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Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Plön</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong><br />

<strong>einer</strong> Fremdenverkehrsabgabe<br />

in <strong>der</strong> Fassung des 4. Nachtrages vom 20. Dezember 2004,<br />

in Kraft getreten am 1. Januar 2005<br />

Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 06. De-<br />

zember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 639), und <strong>der</strong> §§ 1 und 10 des Kommunalabga-<br />

bengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung vom 29. Januar 1990<br />

(GVOBl. Schl.-H. S. 51), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 06. Dezember 1991<br />

(GVOBl. Schl.-H. S. 639), wird nach Beschlussfassung durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>vertretung am<br />

12. 11. 1992 (4. Nachtrag durch Beschluss <strong>der</strong> Ratsversammlung vom 15. Dezember<br />

2004) folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />

§ 1<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Abgabenerhebung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Plön</strong> ist als Luftkurort anerkannt.<br />

(2) Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für <strong>die</strong> Fremdenver-<br />

kehrswerbung und zur teilweisen Deckung <strong>der</strong> Aufwendungen für <strong>die</strong> Herstel-<br />

lung, Verwaltung und Unterhaltung <strong>der</strong> zu Kur- und Erholungszwecken bereit-<br />

gestellten öffentlichen Einrichtungen eine Fremdenverkehrsabgabe nach Maß-<br />

gabe <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

(3) Durch <strong>die</strong> Fremdenverkehrsabgabe sollen <strong>die</strong> Aufwendungen für <strong>die</strong> Fremden-<br />

verkehrswerbung zu 70 v. H. und <strong>die</strong> Aufwendungen für <strong>die</strong> Herstellung, Ver-<br />

waltung und Unterhaltung <strong>der</strong> zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten<br />

öffentlichen Einrichtungen zu 30 v. H. gedeckt werden.<br />

§ 2<br />

Abgabepflicht, Haftung<br />

(1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Perso-


nen, denen durch den Fremdenverkehr in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

Vorteile geboten werden.<br />

(2) Abgabepflichtig sind auch <strong>die</strong>jenigen selbständig tätigen natürlichen und juristi-<br />

schen Personen, <strong>die</strong> ohne im <strong>Erhebung</strong>sgebiet ihre Wohnung o<strong>der</strong> ihren Be-<br />

trieb zu haben, vor<strong>über</strong>gehend in dem <strong>Erhebung</strong>sgebiet erwerbstätig sind. Die<br />

Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum <strong>der</strong> Tätigkeit. Von <strong>der</strong> Gemeinde<br />

des Betriebssitzes für den Veranlagungszeitraum erhobene Fremdenverkehrs-<br />

abgaben können auf Antrag gegengerechnet werden.<br />

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

Wird <strong>der</strong> Betrieb für Rechnung <strong>einer</strong> juristischen Person von einem Vertreter<br />

o<strong>der</strong> Beauftragten ausgeübt, so ist <strong>die</strong>ser neben dem Betriebsinhaber Gesamt-<br />

schuldner.<br />

(4) Der Verpächter o<strong>der</strong> Vermieter eines Betriebes haftet für <strong>die</strong> Abgabe. Das gilt<br />

auch bei Unterverpachtung o<strong>der</strong> Untervermietung für den Unterverpächter o<strong>der</strong><br />

Untervermieter.<br />

§ 3<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum, Beginn <strong>der</strong> Abgabepflicht,<br />

Vorausleistung, Festsetzung<br />

(1) <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Die Abgabepflicht beginnt am Anfang eines Kalen<strong>der</strong>jahres, jedoch nicht<br />

vor Aufnahme <strong>der</strong> abgabepflichtigen Tätigkeit.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> erhebt zum 01.08. eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres eine Voraus-<br />

leistung bis zur voraussichtlich entstehenden Höhe <strong>der</strong> Fremdenverkehrs-<br />

abgabe.<br />

(4) Die Fremdenverkehrsabgabe wird durch Abgabenbescheid für den jeweils<br />

zurückliegenden <strong>Erhebung</strong>szeitraum (Vorjahr) festgesetzt. Sie kann mit<br />

an<strong>der</strong>en Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.<br />

§ 4


Befreiung<br />

(1) Von <strong>der</strong> Abgabe sind befreit <strong>die</strong> Körperschaften des öffentlichen Rechts und<br />

