20.07.2015 Aufrufe

Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes - PDF

Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes - PDF

Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes - PDF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stand: 01.01.2015<strong>Merkblatt</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstesAbschluss einer VereinbarungDer Bund (Bun<strong>des</strong>amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) und <strong>die</strong> oder der Freiwilligeschließen vor Beginn <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder <strong>des</strong>Freiwilligen und einer für den Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst anerkannten Einsatzstelle eine schriftlicheVereinbarung ab. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich sowohl aus demBun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstgesetz - BFDG - als auch aus individuellen Vereinbarungen.Wichtiger Hinweis:Ein Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst kann nicht von weisungsbefugten Personen einer Einsatzstelle,wie zum Beispiel Vorstandsmitgliedern von Vereinen, in derselben Einsatzstelle geleistetwerden.AlterDer Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst steht Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung derVollzeitschulpflicht offen. Das Schulpflichtgesetz in den jeweiligen Bun<strong>des</strong>ländern muss beachtetwerden.Arbeitsmedizinische UntersuchungVon der Einsatzstelle sind <strong>die</strong> ggf. notwendigen ärztlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmenzu veranlassen und <strong>die</strong> hierfür entstehenden Kosten zu <strong>über</strong>nehmen.ArbeitsschutzBei einer Tätigkeit im Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst sind <strong>die</strong> Arbeitsschutzbestimmungen, dasJugendarbeitsschutzgesetz und das Bun<strong>des</strong>urlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.Ausländerinnen/Ausländer im Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstAuch Ausländer/innen können am Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist,dass sie <strong>über</strong> einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. EinAufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn derLebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetzist <strong>die</strong>s der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer den Lebensunterhalt ohneInanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z.B. Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für <strong>die</strong> Erteilung einesAufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für <strong>die</strong> Teilnahme amBun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 <strong>des</strong> Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.Drittstaatsangehörige, <strong>die</strong> einen Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst leisten wollen, müssen von ihremHeimatland aus einen Visumantrag für <strong>die</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> Freiwilligen<strong>die</strong>nstes stellen, da ihnen <strong>die</strong>für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann,wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben denBürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union <strong>die</strong> Staatsangehörigen von Australien, Israel,Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.BeratungDie Beraterinnen und Berater im Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst sind für das Bun<strong>des</strong>amt im Außen<strong>die</strong>nsttätig und stehen als Ansprechpartner/innen allen Beteiligten zur Verfügung.DatenschutzDie Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten, <strong>die</strong> Bestandteil derVereinbarung sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BFDG), erheben, verarbeiten und nutzen, soweit <strong>die</strong>s für <strong>die</strong><strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> BFDG erforderlich ist.


DauerDer Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängendenMonaten geleistet. Der Dienst dauert min<strong>des</strong>tens sechs Monate und höchstens 18 Monate. Er kannausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn <strong>die</strong>s im Rahmen einesbesonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist. Im Rahmen eines pädagogischenGesamtkonzeptes ist auch eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn jederAbschnitt min<strong>des</strong>tens drei Monate dauert.EinsatzfelderDer Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst wird als <strong>über</strong>wiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientiertenEinrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich derEinrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-,Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalpflege, <strong>des</strong> Sports, derIntegration, <strong>des</strong> Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, <strong>die</strong> im Bereich <strong>des</strong>Umweltschutzes einschließlich <strong>des</strong> Naturschutzes und der Bildung zu Nachhaltigkeit tätig sind.EinsatzzeitDer Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst ist grundsätzlich vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung in derjeweiligen Einsatzstelle zu leisten. Sofern <strong>die</strong> Freiwilligen älter als 27 Jahre sind, ist auch Teilzeit vonmehr als 20 Wochenstunden möglich. Einzelheiten sind mit der Einsatzstelle zu vereinbaren.Freistellung vom DienstFreiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienstfreigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlichunentgeltlich.FührungszeugnisFreiwillige <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstes und der Jugendfreiwilligen<strong>die</strong>nste sind von der Gebühr für<strong>die</strong> Erteilung eines Führungszeugnisses befreit. Bei der Beantragung <strong>des</strong> Führungszeugnisses mussdazu ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Die Meldebehörde darf in <strong>die</strong>sem Fall keineGebühr erheben, sondern muss <strong>die</strong> Entscheidung <strong>des</strong> allein zuständigen Bun<strong>des</strong>amtes für Justizabwarten, an das der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses einschließlich <strong>des</strong> Antrages aufGebührenbefreiung zur Entscheidung weiterzuleiten ist. Als Nachweis für <strong>die</strong> ehrenamtliche Tätigkeit,zu der auch der BFD, das FSJ und das FÖJ zählen, ist eine entsprechende Bescheinigung derEinsatzstelle vorzulegen und <strong>die</strong>s auch als Begründung <strong>des</strong> besonderen Verwendungszwecksanzugeben.KindergeldEltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einenBun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst oder ein FSJ/FÖJ ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträgefür Kinder erhalten.KrankheitsfallEin Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in derVereinbarung zwischen dem Bun<strong>des</strong>amt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werdenin der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. ImAnschluss daran erhalten <strong>die</strong> Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichenKrankenversicherung. Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner, <strong>die</strong>grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.KrankenversicherungFreiwillige im BFD werden für <strong>die</strong> Dauer <strong>des</strong> Freiwilligen<strong>die</strong>nstes grundsätzlich als Mitglied in dergesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle<strong>über</strong>nommen und an <strong>die</strong> Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehendeFamilienversicherung ist für <strong>die</strong> Zeit <strong>des</strong> Freiwilligen<strong>die</strong>nstes ausgeschlossen und kann -z. B. beiAufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiumsanschließendfortgeführt werden.Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auchPersonen, <strong>die</strong> vor Antritt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstes privat versichert waren. Die


Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen,<strong>die</strong> versicherungsfrei sind.Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, <strong>die</strong>Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf <strong>die</strong> bei derBeihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z. B. Kinder von Beamten für <strong>die</strong> Dauer <strong>des</strong>Freiwilligen<strong>die</strong>nstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind.Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung <strong>des</strong> 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalbder letzen fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und min<strong>des</strong>tens <strong>die</strong> Hälfte <strong>die</strong>ser Zeitversicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätigwaren (§ 6 Abs. 3a SGB V).Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherterAltersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1SGB V.KündigungDie ersten sechs Wochen <strong>des</strong> Einsatzes gelten als Probezeit. Während <strong>die</strong>ser Probezeit kann <strong>die</strong>Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. DieEinsatzstelle kann vom Bun<strong>des</strong>amt ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eineKündigung verlangen.Nach Ablauf der Probezeit kann <strong>die</strong> Vereinbarung aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von zweiWochen nach Bekanntwerden <strong>des</strong> Kündigungsgrun<strong>des</strong> von jedem Vertragspartner außerordentlich(fristlos) gekündigt werden.Daneben kann <strong>die</strong> Vereinbarung von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehntenoder zum Ende <strong>des</strong> Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung mussschriftlich erfolgen.Die Einsatzstelle selbst kann unter Angabe <strong>des</strong> Kündigungsgrun<strong>des</strong> <strong>die</strong> Prüfung der Kündigungverlangen. Zur Klärung <strong>des</strong> Sachverhaltes kann dann <strong>die</strong> zuständige Prüferin bzw. der zuständigePrüfer <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes eingeschaltet werden.Leistungen im Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst/Anrechnung auf andere Leistungen bzw. AnsprücheDer Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für dasTaschengeld, das <strong>die</strong> Freiwilligen für ihren Dienst erhalten können, gilt derzeit (2015) <strong>die</strong>Höchstgrenze von 363 Euro monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinenRentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.Dar<strong>über</strong> hinaus können <strong>die</strong> Freiwilligen unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidungerhalten oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung eine entsprechendeGeldersatzleistung. Einzelheiten hierzu sind ebenfalls mit den jeweiligen Einsatzstellen zuvereinbaren.Die Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung,gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Beiträge zur gesetzlichenUnfallversicherung) werden ebenfalls von der Einsatzstelle gezahlt.Wichtiger Hinweis:Es wird darauf hingewiesen, dass es zur Anrechung der Leistungen aus demBun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst auf andere Leistungen bzw. Ansprüche kommen kann. Empfängervon Rentenleistungen sollten daher mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und ggf.inwieweit <strong>die</strong> Leistungen aus dem Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst auf <strong>die</strong> Rente angerechnet werden.Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - dem sogenannten Arbeitslosengeld II - können nach Angaben der zuständigen Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit amBFD oder FSJ/FÖJ teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alleEinnahmen in Geld oder Gel<strong>des</strong>wert angerechnet.Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und <strong>die</strong> Sachleistungen (Unterkunft undVerpflegung) oder <strong>die</strong> anstelle <strong>die</strong>ser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.Von der Anrechnung ausgenommen ist sowohl beim BFD als auch bei FSJ/FÖJ in der Regel einTaschengeldfreibetrag in Höhe von 200 Euro (§ 1 Abs. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).Wird aber zusätzlich zu den Einnahmen aus einem Freiwilligen<strong>die</strong>nst eine weitere Einnahme aus einer


Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt <strong>die</strong>ser erhöhte Freibetrag nicht, sondern <strong>die</strong> Regelungen<strong>über</strong> <strong>die</strong> Absetzbeträge bei Erwerbseinkommen. Danach bleibt vom Erwerbseinkommen grundsätzlichein Betrag von 100 Euro anrechnungsfrei, vgl. § 11b Abs. 2 SGB II.Für Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro wird bis zu einem Einkommen von1.200 Euro (für Leistungsbezieher mit min<strong>des</strong>tens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrageingeräumt. In <strong>die</strong>sem Fall werden außer den Absetzbeträgen für das Erwerbseinkommen zudemauch <strong>die</strong> mit der Erzielung <strong>des</strong> Taschengel<strong>des</strong> verbundenen notwendigen Ausgaben vomTaschengeld abgesetzt.Die Teilnahme an einem BFD oder FSJ/FÖJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der derAusübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieherinnen undBezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an <strong>die</strong>sen Freiwilligen<strong>die</strong>nsten nichtverpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.MutterschutzDas Mutterschutzgesetz findet im Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst Anwendung. Es gelten u.a. <strong>die</strong> besonderenVorschriften zur Gestaltung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw..Teilnehmerinnen am Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst haben auch Anspruch auf Mutterschutzleistungen, wie<strong>die</strong> Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen undMutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.Pädagogische BegleitungDer Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturellebzw. interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für dasGemeinwohl zu stärken. Dazu erhalten <strong>die</strong> Freiwilligen von den Einsatzstellen fachliche Anleitung.Dar<strong>über</strong> hinaus finden während <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstes Seminare statt, für <strong>die</strong>Teilnahmepflicht besteht und <strong>die</strong> als Dienstzeit gelten. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt beieiner zwölfmonatigen Teilnahme am Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst min<strong>des</strong>tens 25 Tage; Freiwillige, <strong>die</strong> das27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Alsangemessen wird in der Regel min<strong>des</strong>tens ein Tag pro Monat angesehen.TrägerEinsatzstellen können sich Trägern zuordnen, <strong>die</strong> für sie Aufgaben wie beispielsweise <strong>die</strong>pädagogische Betreuung <strong>über</strong>nehmen. Die genauen Aufgaben sind im Anhang der Vereinbarungaufgeführt.UrlaubIm Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst sind beim Urlaub <strong>die</strong> Regelungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>urlaubsgesetzesentsprechend anzuwenden. Für volljährige Freiwillige bedeutet <strong>die</strong>s bei einer zwölfmonatigenDienstzeit einen Anspruch auf min<strong>des</strong>tens 24 Werktage Erholungsurlaub (Als Werktage gelten dabeialle Kalendertage, <strong>die</strong> nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Für Jugendliche unter 18 Jahrengelten längere Urlaubsansprüche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.Einzelheiten hinsichtlich <strong>des</strong> Umfanges <strong>des</strong> Urlaubes sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zuvereinbaren.WaisenrenteDas Waisengeld wird nach Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn <strong>die</strong>Waise vor Ablauf <strong>des</strong> Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder denBun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nst nach dem Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstgesetz leistet oder sich in einerÜbergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstes nach dem BFDG befindet (§ 48 Sozialgesetzbuch VI).ZeugnisBei Beendigung <strong>des</strong> freiwilligen Dienstes erhält <strong>die</strong> Freiwillige oder der Freiwillige von derEinsatzstelle ein schriftliches Zeugnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art und Dauer <strong>des</strong> freiwilligen Dienstes. Das Zeugnisist auf <strong>die</strong> Leistungen und <strong>die</strong> Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in dasZeugnis berufsqualifizierende Merkmale <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>freiwilligen<strong>die</strong>nstes aufzunehmen. Dar<strong>über</strong>hinaus stellt <strong>die</strong> Einsatzstelle der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss <strong>des</strong> Dienstes eineBescheinigung <strong>über</strong> den geleisteten Dienst aus.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!