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Durchführungspläne

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GEGENÜBERSTELLUNG DER GESETZESBESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNGSPLÄNEL.G. vom 19. Juli 2013, Nr., 10, sog. Kleine Reform des LandesraumordnungsgesetzesLROG vom 11.08.1997, Nr. 13 Änderungen eingefügt durch L.G. 10/2013In der Fassung vom 5.08.2013 In Kraft am 60. Tag ab Veröffentlichung , d.h. am 5.10.2013Abschnitt III GemeindebauleitplanArt. 30 (Vorschriften von <strong>Durchführungspläne</strong>n)(1) Der Bauleitplan legt die Zonen fest, in denenzuzüglich zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen dieErstellung eines Durchführungsplanes vorgeschriebenist.(1/bis) Auf Antrag der Eigentümer und auf Grund einesBebauungskonzeptes, welches auf städtebaulicheVerbesserung ausgerichtet ist, kann der Gemeinderatbzw., in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern,der Gemeindeausschuss für Teile von Baugebieten miteinem Ausmaß bis zu 5000 Quadratmeter nachEinholung des Gutachtens derGemeindebaukommission, zu deren Sitzung einVertreter der Landesabteilung Raumordnungeingeladen wird, die Erstellung einesDurchführungsplanes vorschreiben. DieLandesabteilung Raumordnung sorgt für dieKennzeichnung im Bauleitplan. 36)36) Art. 30 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.Art. 32 (Genehmigung der <strong>Durchführungspläne</strong>)(1) Die <strong>Durchführungspläne</strong> werden mit Beschluss desGemeinderates, nach Einholen des Gutachtens derGemeindebaukommission, zu deren Sitzung einVertreter der Landesabteilung Raumordnungeingeladen wird, genehmigt und an dieLandesabteilung Raumordnung übermittelt.(2) Die Landesraumordungskommission gibt einGutachten zum Durchführungsplan ab, das folgendenInhalt haben kann:a) der Durchführungsplan wird genehmigt,b) der Durchführungsplan wird mit Abänderungengenehmigt, die erforderlich sind, um diebestmögliche Siedlungsplanung sowie dieEinhaltung der einschlägigen Gesetzes- undVerordnungsbestimmungen zu gewährleisten,c) der Durchführungsplan wird abgelehnt.(3) Kommt das Gutachten derLandesraumordnungskommission mit Zustimmung desBürgermeisters zustande, wird die Entscheidung überden Durchführungsplan mit Zustellung des Gutachtensan die Gemeinde rechtskräftig.Abschnitt III Gemeindebauleitplan(Art. 14 – 34 bis)Art. 30 (Vorschriften von <strong>Durchführungspläne</strong>n)(1) Der Bauleitplan legt die Zonen fest, in denen zuzüglich zuden im Gesetz vorgesehenen Fällen die Erstellung einesDurchführungsplanes vorgeschrieben ist.1-bis. Der Gemeinderat bzw., in Gemeinden mit mehr als10.000 Einwohnern, der Gemeindeausschuss kann auf derGrundlage eines auf städtebauliche Verbesserungausgerichteten Bebauungskonzeptes und nach Anhören derGemeindebaukommission für Teile von Baugebieten miteiner Ausdehnung bis zu 5.000 Quadratmetern die Erstellungeines Durchführungsplanes vorschreiben. DieLandesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklungsorgt für die Kennzeichnung im Bauleitplan 1 .Art. 32 (Genehmigung der Durchführungs- und derWiedergewinnungspläne)1. Der Entwurf des Durchführungsplans oder desWiedergewinnungsplans, in der Folge als Plan bezeichnet,werden vom Gemeindeausschuss nach Anhören derGemeindebaukommission beschlossen. Der Vorsitzende derGemeindebaukommission kann ein Gutachten derLandesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklunganfordern. Sofern es sich um einen Wiedergewinnungsplanhandelt oder der Durchführungsplan unter Denkmalschutzstehende Liegenschaften betrifft, ist das Gutachten derLandesabteilung Denkmalpflege einzuholen.2. Sofern der Plan, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen,von den privaten Eigentümern erstellt wird, muss derPlanentwurf innerhalb von 60 Tagen ab Vorlage bei derGemeinde vom Gemeindeausschuss behandelt werden.3. Der Bürgermeister sorgt dafür, dass der Plan innerhalbvon 15 Tagen nach dem Beschluss desGemeindeausschusses für die Dauer von 20 Tagen zuröffentlichen Einsichtnahme hinterlegt wird. Die Hinterlegungwird im Bürgernetz des Landes angekündigt. Innerhalbdieser Frist kann jeder in den Plan Einsicht nehmen undjeder, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung einSeite 1 von 9