<strong>die</strong> Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, <strong>die</strong> nach ihrer Sat-<br />

zung o<strong>der</strong> nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmit-<br />

telbar gemeinnützigen Zwecken <strong>die</strong>nen und als gemeinnützig anerkannt sind,<br />

es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie z. B. Kin-<br />

<strong>der</strong>heime, Erholungsheime, Sparkassen.<br />

(2) Vereine, <strong>die</strong> als gemeinnützig anerkannt sind, zahlen keine Fremdenverkehrs-<br />

abgabe.<br />

§ 5<br />

Kalkulation des umzulegenden Aufwandes<br />

(1) Die Fremdenverkehrsabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil,<br />

<strong>der</strong> dem Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Plön</strong> gem. § 1 Abs. 2 geboten wird.<br />

(2) Die Kalkulation des auf <strong>die</strong> Abgabepflichtigen zu verteilenden Anteils an den<br />

Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ergibt sich aus <strong>der</strong> jährlich zu erstellenden und vom<br />

Hauptausschuss zu bestätigenden Berechnung.<br />

§ 6<br />

Vorteilsbemessungen<br />

Der Vorteil im zu veranlagenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach<br />

Vorteilsstufen bemessen.<br />

§ 7<br />

Vorteilseinheit<br />

(1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch <strong>die</strong><br />

Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht.<br />

(2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils <strong>einer</strong> Arbeitskraft, sofern sich nicht aus<br />

den Anlagen 1 bis 4 ein davon abweichen<strong>der</strong> Bemessungsmaßstab ergibt. Der


als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei <strong>einer</strong> Über-<br />

o<strong>der</strong> Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen.<br />

(3) Als Arbeitskraft gelten auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer, mitarbeitende<br />

Familienangehörige, <strong>die</strong> in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen<br />

und <strong>die</strong> freiberuflich Tätigen; Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben un-<br />

berücksichtigt.<br />

(4) Als volle Arbeitskraft im Sinne <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften<br />

werden zusammengefasst. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wo-<br />

chenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten ab 21 Wochen-<br />

stunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt. Betriebsinhaber und Ge-<br />

schäftsführer gelten als volle Arbeitskraft.<br />

(5) Für <strong>die</strong> Berechnung <strong>der</strong> Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz<br />

in <strong>Plön</strong> nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, <strong>der</strong>en Tätigkeit sich auf den Be-<br />

reich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Plön</strong> erstreckt; § 7 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.<br />

§ 8<br />

Vorteilsstufen<br />

(1) Um <strong>die</strong> Bemessung <strong>der</strong> Abgabe nach § 7 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> den unterschiedlichen<br />

Vorteilsgraden anzupassen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlan-<br />

gen können, werden <strong>die</strong> Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.<br />

(2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:<br />

a) Vorteilsstufe 1:<br />

Abgabepflichtige, <strong>die</strong> zwar mittelbar aber nur in geringem Maße vom<br />

Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.<br />

b) Vorteilsstufe 2:<br />

Abgabepflichtige, <strong>der</strong>en Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausge-<br />

richtet sind, <strong>die</strong> aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den<br />

Abgabepflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können.


c) Vorteilsstufe 3:<br />

Abgabepflichtige, <strong>der</strong>en Angebote nicht ausschließlich auf den Fremden-<br />

verkehr ausgerichtet sind, <strong>die</strong> aber unmittelbare Vorteile erlangen kön-<br />

nen.<br />

d) Vorteilsstufe 4:<br />

Abgabepflichtige, <strong>der</strong>en Angebote typischerweise auf den Fremdenver-<br />

kehr ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.<br />

(3) Die Zuordnung <strong>der</strong> Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den An-<br />

lagen 1 bis 4, <strong>die</strong> Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind, geregelt.<br />

§ 9<br />

Höhe <strong>der</strong> Abgaben<br />

(1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben.<br />

(2) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit (§ 7) beträgt 26,00 EURO.<br />

(3) Die Höhe <strong>der</strong> Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht<br />

a) in <strong>der</strong> Vorteilsstufe 1 dem halben Satz <strong>der</strong> Vorteilseinheit,<br />

b) in <strong>der</strong> Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz <strong>der</strong> Vorteilseinheit,<br />

c) in <strong>der</strong> Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz <strong>der</strong> Vorteilseinheit und<br />

d) in <strong>der</strong> Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz <strong>der</strong> Vorteilseinheit.<br />

(4) Die Höchstabgabe beträgt 5.000,00 EURO.<br />

(5) Die Mindestabgabe beträgt 13,00 EURO.<br />

§ 10<br />

Veranlagung<br />

(1) Der Abgabepflichtige hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bis zum O1. Juni jeden Jahres <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>-<br />

lichen Angaben zur Berechnung <strong>der</strong> Abgabe mitzuteilen. Gehen <strong>die</strong> Angaben


nicht ein, so kann <strong>die</strong> Berechnungsgrundlage geschätzt werden.<br />

