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Lehrpersonalgesetz des Kantons Zug - Oberstufe Steinhausen

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2… 4) § 2 1)412.31Gesetzüber das Dienstverhältnis und die Besoldungder Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen(<strong>Lehrpersonalgesetz</strong>) 1)vom 21. Oktober 1976 2)Der <strong>Kantons</strong>rat <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Zug</strong>,gestützt auf § 41 Bst. b der <strong>Kantons</strong>verfassung 3) ,beschliesst:I. Allgemeine Bestimmungen§ 1 1)1Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Anstellung der gemeindlichenSchulleitungen und Lehrpersonen sowie die <strong>Kantons</strong>beiträge anderen Besoldungen.Die Lehrpersonen sind von den Gemeinden min<strong>des</strong>tens nach denVorschriften dieses Gesetzes und in Berücksichtigung der in den §§ 4 und 7umschriebenen Gesamtarbeitszeit und Unterrichtszeit zu besolden.§ 3 1)1Der Kanton gewährt den Gemeinden an ihre Aufwendungen für dieBesoldungen der Schulleitungen sowie der Lehrpersonen der Vorschulstufe,1)Fassung gemäss Finanz- und Aufgabenreform vom 30. Aug. 2007 (GS 29, 373); in Kraft am 1. Jan. 2008.2)GS 20, 7393)BGS 111.14)Aufgehoben durch Änderung vom 31. Jan. 2008 (GS 29, 693); in Kraft rückwirkend am 1. Jan. 2008.12. A. – 10. 4. 2008 – 4


412.31der Primarstufe und der Sekundarstufe I eine einheitliche Normpauschale proSchüler und Kalenderjahr, aufgeteilt in eine Pauschale für den Kindergartenund die Primarstufe sowie eine Pauschale für die <strong>Oberstufe</strong>. Der Regierungsratlegt diese Pauschalen erstmalig unter Berücksichtigung folgender Kriterienfest:a) Schülerzahlen;b) 50 % der gemeindlichen Aufwendungen für die subventionsberechtigtenBesoldungen der auf diesen Stufen unterrichtenden Lehrpersonen sowieder Lehrpersonen mit einem entsprechenden Stufendiplom und einerFunktion im pädagogischen Bereich (z. B. Schulleitung);c) <strong>Kantons</strong>beitrag an die Pensionskasse für die betreffenden Lehrpersonen.2An die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldungen der Lehrpersonender Musikschulen gewährt der Kanton eine für alle Gemeinden einheitlichePauschale pro Jahreswochenstunde. Der Regierungsrat legt dieseerstmalig nach folgenden Kriterien fest:a) 50 % der durchschnittlichen Lohnkosten einer Musikschullehrperson fürwöchentlich 60 Minuten Unterricht pro Schuljahr an einer Musikschuleeiner zugerischen Gemeinde;b) <strong>Kantons</strong>beitrag an die Pensionskasse für die betreffenden Lehrpersonen.3Der Regierungsrat passt die Pauschalen gemäss Absatz 1 und 2 analogzur Teuerungszulage an das Staatspersonal an.4Der Regierungsrat kann aus folgenden Gründen die Pauschalen denveränderten Verhältnissen anpassen:a) im Rahmen einer durch Gesetzesänderung beschlossenen generellenReallohnerhöhung für einzelne oder alle Lehrerkategorien oder anderenicht kostenneutrale Änderung der Anstellungsbedingungen <strong>des</strong> Lehrpersonals;b) vom Kanton für alle Gemeinden verordnete Strukturänderungen;c) Neuerungen im Schulwesen, welche mit Mehrkosten verbunden und vonden Gemeinden obligatorisch einzuführen sind.§ 4 1)1Die Gesamtarbeitszeit umfasst die Unterrichtszeit gemäss § 6 ter diesesGesetzes sowie die vom Arbeitgeber festgelegte und die von der Lehrpersonfrei gestaltbare Arbeitszeit.2Die vom Arbeitgeber festgelegte Arbeitszeit beträgt maximal 150 Stundenpro Jahr; bei Teilpensen reduziert sie sich anteilsmässig.1)Fassung gemäss Finanz- und Aufgabenreform vom 30. Aug. 2007 (GS 29, 373) und Änderung vom 31. Jan.2008 (GS 29, 693); in Kraft am 1. Jan. 2008.2