(4) Kommt das Gutachten derLandesraumordnungskommission nicht mitZustimmung des Bürgermeisters zustande, entscheidetdie Landesregierung, die dabei am DurchführungsplanÄnderungen vornehmen kann, die notwendig sind, umdie bestmögliche Siedlungsplanung sowie dieEinhaltung der einschlägigen Gesetzes- undVerordnungsbestimmungen zu gewährleisten.(5) Wenn der Durchführungsplan Änderungen amBauleitplan der Gemeinde beinhaltet, fällt dieGenehmigung des Durchführungsplanes in dieZuständigkeit der Landesregierung.(6) Ergeht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang desDurchführungsplanes keine Entscheidung, wird derDurchführungsplan vollstreckbar. Nach Ablauf dieserFristen ergreift der Landeshauptmann die Maßnahmengemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 17.Dezember 1998, Nr. 13.Art. 33 (Einschluß der abzubrechenden oderumbaubedürftigen Gebäude)(1) In die <strong>Durchführungspläne</strong> für Erweiterungszonenund in jene für produktive Ansiedlungen können auchdie Gründe miteinbezogen werden, auf welchenGebäude bestehen, deren Abbruch oder Umbau aushygienisch-sanitären Gründen erforderlich oder zurDurchführung des Planes für notwendig erachtet wird.Interesse hat, Stellungnahmen bei der Gemeinde einbringen.4. Innerhalb von 20 Tagen ab Ablauf desHinterlegungszeitraumes des Planes entscheidet derGemeinderat bzw., in Gemeinden mit mehr als 10.000Einwohnern, der Gemeindeausschuss über den Plan und dieeingegangenen Stellungnahmen. Bei der Genehmigung desPlanes werden die für die bestmögliche Siedlungsplanungerforderlichen und die Einhaltung der einschlägigenGesetzes- und Verordnungsbestimmungen notwendigenÄnderungen angebracht. Dabei kann auch die Zonengrenzean die reale Situation angepasst werden.5. Die Genehmigung des Wiedergewinnungsplanesbeinhaltet auch die Erklärung der Dringlichkeit undUnaufschiebbarkeit sämtlicher darin vorgesehenerMaßnahmen.6. Die Gemeinde veröffentlicht die endgültige Maßnahmeauszugsweise im Bürgernetz des Landes. Der Plan tritt amTage nach der Veröffentlichung der Maßnahme in Kraft.7. Die Gemeinden können die Verfahren zur Genehmigungdes Bauleitplans, des Durchführungs- oderWiedergewinnungsplans gleichzeitig einleiten.8. Die Erstellung der <strong>Durchführungspläne</strong> obliegt fürGewerbegebiete von Gemeindeinteresse der zuständigenGemeinde oder den zu Konsortien zusammengeschlossenenGemeinden und für Gewerbegebiete von Landesinteressedem Land. Die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaftkann auf der Grundlage einer Vereinbarung die Erstellungdes Durchführungsplans der Gesellschaft Business LocationSüdtirol übertragen. Die Eigentümer der Liegenschaftenkönnen den Durchführungsplan selbst erstellen, sofern sieüber mindestens zwei Drittel der betroffenen Liegenschaftverfügen und mit der zuständigen Körperschaft eineVereinbarung abschließen, in der die wesentlichenMerkmale des Durchführungsplanes, die einzuhaltendenFristen und allfälligen Sanktionen geregelt werden.IdemIdemArt. 34 (<strong>Durchführungspläne</strong> für Kleinzonen ) Art. 34 (Genehmigung und Änderung der<strong>Durchführungspläne</strong> für Zonen in der Zuständigkeit desLandes)(1) Sämtliche <strong>Durchführungspläne</strong> für Zonen mit einemAusmaß bis zu 5.000 Quadratmeter werden mitBeschluss des Gemeinderates, nach Einholen desGutachtens der Gemeindebaukommission, zu derenSitzung ein Vertreter der Landesabteilung(1.) Der von der Landesregierung genehmigte Entwurf desDurchführungsplans für Zonen in der Zuständigkeit desLandes wird nach Ankündigung im Bürgernetz des Landesfür die Dauer von 30 Tagen bei der betroffenen Gemeindeund bei der Landesverwaltung zur öffentlichenSeite 2 von 9


