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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Wernau

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Stadt <strong>Wernau</strong>Bebauungsplan Katzenstein VII<strong>Spezielle</strong> <strong>artenschutzrechtliche</strong><strong>Prüfung</strong>Stuttgart, Juli 2012D e t z e l & M a t t h ä u s


Stuttgart, 11. Juli 2012Auftraggeber:Stadt <strong>Wernau</strong> (Neckar)BaurechtsamtKirchheimer Straße 68-7073249 <strong>Wernau</strong> (Neckar)Auftragnehmer: Gruppe für ökologische GutachtenDetzel & MatthäusDreifelderstraße 3170599 Stuttgartwww.goeg.deProjektleitung:Bearbeitung:Prof. Dr. Peter Detzel (Diplom Biologe)Bettina Gliedstein (M.Sc. agrar)Dr. Michael Stauß (Diplom Biologe)Dr. Hendrik Turni (Diplom Biologe)Claus Wurst (Diplom Biologe)


INHALTSVERZEICHNIS1 EINFÜHRUNG ................................................................................................................ 11.1 Rahmenbedingungen ...................................................................................................... 11.2 Ziele und Aufgaben ......................................................................................................... 11.3 Vorgehensweise ............................................................................................................. 12 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ....................................................................................... 32.1 Begriffsbestimmung ........................................................................................................ 32.2 Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §44 (1) BNATSCHG ............................. 72.3 Möglichkeiten zur Vemeidung bzw. Überwindung der Verbote des § 44 (1)BNatSchG ....................................................................................................................... 93 UNTERSUCHUNGSGEBIET ........................................................................................ 123.1 Lage im Raum............................................................................................................... 123.2 Gebietsbeschreibung .................................................................................................... 124 VORKOMMEN RELEVANTER ARTEN......................................................................... 144.1 Vögel ............................................................................................................................ 144.2 Fledermäuse ................................................................................................................. 204.3 Insekten ........................................................................................................................ 244.4 Weitere relevante Vorkommen ...................................................................................... 265 KONFLIKTERMITTLUNG ............................................................................................. 275.1 Vorhabensbeschreibung ............................................................................................... 275.2 Vorhabenswirkungen .................................................................................................... 275.3 Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Kompensationsmassnahmen ......................... 295.4 Ermittlung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ........................................... 295.4.1 Vögel ............................................................................................................................ 315.4.2 Fledermäuse ................................................................................................................. 415.4.3 Insekten ........................................................................................................................ 446 MASSNAHMEN ............................................................................................................ 476.1 Massnahmen zur Vermeidung und Minderung .............................................................. 476.2 Massnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich .................................................. 506.3 Sicherung der Massnahmen ......................................................................................... 526.4 Risikomanagement ....................................................................................................... 527 ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................ 538 QUELLEN UND LITERATUR ........................................................................................ 549 ANHANG ...................................................................................................................... 589.1 Abschichtungstabelle Arten Anhang IV FFH-RL ............................................................ 58


9.2 Erfassungsmethoden ..................................................................................................... 599.3 Artenlisten artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................................... 619.4 Bewertungsprotokolle nach Vorgaben des MLR ............................................................ 63ABBILDUNGSVERZEICHNISAbbildung 1:Abbildung 2:Artenschutzrechtliche <strong>Prüfung</strong> nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG(Quelle: MATTHÄUS 2009, verändert 2010) ......................................................... 8Detailansicht des Untersuchungsgebiets mit dem abgegrenztenVorhabengebiet ............................................................................................... 13Abbildung 3: Grünflächen zwischen dem Gebäudebestand im Norden des B-Plangebietes .................................................................................................... 13Abbildung 4:Nachgewiesene Vogelarten mit hervorgehobener naturschutzfachlicherBedeutung sowie Charakterarten der ökologischen Gilden (Arten derVorwarnliste) im Untersuchungsgebiet und den angrenzendenKontaktlebensräumen ...................................................................................... 17Abbildung 5: Fledermausnachweise im Untersuchungsgebiet .............................................. 22Abbildung 6:Übersicht zu den voraussichtlich im Bereich des Waldes entfallendenBäumen ........................................................................................................... 27TABELLENVERZEICHNISTabelle 1: Liste der nachgewiesenen Fledermausarten .................................................... 20Tabelle 2: Im Untersuchungsgebiet zu erwartende Insekten............................................. 25Tabelle 3: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vögel ............................................... 61


1. Einführung 11 EINFÜHRUNG1.1 RAHMENBEDINGUNGENDie Stadt <strong>Wernau</strong> plant im Zuge des B-Planverfahrens "Katzenstein VII" im BereichMörikeweg eine teilweise Neubebauung. Hierbei ist auch der Besondere Artenschutznach § 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG abzuarbeiten. Die Naturschutzgesetzgebungverbietet Beeinträchtigungen europarechtlich streng und besonders geschützterArten bzw. ihrer Lebensstätten. Aus diesem Sachverhalt können sich planerischeund verfahrenstechnische Konsequenzen ergeben, die sich aus den §§ 44 und 45BNatSchG ableiten.1.2 ZIELE UND AUFGABENGegenstand dieser Aufgabenstellung ist es, die Relevanz von Eingriffen durch das geplanteVorhaben zu ermitteln und zu beschreiben. Der Untersuchungsansatz fokussiertdabei auf die europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie unddie nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten. Nur national geschützte Artensind nicht Gegenstand der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> im Sinne des§ 44 BNatSchG, sondern werden im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt.Auf der Grundlage von Artkartierungen werden die durch das geplante Vorhaben zuerwartenden Auswirkungen beschrieben, um anschließend sich daraus ergebendeRechtsfolgen bzw. Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bewerten sowie ihre planerischenund genehmigungsrelevanten Konsequenzen darstellen und kommentieren zukönnen. Außerdem werden Möglichkeiten zur Vermeidung von Verbotstatbeständenbzw. die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung skizziert und fachbehördlicherörtert.1.3 VORGEHENSWEISEAuf Basis des vorgefundenen Habitatpotenzials wurden Datenerhebungen zu Vögelnund Fledermäusen durchgeführt.Die Begehungen fanden im Frühjahr und Sommer 2011 sowie 2012 statt. Hierzu istanzumerken, dass im Zuge des Planungsprozesses eine Vergrößerung und Konkretisierungdes Eingriffsbereichs im Vergleich zum Stand der Erstbeauftragung stattgefundenhat, welche eine zusätzliche Betrachtung weiterer potenzieller Habitatflächen imFrühjahr/Sommer 2012 hinsichtlich der Artengruppen Fledermäuse und Totholzkäfererforderlich gemacht hat.Nähere Ausführungen zu den Erfassungsmethoden finden sich im Anhang.Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


2 1. EinführungGRUNDLAGENSICHTUNGDie Anfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde (Landratsamt Esslingen) ergabkeine Ergebnisse hinsichtlich auswertbarer Daten. Im Falle der angefragten Naturschutzverbändewurde ein Artvorkommen zahlreicher Vögel sowie Fledermäuse angegeben(mündl. Mitteilung WASKALA 2011). Diese sind in Kapitel 4 dokumentiert.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


2. Rechtliche Grundlagen 32 RECHTLICHE GRUNDLAGEN2.1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEinige zentrale Begriffe des BNatSchG sind vom Gesetzgeber nicht abschließend definiertworden, so dass eine fachliche Interpretation und Definition der fraglichen Begrifflichkeitenzur Bewertung der rechtlichen Konsequenzen erforderlich wird. Die Verwendungdieser Begrifflichkeiten im vorliegenden Fachgutachten orientiert sich an den inder Fachliteratur vorgeschlagenen und diskutierten Definitionen. Auf eine umfassendeDarstellung der verschiedenen Interpretationen wird mit Verweis auf die jeweilige Literaturverzichtet.Fortpflanzungs- und RuhestättenLaut GUIDANCE DOCUMENT (2007) dienen Fortpflanzungsstätten v.a. der Balz/Werbung,der Paarung, dem Nestbau, der Eiablage sowie der Geburt bzw. Produktion vonNachkommenschaft (bei ungeschlechtlicher Fortpflanzung), Eientwicklungund -bebrütung. Einen Sonderfall stellen die europäischen Vogelarten dar, bei denensich das Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie gemäß Art. 5 b) VRL zunächst alleinauf deren Nester beschränkt. Vor dem Hintergrund des ökologisch-funktionalenAnsatzes geht der in § 44 BNatSchG verwendete Begriff der Fortpflanzungsstättejedoch deutlich über den nur punktuell zu verstehenden „Nest“-Begriff der Vogelschutz-Richtlinie hinaus. Hier ist vielmehr auch die für die Funktionserfüllung des Nestesnotwendige Umgebung mit einzubeziehen.Ruhestätten umfassen Orte, die für ruhende bzw. nicht aktive Einzeltiere oder Tiergruppenzwingend erforderlich sind. Sie können auch Strukturen beinhalten, die vonden Tieren selbst geschaffen wurden (GUIDANCE DOCUMENT 2007). Zu den Ruhestättenzählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke undSchutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Wichtig ist hierbei eine Unterscheidungzwischen regelmäßig wieder genutzten bzw. nur in einer Fortpflanzungsperiodegenutzten Stätten.Das Schutzregime des § 44 BNatSchG gilt auch dann, wenn eine Lebensstätte außerhalbder Fortpflanzungs- und Ruhezeiten vorübergehend nicht genutzt wird. Solche regelmäßiggenutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterliegen nach dem EU-Leitfaden auch dann dem Artenschutzregime, wenn sie nicht besetzt sind (vgl.GUIDANCE DOCUMENT (2007). Dies gilt zum Beispiel für Winterquartiere von Fledermäusenim Sommer. Ebenso sind regelmäßig genutzte Horst- und Höhlenbäume oderBrutreviere von standorttreuen Vogelarten sowie Sommerquartiere von Fledermäusenauch im Winter geschützt (KIEL 2007).Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


4 2. Rechtliche GrundlagenLokale PopulationDie LANA (2009) definiert eine lokale Population als Gruppe von Individuen einer Art,die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängendenLebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionenoder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuenhäufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselbenArt.Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA(2009) verwiesen, welche lokale Populationen „anhand pragmatischer Kriterien als lokaleBestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang" definiert. Dies ist für Artenmit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel (KIEL 2007). Für Artenmit einer flächigen Verbreitung (z.B. Feldlerche) sowie bei revierbildenden Artenmit großen Aktionsräumen (z.B. Rotmilan) ist eine Abgrenzung der lokalen Populationmitunter nicht möglich.Das MLR (2009) empfiehlt, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationensolcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhabenauf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, solltenbeide (alle) betroffenen Naturräume 4. Ordnung als Bezugsraum für die "lokale Population"der beeinträchtigten Art betrachtet werden.Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichenZusammenhang, unvermeidbare BeeinträchtigungenDie Legalausnahme nach § 44 (5) BNatSchG für das Zerstörungsverbot (§ 44 (1) 3)und in Verbindung mit diesem bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen auch für dasTötungsverbot (§ 44 (1) 1) setzt voraus, dass die ökologische Funktion der betroffenenFortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben ist.Maßgeblich für die Erfüllung des Verbotstatbestandes ist, dass es zu einer Minderungdes Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten für das Individuum oder die Individuengruppeder betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte kommt (LOUIS 2009).Das Individuum ist somit die Bezugsgröße für die Erfüllung der Verbote. Nach LOUIS istin einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die der lokalen Individuengemeinschaft (hier:Bezugsgröße zur lokalen Population) zur Verfügung stehenden Fortpflanzungs- undRuhestätten auch den betroffenen Individuen oder Individuengruppen zur Verfügungstehen. Es ist also im Einzelnen zu prüfen, ob die verbleibenden Strukturen an Fortpflanzungs-und Ruhestätten auch für die vom Vorhaben betroffenen Individuen nochein ausreichendes Angebot solcher Stätten zur Verfügung stellen können.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


2. Rechtliche Grundlagen 5Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs-und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch CEF-Maßnahmenzu erreichen ist.Als unvermeidbar ist eine Tötung/Verletzung von besonders geschützten Tierarten imZusammenhang mit der Inanspruchnahme ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten dannanzusehen, wenn sich auch bei Umsetzung aller best verfügbaren und der guten fachlichenPraxis entsprechenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen die Zielerreichungdes Vorhabens nicht mit vertretbarem Aufwand verwirklichen lässt.Nach Gesetzeslage sind die Legalausnahmen des § 44 (5) BNatSchG nicht für dasStörungsverbot vorgesehen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich bei einemvorgezogenen Funktionsausgleich auch der Erhaltungszustand der lokalen Populationnicht verschlechtern dürfte (LOUIS 2009). Damit wären auch die Verbote nach § 44 (1)2 BNatSchG nicht erfüllt.Bezugsmaßstab bei Erfüllung von Verboten, Individuum oder lokale PopulationDie jeweilige Bezugsgröße für die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist der Grafik inAbbildung 1, Seite 8 zu entnehmen. Die Grundlage für diese Zuweisungen bilden dieArbeiten von GELLERMANN 2007, TRAUTNER et al. 2006 und LOUIS 2009.Erheblichkeit einer Störung nach § 44 (1) 2 BNatSchGAuch bezüglich der von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfassten Störungshandlungenstellt sich die Frage, ab wann die Verbote tatbeständlich sind. Anders als beim Tötungsverbotund beim Verbot der Beeinträchtigung von Lebensstätten ist eine Störungvon vornherein (d.h. ohne nachträgliche Freistellung durch eine Legalausnahme) nurdann vom Verbot erfasst, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalenPopulation der betroffenen Art verschlechtert. Damit dürften beispielsweise Störungenvon ubiquitär verbreiteten Vogelarten durch Bau- oder Straßenlärm, auch wenn siedie Tiere im Einzelfall zur Flucht veranlassen, in der Regel nicht tatbeständlich sein.Der Bundesgesetzgeber hat sich damit am Wortlaut des Störungsverbotes in Art. 5 litd) EG-Vogelschutzrichtlinie orientiert, welches nur dann gilt, „sofern sich diese Störungauf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zugleich wird in der Begründungzum BNatSchG auch auf den sich aus dem GUIDANCE DOCUMENT (2007) ergebendenInterpretationsspielraum verwiesen, nach dem nur solche Störungen vom Verbotdes Art. 12 Abs. 1 lit. b) FFH-RL erfasst sind, die sich nachteilig auf den Erhaltungszustandeiner lokalen Population, beispielsweise durch Verringerung der Überlebenschancenoder des Reproduktionserfolges der beteiligten Tiere auswirken.Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


6 2. Rechtliche GrundlagenAbgrenzung des Störungsverbots (§ 44 (1) 2 BNatSchG) gegen das Schädigungsverbot(§ 44 (1) 3 BNatSchG)Es wird der prägnanten Abgrenzung der Störung gegenüber den anderen Zugriffsverbotennach LOUIS (2009) gefolgt. Eine Störung beeinträchtigt immer das Tier selbst,was sich z.B. in einer Verhaltensänderung bemerkbar macht (Flucht- und Meideverhalten).Die Störung lässt die Fortpflanzungs- und Ruhestätten physisch unverändert. EineBeschädigung oder Zerstörung setzt hingegen Auswirkungen auf die Lebensstättevoraus, wobei hier die gesamte Fläche des Habitats betrachtet werden muss. Eine Störungentsteht nach LOUIS (2009) durch bau- oder betriebsbedingte Wirkungen und führti.d.R. zu Flucht- oder Unruhereaktionen.Es werden zwei Komponenten von Störungen unterschieden, die an Hand ihres zeitlichenWirkens differenziert werden. So kann eine Störung durch temporär begrenzt auftretendeWirkungen verursacht werden und dadurch eine spontane Verhaltensänderung,bspw. im Sinne einer Scheuchwirkung, hervorrufen. Sie kann aber auch von inregelmäßigen Abständen auftretenden Ereignissen erzeugt werden (z.B. Straßenverkehreiner vielbefahrenen Straße) und damit anhaltend wirken, was zu einer beständigen,andauernden Verhaltensänderung (Stresswirkungen) führen kann. Ggf. führt dieszu einer erhöhten Prädation (z.B. durch Maskierung von Warnrufen durch Lärm) odereinem verminderten Bruterfolg.Führen die andauernden vorhabenbedingten Wirkungen zu einer Meidung betroffenerHabitatflächen, muss dies auch als Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätteangesehen werden.Bewertung des ErhaltungszustandesEuropäische VogelartenDas MLR (2009) empfiehlt „… auf die Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis derBrutvogelarten in Baden-Württemberg" (LUBW) zurückzugreifen, wobei bei einer Einstufungin einer Gefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie bei Arten der Vorwarnlistevon einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen ist. Sonstige Vogelartensind bis zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als "günstig" einzustufen.“ DieserEmpfehlung wird gefolgt.Arten des Anhang IV FFH-RichtlinieDie Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände von FFH Anhang IV Arten inBaden-Württemberg sind der Homepage der LUBW entnommen.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


