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Dr. Bernhard Schultz - In the Heart of Berlin

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Urkundenrolle Nr. ___/2013(Urschrift durchgehend einseitig beschrieben)- Bauträgerkaufvertrag -V e r h a n d e l tzu <strong>Berlin</strong>am _____________________ 2013Vor dem Notar<strong>Dr</strong>. <strong>Bernhard</strong> <strong>Schultz</strong>in 10787 <strong>Berlin</strong>, Kurfürstenstraße 72 - 74erschienen heute


- Seite 2 von 20 -1. [Name], geboren am [Geburtsdatum], geschäftsansässig Oranienstraße 100 in10969 <strong>Berlin</strong>,2. [Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [Straße], [Postleitzahl und Ort]3. [Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [Straße], [Postleitzahl und Ort]Die Erschienenen wiesen sich durch Vorlage ihrer gültigen, mit Lichtbild versehenen Personaldokumenteaus. Sie gestatteten dem Notar die Anfertigung von Ablichtungen zumVerbleib in der Nebenakte.Der/die Erschienene zu 1. erklärte, nachfolgend als vollmachtloser Vertreter unter Ausschlusseiner persönlichen Haftung mit Wirkung für diezu handeln.Ordrupdal Gewerbeimmobilien GmbHmit Sitz in <strong>Berlin</strong>Geschäftsanschrift: Oranienstraße 100, 10969 <strong>Berlin</strong>eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburgunter HR B 108772 B,Die Erschienenen zu 2. und 3. erklärten, die nachfolgenden Erklärungen im eigenen Namenabzugeben.Die Erschienenen vereinbaren hiermit, die Frist zur Genehmigung der Erklärungen desErschienenen zu 1. gemäß § 177 Abs. 2 S.2 BGB auf 4 Wochen zu verlängern.Der Notar erläuterte das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Die Erschienenenverneinten die Frage des Notars, ob eine Vorbefassung im Sinne dieser Vorschriftvorliege.Der/die Erschienene zu 1. erklärte, dass die Ordrupdal Gewerbeimmobilien GmbH imRahmen dieses Vertrages als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt. Die Erschienenen zu2. und 3. erklärten, als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zu handeln. Die Erschienenen erklärten,wirtschaftlich auf eigene Rechnung zu handeln. Vom Notar auf die Bestimmungendes § 17 Abs. 2 a Ziff. 2 BeurkG hingewiesen, erklärten die Erschienenen zu 2. und 3.,dass sie den vollständigen Vertragstext und die mit beurkundeten Anlagen vor mehr alszwei Wochen erhalten haben.Dies vorausgeschickt erklärten die Erschienenen, wobeidie Ordrupdal Gewerbeimmobilien GmbH nachstehend„Verkäufer“


- Seite 3 von 20 -und[Name]und [Name] gemeinsam nachstehend„Käufer“genannt werden, mit der Bitte um Beurkundung den nachfolgendenKaufvertrag mit BauverpflichtungI. Grundlagen1. Der Verkäufer ist Eigentümer folgender, im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte vonMitte, Blatt 286 N, lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, eingetragener Grundstücksflächen:Flur 41718, Flurstück 181, Gebäude- und Freifläche Köpenicker Straße 124, miteiner Größe von 1.741 qm;Flur 41618, Flurstück 21, Gebäude- und Freifläche Köpenicker Straße 124, mit einerGröße von 1.569 qmDie vorbezeichneten Grundstücksflächen sind in dem als Anlage "Lageplan" beigefügtenPlan dargestellt. Sie werden nachfolgend "Baugrundstück" genannt.<strong>In</strong> Abteilung II des Grundbuchs sind die Belastungen lfd. Nr. 1 bis 4 gelöscht. Unterder lfd. Nr. 5 ist ein Sanierungsvermerk nach dem Baugesetzbuch eingetragen.<strong>In</strong> Abteilung III des Grundbuchs ist zur lfd. Nr. 1 eine Grundschuld ohne Brief überEUR 2.500.000,00 für die Otto M. Schröder Bank AG, Hamburg, vollstreckbarnach § 800 ZPO, eingetragen. Außerdem werden zur lfd. Nr. 2 und 3 künftig nochGrundschulden ohne Brief für die UniCredit Bank AG über EUR 5.000.000,00 sowieEUR 12.600.000,00 zur Finanzierung des Vorhabens eingetragen. 1Der Verkäufer ist gegenüber den jeweiligen Käufern von Wohn- bzw. Teileigentumseinheitenberechtigt, zu Lasten des Baugrundstücks bzw. zu Lasten aller MiteigentumsanteileGrundschulden zur Finanzierung der Eigentumswohnanlage zubestellen und eintragen zu lassen. Diese Berechtigung erstreckt sich auf die Bestellungmehrerer Grundschulden. Die Grundschuld wird von den Käufern vonWohn- bzw. Teileigentumseinheiten nicht übernommen.Die eingetragenen und noch einzutragenden Grundschulden werden nachfolgend"Grundschuld" genannt, auch wenn es sich um mehrere Grundpfandrechte handelt.1 Endgültiger Text abhängig vom aktuellen Grundbuchstand bei Beurkundung


- Seite 4 von 20 -Der Notar hat das Grundbuch und die Markentabelle am [ ] 2013 online eingesehen.Er erörterte mit den Erschienenen den Grundbuchstand.2. Der Verkäufer beabsichtigt, auf dem Baugrundstück die Wohnanlage „KöpenickerStraße 124", bestehend aus drei getrennten Gebäuden mit Wohnungen undeiner Tiefgarage unter allen Gebäuden zu bauen. Das Baugrundstück mit den Gebäudenund der Tiefgarage wird nach Maßgabe der Anlage „WEG-Teilung“ derGrundlagenurkunde in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt.Der Bauantrag wurde im Mai 2013 gestellt.Den Parteien ist bekannt, dass das Baugrundstück in einem Sanierungsgebietliegt. Da die Sanierungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, verkauft derVerkäufer den Kaufgegenstand zum sanierungsunbeeinflussten Kaufpreis. Im Regelfallist nach Abschluss des Sanierungsverfahrens vom jeweiligen Eigentümerein Ausgleichsbetrag zu zahlen; der Käufer erklärt, dass er den Ausgleichsbetragohne Anrechnung auf den Kaufpreis und unter gleichzeitiger Freistellung des Verkäufersübernimmt.3. Der Verkäufer behält sich im Rahmen dieses Vertrages, insbesondere gemäß AbschnittII. § 12 vor, zur Sicherung der Errichtung der Wohnanlage Baulasten,Dienstbarkeiten und/oder Reallasten zugunsten oder zu Lasten des Baugrundstückszu bestellen.4. Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer berechtigt, zu Lasten des Baugrundstücksbzw. zu Lasten aller Miteigentumsanteile weitere Grundschulden zur Vorhabenfinanzierungzu bestellen und eintragen zu lassen; dieses Recht kann auchmehrfach ausgenutzt werden. Die Grundschulden werden vom Käufer nicht übernommen.5. <strong>In</strong> diesem Vertrag wird an verschiedenen Stellen auf Anlagen Bezug genommen.Die Anlagen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Gegenstand diesesVertrages. Sie sind Bestandteil einer Grundlagenurkunde in notarieller Form(UR-Nr. [ ]/2013 des Notars, nachfolgend: „Grundlagenurkunde“). Die Grundlagenurkundelag in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vor und wurde denErschienenen vom Notar erläutert. Der Notar erläuterte, dass der <strong>In</strong>halt der Grundlagenurkundemit Abschluss dieses Kaufvertrages als dessen Bestandteil für dieParteien verbindlich wird. Die Parteien verzichten gemäß § 13a BeurkG auf dasVorlesen der Schriftstücke, auf die Vorlage der Pläne zur Durchsicht und auf dasBeifügen der Grundlagenurkunde zur heutigen Niederschrift. Der Käufer stimmtdem <strong>In</strong>halt der Grundlagenurkunde zu und bestätigt und wiederholt hiermit alledort enthaltenen einseitigen Erklärungen, insbesondere Vollmachtserteilungen, imeigenen Namen. Er hat mehr als zwei Wochen vor der heutigen Beurkundung einebeglaubigte Abschrift der Grundlagenurkunde erhalten.6. Der Verkäufer weist darauf hin, dass es hinsichtlich der Bebauung und der Grundrissgestaltungender Wohnungen Umplanungen geben kann und dass hierzu Änderungender Grundlagenurkunde, insbesondere im Hinblick auf die Teilungserklärungerforderlich werden können. Der Verkäufer hat sich hierzu entsprechendeVollmachten in der Grundlagenurkunde sowie in diesem Vertrag einräumen las-


