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Satzung - Freunde der Maristen-Realschule Recklinghausen

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§ 1 - Name und Sitz, GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen"<strong>Freunde</strong> <strong>der</strong> <strong>Maristen</strong>-<strong>Realschule</strong> <strong>Recklinghausen</strong> e.V."Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Recklinghausen</strong>.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.§ 2 - Zweck des VereinsZwecke des Vereins sind:1. Unterstützung <strong>der</strong> jeweiligen Schüler <strong>der</strong> <strong>Maristen</strong>-<strong>Realschule</strong><strong>Recklinghausen</strong>.2. Sicherung des Bestands und des christlichen Charakters <strong>der</strong> <strong>Maristen</strong>-<strong>Realschule</strong> <strong>Recklinghausen</strong>.3. Sozialer und apostolischer Einsatz für Menschen in geistiger undmaterieller Not.4. Pflege des Kontakts zwischen den ehemaligen sowie jeweiligen Schülern<strong>der</strong> <strong>Maristen</strong>-<strong>Realschule</strong> <strong>Recklinghausen</strong>.5. Pflege des Kontakts zu allen <strong>Maristen</strong>schülern <strong>der</strong> Welt.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" <strong>der</strong> Abgabenordnung §§ 51 -68.Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglie<strong>der</strong> des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft alsMitglie<strong>der</strong> auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sieerhalten bei ihrem Ausscheiden o<strong>der</strong> bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vereinswe<strong>der</strong> die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruchauf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, dieden Zwecken des Vereins fremd sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt wer-den.Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein ist selbstlostätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vereins o<strong>der</strong> bei Wegfall seines bisherigenZwecks fällt das Vermögen an die <strong>Maristen</strong>-<strong>Realschule</strong> <strong>Recklinghausen</strong>, die esunmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.§ 3 - Erwerb <strong>der</strong> MitgliedschaftMitglie<strong>der</strong> können alle ehemaligen und jeweiligen Schüler, Lehrkräfte undMitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Maristen</strong>-<strong>Realschule</strong> <strong>Recklinghausen</strong> werden, sowieSchülereltern, <strong>Freunde</strong> und Gönner. Über den schriftlichen Antrag entscheidet<strong>der</strong> Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift desAntragstellers enthalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist <strong>der</strong> Vorstandnicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe <strong>der</strong> Ablehnungbekanntzugeben.§ 4 - Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endeta. durch freiwilligen Austrittb. durch Streichung von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>listec. durch Ausschluss aus dem Vereind. mit dem Tod des Mitglieds.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einemMitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>jahres unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>listegestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit <strong>der</strong> Zahlung desBeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,nachdem seit <strong>der</strong> Absendung des zweiten Mahnschreibens sechs Monateverstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor <strong>der</strong>Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen FristGelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand o<strong>der</strong> schriftlich zurechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehenund dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegenden Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht <strong>der</strong>Berufung an die Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einerFrist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beimVorstand eingelegt werden.Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat <strong>der</strong> Vorstand innerhalb von zweiMonaten die Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Entscheidung über die Berufungeinzuberufen. Geschieht das nicht, gilt <strong>der</strong> Ausschließungsbeschluss als nichterlassen. Macht das Mitglied von dem Recht <strong>der</strong> Berufung gegen denAusschließungsbeschluss keinen Gebrauch o<strong>der</strong> versäumt es die Berufungsfrist,so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit <strong>der</strong> Folge, dass<strong>der</strong> Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.§ 5 - MitgliedsbeiträgeVon den Mitglie<strong>der</strong>n werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags unddessen Fälligkeit werden von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung bestimmt.Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind beitragsfrei.§ 6 - Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:a. <strong>der</strong> Vorstandb. <strong>der</strong> Beiratc. die Mitglie<strong>der</strong>versammlung§ 7 - Der Vorstand