2. Rechtliche Grundlagen 72.2 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VERBOTSTATBESTÄNDE NACH§44 (1) BNATSCHGZum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch denMenschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriftenerlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräumesowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie -(ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWGdes Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie- (ABl. EG Nr. L 103) verankert.Im nationalen deutschen Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli2009 [BGBl. IA. 2542], das seit 01. März 2010 in Kraft ist) ist der Artenschutz in denBestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG verankert. Entsprechend § 44 Abs. 5Satz 5 BNatSchG gelten die <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Verbote bei nach § 15 BNatSchGzulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbucheszulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur fürdie in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie für die EuropäischenVogelarten (europarechtlich geschützte Arten).Im Rahmen der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> wird für diese relevanten Arten zunächstuntersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfülltsind (vgl. auch Prüfschema in Abbildung 1):1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zuentnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelartenwährend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeitenerheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durchdie Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütztenArten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformenaus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oderzu zerstören.Eine schematische Darstellung der zu prüfenden <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Sachverhaltegemäß § 44 BNatSchG gibt Abbildung 1.Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


8 2. Rechtliche GrundlagenAbbildung 1: Artenschutzrechtliche <strong>Prüfung</strong> nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG (Quelle: MATTHÄUS 2009,verändert 2010)In den Bestimmungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungenhinsichtlich der Verbotstatbestände enthalten. Danach gelten die <strong>artenschutzrechtliche</strong>nBestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindungmit § 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie un-GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


2. Rechtliche Grundlagen 9vermeidbar 1 sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhinerfüllt wird. Bei Gewährleistung der ökologischen Funktion der vom Vorhaben betroffenenFortpflanzungs- oder Ruhestätten ist auch § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht gegenständlich.Ggf. kann die ökologische Funktion vorab durch sogenannte CEF-Maßnahmen gesichert werden.Die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 (1) BNatSchG gilt nach § 69BNatSchG als Ordnungswidrigkeit, welche gemäß § 71 BNatSchG mit bis zu fünf JahrenFreiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.2.3 MÖGLICHKEITEN ZUR VEMEIDUNG BZW. ÜBERWINDUNG DER VERBOTEDES § 44 (1) BNATSCHGWenn trotz Berücksichtigung der üblichen Vermeidungs- und MinderungsmaßnahmenVerbotstatbestände erfüllt werden, ist zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten des vorgezogenenFunktionsausgleichs (CEF-Maßnahmen) bestehen bzw. die Voraussetzungenfür eine Ausnahmeprüfung zur Überwindung der Verbote gegeben sind.VERMEIDUNGSMASSNAHMENVermeidungsmaßnahmen dienen dem Zweck die zu erwartende Erfüllung von Verbotstatbeständennach § 44 (1) zu vermeiden. Hierbei kann es sich sowohl um zeitlicheBeschränkung wie den Eingriff in Gehölzbiotope außerhalb der Brutzeit als auch umtechnische Maßnahmen wie eine veränderte Bauweise zur Reduktion von Emissionenoder eine Trassenverlegung in aus <strong>artenschutzrechtliche</strong>r Sicht weniger empfindlicheBereiche handeln. Der Verbotstatbestand gilt dann als vermieden, wenn im Sinne derZumutbarkeit keine vermeidbaren 1 Tötungen durch ein Vorhaben stattfinden, der Erhaltungszustandder lokalen Population einer Art nicht verschlechtert wird, oder die ökologischeFunktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhangerhalten bleibt.1 Nach dem Beschluss des BVerwG vom 14. 7. 2011 (9 A 12.10, 'OU Freiberg') kann der imBNatSchG enthaltene Passus der Zulässigkeit von 'unvermeidbaren' Tötungen nicht aus derFFH-Richtlinie abgeleitet werden und ist damit unzulässig. Aufgrund der weitreichendenAuswirkungen dieses Beschlusses auf die Praxis hat das MLR (2012) am Beispiel der ZauneidechseHinweise gegeben, unter welchen Umständen eine Umsiedlung ohne Ausnahmemöglich ist. Gleichwohl bleibt das Erfordernis bestehen, die konkrete Konfliktlage im Einzelfallmit der genehmigenden Behörde abzustimmen.Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


10 2. Rechtliche GrundlagenMASSNAHMEN ZUM VORGEZOGENEN FUNKTIONSAUSGLEICHSofern der Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten imräumlichen Zusammenhang bei Realisierung von Eingriffen nicht mehr gegeben ist,können nach § 44 (5) BNatSchG bei Bedarf auch Maßnahmen zum vorgezogenenFunktionsausgleich (CEF-Maßnahmen, ’continous ecological functionality’) durchgeführtwerden. Der vorgezogene Funktionsausgleich ist nur dann gegeben, wenn vorUmsetzung des geplanten Eingriffs ein für die betroffenen Arten äquivalentes Ersatzhabitatgeschaffen und von diesen besiedelt wurde. Diese Ersatzlebensräume müssensich im räumlich funktionalen Zusammenhang befinden, so dass sie von den betroffenenIndividuen eigenständig besiedelt werden können.Nach dem GUIDANCE DOCUMENT (2007) der EU-Kommission müssen die Maßnahmenmit großer Sicherheit ausreichen, um Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden.Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss sich auf objektive Informationen stützenund den Besonderheiten und spezifischen Umweltbedingungen der betreffendenLebensstätte Rechnung tragen. Darüber hinaus ist bei der Durchführung von funktionserhaltendenMaßnahmen der Erhaltungszustand der betreffenden Art zu berücksichtigen.So muss beispielsweise bei seltenen Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustanddie Sicherheit, dass die Maßnahmen ihren Zweck erfüllen werden, größersein als bei verbreiteten Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand (GUIDANCEDOCUMENT 2007).Wenn davon auszugehen ist, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- undRuhestätten bestehen bleibt und der Verbleib der betroffenen Populationen in einemgünstigen Erhaltungszustand gewährleistet ist, wird kein Verbotstatbestand nach § 44BNatSchG erfüllt. Demzufolge ist eine Ausnahmeprüfung nach § 45 nicht mehr erforderlich.AUSNAHMEPRÜFUNGBei Vorliegen von Verbotstatbeständen im Sinne von § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5BNatSchG können die <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Verbote im Wege einer Ausnahmeprüfungnach § 45 BNatSchG überwunden werden. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG kannvon den Verboten des § 44 BNatSchG Ausnahme u. a. erteilt werden, wennder Nachweis erbracht werden kann, dass es zum Vorhaben keine zumutbare Alternativegibt, was technische wie standörtliche Alternativen umfasst undzwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen undbei europäischen Vogelarten sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationnicht verschlechtert bzw. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie in einem günstigenErhaltungszustand verbleiben.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


2. Rechtliche Grundlagen 11Die Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 kann gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen,wie z.B. einem Monitoring oder einer ökologischen Baubegleitung, versehen werden.Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


12 3. Untersuchungsgebiet3 UNTERSUCHUNGSGEBIET3.1 LAGE IM RAUMDie Angaben zu den naturräumlichen Einheiten sind DONGUS (1961) entnommen. Naturräumlichliegt das Untersuchungsgebiet im Bereich der Filder und hier am Randeder Untereinheit Nürtinger-Esslinger-Neckartal. Die Talsohle liegt auf etwa 240-270 m ü. NN und wird aus Weißjurakalkgeröllen mit Keuper- und Braunjurabestandteilengebildet. Nasswiesen sind auf Grund einer weiten Verbreitung von Kiesnur in Bereichen hoher Grundwasserstände in unmittelbarer Nähe des Neckars zu finden.In Bereichen tieferer Grundwasserstände findet sich Acker- und Gartenland. Prägendist außerdem das Vorkommen von Baggerseen. Die Hänge werden aus Knollenmergelaufgebaut, welche teilweise von eiszeitlichen Fließerden bedeckt sind. Dierandlichen Terrassen sind von einer Lößlehmdecke überlagert und werden i.d.R.ackerbaulich genutzt.3.2 GEBIETSBESCHREIBUNGDer Vorhabenbereich umfasst eine Fläche von ca. 2 ha und liegt am nördlichen Siedlungsrandder Stadt <strong>Wernau</strong>. Westlich grenzt unmittelbar das Landschaftsschutzgebiet'<strong>Wernau</strong> (Neckar)' an. Der Neckar liegt etwa 350 m westlich. Südlich und östlichschließt sich Wohnbebauung an den Vorhabenstandort an. Im Norden finden sichKleingartenstrukturen im Übergang zu Ackerflächen.Das Untersuchungsgebiet wurde unter Berücksichtigung der Einschätzung des Raumanspruchesder zu erwartenden Arten und der potenziellen Vorhabenwirkungen abgegrenzt.Es ist geprägt von den Waldbereichen des Landschaftsschutzgebietes, dengärtnerischen Strukturen im Norden und der Wohnbebauung, welche einen großen Teilder Vorhabenfläche selbst einnimmt. Hier finden sich neben zahlreichen Gehölzen, wieEinzelbäumen und Gebüschen auch gepflegte Rasen- und Beetstrukturen.Der westliche Bereich des Vorhabengebietes wird von Wald eingenommen. Dieser befindetsich auf der im zum jetzigen Zeitpunkt noch rechtskräftigen B-Plan als Grünflächedargestellten Bereich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bestockungder Fläche durch mangelnde Pflege und eine damit verbundene Ausdehnung des sichweiter westlich anschließenden Waldes zu Stande gekommen ist. Die weiter westlichgelegenen Waldbereiche, welche nicht vom noch rechtskräftigen Bebauungsplan umfasstwerden, werden tlw. von alten, höhlenreichen Bäumen geprägt.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


3. Untersuchungsgebiet 13Abbildung 2: Detailansicht des Untersuchungsgebiets mit dem abgegrenzten VorhabengebietAbbildung 3: Grünflächen zwischen dem Gebäudebestand im Norden des B-PlangebietesGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


14 4. Vorkommen relevanter Arten4 VORKOMMEN RELEVANTER ARTEN4.1 VÖGELIm Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 27 Vogelarten nachgewiesen. Mit Ausnahmedes Gartenbaumläufers lag für alle Arten ein ausreichender Hinweis auf einBrutvorkommen vor. Für die Arten Buntspecht, Gartenbaumläufer, Grünspecht, Mittelspechtund Star liegt ein Brutverdacht für den westlich an das Plangebiet angrenzendenWaldbereich vor. Für die nachgewiesenen Spechtarten Grün- und Mittelspechtist eine Brut innerhalb des Vorhabenbereichs nicht zu erwarten, dieser stellt für dievorkommenden Arten lediglich einen Teillebensraum dar.Zudem ergab die Anfrage bei ortsansässigen Faunisten Hinweise auf zahlreiche weitereVogelarten, welche überwiegend in den angrenzenden Waldstrukturen, aber auchinnerhalb des Vorhabengebietes brüten (nachrichtl. Mitteilung WASKALA 2011). Die ArtenErlenzeisig, Kernbeißer und Bergfink nutzen das Gebiet hiernach zur Nahrungssucheauf dem Durchzug. Waldkauz und Steinkauz sind ebenfalls als Nahrungsgäste imGebiet anzutreffen. Mäusebussard, Turmfalke, und Grauspecht sind nach Aussagenörtlicher Faunisten als Brutvögel im Untersuchungsgebiet bekannt, das Revierzentrumdieser Arten liegt jedoch außerhalb des Planungsbereichs. Im Falle des Grauschnäppersist von einer Brut im Vorhabenbereich auszugehen.Alle nachgewiesenen Vogelarten sind durch Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie europarechtlichgeschützt und gelten als ‚besonders geschützt’ nach dem Bundesnaturschutzgesetz.Eine Gesamtartenliste der im Gebiet nachgewiesenen Vogelarten sowie der jeweiligeSchutzstatus und Bestandstrend findet sich im Anhang.Um den Anforderungen der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> zu genügen aber gleichzeitigunnötige Doppelungen zu vermeiden, sind im Folgenden häufige und anspruchsarmeVogelarten mit ähnlichen ökologischen Ansprüchen und somit ähnlichen Empfindlichkeitengegenüber Eingriffen in neststandortbezogene Gilden zusammengefasst. DieGilden werden wie folgt definiert: Bodenbrüter (Nest am Boden oder dicht darüber) Felsbrüter (Nest an natürlichen Felsen) Gebäudebrüter (Nest überwiegend in oder an Gebäuden und Bauwerken) Halbhöhlen- und Nischenbrüter (Nest in Nischen oder Halbhöhlen) Höhlenbrüter (Nest in Baumhöhlen) Röhricht-/Staudenbrüter (Nest in Röhrichten und Hochstauden) Zweigbrüter (Nest in Gehölzen deutlich über dem Boden)Eine Zuordnung der einzelnen Vogelarten zu den Gilden, ist der Gesamtartenliste imAnhang (Seite 61) zu entnehmen. Arten mit hervorgehobener naturschutzfachlicherBedeutung werden keiner Gilde zugeordnet, sondern einzeln abgehandelt. FolgendeGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


4. Vorkommen relevanter Arten 17Abbildung 4:Nachgewiesene Vogelarten mit hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutungsowie Charakterarten der ökologischen Gilden (Arten der Vorwarnliste) imUntersuchungsgebiet und den angrenzenden KontaktlebensräumenGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


18 4. Vorkommen relevanter ArtenBiologie Mäusebussard (Buteo buteo)Habitat Wälder und Gehölze aller Art (Nisthabitat) im Wechsel mit offener Landschaft(Nahrungshabitat), aber auch im Inneren geschlossener großflächiger Wälder In der Agrarlandschaft mit Einzelbäumen, Baumgruppen, kleinen Feldgehölzen,Alleebäumen Randbereich von Siedlungen, vereinzelt in innerstädtischen Parks und aufFriedhöfenNeststandortBrutzeit/RevierbesetzungJahresbrutenVerbreitung Ba-Wü Baumbrüter, keine Bevorzugung von Baumarten Hauptbrut: April bis Juli, Revierbesetzung: ab Februar/März Eine; Nachgelege regelmäßig Landesweites Vorkommen ohne größere VerbreitungslückenDer Mäusebussard ist als Brutvogel für den Waldbereich angegeben (nachrichtl. MitteilungWASKALA 2011). Der Horst liegt jedoch außerhalb der Vorhabenfläche. Die Artprofitiert von den landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen der Kontaktlebensräume,welche ein ausreichendes Nahrungsangebot erwarten lassen. Die Bäumedes Waldes bieten darüber hinaus gut geeignete Brutmöglichkeiten.Biologie Mittelspecht (Dendrocopos medius)Habitat Mittelalte und alte, lichte, baumartenreiche Laub- und Mischwälder vom Tieflandbis ins Mittelgebirge. Eichenreiche Wälder, Hartholz-Auwälder, Erlenbruchwälder,Buchenwälder in der Zerfallsphase Wichtige Habitatelemente sind alte und totholzreiche Baumbestände mit grobrissigerRindenstruktur (v.a. Eichen) Wenn Eichenwälder angrenzen, auch in Streuobstwiesen, Parks und Gärtenmit altem BaumbestandNeststandortBrutzeit/RevierbesetzungJahresbrutenVerbreitung Ba-Wü Höhlenbrüter Hauptbrut: April bis Juli, Revierbesetzung: Standvogel, meist ab Ende Februar Eine; Nachgelege möglich Schwerpunktverbreitung im Neckarbecken (z. B. Schönbuch, Stromberg,Glems- und Schurwald) und in der Oberrheinebene Übrige Landesteile (z. B. Tauber, Jagst, Kocher, Kraichgau, Odenwald) undHochlagen geringer besiedeltAuf Grund der Habitatansprüche dieser Art, welche Laubwälder bevorzugt, prinzipiellaber auch im Bereich von Parks und Streuobstwiesen auf das Vorhandensein von totholzreichenBäumen angewiesen ist, ist der Habitatschwerpunkt des Mittelspechts inden Waldbereichen westlich des Plangebiets zu erwarten. Das Plangebiet hat aufGrund seiner Strukturen für den Mittelspecht keine besondere Relevanz, auch wenneine Mitnutzung der Waldbereiche des Eingriffsgebietes nicht ausgeschlossen werdenkann.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


