.1b;14;19 - 22- Anschluss 31; 36; 46 19- Arealüberbauung 39- Begriffsschema 30- Bewilligungsvoraussetzung 40.2; 46 33 15- Beiträge, - Kosten 33; 34 20- Benützung, - Betrieb, - Unterh. 31; 7;3 8- öffentliche (Groberschl.) 29; 30- private (Feinerschliessung) 31; 32 21- vorzeitige 35 21; 33Erstellungspflicht 2Erstwohnungs-Anteilplan 7 13FFachleute, - begutachten 17.2; 18.2; 41.2 30Fachorganisationen 16.3 30.4 2.3; 10; 11Fachstelle für Raumplanung 53.4Fahrnisbauten 32.4Farbgebung 49.2; 57.2 32.7 17Fassade 54; 56; 58 24.5 18.1Fenster, - flächen (Dach) 60 30.3 5; 10; 18 LSV 31ffFertigstellung 48Festigkeit 30;31Feuchtigkeit 4Firsthöhe (siehe Dachraumbegrenzung)Format der Unterlagen 22.3Freihaltezone/Freiflächen 10 29.2 14.1F<strong>und</strong>ation 19GGänge 7Garten- bau 50- mauern 2033


<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong>Raumplanungs-Kant. Bau-AndereParkierungs-<strong>Bauvorschriften</strong><strong>und</strong> BaugesetzVerord-Bestim-reglementEnnendades Kt. <strong>Glarus</strong>ungenmungenGa – He Arlikel.Absatz Artikel.Absatz Art. Absatz Hinweis.Art. Art.AbsatzGaragen15bGaragen <strong>und</strong> Abstellplätze 3Gastwirtschaftsbetriebe, -lokale11;13.1;.21.2 GHG19Gebäude (s.h. Baute) 32.4- abstand 27- höhe 10; 14; 29; 46; 24; 27.156; 57Gebühren- Anschlussbeitrag 38- Benüzungs- 39- entrichtung 11- Gesuchs- 69Gefahrenzone, - gebiete 24 12<strong>Gemeinde</strong> 32 Gesetz über- anhören 11.3 das Gemein-- anordnen/vorschreiben 51 23; 28; 32.2 dewesen- bauamt 5 48.2- gebiet 1; 2; 6; 9; 19 7.1- kanziei 44 38 23.1- interessen 5.4;6.1- rat 4ff 16;17;27.4;54;57 27- versammlung 4; 6; 7; 31; 64; 72 16.2; 55.3 GS II E/2 8aGeschoss-- Dach- 56 5- eingeschossig 27- zahl 10;29 29- höhe 56; 59 3.1; 18.4- Keller- 56; 67 4Gestaltungsbaulinien 54Gestaltung 6;18;20;42 ff; 47;60 30.2Gesuchsteller 39.2 25Ges<strong>und</strong>heit 52 30; 31.1 6Gewässerabstand 54 11Gewerbe -- bauten, - anlagen 14 1.3- betriebe 13; 14; 27; 61- zonen 12; 13; 14; 29; 47 8.2 14.1Grenz-- abstand 29; 55 24- bereinigung/Landumlegung 48; 51 23 Verord.ü.LandumlegungGroberschliessung 31; 34; 36 19Gr<strong>und</strong>-- buch (Anmerkung) 41;45 46- eigentum, eigentümer 17ff- öffentlicher 15; 15b; 29; 31; 64 18.1- stück, - areal 33; 35; 36; 43; 51 14.1- wasser 25Grün-- anlagen 14.1- flächen 47; 63; 66- zone 16; 29 14.1Gutachten 20.4; 44 30HHaft 57Hecken 27; 63 NHGHeimatschutz 1Heime 2.1Heizungen 1934