(2) Abgabepflichtige, <strong>die</strong> zwischen dem O1. Juni und dem 30. September eines<br />

Jahres einen Betrieb eröffnen o<strong>der</strong> vergrößern, werden nachveranlagt.<br />

Die Abgabe für das laufende Jahr erhöht sich um so viele Viertel, wie <strong>die</strong> erwei-<br />

terte Tätigkeit bzw. <strong>der</strong> vergrößerte Betrieb für jeden angefangenen Monat in<br />

<strong>der</strong> Zeit vom O1. Juni bis 30. September bestanden hat.<br />

Die Abgabe für das laufende Jahr ermäßigt sich auf so viele Viertel, wie <strong>die</strong> Er-<br />

werbstätigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betrieb für jeden angefangenen Monat in <strong>der</strong> Zeit vom<br />

O1. Juni bis 30. September bestanden hat, sie entfällt, wenn <strong>die</strong> Erwerbstätig-<br />

keit bzw. <strong>der</strong> Betrieb bis zum O1. Juni eingestellt o<strong>der</strong> nach dem 30. Septem-<br />

ber aufgenommen wird.<br />

(3) Die Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe erfolgt durch schriftlichen Be-<br />

scheid.<br />

§ 10 a<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> ist befugt, auf <strong>der</strong> Grundlage von Angaben <strong>der</strong> Abgabepflichtigen,<br />

eigenen Ermittlungen und von nach Absatz 2 anfallenden Daten ein Verzeich-<br />

nis <strong>der</strong> Abgabepflichtigen mit den für <strong>die</strong> Abgabenerhebung nach <strong>die</strong>ser Sat-<br />

zung erfor<strong>der</strong>lichen Daten zu führen und <strong>die</strong>se Daten zum Zwecke <strong>der</strong> Abga-<br />

benerhebung nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu verwenden und weiter zu verarbeiten.<br />

(2) Zur Ermittlung <strong>der</strong> Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung <strong>der</strong> Abgaben im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Veranlagung nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist <strong>die</strong> Verwendung <strong>der</strong> erfor-<br />

<strong>der</strong>lichen personenbezogenen Daten, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Kurverwaltung zur Kurabga-<br />

benerhebung sowie beim Ordnungsamt zur Gewerbeanmeldung vorhanden<br />

sind, durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> zulässig. Die <strong>Stadt</strong> darf sich <strong>die</strong>se Daten von den genann-<br />

ten Ämtern <strong>über</strong>mitteln lassen und zum Zwecke <strong>der</strong> Abgabenerhebung nach<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> weiter verarbeiten.<br />

§ 11<br />

Sozialklausel


Liegen beson<strong>der</strong>e Verhältnisse vor, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit eines Abgabepflichti-<br />

gen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann <strong>die</strong> Abgabe aus Billigkeits-<br />

gründen ganz o<strong>der</strong> teilweise erlassen werden.<br />

§ 227 <strong>der</strong> Abgabenordnung (AO) findet sinngemäß Anwendung.<br />

§ 12<br />

Rechtsmittel<br />

(1) Dem Abgabepflichtigen steht gegen <strong>die</strong> Abgabenfestsetzung innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Plön</strong> zu.<br />

(2) Gegen den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustel-<br />

lung <strong>die</strong> Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden.<br />

(3) Wi<strong>der</strong>spruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.<br />

§ 13<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Abgabe<br />

Die Abgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Heranziehungsbescheides<br />

fällig und bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Plön</strong> in <strong>einer</strong> Summe zu entrichten.<br />

§ 14<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Wer entgegen § 10 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>die</strong> Aufnahme <strong>der</strong> abgabepflich-<br />

tigen Tätigkeit nicht anzeigt o<strong>der</strong> auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zur<br />

Berechnung <strong>der</strong> Abgabe nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungs-<br />

widrigkeit gem. § 18 Abs. 2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetzes.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Plön</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> Fremdenverkehrsabgabe vom 22. Dezember 1989 au-


ßer Kraft.<br />

<strong>Plön</strong>, den 17. November 1992 S t a d t P l ö n<br />

Veröffentlicht:<br />

- Der Bürgermeister -<br />

(Hansen)<br />

<strong>Plön</strong>, den 20. November 1992 S t a d t P l ö n<br />

- Der Bürgermeister -<br />

(Hansen)