4. Vorkommen relevanter Arten 19Biologie Turmfalke (Falco tinnunculus)Habitat Halboffene und offene Landschaften mit Angebot von Nistplätzen in Feldgehölzen,Baumgruppen, auf Einzelbäumen, im Randbereich angrenzenderWälder Im Siedlungsbereich überwiegend an hohen Gebäuden, gebietsweise inFelswänden, Steinbrüchen sowie Wänden von Sand- und Kiesgruben Nahrungssuche in offenen, meist landwirtschaftlich genutzten Landschaftenmit hohem Angebot an KleinsäugernNeststandort Gebäude-, Baum- und Felsenbrüter, brütet auch in Halbhöhlen, Nachnutzervon Krähen- und Elsternnestern, künstliche NisthilfenBrutzeit/RevierbesetzungJahresbrutenVerbreitung Ba-Wü Hauptbrut: April bis Juli, Revierbesetzung: März/April Eine; Nachgelege möglich Landesweite VerbreitungDas Vorkommen des Turmfalken wurde nachrichtlich übernommen (nachrichtl. MitteilungWASKALA 2011). Eine Brut der Art innerhalb des B-Plangebietes kann an Hand derdurchgeführten Untersuchungen ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen,dass der Turmfalke den Vorhabenbereich zur Nahrungssuche nutzt und in derweiteren Umgebung brütetDen nachrichtlich übernommenen Durchzüglern (Bergfink, Erlenzeisig und Kernbeißer)(nachrichtl. Mitteilung WASKALA 2011) kommt für das Vorhabengebiet keine besondereBedeutung zu, da sie hier nur kurzzeitig anzutreffen sind.Insgesamt zeichnet sich das Untersuchungsgebiet durch den Wechsel aus Wohnbebauungmit Grünflächen und Wald bzw. Gehölzstrukturen aus. Dies spiegelt sich auchin der Artengemeinschaft wieder, welche sowohl von typischen Arten des Waldes alsauch des Siedlungsbereichs geprägt wird. Insbesondere durch den Übergang zu einemsich aus zum Teil alten Bäumen zusammensetzenden Waldbestand, welcher durchjüngeren Gehölzaufwuchs vom Siedlungsbereich abgeschirmt wird, kommt dem Untersuchungsgebieteine besondere Bedeutung zu. Die Nachweisdichte der erfasstenBrutvogelfauna im Vorhabengebiet beschränkt sich jedoch überwiegend auf einzelneBrutpaare weitverbreiteter und häufig auch im Siedlungsraum vorkommender Arten.Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


20 4. Vorkommen relevanter Arten4.2 FLEDERMÄUSEIm Untersuchungsgebiet wurden mit Zwergfledermaus und Großem Abendsegler imJahr 2011 zwei Fledermausarten festgestellt. Die Untersuchungen der weiter westlichangrenzenden Waldbereiche im Jahr 2012 ergab zudem das Vorkommen der Rauhautfledermaus.Alle Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und darüber hinaus bundesweitstreng geschützt, sie werden zudem in der landes- und zum Teil bundesweitenRoten Liste geführt (siehe Tabelle 1).Tabelle 1:Liste der nachgewiesenen FledermausartenArtRechtlicherSchutzRote ListeWissensch. Name Deutscher Name FFH BNatSchG B-W BRDNyctalus noctula Großer Abendsegler IV s i VPipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus IV s 3 *Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus IV s i *Erläuterungen:Rote Liste: B-W = Baden-Württemberg; BRD = Deutschland; 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet;3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär, Einstufung unmöglich; G = Gefährdung anzunehmen,aber Status unbekannt; R = extrem seltene Arten und Arten mit geographischer Restriktion; i =gefährdete wandernde Tierart; * = ungefährdetFFH: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: II, IV - Art des Anhangs II bzw. IV der FFH-RichtlinieBNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz: b - besonders geschützte Art; s - streng geschützte ArtBiologie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)Wochenstuben Spaltenquartiere in und an Gebäuden (Fensterläden, Wandverschalungen,Flachdachleisten, Rollladenkästen), Hohlkastenbrücken Bezug: April/Mai; Auflösung: AugustMännchenquartiereZwischenquartiereWinterquartiereJagdhabitatVerbreitung Ba-Wü Spaltenquartiere an Gebäuden, Brücken, Felsen, hohen Mauern, selten auchin Flachkästen Spaltenquartiere an Gebäuden, Brücken, Felsen, hohen Mauern, Wasserdurchlässen Höhlen und Stollen, Gewölbekeller und Brücken mit relativ geringer Luftfeuchtigkeitund mit Temperaturen zwischen -2 und 7 °C (kälteresistent) Bezug: Oktober/November; Verlassen: März Ufervegetation von Gewässern, aufgelockerte Laub- und Mischwälder, Hecken,Waldränder, Streuobst, Gärten, Parkanlagen, Alleen, Straßenlaternen Entfernung zwischen Quartieren und Jagdgebieten bis 2,5 km Die Zwergfledermaus ist in Baden-Württemberg nahezu flächendeckendverbreitet und nirgends seltenIm Untersuchungsgebiet konnten regelmäßig Zwergfledermäuse registriert werden. Dieals weit verbreitet anzusprechende Zwergfledermaus kommt häufig im Siedlungsraumvor und bezieht üblicherweise Quartiere an Gebäuden. An allen Erfassungsterminenwurden aber jeweils nur unerwartet wenige Individuen nachgewiesen, die zudem mitGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


4. Vorkommen relevanter Arten 21nur kurzer Jagdaktivität das Plangebiet zur Nahrungssuche nutzten. Auch im Saumbereichdes Gehölzbestandes konnte die Zwergfledermaus nur in geringer Individuenzahlbeobachtet und mit dem Ultraschalldetektor registriert werden. Die Jagdaktivität warhier an allen Erfassungsterminen gering und nur von kurzer Dauer. Zwergfledermäusesind typische Gebäudebewohner, der Baumbestand kommt als Quartierhabitat für dieseArt nicht in Frage.Im Rahmen der Gebäudekontrolle gelang der Nachweis von Einzelquartieren derZwergfledermaus auf den Dachböden der Gebäude 23 und 25. Die wenigen vorgefundenenKotpellets deuten auf eine sporadische Nutzung hin, aktuell waren keine Tiereanwesend. Die Belüftungsrohre an der Ost- bzw. Westseite der Gebäude bieten geeigneteEinflugmöglichkeiten. Hinweise auf eine Nutzung dieser Dachböden als Wochenstubenquartier(Fortpflanzungsstätte) liegen nicht vor. An allen weiteren Gebäudenwurden weder direkte noch indirekte Hinweise auf Fledermausvorkommen gefunden.Die Dachböden sind meist sehr hell, werden regelmäßig von den Bewohnern genutztund bieten keine optimalen Einflugmöglichkeiten. Entsprechend bieten die Kellerräumeebenfalls keine Quartiermöglichkeiten und sind aufgrund der klimatischen Bedingungenauch als Winterquartier ungeeignet. Insgesamt erfüllt das B-Plangebiet somit eineFunktion als Teil des Nahrungshabitats sowie als Standort für Tagesquartiere einzelnerIndividuen.Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


22 4. Vorkommen relevanter ArtenAbbildung 5: Fledermausnachweise im UntersuchungsgebietBiologie Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)WochenstubenMännchenquartiereZwischenquartiereWinterquartiereJagdhabitatVerbreitung Ba-Wü Bislang in Baden-Württemberg keine Wochenstuben bekannt Spechthöhlen (meist in 4 bis 8 m Höhe, auch höher), Nistkästen, Brücken Brücken, Hochhäuser Baumhöhlen, Felswände Bezug: Oktober/Dezember; Verlassen: März In 10-50 m Höhe über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Parklandschaftensowie über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich jagend Entfernung zwischen Quartieren und Jagdgebieten mehr als 10 Kilometer In Baden-Württemberg werden nur durchziehende Weibchen und residierendeMännchen registriert. Die Hauptvorkommen befinden sich in der Rheinebene,am unteren Neckar sowie im BodenseegebietEinzelne Individuen des Großen Abendseglers überflogen das Untersuchungsgebiet inRichtung Neckar, Jagdaktivitäten konnten auf der Vorhabenfläche nicht beobachtetwerden. Zur Nahrungssuche fliegen Große Abendsegler meist in großer Höhe überGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


4. Vorkommen relevanter Arten 23Waldrändern, Flusstälern und Parks. Hierbei werden teilweise große Distanzen (mehrereKilometer) zwischen Jagdrevier und Quartier zurückgelegt. Ein Vorkommen vonWochenstuben (Fortpflanzungsstätten) der Art können ausgeschlossen werden, dasolche in Baden-Württemberg bislang nicht bekannt sind. Im betroffenen Gehölzbestandsind des Weiteren keine Bäume vorhanden, die für den Großen Abendsegler alsWinterquartier in Frage kommen, da diese Höhlenbäume über einen Durchmesser von> 50 cm verfügen müssen. An keinem der Erfassungstermine ergab sich ein Hinweisdarauf, dass der Gehölzbestand im Vorhabenbereich von Einzeltieren des GroßenAbendseglers (z.B. von residierenden Männchen) als Quartier genutzt wird. Insgesamtkann auf Grund des Mangels an dem Gebiet zuzuordnenden Nachweisen eine Relevanzdes B-Plangebietes für die Art ausgeschlossen werden, so dass eine weitere Betrachtungim Rahmen der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> entfällt.Biologie Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)Wochenstuben In Baden-Württemberg keine Wochenstuben bekannt [Wochenstubenkolonienbefinden sich vor allem in Nordostdeutschland] Bezug: April/Mai; Auflösung: Mitte Juli bis Mitte AugustMännchenquartiereZwischenquartiereWinterquartiereJagdhabitatVerbreitung Ba-Wü Baumhöhlen, Nistkästen, Spalten hinter abgeplatzter Rinde, auch Spaltenquartierean Gebäuden (Fensterläden, Mauerspalten), Holzstapel Baumhöhlen, Nistkästen, Brücken Felsspalten, Baumhöhlen, Holzstapel, Höhlen, Brücken, Spalten in Gebäudefassaden Bezug: Oktober/November; Verlassen: März/April Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern Entfernung zwischen Quartieren und Jagdgebieten bis 7 km Die Rauhautfledermaus reproduziert in Baden-Württemberg nicht. Die Weibchenziehen durch, nur die Männchen verbleiben und warten auf die Rückkehrder Weibchen im Spätsommer zur Paarung, v.a. in den großen Flusstälernund im BodenseegebietVon der Rauhautfledermaus liegt nur eine Einzelbeobachtung im Saumbereich desGehölzbestands vor. Sie jagt in den westlichen Waldflächen des Plangebietes allenfallssporadisch. Der Habitatschwerpunkt (Reproduktion und Nahrungserwerb) der Art istauf Grund der geringen Nachweisintensität im konkreten Fall außerhalb des Plangebieteszu verorten. Einzelquartiere können jedoch nicht ausgeschlossen werden.Grundsätzlich sind Reproduktionsnachweise für die Rauhautfledermaus in Baden-Württemberg bislang die Ausnahme und nur im Bodenseeraum beobachtet worden.Bei Nachweisen dieser Art handelt es sich i.d.R. um residierende, einzelne Männchen.Rauhautfledermaus-Männchen nutzen v.a. Spalten hinter abgeplatzter Rinde oder Rissein Bäumen, gelegentlich auch Holzstapel und Baumhöhlen als Tages- und Winterquartier.Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Rauhautfledermäuse im Winter relativkältetolerant sind. Entsprechende Quartiere sind oft nur mit sehr großem AufwandGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


24 4. Vorkommen relevanter Arten(Netzfänge im Jagdhabitat, Besenderung, Telemetrie) nachweisbar, da sich die kleinenTiere in engen, oft nicht einsehbaren oder erreichbaren Spalten verstecken. Unter Berücksichtigungdes zum Teil schwer zugänglichen Geländes im westlichen Gehölzbestand,was eine Kontrolle von potenziell als Hangplatz geeigneten Strukturen zusätzlicherschwerte, ist ein Ausschluss von Einzelquartieren nicht möglich. Zwar sind dieQuartiermöglichkeiten im Plangebiet eher als suboptimal einzustufen, da keine frostsicherenSpalten oder Höhlen vorhanden sind, grundsätzlich muss jedoch mit einemVorkommen von Tages- und Winterquartieren einzelner Männchen ausgegangen werden.Individuenreiche Quartiere können jedoch unter Berücksichtigung der vorhandenenStrukturen und der sehr geringen Nachweisdichte der Art ausgeschlossen werden.Der Bereich mit potenziell als Einzeltages- und -winterquartier geeigneten Bäumen istAbbildung 5 zu entnehmen.Weitere Fledermausarten oder eine höhere Jagdaktivität konnten auch nicht durch zusätzlichinstallierte Batcorder (automatische Erfassung von Fledermausrufen) im Gehölzbestandam westlichen Rand des Plangebietes ermittelt werden.Die im Gebiet nachgewiesene Zwergfledermaus nutzt die im Untersuchungsgebiet vorhandenenStrukturen (Grünflächen, Gehölze, Gebäude) mit wenigen Individuen zurJagd. Des Weiteren sind Einzelquartiere der Art in den Gebäuden 23 und 25 bekannt.Quartiere der Zwergfledermaus im westlichen Gehölzbestand können ausgeschlossenwerden. Die Rauhautfledermaus konnte nur durch eine Einzelbeobachtung im Gebietnachgewiesen werden. Dennoch muss mit dem Vorkommen von Tages- und Winterquartiereneinzelner Individuen im Waldbereich gerechnet werden. Der Große Abendseglerkonnte nur überfliegend ohne Bezug zum Gebiet nachgewiesen werden. AufGrund der geringen Arten- und Individuendichte kommt dem Gebiet insgesamt nur einegeringe Bedeutung für die heimische Fledermausfauna zu. Hervorzuheben ist allerdingsdas sichere Vorhandensein von Einzelquartieren der Zwergfledermaus.4.3 INSEKTENMit Ausnahme des xylobionten Eremiten sind im Untersuchungsgebiet keine bewertungsrelevantenInsekten zu erwarten (vgl. hierzu Kapitel 9.1). Der junge Gehölzaufwuchsim Bereich der Grünfläche des Vorhabengebietes weist keine Eignung für dieauf große Mulmkörper angewiesene Art auf. Im weiter westlich gelegenen Waldbestandsind jedoch einige ältere Bäume vorhanden, welche prinzipiell als für die Art geeignetanzusprechen sind. So weisen diese vereinzelt ein Vorkommen von Totholz auf.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


