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2010 10 27 Vortrag OEG+HG Schelleckes

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Meine sehr geehrte Damen und Herren,ich darf Ihnen zunächst mal mich und mein Tätigkeitsgebiet vorstellen.Mein Name ist Jürgen <strong>Schelleckes</strong>.Gemeinsam mit einer Kollegin leite ich im HAVS Kassel, besser bekannt als Versorgungsamt,das Aufgabengebiet „Soziale Entschädigung“, zu dem u.a. die Bearbeitung und Entscheidungvon Angelegenheiten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gehört.Nach Abschluss der OEG‐Verfahren sichere ich unsere Schadensersatzansprüche gegen dieTäter gerichtlich ab und versuche die verursachten Kosten beizutreiben. Mit äußerstbescheidenem Erfolg.Meine Themenvorgabe lautet „OEG – Theorie und Praxis“.Fangen wir an mit der Theorie und dort kurz mit der Historie.Das OEG ist in Kraft getreten am 15.06.1976. Das ist ein wichtiger Stichtag, denn fürGewalttaten vor diesem Zeitpunkt gibt es nicht den vollen Versorgungsumfang, sondern nureine Härtefallregelung (§ <strong>10</strong> a OEG), die Leistungen nur für Schwerbeschädigte (also abeinem Grad der Schädigungsfolgen ‐GdS‐ von 50) vorsieht, die zudem bedürftig sein müssen.Das OEG knüpft an an den in der Verfassung verankerten Schutz des Rechts auf Leben undkörperliche Unversehrtheit in Art. 2 II GG. Danach übernimmt der Staat als Träger desGewaltmonopols die Verpflichtung, seine Bürger vor kriminellen Gewalthandlungen zuschützen.Kann der Staat seiner Zielsetzung nicht nachkommen und versagt diese staatlicheSchutzgarantie, entschädigt der Staat die Opfer für die gesundheitlichen undwirtschaftlichen Folgen der unrechtmäßigen Übergriffe.Die Leistungen nach dem OEG orientieren sich an dem für Kriegsopfer geschaffenenVersorgungsumfang im Bundesversorgungsgesetz (BVG). Das BVG gilt als das Grundgesetzdes Sozialen Entschädigungsrechts.Im Wesentlichen handelt es sich um die Zahlung von Geldleistungen an die Opfer oder umdie Erstattung von Kosten an andere Sozialleistungsträger, die für dieVersorgungsverwaltung in Vorlage getreten sind.Im Einzelnen sind das der Ersatz von Heil– und Krankenbehandlungskosten für ambulanteund/oder stationäre Behandlung;daneben können anfallen Kosten für Ergo‐ + Psychotherapien, Krankengymnastik,Versorgung mit Heil‐ + Hilfsmitteln, Zahnersatz pp.).Weiter kommt in Betracht die Zahlung von Versorgungskrankengeld, die Zahlung von Rentenab einem GdS von 30 und ggf. zusätzlich die Zahlung bestimmter Zulagen beiSchwerstverletzten.Bei Schädigungen mit finanziellen Auswirkungen im Erwerbsleben, die zB. eineWeiterverwendung im ausgeübten Beruf nicht mehr zulassen oder bei Jugendlichen, wo zB.die Opfer auf Grund ihres psychischen Gesundheitszustandes zu keiner selbständigenLebensführung mehr in der Lage sind bzw. Reha‐Maßnahmen unzumutbar oder erfolglossind, besteht evtl. der Anspruch auf berufliche Entschädigungsleistungen.Im Tötungsfall werden Sterbefallleistungen (Bestattungsgeld, Hinterbliebenen‐Bezüge fürWitwen/r + Waisen) erbracht.