Raumordnung eingeladen wird, genehmigt(2) Der Durchführungsplan tritt mit der Übermittlungdes vollständigen Planes und des Beschlusses an dieLandesabteilung Raumordnung in Kraft.(3) Wenn die Gemeinde mit dem DurchführungsplanÄnderungen am Bauleitplan der Gemeinde beschließt,findet das Verfahren nach Artikel 32 Anwendung.Art. 34/bis (Änderungen des Durchführungsplanes)(1) Für wesentliche Änderungen desDurchführungsplanes findet das für die Genehmigungvorgesehene Verfahren Anwendung.(2) Wesentlich sind folgende Änderungen:a) solche, die Gemeinschafts- und Erschließungsflächenbetreffen und deren Ausmaß gegenüber demursprünglichen Wert um mehr als fünf Prozenterhöhen oder verringern;b) solche, die andere im Plan angegebeneurbanistische, zahlenmäßig erfasste Parametergegenüber dem ursprünglichen Ausmaß um mehrals zehn Prozent verändern;c) solche, die im Durchführungsplan ausdrücklich alswesentlich erklärte Gestaltungskriterien betreffen.(3) Unwesentliche Änderungen desDurchführungsplanes werden vomGemeindeausschuss, nach Anhören derGemeindebaukommission, genehmigt. Der Direktor derLandesabteilung Raumordnung gibt ein Gutachten zuden Änderungen ab, das innerhalb von 30 Tagen abErhalt des Beschlusses und des vollständigen Planes derGemeinde zu übermitteln ist. Ist das Gutachten positiv,treten die Änderungen mit der Übermittlung desGutachtens in Kraft. Ist das Gutachten negativ, tretendie Änderungen nicht in Kraft. Verstreicht die Frist ohneÜbermittlung eines Gutachtens, treten die Änderungenmit Ablauf der Frist in KraftEinsichtnahme hinterlegt. Innerhalb dieser Frist kann jederin den Plan Einsicht nehmen und jeder, der zum Schutz einerrechtlich relevanten Stellung ein Interesse hat,Stellungnahmen bei der Gemeinde einbringen.2. Innerhalb der Verfallsfrist von 40 Tagen ab Ablauf desHinterlegungszeitraumes übermittelt der Bürgermeister dieeingegangenen Stellungnahmen und das Gutachten desGemeinderates samt allfälligen Gegenäußerungen an dieAbteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.3. Die Landesregierung genehmigt den Plan nach Anhörender Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklungund kann dabei jene Änderungen anbringen, die erforderlichsind, um die bestmögliche Siedlungsplanung sowie dieEinhaltung der einschlägigen Gesetzes- undVerordnungsbestimmungen zu gewährleisten.4. Die Landesabteilung Natur, Landschaft undRaumentwicklung veröffentlicht die endgültige Maßnahmeauszugsweise im Bürgernetz des Landes. Der Plan tritt amTage nach der Veröffentlichung in Kraft.Art. 34-bis (Änderungen des Durchführungsplanes und desWiedergewinnungsplanes)- 1. Für die Änderungen des Planes wird das von Artikel 32vorgesehene Verfahren angewandt. In Abweichung zuArtikel 32 Absatz 4 trifft die Entscheidung über den Planstets der Gemeindeausschuss. 2Abschnitt IV Erweiterungszonen für den WohnbauAbschnitt IV WohnbauzonenArt. 35 – 41 bisArt. 35 – 41 bisArt. 37 (<strong>Durchführungspläne</strong> für die Art. 37 (<strong>Durchführungspläne</strong> für die Erweiterungszonen)Seite 3 von 9