4. Vorkommen relevanter Arten 25Biologie Eremit (Osmoderma eremita)HabitatFlugzeitEiablage/EntwicklungNahrung der LarvenVerpuppungVerbreitung in Ba-Wü,Erhaltungszustand der Art Große, alte, lebende Bäume in besonnter Lage Laubwälder, Alleen, Parks und Fussauen mit anbrüchigen Bäumen ausreichend große Mulmbehälter Mai bis Oktober in tiefe Bereiche von Mulmhöhlen Imagines erscheinen im Juli an der Oberfläche des Mulmkörpers Entwicklungsdauer bis zum erwachsenen Käfer: 3-4 Jahre Mulm, verpilzte Holzpartien und organische Reste Zwischen April und Juni Landesweit nur wenige Vorkommen bekanntZur Untersuchung einer Besiedlung von Bäumen durch den Eremiten wird i.d.R eineAnalyse des Mulmkörpers durchgeführt. Hierzu wird das Mulmmaterial aus entsprechendenHöhlungen vorsichtig entnommen und nach der Analyse wieder in die Baumhöhlenzurückgegeben. Eine entsprechende Auffindung aller relevanten Baumhöhlenist jedoch mit vertretbarem Aufwand häufig nur bei entlaubtem Zustand der Bäumemöglich. Unter Berücksichtigung der aktuellen Vollbelaubung im Untersuchungsgebiet(mit dadurch verstelltem Blick auf Stamm und Krone) und angesichts des sehr steil abschüssigenGeländes mit temporär lehmig-aufgeweichtem Bodengrund konnten im Zugeder Untersuchungen keine abschließenden belastbaren Aussagen zu besiedlungsrelevantenHöhlungen getroffen werden. Eine Baumbeprobungen wurde auf Grunddessen und in Anbetracht der technischen und sicherheitsrelevanten Sachzwänge(Hangrutschungen) gegenwärtig als nicht zielführend eingestuft. Der im Eingriffsbereichvorhandene Baumbestand lässt jedoch eine Einschränkung von für die Art potenziellin Frage kommender Bäume auf etwa fünf bis sechs zu.Tabelle 2:Im Untersuchungsgebiet zu erwartende InsektenArt Rechtlicher Schutz Rote ListeWissensch. Name Deutscher Name FFH BNatSchG B-W BRDOsmoderma eremita Juchtenkäfer, Eremit IV/II s 2 2Erläuterungen:Rote Liste: B-W = Baden-Württemberg (BENSE 2001); BRD = Deutschland (Geiser 1998); 1 = vom Aussterbenbedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär, Einstufung unmöglich;G = Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt; R = extrem seltene Arten und Arten mitgeographischer Restriktion; i = gefährdete wandernde Tierart; - = nicht gefährdet/nicht geschützt; * = ungefährdetFFH: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: II, IV - Art des Anhangs II bzw. IV der FFH-RichtlinieBNatSchG: Schutzstatus nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes: s - streng geschützt,b – besonders geschütztGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


26 4. Vorkommen relevanter ArtenFür die Prognose der Vorhabenwirkungen respektive die <strong>Prüfung</strong> der Verbotstatbeständemuss somit zum momentanen Zeitpunkt eine worst-case-Betrachtung vorgenommenwerden, wobei eine Verifizierung des festgestellten Potenzials im Zuge einerUntersuchung des Baumbestandes nach dem Laubfall vorgesehen ist.4.4 WEITERE RELEVANTE VORKOMMENVon einem Vorkommen weiterer aus <strong>artenschutzrechtliche</strong>r Sicht relevanter Arten imuntersuchten Gebiet, ist nicht auszugehen. Eine Übersicht der artspezifischen Gründeist im Anhang zu finden (Kapitel 9.1, Seite 58).GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 275 KONFLIKTERMITTLUNG5.1 VORHABENSBESCHREIBUNGDie Planung sieht eine Neubebauung innerhalb des Geltungsbereichs mit Ausnahmeder im Süden gelegenen in Süd-Nord-Richtung gebauten Gebäude vor. Die vorliegendePlangrundlage vom 05.10.2011 sieht die Schaffung von mehrstöckiger Wohnbebauungvor. Des Weiteren ist die Schaffung von Parkmöglichkeiten durch Bau vonParkdecks und weitere, zwischen Bebauung und Mörikeweg gelegene, offene Parkplätzegeplant. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es zu einem großflächigen Verlustder sich im Gebiet befindenden Strukturen kommen wird. Hiervon sind insbesonderedie Gebäude und die sich zwischen diesen erstreckenden Grünflächen zu nennen.Im Falle des Waldbestandes ist ein teilweiser Eingriff in den vorgelagerten Sukzessionsbestandfür den Bau der Parkdecks vorgesehen. In diesem Zusammenhang mussauch mit einem Eingriff in den älteren Waldbestand im Sinne der Entnahme von zahlreichenBäumen gerechnet werden. Eine Übersicht zu den im Bereich des Waldabschnittesentfallenden Bäumen ist Abbildung 6 zu entnehmen.Abbildung 6: Übersicht zu den voraussichtlich im Bereich des Waldes entfallenden Bäumen5.2 VORHABENSWIRKUNGENNachfolgend werden die Wirkfaktoren auf die betroffene Artengruppen ausgeführt, diesich aus dem geplanten Vorhaben ergeben und in der Regel Beeinträchtigungen undGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


28 5. KonfliktermittlungStörungen der europarechtlich geschützten Arten verursachen können. Dabei ist zwischenbau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen zu unterscheiden.Baubedingte Wirkfaktoren/WirkprozesseWirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/ArtengruppenFlächeninanspruchnahmedurch Baufelder und Baustraßen(temporärer) Verlust von Habitaten Vögel Fledermäuseakustische und visuelleStörreize sowie Erschütterungendurch Personenund BaufahrzeugeFunktionsverlust von (Teil-)habitatendurch Beunruhigung von Individuen,Flucht- und MeidereaktionenVögelFledermäuseLichtimmission (Fallenwirkung)Funktionsverlust von (Teil-)habitatendurch Anlockung und ggf. Tötung vonIndividuenVögelFledermäuse(Eremit)Staub-, Schadstoffimmissionendurch BaumaschinenFunktionsverlust von (Teil-)habitatendurch Beeinträchtigung von Individuen Vögel Fledermäuse (Eremit)Anlagebedingte Wirkfaktoren/WirkprozesseWirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/ArtengruppenFlächeninanspruchnahmedurch Versiegelung, Bebauungsowie Bodenabund-auftragdauerhafter Verlust von Fortpflanzungsund/oderRuhestätten Vögel Fledermäuse Eremitdauerhafter Verlust von NahrungshabitatenVögelFledermäuseEremitGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 29Betriebsbedingte Wirkfaktoren/WirkprozesseWirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/ArtengruppenStoffliche Emissionen(Staub, Schad- und Nähstoffe)akustische Störreize z.B.durch veränderte Nutzungsintensität(bspw.erhöhte Anwohnerzahl);Auswirkungen auf angrenzendeFlächen nichtauszuschließenvisuelle Störreize z.B.durch veränderte Nutzungsintensität(bspw.erhöhte Anwohnerzahl);Auswirkungen auf angrenzendeFlächen nichtauszuschließenFunktionsverlust/Schädigung von Fortpflanzungs-und/oder RuhestättenAuslösen von Vertreibungseffekten undFluchtreaktionenAuslösen von Vertreibungseffekten undFluchtreaktionen Vögel Fledermäuse Vögel Fledermäuse Vögel FledermäuseStörung des Nahrungshabitates (phototaktischeInsekten)VögelFledermäuseVisuelle Störreize durchLichtimmissionenTötung von Individuen (Eremit)Erhöhung des Prädatorendrucks(Hauskatzen,Hunde)Tötung von Individuen VögelFledermäuse5.3 BERÜCKSICHTIGUNG NATURSCHUTZRECHTLICHER KOMPEN-SATIONSMASSNAHMENIm Zusammenhang mit dem eigentlichen Eingriffsvorhaben entsteht aus der Umweltprüfungder Schutzgüter (Umweltbericht) ggf. ein Bedarf für naturschutzrechtlicheKompensationsmaßnahmen. Damit verbundene Auswirkungen auf europarechtlich geschützteArten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Gutachtens.5.4 ERMITTLUNG VON VERBOTSTATBESTÄNDEN NACH § 44BNATSCHGDie Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher und verbindlicherVermeidungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen. Vermeidungs- bzw. Minderungsmaß-Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 StuttgartGÖG