Daneben erbringen die Fürsorgestellen und der Landeswohlfahrtsverband umfangreicheergänzende Leistungen nach dem BVG.Nun sehen wir in unserem Amt nur einen ganz begrenzten Ausschnitt dessen, was sich anhäuslicher Gewalt tagtäglich unter den Dächern in unserem Amtsbezirk in Nordhessenabspielt.Unsere Behörde wird nämlich nur auf Antrag tätig.Leistungen nach dem OEG sind wie fast alle Sozialleistungen Antragsleistungen.Nun, wie läuft so ein OEG‐Verfahren in Fällen häuslicher Gewalt ab? Den Ablauf müssen Siesich in etwa so vorstellen:Am Anfang steht der in schriftlicher Form gestellte Antrag. Die Antragsteller erhalten dannvon uns eine Eingangsbestätigung und unseren Fragebogen mit einerEinverständniserklärung zur Beiziehung medizinischer Befundberichte und zur Entbindungder behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Mitgeliefert wird auch eine Belehrung zumgesetzlichen Übergang zivilrechtlicher Forderungen auf das Land Hessen. Darunter ist zuverstehen, dass mit dem Zeitpunkt der Schädigung die mit dem BGB übereinstimmendenSchadensersatzansprüche des Opfers gegen den Täter auf das Land übergegangen sind.Dadurch sollen den Geschädigten zeit‐ und kostenaufwendige zivilrechtlicheAuseinandersetzungen mit den Tätern erspart werden, es sollen aber auchDoppelentschädigungen vermieden werden. Außerdem sollen die Opfer nicht Gefahr laufen,bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leer auszugehen, wenn beim Täter nichts zu holen ist,weil er insolvent oder inhaftiert ist.Von einer Entschädigung ausgenommen sind Forderungen wegen Schmerzensgeld undBeschädigung von Eigentum. Derartige Ausgleichsleistungen sieht das OEG nicht vor.Diese Ansprüche werden oft schon im Rahmen des Täter‐Opfer‐Ausgleichs im Strafverfahrenabgegolten.Antragsberechtigt sind alle Opfer bereits ab dem vollendeten 15. Lebensjahr(§ 36 SGB I),deren gesetzliche Vertreter, Betreuer und frei gewählte Bevollmächtigte.Jeder Antragsteller ist verpflichtet, im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zurAufklärung des Sachverhaltes beizutragen. Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit auch dieStellung einer Strafanzeige. Das Unterlassen der Anzeige kann zur Versagung der Leistungenführen (§ 2 II), besonders wenn dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert wird.Der Antrag soll deshalb enthalten Angaben zu den Personalien, Informationen zu Täter/n,Tatort und Tatzeit und die Benennung der Polizeidienststelle, die die Strafanzeigeaufgenommen hat.Daneben benötigen wir Angaben zum Ausmaß der erlittenen Verletzungen und dendauerhaft verbliebenen Gesundheitsstörungen, weiter Informationen zu ambulanten undstationären Behandlungen und zur Krankenkassen‐Mitgliedschaft.Über die Polizeistation wird das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft erfragt und von dortdie Ermittlungsakten angefordert.


Diese Strafakten stehen idR selten sofort zur Verfügung, sei es wegen laufenderErmittlungen, wegen Einvernahmen von Beschuldigten und Zeugen, Sitzungsvorbereitungen,Begutachtungen und Rechtsmitteln. Oft ist eine wiederholte Anforderung erforderlich, dadie Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind oder noch keine gerichtliche Entscheidungvorliegt.Diese Laufzeiten sind außerordentlich unbefriedigend, aber meist unvermeidbar, da denÄmtern nicht der Polizeiapparat der Staatsanwaltschaft und der Gerichte zur Verfügungsteht und die Ämter mit ihren dürftigen Personalressourcen keine vergleichbarenParallelermittlungen leisten können.Der Idealfall, dass mit der Antragstellung eine eindeutige Sachlage erkennbar ist mit einemSchuldeingeständnis des Täters oder ein abgeschlossenes Verfahren mit Täter‐Opfer‐Ausgleich oder eine Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung vorliegt, kommt nur seltenvor.Es gibt aber auch Fälle, in denen wir nicht auf Strafakten zurückgreifen können, sondernselbst in Ermittlungen eintreten müssen.Das ist der Fall, wenn keine Strafanzeige gestellt wurde, die Tat wegen schwerwiegenderanderer Straftaten nicht ins Gewicht fällt und erst gar nicht angeklagt wurde, dieKontrahenten auf den Privatklageweg verwiesen wurden oder die