<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong>Raumplanungs-Kant. Bau-AndereParkierungs-<strong>Bauvorschriften</strong><strong>und</strong> BaugesetzVerord-Bestim-reglementEnnendades Kt. <strong>Glarus</strong>ungenmungenHö - No Arlikel.Absatz Artikel.Absatz Art. Absatz Hinweis.Art. Art.AbsatzHöhe-zulässige Gebäude- 56;57;59- Lage, Niveaupunkt 42;52;56- lichte 3.1- sichtbare Gebäude- 57 24IIndustrie- <strong>und</strong> Gewerbezonen 14 8.2 14.1- industrielle Anlagen 14 1.3- industrielle Bauten 1.3Inkrafttreten 73 16Inventare 7lsolierung 4;10KKamine 59Kanton 45 15- Recht 33.2Kellergeschoss,/ - räume 67 4Kern, Dorf- <strong>und</strong> Kernzone 10 8.2 18.3Kinderspielpätze 47;66 14.1; 29.2Kino 2.2Kirchen 2.1Klage 41 - 43Konstruktion- der Bauten <strong>und</strong> Anlagen 30 3 - 16- stärke 18.4- teile 19Krane 32.5Kulturdenkmäler -objekte 26 11LLadengeschäfte, -lokale2.2; 12ff- Nettoladenfläche 13Land- fläche (anrechenbare) 36- umlegung 48; 51 23 Verord.ü.LandumlegungLandschaftsbild 1; 18; 61; 63 30.2Landwirtschaftszonen 9; 17 7.1; 9; 50Lärmimmissionen 9; 29 10Lebensmittelpolizei 11Lebensnräume 23 11Licht <strong>und</strong> Sonnenentzug 25MMauern 10; 20; 24; 28; 63 32.5Mindestflächen für Arealgestaltung 47Mindestmasse von Räumen 3;7Modelle 47.2 17NNachbarrechtliche Bestimmungen 24-26Nachweis 24.4; 35.3; 43.2 2.3; 15; 20.2Naturgefahren 22; 24 12 16Naturschutz 22 1Nebenbauten 24; 62.3 24.4Nettoladenfläche 12;13Niveaupunkt, - linien 42; 56; 57 13; 14.1Norman, SIA 181, SNV 521 500 30.435


<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong>Raumplanungs-Kant. Bau-AndereParkierungs-<strong>Bauvorschriften</strong><strong>und</strong> BaugesetzVerord-Bestim-reglementEnnendades Kt. <strong>Glarus</strong>ungenmungenNu - Sch Arlikel.Absatz Artikel.Absatz Art. Absatz Hinweis.Art. Art.AbsatzNutzung 2.3;10- änderung 10.3; 50 32.7- landwirtschaftliche 17;22 50- zonen 10 ff 7.2; 32.7- plan 2; 4; 8; 9; 20;21;26; 7 - 17; 51; 5428; 30; 32; 48; 73OOeffentliche Bauten <strong>und</strong> Anlagen 15; 15b; 29 30 2 EG ZGBOeffentliche Erschliessungsanl. 35 15Oeffentlichkeit 15 6.2Ortsbild 10; 6; 58 11; 30.2Orts- (<strong>Nutzungs</strong>-)planung 1; 4; 71; 72 16PPark - anlagen 15b; 16; 20- flächen 64 29.2 9- plätze 15b; 64 15Pfandrecht, gesetzliches 46Plan, Pläne 37 17- änderung 6; 44.5; 72 44- auflage 44.5 54.1Planungszonen 17Publikation des Baugesuches 68 38; 41RRaum (s.h. Siedlungs-, Frei, Lebensraum)- grösse 30.3- höhe 18.4- planung 1Räume- Aussen- 42.3; 63- Frei- 16; 20- mit Lebensmittel 21.2- Innenmasse 18.4- lärmempfindlich 10- Lebens- 22;23- Zweckbestimmung 18.4Rechtsschutz 71 56Regelbauweise 53Regeln der Bauk<strong>und</strong>e 30Reglemente 38 - 40Regierungsrat 44; 73 11; 14; 15; 17;29; 53 - 56Regionen 5,4; 6.1; 16 15Reihenhäuser 24.3Reklamen 17.5Richter 25; 42; 45; 46Richtlinien 11Richtplan 6 2 - 6; 16.1; 53.1Rohbau 48SSammelgarage 44Sanitäre Anlagen 52 30.3 10; 19Schadenersatz 42SchalIdämmung 52 10Schnee (Dach) 9.2Schnurgerüst 48Schattenwurf 29.2Schutzverordnungen/Lärm- 7; 9; 15Schutzzonen 9; 20; 25; 27 7.1; 11 18.336