Der Vorsitz des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzendenund zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Alle drei Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sindje<strong>der</strong> für sich allein vertretungsberechtigt.Die Vorsitzenden sind an die Beschlüsse des Gesamtvorstands gebunden.Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beidenstellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretendenSchriftführer, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister undeinem Frater als Vertreter <strong>der</strong> Ordensgemeinschaft <strong>der</strong> <strong>Maristen</strong>-Schulbrü<strong>der</strong>,<strong>der</strong> den Vorstand berät, aber nicht stimmberechtigt ist.Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.§ 8 - Zuständigkeit des VorstandsDer Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sienicht durch <strong>Satzung</strong> einem an<strong>der</strong>en Vereinsorgan zugewiesen sind.Er hat vor allem folgende Aufgaben:1. Vorbereitung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung und Aufstellung <strong>der</strong>Tagesordnung;2. Einberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung;3. Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung;4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung;Erstellung eines Jahresberichts;5. Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung <strong>der</strong> Vereinsarbeit;6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss vonMitglie<strong>der</strong>n.§ 9 - Amtsdauer des VorstandsDer Vorstand wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung auf die Dauer von dreiJahren vom Tag <strong>der</strong> Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zurNeuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.Wählbar sind nur Vereinsmitglie<strong>der</strong>. Scheidet ein Mitglied des Vorstandswährend <strong>der</strong> Amtsperiode aus, so kann die Mitglie<strong>der</strong>versammlung einErsatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.Der Vertreter <strong>der</strong> Ordensgemeinschaft wird von dieser selbst benannt.§ 10 - Beschlussfassung des VorstandsDer Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vomVorsitzenden, bei dessen Verhin<strong>der</strong>ung von einem <strong>der</strong> beiden stellvertretendenVorsitzenden, schriftlich o<strong>der</strong> fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall isteine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung <strong>der</strong>Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wennmindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Bei <strong>der</strong>Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigenStimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters <strong>der</strong>Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet <strong>der</strong> Vorsitzende, bei dessenVerhin<strong>der</strong>ung einer <strong>der</strong> beiden stellvertretenden Vorsitzenden.


Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbucheinzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Nie<strong>der</strong>schrift soll Ortund Zeit <strong>der</strong> Vorstandssitzung, die Namen <strong>der</strong> Teilnehmer, die gefasstenBeschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alleVorstandsmitglie<strong>der</strong> ihre Zustimmung zu <strong>der</strong> zu beschließenden Regelungerklären. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftwert über 5.000 € hat <strong>der</strong>Vorstand vorher die Zustimmung des Beirats schriftlich einzuholen.§ 11 - Der BeiratDer Beirat besteht aus neun Mitglie<strong>der</strong>n. Er wird auf die Dauer von drei Jahrenvom Tag <strong>der</strong> Wahl an gerechnet von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählt; erbleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können nicht zugleich Mitglie<strong>der</strong> des Beirats sein.Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten.Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong>und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftführung und Vereinsarbeit.Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 € beschließter, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. DerBeirat wird vom Vorsitzenden o<strong>der</strong> von einem <strong>der</strong> beiden stellvertretendenVorsitzenden des Vereins schriftlich o<strong>der</strong> fernmündlich mit einer Frist vonmindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung bedarfes nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zweiBeiratsmitglie<strong>der</strong> die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird demVerlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind dieBeiratsmitglie<strong>der</strong>, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangthaben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beiratshaben alle Vorstandsmitglie<strong>der</strong> Zutritt, auch das Recht <strong>der</strong> Diskussion, aber keinStimmrecht. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sind von den Sitzungen des Beirats zuverständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessenVerhin<strong>der</strong>ung von einem <strong>der</strong> beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsgeleitet; sind auch diese verhin<strong>der</strong>t, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, dasam längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenenBeiratsmitglie<strong>der</strong> den Sitzungsleiter.Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei <strong>der</strong>Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigenStimmen. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in einBeschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zuunterschreiben.Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann dieMitglie<strong>der</strong>versammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer desAusgeschiedenen wählen.§ 12 - Mitglie<strong>der</strong>versammlungIn <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eineStimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein an<strong>der</strong>es Mitglied schriftlichbevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jedeMitglie<strong>der</strong>versammlung geson<strong>der</strong>t zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nichtmehr als eine fremde Stimme vertreten.Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


