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Broschüre Allgemein

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Aufgaben, Rechte und Pflichten<br />

Wie bereits erwähnt ist die Hausverwaltung im Wohnungseigentum die Interessensvertretung<br />

der Eigentümergemeinschaft. Als Vertretung des einzelnen Miteigentümers dient sie<br />

nur im Umfang ihrer Befugnisse als Hausverwaltung. Sie repräsentiert die Gemeinschaft<br />

als juristische Person (am ehesten zu vergleichen mit einer Gesellschaft nach bürgerlichen<br />

Recht) mit Sonderstatus nach außen.<br />

Nachdem also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwerben und Pflichten<br />

auferlegt bekommen kann (Aktiv- und Passivlegitimation), ist die Verwaltung die Repräsentantin<br />

der "Firma Eigentümergemeinschaft Liegenschaft…". Das betrifft im speziellen<br />

die Vertretung der Gemeinschaften vor Behörden und sonstigen Einrichtungen, im<br />

Behördenverfahren somit ebenso wie bei der Vertretung vor Gericht, wenn z.B. Schadenersatzansprüche<br />

an der Gemeinschaft gestellt werden (Dachlawine trifft einen Passanten<br />

oder ein Auto, der Passant verletzt sich aufgrund mangelnden Winterdiensts usw.).<br />

Hier hat die Hausverwaltung umfangreiche sogenannte Obsorgeverpflichtungen und die<br />

Gemeinschaft kann sich an die Verwaltung schadlos halten, wenn aufgrund einer Verletzung<br />

der Obsorge Haftungsansprüche an die Gemeinschaft gestellt werden (Regressverfahren).<br />

Im Innenverhältnis hat die Hausverwaltung eine Weisungsbindung (d.h. sie darf nur das<br />

tun, was die Eigentümergemeinschaft beschließt) gegenüber der Gemeinschaft, aber<br />

nur für Weisungen, die nicht den wohnrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. In einer<br />

Vielzahl von Entscheidungen hat sie jedoch ohne weitere Weisung Maßnahmen zu setzen.<br />

Beispielhaft ist da die Organisation des Winterdienstes zu nennen. Eine Weisung, keine<br />

Erhaltungsmaßnahmen zu setzen, und dringende Reparaturen usw. hinauszuzögern, ist<br />

schlichtweg unzulässig, auch dann, wenn sich alle Eigentümer einig sind.<br />

Die Hausverwaltung hat aber die Gemeinschaft entsprechend zu informieren, welche<br />

Erhaltungsmaßnahmen anstehen. Das erfolgt im Rahmen des jährlich verpflichtend zu<br />

legenden Betriebskostenvoranschlages, mit der bedarfsgerechten Dotierung der verpflichtenden<br />

Instandhaltungsrücklage.<br />

Für verwaltungsrelevante Entscheidungen hat die Verwaltung Abstimmungen zu veranstalten,<br />

die Gemeinschaft vom Ergebnis einer Abstimmung zu informieren und die Weisungen,<br />

welche durch Mehrheitsbeschluss oder einstimmiger Beschlussfassung zustande<br />

gekommen sind (siehe Kapitel Beschlussprozedere), unter Beachtung von Minderheitsrechten<br />

der überstimmten Miteigentümer fach- und sachgerecht umzusetzen. Ein erheblicher<br />

Teil der Aufgaben einer Verwaltung ist die Buchhaltung. Alle Eigentümer haben<br />

monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des Voranschlages zu leisten, diese Vorauszahlungen<br />

sind mit den tatsächlichen (anteiligen) Kosten des Jahres abzurechnen<br />

und der entsprechende Kostenausgleich herzustellen. Dazu kommen das Mahnwesen<br />

und im ungünstigsten Fall auch die gerichtliche Hereinbringung von Betriebskostenaußenständen.<br />

Keine einfache Aufgabe! Einerseits hat die Verwaltung <strong>Allgemein</strong>interessen vor Individualinteressen<br />

zu stellen, anderseits ist das nur im Rahmen des rechtlichen Korsetts möglich.<br />

Das bedeutet, dass die Hausverwaltung nicht selten in einem Spannungsfeld steht und<br />

eine nicht unwesentliche Aufgabe der Verwaltung jene ist, die Gemeinschaft über die<br />

komplizierte wohnungseigentumsrechtliche Materie fachgerecht aufzuklären und Informationen<br />

zu transportieren, die für den Laien nicht immer nachvollziehbar sind und häufig<br />

als nicht "gerecht" empfunden werden.

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