<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong>Raumplanungsaumplanungs-Kant. Bau-AndereParkierungs-<strong>Bauvorschriften</strong><strong>und</strong> BaugesetzVerord-Bestim-reglementEnnendades Kt. <strong>Glarus</strong>ungenmungenSi - V Arlikel.Absatz Artikel.Absatz Art. Absatz Hinweis.Art. Art.AbsatzSicherheit der Bauten <strong>und</strong> Anlagen 24; 52 1; 30; 31Sonderbauvorschriften 47Sport- <strong>und</strong> Erholungszonen 15b 2.1Stand der Technik 1;30Standort-ausserhalb der Bauzone 70.3- geb<strong>und</strong>enes Personal 14- gemeinde 15Strafen 57Strassen- plan 42 StG- Abstand, Baulinien 54TTankstellen 13.1Techn. Anlagen 52 19Terrain-- bestehendes, anschliessendes 18- gewachsenes 56;57- veränderungen 21; 22; 63Treppen 62 30.3 7; 18.4Trink- <strong>und</strong> Brauchwasser 25; 30; 49 6Türen 7UUebergangsbestimmungen 73Ueberbauungseignung 51 8.1Ueberbauungsplan 42 ff 27; 14- Abgrenzung 43- Anforderungen 47- Arealgestaltung 42; 47- Ausnahmen 46; 70Uebernahme der Erschliessungsanlagen 20Uebertretungen 57Uebriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet 9; 19Ufer (Bach, Weiher, Fluss) 54; 63 11Umfassungswände (Fassade) 59 24.5; 27.3Umgebungsanlagen 63; 67Umweltschutz 9;29; 52.2 1 10Untergeschoss 56Unterhalt 30; 33; 34; 39;52;66 2;31Unterlagen 32.3Unterschrift (des Bauherren, Architekten) 22.3VVerfahren- Baubewilligung 68 32 - 48 17 - 24- Erschliessung 30 - 41- <strong>Nutzungs</strong>plan 7 - 17- Richtplan 6- Ueberbauungsplan 42 - 48Versorgung (Läden) 15Vollgeschosse 56 14,3; 29 15- zulässige Anzahl 29Vollzug 4 53 15Vorbauten 62Vordächer 62 24.4Vorentscheid 68Vorplätze von Garagen 3.3Vorprüfung 37 24Vorrichtungen, körperliche 32.5Vorschriften 2 33.2; 53.5 22.237


<strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong>Raumplanungs-Kant. Bau-AndereParkierungs-<strong>Bauvorschriften</strong><strong>und</strong> BaugesetzVerord-Bestim-reglementEnnendades Kt. <strong>Glarus</strong>ungenmungenW - Z Arlikel.Absatz Artikel.Absatz Art. Absatz Hinweis.Art. Art.AbsatzWWC 6Waldabstand/-ränder 27; 54 11Warenhäuser 2.2Wasserleitungen 30 ff; 49 19Wiederaufbau 20; 24 26; 32.6Wege (Fusswege) 30; 38; 47Wohnbauten 10 ff; 24.2 24.2; 27.2; 29 1.2Wohnräume 31.2 3-6Wohnverbot 31.2Wohnwagen 32.4Wohnzonen 11 13 14.1ZZahlung der Beiträge u. Gebühren 35 - 38Ziel <strong>und</strong> Zweck 1Zone für öffentl. Bauten u. Anlagen 15 8 14.2Zone mit noch nicht bestim. Nutzung 7.2; 10Zonenvorschriften 9 ff 13 14.2Zonenschema 29Zonenzweck 46Zu- <strong>und</strong> Wegfahrten 65 19 15 3.3Zuständigkeit 4; 44 6Zweckänderung 10.3.4 32.7Zweck der <strong>Nutzungs</strong>planung 1ABKÜRZUNGEN UND BEZUGSQUELLEN (GESETZE, NORMEN)B<strong>und</strong>:SRSystematische Rechtssammlung (Systematische Sammlung des B<strong>und</strong>esrechts)B<strong>und</strong>esamt für Bauten <strong>und</strong> Logistik (BBL), 3003 Bern, Tel. 031 325 50 00ZGB Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 10. Dez. 1907, SR 210RPG Raumplanungsgesetz (B<strong>und</strong>esgesetz über die Raumplanung) vom 22. Juni 1979, SR 700;B<strong>und</strong>esamt für Raumentwicklung, Einsteinstrasse 2, Postfach, 3003 Bern, Tel. 031 322 40 60WEG Wohnbau- <strong>und</strong> Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Okt. 1974, SR 843USG Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983, SR 814.01LSV Lärmschutzverordnung des B<strong>und</strong>es vom 15. Dez. 1986; SR 814.41B<strong>und</strong>esamt für Umwelt Wald <strong>und</strong> Landschaft, 3003 Bern, Tel. 031 / 322 93 11GSchG Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan.1991, SR 814.20Weitere Informationen unter: www.admin.ch/38


Kanton <strong>Glarus</strong>:BAUVo Bauverordnung des Kanton <strong>Glarus</strong> vom 6. Juni 1989Zu beziehen bei der Regierungskanziei, 8750 <strong>Glarus</strong>, Tel. 055 / 646 69 63EG ZGB Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 7. Mai 1911Zu beziehen bei der Regierungskanziei, 8750 <strong>Glarus</strong>RBG Raumplanungs- <strong>und</strong> Baugesetz des Kanton <strong>Glarus</strong> vom 1. Mai 1988;Zu beziehen bei der Regierungskanziei, 8750 <strong>Glarus</strong>StG Strassengesetz des Kanton <strong>Glarus</strong> vom 2. Mai 1971Zu beziehen bei der Regierungskanziei, 8750 <strong>Glarus</strong>VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986;Zu beziehen bei der Regierungskanzlei, 8750 <strong>Glarus</strong>Weitere Informationen unter: www.gl.ch/Gesetzessammlung/<strong>Gemeinde</strong> EnnendaNuP <strong>Nutzungs</strong>plan Siedlung, 1:2000, 17. Juni 2003, Bezug beim Bauamt Ennenda, Tel. 055 / 645 31 66NuP <strong>Nutzungs</strong>plan Siedlung, 1:10'000, 17. Juni 2003GEP Generelles Entwässerungs-Projekt; Einzusehen beim Bauamt Ennenda, Tel. 055 / 645 31 66GWPGenerelles Wasserversorgungs-ProjektWeitere Informationen unter: www.ennenda.ch/Fachorganisationen:ORLSIAVSAVSSInstitut für Orts-, Regional- <strong>und</strong> Landesplanung der Eidg. Technischen Hochschule,Hönggerberg, 8093 ZürichTel. 01 / 632 11 11Schweiz. Ingenieur- <strong>und</strong> Architekten VereinSIA-Generalsekretariat, Selnaustr. 16. Postfach, 8039 ZürichTel. 01 / 283 15 15Verband Schweizerischer Abwasserfachleute, Strassburgstr. 10, Postfach, 8026 ZürichTel. 01 / 241 25 85Vereinigung Schweiz. Strassenfachleute, Seefeldstr. 9, 8008 ZürichTel. 01 / 269 40 2039


ABLAUF EINES BAUGESUCHES (IM REGELFALL)40

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