Anlage 1<br />

zu § 8 Abs. 2 a)<br />

Vorteilsstufe 1:<br />

Abgabepflichtige, <strong>die</strong> zwar mittelbar aber nur in geringem Maße vom Fremdenver-<br />

kehr Vorteile erlangen können.<br />

Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entspre-<br />

Architekten<br />

Einzelhandel (Einmannbetrieb)<br />

Fitnessbetriebe<br />

Fotografen<br />

Fuß- und Handpflege<br />

Großhandel<br />

Handelsvertreter<br />

Hausverwaltungen<br />

Heilpraktiker<br />

Immobilien-Verwaltungen<br />

Ingenieure<br />

Kieferorthopä<strong>die</strong><br />

Kosmetikstudios<br />

Krankengymnastik<br />

Masseure<br />

Rechtsanwälte<br />

Therapeuten und verwandte Berufe<br />

Tierärzte<br />

Umzugsunternehmen<br />

Zahntechnische Labore<br />

Zoo- und Tierhandlungen<br />

chen als von § 7 Abs. 2 abwei-<br />

chen<strong>der</strong> Bemessungsmaßstab:


Anlage 2<br />

zu § 8 Abs. 2 b)<br />

Vorteilsstufe 2:<br />

Abgabepflichtige, <strong>der</strong>en Angebot nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind,<br />

<strong>die</strong> aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem.<br />

§ 8 Abs. 2 c) und d) Vorteile erlangen.<br />

Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entspre-<br />

chen als von § 7 Abs. 2 abwei-<br />

chen<strong>der</strong> Bemessungsmaßstab:<br />

Ärztelabore 10 Arbeitskräfte<br />

Ärzte / Zahnärzte<br />

Bäcker Arbeitskraft / qm **)<br />

Baustoffhandlungen<br />

Bootswerften<br />

Bräunungsstudios 10 Bänke / Plätze<br />

Chemische Reinigungsbetriebe<br />

Container<strong>die</strong>nst<br />

Dachdecker Arbeitskraft / qm **)<br />

Dienstleistungsbetriebe für Kommunikation, Trans-<br />

port, Logistik u. ä.<br />

Druckerei<br />

Arbeitskraft / qm **)<br />

Elektrobetriebe Arbeitskraft / qm **)<br />

Fahrrad-Reparatur und -Verkauf Arbeitskraft / qm **)<br />

Fahrschulen 1 Fahrzeug<br />

Feinmechaniker<br />

Finanzierungsvermittler<br />

Gärtnerei / -arbeiten<br />

Gebäu<strong>der</strong>einigung<br />

Geldspiel-, Geschicklichkeitsgeräte- und Musikbo-<br />

xenaufsteller<br />

5 Geräte<br />

Glaserei Arbeitskraft / qm **)<br />

Gürtlerei Arbeitskraft / qm **)<br />

Heißmangel<br />

Heizungsbetrieb


Kfz.-Betriebe<br />

Kleintransportunternehmen 1 Fahrzeug<br />

Klempner Arbeitskraft / qm **)<br />

Lackiererei<br />

Ladengeschäfte<br />

(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)<br />

a) Baustoffe<br />

b) Blumen<br />

c) Elektro<br />

d) Porzellan<br />

e) Radio- und Fernsehen<br />

f) Sonstige Geschäfte<br />

g) Schmuck und Uhren<br />

h) Schuhe<br />

i) Textilien<br />

Lichtspieltheater:<br />

a) mit Restauration<br />

b) ohne Restauration<br />

Makler<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

30 Sitzplätze<br />

50 Sitzplätze<br />

Maler Arbeitskraft / qm **)<br />

Ofensetzer Arbeitskraft / qm **)<br />

Radio- und Fernsehreparatur und Verkauf Arbeitskraft / qm **)<br />

Reifenhandel<br />

Reisebüro<br />

Saunabetrieb<br />

Sonnenstudios 10 Bänke / Plätze<br />

Sonstige gewerbliche Betriebe Arbeitskraft / qm **)<br />

Surfbrett- Herstellung und Verkauf Arbeitskraft / qm **)<br />

Schil<strong>der</strong>fabrik<br />

Schlachterei Arbeitskraft / qm **)<br />

Schnei<strong>der</strong>ei Arbeitskraft / qm **)<br />

Schuhmacher Arbeitskraft / qm **)<br />

Steuerberater / Steuerhelfer<br />

Tiefbau<br />

Tischlerei Arbeitskraft / qm **)<br />

Telekommunikation, verwandte Berufe u. ä. Arbeitskraft / qm **)<br />

Verkehrsbetriebe<br />

Vermögensberatung


Versicherungsvertreter, -Agenturen<br />

Versorgungsbetriebe<br />

Wäscherei<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Zeltbetriebe<br />

Zimmerei Arbeitskraft / qm **)<br />

**) Bei Handwerksbetrieben mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche zusätzlich eine<br />

VE je volle 20 qm.