3Die Lehrpersonen sind verpflichtet, sich während der Sportwoche fürSchullager oder Sporttage zur Verfügung zu stellen. Lehrpersonen, die im Verlaufe<strong>des</strong> Schuljahres das 50. Altersjahr erfüllt haben, sind dazu nicht mehrverpflichtet.§ 5 1)§§ 5 bis und 5ter 1)412.31II. Besoldung der vollamtlichen Lehrer§ 61Die Einwohnergemeinden haben an die Lehrpersonen folgende Besoldungenauszurichten: 2)1. Jahresgehalt, bestehend aus:a) Grundgehalt ( 12 ⁄13 <strong>des</strong> Jahresgehaltes)b) 13. Monatsgehalt ( 1 ⁄13 <strong>des</strong> Jahresgehaltes)2. Teuerungszulage3. Familienzulage4. Kinderzulage5. Treue- und Erfahrungszulage6. allfällige Zulagen gemäss § 17.2Die einzelnen Lehrerkategorien werden entsprechend der Unterrichtsstufewie folgt den Gehaltsklassen gemäss Personalgesetz 3) zugeordnet: 4)A. Vorschulstufea) Lehrpersonen mit– Kindergartenlehrdiplom Klassen 10 – 13– Bachelorabschluss für die Vorschulstufeb) Lehrpersonen für Deutschunterricht als Zweitsprachemit Klassen 12 – 15– Primarlehrdiplom (Unterrichtszeit– Bachelorabschluss für die Primarstufe der Primarstufe)– Kindergartenlehrdiplom mit Unterstufenlehrdiplom1)Aufgehoben durch Finanz- und Aufgabenreform vom 30. Aug. 2007 (GS 29, 373); in Kraft am 1. Jan. 2008.2)Fassung gemäss Änderung vom 3. Mai 2007 (GS 29, 267); in Kraft am 1. Aug. 2007.3)BGS 154.214)Fassung gemäss Änderung vom 31. Jan. 2008 (GS 29, 693); in Kraft rückwirkend am 1. Jan. 2008.32. A. – 10. 4. 2008 – 4


412.31c) Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Klassen 13 – 16sowie Sonderschullehrpersonen mitplus Zulage– Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik (Unterrichtszeit– Masterabschluss für Schulische Heilpädagogik der Primarstufe)– Kleinklassenlehrdiplom– SonderschullehrdiplomB. Primarstufea) Lehrpersonen mit– Primarlehrdiplom– Bachelorabschluss für die Primarstufe– Kindergartenlehrdiplom mit Unterstufenlehrdiplom– Bachelorabschluss für die Vorschul- undPrimarstufe Klassen 12 – 15b) Fachlehrpersonen mit– Lehrdiplom für Turnen und Sport,– Bachelorabschluss für Turnen und Sport– Lehrdiplom für Textiles Werken– Lehrdiplom für Bildnerisches Gestalten Klassen 12 – 15c) Kleinklassenlehrpersonen mit– Primarlehrdiplom Klassen 12 – 15– Bachelorabschluss für die Primarstufe plus Zulaged) Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen, Klassen 13 – 16Kleinklassenlehrpersonen sowie Sonderschul- plus Zulagelehrpersonen mit– Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik– Masterabschluss für Schulische Heilpädagogik– Kleinklassenlehrdiplom– Sonderschullehrdiplome) Logopädinnen und Logopäden sowie Psycho- Klassen 13 – 16motoriktherapeutinnen und -therapeuten mit plus Zulage– Diplom in Logopädie bzw. Psychomotoriktherapie– Bachelor für Logopädie bzw. PsychomotoriktherapieC. Sekundarstufe Ia) Lehrpersonen mit Klassen 15 – 18– Sekundarlehrdiplom phil. I oder phil. II– Masterabschluss für die Sekundarstufe I– Diplom für die kooperative <strong>Oberstufe</strong>4