1. Genehmigung <strong>der</strong> vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung und desHaushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme desJahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;2. Festsetzung <strong>der</strong> Höhe und <strong>der</strong> Fälligkeit des Jahresbeitrags;3. Wahl und Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands und des Beirats;4. Beschlussfassung über Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung desVereins;5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einenAusschließungsbeschluss des Vorstands;6. Ernennung von Ehrenmitglie<strong>der</strong>n.§ 13 - Einberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungMindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentlicheMitglie<strong>der</strong>versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltungeiner Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnungeinberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung desEinladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitgliedals zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlichbekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt <strong>der</strong> Vorstandfest.§ 14 - Beschlussfassung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, WahlordnungDie Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhin<strong>der</strong>ungvon einem <strong>der</strong> beiden stellvertretenden Vorsitzenden o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>enVorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt dieVersammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für dieDauer des Wahlganges und <strong>der</strong> vorhergehenden Diskussion einemWahlausschuss übertragen werden. Die Art <strong>der</strong> Abstimmung bestimmt <strong>der</strong>Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel<strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> dies beantragt.Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kannGäste zulassen.Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißigVereinsmitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl <strong>der</strong>Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn bei <strong>der</strong> Ladung mitgeteilt worden ist,dass ohne Rücksicht auf die Anzahl <strong>der</strong> Erschienenen beschlossen werden wird.Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacherMehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daheraußer Betracht.Zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel <strong>der</strong>abgegebenen gültigen Stimmen, zur Aufhebung des Vereins eine solche von vierFünfteln erfor<strong>der</strong>lich. Eine Än<strong>der</strong>ung des Zwecks des Vereins kann nurbeschlossen werden, wenn im Einladungsschreiben ausdrücklich auf diebeabsichtigte Än<strong>der</strong>ung hingewiesen wurde und eine Mehrheit von vier Fünftel<strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen dafür ist.Für Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist, wer die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenengültigen Stimmen erreicht hat. Hat in einem Wahlgang kein Kandidat dieMehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahlzwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlenerreicht haben.


Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgendeFeststellungen enthalten: Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Person desVersammlungsleiters, die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong>, die Tagesordnung,die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art <strong>der</strong> Abstimmung. Bei<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen soll <strong>der</strong> genaue Wortlaut angegeben werden.§ 15 - Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungDer Vorstand kann je<strong>der</strong>zeit eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungeinberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins eserfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglie<strong>der</strong>schriftlich unter Angabe des Zwecks und <strong>der</strong> Gründe vom Vorstand verlangtwird. Für die außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung gelten die §§ 12, 13 und14 entsprechend.§ 16 - Auflösung des Vereins und AnfallberechtigungDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit <strong>der</strong> im§ 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern dieMitglie<strong>der</strong>ver-sammlung nichts an<strong>der</strong>es beschließt, sind <strong>der</strong> Vorsitzende und diebeiden stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigtenLiquidatoren.Das nach Beendigung <strong>der</strong> Liquidation vorhandenen Vereinsvermögen fällt <strong>der</strong><strong>Maristen</strong>-<strong>Realschule</strong> <strong>Recklinghausen</strong> zu, die es für gemeinnützige Zwecke zuverwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,dass <strong>der</strong> Verein aus einem an<strong>der</strong>en Grund aufgelöst wird o<strong>der</strong> seineRechtsfähigkeit verliert. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Person desAnfallberechtigten bedarf <strong>der</strong> Genehmigung des Finanzamts.

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