- Seite 5 von 20 -sen, von denen er (im <strong>In</strong>nenverhältnis zwischen den Parteien) jedoch nur im Rahmendes vorliegenden Vertrages Gebrauch machen wird.§ 1 Kaufgegenstand, VerkaufII. Schuldrechtliche Vereinbarungen1.1 Kaufgegenstand des vorliegenden Vertrages ist das wie folgt zu bildende Wohnungs-bzw. Teileigentum:[bei Wohnungen][ ] /10.000stel Miteigentumsanteil am Baugrundstück, verbunden mit dem Sondereigentuman der im Aufteilungsplan mit Nr. [ ] bezeichneten Wohnung, demSondernutzungsrecht an dem mit Nr. [ ] bezeichneten Kellerraum und etwaigenweiteren Sondernutzungsrechten gemäß der Gemeinschaftsordnung.[bei Kfz-Stellplätzen][ ] /10.000stel Miteigentumsanteil am Baugrundstück, verbunden mit dem Sondereigentuman dem im Aufteilungsplan mit Nr. [ ] bezeichneten Tiefgaragenstellplatz.[Falls ein Käufer keinen Stellplatz erwirbt:]Der vorgenannte Miteigentumsanteil nebst Sondereigentum und Sondernutzungsrechtenwird nachfolgend „Kaufgegenstand“ genannt. Der Bereich des Sondereigentums- bei Wohnungen einschließlich der Sondernutzungsrechte - wirdzusammenfassend „Wohnung“ genannt.[Falls ein Käufer eine Wohnung und einen Stellplatz erwirbt:]Die vorgenannten Miteigentumsanteile nebst jeweiligem Sondereigentum undSondernutzungsrechten sind gemeinsam Gegenstand dieses Vertrages und werdennachfolgend insgesamt „Kaufgegenstand“ genannt. Es wird dabei klargestellt,dass beide Miteigentumsanteile nebst jeweiligem Sondereigentum und Sondernutzungsrechtnur zusammen verkauft werden. Falls eine Partei nach Vertragoder Gesetz zur Lösung von diesem Vertrag oder zur Rückabwicklung berechtigtist, so kann dieses Recht jeweils stets nur für den gesamten Kaufgegenstand ausgeübtwerden. Die Räume des Sondereigentums (Stellplätze ausgenommen) werdennachfolgend „Wohnung“ genannt.1.2 Der Verkäufer verkauft an den Käufer [zu Alleineigentum / zu je 1/2] den vorbezeichnetenKaufgegenstand samt allen mit ihm verbundenen Rechten und wesentlichenBestandteilen.Er räumt dem Käufer der in § 1.1 genannten Wohnung in Ausübung von § 4 Abs. 2der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung das Recht ein, den im Aufteilungsplanmit Nr. [ ] bezeichneten Kellerraum ausschließlich und allein zu benutzen(Zuweisung Sondernutzungsrecht).


- Seite 6 von 20 -1.3 Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum frei von grundbuchlichen Belastungen,frei von Miet- oder Nutzungsrechten und frei von faktischen Nutzungen <strong>Dr</strong>itteroder des Verkäufers zu verschaffen, soweit nicht in diesem Vertrag die Übernahmesolcher Belastungen vereinbart ist. Die gemäß diesem Kaufvertrag bzw. derGrundlagenurkunde eingetragenen bzw. noch einzutragenden Belastungen, ausgenommendie eingetragenen bzw. noch einzutragenden Grundschulden in AbteilungIII, sowie alle Belastungen, an deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat,werden vom Käufer übernommen.1.4 Der Käufer erteilt dem Verkäufer hiermit vorsorglich unter Befreiung von den Beschränkungendes § 181 BGB Vollmacht, den Kaufgegenstand soweit erforderlichin einer gesonderten Erklärung zu bezeichnen und die Eintragung der Auflassungsvormerkungnach Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch zu bewilligenund zu beantragen.§ 2 Bauverpflichtung2.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand schlüsselfertig und nachMaßgabe der nachfolgenden Regelungen herzustellen.2.2 Die geschuldete Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bestimmt sich nach diesemKaufvertrag und im Übrigen nach der Baubeschreibung (Anlage „Baubeschreibung“der Grundlagenurkunde) und dem Grundrissplan der Wohnung, derals Anlage A dieser Urkunde beigefügt ist (der „Grundrissplan“). Anlage A wurdeden Erschienenen zur Durchsicht und Genehmigung vorgelegt und von ihnen unterschrieben.Baubeschreibung und Grundrissplan ergänzen einander. Im Fallevon Widersprüchen, bei denen das tatsächlich Gewollte nicht durch Auslegungermittelt werden kann, gilt, dass der Grundrissplan der Baubeschreibung vorgeht.Im Übrigen ist der Verkäufer berechtigt, den <strong>In</strong>halt der Leistungen nach billigemErmessen (§ 315 BGB) unter Einhaltung des im Übrigen vereinbarten Standardszu bestimmen.2.3 [Ggf.: Der Käufer hat bei dem Verkäufer von der Baubeschreibung abweichendeSonderausstattungswünsche in Auftrag gegeben, die sich aus der Anlage B ergeben;diese Anlage wurde verlesen. Der dafür vereinbarte Mehr- bzw. Minderpreisist bereits in dem in § 6 ausgewiesenen Kaufpreis berücksichtigt.]2.4 Die Bauverpflichtung des Verkäufers beschränkt sich auf das verkaufte Sondereigentumund das Gemeinschaftseigentum, an dessen Nutzung der Käufer ein <strong>In</strong>teressehaben kann, sowie die Teile der Tiefgarage, die für die Nutzung des verkauftenStellplatzes von <strong>In</strong>teresse sind. Die Parteien sind sich einig, dass die Aufteilungspläne(Anlage „Aufteilungspläne“ der Grundlagenurkunde) im Übrigenausschließlich für Zwecke der Aufteilung nach WEG dienen und für die baulicheHerstellung des Kaufgegenstandes nicht verbindlich sind. <strong>In</strong> Plänen und Zeichnungendargestellte <strong>In</strong>nenausstattungen, Möblierungen sowie Außenanlagen undderen Ausstattung gehören nicht zum Leistungsumfang, s<strong>of</strong>ern sie nicht in derBaubeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind.2.5 Der Verkäufer hat seine Leistungen vorschriftsmäßig, nach den anerkannten Regelnder Bautechnik und Baukunst, technisch einwandfrei unter Beachtung dereinschlägigen DIN-Vorschriften und unter Verwendung normgerechter Baust<strong>of</strong>fezu erbringen, soweit keine anderweitigen Beschaffenheitsvereinbarungen getr<strong>of</strong>fen


