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Lehrpersonalgesetz des Kantons Zug - Oberstufe Steinhausen

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412.31a) Für Kindergartenlehrpersonen 20 1 /2 Stundenb) Für Primarlehr- und Sonderschullehrpersonen sowieLogopädinnen und Logopäden22 1 /2 Stundenc) Für Lehrpersonen für Textiles Werken und Hauswirtschaft 21 3 /4 Stundend) Für Lehrpersonen der Sekundarstufe I 21 3 /4 Stunden3Als Unterrichtszeit gilt auch die individuelle Förderung der Schüler sowieim Kindergarten und in den ersten vier Primarklassen der Unterricht mitHalbklassen. Die entsprechende Unterrichtszeit ist im Stundenplan einzutragen.45 Minuten pro Schulwoche und Klasse können auf der Primar- undSekundarstufe I für die Aufgabe der Klassenlehrperson und in der 6. Primarklassefür Arbeiten im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren angerechnetwerden.4Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit den gemeindlichenSchulbehörden Lehrpersonen für die Übernahme von Aufgabenim Auftrag und auf Kosten <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> vom Unterricht entlasten. Für eineFreistellung vom Unterricht von 45 Minuten während eines Schuljahres sind50 Jahresarbeitsstunden zu leisten.§ 7 1)1Die Einwohnergemeinden haben die Lehrpersonen der Musikschulenmin<strong>des</strong>tens in nachstehende Besoldungsklassen einzureihen:8. – 11. Klasse: Lehrpersonen ohne konservatorische Berufsausbildung(Hilfslehrpersonen)9. – 12. Klasse: Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischerAusbildung:Ausweis A der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaftfür Jugendmusik und Musikerziehung (SAJM)Zertifikat für Laienmusiker (z. B. Tambourenleiterkurse<strong>des</strong> Schweizerischen Tambourenverban<strong>des</strong>)Bläserkurs <strong>Oberstufe</strong> <strong>des</strong> eidg. Musikverban<strong>des</strong> (EMV)10. – 13. Klasse: Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischerAusbildung:SAJM-Fähigkeitsausweis A und BMusikstudierende der Berufsausbildung ohne Abschlussder Theorie- und PädagogikfächerSchulmusikdiplom I (für Instrumentalunterricht)Ausweis <strong>des</strong> Schweizerischen Akkordeonlehrerverban<strong>des</strong>(SALV)1)Fassung gemäss Finanz- und Aufgabenreform vom 30. Aug. 2007 (GS 29, 373); in Kraft am 1. Jan. 2008.72. A. – 10. 4. 2008 – 4

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