Tat lange zurückliegt undstrafrechtlich verjährt ist.Die Geltendmachung lange zurückliegender Taten gewinnt zunehmend an Bedeutung, daimmer mehr Opfer von sexuellem Missbrauch im Kindes‐ oder Jugendalter jetzt Anträgestellen.Das stellt uns vor erhebliche Ermittlungsprobleme. Unterlagen bei Behörden, Ärzten,Kliniken und Krankenkassen sind in der Zwischenzeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungenoft schon vernichtet worden. Die Täter sind unbekannt und Zeugen nicht vorhanden oderinzwischen verstorben oder nicht auffindbar bzw. können sich nicht mehr erinnern oderschweigen.Zugleich stellt es die Antragsteller vor erhebliche Nachweisprobleme, da im Sozialrecht dieNichterweislichkeit geltend gemachter Sachverhalte zu Lasten derer geht, die darausAnsprüche ableiten wollen.Der schädigende Vorgang muss nachgewiesen sein und zu einer gesundheitlichenSchädigung geführt haben und es muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass dieverbliebenen Dauerfolgen mit Wahrscheinlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit derGesundheitsschädigung stehen.Erfreulicherweise können wir meistens auf Akten der Staatsanwaltschaft zugreifen undderen Inhalt verwerten.Nach Eingang der Strafakten wird geprüft, ob ein Tatbestand nach dem OEG gegeben ist.Das ist der Fall, wenn ein sog. tätlicher Angriff vorliegt, der mit Vorsatz und ohnerechtfertigenden Grund ausgeführt wird.In den Fällen häuslicher Gewalt liegen zumeist Körperverletzungen vor.Bei Sexualdelikten reicht auch die gewaltlose tatbestandliche Handlung aus. Und zwar dann,wenn Widerstand gegen einen überlegenen Täter aussichtslos erscheint, wenn ein Täter diegeistigen oder körperlichen Defizite des Opfers ausnutzt oder wenn ein Kind noch kein


sexuelles Bewusstsein entwickelt hat und Übergriffe innerhalb der Familie für normaleethisch‐moralisch gerechtfertigte Handlungen hält und duldet.Hat die rechtliche Prüfung ergeben, dass ein OEG‐Tatbestand vorliegt, setzt die medizinischePrüfung ein. Bei den behandelnden Ärzten, Kliniken und ggf. Psychotherapeuten werdenaktuelle Befundberichte eingeholt, die Auskunft darüber geben sollen, ob die Behandlungerfolgreich abgeschlossen ist oder noch bleibende Verletzungsfolgen bestehen. SolcheDauerfolgen werden dann durch unseren ÄD untersucht, in Einzelfällen auch malaktenmäßig bewertet.Am Ende steht dann auf der Grundlage der gutachterlichen Beurteilung ein positiver odernegativer Bescheid.Dagegen ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig.‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐Nun, wie sieht das in unserer Praxis aus? Welche Fälle bekommen wir zu Gesicht? Werbeantragt Leistungen bei uns?Spezielle Statistiken zur häuslichen Gewalt werden bei uns nicht geführt (auch nicht beimAmt in Fulda).Körperverletzungen werden zusammen mit allen in der Öffentlichkeit oder im Privatbereichbegangenen KVs statistisch erfasst.Sexueller Missbrauch wird ebenso nicht isoliert gezählt, sondern fällt unter alle geltendgemachten Sexualdelikte.Gemeinsam ist allen im häuslichen Bereich verübten Straftaten eine ganz markanteAuffälligkeit, nämlich dass in gut 90 % der bei uns beantragten Fälle Alkohol im Spiel ist.Die Fälle häuslicher Gewalt gemessen am gesamten Antragsaufkommen eines Jahres dürftensich etwa im oberen einstelligen Prozentbereich bewegen.Wenn man die Fälle häuslicher Gewalt in Opferkategorien aufteilt nach Familien,Partnerschaften, Wohngemeinschaften, so können wir für den nordhessischen RaumVorkommnisse in häuslichen Wohngemeinschaften wie etwa Studenten‐WGs vollkommenausklammern. Diesbezügliche Anträge sind mir nicht bekannt.Ohne Relevanz sind auch tätliche Übergriffe gegen ältere Familienangehörige inaufsteigender Linie wie Großeltern. Auch insoweit sind mir keine Anträge erinnerlich.Auch im Verhältnis Kinder gegen Eltern sind gerade mal eine Handvoll Fälle bekannt(Hintergrund dort sind Probleme in der Erziehung, wegen Drogen‐ und Alkoholkonsums undmit dem lieben Geld).Im Verhältnis der Ehe‐ oder Lebenspartner untereinander sind wiederum Straftaten gegengleichgeschlechtliche Partner völlig zu vernachlässigen. Insofern keine Verfahren bekannt.