- Seite 7 von 20 -sind, insbesondere soweit in der Baubeschreibung nichts Abweichendes vereinbartist. Soweit in der Baubeschreibung bestimmte Bauteile oder Ausstattungsgegenstände(z. B. Armaturen) konkret nach Typ, Fabrikat etc. bezeichnet und diesenicht oder nicht im Rahmen des Bauzeitplanes lieferbar sind, kann der Verkäuferandere Typen bzw. Fabrikate verwenden, die den Bezeichneten in Qualität undFunktionalität gleichwertig sind. <strong>In</strong> der Baubeschreibung etwa nicht geregelte Detailswerden von dem Verkäufer nach dessen billigem Ermessen bestimmt (§ 315BGB).2.6 Angaben in Werbemedien und Prospekten sind nicht verbindlich und bestimmennicht die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Der Notar erläuterte, dass danachnur dieser Vertrag und seine Anlagen die Bauausführung festlegen und diesedeshalb das Gewollte richtig und vollständig wiedergeben sollten. Er wies fernerdarauf hin, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Baubeschreibung unddes Grundrissplans (Anlage A) nicht prüfen kann und dass ggf. fachkundiger Rateingeholt werden sollte.2.7 Etwaige Bemusterungsfristen wird der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig, jedenfallsmit zwei Wochen Vorlauf, bekannt geben. Soweit der Käufer innerhalb der Fristkeine Bemusterungen vornimmt, ist der Verkäufer berechtigt, die Standardausführunggemäß der Baubeschreibung umzusetzen. Der Verkäufer weist darauf hin,dass Musterstücke nur bedingt repräsentativ sind für den späteren Gesamteindrucknach Einbau. Dies gilt insbesondere für Naturmaterialien (wie z. B. Parkettbödenoder Naturstein), bei denen es Abweichungen in Farbgebung, Helligkeit undStruktur geben kann.2.8 Bauliche Abweichungen gegenüber dem Geschuldeten, insbesondere Änderungender in der Baubeschreibung vorgesehen Bauausführung, sind zulässig, wennihnen der Käufer schriftlich zustimmt - wobei der Käufer die Zustimmung nur auswichtigem Grund verweigern darf - oder soweit sie aufgrund behördlicher Auflagengeboten sind oder soweit sie sich als technisch oder wirtschaftlich notwendig erweisenund dem Käufer - auch unter Berücksichtigung seiner berechtigten <strong>In</strong>teressen- zumutbar sind. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeitdes Kaufgegenstandes nicht mindern, wobei unerhebliche Beeinträchtigungen außerBetracht bleiben. Abweichungen und Änderungen, die ausschließlich ein anderesals das mit diesem Kaufvertrag verkaufte Sondereigentum betreffen, bedürfenkeiner Zustimmung des Käufers.2.9 Der Verkäufer wird sich darum bemühen, dass die Wohnung eine Fläche von [ ]qm (nachfolgend „geplante Fläche“) - berechnet nach der Wohnflächenberechnungsverordnung- haben wird. Abweichungen von weniger als +/- 3% der geplantenFläche haben keinen Einfluss auf den Kaufpreis. Bei einer Abweichung vonmehr als 3% vermindert sich der Kaufpreis – unter Ausschluss anderer oder weitergehenderRechte des Käufers – für jeden Quadratmeter, um den die Abweichungüberschritten wird, um den Quadratmeterpreis der Wohnung (also den Betrag,der sich ergibt, wenn der in § 5 für die Wohnung ausgewiesene Kaufpreisdurch die angestrebte Fläche geteilt wird). Beträge und Flächen werden dabei aufzwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.2.9 Bis zur Übergabe (§ 8.3) ist das Betreten der Baustelle durch den Käufer nur nachvorheriger Zustimmung des Verkäufers bzw. des Bauleiters des Verkäufers gestattet.Das Betreten der Baustelle erfolgt stets auf eigene Gefahr des Käufers.


- Seite 8 von 20 -§ 3 Fertigstellungstermin3.1 Der Verkäufer beabsichtigt die Wohnung bis zum [ ] bezugsfertig herzustellen(„Fertigstellungstermin“). Anschließend wird er den Kaufgegenstand unverzüglichvollständig fertigstellen. Arbeiten an den Außenanlagen zählen nicht zur bezugsfertigenHerstellung. Verzögern sie sich jahreszeitlich bedingt, hat sie derVerkäufer unverzüglich nachzuholen; die Abnahme der Wohnung bei ihrer Bezugsfertigkeitwird hierdurch nicht berührt.3.2 Der Verkäufer ist berechtigt, den Fertigstellungstermin durch schriftliche Anzeigean den Käufer um bis zu drei Monate zu verschieben; dies gilt aber nur dann,wenn dem Käufer die schriftliche Anzeige spätestens sechs (6) Wochen vor dembeabsichtigten Fertigstellungstermin (§ 3.1) zugeht. Unter den gleichen Voraussetzungenist der Verkäufer zu einer früheren Übergabe der Wohnung an den Käuferberechtigt, aber nur wenn dies dem Käufer billigerweise zumutbar ist.3.3 Verzögerungen der Bauzeit, die verursacht sind durch- Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordneteAussperrung im Betrieb des Verkäufers oder einem von ihm beauftragtenUnternehmen oder- vom Arbeitsamt bzw. durch berufsständische Vereinigungen bestimmteund anerkannte Schlechtwettertage oder- Baueinstellungen aufgrund öffentlich-rechtlicher oder gerichtlicher Entscheidungenoderhöhere Gewalt oder andere für den Verkäufer unabwendbare Umstände,verlängern die Bauzeit entsprechend der Dauer der Behinderung, es sei denn,diese Umstände wurden durch den Verkäufer verursacht.3.4 Den genauen Termin für die bezugsfertige Herstellung bzw. die Abnahme derWohnung wird der Verkäufer dem Käufer mindestens einen Monat vorher mitteilen.§ 4 Sicherheitsleistung des Verkäufers4.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer spätestens bei Zahlung des Kaufpreisesbzw. der ersten Kaufpreisrate eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellungdes Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5% des hier vereinbartenKaufpreises zu leisten. Erhöht sich der Kaufpreis in Folge von Änderungen oderErgänzungen des vorliegenden Vertrages (z. B. durch nachträglich vereinbarteSonderwünsche) um mehr als 10%, so hat der Verkäufer dem Käufer spätestensbei Zahlung der nächsten Kaufpreisrate eine weitere Sicherheit in Höhe von 5%des zusätzlichen Kaufpreises zu leisten.4.2 Leistet der Verkäufer die Sicherheit nicht gemäß § 632 a BGB durch Stellung einerselbstschuldnerischen Bürgschaft eines im <strong>In</strong>land zum Geschäftsbetrieb befugtenKreditinstitutes, so wird die Sicherheit dadurch gestellt, dass der Käufer die Zahlungenauf den Kaufpreis bis zu dem Betrag der geschuldeten Sicherheit zurückbehält.Die erste Rate (§ 5.4) beträgt dann nur 25%, nicht 30%. Der Verkäufer istjedoch mit einer Vorankündigung von zwei Wochen berechtigt, einen danach zunächstvom Käufer einbehaltenen Betrag durch nachträgliche Stellung einer Bürgschaftgemäß Satz 1 abzulösen, also fällig zu stellen.