412.315Bei der Besoldungseinreihung sind Ausbildung, Berufserfahrung unddie ausserberufliche Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind,sowie Fähigkeit und Eignung zu berücksichtigen. Die Dauer gleichwertigerTätigkeit innerhalb oder ausserhalb <strong>des</strong> Staatsdienstes kann angemessen angerechnetwerden. 1)6Jede Gehaltsklasse besteht aus zehn Gehaltsstufen. Die erste Stufe entsprichtdem Minimum der Gehaltsklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sichjeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximumund dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum derGehaltsklasse. 2)7Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklasse erfolgt in einjährigen Stufen.Der Stufenanstieg erfolgt jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres. Bei ungenügenderLeistung, Fähigkeit oder Eignung kann der Stufenaufstieg jederzeithinausgeschoben oder verweigert werden. Vor dieser Massnahme ist dasrechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahme ist zu begründen. 1)8Bei unbezahltem Urlaub, Krankheit oder Unfall von mehr als einem halbenJahr wird der nächste Stufenaufstieg entsprechend hinausgeschoben. 2)9Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Aufstieg in diehöhere Gehaltsklasse zu Beginn jenes Kalenderjahres, in welchem das 3., 12.und 24. Dienstjahr erfüllt wird. Beim Klassenaufstieg nach dem 3. und 12.Dienstjahr wird die Zahl der angerechneten Stufen um eine reduziert.Mitglieder der Schulleitung werden bezüglich der Schulleitungsfunktionnach den Bestimmungen <strong>des</strong> kantonalen Personalgesetzes befördert. Beiungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung kann der Klassenaufstieghinausgeschoben oder verweigert werden. Vor dieser Massnahme ist dasrechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahme ist zu begründen. 1)§ 6bis 1)1Wird eine Lehrperson oder eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter fürmehr als eine Funktion angestellt, erfolgt die Besoldungseinreihung für jedeFunktion entsprechend dem Pensum separat. Sofern die Schulleitungsfunktionmin<strong>des</strong>tens 80 % beträgt, kommt nur diese Einreihung zur Anwendung.2Die Dienstjahre werden für alle Funktionen gleich angerechnet.§ 6ter 1)1Für die Erfüllung ihres beruflichen Auftrages wird die Lehrperson nachMassgabe der Unterrichtszeit besoldet.2Der ungekürzte Anspruch auf das gesetzliche Gehalt besteht bei folgenderUnterrichtszeit:1)Fassung gemäss Änderung vom 31. Jan. 2008 (GS 29, 693); in Kraft rückwirkend am 1. Jan. 2008.2)Fassung gemäss § 74 Abs. 1 lit. c) Personalgesetz vom 1. Sept. 1994 (GS 24, 535).6


412.31a) Für Kindergartenlehrpersonen 20 1 /2 Stundenb) Für Primarlehr- und Sonderschullehrpersonen sowieLogopädinnen und Logopäden22 1 /2 Stundenc) Für Lehrpersonen für Textiles Werken und Hauswirtschaft 21 3 /4 Stundend) Für Lehrpersonen der Sekundarstufe I 21 3 /4 Stunden3Als Unterrichtszeit gilt auch die individuelle Förderung der Schüler sowieim Kindergarten und in den ersten vier Primarklassen der Unterricht mitHalbklassen. Die entsprechende Unterrichtszeit ist im Stundenplan einzutragen.45 Minuten pro Schulwoche und Klasse können auf der Primar- undSekundarstufe I für die Aufgabe der Klassenlehrperson und in der 6. Primarklassefür Arbeiten im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren angerechnetwerden.4Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit den gemeindlichenSchulbehörden Lehrpersonen für die Übernahme von Aufgabenim Auftrag und auf Kosten <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> vom Unterricht entlasten. Für eineFreistellung vom Unterricht von 45 Minuten während eines Schuljahres sind50 Jahresarbeitsstunden zu leisten.§ 7 1)1Die Einwohnergemeinden haben die Lehrpersonen der Musikschulenmin<strong>des</strong>tens in nachstehende Besoldungsklassen einzureihen:8. – 11. Klasse: Lehrpersonen ohne konservatorische Berufsausbildung(Hilfslehrpersonen)9. – 12. Klasse: Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischerAusbildung:Ausweis A der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaftfür Jugendmusik und Musikerziehung (SAJM)Zertifikat für Laienmusiker (z. B. Tambourenleiterkurse<strong>des</strong> Schweizerischen Tambourenverban<strong>des</strong>)Bläserkurs <strong>Oberstufe</strong> <strong>des</strong> eidg. Musikverban<strong>des</strong> (EMV)10. – 13. Klasse: Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischerAusbildung:SAJM-Fähigkeitsausweis A und BMusikstudierende der Berufsausbildung ohne Abschlussder Theorie- und PädagogikfächerSchulmusikdiplom I (für Instrumentalunterricht)Ausweis <strong>des</strong> Schweizerischen Akkordeonlehrerverban<strong>des</strong>(SALV)1)Fassung gemäss Finanz- und Aufgabenreform vom 30. Aug. 2007 (GS 29, 373); in Kraft am 1. Jan. 2008.72. A. – 10. 4. 2008 – 4