Erweiterungszonen)(1) Für die Erweiterungszonen ist vor Ausstellung vonBaukonzessionen ein Durchführungsplan zu erstellen.Im Rahmen dieses Planes sind 60 Prozentbeziehungsweise 55 Prozent der Baumasse demgeförderten Wohnungsbau zu widmen, je nachdem, obder Durchführungsplan im Sinne von Artikel 41 vonAmts wegen durch die Gemeinde oder im Sinne desAbsatzes 1 von Artikel 39 auf Initiative der Eigentümererstellt wird.(1/bis) Im Einvernehmen mit den Eigentümern kann imDurchführungsplan auch ein höherer Anteil der Flächeund Baumasse für den geförderten Wohnbauvorbehalten werden als im Absatz 1 vorgesehen. Wennein Grundeigentümer die Zustimmung gibt, dassmindestens 80 Prozent seiner Fläche und Baumasse fürden geförderten Wohnbau vorbehalten werden,unterliegt die verbleibende Baumasse nicht der Pflichtzur Konventionierung von Wohnungen laut Artikel 27Absatz 1. Die entsprechende Vereinbarung zwischenden Grundeigentümern und der Gemeinde kann vorder Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung derErweiterungszone im Bauleitplan getroffen werden.Jener Anteil der Fläche und Baumasse, der über den inAbsatz 1 vorgesehenen Anteil hinausgeht, kann von derGemeinde auch für den Bau von konventioniertenWohnungen für Personen, die seit mindestens 5 Jahrenden meldeamtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben,und für sekundäre Erschließungsanlagen verwendetwerden. Die entsprechenden Flächen werden von derGemeinde enteignet. Die Zuweisung der demkonventionierten Wohnbau vorbehaltenen Flächenwird mit Gemeindeverordnung geregelt.(2) Nicht in Rechnung gestellt wird der vorhandeneBaubestand, auch wenn dessen Abbruch imDurchführungsplan vorgesehen ist, bezogen auf jenesFlächenausmaß für die Aufteilung im Sinne desvorhergehenden Absatzes, welches in Anwendung desder Zone eingeräumten Baumassenindexes und des inArtikel 35 vorgesehenen Nutzungskoeffizienten für dieErrichtung der Baumasse erforderlich ist. VorGenehmigung des Durchführungsplanes könnenBaukonzessionen für Arbeiten zur Konsolidierung,Restaurierung oder zum Abbruch und Wiederaufbaubestehender Gebäude erlassen werden, einschließlichder Erweiterung; diese ist auf der durch denvorhandenen Baubestand gebundenen Fläche bis zumErreichen des der Zone eingeräumtenBaumassenindexes zulässig. Die durch denvorhandenen Baubestand gebundene Fläche wird, nachAnhören der Baukommission der Gemeinde, mitBeschluß des Gemeindeausschusses festgelegt, welchernach der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die1. Für die Erweiterungszonen ist vor Ausstellung vonBaukonzessionen ein Durchführungsplan zu erstellen. ImRahmen dieses Planes sind 60 Prozent beziehungsweise 55Prozent der Baumasse dem geförderten Wohnungsbau zuwidmen, je nachdem, ob der Durchführungsplan im Sin- nevon Artikel 41 von Amts wegen durch die Gemein- de oderim Sinne von Artikel 39 Absatz 2 auf Initiative derEigentümer erstellt wird.2. Im Einvernehmen mit den Eigentümern kann imDurchführungsplan auch ein höherer Anteil der Fläche undBaumasse für den geförderten Wohnbau vorbehaltenwerden als im Absatz 1 vorgesehen. Wenn einGrundeigentümer die Zustimmung gibt, dass mindestens 80Prozent seiner Fläche und Baumasse dem gefördertenWohnbau oder der Verwirklichung von Wohnanlagenvorbehalten werden die von nicht gewinnorientiertenKörperschaften geführt werden, welche die Förderung einessolidarischen Zusammenlebens von jungen Menschen undSenioren zum Ziel haben, unterliegt die verbleibendeBaumasse nicht der Pflicht zur Konventionierung laut Artikel27 Absatz 1. Die entsprechende Vereinbarung zwischen denGrundeigentümern und der Gemeinde kann vor derEinleitung des Verfahrens zur Ausweisung derErweiterungszone im Bauleitplan getroffen werden. JenerAnteil der Fläche und Baumasse, der über den in Absatz 1vorgesehenen Anteil hinaus- geht, kann