- Seite 9 von 20 -4.3 Die Sicherheit ist nach Erledigung des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben(i.d.R. also bei Abnahme des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums).4.4 Der Käufer beauftragt den Notar, die Bürgschaftsurkunde für ihn entgegenzunehmen,ihm die Ordnungsmäßigkeit (richtige Bezeichnung des Käufers, des Kaufgegenstandes,Höhe des Bürgschaftsbetrages, Kontoangaben, Vertragsgemäßheitder Bürgschaftserklärung) zu bestätigen, die Bürgschaftsurkunde zu verwahrenund ausschließlich auf seine Weisung darüber zu verfügen.§ 5 Kaufpreis, Zahlung nach § 3 MaBV5.1 Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand ist ein Festpreis und beträgt EUR [ ] (inWorten: Euro [ ]). [Davon entfallen EUR [ ] auf den Kfz-Stellplatz und der Rest aufdie Wohnung].5.2 Dem Kaufpreis liegt der derzeitige gesetzliche Umsatzsteuersatz von 19% zugrunde.Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Steuersatzes, die nach Ablauf vonvier Monaten ab heute eintritt, erhöhen oder verändern sich die Kaufpreisraten, derenFälligkeit nach <strong>In</strong>krafttreten der Steueränderung eintritt, jeweils entsprechendder eingetretenen Steueränderung.5.3 Grundvoraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises (nachfolgend „AllgemeineFälligkeitsvoraussetzungen“) ist, dass die Baugenehmigung für das vertragsgegenständlicheBauvorhaben vorliegt und der Notar dem Käufer schriftlich bestätigthat, dass5.3.a) alle etwa zur Rechtswirksamkeit und zum Vollzug dieses Vertrags erforderlichenGenehmigungen, insbesondere die Sanierungsgenehmigung nach§ 144 BauGB, vorliegen und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen dieWirksamkeit des Vertrages sprechen,5.3.b) dem Verkäufer keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,5.3.c) die Auflassungsvormerkung am Kaufgegenstand für den Käufer, ggf. imRang nach den in Abschnitt I. genannten Grundschulden, eingetragen ist,wobei zu übernehmende oder mit Zustimmung des Käufers bestellteGrundstücksbelastungen im Rang vorgehen dürfen,5.3.d) die Lastenfreistellung hinsichtlich der Grundschuld (Abschnitt I. 1.) und -soweit vorhanden - etwaigen anderen nicht zu übernehmenden Lastendurch Vorliegen von Freistellungserklärungen der Grundpfandgläubigernach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 MaBV gesichert ist, wonach nicht zu übernehmendeGrundpfandrechte gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhabenvollendet wird, unverzüglich nach Zahlung des geschuldetenKaufpreises, anderenfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichtenBautenstand entsprechenden Teils des geschuldeten Kaufpreises durchden Käufer; für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kannsich der Grundpfandgläubiger vorbehalten, anstelle der Freistellung allevom Käufer vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wertdes Vertragsobjekts zurückzuzahlen, diese Erklärung muss dem Notarübergeben und vom ihm dem Käufer ausgehändigt sein.Der Notar wird beauftragt, die Bestätigung dem Käufer mit einfachem Brief an dieim Vertragseingang genannte Anschrift zu schicken; der Verkäufer erhält eine Abschrift.


- Seite 10 von 20 -5.4 Der Kaufpreis ist in Raten (Abschlagszahlungen) zu zahlen, die der Verkäufer entsprechenddem tatsächlichen Bauablauf festlegt. Die jeweils angeforderten Ratendürfen die nachfolgend genannten Prozentsätze (vom Kaufpreis) nicht übersteigen:% Art der geschuldeten Leistung30,0 nach Beginn der Erdarbeiten28,0 nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten18,96,3nach Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, der Rohinstallation der Heizungsanlagen,der Sanitäranlagen, der Elektroanlagen und nach Fenstereinbau,einschließlich der Verglasungnach Ausführung des <strong>In</strong>nenputzes, ausgenommen Beiputzarbeiten, und des Estrichs4,9 nach Ausführung der Fliesenarbeiten im Sanitärbereich und der Fassadenarbeiten8,4 nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe3,5 nach vollständiger Fertigstellung100Die Raten sind jeweils fällig innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Verkäuferden Käufer zur entsprechenden Zahlung unter Vorlage einer Bestätigung des Bauleitersoder des Architekten über den Baufortschritt schriftlich aufgefordert hat. DieFälligkeit tritt aber in jedem Fall erst ein, wenn die Allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen(§ 5.3) vorliegen. Außerdem bleibt § 4 (Einbehaltsrecht des Käufers)unberührt.Der Kaufpreis ist unabhängig von seiner Finanzierung unmittelbar an den Verkäuferauf ein noch anzugebendes Konto bei der [UniCredit Bank AG] zu zahlen.Wählt der Verkäufer für die letzte Rate die Sicherheitsleistung durch Einzahlungauf Notaranderkonto, so ist diese Rate auf ein von dem Notar einzurichtendesNotaranderkonto unter der Bezeichnung „Ordrupdal / [Name], Wohnung-Nr.[ ], UR-Nr. [ ]“ zu zahlen.Der Verkäufer weist den Käufer darauf hin, dass er sich vorbehält, seine Kaufpreiszahlungsansprüchegegen den Käufer im Rahmen der Bauvorfinanzierung andie [UniCredit Bank AG] abzutreten. Er wird dies dem Käufer dann unverzüglichanzeigen. Nach Zugang der Anzeige beim Käufer ist eine Zahlung mit schuldbefreienderWirkung nur noch auf das in der Anzeige genannte Konto möglich.§ 6 Zahlung nach § 7 MaBV6.1 Für den Fall, dass die Allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen (§ 5.3) noch nichteingetreten sind, wenn der Verkäufer aufgrund des Bautenstandes nach § 5.4Kaufpreisraten anfordert, wird die angeforderte Kaufpreisrate nur fällig, wenn derVerkäufer dem Käufer spätestens 10 Tage vor Fälligkeit der Kaufpreisrate einezugunsten des Käufers ausgestellte Bürgschaft nach § 7 MaBV gestellt hat, alsoeine selbstschuldnerische Bürgschaft eines zum Geschäftsbetrieb im <strong>In</strong>land befugtenKreditinstitutes gemäß § 7 MaBV zur Absicherung aller etwaigen Ansprüche


