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Für Freiburg - Freie Wähler Freiburg

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4Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereinsund erledigt alle Verwaltungs- aufgaben,soweit sie nicht durch die Satzungoder Gesetz einem anderen Vereinsorganzugewiesen sind. Er hat insbesondere folgendeAufgaben:4.1 Die Ausführung der Beschlüsse derMitgliederversammlung,4.2 die Einberufung und Vorbereitung derMitgliederversammlung und die Leitungder Mitgliederversammlung durch denVorsitzenden/die Vorsitzende oder einender stellvertretenden Vorsitzenden,4.3 Buchführung und Erstellung desJ ahresberichtes,4.4 Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkungbeim Ausschluss von Mitgliedern,4.5 Erfüllung aller ihm nach der Satzung unddem Gesetz obliegenden Aufgaben.5Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig,wenn alle Mitglieder eingeladensind, und mindestens die Hälfte derMitglieder, darunter der Vorsitzende odermindestens ein stellvertretender Vorsitzenderanwesend sind. Die Einladung erfolgtschriftlich durch den Vorsitzenden oder beidessen Verhinderung durch einen der beidenstellvertretenden Vorsitzenden – auchin Eilfällen – spätestens eine Woche vor derSitzung. Der Mitteilung der Tagesordnungbedarf es nicht. Der Vorstand beschließtmit einfacher Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Vorsitzendenoder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretendenVorsitzenden, der die Vorstandssitzungleitet. Über die Vorstandssitzungenist ein Protokoll zu führen.§7 die mitgliederversammlung1Die Mitgliederversammlung ist zuständigfür alle Aufgaben, soweit sie nicht demVorstand oder anderen Vereinsorganenobliegen. Sie ist ausschließlich zuständigfür folgende Angelegenheiten:1.1 Entgegennahme des Jahresberichtes desVorstandes,1.2 Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtesder Rechnungsprüfer,1.3 Entlastung des Vorstandes,1.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder desVorstandes,1.5 Entscheidung über die Beschwerde gegendie Ablehnung eines Auf nahmeantrages,1.6 Entscheidung über die Beschwerde gegenden Ausschluss eines Vereinsmitglieds,1.7 Entscheidung über die Mitgliedschaftin anderen Körperschaften und derenUnterstützung,1.8 Änderung der Satzung,1.9 Änderung des Vereinzwecks und derA uflösung des Vereins,1.10 Ernennung von Ehrenmitgliedern.2Die ordentliche Mitgliederversammlungfindet jeweils bis zum 30. April eines jedenJahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungist einzuberufen, wenn- der Vorstand die Einberufung ausd ringenden Gründen beschließt,- ein Viertel (1/4) der Mitglieder schriftlichunter Angabe der Gründe die Einberufungvom Vorstand verlangt.3Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendenoder einem stellvertretendenVorsitzenden schriftlich unter Einhaltungeiner Frist von mindestens zwei Wochenunter Angabe der Tagesordnung einberufen.Die Frist beginnt mit dem auf die Absendungdes Einladungsschreibens folgendenTag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitgliedals zugegangen, wenn es an die demVertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebeneAnschrift gerichtet wurde. JedesMitglied kann bis spätestens eine Wochevor Beginn der Mitgliederversammlungschriftlich die Ergänzung der Tagesordnungverlangen. Danach und in der Mitgliederversammlunggestellte Anträge auf Ergänzungder Tagesordnung können nur durchEntscheidung der Mitgliederversammlungmit zwei Drittel (2/3)-Mehrheit der anwesendenMitglieder zugelassen werden.4Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,bei dessen Verhinderung voneinem stellvertretenden Vorsitzenden, beideren Verhinderung von einem anderenMitglied des Vorstandes geleitet. Ist keinVorstandsmitglied anwesend, bestimmtdie Versammlung den Leiter.5Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,wenn mindestens ein Fünftel (1/5)der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderungdes Vereinszwecks und Auflösungdes Vereins mindestens ein Drittel (1/3)anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeitmuss der Vorsitzende/dieVorsitzende innerhalb von vier Wocheneine neue Mitgliederversammlung mitderselben Tagesordnung einberufen, dieunabhängig von der Zahl der anwesendenMitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist inder Einladung hinzuweisen.6Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungensind nicht zulässig. Die Artder Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin,wennnicht zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigtenMitglieder ein anderes Abstimmungsverfahrenverlangen. Beschlüsse werdenmit einfacher Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungenwerden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungenist eine drei Viertel (3/4)Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,für die Änderung des Vereinszwecksund die Auflösung des Vereins eine solchevon vier Fünftel (4/5) erforderlich.7Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlenwählt die Mitgliederversammlungeinen Wahlleiter. Die Vorstandsmitgliederwerden grundsätzlich einzelnund geheim gewählt. Die Wahl kann auchoffen als Blockwahl durchgeführt werden,wenn kein anwesendes stimmberechtigtesMitglied widerspricht. Erfolgt die Wahl einzeln,so werden zuerst der Vorsitzende/dieVorsitzende, dann die beiden stellvertretendenVorsitzenden, dann der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, dann der Schriftführer/die Schriftführerin und zuletzt die Beisitzergewählt. Es gilt der Kandidat/die Kandidatinals gewählt, der/die mehr als die Hälfte derabgegebenen gültigen Stimmen erhaltenhat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreichtworden, findet im zweiten Wahlgang eineStichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmenerhalten haben. Bei Stimmengleichheitentscheidet der Versammlungsleiter durchZiehen eines Loses.

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