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Ausführungsvereinbarung zum liechtensteinisch ... - WIPO

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0.232.149.101.11Liechtensteinisches LandesgesetzblattJahrgang 1980 Nr. 32 ausgegeben am 8. Mai 1980<strong>Ausführungsvereinbarung</strong> <strong>zum</strong> <strong>liechtensteinisch</strong>-schweizerischen Patentschutzvertrag Unterzeichnet in Bern am 10. Dezember 1979 Inkrafttreten: 1. April 1980 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat haben gestützt auf Art. 18 Abs. 1 des Patentschutzvertrages vom 22. Dezember1978 vereinbart:Art. 1Hinweis auf das einheitliche Schutzgebiet1) Ein Hinweis nach Art. 9 des Patentschutzvertrages auf das einheitlicheSchutzgebiet erfolgt im Schweizerischen Patent-, Muster- und Markenblatt,im Jahreskatalog sowie auf den vom Bundesamt für geistigesEigentum herausgegebenen Patent- und Auslegeschriften.2) Das <strong>liechtensteinisch</strong>e Amt für geistiges Eigentum und das Bundesamtfür geistiges Eigentum bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen dieim Patenterteilungsverfahren verwendeten Drucksachen, auf denen einHinweis ebenfalls angebracht werden soll.1


Erfindungspatente 0.232.149.101.11Art. 4Verwaltungsmässiger VollzugDas <strong>liechtensteinisch</strong>e Amt für geistiges Eigentum und das Bundesamtfür geistiges Eigentum sind befugt, Fragen, die sich aus dem verwaltungsmässigenVollzug des Patentschutzvertrages und dieser <strong>Ausführungsvereinbarung</strong>ergeben können, im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.Art. 5Schlussbestimmungen1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Patentschutzvertragvom 22. Dezember 1978 in Kraft und gilt solange als dieser in Kraft steht.2) Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeitgeändert werden.Diese Vereinbarung ist in zweifacher Ausfertigung am 10. Dezember1979 in Bern unterzeichnet worden.Für die Regierung desFürstentums Liechtenstein:gez. A. F. Gerliczy-BurianFür denSchweizerischen Bundesrat:gez. Paul Braendli3

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