- Seite 11 von 20 -des Käufers auf Rückgewähr oder Auszahlung der vom Käufer geleisteten Vermögenswerte.6.2 § 4.4 gilt sinngemäß.6.3 Der Bürgschaftsbetrag entspricht mindestens der Höhe der jeweils angefordertenKaufpreisrate. Im Fall der Anforderung weiterer Kaufpreisraten vor Eintritt der AllgemeinenFälligkeitsvoraussetzungen hat der Verkäufer das Bürgschaftsvolumenentsprechend aufzustocken, entweder durch Stellung weiterer Bürgschaften oderdurch Stellung einer entsprechend höheren Bürgschaft im Austausch gegen diezuvor gestellten Bürgschaften. Das jeweilige Bürgschaftsvolumen muss somit insgesamtstets den aufgrund des Bautenstandes fällig gestellten Kaufpreisraten entsprechen.6.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bürgschaft aufrechtzuerhalten, bis die AllgemeinenFälligkeitsvoraussetzungen (§ 5.3) eingetreten sind. Bei Eintritt der AllgemeinenFälligkeitsvoraussetzungen erlischt der Anspruch des Käufers aus den ihmgestellten Bürgschaften. <strong>In</strong> diesem Fall hat der Käufer die Originalurkunden an denVerkäufer bzw. auf dessen Weisung an das bürgende Kreditinstitut zurückzugebenund weist den Notar schon jetzt an, die von diesem verwahrten Bürgschaftsoriginalebei Eintritt der Allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen an den Bürgen zurückzusenden.6.5 Die Bürgschaft nach diesem § 6 ist zusätzlich zu der nach § 4 vom Verkäufer zustellenden Sicherheit zu stellen.§ 7 Sicherheitsleistung des Käufers für die letzte Rate7.1 Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer Zug um Zug gegenÜbergabe der Wohnung eine Sicherheit für die vertragsgemäße Zahlung der letztenRate (3,5% des Kaufpreises gemäß § 5.4) stellt.7.2 Die Sicherheit wird geleistet durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft (§ 7.3)oder Einzahlung auf ein Anderkonto des Notars. Hinsichtlich des Anderkontos erläuterteder Notar die Bestimmungen der §§ 54a bis 54d BeurkG.7.3 Im Fall der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft muss diese von einem Kreditinstitutausgestellt sein, unbefristet und unbedingt sein und deutschem Recht unterliegen.<strong>In</strong> ihr muss auf das Recht zur Hinterlegung und auf die Einreden der Anfechtbarkeit(§ 770 Absatz 1 BGB) und der Aufrechenbarkeit (§ 770 Absatz 2 BGB)(außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) verzichtetwerden. Der Notar wird hiermit vom Verkäufer beauftragt, die Bürgschaftsurkundefür ihn entgegenzunehmen, zu verwahren und ausschließlich auf Weisungdes Verkäufers darüber zu verfügen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die BürgschaftZug um Zug gegen Zahlung der letzten Rate freizugeben.7.4 Im Fall der Sicherheitsleistung durch Einzahlung auf Notaranderkonto ist die letzteRate in Höhe von 3,5% des Kaufpreises vor Übergabe der Sondereigentumseinheitan den Käufer auf einem Notaranderkonto zu hinterlegen. Zinsen desNotaranderkontos stehen dem Käufer zu; die Kosten trägt der Verkäufer. Zurückbehaltungs-und Minderungsrechte des Käufers bleiben gewahrt, berühren jedochnicht die Hinterlegungsverpflichtung, sondern nur die Auskehrung des Hinterlegungsbetragesan den Verkäufer. Die Parteien weisen den Notar gemeinschaftlichan, den hinterlegten Betrag nach Vorliegen der Allgemeinen Fälligkeitsvorausset-


- Seite 12 von 20 -zungen als Kaufpreisrate an den Verkäufer auszuzahlen, sobald der Käufer ihnhierzu schriftlich angewiesen hat (wozu dieser bei vollständiger Fertigstellung verpflichtetist) oder der Verkäufer dem Notar die vollständige Fertigstellung auf andereArt nachgewiesen hat.§ 8 Abnahme, Besitzübergang8.1 Abnahme des Sondereigentums8.1.a)8.1.b)8.1.c)Der Käufer hat das Sondereigentum abzunehmen, sobald dieses bezugsfertighergestellt ist; wegen unwesentlicher Mängel oder geringfügigerRestarbeiten kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahmeterminist dem Käufer mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen(maßgeblich ist das Datum des Poststempels). Erscheint derKäufer zu diesem Termin nicht, so hat der Käufer die Kosten des vergeblichenAbnahmeversuchs zu tragen, es sei denn, er hat sein Fernbleibennicht zu vertreten. Der Notar erläuterte außerdem die Regelung des § 640Absatz 1 Satz 3 BGB.Bei der Abnahme müssen die Außenanlagen, die Wegeflächen und diedie Gemeinschaftsflächen, die nicht unmittelbar die Nutzbarkeit der Wohnungund ggf. des Stellplatzes des Käufers betreffen nicht fertig gestelltsein. Dies gilt auch für Außenanlagen, die einem zum Kaufgegenstandgehörenden Sondernutzungsrecht unterliegen. Eine etwa durch die zuständigeBehörde geforderte Bauabnahme ist nicht Voraussetzung derAbnahme; sie ist gleichwohl vom Verkäufer zu besorgen.Zur Abnahme findet eine gemeinsame Begehung der Wohnung, des Kellerraumsund ggf. des Stellplatzes statt. Über die Abnahme ist eine vonden Beteiligten zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, in der etwaigeMängel und ausstehende Bauleistungen festzuhalten sind, undzwar auch dann, wenn sie vom Verkäufer nicht anerkannt werden. Dies istjedoch in der Niederschrift zu vermerken. Mehrere Käufer bevollmächtigensich hiermit gegenseitig, die Abnahme vorzunehmen und zu erklären.8.2 Abnahme des Gemeinschaftseigentums8.2.a)8.2.b)Nach Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums wird über dessen Abnahmereifeein technisches Gutachten durch einen vom Verwalter aufKosten der (werdenden) Eigentümergemeinschaft zu beauftragenden, öffentlichbestellten und vereidigten Bausachverständigen erstellt, dassämtlichen Erwerbern zusammen mit der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlungübersandt wird. Die Wohnungseigentümerversammlungentscheidet sodann mit einfacher Mehrheit über die Abnahmedes Gemeinschaftseigentums. Soweit der Verkäufer noch nicht alle Eigentumswohnungenverkauft hat, ist der Verkäufer von der Beschlussfassungausgeschlossen.Der Sachverständige hat zu prüfen, ob das Gemeinschaftseigentum nachMaßgabe der Baubeschreibung und des Kaufvertrages und entsprechendden anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde (technische Abnahme)und ob - ggf. trotz vorliegender Mängel - Abnahmefähigkeit vorliegt.Der Verwalter wird dem Käufer Gelegenheit zur Teilnahme an der Abnahmebegehunggeben. Der Käufer erhält das im Zuge der technischen


- Seite 13 von 20 -Abnahme erstellte Protokoll, in dem alle gemeinsam festgestellten odervom Sachverständigen, dem WEG-Verwalter oder dem Käufer gerügtenMängel aufzunehmen sind.8.3 Besitz und Nutzungen gehen von dem Zeitpunkt an auf den Käufer über, ab demdieser das Sondereigentum aufgrund Übergabe nutzen darf (nachfolgend „Übergabezeitpunkt“).Ab dem Übergabezeitpunkt gehen alle Lasten, insbesondereauch die laufenden Steuern und öffentlichen Abgaben, die Gefahr eines zufälligenUntergangs und einer zufälligen Verschlechterung, sowie die Verkehrssicherungspflichtauf den Käufer über. Der Verkäufer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn dieAbnahme der Wohnung durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunktfälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet, insbesonderedie Bezugsfertigkeitsrate. Der Verkäufer kann die Übergabe der Wohnungvon der Rückgabe einer von ihm gestellten Sicherheit (§ 4) abhängig machen,wenn der Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe zu diesem Zeitpunkt bereits fälligist.§ 9 Rechte bei Mängeln, Erschließung9.1 Bei Mängeln des geschuldeten Werks gelten die Bestimmungen des BürgerlichenGesetzbuchs über den Werkvertrag mit der Maßgabe, dass Rücktritt oder Schadenersatzstatt der Leistung ausgeschlossen sind, falls es sich nicht um schwere,dem Käufer auch im Hinblick auf eine mögliche Minderung nicht zumutbare Mängelhandelt oder falls der Verkäufer eine von ihm angebotene und vom Käufer akzeptierteMinderung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht leistet.9.2 Der Verkäufer weist den Käufer darauf hin, dass er nur für solche Mängel haftet,deren Ursache in der Errichtung des Bauwerks begründet ist. Sie erstreckt sichdaher nicht auf normale Abnutzungen, insbesondere nicht auf Teile und Anlagen,die dem Verschleiß unterliegen, soweit deswegen eine Reparaturbedürftigkeit eintritt.Es obliegt dem Käufer bzw. der Eigentümergemeinschaft, solche Bauteile undAnlagen durch laufende Wartung in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. AuchAnstriche bedürfen der regelmäßigen Erneuerung, wenn sie die erforderlichenSchutzwirkungen beibehalten sollen; dies gilt vor allem für Außenanstriche. DemKäufer ist bekannt, dass Schäden, die in Folge unzureichender Lüftung entstehen,keine Mängel sind.9.3 Rechte des Käufers wegen Größe, Güte und Bodenbeschaffenheit des Baugrundstückswerden ausgeschlossen, es sei denn, das Gebäude kann dort nicht errichtetoder bestimmungsgemäß genutzt werden oder die Beschaffenheit des Grundstücksführt zu mehr als unerheblichen Sachmängeln am Bauwerk. Dieser Haftungsausschlussfür das Baugrundstück gilt nicht für die Haftung für Schäden ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigenPflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigenPflichtverletzung seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie fürsonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufersoder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines Vertretersoder Erfüllungsgehilfen beruhen.9.4 Der Kaufgegenstand muss bei Besitzübergang frei von Rechtsmängeln sein, alsoohne dass <strong>Dr</strong>itte Rechte gegen den Käufer geltend machen können, soweit in dieserUrkunde nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen über die Lastenfreistel-