von der Gemeindeauch für den Bau von konventionierten Wohnungen fürPersonen, die seit mindestens 5 Jahren den meldeamtlichenWohnsitz in der Gemeinde haben, und für sekundäreErschließungsanlagen verwendet werden.3. Die Erweiterungszone muss die erforderliche Größeaufweisen, um die Abtretung des Anteils für den gefördertenWohnbau im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten. DieWohnungen, die auf den Flächen für den gefördertenWohnbau errichtet werden, sind im Sinne von Artikel 79 zukonventionieren. Die Bindung wird, gegebenenfallszusätzlich zur Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz,mit dem Zuweisungsbeschluss im Grundbuch angemerkt.4. Nicht in Rechnung gestellt wird der vorhandeneBaubestand, auch wenn dessen Abbruch im Durchführungsplanvorgesehen ist, bezogen auf jenesFlächenausmaß für die Aufteilung im Sinne des Absatzes 1,welches in Anwendung des der Zone eingeräumtenBaumassenindexes und des in Artikel 35 vorgesehenenNutzungskoeffizienten für die Errichtung der Baumasseerforderlich ist. Vor Genehmigung des Durchführungsplaneskönnen Baukonzessionen für Arbeiten zur Konsolidierung,Restaurierung oder zum Abbruch und Wiederaufbaubestehender Gebäude erlassen werden, einschließlich derErweiterung; diese ist auf der durch den vorhandenen Baubestandgebundenen Fläche bis zum Erreichen des der ZoneSeite 4 von 9


Landesregierung im Sinne der Gemeindeordnung, nachAnhören des Landesamtes für Raumordnung,rechtskräftig wird.(3) Umfaßt eine Erweiterungszone Grundstücke, dieEigentum der Gemeinde oder einer anderenöffentlichen Körperschaft oder vonWohnbaugenossenschaften sind, die ihrerseits über einbegünstigtes Darlehen verfügen, so ist dieentsprechende Baumasse zur Gänze dem gefördertenWohnbau und/oder sekundären Erschließungsanlagenvorzubehalten. Wenn die Größe der Zone es erfordert,können 15 Prozent der obgenannten Baumasse imVerhältnis zu den Erfordernissen der Zone für tertiäreTätigkeiten bestimmt werden.(4) Wenn eine Erweiterungszone ausschließlichEigentum einer oder mehrerer öffentlicherKörperschaften ist, ist die Gemeinde ermächtigt, bis zu40 Prozent der Fläche der Erweiterungszone für denkonventionierten Wohnbau zu bestimmen. DieZuweisung dieser Flächen wird mitGemeindeverordnung geregelt.(5) Bei der Genehmigung des Durchführungsplaneskönnen, um die Durchführung desselben zu erleichtern,folgende Abänderungen am Bauleitplan der Gemeindevorgenommen werden:a) die Abgrenzung der Erweiterungszone, um dieEigentumsgrenzen zu berücksichtigen oder umFlächen auszuschließen, die wegen ihrerBeschaffenheit nicht für die rationelle Nutzung zuWohnzwecken geeignet sind;b) die Ausklammerung von Parzellen oder Teilen davonaus der Erweiterungszone, welche für die Aufteilungzwischen dem geförderten Wohnbau im Sinnedieses Gesetzes und dem anderen Wohnbau nichtgeeignet sind, weil ihre Fläche kleiner als dasMindestbaulos ist, das zur Errichtung von zweiWohnungen erforderlich ist.(6) Für die im Sinne des vorhergehenden Absatzesausgeklammerten Flächen muß die städtebaulicheWidmung angegeben werden, wobei jede baulicheNutzung ausgeschlossen bleibt. Das Amt fürRaumordnung besorgt die Abänderungen an dengraphischen Beilagen des Bauleitplanes der Gemeinde,welche sich aus Buchstabe a) des vorhergehendenAbsatzes ergebeneingeräumten Baumassenindexes zulässig. Die durch denvorhandenen Baubestand gebundene Fläche wird, nachAnhören der Baukommission der Gemeinde, mit Beschlussdes Gemeindeausschusses festgelegt.5. Umfasst eine Erweiterungszone Grundstücke, dieEigentum der Gemeinde oder einer anderen öffentlichenKörperschaft oder von Wohnbaugenossenschaften sind, dieihrerseits über ein begünstigtes Darlehen verfügen, so ist dieentsprechende