Anlage 3<br />

zu § 8 Abs. 2 c)<br />

Vorteilsstufe 3:<br />

Abgabepflichtige, <strong>der</strong>en Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr aus-<br />

gerichtet sind, <strong>die</strong> aber unmittelbare Vorteile erlangen können.<br />

Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entspre-<br />

Apotheken (Verkaufs- und Ausstellungsfläche) 20 qm<br />

Autoskooter 10 Autos<br />

Badeanstalten 10 Kabinen<br />

Bootsvermietungen 10 Boote<br />

Busunternehmen 30 Sitzplätze<br />

chen als von § 7 Abs. 2 abwei-<br />

chen<strong>der</strong> Bemessungsmaßstab:<br />

Cafés 30 Sitzplätze *)<br />

Discotheken u.ä. 30 qm<br />

Drogerien (Verkaufs- und Ausstellungsfläche) 20 qm<br />

Eis<strong>die</strong>len 15 Sitzplätze *)<br />

Friseure<br />

Gast- und Speisewirtschaften 30 Sitzplätze *)<br />

Geld- und Kreditinstitute<br />

Getränkegroßhandel<br />

Grillstationen<br />

Konditoreien<br />

Kioske<br />

Ladengeschäfte ( Verkaufs- und Ausstellungsfläche)<br />

a) Backwaren<br />

b) Fisch<br />

c) Fleisch<br />

d) Gemüse<br />

e) Geschenkartikel<br />

f) Getränke<br />

g) Lebensmittel<br />

h) Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lotto, Ta-<br />

bakwaren<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm<br />

20 qm


Milchbars 30 Sitzplätze *)<br />

Minigolfplätze 3.000 Karten (nach <strong>der</strong> Anzahl<br />

Planwagen- und Kutschenunternehmen 20 Sitzplätze<br />

<strong>der</strong> im Vorjahr verkauften Kar-<br />

ten<br />

Reformhäuser (Verkaufs- und Ausstellungsfläche) 20 qm<br />

Restaurants 30 Sitzplätze *)<br />

Segelschulen:<br />

a) ohne Bootsvermietung<br />

b) mit Bootsvermietung<br />

Surfbrett-Vermietung<br />

Tankstellen:<br />

a) ohne Verkaufs- und Ausstellungsfläche<br />

b) mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche<br />

10 Boote<br />

8 Boote<br />

Tanzbars u. ä. 30 qm<br />

10 Surfbretter<br />

2 Zapfpunkte<br />

2 Zapfpunkte und je volle 20qm<br />

Taxi und Mietwagenunternehmen 1 genehmigtes Fahrzeug<br />

Tennisanlagen 2 Plätze<br />

Verkaufsstände<br />

Verkaufswagen<br />

*) Bei Sitzplätzen, <strong>die</strong> für Veranstaltungen o<strong>der</strong> auch im Rahmen <strong>der</strong> Restauration<br />

im Außenbereich genutzt werden, entsprechen 3 Sitzplätze 1 Sitzplatz.


Anlage 4<br />

zu § 8 Abs. 2 d)<br />

Vorteilsstufe 4:<br />

Abgabepflichtige, <strong>der</strong>en Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausge-<br />

richtet sind daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.<br />

Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entspre-<br />

chen als von § 7 Abs. 2 abwei-<br />

chen<strong>der</strong> Bemessungsmaßstab:<br />

Camping- und Zeltlagerplätze 3.500 qm Platzfläche<br />

Fahrrad-Vermietung 40 Fahrrä<strong>der</strong><br />

Fremdbetten:<br />

a) Private Vermietung<br />

b) gewerbliche Vermietung:<br />

Hotel mit Restauration<br />

Hotel garni<br />

Motorschifffahrtsbetriebe:<br />

a) mit Restauration<br />

b) ohne Restauration<br />

8 Betten<br />

2 Betten<br />

3 Betten<br />

60 Sitzplätze<br />

100 Sitzplätze<br />

Vermietung von Bootsliegeplätzen 20 Bootsliegeplätze<br />

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