- Seite 14 von 20 -lung hinsichtlich der Grundschulden, die zu Finanzierungszwecken des Verkäuferseingetragen werden, bleiben unberührt.9.5 Der Verkäufer trägt alle Erschließungsbeiträge im Sinne des Baugesetzbuches, alleKosten für die Anschlüsse des Kaufgegenstandes an Ver- und Entsorgungsanlagen,einschließlich der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge und Kommunalabgabennach dem Kommunalabgabengesetz für die erstmalige vollständigeErschließung und Anschließung des Kaufgegenstandes. Etwaige Rückerstattungenvon Vorausleistungen stehen dem Verkäufer zu. Der Notar erläuterte die Haftungdes Käufers gegenüber der öffentlichen Hand.§ 10 Eintritt in die Eigentümergemeinschaft, Vollstreckungsunterwerfung10.1 Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer, vom Übergabezeitpunkt an das auf denKaufgegenstand entfallende Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlungfür ihn auszuüben. Zugleich übernimmt der Käufer die sich aus der Teilungserklärung,dem WEG und aus den bis zur Übergabe ergangenen Beschlüssen derWohnungseigentümergemeinschaft ergebenden, ggf. auch nur schuldrechtlich wirkendenBeschränkungen, Verpflichtungen und Obliegenheiten, insbesondere dieVerpflichtungen aus der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung. Andererseitsstehen ihm auch die sich daraus für den einzelnen Eigentümer in Ansehungdes Kaufgegenstands ergebenden Rechte und Ansprüche zu.10.2 Der Käufer tritt mit Übergabe in alle bezüglich des Gemeinschaftseigentums bestehendenbzw. noch abzuschließenden Verträge ein, die der Bewirtschaftung derWohnanlage dienen, insbesondere in einen Verwaltervertrag. Der Käufer erklärtsich mit der Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage durch den in der Teilungserklärungbestellten WEG-Verwalter, die Ordrupdal GmbH, einverstanden.Der Käufer bestätigt und erteilt hiermit im eigenen Namen die Verwaltervollmachten,die in der Grundlagenurkunde enthalten sind.10.3 Das für den Kaufgegenstand monatlich zu zahlende Wohngeld einschließlich Vorschussfür Heizung und Warmwasser ist von dem Käufer ab Übergabe des Sondereigentumszu tragen. Die Höhe des anfänglichen monatlichen Wohngeldes beträgtvoraussichtlich EUR [ ] für die Wohnung und EUR [ ] für den Tiefgaragenstellplatz.10.4 Der Käufer unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldeszuzüglich etwaiger Verzugszinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten p.a. überdem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber dem Verband der Wohnungs- und Teileigentümer,vertreten durch den jeweiligen WEG-Verwalter, der s<strong>of</strong>ortigen Zwangsvollstreckungin sein gesamtes Vermögen und weist den Notar an, dem WEG-Verwalter auf dessen Wunsch jederzeit ohne weiteren Nachweis eine vollstreckbareAusfertigung zu erteilen. Nur zu Bestimm<strong>the</strong>itszwecken gilt ein Betrag in Höhedes Zwölffachen des sich aus § 10.3 ergebenden Monatsbetrages als geschuldetund es gelten Verzugszinsen als von dem Tag an, der 12 Monate vor der Erteilungder vollstreckbaren Ausfertigung liegt, als geschuldet.§ 11 AbtretungsverbotDie Rechte des Käufers auf Eigentumsverschaffung und damit die Vormerkungsind ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht abtretbar, ausgenommen


- Seite 15 von 20 -ist jedoch die Sicherungsabtretung an die den Kaufpreis finanzierende Gläubigerin.§ 12 Änderungsvorbehalt12.1 Der Verkäufer behält sich, solange er Eigentümer auch nur noch einer WohnungsoderTeileigentumseinheit der Eigentumsanlage ist, folgende Maßnahmen („Änderungsmaßnahmen“)vor:12.1.a) Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, gegebenenfallsauch nach deren grundbuchlichem Vollzug und Umschreibungdes Eigentums auf den Käufer, insbesondere Zusammenlegung, Teilungoder Änderung des Zuschnitts oder der Ausstattung von Wohnungen undTeileigentumseinheiten, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, Änderungvon Bauplänen und der Baubeschreibung, Begründung von Sondereigentum,Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentumund umgekehrt sowie Bestellung, Änderung und Aufhebungvon Sondernutzungsrechten. Der für den Käufer vorgesehene Miteigentumsanteilkann sich infolge der Änderung der Teilungserklärung erhöhenoder ermäßigen, ohne dass dies Einfluss auf den vom Käufer zu zahlendenKaufpreis hat. Diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt gegenübernicht nachzuweisen.12.1.b) Übernahme von Baulasten und/oder Dienstbarkeiten wie Geh- und Fahrtrechtesowie Dienstbarkeiten zugunsten öffentlicher und privater Versorgungsträgerzu Lasten des Kaufgegenstandes, auch im Rang vor derVormerkung des Käufers sowie vor Rechten in Abt. III des Grundbuchs.12.1.c) Änderung und/oder Ergänzung dieses Vertrages, der in der Grundlagenurkundeniedergelegten Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnungsamt etwaigen Nachträgen hierzu und entsprechende Anpassung dervom Käufer bestellten Finanzierungsgrundschuld, soweit solche Änderungenund/oder Ergänzungen infolge oder im Zusammenhang mit Maßnahmennach § 12.1.a) oder § 12.1.b) stehen.12.2 Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungendes § 181 BGB hiermit, ihn bei Maßnahmen im Sinne der §§ 12.1.a), § 12.1.b)oder 12.1.c) zu vertreten und insbesondere Miteigentumsanteile, Sondereigentumund Sondernutzungsrechte zu ändern, zu unterteilen, zuzuordnen, zu übertragenund aufzulassen, neu zu bilden und aufzuheben, Miteigentümer-Vereinbarungenzu treffen oder -Beschlüsse zu fassen, und alle dazu erforderlichen Bewilligungenund Erklärungen auch gegenüber dem Grundbuchamt für ihn abzugeben.12.3 Soweit notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist, kann die Vollmachtnur vor dem amtierenden Notar ausgeübt werden.12.4 Im Außenverhältnis ist diese Vollmacht uneingeschränkt. Im <strong>In</strong>nenverhältnis ist derBevollmächtigte, was vom Grundbuchamt nicht zu prüfen ist, im Hinblick auf Änderungsmaßnahmenwie folgt beschränkt: Änderungsmaßnahmen dürfen den Wertdes Kaufgegenstandes nicht mindern und die Nutzbarkeit der Wohnung nicht beeinträchtigen;Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, soweit für die Nutzung durchden Käufer von <strong>In</strong>teresse, dürfen nicht verkleinert, beeinträchtigt oder verlegt werden,wobei unerhebliche Änderungen und Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben.Kosten dürfen dem Käufer durch Änderungsmaßnahmen nicht entstehen.


