Broschüre Allgemein
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Aufgaben, Rechte und Pflichten<br />
Wie bereits erwähnt ist die Hausverwaltung im Wohnungseigentum die Interessensvertretung<br />
der Eigentümergemeinschaft. Als Vertretung des einzelnen Miteigentümers dient sie<br />
nur im Umfang ihrer Befugnisse als Hausverwaltung. Sie repräsentiert die Gemeinschaft<br />
als juristische Person (am ehesten zu vergleichen mit einer Gesellschaft nach bürgerlichen<br />
Recht) mit Sonderstatus nach außen.<br />
Nachdem also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwerben und Pflichten<br />
auferlegt bekommen kann (Aktiv- und Passivlegitimation), ist die Verwaltung die Repräsentantin<br />
der "Firma Eigentümergemeinschaft Liegenschaft…". Das betrifft im speziellen<br />
die Vertretung der Gemeinschaften vor Behörden und sonstigen Einrichtungen, im<br />
Behördenverfahren somit ebenso wie bei der Vertretung vor Gericht, wenn z.B. Schadenersatzansprüche<br />
an der Gemeinschaft gestellt werden (Dachlawine trifft einen Passanten<br />
oder ein Auto, der Passant verletzt sich aufgrund mangelnden Winterdiensts usw.).<br />
Hier hat die Hausverwaltung umfangreiche sogenannte Obsorgeverpflichtungen und die<br />
Gemeinschaft kann sich an die Verwaltung schadlos halten, wenn aufgrund einer Verletzung<br />
der Obsorge Haftungsansprüche an die Gemeinschaft gestellt werden (Regressverfahren).<br />
Im Innenverhältnis hat die Hausverwaltung eine Weisungsbindung (d.h. sie darf nur das<br />
tun, was die Eigentümergemeinschaft beschließt) gegenüber der Gemeinschaft, aber<br />
nur für Weisungen, die nicht den wohnrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. In einer<br />
Vielzahl von Entscheidungen hat sie jedoch ohne weitere Weisung Maßnahmen zu setzen.<br />
Beispielhaft ist da die Organisation des Winterdienstes zu nennen. Eine Weisung, keine<br />
Erhaltungsmaßnahmen zu setzen, und dringende Reparaturen usw. hinauszuzögern, ist<br />
schlichtweg unzulässig, auch dann, wenn sich alle Eigentümer einig sind.<br />
Die Hausverwaltung hat aber die Gemeinschaft entsprechend zu informieren, welche<br />
Erhaltungsmaßnahmen anstehen. Das erfolgt im Rahmen des jährlich verpflichtend zu<br />
legenden Betriebskostenvoranschlages, mit der bedarfsgerechten Dotierung der verpflichtenden<br />
Instandhaltungsrücklage.<br />
Für verwaltungsrelevante Entscheidungen hat die Verwaltung Abstimmungen zu veranstalten,<br />
die Gemeinschaft vom Ergebnis einer Abstimmung zu informieren und die Weisungen,<br />
welche durch Mehrheitsbeschluss oder einstimmiger Beschlussfassung zustande<br />
gekommen sind (siehe Kapitel Beschlussprozedere), unter Beachtung von Minderheitsrechten<br />
der überstimmten Miteigentümer fach- und sachgerecht umzusetzen. Ein erheblicher<br />
Teil der Aufgaben einer Verwaltung ist die Buchhaltung. Alle Eigentümer haben<br />
monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des Voranschlages zu leisten, diese Vorauszahlungen<br />
sind mit den tatsächlichen (anteiligen) Kosten des Jahres abzurechnen<br />
und der entsprechende Kostenausgleich herzustellen. Dazu kommen das Mahnwesen<br />
und im ungünstigsten Fall auch die gerichtliche Hereinbringung von Betriebskostenaußenständen.<br />
Keine einfache Aufgabe! Einerseits hat die Verwaltung <strong>Allgemein</strong>interessen vor Individualinteressen<br />
zu stellen, anderseits ist das nur im Rahmen des rechtlichen Korsetts möglich.<br />
Das bedeutet, dass die Hausverwaltung nicht selten in einem Spannungsfeld steht und<br />
eine nicht unwesentliche Aufgabe der Verwaltung jene ist, die Gemeinschaft über die<br />
komplizierte wohnungseigentumsrechtliche Materie fachgerecht aufzuklären und Informationen<br />
zu transportieren, die für den Laien nicht immer nachvollziehbar sind und häufig<br />
als nicht "gerecht" empfunden werden.