Anlass gewalttätiger Auseinandersetzungen in Zweier‐Beziehungen sind die klassischenPaarkonflikte wie Eifersucht, Untreue, Streit überGeld/Erziehung/Vernachlässigung/Alkohol/Kinder, Streit über den Fortbestand derBeziehung, über den Lebenswandel eines Partners, Trennungsabsichten, Verlustängsteverbunden mit Trennung und Versöhnung, Schlägen, Beleidigungen, Bedrohungen,Erniedrigungen und das in wechselnder Folge. Oder es reichen Belanglosigkeiten aus.Einzeltaten von Frauen gegen Männer liegen nur in geringer Zahl vor.In der Regressstatistik erfasste OEG‐Tatbestände von Frauen gegen Männer im häuslichenUmfeld liegen bei 6 Einzelfällen.Nicht geringfügig sind indessen die Verletzungsfolgen.Denn Frauen greifen angesichts ihrer körperlichen Unterlegenheit zu Stich‐ undSchusswaffen, mit logischerweise schwerwiegenden gesundheitlichen Langzeitfolgen.Umgekehrt belaufen sich die seit 2007 erfassten Übergriffe von Männern gegen Frauen imhäuslichen Umfeld auf gut 20 Fälle.Männer nutzen ihre körperliche Überlegenheit aus. Sie schlagen, schubsen, treten undwürgen. Oft gehen die Handlungen einher mit Vergewaltigungen und sexueller Nötigung.Der Gebrauch von Waffen kommt weniger häufig vor.In den uns bekannten gewordenen Fällen wurden in Verbindung mit häuslicher Gewalt inden letzten 25 Jahren 17 Frauen getötet, in 9 Fällen unter Einsatz von Stich‐ oderSchusswaffen. 8 Täter waren Deutsche, 9 hatten einen Migrationshintergrund.Die (Halb‐)Waisen erhalten in diesen Fällen eine Grund‐ und Ausgleichsrente bis zumAbschluss ihrer Schul‐ und Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des <strong>27</strong>.Lebensjahres.Bei Übergriffen von Eltern gegen Kinder und Jugendliche ist zu unterscheiden zwischenJungen und Mädchen.Jungen werden überwiegend verprügelt, aber auch in nicht unerheblicher Zahl missbraucht.Mädchen werden eher Opfer sexueller Gewalt.1 Todesfall bekannt.Körperverletzungen an Jungen werden idR vom Vater verübt, KVs gegenüber Mädchendurchaus von beiden Elternteilen, aber mit ganz deutlichem Vater‐Übergewicht.Gelegentlich werden Gegenstände zu Hilfe genommen wie Gürtel, Hundeleinen, Stöcke etc.Einzelfälle:>1jähriges Mädchen wird vom Kindesvater gewürgt, in der Badewanne mehrfach unterWasser getaucht, mit dem Kopf gegen eine Tischkante geschlagen, so dass die Oberlippeplatzte, und mit dem Fuß durch die Luft gewirbelt, so dass es gegen eine Schrankecke flog.Das Kind erlitt einen Armbruch. Im Krankenhaus wurden weitere ältere Frakturen festgestellt.>Ein anderes Beispiel ist der Fall von streng genommen erziehungsunfähigen Eltern.Aus den Besuchsprotokollen des Jugendamtes geht hervor, dass einige der 4 Kinder amspäten Vormittag häufig noch ohne Essen waren oder eingekotet im Bett lagen. Der Vaterwar völlig auf den Fernseher fixiert und ließ sich auch bei Besuchen vonJugendamtsvertretern nicht davon abbringen. Als Nebenerwerbsquelle bot er Nacktfotos derEhefrau in einschlägigen Magazinen an, was er völlig distanzlos dem Jugendamt offenbarte.