- Seite 16 von 20 -Änderungsmaßnahmen im Sinne von § 12.1.b) sind nur zulässig, wenn sie derDurchführung des geplanten Bauvorhabens oder der Erschließung oder Anschließungdes Kaufgegenstandes dienen. Unter diesen Voraussetzungen ist der Käuferdem Verkäufer gegenüber zu solchen Änderungen dieses Vertrages, der Teilungserklärungund der Gemeinschaftsordnung verpflichtet; die Verpflichtung endetein Jahr nach Eigentumsumschreibung sämtlicher Sondereigentumseinheiten.§ 1 VormerkungIII. Vormerkung, Auflassung, Grundbuchanträge1.1 Die Parteien geben sämtliche Erklärungen, welche zur Beschaffung der vereinbartenRangstelle der bestellten Rechte erforderlich sind, ab, stimmen allen der Lastenfreistellungoder Rangbeschaffung dienenden Erklärungen <strong>Dr</strong>itter - insbesondereLöschungen - zu und bewilligen und beantragen den Vollzug im Grundbuch.1.2 Der Verkäufer bewilligt für den Käufer [- zu je 1/2 -] die Eintragung einer Auflassungsvormerkungzur Sicherung seines Anspruchs auf grundbuchliche Herstellungder hier verkauften Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit und auf Übertragungdes Eigentums am Kaufgegenstand in dem in Abschnitt II. § 5.3.c) bestimmtenRang. Zunächst kann die Eintragung an nächst <strong>of</strong>fener Rangstelle erfolgen. DerKäufer beantragt die Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch.1.3 Der Verkäufer bewilligt und die Parteien beantragen die Eintragung des vorstehendin Abschnitt II. § 1.2 zugewiesenen Sondernutzungsrechtes an dem im Aufteilungsplanmit Nr. [ ] bezeichneten Kellerraum im Grundbuch bei dem in AbschnittII. § 1.1 genannten, heute veräußerten Wohnungseigentum, und zwar zusammenmit der Auflassungsvormerkung für den Käufer.1.4 Die Parteien bewilligen und beantragen bereits jetzt die Löschung der Vormerkung.1.5 Die Parteien weisen den Notar gemeinschaftlich an, die vorstehende Löschungsbewilligungunter folgenden Voraussetzungen, die vom Grundbuchamt nicht zuprüfen sind, zum Vollzug beim Grundbuchamt einzureichen:1.5.a)1.5.b)Im Fall der Durchführung des Kaufvertrages soll die Löschung der Vormerkunggleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung erfolgen, falls dannim Grundbuch zwischen der Vormerkung und der Auflassung keine Eintragungenbestehen, denen der Käufer nicht zugestimmt hat.Die Vormerkung soll auf Aufforderung des Verkäufers ferner gelöschtwerden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:- Der Verkäufer hat dem Notar schriftlich bestätigt, dass die Parteienden Vertrag rückgängig gemacht haben oder dass er, der Verkäufer,wegen käuferseitigen Zahlungsverzuges die Erfüllung des Vertragesabgelehnt hat.- Der Notar hat dem Käufer eine Ablichtung der vorgenannten Bestätigungzugesandt mit dem Hinweis, dass er nach Ablauf von zwei Wochen,gerechnet ab Zugang der Ablichtung beim Käufer, die eingetrageneVormerkung löschen lassen werde.


- Seite 17 von 20 -- Die vorgenannte Frist ist abgelaufen, ohne dass dem Notar eine anderslautendegemeinsame Anweisung der Parteien oder eine gerichtlicheEntscheidung, durch die die Einreichung der Löschungsbewilligunguntersagt wird, oder ein Kaufpreiszahlungsnachweis eines inländischenKreditinstitutes vorgelegt wird.- Geht aus einer vorgelegten Zahlungsbestätigung hervor, dass ein Teildes Kaufpreises bezahlt ist, so darf der Notar die Vormerkung erst löschenlassen, wenn der Verkäufer die Rückzahlung oder Hinterlegungdieses Kaufpreisteils nachgewiesen hat.Der Notar erläuterte, dass ungeachtet dieser Klausel eine kurzfristige Löschungder Vormerkung bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers nicht sichergestelltist.1.6 Zum Schutz des Käufers vor vertragswidriger Verwendung der Löschungsbewilligungwird der Notar angewiesen, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften biszum Eintritt der in vorstehendem Abschnitt III. § 1.5 genannten Voraussetzungennur ohne die Löschungsbewilligung zu erteilen.§ 2 Auflassung2.1 Die Parteien sind einig, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand auf den Käufer[zu Alleineigentum / zu je 1/2] übergeht. Der Verkäufer bewilligt die Eintragungdes Eigentumsüberganges in das Grundbuch. Die Umschreibung soll jedoch nurvom Notar beantragt werden können; die Parteien verzichten bis dahin auf die eigeneAntragstellung.2.2 Der Notar wird hiermit unwiderruflich angewiesen, den Umschreibungsantrag erstdann dem Grundbuchamt zur Vollziehung vorzulegen, wenn ihm die Zahlung desgeschuldeten Kaufpreises vom Verkäufer bestätigt oder vom Käufer nachgewiesenworden ist.§ 3 Belastungsvollmacht3.1 Der Käufer erklärte nach Erläuterung des <strong>In</strong>halts einer Belastungsvollmacht durchden Notar keine solche Vollmacht zu benötigen, da er die Kaufpreisfinanzierungjedenfalls bis zur Eigentumsumschreibung ohne grundschuldgesichertes Darlehenvornimmt.[Alternativ: Der Verkäufer bevollmächtigt hiermit den Käufer, bei mehreren Personenjede einzeln, mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten, den Kaufgegenstandbereits vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten bis zur Höhedes Kaufpreises nebst bis zu 20 % p. a. Zinsen ab heute und einer einmaligenNebenleistung von bis zu 20 % im Rang vor der Auflassungsvormerkung zu belasten,den jeweiligen Eigentümer wegen der dinglichen Haftung der s<strong>of</strong>ortigenZwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu unterwerfen (§ 800 ZPO), Rangänderungenoder Rangrücktritte in Abt. II und III des Grundbuchs zu bewilligen und zubeantragen sowie die banküblichen Sicherungszweck- und Abtretungserklärungenabzugeben. Den Verwendungszweck der Mittel hat das Grundbuchamt nicht zuprüfen. <strong>In</strong> keinem Fall übernimmt der Verkäufer eine persönliche Haftung gegenüberden Grundpfandrechtsgläubigern des Käufers. Soweit notarielle Beurkundungoder Beglaubigung erforderlich ist, kann die Vollmacht nur vor dem Notar ausgeübtwerden.]