30 5. Konfliktermittlungnahmen sind dabei mit einem 'V', vorgezogene funktionale Ausgleichsmaßnahmen(CEF) mit einem 'C' gekennzeichnet. Die Beschreibung der Maßnahmen ist dem Kapitel6 zu entnehmen. Die in den folgenden Tabellen zu findende Spalte 'VB' enthält dieAngaben zur Erfüllung des Verbotstatbestandes ohne die Durchführung von Vermeidungs-und CEF-Maßnahmen.Nahrungshabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des § 44 BNatSchG, vorausgesetztsie stellen keinen essenziellen Habitatbestandteil dar. Da nach den Untersuchungsergebnissendavon auszugehen ist, dass dies bei den nachgewiesenen Artennicht der Fall ist, sind sie nicht Gegenstand der vorliegenden <strong>artenschutzrechtliche</strong>nBetrachtung.Eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse zur Erfüllung von Verbotstatbeständen derbetroffenen Arten, ist in Form der ausgefüllten Bewertungsprotokolle des MLR Baden-Württemberg im Anhang (Kapitel 9.4, Seite 63) zu finden.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 315.4.1 VögelArt: GrauspechtVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und Ruhestätten§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangFür den für das Untersuchungsgebiet gemeldeten Grauspecht kann es vorhabenbedingtzu Beeinträchtigungen durch Immissionen und die veränderte Nutzungsfrequenzim Plangebiet kommen. Auf Grund der betrachteten Strukturendes Siedlungsrandes von <strong>Wernau</strong>, dem jüngeren Gehölzvorkommen in denRandbereichen des Waldes und den gebäudebestandenen Flächen, kanndavon ausgegangen werden, dass sich das Revierzentrum der Art in einigerEntfernung zum Eingriffsbereich befindet, da von einer Vorbelastung durch diebestehende Nutzung zu rechnen ist. Auf Grund der Reviergröße der Art, mit(> 50 ha) (vgl. RPS 2010), kann die Betroffenheit des Weiteren auf einzelneTiere beschränkt werden, so dass insgesamt nicht von einer erheblichen Störungim Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalenPopulation auszugehen ist.Der Grauspecht ist als typischer Höhlenbrüter anzusprechen, welcher auf dasVorhandensein von zur Anlage von Höhlen geeigneten Bäumen angewiesenist. Hier bieten einzig die westlich an die geplante Bebauung anschließendenälteren Laubbäume eingeschränktes Potenzial. Unter Berücksichtigung derschon vorhandenen anthropogenen Nutzung der Flächen und den damit verbundenenStörungen durch die Anwesenheit des Menschen sowie durch Lärmetc., kann davon ausgegangen werden, dass die Art in den entfernter gelegenen,nicht vom Eingriff betroffenen älteren Waldbeständen brütet. Insgesamtist somit im Zuge der Baufeldfreimachung nicht mit einem Verlust von Fortpflanzungs-und Ruhestätten der Art zu rechnen, so dass die ökologischeFunktion unbeeinträchtigt bleibt.Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte des Grauspechts innerhalb desVorhabenbereichs vorhanden ist, ist im Falle der hochmobilen Art nicht miteiner Tötung durch die Umsetzung der Planung zu rechnen.nein - neinnein - neinnein - neinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 32Art: GrünspechtVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und Ruhestätten§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangFür den Grünspecht liegt ein Brutverdacht für das Untersuchungsgebiet vor.Hier kann es zu Beeinträchtigungen durch Immission, Erschütterungen underhöhte Betriebsamkeit auf den Flächen kommen. Da auf Grund des geringenFlächenumfanges und der üblichen Reviergröße der Art von über 50 ha dieBetroffenheit auf einzelne Tiere eingeschränkt werden kann, die Vorhabenstrukturenim Bereich der bestehenden Bebauung und den daran angrenzendenGehölzen nur über eine vergleichsweise geringe Eignung für die Art verfügenund der Grünspecht als nicht gefährdet nach der Roten Liste gilt, ist nichtmit einer erheblichen Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandeszu rechnen.Das B-Plangebiet verfügt insgesamt nur über eine geringe Eignung für den mitBrutverdacht nachgewiesenen Grünspecht. Zwar finden sich einzelne ältereBäume im Bereich des westlich angrenzenden Gehölzbestandes, entsprechendeBruthöhlen des Grünspechtes konnten hier jedoch nicht nachgewiesenwerden. Hinzu kommt die Vorbelastung durch die angrenzende Bebauung,welche die Habitateignung weiter einschränkt. Das Revierzentrum der Art istvielmehr im Bereich des älteren Waldbestandes in einiger Entfernung zumVorhabenbereich zu erwarten. Insgesamt kann davon ausgegangen werden,dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für denGrünspecht weiterhin erfüllt wird.Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte des Grünspechts innerhalb desVorhabenbereichs zu erwarten ist, ist im Falle der hochmobilen Art nicht miteiner Tötung durch die Umsetzung der Planung zu rechnen.nein - neinnein - neinnein - neinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 33Art: MäusebussardVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und Ruhestätten§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangFür den von Seiten ortsansässiger Ornithologen gemeldeten Mäusebussardkommt es insbesondere im Rahmen der Bauphase zu Beeinträchtigungendurch Immissionen wie Lärm, Licht und Betriebsamkeit auf den Flächen. Gleichesgilt je nach Ausgestaltung der Planung auch für die Betriebsphase. Hiervonsind jedoch nur einzelne Tiere der Art betroffen. Zudem ist das B-Plangebiet durch die anthropogene Nutzung vorbelastet. Da auf Grund derStrukturen der näheren Umgebung (unbeeinträchtigte Waldbestände etc.) voneiner Verlagerung des Revierzentrums der Art in vom Vorhaben weniger belasteteBereiche ausgegangen werden kann, ist nicht mit einer erheblichen Störungdes Mäusebussards im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandeszu rechnen.Auf Grund der Vorbelastung des Gebietes und den Ergebnissen der aktuellenKartierung kann eine Brut des Mäusebussards innerhalb des Vorhabengebietesausgeschlossen werden. Vielmehr ist das Revierzentrum in einiger Entfernungzu erwarten, so dass kein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestättendurch das Vorhaben zu erwarten ist.Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte des Mäusebussards innerhalb desVorhabenbereichs vorhanden ist, ist im Falle der hochmobilen Art nicht miteiner Tötung durch die Umsetzung der Planung zu rechnen.nein - neinnein - neinnein - neinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 34Art: MittelspechtVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und Ruhestätten§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangFür den mit Brutverdacht nachgewiesenen Mittelspecht kann es bau- und betriebsbedingtzu Beeinträchtigungen durch Immissionen wie Lärm, Licht, Erschütterungensowie die vermehrte Anwesenheit des Menschen etc. kommen.Das Plangebiet verfügt über wenige für die Art geeignete Strukturen. So ist dasGebiet von überwiegend jüngeren Gehölzen mit einzelnen älteren Bäumen imwestlichen Gehölzbestand geprägt, welche jedoch keine Spechtbruthöhle erkennenließen. Darüber hinaus sind die betrachteten Flächen durch die anthropogeneNutzung vorbelastet und verfügen insgesamt nur über eingeschränkteEignung für den Mittelspecht. Somit ist nicht mit einer erheblichen Störungim Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationzu rechnen. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass der Mittelspecht alsnicht gefährdet nach der Roten Liste einzustufen ist und die relativ geringeFlächengröße des B-Plangebietes die Betroffenheit auf einzelne Tiere einschränkenlässt.Auf Grund der für die Art nur eingeschränkten Eignung des Plangebiets, demfehlenden Nachweis entsprechender Bruthöhlen und der Vorbelastung durchdie angrenzende anthropogene Nutzung, kann eine Brut des Mittelspechts imEingriffsbereich ausgeschlossen werden. Vielmehr ist diese in den älterenWaldbeständen in einiger Entfernung zu erwarten. Insgesamt ist nicht voneinem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art durch die Umsetzungder Planung auszugehen.Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte des Mittelspechts innerhalb desVorhabenbereichs vorhanden ist, ist im Falle der hochmobilen Art nicht miteiner Tötung durch die Umsetzung der Planung zu rechnen.nein - neinnein - neinnein - neinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 35Art: TurmfalkeVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und Ruhestätten§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangFür den nach Mitteilung ortsansässiger Ornithologen im Bereich des Plangebietesvorkommenden Turmfalken kann es vorhabenbedingt zu Beeinträchtigungen(Immissionen, Erschütterungen, vermehrte Anwesenheit des Menschen)kommen. Auf Grund der Vorbelastung der Fläche durch die anthropogeneNutzung und der Tatsache, dass eine Brut der Art im direkten Umfeld desPlangebietes nicht nachgewiesen werden konnte, kann eine erhebliche Störungim Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalenPopulation ausgeschlossen werden. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass derTurmfalke nicht als gefährdet nach der Roten Liste einzustufen ist.Eine Brut des Turmfalken innerhalb des B-Plangebietes kann an Hand derdurchgeführten Untersuchungen ausgeschlossen werden. Somit ist kein Verlustvon Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Vorhabenrealisierung zuerwarten.Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte des Turmfalkens innerhalb des Vorhabenbereichsvorhanden ist, ist im Falle der hochmobilen Art nicht mit einerTötung durch die Umsetzung der Planung zu rechnen.nein - neinnein - neinnein - neinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 36Gilde: HöhlenbrüterVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und RuhestättenSowohl im B-Plangebiet als auch in den angrenzenden Kontaktlebensräumenkonnten Höhlenbrüter (z. B. Buntspecht, Star) nachgewiesen werden. Für diesekommt es im Zuge der Bauarbeiten als auch bei Inbetriebnahme der Flächenzu Beeinträchtigungen durch Immissionen, Erschütterungen und Betriebsamkeitetc. Da es sich bei den nachgewiesenen Arten jedoch insgesamt umweit verbreitete Arten handelt, welche nicht gefährdet sind, nur einzelne Brutpaarebetroffen sind und das Gebiet zudem durch die bestehende anthropogeneNutzung vorbelastet ist, ist nicht mit einer erheblichen Störung im Sinneeiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen durch dieVorhabenrealisierung zu rechnen.Die B-Planfläche verfügt über vergleichsweise wenige höhlenreiche Bäume.Brutplätze der nachgewiesenen Höhlenbrüter finden sich vor allem in künstlichenNisthilfen im Bereich des westlich gelegenen Waldes. Das nachgewieseneArteninventar beschränkt sich im Vorhabenbereich auf siedlungstypischeund wenig anspruchsvolle Arten. Unter Berücksichtigung der Ausstattung derUmgebung mit zahlreichen als Ersatzhabitat geeigneten Strukturen (unbeeinträchtigteWaldbereiche, Gärten des Siedlungsraumes, Gehölzen des Halboffenlandes)und der vergleichsweise geringen Betroffenheit von einzelnen Brutpaaren,kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktionweiterhin erfüllt wird. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass ein großer Teil derbetroffenen Bäume auf Grund ihres geringen Alters, als nicht geeignet für eineBrut von Höhlenbrütern anzusprechen sind.nein - neinnein - nein§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangDer Eingriff in für Höhlenbrüter als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeigneteStrukturen kann zu vermeidbaren Tötung führen, sollte er während der Brutzeitder Tiere durchgeführt werden. Im Falle einer Bauzeitenbeschränkung für dieBaufeldbereinigung auf den Zeitraum Anfang Oktober bis Ende Februar kanndavon ausgegangen werden, dass alle Tiere geschlüpft sind und Jungvögel dieNester bereits verlassen haben, so dass keine Tötung zu erwarten ist.jaV 1: Bauzeitenbeschränkungfür die BaufeldfreimachungneinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 37Gilde: Halbhöhlen- und NischenbrüterVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und RuhestättenFür die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Halbhöhlen- und Nischenbrüter(Zaunkönig, Gartenbaumläufer etc.) kann es vorhabenbedingt zu Beeinträchtigungendurch Lärm, Licht, Erschütterungen sowie die erhöhte Betriebsamkeitauf den Flächen kommen. Hiervon sind allerdings nur einzelne Brutpaare,überwiegend weit verbreiteter und häufig im Siedlungsraum anzutreffenderArten betroffen. Zudem ist das B-Plangebiet durch die bestehende anthropogeneNutzung vorbelastet, so dass insgesamt nicht mit einer erheblichenStörung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalenPopulation zu rechnen ist. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass die betroffenenArten als nicht gefährdet nach der Roten Liste gelten.Durch die Baufeldfreimachung kommt es zum Verlust von für die nachgewiesenenHalbhöhlen- und Nischenbrüter als Fortpflanzungs- und Ruhestättegeeigneten Strukturen. Hiervon sind jedoch nur einzelne Brutpaare betroffen.Zudem verfügen die Kontaktlebensräume über zahlreiche Strukturen (entferntergelegener älterer Waldbestand etc.), welche darauf schließen lassen, dassfür die betroffenen Tiere ausreichend adäquate und unbesetzte Ersatzhabitatezur Verfügung stehen, so dass die ökologische Funktion der FortpflanzungsundRuhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht beeinträchtigt wird.nein - neinnein - nein§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangIm Zuge der Baufeldfreimachung kann es zum Verlust von für Halbhöhlen- undNischenbrüter als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeignete Strukturen kommen.Dies kann zu vermeidbaren Tötungen führen, sollte der Eingriff währendder Brutzeit der Tiere durchgeführt werden. Im Falle einer Bauzeitenbeschränkungfür die Baufeldbereinigung auf den Zeitraum Anfang Oktober bis EndeFebruar kann davon ausgegangen werden, dass alle Tiere geschlüpft sind undJungvögel die Nester bereits verlassen haben, so dass keine Tötung zu erwartenist.jaV 1: Bauzeitenbeschränkungfür die BaufeldfreimachungneinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 38Gilde: ZweigbrüterVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und RuhestättenIm Rahmen der Untersuchungen konnten mehrere Zweigbrüter nachgewiesenwerden (z.B. Girlitz, Mönchsgrasmücke). Für diese kommt es vorhabenbedingtzu Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und erhöhte Aktivität auf den Flächen.Dies gilt auf Grund der vorhandenen Wohnbebauung, welche als Vorbelastunganzusprechen ist, insbesondere für die Bauphase. Da es sich bei dennachgewiesenen Arten um weit verbreitete und häufig im Siedlungsraum vorkommendeArten handelt, die zudem als nicht gefährdet nach der Roten Listegelten, ist bei Vorhabenrealisierung nicht mit einer erheblichen Störung imSinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationzu rechnen.Im Zuge der Baufeldfreimachung kommt es durch die Gehölzrodung insbesondereim Bereich des westlich gelegenen Waldes zum Verlust von für Zweigbrüterals Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeigneten Strukturen (Bäume, Büsche).Auf Grund der Ausstattung der näheren Umgebung mit zahlreichenGehölzbeständen (unbeeinträchtigter Waldbereich, Kleingärten des Siedlungsgebietesetc.) sowie der Tatsache, dass es sich bei den betroffenen Zweigbrüternum hinsichtlich ihrer Habitatansprüche wenig anspruchsvolle Arten handelt,kann davon ausgegangen werden, dass diese ausreichend adäquateErsatzhabitate in der näheren Umgebung finden werden, so dass die ökologischeFunktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.nein - neinnein - nein§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangDer Eingriff in Gehölzbestände im Zuge der Baufeldfreimachung kann zur Tötungvon Individuen der nachgewiesenen Zweigbrüter führen, sollte dieserwährend der Brutzeit stattfinden. Im Zeitraum zwischen Anfang Oktober undEnde Februar kann davon ausgegangen werden, dass alle Tiere geschlüpftsind und Jungtiere das Nest bereits verlassen haben, so dass nicht mit einerErfüllung des Verbotstatbestandes gerechnet werden muss.jaV 1: Bauzeitenbeschränkungfür die BaufeldfreimachungneinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 39Gilde: Am Boden und in Bodennähe brütende ArtenVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und RuhestättenRotkehlchen und Zilpzalp nutzen das Plangebiet als Brutlebensraum. Durchakustische und visuelle Störreize, Immissionen etc. kann es für diese am Bodenoder in Bodennähe brütende Arten zu Beeinträchtigungen während derBau- und Betriebsphase kommen. Da es sich jedoch nur um einzelne Brutpaareweit verbreiteter und nicht gefährdeter Arten handelt, ist nicht mit einer erheblichenStörung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Populationen zu rechnen. Hierbei wird berücksichtigt, dass dieseArten häufig im Siedlungsraum anzutreffen sind, so dass sie als vergleichsweiseunempfindlich hinsichtlich anthropogener Störungen anzusprechen sind.Die Goldammer brütet im nördlich an das Plangebiet angrenzenden Kontaktlebensraumund ist durch die Störungen nur in sehr geringem Maß betroffen, sodass auch hier eine erhebliche Störung ausgeschlossen werden kann. DieserEinschätzung liegt auch die Berücksichtigung der Vorbelastung durch das bestehendeWohngebiet und die anthropogene Nutzung zu Grunde.Von den im Plangebiet nachgewiesenen und am Boden oder in Bodennähebrütenden Arten sind durch Flächeninanspruchnahme nur einzelne Brutpaareweit verbreiteter und hinsichtlich ihrer Habitatansprüche wenig anspruchsvollerBrutpaare betroffen (Rotkehlchen, Zilpzalp). Insgesamt kann davon ausgegangenwerden, dass die nachgewiesenen Tiere adäquate und unbesetzte Brutplätzein der näheren Umgebung finden können, so dass die ökologischeFunktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhangweiterhin erfüllt wird. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere den andas B-Plangebiet angrenzenden, vom Eingriff nicht betroffenen Waldbestandsowie die Kleingartenstrukturen, welche den benannten Arten zahlreiche zurBrut geeignete Strukturen zur Verfügung stellen.nein - neinnein - nein§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangIm Zuge der Baufeldfreimachung kann es zu vermeidbaren Tötungen dernachgewiesenen am Boden und in Bodennähe brütenden Arten kommen, solltediese während der Brutzeit stattfinden. Im Zeitraum zwischen Anfang Oktoberund Ende Februar kann davon ausgegangen werden, dass alle Tiere gejaV 1: Bauzeitenbeschränkungfür die BaufeldneinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 40schlüpft sind und Jungvögel das Nest verlassen haben, so dass eine aktiveFlucht bei drohender Gefahr durch die Tiere möglich ist. Bei Realisierung einerBauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung auf diesen Zeitraum, istvorhabenbedingt keine Tötung von Tieren zu prognostizieren.freimachungGilde: GebäudebrüterVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeitenIm Plangebiet konnten Hausrotschwanz und der in der Vorwarnliste geführteHaussperling nachgewiesen werden. Durch akustische und visuelle Störreize,Immissionen etc. kann es für diese zu Beeinträchtigungen insbesondere währendder Bauphase kommen. Diese wirken jedoch nur temporär. Die nachgewiesenenArten gelten auf Grund ihres häufigen Vorkommens im Siedlungsraumals vergleichsweise tolerant gegenüber anthropogenen Störungen. Da essich außerdem um weit verbreiteter und nicht gefährdete Arten handelt, istnicht mit einer erheblichen Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Populationen zu rechnen.nein - nein§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und RuhestättenZwar sieht die Planung die Schaffung neuer Gebäude im Vorhabengebiet vor,in wie weit diese jedoch durch das Vorhandensein entsprechender Nischen füreine Besiedlung durch die nachgewiesenen Gebäudebrüter (v.a. Haussperling)geeignet sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden.Zumindest ist jedoch ein temporärer Ausfall der Fortpflanzungs- und Ruhestättenzumindest während der Bauphase zu prognostizieren. Insgesamt muss aufGrund der Betroffenheit von 10-15 Brutpaaren davon ausgegangen werden,dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichenZusammenhang nicht mehr erfüllt werden kann.ja C 1:Installation vonNisthilfen anunbetroffenenGebäuden desGeltungsbereichsund derKontaktlebensräumenein§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangIm Zuge von Abrissarbeiten kann es zu Tötungen der nachgewiesenen Gebäudebrüterkommen, sollten diese während der Brutzeit stattfinden. Im Zeitraumzwischen Anfang Oktober und Ende Februar kann davon ausgegangenwerden, dass alle Tiere geschlüpft sind und Jungvögel das Nest verlassenhaben, so dass eine Flucht der Tiere bei drohender Gefahr möglich ist.jaV 1: Bauzeitenbeschränkungfür die BaufeldfreimachungneinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 415.4.2 FledermäuseArt: ZwergfledermausVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und RuhestättenDie nachgewiesene Zwergfledermaus nutzt das Plangebiet mit geringer Intensitätzur Jagd. Einzelquartiere der Art konnten ausschließlich auf den Dachbödender Gebäude 23 und 25 nachgewiesen werden. Der Gehölzbestand weistkeine Relevanz als Quartierstandort für die Art auf.Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass die festgestelltenFledermausarten ihren Habitatschwerpunkt außerhalb des Plangebiets im weiterenUmfeld haben und die bau- und betriebsbedingten Wirkungen (Lärm,Licht, Betriebsamkeit) keine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterungdes Erhaltungszustandes der lokalen Populationen bedeuten.Für die Zwergfledermaus sind Wochenstubenquartiere innerhalb des Geltungsbereichesauszuschließen, da hierfür keine Hinweise vorliegen. Einzelquartiereim betroffenen Gehölzbestand sind nicht zu erwarten, da die synanthropeZwergfledermaus ein typischer [Fels-] Gebäudebewohner ist. Aufden Dachböden der Gebäude 23 und 25 konnten Tagesquartiere von Einzeltierenfestgestellt werden. Zwar bedeutet dies die Zerstörung von Ruhestätten imZuge der Baufeldfreimachung, die geringe Menge der vorgefundenen Kotpelletsdeutet jedoch darauf hin, dass die Quartiere nur sporadisch genutzt werden.Es kann davon ausgegangen werden, dass im angrenzenden Siedlungsbereichausreichend geeignete Ersatzquartiere vorhanden sind und somit dieBeeinträchtigung der ökologischen Funktion der Ruhestätten ausgeschlossenwerden kann.nein - neinnein - nein§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangDurch den Abriss von Gebäuden kann es zu vermeidbaren Tötungen einzelnerTiere der Zwergfledermaus kommen. Im Zeitraum zwischen Anfang Novemberbis Ende Februar kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tiere in denfrostsicheren Winterquartieren befinden, welche im B-Plangebiet nicht festgestelltwerden konnten, so dass der Verbotstatbestand durch eine Bauzeitenbeschränkungauf Herbst/Winter umgangen werden kann.ja V 2:Bauzeitenbeschränkungfürden GebäudeabrissneinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 42Art: RauhautfledermausVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeiten§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und RuhestättenDie Rauhautfledermaus jagt im Gehölzbestand des Plangebietes sporadisch,da bei mehreren Erfassungsbegehungen nur ein einziges Mal ein Einzeltierbeobachtet und registriert werden konnte. Grundsätzlich sind Reproduktionsnachweisefür diese Art in Baden-Württemberg bislang die Ausnahme und nurim Bodenseeraum bekannt. Für das B-Plangebiet kann das Vorkommen aufeinzelne Männchen beschränkt werden. Der Habitatschwerpunkt (Reproduktionund Nahrungserwerb) liegt unter Berücksichtigung der geringen Nachweisintensitätjedoch außerhalb des Plangebietes, so dass davon ausgegangenwerden kann, dass die bau- und betriebsbedingten Wirkungen (Lärm,Licht, Betriebsamkeit) keine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterungdes Erhaltungszustandes der lokalen Population bedeuten.Die Rauhautfledermaus ist eine wandernde Art, ihre Wochenstubenquartiere(Fortpflanzungsstätten) befinden sich in der Regel in Nordostdeutschland undPolen in Einzelfällen auch im Bodenseeraum. Folglich sind Wochenstuben fürdas Plangebiet auszuschließen. Mit einem Vorhandensein eines Männchen-Einzelquartiers im Gehölzbestand des Plangebiets muss jedoch gerechnetwerden. Als geeignete Strukturen sind hier Spalten hinter abgeplatzter Rindeoder Risse in Bäumen sowie Baumhöhlen zu benennen. Aufgrund der geringenAktivität im Planbereich ist davon auszugehen, dass sich der Habitatschwerpunktjedoch eher in den angrenzenden Lebensräumen befindet.Unter Berücksichtigung der nahegelegenen Gehölzbestände außerhalb desPlangebietes (z.B. Ufersäume des Neckars), welche in ausreichendem Maßegeeignete Ersatzquartiere für die wenigen betroffenen Individuen im B-Plangebiet aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei Vorhabenrealisierungdie ökologische Funktion der Ruhestätten erfüllt werdenkann.nein - neinnein - nein§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangRauhautfledermaus-Männchen nutzen v.a. Spalten hinter abgeplatzter Rindeoder Risse in Bäumen, gelegentlich auch Holzstapel und Baumhöhlen. Im Vorhabengebietkonnten einzelne Bäume mit entsprechendem Quartierpotenzialfür die mit einem Einzeltier nachgewiesene Rauhautfledermaus festgestelltja V 3: Bauzeitenbeschränkungfürdie als Quartierder RauhautneinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 43werden (vgl. Abbildung 5).Rauhautfledermäuse sind als vergleichsweise kältetolerant anzusprechen, sodass trotz der eher suboptimalen Quartiermöglichkeiten im Plangebiet ganzjährigein Vorhandensein von Tieren im Gebiet nicht ausgeschlossen werdenkann. Im Zuge der Baufeldfreimachung kann es somit zur Tötung des nachgewiesenenIndividuums kommen, wenngleich das Risiko auf Grund der Habitatausstattungals vergleichsweise gering eingestuft wird.Zur Minimierung des Tötungsrisikos ist eine Bauzeitenbeschränkung für denEingriff in die als Quartier geeigneten Bäume des Vorhabenbereichs auf Oktoberzu realisieren. In diesem Zeitraum sind die Tiere noch aktiv und nicht imWinterschlaf und die Quartierbindung ist vergleichsweise gering, so dass voneiner aktiven Flucht des betroffenen Tieres bei drohender Gefahr (Baumfällung)ausgegangen werden kann.fledermausgeeignetenBäume undökologischeBaubegleitungGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 445.4.3 InsektenArt: EremitVerbot nachBNatSchGWirkungsprognose VB MaßnahmenVerbot nach Umsetzungvon Maßnahmenerfüllt§ 44 (1) 2erhebliche Störungwährend sensiblerZeitenEine abschließende Untersuchung hinsichtlich eines Vorkommens und einerBetroffenheit des Eremiten im Bereich des westlich der Bebauung gelegenenWaldes ist auf Grund der schwer zugänglichen Hanglage und der Vollbelaubungzum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich. Unter Berücksichtigung desteilweise alten Baumbestandes in diesem Bereich muss im Sinne einer worstcase-Betrachtungvon einem Vorkommen der Art in einzelnen Bäumen ausgegangenwerden. Nach STEGNER et al. (2009) stellt jeder vom Eremiten besiedelteHöhlenbaum eine Lebensstätte einer lokalen Population dar. Somit weistein Bestand von mehreren miteinander unmittelbar in Beziehung stehendenBrutbäumen bereits eine Metapopulationsstruktur auf. Im Sinne einer Habitatflächeist gemäß dem Kartierschlüssel des LFULG SACHSEN (2006) i.d.R. derLebensraum einer Metapopulation abzugrenzen, der einen zusammenhängendenBaumbestand aus den besiedelten Brutbäumen sowie weiteren potenziellbesiedelbaren, maximal 500 m vom nächsten besiedelten Brutbaum entferntenLaubbäumen besteht. Durch den Eingriff in potenzielle Habitatbäume desEremiten, kann es somit zu einer erheblichen Störung im Sinne einer Verschlechterungdes Erhaltungszustandes der lokalen Population kommen, solltenkeine Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungender Art getroffen werden.Im Falle bau- und betriebsbedingter Immissionen wie Staub oder Licht etc.kann eine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population unter Berücksichtigung der Vorbelastungder Fläche durch die schon bestehende Nutzung und den Abstand zwischenBebauung und relevanter Bäume ausgeschlossen werden.jaV 4: Ökol. BaubegleitungzurKontrolle derBäume nachdem Laubfall,in Abhängigkeitdes Ergebnisses:V 5: ErhaltbesiedelterBäume ggf.durch einensachgerechtenRückschnittoder bei fehlenderAlternativeC 2: Umsiedlungder betroffenenTiere(ggf. Ausnahmeerforderniszu prüfen)nein§ 44 (1) 3Zerstörung Fortpflanzungs-und RuhestättenDa einzelne der im Eingriffsbereich vorhandenen Bäume eine Eignung für denEremiten nicht ausschließen lassen, erfolgt die Prognose der Vorhabenwirkungenanhand einer worst-case-Betrachtung. Hiernach muss prinzipiell von einemVorkommen der Art ausgegangen werden. Durch den Eingriff kann essomit zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen. DajaV 4: Ökol. BaubegleitungzurKontrolle derBäume nachdem Laubfall,neinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 45der Eremit nur eine sehr geringe Zeit innerhalb seines Entwicklungszyklusmobil ist und geeignete Ersatzstrukturen (ausreichende Mulmkörper) in dernäheren Umgebung nur vereinzelt zu erwarten sind, kann nicht davon ausgegangenwerden, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhangweiterhin erfüllt werden kann.in Abhängigkeitdes Ergebnisses:V 5: ErhaltbesiedelterBäume ggf.durch einensachgerechtenRückschnittoder bei fehlenderAlternativeC 2: Umsiedlungder betroffenenTiere(ggf. Ausnahmeerforderniszu prüfen)§ 44 (1) 1Tötung, Verletzung,Entnahme, FangDa mit der Besiedlung einzelner durch das Vorhaben betroffener Bäume gerechnetwerden muss, muss davon ausgegangen werden, dass es durch dieBaumfällung und die anschließende Entsorgung der Gehölze zu Tötungen vonIndividuen des Eremiten bzw. zur Beschädigung von Entwicklungsformenkommen kann. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes müssen entsprechendeMaßnahmen (Kontrolle und Erhalt der Bäume, ggf. Umsiedlung derTiere etc.) durchgeführt werden.jaV 4: Ökol. BaubegleitungzurKontrolle derBäume nachdem Laubfall,in Abhängigkeitdes Ergebnisses:neinV 5: ErhaltbesiedelterBäume ggf.durch einensachgerechtenRückschnittoder bei fehlenderAlternativeC 2: Umsied-GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


