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Download Broschüre - Bürgergenossenschaft Vaduz

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an den nach bisherigem Gemeinderecht, nach altenüberkommenen Rechten, Übungen und Statuten genutztenLiegenschaften» (Art. 19 Gesetz vom 20. März1996 über die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>en, LGBl. 1996, Nr.77) erzielt. Es liegt jetzt an der Bürgerversammlungvom 30. August 2010 mit ihrem Eintreten auf die vorgeschlagenenTraktanden, mit der Verabschiedungvon Statuten und der Bestellung der gesetzlich vorgesehenenOrgane den Gründungsakt für die <strong>Bürgergenossenschaft</strong><strong>Vaduz</strong> zu setzen.0607Gründung eine einmalige ChanceDie Gründung ist eine einmalige Chance. Ein Verzichtauf die Gründung wäre ein endgültiger unumkehrbarerEntscheid. Ein Ja zur Gründung hingegen führt zunächstin eine Versuchsphase und hält künftige Optionenoffen. Bleiben die in die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>gehegten Hoffnungen unerfüllt, könnte diese nachAbwägung aller Argumente jederzeit ihre Auflösungbeschliessen und ihre Vermögenswerte mit denjenigender politischen Gemeinde vereinigen.

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