Baumasse zur Gänze dem gefördertenWohnbau und/oder sekundären Erschließungsanlagen oderdem Bau von Wohnanlagen durch nicht gewinnorientierteKörperschaften vorzubehalten, welche die Förderung einessolidarischen Zusammenlebens von jungen Menschen undSenioren zum Ziel haben. Wenn die Größe der Zone eserfordert, können 15 Prozent der ob- genannten Baumasseim Verhältnis zu den Erfordernissen der Zone fürDienstleistungstätigkeiten bestimmt werden.6. Wenn eine Erweiterungszone ausschließlich Eigentumeiner oder mehrerer öffentlicher Körperschaften ist, ist dieGemeinde ermächtigt, bis zu 40 Prozent der Fläche derErweiterungszone für den konventionierten Wohnbau zubestimmen. Die Zuweisung dieser Flächen wird mitGemeindeverordnung geregelt.Art. 39 (Initiative der Eigentümer und Errichtung derMiteigentumsgemeinschaft)(1) Der Entwurf des Durchführungsplanes, der durchdie privaten Eigentümer erstellt wurde, ist derGemeinde vorzulegen. Eine private Initiative ist dannzulässig, wenn sich die Eigentümer von drei Viertel derArt. 39 (Erstellung des Durchführungsplanes)1. Die Erstellung des Durchführungsplanes obliegt derGemeinde. Der Planungsauftrag für neue<strong>Durchführungspläne</strong> für Zonen mit einer Fläche von mehr als5.000 Quadratmetern wird grundsätzlich über einenSeite 5 von 9


Fläche der Erweiterungszone beteiligen.(2) Die Eigentümer müssen einen Entwurf für dieBildung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder fürdie materielle Teilung der Grundstücke sowie dieSondervollmacht für einen gemeinsamen Vertreter imVerfahren beilegen.(3)(4) Der genehmigte Plan wird der Gemeinde und demBevollmächtigten der Grundeigentümer zugestellt,welcher hinsichtlich allfällig angebrachter Änderungenbinnen 30 Tagen der Landesverwaltung einenabgeänderten und von den Eigentümern genehmigtenEntwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaftund/oder für die materielle Teilung unterbreiten kannAbschnitt V Gewerbegebiete(Art. 44 – 51 ter)Art. 44 (Gewerbegebiete)(3) Der Durchführungsplan kann bis zu höchstens 25Prozent bzw. in Gemeinden mit mehr als 30.000Einwohnern bis zu höchstens 40 Prozent der zulässigenBaumasse für Dienstleistungstätigkeiten vorsehen.Sieht der Durchführungsplan keinen entsprechendenProzentsatz vor, kann keine Dienstleitungstätigkeitausgeübt werden. In Gewerbegebieten, welche ohneDurchführungsplan bebaut wurden, ist die Ansiedlungvon Dienstleistungsunternehmen auf höchstens 15Prozent der Baumasse erlaubt. Der Durchführungsplankann vorsehen, dass im Gewerbegebiet bestimmteDienstleistungstätigkeiten keinesfalls ausgeübt werdendürfen. Darüber hinaus können auch mitDurchführungsverordnung zu diesem GesetzDienstleistungstätigkeiten festgelegt werden, die imGewerbegebiet keinesfalls ausgeübt werden dürfen,sowie allfällige weitere Vorschriften für die Ansiedlungvon Dienstleistungsunternehmen.(4) Der Durchführungsplan kann Baulose bestimmen,auf denen ausschließlich Industrie- undHandwerksunternehmen angesiedelt werden, die eineproduzierende Tätigkeit ausüben.(Art. 45 (Ansiedlung von Unternehmen)(2) Die Ansiedlung von Unternehmen kann über das inden Artikeln 46 bis 50/bis geregelteZuweisungsverfahren oder das im Artikel 51 geregelteVertragsverfahren erfolgenArt. 47 (<strong>Durchführungspläne</strong> für Gewerbegebiete)Planungswettbewerb vergeben.2. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, die Erstellung desDurchführungsplanes an die privaten Eigentümer zuübertragen, sofern eine private Initiative vorliegt. Eineprivate Initiative ist dann zulässig, wenn sich die Eigentümervon drei Viertel der Fläche der Erweiterungszone beteiligen.Der Entwurf des Durchführungsplanes, der durch dieprivaten Eigentümer erstellt wurde, ist der Gemeindevorzulegen.3. Die Eigentümer müssen einen Entwurf für die Bildung derMiteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielleTeilung der Grundstücke sowie die Sondervollmacht füreinen gemeinsamen Vertreter im Verfahren beilegen.4. Der genehmigte Plan wird dem Bevollmächtigten derGrundeigentümer zugestellt, welcher hinsichtlich allfälligangebrachter Änderungen binnen 30 Tagen einenabgeänderten und von den Eigentümern genehmigtenEntwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaftund/oder für die materielle Teilung unterbreiten kann.Abschnitt V Gewerbegebiete(Art. 44 – 51 ter)Art. 44 (Gewerbegebiete)(2) Bei Gewerbegebieten unterscheidet manGewerbegebiete von Gemeindeinteresse, für die diejeweiligen Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen,zuständig sind, und Gewerbegebiete von Landesinteresse,für welche das Land zuständig ist. Sie sind in denBauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Für neueGewerbegebiete sind <strong>Durchführungspläne</strong> zu erstellen,außer bei geringfügigen Erweiterungen oder wenn einGebiet nur für ein einzelnes Unternehmen bestimmt ist.(3) In Gewerbegebieten können höchstens 25 Prozent, inGemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern höchstens 40Prozent der zulässigen Baumasse fürDienstleistungstätigkeiten bestimmt werden. DerDurchführungsplan kann einen geringeren Prozentsatz odereine Konzentrierung der für das Gewerbegebiet verfügbareQuote auf einzelne Baulose vorsehen 3 .Art. 45 (Planung der Gewerbegebiete)(1) Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Ratder Gemeinden die Inhalte und Qualitätsstandards für diePlanung und Nutzung der Gewerbegebiete fest. 4Art. 47 (Ansiedlung)Seite 6 von 9


(1) Der Bauleitplan der Gemeinde legt fest, für welcheGewerbegebiete die Erstellung einesDurchführungsplanes vorgeschrieben ist.<strong>Durchführungspläne</strong> werden jedenfalls für neueGewerbegebiete und jede Erweiterung bestehenderGewerbegebiete erstellt sowie für jene, die am 1.August 2007 zu weniger als 75 Prozent genutzt waren.(2)Die Erstellung der <strong>Durchführungspläne</strong> obliegt fürGewerbegebiete von Gemeindeinteresse derzuständigen Gemeinde oder den zu Konsortienzusammengeschlossenen Gemeinden und fürGewerbegebiete von Landesinteresse dem Land. DieErstellung erfolgt nach Anhörung jener Eigentümer, dieden Willen, über 25 Prozent der Fläche frei zu verfügen,bekundet haben. Die für Gewerbegebiete zuständigeKörperschaft kann auf der Grundlage einerVereinbarung die Erstellung des Durchführungsplansder Gesellschaft Business Location Südtirol übertragen.Die Eigentümer der Liegenschaften können denDurchführungsplan selbst erstellen, sofern sie übermindestens zwei Drittel der betroffenen Liegenschaftenverfügen und mit der zuständigen Körperschaft eineVereinbarung abschließen, in der die wesentlichenMerkmale des Durchführungsplanes, dieeinzuhaltenden Fristen und allfällige Sanktionengeregelt werden.(3)Der Durchführungsplan enthält die Inhalte gemäßArtikel 38 und allfällige Festlegungen gemäß Artikel 44Absätze 3 und 4 und Artikel 44/quater. Das Modell lautArtikel 38 kann durch dreidimensionale Darstellungenersetzt werden. Der Durchführungsplan legt darüberhinaus die Flächen fest,a) die gemäß Artikel 49 oder Artikel 51 für dieAnsiedlung von Unternehmen vorgesehen sind,b) über die der Eigentümer gemäß Artikel 46 Absatz 2frei verfügt,c) auf denen sich bereits in Gewerbegebietenzulässige betriebliche Anlagen befinden.(4)Der Durchführungsplan für Gewerbegebiete vonLandesinteresse wird 30 Tage lang im Sekretariat dergebietsmäßig zuständigen Gemeinde bzw. Gemeindenhinterlegt und, nach Anhörung derselben sowieBegutachtung seitens der um einen Vertreter der fürGewerbegebiete zuständigen Abteilung ergänztenLandesraumordnungskommission, von derLandesregierung genehmigt.