5. Konfliktermittlung 46lung der betroffenenTiere(ggf. Ausnahmeerforderniszu prüfen)GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


47 6. Massnahmen6 MASSNAHMEN6.1 MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINDERUNGFolgende Vermeidungsmaßnahmen sind erforderlich, um Gefährdungen von europarechtlichgeschützten Arten zu vermeiden:VögelMaßnahme: V 1ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 1:Tötung von Individuen bzw. Zerstörung von Gelegen der nachgewiesenen BrutvögelMASSNAHME:Bauzeitenbeschränkung für dieBaufeldbereinigungZIEL/BEGRÜNDUNG:MASSNAHMENTYP:Umgehung von Tötungen bzw. Zerstörung von GelegenZEITRAUM: Anfang Oktober – Mitte FebruarBESCHREIBUNG:Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmeCEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands(auch als CEF realisierbar)Die Entnahme von für Vögel als Nistplatz geeigneten Strukturen (Vegetation, Gehölze, Gebäude)muss außerhalb der Brutzeit erfolgen. Im Zeitraum zwischen Anfang Oktober undMitte Februar kann davon ausgegangen werden, dass alle Tiere geschlüpft sind und Jungvögeldas Nest bereits verlassen haben, so dass im Falle der mobilen Artengruppe der Vögelnicht mit einer Tötung gerechnet werden muss.FledermäuseMaßnahme: V 2ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 1:Tötung von Individuen durch Beseitigung von Tagesquartieren der ZwergfledermausMASSNAHME:Bauzeitenbeschränkung für denGebäudeabrissZIEL/BEGRÜNDUNG:Umgehung von TötungenZEITRAUM: Anfang November – Ende FebruarBESCHREIBUNG:MASSNAHMENTYP:Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmeCEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands(auch als CEF realisierbar)Die Entnahme von für Zwergfledermäuse als Tagesquartier geeigneten Strukturen (Gebäude)muss außerhalb der Aktivitätszeit erfolgen. Im Zeitraum zwischen Anfang November undEnde Februar kann davon ausgegangen werden, dass die Tiere in ihren Winterquartierenverweilen und die Tagesquartiere verlassen haben, so dass für die Artengruppe der Fledermäusenicht mit einer Tötung zu rechnen ist.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


6. Massnahmen 48Maßnahme: V 3ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 1:Tötung von Individuen durch Beseitigung von Einzelquartieren der RauhautfledermausMASSNAHME:Bauzeitenbeschränkung für dieBaufeldbereinigung (Gehölzentnahmeim westlichen Gehölzbestand)ZIEL/BEGRÜNDUNG:Umgehung von TötungenZEITRAUM: OktoberBESCHREIBUNG:MASSNAHMENTYP:Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmeCEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands(auch als CEF realisierbar)Die Entnahme von für Rauhautfledermäuse als Quartier geeigneten Bäumen (vgl. Abbildung5) muss während der Aktivitätszeit der Tiere erfolgen. Im Oktober kann davon ausgegangenwerden, dass die Tiere noch aktiv und noch nicht im Winterschlaf sind sowie die Quartierbindungvergleichsweise gering ist, so dass für die dem betroffenen Tier eine aktive Flucht beiGefahr ermöglicht wird.Insekten - EremitMaßnahme: V 4ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 1- 3 BNATSCHG:Störung der lokalen Population, Tötung von Individuen bzw. Beeinträchtigung der ökologischenFunktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Beseitigung von HabitatbäumenMASSNAHME:Kontrolle der für den Eremit relevantenBäume vor der Baumfällungdurch einen Sachverständigenim Zuge einer ökol. BaubegleitungZIEL/BEGRÜNDUNG:MASSNAHMENTYP:Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmeCEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands(auch als CEF realisierbar)Umgehung vermeidbarer Tötung, Störung der lokalen Population und Verlust von Fortpflanzungs-und RuhestättenZEITRAUM: vor der Eingriff in den westlich gelegenen Waldbestand und nach LaubfallBESCHREIBUNG:Vor einem Eingriff in für den Eremiten als relevant anzusprechende Bäume im westlich gelegenenWaldbestand ist eine Untersuchung zur Klärung einer tatsächlichen Besiedlung durchdie Art durch einen Sachverständigen im Rahmen einer biologischen Baubegleitung durchzuführen.Sollte sich hierbei eine tatsächliche Besiedlung herausstellen, ist die unter V 5 genannteMaßnahme durchzuführen.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


49 6. MassnahmenMaßnahme: V 5ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 1- 3 BNATSCHG:Störung der lokalen Population, Tötung von Individuen bzw. Beeinträchtigung der ökologischenFunktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Beseitigung von HabitatbäumenMASSNAHME:Dauerhafter Erhalt der HabitatbäumeZIEL/BEGRÜNDUNG:MASSNAHMENTYP:Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmeCEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands(auch als CEF realisierbar)Umgehung vermeidbarer Tötung, Störung der lokalen Population und Verlust von Fortpflanzungs-und RuhestättenZEITRAUM: dauerhaftBESCHREIBUNG:Sollte bei der unter V 4 beschriebenen Maßnahme eine tatsächliche Besiedlung einzelnerBäume des Eingriffsbereichs durch den Eremiten festgestellt werden, sind die entsprechendenBäume dauerhaft zu erhalten. Um die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können, kannhierzu ein Rückschnitt der Bäume in Einbeziehung eines Sachverständigen (ökologischeBaubegleitung) erfolgen. Der Baum darf nur in dem Maße zurückgeschnitten werden, dass esnicht zu einer Beeinträchtigung der Eremiten kommen kann.Sollte ein dauerhafter Erhalt des Baumes auch durch einen Rückschnitt nicht möglich sein, isteine Umsiedlung der sich im Habitatbaum befindenden Tiere durchgeführt werden. Hierzu istdie Maßnahme C 2 zu berücksichtigen.Die im Folgenden genannte Maßnahme C 2 ist in Abhängigkeit der Ergebnisse von V 4und V 5 durchzuführen.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


6. Massnahmen 506.2 MASSNAHMEN ZUM VORGEZOGENEN FUNKTIONSAUSGLEICHFolgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion vonFortpflanzungs- und Ruhestätten (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44Abs. 5 BNatSchG) sind vor Baubeginn durchzuführen, um eine Aktivierung der Verbotsfolgennach § 44 (1) BNatSchG, zu vermeiden:VögelMaßnahme: C 1ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 3:Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von an Gebäudenbrütenden VogelartenMASSNAHME:Installation von NisthilfenZIEL/BEGRÜNDUNG:MASSNAHMENTYP:Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmeCEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)Sicherung der ökologischen Funktion im räumlich-funktionalen Zusammenhang für die beanspruchtenLebensstätten der an Gebäuden brütenden VogelartenBESCHREIBUNG:UMFANG:Der Bedarf orientiert sich an der Anzahl der betroffenen Lebensstätten. Daraus ergibt sichfolgende Auswahl von Nistkästen:TypBeschreibungSperlingskoloniehausInstallation von Nisthilfen für den Haussperling an den Gebäuden in der Umgebung des B-Plangebietes bzw. an den unbeeinträchtigten Gebäuden im Geltungsbereich. Die Nisthilfenmüssen vor der Brutzeit (Mitte Februar - Ende September) und vor Baubeginn installiert sein,um eine dauerhafte Funktionserfüllung der Maßnahme zu gewährleisten. Es ist dafür Sorgezu tragen, dass immer eine ausreichende Anzahl an Brutstätten für die betroffenen Gebäudebrüterim Gebiet und den angrenzenden Kontaktlebensräumen vorhanden ist. Dies entsprichtca. 10-15 Bruthöhlen für den Haussperling. Nach Fertigstellung der neuen Häuser,können die Nisthilfen aus der Umgebung an diesen zur dauerhaften Sicherung der Maßnahmeangebracht werden. Da es sich beim Haussperling um Koloniebrüter handelt, können dieNisthilfen in naher Umgebung zu einander ausgebracht werden. Die Auswahl geeigneterStandorte und das Ausbringen der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung.3 ovaleDoppellöcherZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG:Höhe Arten Anzahlab 2 m Haussperling 4-5Vor Beginn der Brutzeit und vor Eingriff in den jeweiligen Bauabschnitt. Die Nistkästen könnenganzjährig angebracht werden.Unterhaltungspflege:Die Nistkästen werden einmal jährlich im Spätherbst auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


51 6. MassnahmenInsekten – EremitDie im Folgenden dargestellte Maßnahme C 2 ist nur durchzuführen, wenn im Zugeder Untersuchungen des Baumbestandes nach Laubfall eine tatsächliche Besiedlungfestgestellt wurde (vgl. V 4) und ein Erhalt der Bäume nicht möglich ist (vgl. V 5).Maßnahme: C 2ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 1- 3 BNATSCHG:Störung der lokalen Population, Tötung von Individuen bzw. Beeinträchtigung der ökologischenFunktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Beseitigung von HabitatbäumenMASSNAHME:Umsiedlung der Tiere mit demMulmkörper in entsprechendeBäume in der näheren UmgebungGgf. AusnahmeerfordernisZIEL/BEGRÜNDUNG:MASSNAHMENTYP:Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmeCEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands(auch als CEF realisierbar)Umgehung vermeidbarer Tötung, Störung der lokalen Population und Sicherung der ökologischenFunktion der Fortpflanzungs- und RuhestättenZEITRAUM: vor BaubeginnBESCHREIBUNG:Sollte eine Besiedlung von Bäumen im Eingriffsbereich (vgl. V 4) festgestellt werden, und einErhalt der Bäume auf Grund der Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht möglich sein,ist umgehend eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde hinsichtlich des weiteren Vorgehens(Klärung eines Ausnahmeerfordernis) herbeizuführen. In Abstimmung mit der ökol.Baubegleitung sind die im Folgenden dargestellten Maßnahmen zu berücksichtigen.1. Suche besiedelter/geeigneter Bäume nahegelegener Bestände für eine Umsiedlung2. Sukzessiver Rückschnitt von Bäumen von einer Hebebühne o.ä. aus, um:• Ermöglichung einer schonenden Beräumung aufgefundener Höhlen (v. a. im Kronenbereich),bevor bspw. Stammteile beim Fall am Boden zerbrechen• Angeschnittene Höhlen ggf. gegen Regenwasser zu schützen3. Ankettung des Stammes an einem Kran vor der Fällung und vorsichtiges Umlegen des Baumeszur Verhinderung erheblicher Schäden durch das Auf- und Zerbrechen4. Kontrolle gefällter Bäume und Stubben:5. Bergung von Mulm und Verbringung in andere Höhlenbäume (ggf. zwischenzeitlich hältern)6. Umsiedlung von Larven, -puppen (bzw. Kokons) und Käfern:• Umsiedlung entdeckter Tiere in besiedelte/geeignete Bäume nahe gelegener Bestände• Zwischenhälterung bei Frost: Mit möglichst viel Mulm (Mulm puffert Feuchteveränderungenfür einige Zeit) z. B. in Eimern in einem frostfreien Keller; Das Verbringen in Zielbäume isterst möglich, wenn für mehrere Tage Temperaturen deutlich über dem Gefrierpunkt herrschen;Achtung: Werden im Winter Larven bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt geborgen,sind sie wegen der erforderlichen Stoffwechselumstellung auch zunächst nur beiTemperaturen um den Gefrierpunkt zu hältern. Bei Unterkühlung auf -12 °C und niedrigersterben alle Larven ab.7. Eine ökologische Baubegleitung hat die fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen sowie dieSicherung betroffener Tiere und ihrer Entwicklungsformen zu gewährleistenGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


