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Authentizität Vom Siegel zur digitalen Signatur - Staatsarchiv St.Gallen

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<strong>Authentizität</strong> 181chivs verwahrt, besitzt das Archiv das Verfügungsrecht an dem Archivgut. DasVerhältnis zwischen dem Archiv und dem Rechenzentrum wird sich an den Vorschriftender Datenschutzgesetze 89 über die Verarbeitung personenbezogener Datenim Auftrag orientieren müssen. In die entsprechende Vereinbarung 90 sind auchdie Maßnahmen aufzunehmen, die die <strong>Authentizität</strong> im diplomatischen Sinne gewährleisten.Dabei hat sich das Rechenzentrum zu verpflichten, das Archivgutvon den <strong>digitalen</strong> Aufzeichnungen anderer Auftraggeber abzuschotten. 91 Allerdingswird das Archiv ein die digitale <strong>Signatur</strong> ersetzendes Vertrauen nur dann inAnspruch nehmen können, wenn es den Auftrag an ein Rechenzentrum vergibt,das von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts getragen 92 oder als juristischePerson des öffentlichen Rechts geführt wird. Die Verwahrung elektronischerUnterlagen, deren Aufbewahrungs- oder Verwahrungsfristen abgelaufensind, die aber aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Archivs bleibendenWert besitzen, durch die öffentliche <strong>St</strong>elle, bei der sie entstanden sind,93 erfülltbereits den Tatbestand, der den Verzicht auf die digitale <strong>Signatur</strong> rechtfertigenwürde, nicht.Die Alternative sigillum authenticum vel archivum publicum ist an derSchwelle zum 3. Jahrtausend wieder aktuelL Eine Entscheidung des Gesetzgebersfür das archivum publicum wäre von der technologischen Entwicklung unabhängigund würde den öffentlichen Haushalten große Belastungen ersparen.89 § 11 BDSG. - § 7 LDSG BW. - Art. 6 BayDSG. - § 3 BlnDSG. - § 11 BbgDSG. - § 8BrDSG. - §3 HmbDSG. - §4 HDSG. - §4 DSG MY. - §6 NDSG. - § 11 DSG NW.­§4 LDSG RP. - §5 SDSG. - §7 SächsDSG. - §8 DSG-LSA. - §4 LDSG SH. - §8ThÜrDSG. - § 11 DSG-EKD. - § 8 KOO. - Vgl. Michael Wächter: Rechtliche Grundstrukturender Datenverarbeitung im Auftrag. In: Computer und Recht 7 (1991) S. 333-336; Marie-Theres Tinnejeld und Eugen Ehmann: Einführung in das Datenschutzrecht.München und Wien 21994. 5.126-130.90 Vgl. 5tefan Walz. In: Spiros Simitis u. a.: Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz.Baden-Baden. 4. Aufl <strong>St</strong>and April 1998. § 11. Rdnr. 48.91 Vgl. in bezug auf Unterlagen, die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen,<strong>St</strong>efan Walz. In: Spiros Simiris u. a., wie Anm. 90, § 11. Rdnr. 37.92 Vgl. zum Beispiel die Bekanntmachung des Innenministeriums [Baden-WürttembergJüber Errichtung, Aufgaben und Organisation des Zentrums für Kommunikationstechnikund Datenverarbeitung (ZKD) vom 20. November 1996. In: Gemeinsames Amtsblattdes Landes Baden-Württemberg 44 (1996) S. 744.93 Vgl. Margaret Hedstrom: Cohesion and chaos. The state af archival science in the United<strong>St</strong>ates. In: The concept of record. Report from the Second <strong>St</strong>ockholm Conferenceon archival science and the cancept of record. 30-31 May 1996 (Skrifter utgivna avRiksarkivet 4). <strong>St</strong>ockholm 1998. S.45f.

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