412.31Ausweis für Mandolinenlehrer <strong>des</strong> SchweizerischenMandolinen- und Gitarren-Orchesterverban<strong>des</strong> (SMGOV)EMV-Dirigentenkurs <strong>Oberstufe</strong>12. – 15. Klasse: Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischerAusbildung:SAJM-Fähigkeitsausweis CFähigkeitsausweis für musikalische Früherziehung undGrundschulungMusikstudierende der Berufsausbildung nach Abschlussder Theorie- und PädagogikfächerSchulmusikdiplom I (für Theorie-, Chor- und Ensembleleitung)Blasmusik-Dirigentendiplom B (für Instrumentalunterricht)13. – 16. Klasse: Lehrpersonen mit konservatorischer Ausbildungim Unterrichtsfach:Absolventen staatlich anerkannter Musikberufsschulenmit Teilabschluss im Hauptfach oder mit gleichwertigemSpezialausweisRhythmikdiplom (für Grundschulung)Schulmusikdiplom II (für Instrumentalunterricht)Blasmusik-Dirigentendiplom A (für Instrumentalunterricht)Blasmusik-Dirigentendiplom B (für Ensembleleitung)Kirchenmusikdiplom B (für Orgel- und Ensembleleitung)Bachelor of Music (USA)15. – 18. Klasse: Lehrpersonen mit Berufsdiplom im Unterrichtsfach:Lehrdiplom staatlich anerkannter MusikberufsschulenLehrdiplom <strong>des</strong> Schweizerischen MusikpädagogischenVerban<strong>des</strong> (SMPV)Schulmusikdiplom II (für Theorie-, Chor- und Ensembleleitung)Blasmusik-Dirigentendiplom A (für Ensembleleitung)Kirchenmusikdiplom A (für Orgel- und Ensembleleitung)Master of Arts (USA)Master of Music (GB)2Das Anfangsgehalt der Musikschullehrpersonen gilt bis Ende jenesKalenderjahres, in welchem die Lehrperson das 22. Altersjahr erfüllt.3Der Gehaltsanstieg innerhalb der Gehaltsklasse <strong>des</strong> Anfangsgehaltserfolgt entsprechend den Altersjahren der betreffenden Lehrperson in weitereneinjährigen Stufen. Der Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsklasseerfolgt in jenem Kalenderjahr, in welchem die Lehrperson das 34., 44., bzw.54. Altersjahr erfüllt.8


