HS Anlagenbau GmbH - design + marketing
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Aus „Sicherheitsdatenblattgemäß EG-Richtlinie (91/155/EWG) / § 6 GefStoffVfür Erdgas“5. Maßnahmen zur BrandbekämpfungGasaustritt stoppenGeeignete Löschmittel in der ReihenfolgeTrockenlöschmittel, Kohlenstoffdioxid(CO2), Wasser mit geeigneter Löschtechnik (Sprühstrahl)Ungeeignete LöschmittelSchaumBesondere GefährdungenIn geschlossenen Räumen Flammen nicht löschen, bevor der Gasaustritt gestoppt ist, da sonstdie Gefahr der Entstehung eines zündfähigen Gemisches besteht.Durch unvollständige Verbrennung kann Kohlenstoffmonoxid entstehen (Vergiftungsgefahr). Besondere SchutzausrüstungUmluftunabhängiges AtemschutzgerätZusätzliche HinweiseZündquellen beseitigen.Sicherheitszone bilden.Umgebung mit Wasser kühlen.8. Expositionsbegrenzung und persönliche SchutzausrüstungEs wird auf die BGR 104 verwiesen.15. VorschriftenNationale VorschriftenBerufgenossenschaftliche Richtlinie 104 (BGR 104, Explosionsschutz-Regeln – EX-RL) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)§ 22 JugendarbeitsschutzgesetzGefahrgutrecht GGVSE/ADRVerordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen(ElexV bis 30.06.2003, ab 01.07.2003 ATEX) in Verbindung mit der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz(Verordnung über das in Verkehr bringen von Geräten und Schutzausstattungen explosionsgefährdete Bereiche-Explosionsschutzverordnung-1 1. GSGV) .