(5)Die Genehmigung des Durchführungsplanes istVoraussetzung für die Erteilung der Baukonzession.Lediglich für den Umbau von bereits bestehendenBetriebsgebäuden sowie für den Abriss undWiederaufbau derselben können Baukonzessionenauch vor Genehmigung des Durchführungsplanes erteiltwerden.(DFP sind jetzt im Art. 32 LROG geregelt.Dieser neue Artikel regelt deshalb nun die Ansiedlung aufeiner Liegenschaft im Eigentum der öffentlichenKörperschaft).Seite 7 von 9


(6)Die Kosten für die Ausarbeitung desDurchführungsplans werden anteilsmäßig auf diezuweisungsbegünstigten Unternehmen und auf dieEigentümer der Liegenschaften aufgeteilt.Abschnitt VI WiedergewinnungszonenAbschnitt VI Wiedergewinnungszonen(Art. 52 – 65) (Art. 52 – 65)Art. 55 Wiedergewinnungspläne Art. 55(1) Der vom Gemeinderat, nach Einholen des (Aufgehoben, da das Verfahren nun im Art. 32 geregelt ist)Gutachtens der Gemeindebaukommission, zu derenSitzung ein Vertreter der LandesabteilungRaumordnung eingeladen wird, beschlosseneWiedergewinnungsplan muss im Sekretariat derGemeinde hinterlegt und für die Dauer von 30aufeinander folgenden Tagen der Öffentlichkeit zurVerfügung gestellt werden; während dieser Zeit kannjeder Einsicht nehmen und Einwände oder Vorschlägeeinbringen.(2)Der Wiedergewinnungsplan muß innerhalb derdarauffolgenden 30 Tage mit den obgenanntenEinwänden und Vorschlägen und denSchlußfolgerungen des Gemeinderates vomBürgermeister an die Landesregierung weitergeleitetwerden.(3)Innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt desWiedergewinnungsplanes beschließt dieLandesregierung den Plan nach Anhören derLandesraumordnungskommission.(4)Die Genehmigung des Wiedergewinnungsplanesbeinhaltet auch die Erklärung der Dringlichkeit und derUnaufschiebbarkeit sämtlicher darin vorgesehenenMaßnahmen.(5)Die Genehmigung des Planes über dieWiedergewinnung durch die Landesregierung umfaßtauch die Genehmigung im Sinne der Bestimmungenüber den Schutz und die Erhaltung des geschichtlichen,künstlerischen und volkskundlichen Gutes und hebt dieim Widerspruch dazu stehenden Bindungen auf; derPlan über die Wiedergewinnung erlegt aber seinerseitsneue Bindungen auf. Die LandesabteilungDenkmalpflege ist verpflichtet, die nötigen Löschungenund Anmerkungen im Grundbuch zu veranlassen. Zudiesem Zweck wird der Vertreter der LandesabteilungDenkmalpflege mit Stimmrecht zu den Sitzungen derLandesraumordnungskommission eingeladen; seineStellungnahme muß im Gutachten der Kommissionaufscheinen.Seite 8 von 9


1 Ad Art. 30Für sog. Kleinzonen mit einer Ausdehnung bis zu 5.000 qm kann ein DFP auch ohne Einverständnis der Eigentümervorgesehen werden.Zur Sitzung der Gemeindebaukommission muss der Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung nichtmehr eingeladen werden.2 Ad Art. 34 bis:Die Zuständigkeit für Änderungen am DFP ist nun in allen Gemeinden an den Gemeindeausschuss übertragen worden. DieMaßnahme wird im Bürgernetz des Landes veröffentlicht.3 Ad Art 44:Es wird nun festgehalten, dass bei neuen GWZ kein DFP notwendig ist, wenn es sich um geringfügige Erweiterung bzw.wenn nur 1 Unternehmen angesiedelt wird.Auch wird geklärt, dass Dienstleistung immer zulässig ist, selbst wenn sie im DFP nicht genannt wird.4 Ad Art. 45Da nun die Zuweisung und das Vertragsverfahren nicht mehr vorgesehen sind und die Genehmigung des DFP in die Zuständigkeitder einzelnen Gemeinden fällt, wird es besonders wichtig einheitliche Richtlinien für die Planung der GWZ festzulegen.Seite 9 von 9

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