412.31§ 8 1)1Die Lehrpersonen der gemeindlichen Musikschulen haben Anspruch aufdas gesetzliche Gehalt bei folgenden Unterrichtszeiten:a) bei Instrumentalunterricht 29 Lektionen zu 60 Minutenb) bei der musikalischen Grundschulung 29 Lektionen zu 45 Minuten2Bei der Unterrichtszeit für die Lehrpersonen, die musikalische Grundschulungerteilen, ist berücksichtigt, dass sie im Sinne von § 4 dieses Gesetzeszur Mitwirkung bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Schulesowie für gemeindliche und schulhausinterne Weiterbildung beigezogen werden.§ 9 1)1Die Gemeinden können Lehrpersonen nach einer zwölfjährigen Unterrichtstätigkeitund zum zweiten Mal nach weiteren zwölf Jahren Unterrichteine Intensivfortbildung bewilligen.2Die während dieser Fortbildung zusätzlich entstehenden Besoldungsaufwendungenwerden im Rahmen der Norm-Pauschale pro Schüler gemäss§ 3 Abs. 1 abgegolten.3Allfällige Kurs- und Schulgeldkosten übernehmen die Gemeinden.§ 10 1)1Bezüglich Begründung und Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses sinddie Bestimmungen <strong>des</strong> Gesetzes über das Arbeitsverhältnis <strong>des</strong> Staatspersonals,insbesondere jene betreffend die Lehrpersonen der kantonalen Schulen,sinngemäss anzuwenden.2Im Übrigen haben die Lehrpersonen die gleichen Ansprüche wie dieLehrpersonen der kantonalen Schulen in folgenden Bereichen:– Altersentlastung,– Treue- und Erfahrungszulage,– Familien- und Kinderzulagen,– Besoldung und Urlaub im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft,Militär und Zivilschutzdienst,– Teuerungszulage.§§ 11 – 16 2)1)Fassung gemäss Finanz- und Aufgabenreform vom 30. Aug. 2007 (GS 29, 373); in Kraft am 1. Jan. 2008.2)Aufgehoben durch Finanz- und Aufgabenreform vom 30. Aug. 2007 (GS 29, 373).92. A. – 10. 4. 2008 – 4


412.31III. Andere Besoldungen§ 17 1)Es werden folgende jährliche Zulagen zum Jahresgehalt gemäss § 6 Abs. 2ausgerichtet an:a) Kleinklassen- und Sonderschullehrpersonensowie Logopädinnen und Logopäden 2) Fr. 3 417.–b) Lehrpersonen, welche in einer drei- oder mehrklassigenSchule unterrichten Fr. 2 605.–§ 18 3)Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die subventionsberechtigtenTätigkeiten von Lehrpersonen für Schulleitungsaufgaben.§§ 19 – 20 4)IV. Übergangsbestimmung§ 21 … 5)§ 21bis 3)Lehrpersonen, welche am 31. Dezember 2007 aufgrund <strong>des</strong> bisherigenLehrerbesoldungsgesetzes in eine höhere Gehaltsklasse und -stufe eingereihtsind, bleiben solange in der betreffenden Gehaltsklasse und -stufe, bis die Gehaltseinreihungnach neuem Gesetz höher ist.V. Schlussbestimmung§ 221Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt <strong>des</strong> Referendums gemäss § 34der <strong>Kantons</strong>verfassung auf den 1. Januar 1977 in Kraft.2Auf denselben Zeitpunkt werden alle ihm widersprechenden Bestimmungenaufgehoben, insbesondere:1)Fassung gemäss Änderung durch § 74 Abs. 2 lit. c) Personalgesetz vom 1. Sept. 1994 (GS 24, 535).2)Fassung gemäss Änderung vom 17. Dez. 1998 (GS 26, 305); in Kraft am 1. Aug. 2000.3)Fassung gemäss Änderung vom 31. Jan. 2008 (GS 29, 693); in Kraft rückwirkend am 1. Jan. 2008.4)Aufgehoben durch Finanz- und Aufgabenreform vom 30. Aug. 2007 (GS 29, 373); in Kraft am 1. Jan. 2008.5)obsolet10


412.311. das Gesetz über die Besoldung der Lehrer an den Volksschulen vom15. Dezember 1947 1) ;2. Paragraph 51 Absatz 1 Ziffer 2 <strong>des</strong> Schulgesetzes für den Kanton <strong>Zug</strong> vom31. Oktober 1968 2) , soweit darin der <strong>Kantons</strong>beitrag <strong>des</strong> logopädischenSpezialdienstes erwähnt wird;3. Paragraph 9 <strong>des</strong> Gesetzes über die hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulenvom 21. November 1963 3) .1)GS 15, 6432)Ganzer Erlass aufgehoben durch Schulgesetz vom 27. Sept. 1990 (GS 23, 693).3)GS 18, 509; heute ganzer Erlass aufgehoben durch § 5 <strong>des</strong> G vom 17. Dez. 1981 betr. Förderung freiwilligerHauswirtschaftskurse (GS 22, 197).112. A. – 10. 4. 2008 – 4

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