6. Massnahmen 52Sämtliche CEF-Maßnahmen müssen vor Baubeginn erfolgreich, d.h. mit einem ausreichendenzeitlichen Vorlauf, umgesetzt worden sein. Die Realisierung der CEF-Maßnahmenmuss formalrechtlich und durch ein Risikomanagement gesichert werden.6.3 SICHERUNG DER MASSNAHMENDie formalrechtliche Absicherung der Maßnahme hat durch einen öffentlich rechtlichenVertrag, eine Festsetzung im Bebauungsplan oder ggf. durch die Eintragung einerGrunddienstbarkeit zu erfolgen.6.4 RISIKOMANAGEMENTDas Risikomanagement gewährleistet, dass die Maßnahmen in angemessener undsachgerechter Art und Weise ausgeführt werden und ihre Wirksamkeit über mehrereJahre beobachtet wird. Hierzu gehören eine biologische Baubegleitung, ein Monitoringsowie ggf. Korrektur- und Ergänzungsmaßnahmen.Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigenSchutzmaßnahmen durchgeführt, unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungenvermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt wird. Auf dieseWeise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden.Um die Maßnahmeneffizienz zu erfassen und zu bewerten wird im Rahmen des Artenschutzesein 3- bis 5-jähriges Monitoring durchgeführt. Dieses beginnt mit der Umsetzungder vorgezogenen Maßnahmen zum Funktionsausgleich und beinhaltet jährlicheErfassungen zu den betroffenen Arten. Dabei steht im Vordergrund, mögliche Veränderungenhinsichtlich Bestandsgröße und Bestandsgefüge zu erkennen und maßnahmenbezogenzu bewerten.Als Referenzwert werden die im Rahmen der hier vorliegenden Untersuchung ermitteltenDaten und Erkenntnisse herangezogen. Die Ergebnisse werden in einem jährlichenErgebnisbericht aufbereitet und dokumentiert und der Unteren Naturschutzbehördevorgestellt.Nach drei Jahren wird auf Grundlage der bis dahin zusammengetragenen Ergebnissemit der Unteren Naturschutzbehörde erörtert, ob eine Fortsetzung des Monitorings erforderlichist.Um auch bei einer unzureichenden Maßnahmeneffizienz die kontinuierliche Erfüllungder ökologischen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang sicher stellen zu können,sind ggf. begleitende Korrektur- und Ergänzungsmaßnahmen vorzusehen, diebei Fehlentwicklungen durchgeführt werden können.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


53 7. Zusammenfassung7 ZUSAMMENFASSUNGIm Zuge der Untersuchungen zur <strong>artenschutzrechtliche</strong>n <strong>Prüfung</strong> zu dem B-Plan "KatzensteinVII" im Bereich Mörikeweg wurden im Jahr 2011 bewertungsrelevante Arten(Vögel und Fledermäuse) nachgewiesen. Neben den für die eigentliche Bebauung erforderlichenFlächen, muss nach dem aktuellen Kenntnisstand auch ein Eingriff in denwestlichen Waldbestand erwartet werden. Hierzu wurden weitere Untersuchungen imJahr 2012 durchgeführt und eine Relevanz der Flächen für Fledermäuse und Totholzkäfer(Eremit) festgestellt. Eine abschließende Bewertung der Betroffenheit des Eremitenin dem älteren Baumbestand ist jedoch erst nach dem Laubfall möglich, so dass fürdie Art eine worst-case-Betrachtung durchgeführt wurde.Die Realisierung des Vorhabens ist mit Auswirkungen auf die nachgewiesenen europarechtlichgeschützten Arten verbunden. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des§ 44 (1) BNatSchG müssen aus diesem Grund Maßnahmen realisiert werden.Hierbei handelt es sich zum einen um eine zeitliche Beschränkung der Baufeldräumungauf Oktober bis Mitte Februar zur Umgehung von Tötungen (§44 (1) 1BNatSchG) im Falle der Vögel und auf November bis Ende Februar im Falle der gebäudebewohnendenFledermäuse. Für baumbewohnende Fledermäuse (Rauhautfledermaus)ist eine Bauzeitenbeschränkung für den Eingriff in den westlichen Gehölzbestanderforderlich (vgl. V 3).Zur Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten müssenfür die gebäudebrütenden Vogelarten (Haussperling) Maßnahmen im Sinne einer Anbringungvon Nisthilfen realisiert werden. Hierbei handelt es sich um eine Installationvon 10 bis 15 Bruthöhlen in räumlicher Nähe zum Eingriffsbereich (an den B-Plan angrenzendeGebäude oder unbeeinträchtigte Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs).Die Standorte zur Anbringung der Nisthilfen sind im Rahmen der ökologischenBaubegleitung festzulegen.Für den Eremiten ist vor einem Eingriff und nach dem Laubfall eine detaillierte Untersuchungaller potenziellen Habitatbäume durch einen Sachverständigen durchzuführen.Sollte hierbei eine Besiedlung festgestellt werden, sind die Bäume ggf. mit einemRückschnitt dauerhaft zu erhalten. Sollte ein Erhalt der Bäume auf Grund verkehrssicherheitstechnischerGründe nicht möglich sein, ist eine Umsiedlung der betroffenenTiere durchzuführen. Hierzu ist eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde hinsichtlichdes weiteren Vorgehens (ggf. Ausnahmeerfordernis) durchzuführen.Weiteres <strong>artenschutzrechtliche</strong>s Konfliktpotenzial ist durch das geplante Vorhabennicht zu erwarten.Die Maßnahmen müssen formalrechtlich gesichert werden.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


8. Quellen und Literatur 548 QUELLEN UND LITERATURBAUER, H.-G., BEZZEL, E. & W. FIEDLER (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.Band 2: Passeriformes - Sperlingsvögel. Aula Verlag, Wiesbaden, 622 S.BENSE, U. (2001): Verzeichnis und Rote Liste der Totholzkäfer Baden-Württemberg.Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, NafaWeb: 77S.BIBBY, C. J., BURGESS, N. D. & HILL, D. A. (1995): Methoden der Feldornithologie – Bestandserfassungin der Praxis. Neumann Verlag, Radebeul. 270 S.BIERINGER. G. (2007): Von der Theorie in die Praxis – Straßenlärm und Vögel. In: Vogelschutzin Österreich, Nr. 23, September 2007.BLANKE, I. (2004): Die Zauneidechse - zwischen Licht und Schatten. Beiheft der Zeitschriftfür Feldherpetologie 7. Laurenti Verlag, 160 S.BOYE, P., HUTTERER, R. & H. BENKE (1998): Rote Liste der Säugetiere (Mammalia) [Bearbeitungsstand1997].- In: Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Rote Listen gefährdeterTiere Deutschlands. - Schr.R. f. Landschaftspfl. u. Naturschutz 55: 33-39.BRAUN, M. & DIETERLEN, F. (HRSG.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs -Band 1. Ulmer-Verlag, Stuttgart.BRAUN, M.; DIETERLEN, F.; HÄUSSLER, U.; KRETZSCHMAR, F.; MÜLLER, E.; NAGEL, A.;PEGEL, M.; SCHLUND, W. & TURNI, H. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetierein Baden-Württemberg. – In: Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): DieSäugetiere Baden-Württembergs, Bd. 1, p. 263-272. – Verlag Eugen UlmerStuttgart.BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BFN) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzenund Pilze Deutschlands - Band 1: Wirbeltiere, in Naturschutz und BiologischeVielfalt Heft 70(1), Bonn Bad Godesberg.BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258(896)), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. IS. 2542).BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (2002): Verordnungzu Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassungweiterer Rechtsvorschriften. Fassung vom 16. Februar 2005.DIETZ, C. & DIETZ, I. (2006): Bestimmungsmerkmale und Ökologie der Nymphenfledermaus(Myotis alcathoe HELVERSEN & HELLER, 2001). Der Flattermann 18(2): 16 –22.DIETZ, C., HELVERSEN, O. V. & NILL, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europasund Nordwestafrikas. Stuttgart.DONGUS, H. (1961): Geographische Landesaufnahme 1:200.000, die naturräumlichenEinheiten auf Blatt 171 Göppingen, Selbstverlag der Bundesanstalt für Landeskundeund Raumforschung Bad Godesberg.GEISER, R. (1998): Rote Liste der Käfer (Coleoptera) in: BINOT et al.: Rote Liste gefähr-deterTiere Deutschlands. – Schriftenreihe f. Landschaftspflege u. Naturschutz,BfN Bonn: 434 S.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


55 8. Quellen und LiteraturGELLERMANN, M. & SCHREIBER, M. (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen instaatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis. SchriftenreiheNatur und Recht , Band 7.GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE – BUNDESNATURSCHUTZGESETZ(BNATSCHG) vom 29.7.2009, BGBl. I Nr. 51, in Kraft getreten am 01.03.2010, zuletztgeändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690).GLUTZ VON BLOTZHEIM, U., BAUER, K., BEZZEL, E. (1971): Handbuch der Vögel Mitteleuropas,Band 4 Falconiformes, Akademische Verlagsgesellschaft Frankfurt amMain.GUIDANCE DOCUMENT (2007): Guidance document on the strict protection of animalspecies of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final version,February 2007, 88 S. http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/-species/guidance/index_en.htmHERRMANN, M. (2001): Lärmwirkung auf frei lebende Säugetiere – Spielräume undGrenzen der Anpassungsfähigkeit. In: Reck, H., Lärm und Landschaft, Reihe AngewandteLandschaftsökologie, Heft 44, S. 41-69.HÖLZINGER, J. (HRSG.) (1987): Die Vögel Baden-Württembergs – Band 1.2.: Gefährdungund Schutz. 1419 S.HÖLZINGER, J. (Hrsg.) (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Bd. 3.2 Singvögel 2.Ulmer, 939 S.HÖLZINGER, J. (Hrsg.) (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Bd. 3.1 Singvögel 1.Ulmer, 861 S.HÖLZINGER, J. (HRSG.) (2001): Die Vögel Baden-Württembergs – Band 2.3: Nicht-Singvögel 1. Pteroclididae (Flughühner) – Picidae (Spechte). 547 S.HÖLZINGER, J. & BOSCHERT, M. (HRSG.) (2001): Die Vögel Baden-Württembergs – Band2.2: Nicht-Singvögel 2. Tetraonidae (Rauhfußhühner) – Alcidae (Alken). 880 S.HÖLZINGER, J., BAUER, H.-G., BERTHOLD, P., BOSCHERT, M. & MAHLER U. (2007): RoteListe und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs (5.überarbeitete Fassung, Stand 31.12.2004).KIEL, E.-F. (2007): Naturschutzfachliche Auslegung der „neuen“ Begriffe. Vortrag derLandesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Rahmen derWerkstattgespräch des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 7.11.2007.KRONWITTER, G. (1988): Population structure, habitat use and activity patterns of thenoctule bat, Nyctalus noctula Schreb., 1774 (Chiroptera: Vespertilionidae) revealedby radio-tracking. Myotis 26, S. 23-85.LANA (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.StA Arten und Biotopschutz, Sitzung vom 14./15. Mai 2009.LFULG - LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE FREIBERG (2006): Kartier- und Bewertungsschlüsselvon FFH-Anhang II-Arten in SCI, 1084 Eremit, Juchtenkäfer (Osmodermaeremita). Freiberg.LOUIS, H. W. (2009): Die Zugriffsverbote des §42 Abs. 1 BNatSchG im ZulassungsundBauleitverfahren – unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerwGzur Ortsumgehung Bad Oeyenhausen. Natur und Recht - 31. Jahrgang - Heft 22009 - S. 91-100, Springer Verlag.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


8. Quellen und Literatur 56MATTHÄUS, G. (2009): Der Artenschutz bei Vorhaben der Innenentwicklung - ein Beitragzur "Entschleunigung" in: UVP-report 23. Jahrgang Ausgabe 3/2009 166-171,Erich Schmidt Verlag Berlin.MESCHEDE, A. & B.-U. RUDOLPH (2004): Fledermäuse in Bayern. Verlag Eugen UlmerStuttgart, 411 Seiten.MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM, ERNÄHRUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (MLR 2009): Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmtenRechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Rundschreiben vom30.10.2009.NATURSCHUTZGESETZ FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG (NatSchG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745).REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART (RPS) (Hrsg.) (2010):Was brauchen Halsbandschnäpper,Wendehals, Steinkauz und Co.? Leitbild für das LIFE+-Prolekt „Vogelschutzin Streuobstwiesen des Mittleren Albvorlandes und des MittlerenRemstales“RICHTLINIE DES RATES 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebendenVogelarten. - Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 20: 7-25.RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräumesowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI.EG Nr. L 206/7 vom22.7.1992) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom20.11.2006 (ABI: EG Nr. L 363, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).SCHOBER, W. & E. GRIMMBERGER (1998): Die Fledermäuse Europas. Franck-KosmosVerlag Stuttgart, 265 SeitenSKIBA, R. (2003): Europäische Fledermäuse – Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung.Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, Westarp Wissenschaften, Hohenwarsleben,212 S.STEFFENS, R., ZÖPHEL, U. & D. BROCKMANN (2004): 40 Jahre FledermausmarkierungszentraleDresden – methodische Hinweise und Ergebnisübersicht.Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, 125 Seiten.STEGNER, J., STRZELCZYK, P. & T. MARTSCHEI (2009): Der Juchtenkäfer (Osmodermaeremita) eine prioritäre Art der FFH-Richtlinie Handreichung für Naturschutz undLandschaftsplanung. VIDUSMEDIA GmbH Schönwölkau.SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K.,SUDFELDT, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.RadolfzellSÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., BOYE, P., KNIEF, W. (2007): Rote Liste derBrutvögel Deutschlands, 4. Fassung. Ber. Vogelschutz 44: 23-81TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung,Begriffe und fachliche Annäherung. – Naturschutz in Recht und Praxis –online (2008) Heft 1: 2 – 20.TRAUTNER, J. & JOOSS, R. (2008): Die Bewertung „erheblicher Störungen“ nach§42 BNatSchG bei Vogelarten – Ein Vorschlag für die Praxis. Naturschutz undLandschaftsplanung 9/2008 S. 265-272, Ulmer Verlag.TRAUTNER, J.; KOCKELKE, K.; LAMBRECHT, H. & J. MAYER (2006): Geschützte Arten inPlanungs- und Zulassungsverfahren. Books on Demand, Norderstedt. 234 S.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