- Seite 18 von 20 -3.2 Das bestellte Grundpfandrecht darf auch nach der Eigentumsumschreibung aufden Käufer bestehen bleiben. Der Verkäufer tritt alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche,die mit dem Grundpfandrecht zu tun haben, hiermit mit Wirkungab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall aber ab Eigentumsumschreibung, anden Käufer ab und bewilligt die Umschreibung im Grundbuch.3.3 Der Notar hat sicherzustellen, dass aufgrund der erteilten BelastungsvollmachtGrundpfandrechte nur zu Gunsten von Kreditinstituten bestellt werden. Der Notarwird angewiesen, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften der Grundpfandrechtsbestellungserklärungenerst herauszugeben, wenn die Grundpfandgläubigerfolgendes bestätigt haben:3.3.a)3.3.b)3.3.c)3.3.d)3.3.e)Die nachfolgenden Erklärungen gehen bis zur Eigentumsumschreibungallen anderen Regelungen in der Grundpfandrechtsbestellungserklärung,der Sicherungsvereinbarung, der Zweckerklärung oder dem Darlehensvertragvor.Der Grundpfandrechtsgläubiger darf das Grundpfandrecht nur insoweit alsSicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlung mit Tilgungswirkungauf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Im Falleder Nichtdurchführung des Kaufvertrages wird er die Löschung des für ihneingetragenen Grundpfandrechts ohne jede weitere Voraussetzung- allenfalls Zug um Zug gegen Rückzahlung der kaufvertragsgemäß ausgezahltenDarlehensvaluta - bewilligen.Der Käufer hat seinen finanzierenden Darlehensgeber unwiderruflich angewiesen,Zahlungen bis zur Höhe des Kaufpreises nur gemäß den Regelungendieses Kaufvertrages zu leisten; diese Anweisung gilt unabhängigvom Bestand und von der Wirksamkeit der im Übrigen zwischen demKäufer und dem Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarungen und derVerkäufer soll aus dieser Anweisung kein eigenes Forderungsrecht gegendas Kreditinstitut haben.Gegenüber Dienstbarkeiten, die der Verkäufer aufgrund der ihm erteiltenVollmacht noch eintragen lässt, sowie gegenüber der Grundschuld (AbschnittI.) wird der Grundpfandgläubiger den Rangrücktritt mit seinemGrundpfandrecht erklären.Der Grundpfandgläubiger wird auf Wunsch und auf Kosten des Verkäufersseine formgerechte Zustimmung zu grundbuchlichen Änderungen erteilen,die infolge von Änderungsmaßnahmen, die nach Abschnitt II. § 12zulässig sind, erforderlich werden.IV. Schlussbestimmungen1. Der Notar <strong>Dr</strong>. <strong>Bernhard</strong> <strong>Schultz</strong>, <strong>Berlin</strong>, wird mit der Durchführung des Vertragesbeauftragt und zur Abgabe aller Erklärungen und Anträge sowie zur Entgegennahmealler Bescheide bevollmächtigt. Die Parteien verzichten auf ihr eigenes Antragsrechtgegenüber dem Grundbuchamt und bestimmen, dass Anträge nur vomNotar gestellt werden sollen. Der Notar ist ohne Beschränkung auf die gesetzlicheVollmacht nach § 15 GBO berechtigt, die Grundbucherklärungen getrennt und eingeschränkteinzureichen und zurückzuziehen, auch zur Beseitigung von Eintragungshindernissenzu ändern und zu ergänzen.


- Seite 19 von 20 -2. Die Parteien bevollmächtigen die Notarfachangestellten Jana Heinrich, Rita Ilgner,Martina Wagner, Ulrike Preuß und Stefanie Seidel, sämtlich dienstansässig beimNotar, unter Ausschluss jeder Eigenhaftung, für sie alle zur Durchführung diesesVertrages dienlichen Erklärungen abzugeben. Dies gilt insbesondere für Identitätserklärungensowie eine Erklärung oder Bestätigung der Auflassung.3. Der Käufer bevollmächtigt die vorgenannten Notariatsangestellten, jede für sich alleinund mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen, auf schriftliche Weisung hin fürihn von der Belastungsvollmacht Gebrauch zu machen, Schuldanerkenntnisse abzugebenund ihn der s<strong>of</strong>ortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögenzu unterwerfen; die Notariatsangestellten sind auch ins<strong>of</strong>ern von jeder Eigenhaftungbefreit. Der Notar wies aber darauf hin, dass der Käufer im Regelfall dieGrundschuldbestellung selbst oder mittels einer eigenen Vertrauensperson vornehmensoll.4. Die in diesem Vertrag bevollmächtigten Notariatsangestellten sind nicht verpflichtet,von der Vollmacht Gebrauch zu machen, diese dient lediglich zur Vereinfachungim Hinblick auf § 29 GBO. Die von den Parteien erteilten Vollmachten sindunabhängig von der Wirksamkeit dieses Vertrages und erlöschen nicht durch denTod des Vollmachtgebers. Von ihnen darf nur vor dem Notar Gebrauch gemachtwerden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB wird Befreiung erteilt.5. Der Käufer trägt die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages und seiner Durchführung,die Kosten der Kaufpreisfinanzierung sowie die Grunderwerbsteuer. DerVerkäufer trägt die Kosten der Lastenfreistellung und der etwa von ihm beizubringendenGenehmigungen sowie die Kosten für das Notaranderkonto zur Hinterlegungder letzten Kaufpreisrate. Die Kosten einer Vertretung und der Genehmigungserklärungträgt der jeweils Vertretene.6. Der Notar belehrte die Erschienenen über folgendes:6.a)6.b)6.c)6.d)Alle Vereinbarungen, die mit diesem Vertrag „stehen und fallen“, sind beurkundungspflichtig;Abreden außerhalb dieser Urkunde können zur Nichtigkeitdieses Vertrages führen.Grundstückseigentum geht erst mit der Umschreibung im Grundbuchüber. Voraussetzung dafür ist die Zahlung der Grunderwerbsteuer.Die Parteien haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen alsGesamtschuldner für die den Kaufgegenstand betreffenden Steuern, dieGrunderwerbsteuer, Anliegerbeiträge und die Notarkosten.Der Notar übernimmt keine steuerliche Beratung.7. Sollten einzelne Bestimmungen in dieser Urkunde unwirksam oder undurchführbarsein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.Anstelle der betr<strong>of</strong>fenen Bestimmung ist diejenige Regelung zu vereinbaren, diedem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, und im Falle einerRegelungslücke dasjenige, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeitdieses Punktes erkannt hätten.8. Sind auf Käuferseite mehrere Personen beteiligt, so haften diese für Ansprücheaus und im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag als Gesamtschuldner. Sie erteilensich zugleich gegenseitig Erklärungs- und Empfangsvollmacht für sämtlicheErklärungen im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag.


- Seite 20 von 20 -9. Der Käufer erklärt, durch diesen Vertrag nicht über sein gesamtes oder nahezusein gesamtes Vermögen zu verfügen.10. Wenn in diesem Vertrag, etwa bei der Erteilung von Vollmachten, von dem „Notar“die Rede ist, so ist der beurkundende Notar, sein jeweiliger amtlich bestellter Vertreterund jeder mit dem amtierenden Notar beruflich verbundener Notar gemeint.11. Der Eigentumsverschaffungsanspruch des Käufers verjährt in gleicher Frist wieder Kaufpreisanspruch des Verkäufers, spätestens aber 30 Jahre nach dem gesetzlichenVerjährungsbeginn.12. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer auf dem BaugrundstückBau- und Verkaufstafeln bis zwei Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabensaufstellt und Wohnungen als Musterwohnung und Verkaufsbüro nutzt.Die Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von den Erschienenengenehmigt und von den Erschienenen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

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