Hier ergaben sich Hinweise auf Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. Alle Kindermussten fremduntergebracht werden.Die Kinder berichteten von Schlägen und sexuellen Handlungen, zumeist unterAlkoholeinfluss. Ein Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs und wegenVerletzung der Fürsorgepflicht führte jedoch zu keinen für eine Verurteilung ausreichendenErkenntnissen.Für die Kinder aus dieser Familie wurden allein in 2009 rund 112.000 € an Eingliederungshilfevom LWV ausgegeben.Bei den Sexualdelikten von Vätern oder Lebensgefährten an Kindern oder Jugendlichenmöchte ich Ihnen die unappetitlichen und widerwärtigen Details ersparen. Ich denke, diemeisten von Ihnen sind ohnehin näher an diesen Vorfällen dran und darüber besserinformiert als wir.Auch bei den Sexualdelikten liegt eine signifikante Häufung gleichgelagerter Fälle vor. Dasbevorzugte Alter der Opfer liegt in der Spanne zwischen 9 und 15 Lebensjahren.In den Anklageschriften und Strafurteilen lesen sich die gängigen Muster wie folgt:818 Übergriffe in 5 Jahren an 3 Töchtern der Lebensgefährtin, 172 Übergriffe an leiblicherTochter über 3 Jahre, 482 sexuelle Handlungen an Tochter im Alter von 9‐14 Jahren usw.Und das sind nur die nachgewiesenen Taten.Standard‐Tatbestand: Die häufig erwerbslosen Täter waren zumeist mit den Opfern allein.Die Mutter/Lg.in arbeitete nachts im Schwestern‐ oder Pflegeberuf, im Gaststättengewerbe,fuhr Taxi, lag gerade im Krankenhaus oder war aus privaten Gründen abwesend. Oder sie hatgeschlafen, angeblich nie etwas bemerkt und angeblich von nichts gewusst.Bei den Sexualdelikten sind die psychischen Langzeitfolgen ungleich schwerwiegender als beiKörperverletzungen. Als Folge psychischer Traumen bilden sich oft Symptome einerposttraumatischen Belastungsstörung aus, die nur bedingt einer Behandlung zugänglich sindund oft zu bleibenden Persönlichkeitsänderungen führen.Die körperlichen Verletzungen der Geschädigten heilen in der Regel meist aus. Dieseelischen Wunden vernarben selten oder nie.Zu unseren Versorgungsberechtigten gehören auch 3 sog. Schüttelbabies, bei denen dasschreiende Kleinkind von einem Elternteil so massiv geschüttelt wurde, dass schwersteirreparable hirnorganische Schäden eingetreten sind. Die Aufwendungen fürVersorgungsleistungen, Kosten für Unterbringung in Pflegeheimen etc. liegen bei diesenKindern im hohen vierstelligen Bereich pro Monat.Ähnliche Summen sind für die Kinder und Jugendlichen aufzuwenden, die Opfer sexuellerMissbrauchshandlungen geworden sind, aus ihrer Familie (oder was davon übrig war)herausgenommen wurden und in Wohnheimen oder Pflegefamilien untergebracht werdenmussten.Noch ein letzter statistischer Wert:Missbrauchshandlungen unter Geschwistern (bes. Halb‐ und Stief‐) sind in 4 Fällen geltendgemacht worden.Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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