57 8. Quellen und LiteraturTRAUTNER, J.; LAMBRECHT, H. & J. MAYER (2006): Europäische Vogelarten in Deutschland– ihr Schutz in Planungs- und Zulassungsvorhaben sowie ihre Berücksichtigungim neuen Umweltschadensgesetz. Ber. Vogelschutz 43:49-66.ZINGG, P.E. (1990). Akustische Artidentifikation von Fledermäusen (Mammalia: Chiroptera)in der Schweiz. Revue Suisse Zoology 97, S. 263-294.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 589 ANHANG9.1 ABSCHICHTUNGSTABELLE ARTEN ANHANG IV FFH-RLVon einem Vorkommen von Anhang IV-Arten, die nicht einer der detailliert untersuchtenGruppen (Fledermäuse) angehören, ist im Untersuchungsgebiet nicht auszugehen.Dies begründet sich entweder durch die Lage des Vorhabenswirkraumes außerhalbdes bekannten Verbreitungsgebietes der Art (V) oder durch eine fehlende Habitateignunginnerhalb des Vorhabenswirkraumes (H). Der jeweilige Abschichtungskriterium istin der nachfolgenden Tabelle artspezifisch angegeben.Abschichtungskriterium:V: X = Wirkraum des Vorhabens liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets der ArtH: X = innerhalb des Wirkraums sind die Habitatansprüche der Art grundsätzlich nicht erfülltV H Artname (deutsch) Artname (wissenschaftlich)SäugetiereX Biber Castor fiberX Feldhamster Cricetus cricetusX Haselmaus Muscardinus avellanariusX Luchs Lynx lynxX Wildkatze Felis silvestrisReptilienX Äskulapnatter Zamenis longissimaX Europäische Sumpfschildkröte Emys orbicularisX Mauereidechse Podarcis muralisX Schlingnatter Coronella austriacaX Westliche Smaragdeidechse Lacerta bilineata*X Zauneidechse Lacerta agilisAmphibienX Alpensalamander Salamandra atraX Europäischer Laubfrosch Hyla arboreaX Geburtshelferkröte Alytes obstetricansX Gelbbauch-Unke Bombina variegataX Kammolch Triturus cristatusX Kleiner Wasserfrosch Rana lessonaeX Knoblauchkröte Pelobates fuscusX Kreuzkröte Bufo calamitaX Moorfrosch Rana arvalisX Springfrosch Rana dalmatinaX Wechselkröte Bufo viridisSchmetterlingeX Apollofalter Parnassio apolloX Blauschillernder Feuerfalter Lycaena helleX Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Maculinea nausithousX Eschen-Scheckenfalter Euphydryas maturnaX Gelbringfalter Lopinga achineX Großer Feuerfalter Lycaena disparX Haarstrangwurzeleule Gortyna borelii lunataX Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Maculinea teleiusX Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpinaGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


59 9. AnhangX Quendel-Ameisenbläuling Maculinea arionX Schwarzer Apollofalter Parnassio mnemosyneX Wald-Wiesenvögelchen Coenonympha heroKäferX Alpenbock Rosalia alpinaEremit, JuchtenkäferOsmoderma eremitaX Heldbock Cerambyx cerdoX Schmalbindiger Breitflügel-Taumelkäfer Graphoderus bilineatusLibellenX Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipesX Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralisX Grüne Keiljungfer Ophiogomphus ceciliaX Sibirische Winterlibelle Sympecma paediscaX Zierliche Moosjungfer Leucorrhinia caudalisWeichtiereX Gemeine Flussmuschel Unio crassusX Zierliche Tellerschnecke Anisus vorticulusPflanzenX Biegsames Nixkraut 2 Najas flexilisX Bodensee-Vergissmeinnicht Myosotis rehsteineriX Dicke Trespe Bromus grossusX Frauenschuh Cypripedium calceolusX Kleefarn Marsilea quadrifoliaX Kriechender Scheiberich 3 Apium repensX Liegendes Büchsenkraut Lindernia procumbensX Prächtiger Dünnfarn Trichomanes speciosumX Sand-Silberscharte Jurinea cyanoidesX Sommer-Drehwurz Spiranthes aestivalisX Sumpf-Gladiole Gladiolus palustrisX Sumpf-Glanzkraut Liparis loeselii9.2 ERFASSUNGSMETHODENVögelDie Erfassungen zu den Vogelbeständen erfolgten anhand der Lautäußerungen unddurch Sichtbeobachtungen, die durch den Einsatz von Ferngläsern unterstützt wurden.Das Untersuchungsgebiet wurde systematisch in so engen räumlichen Abständen begangen,dass das gesamte Gebiet optisch und akustisch abgedeckt wurde. Dabei erfolgtedie Aufnahme aller relevanten Verhaltensmuster der beobachteten Vogelarten.2 Die Art wurde seit 1973 nicht mehr in Baden-Württemberg nachgewiesen. Quelle: LUBW 20113 Die Art wurde seit 1970 nicht mehr in Baden-Württemberg nachgewiesen, ein Nachweis neuerenDatums erwies sich als Falschmeldung. Quelle: LUBW 2011.GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 60Die Einstufung als Brutvogel sowie die Quantifizierung ergaben sich aus der (mehrfachen)Beobachtung revieranzeigenden Verhaltens, z.B. der Gesangsaktivität vonmännlichen Tieren, Futterzutrag und Führen von Jungvögeln (BIBBY et al. 1995). Basierendauf den Methoden von BIBBY et al. (1995) und SÜDBECK et al. (2005) wurde beizwei- oder mehrmaliger Beobachtung von Revierverhalten bei zwei verschiedenen Beobachtungsdurchgängenauf ein Brutvorkommen geschlossen. Die Einstufung alsDurchzügler oder Nahrungsgast ergab sich entsprechend bei nur einmaliger Beobachtungoder fehlendem Revierverhalten bzw. Registrierung von Individuen während derarttypischen Zugzeiten ohne nochmalige spätere Nachweise.Diese Einstufungen basieren auf Erfassungen im Frühjahr und Sommer 2011. Dabeiwurden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und des erwarteten Artenspektrumsauch artspezifische Besonderheiten bei den Erfassungszeiten berücksichtigt (z.B.Abendbegehungen zur Erfassung von Mauerseglern).FledermäuseFür die Erfassung der Fledermäuse im Gelände macht man sich deren Orientierungmittels Ultraschall-Echoortung zu nutze. Die hochfrequenten Rufe der Fledermäusewerden mit einem Ultraschalldetektor (Pettersson D 240X) in Echtzeit für das menschlicheOhr hörbar gemacht. Da das Gerät zusätzlich über einen Ringspeicher und Zeitdehnungsfunktionverfügt, können die Rufe zehnfach verlangsamt auf eine Kassetteüberspielt und anschließend am Computer mit spezieller Software (Pettersson Bat-Sound) analysiert werden. Hierbei werden Sonagramme aufgezeichnet. Die Rufe könnennun auf ihre Dauer und Frequenz untersucht werden, was bei einigen Fledermausartendie Bestimmung ermöglicht. Zusätzlich wurden Sichtbeobachtungen registriert,was für die Aktivitätszeit und die Größe der beobachteten Fledermäuse wichtigist, und weitere Informationen für die Artzuordnung liefert.Zur automatischen Erfassung und Aufzeichnung von Fledermausrufen wurden im Gehölzbestandvom 18.07. bis 19.07.2011 und vom 18.05. bis 23.05.2012 zusätzlich Batcorder(ecoObs) installiert. Hierbei werden sämtliche Ultraschallrufe, die eine gewisseIntensitätsschwelle überschreiten, digital aufgezeichnet und abgespeichert. Die erfasstenDaten wurden anschließend mit spezieller Software (bcAdmin, bcAnalyze, ecoObs)ausgewertet. Die Untersuchungsflächen wurden darüber hinaus ca. 1,5 h vor Sonnenaufgangbegangen, um anhand des „Schwärmens“ (Rückkehr der Fledermäuse in ihreQuartiere nach der nächtlichen Jagd) Quartiere ausfindig zu machen. Zudem wurdenan den relevanten Gebäuden Ausflugbeobachtungen mit dem Nachtsichtgerät durchgeführt.Am 21.06.2011 erfolgte tagsüber eine Überprüfung der Gebäude mach Quartiermöglichkeitenfür Fledermäuse. Bei der Kontrolle potenzieller Gebäudequartierewurde außerdem auf indirekte Hinweise geachtet, die auf eine Nutzung durch Fledermäusehinweisen:GÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


61 9. Anhang- Kot- und Urinspuren sowie verfärbte Hangstellen in der Umgebung von Spaltenund Höhlungen- Fraßplätze mit Nahrungsresten (z. B. Chitin- oder Flügelreste von Insekten)- mumifizierte Tiere oder SkelettteileDa mit Hilfe des Bat-Detektors nur die Jagdhabitate von Individuen beschrieben werdenkönnen und diese tages- und jahreszeitlich stark variieren können, ist eine exakteräumliche Zuordnung der nachgewiesenen Fledermausarten im Sinne einer Abgrenzungvon Gesamtlebensräumen oft nur schwer möglich.Die Begehungen erfolgten im Sommer 2011 sowie im Frühjahr 2012.9.3 ARTENLISTEN ARTENSCHUTZRECHTLICH RELEVANTER ARTENTabelle 3:Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene VögelName Abk Status Nachrichtl. Gilde Rote Liste VSR BNatSchG TrendB.-W.Amsel A B, B/U B zw b 0Bergfink 4 Be D zw b -Blaumeise Bm B, B/U h b 0Buchfink B B, B/U zw b 0Buntspecht Bs BV B/U h b 0Eichelhäher Ei B/U zw b 0Erlenzeisig Ez D zw b 0Gartenbaumläufer Gb BV h/n b 0Gartengrasmücke Gg B, B/U B/U zw b 0Girlitz Gi B, B/U zw V b -1Goldammer G B/U b(zw) V b -1Grauschnäpper Gs B h/n V b -1Grauspecht* Gsp B/U V 2 I s -1Grünfink Gf B, B/U zw b 0Grünspecht* Gü BV B/U s 0Hausrotschwanz Hr B h/n; g b 0Haussperling H B B g V V b -1Heckenbraunelle He B, B/U zw b 0Kernbeißer Kb D zw b 0Kleiber Kl B, B/U h b 0Kohlmeise K B, B/U h b 0Mäusebussard* Mb B/U s 0Mittelspecht* Msp BV B/U V I s 0Mönchsgrasmücke Mg B,B/U B zw b +1Rabenkrähe Ak B/U B/U zw b 0Ringeltaube Rt B, B/U zw b +1Rotkehlchen R B, B/U B/U h/n, b b 0Singdrossel Sd B, B/U zw b 0Star S BV h V b -1Steinkauz* Stk N V 2 s +2Stieglitz Sti B, B/U zw b 0BRD4 In Baden-Württemberg ist keine Brut des Bergfinken bekanntGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 62Name Abk Status Nachrichtl. Gilde Rote Liste VSR BNatSchG TrendB.-W.Sumpfmeise Sum B/U h b 0Turmfalke* Tf B/U V s -1Waldkauz* Wz N s 0Zaunkönig Z B, B/U h/n b 0Zilpzalp Zi B, B/U zw, b b 0*: Arten mit hervorgehobener naturschutzfachlicher BedeutungErläuterungenBRDStatus:B = Brutvogel im B-PlangebietB/U = Brutvogel in den KontaktlebensräumenN = NahrungsgastD = Durchzügler, ÜberfliegerRote Liste:B.-W. = Baden-Württemberg; BRD = Deutschland(HÖLZINGER et al. 2007; BFN 2009)1 = vom Erlöschen bedroht2 = stark gefährdet3 = gefährdetV = Arten der VorwarnlisteBNatSchG: Bundesnaturschutzgesetzb = besonders geschützts = streng geschütztGilde: Zugehörigkeit der Arten ohne hervorgehobenenaturschutzfachliche Relevanz und der Arten der Vorwarnlisteb: Bodenbrüter, f: Felsbrüter, g: Gebäudebrüter, h/n:Halbhöhlen-/Nischenbrüter, h: Höhlenbrüter,r/s: Röhricht-/Staudenbrüter, zw: ZweigbrüterVSR: Schutz nach EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtliniedes Rates 2009/147/EG vom 30. November 2009 überdie Erhaltung wildlebenden Vogelarten):Art. 1 = wildlebende Vogelarten nach Artikel 1I = Arten des Anhang IZ = Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2Trend: Bestandsentwicklung in B.-W. im Zeitraum 1980-2004 (HÖLZINGER et al. 2007)+2 = Bestandszunahme größer als 50 %+1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50 %0 = Bestandsveränderung kleiner als 20 %-1 = Abnahme zwischen 20 und 50 %-2 = Abnahme größer als 50 %◊ = WiederansiedlungGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


63 9. Anhang9.4 BEWERTUNGSPROTOKOLLE NACH VORGABEN DES MLRDurch das Vorhaben betroffene Art:Grauspecht1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland 2Baden-Württemberg V 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 313. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)keine Maßnahmen erforderlich3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?JaNeinJaNeinwenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 644.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


65 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Art:Grünspecht1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland -Baden-Württemberg - 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 323. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)keine Maßnahmen erforderlich3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 664.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


67 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Art:Mäusebussard1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland -Baden-Württemberg - 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 333. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)keine Maßnahmen erforderlich3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 684.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


69 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Art:Mittelspecht1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland -Baden-Württemberg V 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 343. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)keine Maßnahmen erforderlich3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 704.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


71 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Art:Turmfalke1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland -Baden-Württemberg V 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 353. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)keine Maßnahmen erforderlich3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 724.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


73 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Gilde:Höhlenbrüter1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland -Baden-Württemberg V, - 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionen, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestättensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 363. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 744.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


75 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Gilde:Halbhöhlen- und Nischenbrüter1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland -Baden-Württemberg V, - 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionen, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestättensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 373. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 764.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


77 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Gilde:Zweigbrüter1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland -Baden-Württemberg V, - 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionen, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestättensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 383. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 784.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


79 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Gilde:Am Boden und in Bodennähe brütende Arten1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland -Baden-Württemberg V, - 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionen, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestättensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 39 f.3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 804.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


81 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Gilde:Gebäudebrüter1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland V, -Baden-Württemberg V, - 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionen, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestättensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 403. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)Installation von Nisthilfen3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 824.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


83 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Art:Zwergfledermaus1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland *Baden-Württemberg 3 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionen, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestättensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 413. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 844.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


85 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Art:Rauhautfledermaus1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland *Baden-Württemberg i 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artakustische und visuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionen, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestättensiehe Kapitel 5.4.1, Seite 42f.3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)keine Maßnahmen erforderlich3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschlussverworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlich4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 864.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


87 9. AnhangDurch das Vorhaben betroffene Art:Eremit1. Schutz- und GefährdungsstatusErhaltungszustand Agrüngünstiggelbungünstig / unzureichendrotungünstig / schlechtRote Liste-StatusMesstischblattDeutschland 2Baden-Württemberg 2 73222. Darstellung der Betroffenheit der Artvisuelle Störungen; Staub- und Schadstoffimmissionen, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten; Tötungsiehe Kapitel 5.4.1, Seite 42f.3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)Untersuchung hinsichtlich eines tatsächlichen Vorkommens des Eremiten im Eingriffsbereich, inAbhängigkeit des Ergebnisses Erhalt besiedelter Bäume. Sollte ein Erhalt nicht möglich sein ist eineUmsiedlung der Tiere durchzuführen. Hierzu ist unbedingt eine Abstimmung mit der Naturschutzbehördehinsichtlich des weiteren Vorgehens (Klärung eines Ausnahmeerfordernisses) durchzuführen.3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)Untersuchung hinsichtlich eines tatsächlichen Vorkommens des Eremiten im Eingriffsbereich, inAbhängigkeit des Ergebnisses Erhalt besiedelter Bäume. Sollte ein Erhalt nicht möglich sein ist eineUmsiedlung der Tiere durchzuführen. Hierzu ist unbedingt eine Abstimmung mit der Naturschutzbehördehinsichtlich des weiteren Vorgehens (Klärung eines Ausnahmeerfordernisses) durchzuführen.3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)keine Maßnahmen erforderlich3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)Ein abschließendes Ergebnis hinsichtlich der tatsächlichen Besiedlung des Eingriffsbereichs durchEremiten ist erst nach dem Laubfall im Herbst möglich. Eine abschließende Klärung der Betroffenheitist damit zum momentanen Zeitpunkt nicht möglich.4. Prognose der <strong>artenschutzrechtliche</strong>n Tatbestände(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahldes voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)JaNeinb) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oderRuhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandesder lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)erforderlichJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart


9. Anhang 884.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigtoder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)Dauerhafter Verlust einzelner Fortpflanzungs- oder Ruhestätten lokal häufiger Arten durch die Baufeldbereinigungund anschließende Überbauung.b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich4.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus derNatur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlichb) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44(5) Satz 4]?wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich5. Erfordernis einer AusnahmeIst eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)erforderlich?wenn ja: weiter bei 6.6. Abwägungs- bzw. AusnahmevoraussetzungenZuständigkeit für Ausnahmeverfahren: RP UNBa) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt?*wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässigb) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nichtverschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten B günstig bleiben?Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienzder ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.JaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinJaNeinGÖGGruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart

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